1. Die Annulierung einer ersten kirchlichen Ehe löst diese extunc auf. 2. Die Eingehung einer standesamtlichen zweiten Ehe führt bei Erfolg eines Annulierungsverfahrens der ersten kirchlichen Ehe nicht zu einem verhaltensbedingten Kündigungsgrund. 3. Die Durchführung eines Annulierungsverfahrens ist kein Verstoß gegen die Unauflöslichkeit der Ehe als tragendem Grundsatz der katholischen Kirche und führt nicht zu einem Kündigungsgrund. Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.03.2009 nicht aufgelöst ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses als Leitenden Arzt der Abteilung Medizinische Klinik (Innere Medizin) am T. weiterzubeschäftigen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Streitwert: 484.639,70 €. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer beklagtenseits ausgesprochenen ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung. Der im Jahr 1962 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Januar 2000 als Abteilungsarzt (Chefarzt) der Abteilung der Medizinischen Klinik (Innere Medizin) gegen ein Monatsbruttogehalt von zuletzt durchschnittlich 96.927,94 € angestellt. Die Beklagte ist der kirchliche Träger eines katholischen Krankenhauses und beschäftigt regelmäßig weit mehr als zehn Arbeitnehmer. Die Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildet der Dienstvertrag vom 12. Oktober 1999. In diesem heißt es: "Grundlage des Vertrages ... Dienstgeber und alle Mitarbeiter des Krankenhauses bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft, die vom Dienstgeber und allen Mitarbeitern die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit fordert und ohne Einhaltung der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre keinen Bestand haben kann. In Anerkennung dieser Grundlage und unter Zugrundelegung der vom Erzbischof von Köln erlassenen Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.09.93 (Amtsblatt des Erzbistums Köln, S. 222), der Grundordnung für katholische Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen vom 05.11.96 (Amtsblatt des Erzbistums Köln, S. 321), der Satzung des Krankenhauses und dem Organisationsstatut in den jeweils geltenden Fassungen wird folgendes vereinbart:" Auf den Inhalt des Vertrages im Übrigen wird verwiesen (Blatt 6 ff. der Akte). Die erste Ehefrau des Klägers trennte sich im August 2005 von ihm. Die Ehe wurde im März 2008 geschieden. Aus der Ehe sind zwei Töchter im Alter von 16 und 18 Jahren hervorgegangen. Seit August 2008 ist der Kläger standesamtlich wiederverheiratet. Der Kläger beantragte danach die kirchenrechtliche Annullierung der ersten Ehe. Dies teilte er der Beklagten in einem Gespräch der Parteien gemäß Art. 5 Abs. 1 Grundordnung am 26. Januar 2009 mit. Mit Schreiben vom 30. März 2009, welches der Kläger noch am gleichen Tag erhielt, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 30. September 2009. Zuvor hatte die von ihr mit Schreiben vom 20. März 2009 (Blatt 44 ff. der Akte) angehörte Mitarbeitervertretung unter dem 27. März 2009 mitgeteilt, eine Stellungnahme sei nicht beabsichtigt. Mit seiner am 1. April 2009 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung. Er hält sie für sozial ungerechtfertigt und rügt die Ordnungsgemäßheit der Anhörung der Mitarbeitervertretung. Er weist darauf hin, dass - unstreitig - weder die Trennung von der ersten Ehefrau noch die zweite standesamtliche Heirat vor der Kündigung in der Öffentlichkeit bekannt gewesen seien und keinerlei Ärgernis erregt hätten. Damit sei im Hinblick auf seinen Wohnort in Essen auch nicht zu rechnen gewesen. Er behauptet, der Geschäftsführer C. der Beklagten sei im Herbst 2006 über die eheähnliche Gemeinschaft mit seiner jetzigen Ehefrau informiert worden. Dieser habe noch im März 2009 erklärt, dass ihn das Privatleben des Klägers nicht interessiere. Der Kläger beantragt zuletzt 1.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30. März 2009, zugegangen am 30. März 2009, zum 30. September 2009 nicht beendet wird; 2.für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantragdie Beklagte zu verpflichten, ihn über den 30. September 2009 hinaus als Leitenden Arzt der Abteilung Medizinische Klinik (Innere Medizin) am T. in E. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses weiterzubeschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, sie habe erst am 25. November 2008 Kenntnis von der erneuten staatlichen Eheschließung und dem vorangegangenen eheähnlichen Verhältnis erhalten. Gründe I. Die Klage ist zulässig und begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitgegenständliche Kündigung nicht aufgelöst worden. Dies folgt aus der vorzunehmenden Interessenabwägung. Die Kammer brauchte deshalb nicht der auf der Grundlage des klägerischen Vortrags sich aufdrängenden Vermutung nachzugehen, der beklagtenseits vorgetragene Sachverhalt stelle nicht den wahren Grund für die ausgesprochene Kündigung dar. Die Beklagte hat den Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses weiterzubeschäftigen. 1. Ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund nach § 1 Abs. 2 KSchG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - schuldhaft - verletzt, das Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien billigenswert und angemessen erscheint (BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 63/03 - NZA 2005, 158 ). Im Unterschied zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund müssen die verhaltensbedingten Gründe im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG nicht so schwerwiegend sein, dass sie für den Arbeitgeber die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen. Es genügen hier vielmehr solche im Verhalten des Arbeitnehmers liegende Umstände, die bei verständiger Würdigung und Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und des Betriebs die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen (BAG 22. Juli 1982, - 2 AZR 30/81 - EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 10 = DB 1983, 180 ). Erforderlich ist ein Verhalten des Arbeitnehmers, durch welches das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird. Dabei ist nicht vom Standpunkt des jeweiligen Arbeitgebers auszugehen. Es gilt vielmehr ein objektiver Maßstab. Als verhaltensbedingter Kündigungsgrund kommt daher nur ein solcher Umstand in Betracht, der einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung bestimmen kann (BAG 2. November 1961 - 2 AZR 241/61 - AP § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 3 ; BAG 21. Mai 1992 - 2 AZR 10/92 - DB 1992, 2446 ; BAG 5. November 1992 - 2 AZR 287/92 - RzK I 5 i Nr. 81). Aufgrund des nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen haben die Gerichte für Arbeitssachen bei der vorzunehmenden Beurteilung die kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung zugrundezulegen, ob und mit welchem Gewicht ein Verhalten gegen vertragliche Loyalitätspflichten des Arbeitnehmers verstößt. Welche kirchlichen Grundverpflichtungen für das Arbeitsverhältnis bedeutsam sind, richtet sich nämlich nach den von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben. Es kommt weder auf die Auffassung der einzelnen betroffenen kirchlichen Einrichtungen noch auf die einzelner Arbeitnehmer an. Es bleibt grundsätzlich den verfassten Kirchen überlassen, verbindlich zu bestimmen, was "die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihre Verkündigung erfordert" und welche die "wesentlichen Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre" sind bzw. was gegebenenfalls als schwerer Verstoß gegen diese anzusehen ist (BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 -, - 2 BvR 1718/83 -, - 2 BvR 856/84 - NJW 1986, 367 ). Für die katholische Kirche ist insoweit die Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst vom 22. September 1993 - Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse - zu beachten. Diese soll - wie sich aus ihrer Präambel ergibt - ua. die Glaubwürdigkeit der Einrichtungen sichern, die die Kirche unterhält und anerkennt, um ihren Auftrag in der Gesellschaft wirksam wahrnehmen zu können. Mit Art. 4 und 5 Grundordnung hat die katholische Kirche als verfasste Kirche von ihrem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch gemacht. Obwohl die kirchlichen Arbeitsverhältnisse als Folge der ausgeübten Rechtswahl in das staatliche Arbeitsrecht und damit auch in den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes einbezogen werden, hebt dies die Zugehörigkeit zu den "eigenen Angelegenheiten" der Kirche nicht auf. Die katholische Kirche konnte deshalb das besondere Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft aller ihrer Mitarbeiter (Art. 1 Satz 1 Grundordnung) zugrunde legen. Sie war befugt, den ihr angehörenden katholischen Arbeitnehmern aufzuerlegen, die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre anzuerkennen und zu beachten. Denn für die Kirchen kann ihre Glaubwürdigkeit davon abhängen, dass ihre Mitglieder, die in ein Arbeitsverhältnis zu ihnen treten, die kirchliche Ordnung - auch in ihrer privaten Lebensführung - respektieren. Mit Art. 4 und 5 Grundordnung ist daher entschieden, welche kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung vertraglicher Loyalitätspflichten zugrunde zu legen sind und welche Schwere dem Loyalitätsverstoß zukommt. Zu den Grundsätzen der katholischen Glaubens- und Sittenlehre gehört die herausragende Bedeutung der Ehe, die nicht nur ein Bund und ein Vertrag, vielmehr auch ein Sakrament ist (can. 1055 cic). Dass der Ehebruch nach der Neufassung des codex iuris canonici im Jahre 1983 nicht länger als Verbrechen angesehen wird, ist ohne Belang. Das kanonische Recht nennt als Wesenseigenschaft der Ehe nach wie vor ihre Unauflöslichkeit - can. 1056 cic - sowie ihre lebenslange und ausschließliche Natur - can. 1134 cic - (vgl. insgesamt BAG 16. September 2004 - 2 AZR 447/03 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 44 ; BAG 16. September 1999 - 2 AZR 712/98 - NZA 2000, 208 ). Kommen die Gerichte für Arbeitssachen unter Zugrundelegung oben genannter Vorgaben auch im Tatsächlichen zur Annahme einer Verletzung solcher Loyalitätsobliegenheiten, so ist die weitere Frage, ob diese Verletzung eine Kündigung des kirchlichen Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigt, nach den kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften der §§ 1 KSchG, 626 BGB zu beantworten. Diese unterliegen als für alle geltendes Gesetz im Sinne des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV umfassender arbeitsgerichtlicher Anwendungskompetenz (BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 - , - 2 BvR 1718/83 - , - 2 BvR 856/84 - NJW 1986 , 367). 2. Unter Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Kündigung als unwirksam. Dabei hat die Kammer zugunsten der Beklagten unterstellt, dass es sich bei ihr um eine der katholischen Kirche in bestimmter Weise zugeordnete rechtlich selbständige Einrichtung handelt und sie sich auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen berufen kann. Derzeit steht nämlich nicht fest, ob dem Kläger eine schwerwiegende Loyalitätsverletzung nach Art. 5 Abs. 2 der Grundordnung vorzuwerfen ist. Einer Aussetzung bedurfte es jedoch nicht, da aus der vorzunehmenden Interessenabwägung die Unwirksamkeit der Kündigung folgt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.