Tenor Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Gründe A. I. Der Beschwerdeführer hat als politischer Schriftsteller vor und nach 1933 den Nationalsozialismus in Büchern, Schriften und in der von ihm gegründeten Zeitschrift "Widerstand" sowie durch die Bildung und Lenkung von Widerstandsgruppen bekämpft. Er wurde deswegen 1939 vom Volksgerichtshof zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt und erst im April 1945 aus dem Zuchthaus befreit. Während der Haft ist er nahezu erblindet und hat nach seinen Angaben auch andere schwere Gesundheitsschäden davongetragen. Seit seiner Befreiung wohnt der Beschwerdeführer in Berlin (West). Im Sommer 1945 wurde er Mitglied der KPD und im Frühjahr 1946 der SED. Im Herbst 1945 trat er dem Kulturbund zur demokratischen Erneuerung Deutschlands bei, in dessen Präsidialrat er berufen wurde; später wurde er auch Mitglied der Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft. Am
(13)--, hat nicht zur Folge, daß die Bundesgesetze deswegen ihre rechtliche Qualität ändern. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in früheren Entscheidungen ausgesprochen hat, gilt das Grundgesetz grundsätzlich auch in Berlin; Berlin ist trotz des Vorbehalts der Besatzungsmächte ein Land der Bundesrepublik (vgl. BVerfGE 7, 1 [7 ff., 12 ff.]; 1, 70 [71 ff.]). Aus dieser Gliedstaatsqualität des Landes Berlin folgt, daß ihm im Verhältnis zum Oberstaat die Gesetzgebungskompetenz fehlt, soweit sie nach dem Grundgesetz dem Bund zusteht und dieser -- in den Fällen der konkurrierenden Gesetzgebung -- davon Gebrauch gemacht hat. Der Vorgang der Rechtsetzung bei der Übernahme von Bundesgesetzen nach Berlin ist daher dahin zu verstehen, daß der Bundesgesetzgeber eine ihm zustehende Kompetenz ausübt und sich nur aus Gründen, die außerhalb der innerstaatlichen Kompetenzordnung liegen, der akzessorischen Mitwirkung des Landes bedienen muß. Das Berliner Abgeordnetenhaus hat bei der Übernahme von Bundesgesetzen nicht den Willen, selbst gesetzgeberisch tätig zu werden, d.h. Landesrecht zu setzen, sondern es will dem vom Bundesgesetzgeber gesetzten Recht in Berlin Geltung verschaffen, und zwar mit dem Rang von Bundesrecht. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, daß Berlin verpflichtet ist, Bundesgesetze, die nach dem Willen des Bundesgesetzgebers in Berlin gelten sollen, unverändert zu übernehmen. Dies ergibt sich aus seiner Bundespflicht (vgl. BVerfGE 7, 1 [13]) und aus der insoweit von der Alliierten Hohen Kommission nicht beanstandeten und mit Einverständnis der Alliierten Kommandantur Berlin nach Berlin übernommenen Vorschrift des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom
- Januar 1952 ( BGBl. I S. 1 ; vgl. die Bekanntmachung des Bundesfinanzministers vom
- Januar 1952 -- BGBl. I S. 115 -) in Verbindung mit Art. 87 Abs. 2 der Berliner Verfassung vom
- September 1950 (VOBl. I S. 433). Auch die Staatspraxis folgt dieser Auffassung. Wenn das Bundesverfassungsgericht Vorschriften eines auch von Berlin übernommenen Bundesgesetzes für nichtig erklärt, so verliert nach allgemeiner Auffassung durch eine solche gesetzeskräftige Entscheidung das Berliner Übernahmegesetz automatisch sein Substrat; die betreffende Rechtsvorschrift wird demgemäß auch von den Berliner Gerichten und Behörden nicht mehr angewandt, ohne daß es einer besonderen Maßnahme des Berliner Gesetzgebers bedürfte. VI.
- Da der Beschwerdeführer seinen Angriff allein gegen die Entscheidung eines oberen Bundesgerichts richtet und geltend macht, dieses habe durch die unrichtige Anwendung von Bundesrecht Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt, so bleibt die Prüfungstätigkeit des Bundesverfassungsgerichts ganz im Raum der öffentlichen Gewalt des Bundes. Hier ist die Entscheidungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts durch den Besatzungsvorbehalt nicht beschränkt. Dagegen könnte eingewandt werden, daß eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im weiteren Verlauf des Prozesses in der Regel Wirkungen auch auf die der Entscheidung des oberen Bundesgerichts vorausgehenden Entscheidungen der Berliner Gerichte haben werde und daß dies auch das eigentliche Ziel der Verfassungsbeschwerde sei. Denn der Beschwerdeführer will erreichen, daß das obere Bundesgericht nach Aufhebung seiner Entscheidung nunmehr die Entscheidungen der Instanzgerichte anders behandelt als bisher. Diese mögliche "Fernwirkung" auf Entscheidungen Berliner Gerichte rechtfertigt es aber nicht, die Prüfungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts gegenüber den oberen Bundesgerichten zu beschränken. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß eine Auswirkung auf die Berliner Entscheidungen nicht notwendig eintritt. Dies gilt z.B. in dem Fall, daß die Verfassungsbeschwerde nur einen Verfassungsverstoß im Verfahren des oberen Bundesgerichts rügt. Hier würde die Feststellung des Verfahrensfehlers durch das Bundesverfassungsgericht nur ein verfassungsmäßiges Verfahren in der Revisionsinstanz selbst herbeiführen, ohne in jedem Falle das Revisionsgericht zur inhaltlichen Korrektur der Berliner Urteile zu zwingen. Aber auch dann, wenn ein Grundrechtsverstoß materieller Natur in der Entscheidung des oberen Bundesgerichts vorlag, muß die erneute Entscheidung in der Revisionsinstanz nicht in allen Fällen anders ausfallen als die aufgehobene Entscheidung; denn das Bundesverfassungsgericht spricht sich nur über die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts aus, während die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts im übrigen Sache der zuständigen Gerichte bleibt (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]). Daher ist es möglich, daß die erneute Entscheidung des oberen Bundesgerichts im Ergebnis nicht von der früheren abweicht, etwa weil die Beachtung der Grundrechtsnorm zur Anwendung anderer Normen des einfachen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt führt. Aber auch abgesehen von diesen Fällen liegt eine durch den Besatzungsvorbehalt ausgeschlossene Einwirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die Berliner Staatsgewalt nicht vor, wenn das Bundesverfassungsgericht sich auf die Prüfung der Entscheidung des oberen Bundesgerichts beschränkt. Denn die Aufhebung der Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht korrigiert in allen Fällen nur die Rechtsanwendung durch ein Bundesorgan und veranlaßt dieses, so zu entscheiden, wie es bei Beachtung der Verfassung von vornherein hätte entscheiden müssen.
- Die weiteren Folgen für die instanzgerichtlichen Entscheidungen ergeben sich nicht aus Rechtsbeziehungen zwischen dem Bundesverfassungsgericht und den Berliner Gerichten, sondern aus der mit Billigung der Alliierten den oberen Bundesgerichten über die Berliner Gerichte eingeräumten Entscheidungsgewalt. Diese beruht allein auf den Bundesgesetzen über das gerichtliche Verfahren und den entsprechenden Berliner Übernahmegesetzen, die Berlin in die Zuständigkeit der oberen Bundesgerichte einbeziehen. Die Besatzungsmächte haben ihr Einverständnis hierzu teils ausdrücklich (vgl. die oben zitierte Anordnung vom
- Januar 1951 Nr. 3 und 4a -- teilweise abgedruckt in VOBl. I S. 106 -), teils dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie bei Erlaß dieser Gesetze von ihrem Beanstandungsrecht keinen Gebrauch gemacht haben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob hierin eine echte Ausnahme von dem Besatzungsvorbehalt zu sehen ist oder nur eine Klarstellung des von vornherein Gewollten; jedenfalls ist die Ausübung rechtsprechender Gewalt durch die oberen Bundesgerichte in "Berliner Sachen" durch diese Vorschriften gedeckt. Die etwaige inhaltliche Korrektur des Urteils einer Berliner Vorinstanz im vorliegenden Falle und die Bindung der Berliner Gerichte und Behörden hieran hätte also ihre Rechtsgrundlage nicht in dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts, sondern in den Revisionsvorschriften der Zivilprozeßordnung, die auch in Berlin gelten (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Berliner Gesetzes vom
- Januar 1951 [VOBl. I S. 99]). Daß eine erneute Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs in ihrem Inhalt von dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts beeinflußt wird, ergibt sich aus der Stellung des Bundesgerichtshofs als Bundesorgan und der für ihn geltenden Vorschrift des § 31 BVerfGG, die den Bundesgerichtshof ebenso wie alle anderen Gerichte im Geltungsbereich des Gesetzes generell an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bindet. Soweit das Bundesverfassungsgericht eine Gesetzesbestimmung für nichtig oder für gültig erklärt hat, hat seine Entscheidung nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft. Aber auch in anderen Fällen entfalten die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung, insofern die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten und Behörden in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen. Danach versteht es sich von selbst, daß Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit oder verfassungskonforme Auslegung einer Norm des Bundesrechts, die in einem keine "Berliner Sache" betreffenden Verfahren ergangen sind, vom Bundesgerichtshof auch bei der Revisionsentscheidung über eine "Berliner Sache" berücksichtigt werden. Ist aber eine solche Auswirkung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die Behandlung einer "Berliner Sache" zulässig, so kann es keinen Unterschied machen, ob die betreffenden verfassungsrechtlichen Grundsätze schon in einem früheren Verfahren vom Bundesverfassungsgericht entwickelt worden sind oder ob erst die Verfassungsbeschwerde in der anhängigen "Berliner Sache" dazu den Anstoß gegeben hat.
- Der Ausschluß der Gerichtsbarkeit des Bundesverfassungsgerichts in Fällen der vorliegenden Art würde zu einer erheblichen Verkürzung des Grundrechtsschutzes in "Berliner Sachen" führen. Die von Entscheidungen der oberen Bundesgerichte betroffenen Personen könnten weder die Verfassungswidrigkeit der für die Entscheidung erheblichen Vorschriften des Bundesrechts bei dem allein zur autoritativen Entscheidung hierüber berufenen Bundesverfassungsgericht geltend machen noch sich gegen einen Grundrechtsverstoß zur Wehr setzen, der nach ihrer Ansicht in der Rechtsanwendung oder Verfahrensgestaltung des oberen Bundesgerichts liegt. Die durch die Verfassung -- auch in Berlin -- garantierten Grundrechte wären insoweit nicht voll durchsetzbar. Diese Minderung des Grundrechtsschutzes wäre nicht auf Berliner Bürger beschränkt; sie träfe auch natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz außerhalb von Berlin, die aus irgendwelchen Gründen zunächst den Rechtsweg zu einem Berliner Gericht beschreiten müssen. Eine solche Einengung des Grundrechtsschutzes in "Berliner Sachen" ist, jedenfalls soweit es sich um Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheidungen oberer Bundesgerichte wegen der Anwendung von Bundesrecht handelt, durch den Besatzungsvorbehalt nicht geboten. Sie widerspräche andererseits dem von deutscher wie von alliierter Seite verfolgten Ziel, hinsichtlich des Rechtsschutzes und der Rechtsprechung für Berlin die gleichen Verhältnisse zu schaffen wie für die übrigen Teile der Bundesrepublik. Auch der Umstand, daß das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht bisher nach Berlin nicht übernommen werden konnte, zwingt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Denn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Fällen der vorliegenden Art bleibt, wie oben dargelegt, ganz im Raum der öffentlichen Gewalt des Bundes und der Beziehungen zwischen Bundesorganen; hier aber gilt das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht ohne Einschränkung. VII. Im übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde keine Bedenken. Der Beschwerdeführer trägt zwar vor, die behaupteten Grundrechtsverletzungen lägen nicht allein dem angefochtenen Urteil des Bundesgerichtshofs, sondern bereits den Urteilen der Berliner Vorinstanzen zugrunde, begehrt aber lediglich die Aufhebung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Eine solche Beschränkung der Verfassungsbeschwerde ist zulässig (vgl. BVerfGE 4, 52 [56]). Permalink: https://openjur.de/u/371447.html ( https://oj.is/371447 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 23 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.