← Deutschland

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.1989 - 10 S 902/88

  1. Zur Frage, wann eine überdurchschnittliche Gefährdung vorliegt und ob eine Schußwaffe sich zur Verteidigung gegen einen Überraschungsangriff eignet (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung; vgl Urteil vom
  2. September 1985 - 10 S 1157/85 -). Tatbestand Der im Jahre 1934 geborene Kläger ist Goldschmiedemeister und hat sich als Kunstgoldschmied einen Ruf erworben. Er stellt seine Erzeugnisse in einem Atelier her, das Teil seiner Wohnung ist. Über eine Verkaufsstätte verfügt er nicht. Er fertigt Schmuckstücke auf Einzelbestellung nach den individuellen Wünschen der Auftraggeber an. Außerdem beschickt er gelegentlich Ausstellungen, für die in Tageszeitungen und in Modezeitschriften geworben wird. Um Aufträge zu erhalten oder auszuführen, reist er unter Benutzung seines Pkw im gesamten Bundesgebiet umher. Interessenten, die Kontakt zu ihm aufnehmen, sucht er zu Hause auf, um sie anhand einer Kollektion von Metallen und Edelsteinen in einem Gesamtwert von rund 300.000,-- DM zu beraten. Die von ihm hergestellten Schmuckgegenstände, die jeder für sich in der Regel mehrere tausend Mark kosten, überbringt er den Bestellern in aller Regel persönlich. Dem Kläger wurden am 28.11.1980 ein bis 20.11.1983 befristeter Waffenschein, eine Waffenbesitzkarte und ein Munitionserwerbsschein erteilt. Am 19.12.1983 wurde der Waffenschein um drei Jahre verlängert. Mit Schreiben vom 22.10.1986 beantragte der Kläger die weitere Verlängerung des Waffenscheins. Die Beklagte lehnte nach Einschaltung der Landespolizeidirektion Karlsruhe den Antrag mit Bescheid vom 29.4.1987 ab: Zwar sei davon auszugehen, daß der Kläger bei seinen Reisen mit hochwertigen Schmuckwaren überdurchschnittlich gefährdet sei. Eine Schußwaffe sei jedoch kein geeignetes Verteidigungsmittel. Nach kriminalpolizeilichen Erfahrungen sei mit einem Überraschungsangriff zu rechnen, dem selbst ein geübter Waffenträger nicht wirksam begegnen könne, da der Täter dem Opfer in der Regel keine Gelegenheit biete, die Waffe zu ergreifen. Lasse der Täter sich ausnahmsweise ablenken, so erziele auch eine Gaspistole oder ein Reizstoffsprühgerät ausreichende Wirkung. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch mit Bescheid vom 3.8.1987 zurück und führte hierzu aus: Eine überdurchschnittliche Gefährdung könne der Kläger nicht schon daraus herleiten, daß er einer bestimmten Berufsgruppe angehöre, sondern allenfalls daraus, daß er bei Kundenbesuchen seine kostbaren Waren kürzere Strecken auf offener Straße transportieren müsse. In dieser Phase könne er sich indes nicht wirksam gegen einen Raubüberfall schützen. Der Täter nutze regelmäßig den Überraschungseffekt für sich aus, auch wenn das Opfer bewaffnet sei. Dem könne der Kläger nicht dadurch vorbeugen, daß er sich beständig einsatzbereit mit der Waffe im Anschlag bewege. Aus dem Umstand, daß der Waffenschein bereits einmal verlängert worden sei, könne er nichts für sich herleiten, da die Frage des Bedürfnisses bei jeder Verlängerung erneut geprüft werden müsse. Der Kläger hat am 7.9.1987 Klage erhoben und vorgetragen: Aufgrund seiner Reisetätigkeit fühle er sich als Angriffsobjekt eines Überfalls gefährdet, zumal er sich ein gewisses Renommee erworben habe. Ein Zugriff auf die hohen Sachwerte, die er bei sich führe, drohe nicht nur während des Transports auf der Straße und im Pkw insbesondere in den Abendstunden oder der Nachtzeit, sondern auch beim Aufenthalt in Hotels, die es grundsätzlich ablehnten, ihre Safes für Gegenstände zur Verfügung zu stellen, deren Wert einige 1.000,-- DM übersteige. Eine Schußwaffe sei geeignet, die Gefährdung, der er ausgesetzt sei, jedenfalls zu mindern. Die Behörden zögen nur den Fall in Betracht, daß er das Opfer eines heimtückischen, hinterlistigen Überraschungsüberfalls werde. Indes seien auch ganz andere Angriffssituationen denkbar. Nicht erwogen werde z. B. der Fall, daß der Angreifer keine Schußwaffe besitze, nicht über die gleichen Waffen- und schußtechnischen Fähigkeiten wie der Angegriffene verfüge, von der Waffe nur als Drohmittel Gebrauch mache oder das Ziel seines Angriffs, das Opfer unschädlich zu machen, nicht auf Anhieb erreiche. In diesen Situationen sei ein geübter Schütze sehr wohl in der Lage, eine Schußwaffe verteidigungsweise zum Einsatz zu bringen. Nach dem Verständnis der Behörden komme ein Waffengebrauch praktisch nur noch für polizeiliche oder militärische Zwecke in Betracht. Dies widerspreche den Regelungen des Waffengesetzes, das unter bestimmten Voraussetzungen auch Privaten ein Waffenführungsrecht zugestehe. Sprühpistolen oder ähnliche Geräte stellten schon wegen ihrer geringen Reichweite und der Eigengefährdung, der sich der Verwender aussetze, keine Verteidigungsmittel dar, die gleichermaßen wirksam wie eine Schußwaffe seien. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage nach Anhörung des Ersten Kriminalhauptkommissars W von der Landespolizeidirektion ... als amtliche Auskunftsperson mit Urteil vom
  3. Dezember 1987 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Personenauskunftsdatei der Polizei in Baden-Württemberg enthalte keine Angaben über Raubstraftaten gegen Schmuckwarenhersteller oder Juweliere. Das sei ein Indiz dafür, daß dieser Personenkreis nicht überdurchschnittlich gefährdet sei. Die persönliche Situation des Klägers rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Jedenfalls fehle es an der Eignung einer Schußwaffe als Verteidigungsmittel in typischen Angriffssituationen. Zwar lasse sich nicht ausschließen, daß potentielle Angreifer auf den Kläger aufmerksam würden. Raubüberfälle auf Reisende in der Schmuckbranche würden indes erfahrungsgemäß von Tätern verübt, die das Opfer ausspähten, ihr Vorgehen planten und die Tat bewaffnet oder gemeinschaftlich unter Ausnutzung des Überraschungsmoments ausführten. Bei einem solchen Überfall bleibe dem Opfer keine vernünftige Möglichkeit, den Angriff mit der Waffe abzuwehren. Auf diese typische Konstellation sei abzustellen. Gegen dieses ihm am 30.12.1987 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1.2.1988, einem Montag, Berufung eingelegt. Er trägt vor: Die Bemerkungen des Verwaltungsgerichts zur allgemeinen Gefährdungslage gingen ins Leere, da sie nicht seiner beruflichen sondersituation gerecht würden, die mit der eines Juweliers nicht vergleichbar sei. Auch die Ausführungen zur Eignung seien ausgesprochen einseitig. Es dürfe nicht darauf abgehoben werden, ob die Gefahr, die von einem Angriff drohe, sich durch eine Waffe ausschließen lasse. Selbst für Überraschungssituationen ließen sich Abwehrmaßnahmen trainieren. Das gelte erst recht, wenn der Angegriffene den Angriff rechtzeitig erkenne, der erste Schuß das Opfer nicht treffe oder für ähnliche Konstellationen. Er sei an der Waffe ausgebildet und könne sich bescheinigen lassen, daß er ein gewandter Schütze sei. Wieso ihm ein Waffenschein verwehrt, Leibwächtern oder Transportbegleitpersonen, die sich in einer vergleichbaren Verteidigungssituation befänden, dagegen zuerkannt werde, sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 29.4.1987 und vom 3.8.1987 zur erneuten Bescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat durch Anhörung des Ersten Kriminalhauptkommissars ... vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg als amtliche Auskunftsperson und durch Vernehmung des Polizeihauptkommissars ... vom Polizeipräsidium ... als Zeuge Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil, den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Gründe Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, daß die Beklagte ihn erneut bescheidet. Die weitere Verlängerung des ihm im November 1980 erteilten und im Dezember 1983 verlängerten Waffenscheins scheitert nicht an den im Ablehnungsbescheid vom 29.4.1987 und im Widerspruchsbescheid vom 3.8.1987 genannten Gründen. Nach § 35 Abs. 1 S. 3 WaffG kann die Geltungsdauer zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden. Rechtlich nicht zu beanstanden ist der von der Beklagten eingenommene Standpunkt, bei der Entscheidung nicht durch Vertrauensschutzgesichtspunkte gebunden gewesen zu sein. Dahinstehen kann, ob der Kläger darauf vertraut hat, die Geltungsdauer seines Waffenscheines werde in Fortsetzung der Praxis, die im Jahre 1983 zur erstmaligen Verlängerung geführt hatte, um weitere drei Jahre verlängert werden. Ein derartiges Vertrauen war jedenfalls rechtlich nicht schutzwürdig, da es einer tragfähigen Grundlage entbehrte. Die Geltungsdauer eines Waffenscheines darf nur dann verlängert werden, wenn der Bewerber den gesetzlichen Anforderungen genügt. Wie aus § 36 Abs. 1 S. 1 WaffG erhellt, differenziert der Gesetzgeber insoweit nicht danach, ob es um die Neuerteilung oder die Verlängerung eines Waffenscheines geht. Vielmehr ist die Verlängerung von denselben materiell-rechtlichen Voraussetzungen abhängig wie die erstmalige Erteilung (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1979, Buchholz 402.5 WaffG Nrn. 23 und 24). Bei der ihr danach obliegenden Entscheidung ist die Behörde weder ganz noch teilweise an die Beurteilung gebunden, die der vorausgegangenen Erteilung oder Verlängerung des Waffenscheines zugrundelag. Ebensowenig darf sie sich auf die Prüfung beschränken, ob zwischenzeitlich zum Nachteil des Bewerbers Veränderungen eingetreten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1979, Buchholz 402.5, WaffG Nr. 21). Vielmehr ergibt sich aus § 36 Abs. 1 S. 1 WaffG, daß für einen Waffenschein generell kein Raum ist, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 1 S. 1 WaffG vorliegt. Danach bedarf es auch bei der Verlängerung u. a. des Nachweises eines Bedürfnisses (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WaffG), das ausweislich des § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG nur dann gegeben ist, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein, und der Erwerb von Schußwaffen oder Munition geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern. Entgegen der von den Behörden und vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung steht diese Regelung indes der vom Kläger beantragten Verlängerung nicht als rechtliches Hindernis im Wege. Der Kläger hat Tatsachen glaubhaft gemacht, die die Annahme rechtfertigen, daß er wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist. Die in dieser Hinsicht vom Regierungspräsidium Karlsruhe geäußerten Zweifel teilt der Senat nicht. Richtig ist, daß bei der Bedürfnisprüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist, da das Waffengesetz von der Grundtendenz beherrscht wird, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und die Menge der in Privatbesitz befindlichen Schußwaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken. Dabei ist das Interesse, das der Antragsteller daran hat, seine persönlichen Sicherheitsbelange optimal zu wahren, mit dem Interesse abzuwägen, das die Allgemeinheit daran hat, daß möglichst wenig Waffen "unters Volk kommen" (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.1975, BVerwGE 49, 1 ). Dem Regierungspräsidium ist zuzugeben, daß es dieser Konzeption widersprechen würde, ein Bedürfnis schon dann zu bejahen, wenn der Bewerber einer Berufsgruppe angehört, die im Vergleich zu anderen Teilen der Bevölkerung potentiell stärker gefährdet ist. Vielmehr bedarf es des Nachweises besonderer Umstände, die auf ein gegenüber der Allgemeinheit wesentlich erhöhtes individuelles Schutzbedürfnis hindeuten. Die Situation des Klägers ist aber durch derartige Besonderheiten gekennzeichnet. An dieser Beurteilung ändert sich entgegen der vom Regierungspräsidium vertretenen Ansicht nicht deshalb etwas, weil Juweliere, Goldschmiede oder Schmuckreisende allgemein erhöhten Gefährdungen ausgesetzt sind. Denn die Tätigkeit des Klägers weist Merkmale auf, die es verbieten, sie einseitig einem dieser Berufsbilder zuzuordnen. Sie geht insofern über das Betätigungsfeld eines Goldschmiedes hinaus, als der Kläger die von ihm jeweils auf individuelle Bestellung angefertigten Schmuckstücke dem Auftraggeber persönlich überbringt, sie unterscheidet sich von einer Juweliertätigkeit dadurch, daß die Umsätze nicht aus einer Verkaufsstelle heraus getätigt werden, und sie hebt sich von den Aktivitäten eines Schmuckreisenden dadurch ab, daß der Kläger es nicht damit bewenden läßt, auf die Schmuckbranche beschränkte geschäftliche Kontakte zu pflegen, sondern sich einer breiteren Öffentlichkeit als Kunsthandwerker präsentiert, der um Einzelaufträge wirbt. Die Modalitäten seiner Berufsausübung bringen es, anders als sonst bei einem Goldschmied oder einem Juwelier, mit sich, daß er des öfteren mit seiner Metall- und Edelsteinkollektion oder mit verfertigten Schmuckstücken auf Reisen ist. Sie bewirken überdies, daß, anders als bei einem Schmuckreisenden, eine unbestimmte Vielzahl von Personen außerhalb der von ihm angebahnten eigentlichen Geschäftsbeziehungen aufgrund seiner Inserate und der Berichterstattung über die von ihm beschickten Ausstellungen in der Lage ist, von seiner Tätigkeit Kenntnis zu nehmen und seine Gewohnheiten auszuspähen. Der Kläger ist jedenfalls in den Zeiten überdurchschnittlich gefährdet, in denen er sich auf Kundenreisen befindet. Bei diesen Gelegenheiten, bei denen er weitgehend sich selbst überlassen ist, bietet er ein lohnendes Ziel für einen Raubüberfall, da ein potentieller Täter sich insofern bei ihm relativ leicht reiche Beute erhoffen kann, als er Gegenstände in Gewahrsam hat, deren Wert in die Tausende geht und die sich leicht mit Aussicht auf hohen Gewinn beiseiteschaffen lassen. Das im wesentlichen einzige Sicherungsmittel, das ihn während seiner Reisetätigkeit vor einem Verlust der von ihm mitgeführten wertvollen Güter zu bewahren vermag, ist seine eigene Wachsamkeit und Abwehrbereitschaft. Dies gilt in besonderem Maße für die Wege, die er bei Antritt oder Beendigung einer Reise zwischen seinem Fahrzeug und seiner oder der Wohnung des jeweiligen Kunden zu Fuß zurückzulegen hat und die für ihn insbesondere dann mit Gefahren verbunden sind, wenn sie ihn in einsame oder unübersichtliche Gegenden führen oder in die Zeit der Dunkelheit fallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1979, Buchholz 402.5, WaffG Nr. 23; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.6.1975, Buchholz 402.5, WaffG Nr. 8 a, und Senatsurteil v. 17.9.1985 -- 10 S 1157/85 --). Zwar tritt er bei diesen Gelegenheiten nicht für jeden Uneingeweihten erkennbar als Besitzer kostbarer Güter in Erscheinung. Jedoch haben potentielle Täter, die auf ihn aufmerksam geworden sind, die Möglichkeit, ihn gezielt zu beobachten und die Umstände auszukundschaften, die Rückschlüsse darauf zulassen, wann sein Auftreten in der Öffentlichkeit mit einer der Stationen einer Geschäftsreise zusammenfällt, die berechtigten Anlaß zu der Annahme bietet, daß er Wertgegenstände mit sich führt (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.8.1978, GewArch. 1978, 398; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.6.1982, GewArch. 1983, 143). Der Kläger kann nicht zumutbarerweise darauf verwiesen werden, Dispositionen zu treffen, die ihn in die Lage versetzen, Situationen aus dem Wege zu gehen, in denen er bei lebensgerechter Betrachtung in weit stärkerem Maße als der Durchschnitt der Bevölkerung dem Risiko ausgesetzt ist, auf sich allein gestellt das Opfer eines Raubüberfalls zu werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteile v. 18.12.1979, Buchholz 402.5 WaffG Nrn. 21 und 24). Seine berufliche Tätigkeit spielt sich nicht lediglich, wie dies für einen Goldschmied oder einen Juwelier kennzeichnend ist, in einer Werkstatt, einem Ladengeschäft oder in sonstigen Räumlichkeiten ab, in denen sich mit Hilfe technischer Mittel, wie der Installation einer Alarmanlage oder dem Einbau von Sicherheitsschlössern, Tresoren, Gittern o. ä., Schutzvorkehrungen treffen lassen, die es Unbefugten unmöglich machen oder doch wenigstens erschweren, Metalle, Edelsteine und Schmuckstücke an sich zu bringen. Vergleichbare Sicherungsmaßnahmen stehen ihm auf dem Wege von und zu seinen Kunden wegen der Beschränkung der Gastwirtshaftung (vgl. § 702 BGB) nicht einmal bei Übernachtungen im Hotel, geschweige denn auf offener Straße zu Gebote. Die Gefahrenquellen, die er durch die von ihm ausgeübte Reisetätigkeit schafft, können ihm nicht als vermeidbare Unvorsichtigkeit angelastet werden (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urt. v. 28.6.1982, GewArch. 1983, 141). Sie gehören zu den für seine Berufsausübung unumgänglichen Begleitumständen. Würde ihm angesonnen, die Pflege der persönlichen Kontakte zu seiner Klientel aus Sicherheitsgründen einzustellen, so würde eine der Grundvoraussetzungen beseitigt, derer er bedarf, um überhaupt tätig zu sein, denn er verfügt nicht über einen festen Abnehmerstamm, sondern muß den individuellen Wünschen eines stets wechselnden Kundenkreises Rechnung tragen. Kundenbeziehungen dieser Art lassen sich nicht ohne ausgiebige persönliche Beratung und Betreuung herstellen. Entgegen der von den Behörden und vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht läßt sich dem Kläger nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ein Waffenschein auch nicht mit der Begründung vorenthalten, eine Schußwaffe eigne sich im allgemeinen nicht dazu, den durch die Reisetätigkeit hervorgerufenen Gefährdungen wirksam zu begegnen. Die Beklagte führt für ihren gegenteiligen Standpunkt, dem sich das Regierungspräsidium und das Verwaltungsgericht angeschlossen haben, folgendes ins Feld: Der in Raubabsicht handelnde Täter nutze regelmäßig den Überraschungseffekt für sich aus, auch wenn das Opfer bewaffnet sei. Er sei grundsätzlich schon dann schußbereit, wenn der drohende Überfall dem Angegriffenen noch gar nicht bewußt sei. In einer solchen Situation könne sich das Opfer mit einer Schußwaffe nicht erfolgreich zur Wehr setzen, da der Angreifer ihm in aller Regel keine Gelegenheit lasse, die eigene Waffe einzusetzen. Versuche der Überfallene, dennoch zur Waffe zu greifen, so sei die Gefahr sehr groß, daß der Täter zuerst schieße. Dieser Beurteilung tritt der Senat auch im Anschluß an sein Urteil vom 17.9.1985 -- 10 S 1157/85 -- unter Berücksichtigung der Ausführungen des im Verhandlungstermin als amtliche Auskunftsperson angehörten Ersten Kriminalhauptkommissars ... vom landeskriminalamt Baden-Württem berg nur mit der folgenden Maßgabe bei: Wird jemand unter den äußeren Umständen, die für die Reisetätigkeit des Klägers charakteristisch sind, von einem Täter überfallen, der mit einer Schußwaffe ausgerüstet ist und aus dem Hinterhalt angreift, so bleibt in der Tat für eine wirksame Gegenwehr kein Raum, wenn das Opfer mit dem ersten Schuß getötet oder sonstwie in einen Zustand der Kampfunfähigkeit versetzt wird. Diese Erkenntnis rechtfertigt indes nicht die Schlußfolgerung, daß eine Waffe als Verteidigungsmittel schlechthin ungeeignet ist. Denn sie beruht auf der Prämisse, daß der Täter, sei es sofort, sei es nach der Androhung von Gewalt, von seiner Waffe unter Inkaufnahme der Tötung seines Opfers erfolgreich Gebrauch macht. Es sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Kläger insbesondere auf dem Wege von und zu seinem Fahrzeug typischerweise nur solchen Angriffssituationen ausgesetzt ist, in denen eine Gegenwehr mit der Waffe von vornherein aussichtslos ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 18.12.1979, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 23). Die Waffe muß nicht in jedem nur irgend denkbaren Fall Schaden verhüten können. Würden derart strenge Anforderungen an die Eignung im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG gestellt, so dürfte nicht einmal Leibwächtern oder Werttransportbegleitern ein Waffenschein erteilt werden, denn die Erfahrung lehrt, daß selbst dieser Personenkreis, obwohl er ein besonders hohes Maß an Abwehrbereitschaft verkörpert, nicht gegen jede Art von Überraschungsangriff gewappnet ist. Entgegen dem von den Behörden und vom Verwaltungsgericht eingenommenen Standpunkt ist es nicht mit dem Nachweis getan, daß sich unter bestimmten Voraussetzungen ein Schaden auch dann nicht abwenden läßt, wenn das Opfer bewaffnet ist. Vielmehr stellt § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG darauf ab, ob sich die Gefährdung bei Überfallsituationen durch den Besitz einer Waffe vermindern läßt. Hierfür reicht freilich die bloß hypothetische Möglichkeit nicht aus, daß sich eine Waffe in solchen Fällen als wirksames Verteidigungsmittel erweisen könnte. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Angegriffene bei typisierender Betrachtungsweise in der Lage ist, durch das Führen einer Schußwaffe die Gefährdung zu verringern, der er bei einem Überfall ausgesetzt ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.6.1975, BVerwGE 49, 1 ). Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme fehlt es für die von den Behörden und vom Verwaltungsgericht aufgestellte Regel, im Falle eines Angriffs bleibe dem Kläger keine erfolgversprechende Gelegenheit zur Gegenwehr, an greifbaren Bestätigungsmerkmalen. Ihr liegt unausgesprochen die Annahme zugrunde, daß sich Angreifer und Angegriffener im Zustand prinzipieller Waffengleichheit gegenüberstehen und das Überraschungsmoment unweigerlich den Ausschlag zugunsten des Angreifers gibt. Schon diese Sichtweise ist indes zu eng. Einen Erfahrungssatz des Inhalts, daß Täter, die es darauf abgesehen haben, Einzelpersonen bei günstiger Gelegenheit auszurauben, zur Erreichung ihres Ziels durchweg oder auch nur in der Regel von einer Schußwaffe Gebrauch machen, gibt es nicht. Ebensogut denkbar ist, daß sie sich eines Messers, einer Eisenstange, eines Knüppels oder sonstiger Werkzeuge bedienen oder gar in der alleinigen Hoffnung, sich den Überraschungseffekt zunutze machen zu können, unbewaffnet zu Werke gehen. Ist der Angreifer nicht mit einer Schußwaffe ausgerüstet, so hat der Überfallene, wie Erster Kriminalhauptkommissar ... bei seiner Befragung bestätigt hat, zumindest dann eine reelle Chance, sich mit einer Waffe erfolgreich zur Wehr zu setzen, wenn es ihm, sei es, weil er die feindliche Absicht rechtzeitig durchschaut, sei es, weil er dem Angriff ausweicht, gelingt, den Täter so weit auf Distanz zu halten, daß es nicht zu unmittelbaren körperlichen Kontakten kommt, die ihn daran hindern, seine Waffe zu ziehen und in Anschlag zu bringen. Selbst wenn der Angreifer eine Schußwaffe einsetzt, hat dies weder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit noch gar zwangsläufig zur Folge, daß für eine Gegenwehr, die Aussicht auf Erfolg verspricht, kein Raum mehr bleibt. Schießt der Angreifer als erster, verfehlt er aber sein Ziel, so hat das Opfer nach den Angaben des Ersten Kriminalhauptkommissars ... ohne weiteres die Chance, den Überfall mit der Waffe abzuwehren, wenn es seinerseits trifft oder der eigene Waffeneinsatz bewirkt, daß der Täter von seinem Vorhaben abläßt. Sogar dann, wenn der Überfallene getroffen wird, braucht eine Schußwaffe nicht ihre Eignung als Verteidigungsmittel zu verlieren. Wird das Opfer nur angeschossen, seiner Kampffähigkeit aber nicht gänzlich beraubt, so bleibt es nach den Aussagen des Ersten Kriminalhauptkommissars ... je nach den Umständen und der Art der Verletzung sehr wohl imstande, mit der Waffe noch wirksam zu reagieren. Kommen somit verschiedene Angriffsvarianten in Betracht, die eine erfolgreiche Gegenwehr nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen, so geht der pauschale Einwand der Behörden und des Verwaltungsgerichts, eine Schußwaffe sei nach allgemeiner Lebenserfahrung außerhalb von Räumlichkeiten zur wirksamen Verteidigung gegen Überraschungsangriffe nutzlos, ins Leere. Der perfekt geplante und ausgeführte Überfall des mit einer Schußwaffe ausgerüsteten skrupellosen und zu allem entschlossenen Verbrechers kann nicht als alleiniger Maßstab dienen, nach dem sich beurteilt, ob eine Waffe im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG zur Minderung der Gefährdung geeignet ist. Vielmehr sind in die Betrachtung auch die Überfallsituationen einzubeziehen, die dadurch gekennzeichnet sind, daß der Täter weniger wirksame Waffen einsetzen oder die Tat aus Gründen, die in seiner Person liegen oder auf äußere Ursachen zurückzuführen sind (Dunkelheit, unübersichtliches Gelände, ungünstige Entfernung u. ä.), nicht unter optimalen Bedingungen planen bzw. begehen kann (im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.8.1978, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.6.1982, a.a.O., S. 141). Je geübter und gewandter das Opfer seinerseits im Umgang mit Waffen ist, desto größer ist die Aussicht, daß sich die in derartigen Fällen objektiv vorhandene Möglichkeit der Gegenwehr in eine wirksame Verteidigung ummünzen läßt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 18.12.1979, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 23). Der Kläger bietet, was für die rechtliche Beurteilung seines Begehrens eine weitere und wesentliche Voraussetzung ist, in hohem Maße die Gewähr dafür, daß er in der Lage ist, sich auch gegen einen überraschenden Angriff erfolgreich zur Wehr zu setzen. Nach den Aussagen des Zeugen ... nimmt er nach einer Grundausbildung, die sich auf eine Einweisung in den Umgang mit der Waffe sowie auf Sicherheitsfragen erstreckte, seit rund vier Jahren regelmäßig in einem Abstand von etwa vier Wochen an einer Schießausbildung teil, bei der vor allem der Notwehrschuß trainiert wird. Dabei werden nach der Darstellung des Zeugen Überraschungsangriffe von allen Seiten simuliert, bei denen wechselnd angeleuchtete Objekte als Ziel dienen. Nach der Einschätzung des Zeugen hat der Kläger im Kombat-Schießen einen Ausbildungsstand erreicht, der dem eines Polizeibeamten gleichkommt. Es steht außer Zweifel, daß Polizeihauptkommissar ... über genügend Sachkunde verfügt, um in dieser Hinsicht ein zutreffendes Urteil abgeben zu können, zumal er schon mit Rücksicht darauf, daß er nach seinen glaubhaften Bekundungen seit Jahren dienstlich damit betraut ist, Polizeibeamte im Schußwaffengebrauch zu unterweisen, vielfältige Vergleichsmöglichkeiten hat. Trifft es zu, daß der Kläger bei der Übung des Notwehrschusses in eine "Spitzenposition" aufgerückt ist, so läßt sich ihm nicht die Befähigung absprechen, eine Waffe auch in einer Situation echter Bedrohung als wirksames Verteidigungsmittel einzusetzen, soweit die Verhältnisse ihm hierfür nur irgend Gelegenheit bieten. Hiergegen läßt sich nicht einwenden, die Bedingungen, die bei der Schießausbildung herrschten, entsprächen nicht den realen Gegebenheiten eines Überfalls, da der trainierte Überraschungsschuß von dem Schützen in einer ganz bestimmten Erwartungshaltung abgegeben werde, die in der täglichen Praxis so nicht vorhanden sei. Es liegt in der Natur jeglicher Schießausbildung, nicht völlig wirklichkeitsgerecht sein zu können. Dies gilt jedoch für Personen, deren Recht zum Waffenbesitz außer Frage steht, in der gleichen Weise wie für den Kläger. Richtig ist freilich, daß sich die Erwartungshaltung, die beim Training des Notwehrschusses zum Erfolg beiträgt, nicht über lange Zeiträume hinweg konservieren läßt, denn es gehört zu den Kennzeichen des täglichen Lebens, daß die verschiedensten anderen Dinge die Aufmerksamkeit in Anspruch nehmen. Auf die Selbstverteidigung als allein erfolgversprechendes Abwehrmittel braucht der Kläger seine Dispositionen indes lediglich während der überschaubaren Zeitabschnitte auszurichten, in denen er im Rahmen seiner Reisetätigkeit ohne Aussicht darauf, sich externe Schutzfaktoren zunutze machen zu können, unmittelbar gegen seine Person gerichtete Angriffe gewärtigen muß. Daß er in diesen Situationen sein Augenmerk nicht ungeteilt auf die Wahrung seiner Sicherheitsbelange richten kann, sondern auch sonstigen äußeren Vorgängen, wie etwa dem Verkehrsgeschehen, Beachtung schenken muß, mag die Abwehrbereitschaft zwar im Einzelfall beeinträchtigen, stellt sie jedoch nicht grundsätzlich in Frage. Der Gesichtspunkt der mangelnden Erforderlichkeit steht der vom Kläger erstrebten Verlängerung des Waffenscheins ebenfalls nicht entgegen. Denn eine weniger gefährliche Waffe reicht nicht aus, um die Gefährdung zu mindern (vgl. hierzu BVerwG, Urteile v. 24.6.1975, BVerwGE 49, 1 , und v. 18.12.1979, Buchholz 402.5 WaffG Nrn. 23 und 24). Dem Kläger kann nicht entgegengehalten werden, der beabsichtigte Schutzzweck lasse sich ebensogut mit einer Gaspistole erreichen. Eine solche Waffe eignet sich in aller Regel als Verteidigungsmittel gegenüber einem Angreifer, der, wie dies beispielsweise im Bereich der Sittlichkeitsdelinquenz der Fall zu sein pflegt, unbewaffnet ist, jedenfalls aber, auch wenn er von Nötigungswerkzeugen Gebrauch macht, keine Schußwaffe einsetzt. Bei Überfällen von der Art, wie sie dem Kläger drohen, gehört es indes zu den keineswegs unüblichen Merkmalen, daß der Täter sich einer Schußwaffe bedient. Es liegt auf der Hand, daß eine Gaspistole in einer solchen Situation keine ebenso wirksame Gegenwehr wie eine Schußwaffe ermöglicht, da ihre Verteidigungswirkung versagt, wenn sich herausstellt, daß der Abschreckungseffekt nicht ausreicht, um den Angreifer von seinem Vorhaben abzubringen. Ebensowenig kommt ein Reizstoffsprühgerät als eine Waffe in Betracht, die eine Schußwaffe entbehrlich macht. Ob sich mit einem solchen Gerät eine dem Schußwaffengebrauch vergleichbare Schutzwirkung erzielen läßt, hängt nämlich nach der Auskunft des Ersten Kriminalhauptkommissars ... von den verschiedensten Faktoren und nicht zuletzt von den jeweiligen Temperatur-, Witterungs- und Windverhältnissen ab. Bedarf es zur vollen Entfaltung der Wirksamkeit bestimmter äußerer Umstände, die menschlicher Einflußnahme entzogen sind, so scheidet ein Reizstoffsprühgerät als zumutbare Alternative aus, da der Kläger keine Möglichkeit hat, durch Vorkehrungen irgendwelcher Art sicherzustellen, daß seine Reisetätigkeit unter meteorologischen Randbedingungen vonstatten geht, die dem Verteidigungszweck förderlich sind. Bei dieser Sachlage bleibt der Beklagten lediglich noch zu prüfen, ob kein vom Bedürfnis unabhängiger sonstiger Versagungsgrund vorliegt (vgl. z. B. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und § 36 Abs. 1 S. 2 WaffG); insoweit konnte der Senat die Spruchreife für eine Entscheidung nach § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht herbeiführen. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob eine Schußwaffe sich zur Verteidigung gegen einen Überraschungsangriff eignet, von den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortet wird. Permalink: https://openjur.de/u/372692.html ( https://oj.is/372692 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 8 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.