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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. August 1996 - Az. A 12 S 2456/94

  1. Angehörige der Sikhreligion sind derzeit und auf absehbare Zeit keiner unmittelbar oder mittelbar staatlichen gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt.
  2. Ein Sikh, der durch seine herausgehobene Funktion in einer von indischen Sicherheitsstellen als terroristisch eingestuften Gruppe der Khalistan-Bewegung (Generalsekretär der ISYF), seine publizistische Tätigkeit und wegen des Verdachts der Unterstützung von Terrorakten bekanntgeworden ist, muß bei einer Rückkehr nach Indien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit seiner Festnahme und im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens mit asylerheblicher Folter rechnen (Einzelfall).
  3. Zu den Anforderungen an den Ausschluß vom Grundrecht auf Asyl (im Anschluß an BVerfGE 80, 315, 338/339 und BVerfGE 81, 142, 153; Kammerbeschluß vom 25.04.1991, NVwZ 1992, 261).
  4. Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluß des Asylrechts nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zieht nicht zugleich auch die Nichtfeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 AuslG (AuslG 1990) nach sich. Der Ausschluß von diesem Abschiebungsverbot richtet sich ausschließlich nach den Anforderungen des § 51 Abs 3 AuslG (AuslG 1990). Tatbestand Der 37 Jahre alte Kläger ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Sikhreligion an und stammt aus dem Punjab. Er war im November 1988 auf dem Luftweg mit einem Reisepaß, versehen mit einem Eintrag des "Protector of Emigrants" Chandigarh, über Bangkok nach Hongkong geflogen. Nach legalen Aufenthalten in Hongkong und Bangkok reiste der Kläger am 07.06.1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung seines Begehrens trug er schriftlich vor, er sei Mitglied in der All India Student Federation (AISSF). Die AISSF trete im Rahmen der Khalistan-Bewegung für einen unabhängigen Sikh-Staat auf dem Territorium der indischen Provinz Punjab ein. Er habe in Indien an Straßenblockaden teilgenommen und andere dazu aufgerufen, dasselbe zu tun. 1982 sei er einen Tag in Haft gewesen. Er sei 1983 in den Irak gegangen und im Januar 1984 nach Indien zurückgekehrt. Er habe seine politische Arbeit wieder aufgenommen. Ende Juni 1984 hätten sie einen Gedenktag für die Opfer des Sturms auf den Goldenen Tempel in Amritsar veranstaltet. Am Tag darauf sei er von der Polizei verhaftet worden. Er sei auf Hände, Füße und Beine geschlagen und an den Haaren aufgehängt worden, damit er sage, mit wem er zusammenarbeite. Er habe jedoch nichts angegeben und sich geweigert, über seine Kontakte zur AISSF auszusagen. Nach Protesten sei er freigelassen worden. Im Juni/Juli 1987 habe die Polizei einen Freund erschossen, ihm sei dabei die Flucht gelungen. Im August 1987 sei die Polizei zu seinem Arbeitsplatz in Chandigarh gekommen, um ihn festzunehmen. Er sei allerdings nicht anwesend gewesen. Der Sprecher des Landtags in Chandigarh, den er gekannt habe, habe die Polizei überzeugt, daß er keine politische und religiöse Propaganda mache. Im September 1988 habe er geheiratet. Am 02.10.1988 sei die Polizei in seinen Wohnort Khanian gekommen. Er habe über die Mauer in ein Zuckerrohrfeld flüchten können. Zwei Cousins von ihm seien festgenommen worden. Am 03.10.1988 seien seine Eltern festgenommen worden. Er selbst habe mit Hilfe der AISSF nach Delhi flüchten können. Er sei von der Folter nie ganz gesund geworden. Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 12.06.1990 gab der Kläger an: Nach dem Vorfall im Goldenen Tempel von Amritsar habe ihm die Partei gesagt, er solle zurück in seinen Heimatort und dort für die Partei und die Religion arbeiten. Er habe dort religiöse Versammlungen einberufen und zusammen mit den anderen gebetet. Im Juni 1984 habe ihn die Polizei für vier Tage festgenommen. Nachdem der Dorfvorsitzende mit der Polizei geredet habe, sei er freigelassen worden. Von 1986 bis 1988 habe er nicht mehr zu Hause gelebt, weil die Polizei regelmäßig nach ihm gefragt habe. Im Juni oder Juli 1987 sei er mit zwei anderen Parteileuten nach Nawaghar gefahren, um an einer Versammlung teilzunehmen. Unterwegs seien sie von der Polizei angehalten worden. Sie hätten versucht zu flüchten. Dabei sei ein Parteifreund getötet worden. Danach habe die Polizei mehrfach nach ihm in Chandigarh gesucht. Im September 1988 habe er geheiratet. In der Zwischenzeit habe die Partei die Ausreiseformalitäten erledigt. Eltern und Verwandte seien verhaftet worden. Mit Bescheid vom 05.02.1991 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 AuslG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde ua ausgeführt, Mitglieder und Sympathisanten der AISSF hätten nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen, solange sie nicht gegen Strafgesetze verstießen. Die bloße Propagierung von Khalistan werde in Indien nicht strafrechtlich verfolgt, wohl aber die damit verbundene Begehung von Straftaten oder die Verabredung dazu. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger einer politischen oder religiösen Überzeugung willen Repressalien durch die Sicherheitskräfte ausgeliefert gewesen sei, seien nicht ersichtlich. Aus den kurzfristigen Festnahmen, die zwischen drei bis vier Stunden und vier Tagen gedauert haben sollen, könne er keinen Asylanspruch herleiten. Es ließe sich auch nicht bei der Staatsführung eine Folterpraktiken förderliche Tendenz feststellen. Die getroffenen Vorkehrungen seien geeignet, einer allgemeinen Mißbrauchspraxis vorzubeugen, auch wenn sie durch Übergriffe in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden könne. Es bestünden auch Zweifel am Wahrheitsgehalt des Sachvortrages des Klägers. Weiter spreche gegen eine tatsächliche Verfolgung des Klägers in seinem Heimatland, daß er dieses mit einem auf seinen Namen ausgestellten Reisepaß über den Flughafen Delhi habe verlassen können. Dem nicht vorverfolgten Kläger stünden auch keine beachtlichen Nachfluchtgründe zur Seite. Eine bloße Mitgliedschaft in der ISYF führe bei Rückkehr nach Indien nicht zu staatlichen Maßnahmen, solange nicht gegen indische Strafgesetze verstoßen werde. Es sei auch nicht zu erwarten, daß der Kläger in überschaubarer Zukunft mit politischer Verfolgung in Indien zu rechnen habe. Mit Verfügung vom 26.03.1991 forderte das Landratsamt den Kläger zur Ausreise innerhalb zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides auf und drohte für den Fall der nicht rechtzeitigen Ausreise die Abschiebung an. Am 08.05.1991 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 05.02.1991 und die Verfügung des Landratsamts vom 26.03.1991 aufzuheben und die Beklagte (früher Beklagte zu 1) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung hat er vorgetragen: Er sei vorverfolgt aus Indien ausgereist. Er selbst sei inzwischen Generalsekretär der ISYF, der Auslandsorganisation der SSF; im April 1991 sei er in diese Funktion gewählt worden. Die ISYF setze sich weltweit - wie auch die SSF und AISSF - für die Erreichung eines Sikh-Staates Khalistan ein; es gebe ausreichend Erkenntnisse dafür, daß Anhänger dieser Bewegung in Indien mit politischer Verfolgung rechnen müßten. Der Asylanerkennung könne schließlich auch nicht entgegengehalten werden, daß die ISYF in terroristische Aktionen verstrickt sei; dies sei gerade nicht der Fall. Er bestreite, in irgendeiner Weise am Anschlag auf den indischen Botschafter in Rumänien oder an der Entführung des rumänischen Geschäftsträgers in Delhi beteiligt gewesen zu sein. Irreführend sei auch die Behauptung, ein von ihm namentlich gezeichneter Artikel habe derartige Attentate begrüßt. Er selbst stehe Gewalttaten grundsätzlich eher skeptisch gegenüber, habe aber in Anbetracht der von der indischen Regierung ausgehenden Gewalt durchaus Verständnis dafür, daß Angehörige seiner Organisation als Notwehrreaktion Gewalt mit Gewalt beantworteten. Er bestreite auch entschieden, den in der Stellungnahme des Bundesamts für Verfassungsschutz erwähnten x finanziell unterstützt zu haben; wenn dieser in der von ihm selbst bewohnten Asylbewerberunterkunft gewohnt habe, sei dies reiner Zufall. Es sei auch unzutreffend, daß er 1992 bei der Beschaffung von Funkfernsteuerungsanlagen für den Punjab (Fernzündung von Sprengsätzen) beteiligt gewesen sei. Die Beklagte (früher Beklagte zu 1) hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgebracht, Asyl könne dem Kläger bereits deswegen nicht gewährt werden, weil die von ihm vertretene Organisation nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts in Indien an terroristischen Aktivitäten mittragend beteiligt sei. Solche Aktivitäten, wie insbesondere auch Attentate, müsse der Kläger als der Generalsekretär des ISYF gegen sich gelten lassen. Der Kläger unterstütze die SSF Daljit Singh Bhittu in Indien nicht nur organisatorisch und finanziell, sondern auch publizistisch; im übrigen halte er engen Kontakt mit Angehörigen seiner Organisation, die unmittelbar in terroristische Aktivitäten verstrickt gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amts und des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Wegen der Einzelheiten wird auf die beiden Stellungnahmen Bezug genommen. Mit Urteil vom 02.03.1994 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage (insgesamt) abgewiesen. Zuvor hatte es bereits mit Beschluß vom 14.02.1992 - A 10 K 16133/91 - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung des Landratsamts vom 26.03.1991 angeordnet. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die Kammer könne offenlassen, ob der Kläger Ende 1988 Indien als Vorverfolgter verlassen habe, oder ob er unverfolgt ausgereist sei. Ebenso könne offenbleiben, ob der mehrmonatige, allerdings unterbrochene, Aufenthalt in Hongkong einer asylrechtlichen Anerkennung im Sinne von § 2 AsylVfG aF bzw § 27 AsylVfG nF entgegenstehe. Selbst wenn der Kläger als Vorverfolgter Indien verlassen habe und ihm eine anderweitige Sicherheit vor Verfolgung in Hongkong nicht entgegengehalten werden könne und schließlich Nachfluchtgründe entstanden seien, dürfe eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht erfolgen. Auch bei Annahme der für den Kläger günstigsten Konstellation scheitere die Asylanerkennung an den von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätzen über die Anerkennung solcher Kläger, die in eigener Person in terroristische Aktivitäten verstrickt seien. Diese vom Bundesverfassungsgericht gezogene personale Grenze der Asylgewährung sei im Falle des Klägers überschritten. Die Aktivitäten des Klägers zur Unterstützung seiner politischen Überzeugung und der Überzeugung Gleichgesinnter gingen über die bloße Bekundung von Sympathie, der einseitigen Parteinahme oder das entsprechende Werben um Verständnis für seine politischen Ziele weit hinaus. Es liege eine konkrete und über die bloße Billigung von Gewalttaten hinausgehende schwerwiegende Verstrickung des Klägers in terroristische Aktivitäten der Sikh-Bewegung in Indien und in Drittländern vor. Der Kläger sei (unbestritten und mehrfach belegt) seit mehreren Jahren deutscher Generalsekretär der "ISYF". Es stehe auch fest, daß es sich bei der ISYF um eine Auslandsorganisation der SSF Daljit Singh Bhittu handle, die mit dieser personell über Daljit Singh Bhittu selbst und organisatorisch eng verbunden sei. Es stehe auch fest, daß sowohl ISYF als auch SSF zu den sog "Panthischen Komitees" gehörten. Wie sich aus dem Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz und anderen vorliegenden Erkenntnismitteln ergebe, verfolgten die im Zweiten Panthischen Komitee vertretenen Gruppen ihre Ziele sämtlich mit Waffengewalt. Das Bundesamt für den Verfassungsschutz führe aus, diese Gruppen seien für einen erheblichen Teil der in den letzten Jahren von Sikh-Kommando-Gruppen in Indien verübten Anschläge verantwortlich. Als deutscher Generalsekretär der ISYF und damit der Auslandsorganisation der SSF seien aber dem Kläger schon organisatorisch und grundsätzlich die innerhalb der politischen Zielrichtung der SSF bzw ISYF liegenden Taten von politischen Gesinnungsgenossen zuzurechnen, jedenfalls dann, wenn die SSF bzw ISYF sich zu derartigen Taten zustimmend äußere bzw entsprechende Märtyrerfeiern veranstalte. Auch die von dem Kläger geleisteten finanziellen Zuwendungen nach Indien ergäben, daß von einer Distanzierung des Klägers gegenüber den Aktivitäten der militanten und bewaffneten Gruppen in Indien keine Rede sein könne. In diesem Zusammenhang sei die Kammer der Überzeugung, daß die von dem Kläger geleistete propagandistische Unterstützungsarbeit und auch die nach Indien übersandten finanziellen Mittel nicht lediglich im Sinne der oa Rechtsprechung zur Beeinflussung des Meinungsklimas in der Bundesrepublik oder in Indien eingesetzt worden seien. Ob die Zurechnung der klägerischen Aktivitäten "kraft Amtes" bereits für einen Ausschluß des Klägers aus dem Kreis derjenigen ausreichen würden, denen in den Worten des Bundesverfassungsgerichts das Asylrecht verheißen sei, könne jedoch offenbleiben; die im entscheidenden Punkt von dem Kläger nicht substantiiert in Frage gestellte Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz belege jedenfalls darüber hinaus, daß ihm auch persönlich terroristische Akte - wenn auch nicht als Mittäterschaft, so doch im Sinne der aktiven Unterstützung - zuzurechnen seien. Im einzelnen gehe es zwar nicht um die behauptete Verbindung des Klägers zu Materiallieferungen (Zünder) - dieses sei nicht belegt worden -, aber um die Entführung des rumänischen Geschäftsträgers in Delhi und um den Anschlag auf den indischen Botschafter in Rumänien (Ribeiro). Wie das Bundesamt für Verfassungsschutz ausgeführt habe, sei in der Zeitschrift "SHAHADAT" (Ausgabe Januar 1992) in einem von dem Kläger namentlich gezeichneten Artikel die Entführung des rumänischen Geschäftsträgers in Delhi sowie der Anschlag auf den indischen Botschafter in Rumänien begrüßt worden. Es sei dort die Rede davon, daß die Sikhs auf internationaler Ebene ihre Stärke gezeigt hätten, indem der in Delhi stationierte Geschäftsträger entführt worden sei. Weiter werde ausgeführt, dem früheren Polizeichef im Punjab und jetzigen Botschafter in Rumänien habe eine Lektion erteilt werden müssen. Der Artikel aus "SHAHADAT" (Februar 1992) sei von dem Kläger als Generalsekretär der ISYF unterschrieben worden. Damit habe der Kläger - wie es auch der Lebenserfahrung entspreche - nicht nur im presserechtlichen Sinn - die Verantwortung übernommen, sondern auch politisch zum Ausdruck gebracht, daß er kraft Amtes und nach seiner Überzeugung diese Aktionen unterstütze und fördere. Zu den Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die im einzelnen mit Exemplaren der fraglichen Zeitschrift belegt worden seien, habe sich der Kläger nur ausweichend und allgemein geäußert. Insbesondere der mehr abstrakte Hinweis, "er stehe Gewalttaten grundsätzlich eher skeptisch gegenüber", ändere an der Zurechnung solcher mit gemeingefährlichen Mitteln und unter Einbeziehung Unbeteiligter ausgeführter terroristischer Aktivitäten nichts. Mit seinem Verhalten habe sich der Kläger zwar nicht selbst im Sinne unmittelbarer Täterschaft an terroristischen Aktivitäten beteiligt, er habe aber zur Überzeugung der Kammer nicht nur propagandistisch, sondern durch konkrete Unterstützung der jeweils Beteiligten im Zusammenhang mit den erwähnten Anschlägen die Grenze überschritten, die der Asylrechtsgewährung im Sinne eines "Friedenfindens" im Bundesgebiet gezogen sei, so daß die Anerkennung als Asylberechtigter im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden sei. Für die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG gelte nichts anderes. § 51 AuslG sei deckungsgleich mit der Asylrechtsverheißung hinsichtlich der Verfolgungshandlung, geschütztem Rechtsgut und politischem Charakter der Verfolgung, und auch der Maßstab der Wahrscheinlichkeit sei der gleiche. Im vorliegenden Fall ordne die zur Asylrechtsgewährung entwickelte Schranke der Beteiligung an terroristischen Betätigungen sich eher in einen Zusammenhang mit dem durch Art 16a GG geschützten Rechtsgut ein; es gehe bei der Asylrechtsgewährung und beim Ausschluß eines bestimmten Personenkreises wegen Beteiligung an terroristischen Aktionen auch um den Sinn und Zweck der Asylrechtsgewährung überhaupt, nämlich um die damit verbundene Friedensstiftung. Von daher biete sich unter dem Blickwinkel des geschützten Rechtsgutes auch im hier interessierenden Punkt ein "Gleichlauf" der beiden Vorschriften an. Dies werde durch die in § 51 AuslG zum Ausdruck gekommene Bezugnahme auf die Genfer Konvention deutlich. Auch die Genfer Konvention kenne eine personale Schranke des Flüchtlingsbegriffs. Unbegründet sei die Klage gegen die Abschiebungsandrohung. Bei Erlaß der angefochtenen Abschiebungsandrohung sei der Kläger noch nicht Generalsekretär der ISYF in Deutschland gewesen. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluß vom 06.09.1994 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit dieses die Klage gegen die Beklagte wegen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 AuslG betrifft. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom
  5. März 1994 - A 10 K 16081/91 - zu ändern, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
  6. Februar 1991 aufzuheben, soweit sie § 51 Abs 1 AuslG betreffen und die Beklagte (früher Beklagte zu 1) zu verpflichten festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 AuslG vorliegen. Die Beklagte und der Bundesbeauftragte haben sich nicht geäußert. Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Er hat dabei vorgebracht: Er übe nach wie vor die Funktion des Generalsekretärs der ISYF aus. Sie veranstalteten jährlich mehrere Gedenkfeiern für Märtyrer. Am 24.09.1995 habe ein Treffen der Sikhs in Köln stattgefunden. Am 26.
  7. eines jeden Jahres werde getrauert. Am 15.08.1996 sei ein großes Treffen in Bonn geplant. Zusammen mit anderen Leuten sei er der Herausgeber einer Schrift DARD. Davon seien 300 Exemplare gedruckt worden, die man in Sikh-Tempeln bekomme. Er habe in der Zeitschrift "DESPARDES" am 02.02.1996 einen Artikel verfaßt, als der Herausgeber der Zeitung in England erschossen worden sei. Innerhalb der ISYF gehöre er zu der Fraktion, die mit friedlichen Mitteln arbeite. Sie arbeiteten auch mit der Kölner Fraktion zusammen, seien aber nicht immer einer Meinung. Es gebe politische Unterschiede. Er sei der Auffassung, daß mit friedlichen Mitteln die Belange der Sikhs vertreten werden müßten, die anderen seien nicht immer dieser Meinung. Mit dem Vorfall in Bukarest habe er nichts zu tun gehabt. In Indien habe er aktiv an Protestveranstaltungen teilgenommen, an Attentaten sei er nie beteiligt gewesen. Er habe Angst gehabt wegen seines Kontaktes zur Führung der Sikhs. Auf Anfrage des Senats hat das Bundesamt für Verfassungsschutz mit Fernkopie vom 24.07.1996 mitgeteilt, der Kläger übe nicht mehr die Funktion eines Generalsekretärs der ISYF-Bhittu aus. Nach der Verhandlung vom 02.03.1994 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe hätten die politischen Aktivitäten des Klägers für die ISYF schlagartig aufgehört. In der Sikhs- Zeitschrift "DESPARDES" vom 22.09.1995 sei eine Anzeige für eine Märtyrerfeier der ISYF-Bhittu am 24.09.1995 im Kölner Sikh-Tempel veröffentlicht worden. Am Schluß der Anzeige seien sieben Sikhs genannt, die für die Organisation der Veranstaltung verantwortlich seien, darunter auch der Kläger. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten und Gerichtsakten vor. Diese Unterlagen waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die in der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Liste aufgeführten Erkenntnismittel. Gründe Nach §§ 125 Abs 1, 102 Abs 2 VwGO konnte der Senat auch ohne die in der mündlichen Verhandlung ausgebliebene Beklagte und den ausgebliebenen Bundesbeauftragten über die Berufung verhandeln und entscheiden. I. 1.) Die Berufung des Klägers, die sich auf das Begehren zur Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 AuslG richtet und auch nur insoweit zugelassen worden ist, ist zulässig und begründet. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 AuslG. 2.) Nach § 51 Abs 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des Abs 1 liegen nach § 51 Abs 2 AuslG vor bei Asylberechtigten und sonstigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. In den sonstigen Fällen, in denen sich der Ausländer auf politische Verfolgung beruft, stellt das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in einem Asylverfahren nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes fest, ob die Voraussetzungen des Abs 1 vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl (Art. 16a Abs 1 GG) einerseits und von Abschiebungsschutz (§ 51 Abs 1 S 1 AuslG) andererseits deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nach Art 16a Abs 1 GG und damit auch des § 51 Abs 1 AuslG stellen sich - soweit deckungsgleich - wie folgt dar: Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale (politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen) gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluß vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315

(335)). Die fragliche Maßnahme muß dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen zufügen. Daran fehlt es bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Nicht jede gezielte Verletzung von Rechten, die etwa nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik unzulässig ist, begründet schon eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung. Erforderlich ist, daß die Maßnahme den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, Beschluß vom 10.07.1989, aaO). Schließlich muß die in diesem Sinn gezielt zugefügte Rechtsverletzung von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als - ausgrenzende - Verfolgung darstellt. Das Maß dieser Intensität ist nicht abstrakt vorgegeben. Es muß der humanitären Intention entnommen werden, die das Asylrecht trägt, demjenigen Schutz und Aufnahme zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (BVerfG, Beschluß vom 10.07.1989, aaO mwN). Das Grundrecht des Art 16a Abs 1 GG ist ein Individualgrundrecht. Nur derjenige kann es in Anspruch nehmen, der selbst - in seiner Person - politische Verfolgung erlitten hat; dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Sieht der Verfolger von individuellen Momenten gänzlich ab, weil seine Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher gilt, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muß (vgl BVerfG, Beschluß vom 23.1.1991, BVerfGE 83, 216 ). Auch die staatliche Verfolgung von Taten, die - wie separatistische Aktivitäten - aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen, kann politische Verfolgung sein. Das gilt auch dann, wenn der Staat durch die Verfolgungsmaßnahmen das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seine politische Identität verteidigt. Es bedarf einer besonderen Begründung, um sie gleichwohl aus dem Bereich der politischen Verfolgung herausfallen zu lassen. Dies gilt gerade auch dann, wenn die Betroffenen nur vermeintliche Träger eines asylerheblichen Merkmals sind, wie zB Sympathisanten oder Unterstützer separatistischer Aktivitäten. Wenn ein Staat einer ganzen Bevölkerungsgruppe pauschal zumindest eine Nähe zu separatistischen Aktivitäten oder gar generell deren Unterstützung unterstellt, so stellt sich die Frage, ob die Verfolgungsmaßnahmen - objektiv gesehen - nicht auch auf die Volkszugehörigkeit gerichtet sind und an diese anknüpfen (vgl etwa BVerfG, Kammerbeschluß vom 09. Dezember 1993, InfAuslR 1994, 105
(108)). Der pauschale Verdacht separatistischer Aktivitäten einer ganzen Volksgruppe kann mit anderen Worten - ebenso wie im Einzelfall der Verdacht der Trägerschaft eines asylerheblichen Merkmals - auf die ganze Volksgruppe durchschlagen und eine "Separatismus-Verfolgung" je nach den Umständen des Falles als "ethnische" Gruppenverfolgung erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - InfAuslR 1994, 414ff). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung durch Dritte setzt voraus, daß Gruppenmitglieder Rechtsgutsbeeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Das wird vor allem bei gruppengerichteten Massenausschreitungen der Fall sein, die das ganze Land oder Teile desselben erfassen (vgl BVerfG, Beschluß vom 23.1.1991, aaO; in diesem Sinne auch BVerwG, Urteile vom 15.5.1990, BVerwGE 85, 139 ff und vom 24.7.1990, BVerwGE 85, 366ff), aber etwa auch dann, wenn unbedeutende oder kleine Minderheiten mit einer solchen Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, daß jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht (vgl BVerfG, Beschluß vom 23.1.1991, aaO). Die in der oa zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfGE 83, 216
(232)) bisher offengelassene Frage nach den Voraussetzungen unmittelbar staatlicher Gruppenverfolgung kann hinsichtlich der erforderlichen "Verfolgungsdichte" im Grundsatz nicht anders als bei mittelbarer Gruppenverfolgung beantwortet werden (vgl BVerfG, Kammerbeschluß vom 11.05.1993, InfAuslR 1993, 304
(306), BVerwG, Urteile vom 05.07.1994, aaO, zur Verfolgungsdichte, Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 170.95 ) Erhebliche Unterschiede können sich aber im Hinblick auf die prinzipielle Überlegenheit staatlicher Machtmittel sowie daraus ergeben, daß die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung voraussetzt, daß mit ihr eigene staatliche Ziele durchgesetzt werden sollen und daß diese Ziele - offen oder verdeckt - von eigenen staatlichen Organen oder durch eigens vom Staat dazu berufene oder doch autorisierte Kräfte durchgesetzt werden können (vgl BVerwGE 85, 139
(143)). Im Unterschied zur mittelbaren Gruppenverfolgung kann daher eine staatliche Gruppenverfolgung schon dann anzunehmen sein, wenn zwar "Referenzfälle" oder Vergleichsfälle durchgeführter Verfolgungsmaßnahmen zum Nachweis einer jedem Gruppenmitglied drohenden "Wiederholungsgefahr" nicht im erforderlichen Umfang oder überhaupt (noch) nicht festgestellt werden können, aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Das kann etwa der Fall sein, wenn festgestellt werden kann, daß der Heimatstaat ethnische oder religiöse Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will. In derartigen extremen Situationen bedarf es nicht erst der Feststellung einzelner Vernichtungsschläge oder Vertreibungsschläge, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgungsmaßnahmen darzutun. Die allgemeinen Anforderungen an eine hinreichend verläßliche Prognose müssen allerdings auch dann erfüllt sein. "Referenzfälle" politischer Verfolgung sowie ein "Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung" sind auch dabei gewichtige Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung (vgl BVerwG, Urteil vom 05.07.1994, aaO mit Hinweisen auf BVerfGE 83, 216
(233), und BVerwGE 88, 367 (376ff), zur (regionalen) Gruppenverfolgung, BVerwG, Urteile vom 30.04.1996 - 9 C 170.95 - und - 9 C 171.95 ). Unmittelbare Betroffenheit des einzelnen durch gerade auf ihn zielende Verfolgungsmaßnahmen sowie die Gruppengerichtetheit der Verfolgung stellen dabei die Eckpunkte eines durch fließende Übergänge gekennzeichneten Erscheinungsbildes politischer Verfolgung dar. Daher ist die gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung für einen Gruppenangehörigen aus dem Schicksal anderer Gruppenmitglieder möglicherweise auch dann herzuleiten, wenn diese Referenzfälle es noch nicht rechtfertigen, vom Typus einer gruppengerichteten Verfolgung auszugehen. Hier wie da ist es von Belang, ob vergleichbares Verfolgungsgeschehen sich in der Vergangenheit schon häufiger ereignet hat, ob die Gruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, das Verfolgungshandlungen, wenn nicht gar in den Augen der Verfolger rechtfertigt, so doch tatsächlich begünstigt, und ob sie ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen ausgesetzt sind, mögen diese als solche auch noch nicht von einer Schwere sein, die die Annahme politischer Verfolgung begründet (vgl BVerfG, Beschluß vom 23.01.1991, aaO). Eine solche Gefährdungslage, die bei einem Asylsuchenden begründete Furcht vor politischer Verfolgung weckt, ist dann gegeben, wenn es ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl BVerwG, Urteil vom 23.07.1991, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr 146, mwN). Wann eine Verfolgungsfurcht als begründet und asylrechtlich beachtlich anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 23.02.1988, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr 80). Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen jedoch nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, daß sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Asylbewerber die begründete Furcht ableiten läßt, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Wer nicht von landesweiter, sondern von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art 16a Abs 1 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (inländische Fluchtalternative). Eine inländische Fluchtalternative besteht in anderen Landesteilen, wenn der Betroffene dort nicht in eine ausweglose Lage gerät. Das setzt voraus, daß er in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (vgl BVerfG, Beschluß vom 02.07.1980, aaO, S 357), sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, Beschluß vom 10.07.1989, aaO, S 343f). Das gilt auch bei gruppengerichteten Verfolgungen, die von Dritten ausgehen. Allerdings bedarf dabei näherer Ermittlung, ob eine bestehende Schutzunwilligkeit des Staates die Gefahr einer Ausweitung der Verfolgung in bisher verfolgungsfreie Räume begründet (BVerfG, Beschluß vom 23.01.1991, aaO). Freilich ist das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative regelmäßig bei einer Drittverfolgung in Betracht zu ziehen, während es bei unmittelbarer staatlicher Verfolgung eher die Ausnahme darstellt ( BVerfGE 81, 58
(65)). Ist der Asylsuchende von unmittelbarer staatlicher Verfolgung betroffen, so ist das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative somit nur dann zu prüfen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, daß der Verfolgungsstaat "mehrgesichtig" ist, er also Personen, die er in einem Landesteil selbst aktiv verfolgt, in einem anderen Landesteil unbehelligt läßt ( BVerfGE 80, 315
(342), BVerwG, Urteile vom 10.05.1994 NVwZ 1994, 1123 und vom 05.07.1994, aaO). Das Asylrecht des Art 16a Abs 1 GG beruht auf dem Zufluchtgedanken, mithin auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl (vgl BVerfG, Beschluß vom 26.11.1986, BVerfGE 74, 51
(60). Nach dem hierdurch geprägten normativen Leitbild des Grundrechts ist typischerweise asylberechtigt, wer aufgrund erlittener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung gezwungen ist, aus begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Land zu verlassen und im Ausland Schutz und Zuflucht zu suchen, und deswegen in die Bundesrepublik kommt (vgl BVerfG, Beschluß vom 23.01.1991, aaO). Atypisch, wenn auch häufig ist der Fall des unverfolgt Eingereisten, der hier gleichwohl Asyl begehrt und dafür auf Umstände verweist, die erst während seines Hierseins entstanden sind oder deren erst künftiges Entstehen er besorgt (sogenannte Nachfluchttatbestände, vgl BVerfG, Beschluß vom 26.11.1986, aaO , S 64ff). Nach diesem normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik gekommen ist (zu den Prognosemaßstäben im einzelnen vgl BVerwG, Urteil vom 17.01.1989, InfAuslR 1989, 163). Steht fest, daß der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist ist, so ist er asylberechtigt, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat wieder Schutz finden. Daher muß sein Asylantrag Erfolg haben, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist; eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein kann (vgl BVerfG, Beschluß vom 02.07.1980, aaO, S 360). Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von Nachfluchttatbeständen, die nach Maßgabe der Entscheidung des BVerfG vom 26.11.1986 ( aaO , S 64ff) beachtlich sind, politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (BVerfG,
  1. Kammer des
  2. Senats, Beschluß vom 05.03.1990, InfAuslR 1990, 165 , 166) droht. II. 1.) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze - wie ausgeführt sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl (Art. 16a Abs 1 GG) einerseits und von Abschiebungsschutz (§ 51 Abs 1 S 1 AuslG) andererseits deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft - hat der Kläger Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 AuslG. Er war vor seiner Ausreise zwar nicht von landesweiter politischer Verfolgung betroffen oder bedroht. Dem Kläger droht hingegen wegen seiner Nachfluchtaktivitäten bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung (zum Maßstab bei § 51 Abs 1 AuslG, vgl BVerwG, Urteil vom 05.07.1994, aaO). 2.) Der Kläger hat politische Verfolgung nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Sikhreligion zu befürchten. Weder haben im Zeitpunkt seiner Ausreise die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung der Sikhs vorgelegen, noch liegen sie derzeit und auf absehbare Zeit vor. 2.1.) Das Bestreben der Sikhs um Bewahrung und Schutz ihrer religiösen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Rechte und die Furcht vor Unterdrückung in einem hindu-dominierten Indien besteht seit der Unabhängigkeit des Staates. Es bestand von Anfang an bei vielen Sikhs das Gefühl, eine diskriminierte Minderheit zu sein. Beklagt wurde vor allem eine Vernachlässigung des Punjab, der "Kornkammer" Indiens, bei staatlichen Investitionen im industriellen Sektor. Von der politischen Vertretung der Sikhs, der Akali Dal, wurden insbesondere ökonomische Forderungen an die Zentralregierung in Neu-Delhi gestellt, wie höhere Preise für landwirtschaftliche Produkte, niedrigere Abgaben für staatliche Versorgungsleistungen, mehr Wasser aus den Flüssen des Punjab und die Förderung der Industrie sowie regionale Ansprüche, wonach die zwischen den Bundesstaaten Punjab und Haryana geteilte Stadt Chandigarh alleinige Hauptstadt des Punjab werden solle. Schließlich wurde das Ziel der Staatsautonomie für den Punjab in den Forderungskatalog aufgenommen. Während bis in die siebziger Jahre weitgehend friedlich durch Massendemonstrationen und Straßenblockaden agitiert wurde, kam es in den achtziger Jahren zu einer Eskalation, die den Bundesstaat innerhalb weniger Jahre in ein vom Terror gezeichnetes Krisengebiet verwandelte. Der Akali Dal als gemäßigte Interessenvertretung der Sikhs spaltete sich. Es bildeten sich radikale Sikhgruppen, die den gesamten Punjab mit Gewalt überzogen. So richteten Kommandos in den Dörfern Blutbäder an, überfielen Busse und ließen Züge entgleisen. Jahrelang wurden nahezu täglich zweistellige Todeszahlen aus dem Punjab gemeldet. Die Krise spitzte sich im April 1984 zu, als es schien, daß die radikalen Sikhs einen Sikh-Staat "Khalistan" errichten könnten. Im Juni 1984 ließ Indira Gandhi den Goldenen Tempel von Amritsar, das Hauptquartier der Terrororganisationen, von der indischen Armee stürmen. Der Führer der radikalen Sikhs, Bindranwale, wurde getötet und der Tempel zerstört. Eine neue Terrorwelle begann und der ursprüngliche Interessenkonflikt mündete in einen Bürgerkrieg. Als Racheaktion wurde Indira Gandhi am 31.10.1984 von ihren beiden Sikh-Leibwächtern ermordet. Daraufhin brach vor allem in Delhi eine Welle von Gewalt seitens der Hindus aus. Sikh-Familien wurden überfallen, ihre Geschäfte, Häuser und Tempel niedergebrannt. Es gab Anhaltspunkte, wonach die Massaker an den Sikhs nicht Ausdruck spontaner Wut und Trauer über den Mord waren, sondern unter Mitwirkung ortsansässiger Kongreßmitarbeiter planmäßig durchgeführt worden seien. Lösungsversuche im Verhandlungswege scheiterten. 1987 wurde das Regionalparlament in Chandigarh aufgelöst und der Punjab der direkten Verwaltung durch die Zentralregierung in Neu-Delhi unterstellt. Erst im Februar 1992 fanden wieder Landtagswahlen im Punjab statt. Seit 1993 zeigt sich eine Beruhigung der Verhältnisse im Bundesstaat. Hindus und Sikhs - letztere stellen die Mehrheit der Bevölkerung im Punjab (ca 60%) - begannen, ihre sozialen Kontakte untereinander wieder zu pflegen (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 09.12.1994 und 09.12.1995 so auch Rothermund, Indien, S 207, 1995;). Zum Gouverneur des Punjab wurde ein Sikh gewählt. Während im Jahre 1994 insgesamt 76 militante Sikhs getötet wurden, ist nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 09.12.1995 im Jahre 1995 "niemand umgekommen". Das bedeutet nicht, daß die Polizei ihren Kampf gegen separatistische Bestrebungen und insbesondere gegen militante/terroristische Gruppen - die zum Teil den Punjab verlassen haben und von außerhalb her operieren - nicht mit großer Härte fortführt. Vor allem junge Männer, die der Sikhreligion angehören, sowie Familienangehörige mutmaßlicher Militanter seien dem Risiko willkürlicher Verhaftung ausgesetzt. Allgemein würden die Sicherheitskräfte bei Angehörigen der Sikhreligion Affinitäten zu militanten Gruppen annehmen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09.12.1995). Für einen pauschalen Verdacht separatistischer Aktivitäten gegen die Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Sikhs schlechthin, der in eine Gruppenverfolgung mündet, gibt es hingegen keine hinlänglichen Anhaltspunkte. Verfolgung aus religiösen Gründen findet ebenfalls nicht statt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09.12.1995). Gegenteilige Einschätzungen lassen sich auch nicht aus anderen Quellen entnehmen. Keinesfalls sprechen genügend Anhaltspunkte dafür, daß die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen unbeteiligte Personen ihrerseits als bloßer Gegenterror zu qualifizieren wäre, der darauf ausgerichtet ist, die an dem bestehenden Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Bevölkerung unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen (vgl BVerfGE 80, 315 , 317; 81, 142 , 149, 152). So ist in den Jahresberichten von amnesty international (vgl etwa Jahresberichte 1990 und 1995) nicht die Rede von einer alle jüngeren Sikhs erfassenden Gruppenverfolgung, sondern von politischen Häftlingen und jungen Männern, die man verdächtige, Verbindungen zu bewaffneten Separatistengruppen zu unterhalten, gegen die nach Maßgabe des National Security Akt (NSA) und Terrorist and Disruptive Activities (Prevention) Act (TADA) vorgegangen werde. Mit dem Nachlassen des politischen Terrorismus ab Ende 1993/1994 ist auch die Gefahr, Opfer einer willkürlichen Verhaftung zu werden, für jüngere Sikhs geringer geworden. Sie war und ist noch weiter gemildert in den übrigen Bundesstaaten der Indischen Union. Razzien wie im Punjab gab und gibt es dort nicht, von der zeitlich begrenzten Sondersituation nach der Ermordung Indira Gandhis im Herbst 1984 abgesehen. In den Bundesstaaten außerhalb des Punjab finden lediglich gezielte Fahndungen nach gesuchten Personen aufgrund der genannten Gesetze statt (vgl insbesondere zur Frage der Sicherheit außerhalb des Punjabs Dr. Venzky, Indienkorrespondentin der Frankfurter Rundschau und der Stuttgarter Zeitung bei ihrer Aussage vor dem VG Köln am 03.02.1992 und Haubold, Indienkorrespondent der FAZ, bei seiner Aussage am 14.01.1992 vor dem VG Köln). Einschränkungen sind nur für die Bundesstaaten Haryana und Uttar Pradesh und die von Unruhen geplagten Bundesstaaten Westbengalen, Bihar und Tamil Nadu zu machen. Überhaupt sind Einzelfälle von Zwangsmaßnahmen gegen gewaltlose Befürworter von "Khalistan", außerhalb des Punjabs und der angrenzenden Staaten Haryana und Uttar Pradesh nicht bekannt (vgl AA vom 18.11.1993 an das VG Köln). Ein staatliches Verfolgungsprogramm besteht nicht. Nach den übereinstimmenden Aussagen von Dr. Venzky und Haubold (aaO) sind Sikhs auch vor Übergriffen Dritter - wieder von der Phase nach der Ermordung Indira Gandhis im Herbst 1984 abgesehen - in Indien hinreichend sicher. Sikhs geht es im Schnitt besser als den übrigen Indern. Sie gelten als gute Mechaniker und Kaufleute. Aufgrund ihrer Ausbildung und Tüchtigkeit verdienen sie mehr als andere Minderheiten und die meisten Hindus (Aussagen von Dr. Venzky und Haubold vor dem VG Köln, aaO). Die Sikhs stellen einen erheblichen Teil der Beamten und Richter, und zwar in ganz Indien, wobei die Sikhs lediglich einen Anteil von 2% der Bevölkerung ausmachen. Ca 10% der Soldaten und 22% der Offiziere sind Sikhs, was in Indien durchaus Aussagekraft hat, da Armeeposten wegen ihrer sozialen Sicherheit und des Prestiges begehrt sind (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09.12.1995, vgl auch Rothermund aaO, S 205). Nach alledem kann von einer landesweiten Gruppenverfolgung - dh auch außerhalb des Punjab - aller (auch aller jüngeren) Sikhs nicht die Rede sein. Insbesondere stünde im Norden und in den Großstädten eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung (vgl Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12.09.1995 und Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 08.09.1994 an VG Köln). Für den Zeitraum der Ausreise des Klägers galt nichts anderes. Auch aus dem eigenen Vorbringen des Klägers kann nicht auf eine Gruppenverfolgung der Sikhs geschlossen werden. Hierfür geben auch die verwerteten Erkenntnisquellen nichts her. Der damalige indische Premierminister hat Anfang 1989 ua die Einstellung aller Strafverfahren angeordnet, die "Agitation für Khalistan" zum Gegenstand hatten (vgl Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand 01.04.1989). Es gibt auch keine Hinweise, daß dies nicht in die Tat umgesetzt worden war. Die Sachverständigen Dr. Venzky und Haubold haben vor dem Verwaltungsgericht Köln (aaO) dargelegt, daß ein Angehöriger der Sikhs allein wegen seiner Forderung nach einem unabhängigen Staat "Khalistan" jedenfalls außerhalb des Punjab und insbesondere in Neu-Delhi keiner asylrechtlich erheblichen Verfolgung ausgesetzt ist und infolge der anerkannt wirtschaftlichen Tüchtigkeit dieser Gruppe auch keine unüberwindlichen Schwierigkeiten hat, sich das wirtschaftliche Existenzminimum zu erarbeiten. Im Ergebnis ergibt sich aus den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes und von amnesty international nichts anderes (vgl etwa Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.10.1988; ai - Jahrbuch 1990). Dementsprechend hatte der Senat schon bislang entschieden, daß eine staatlicherseits betriebene oder geduldete Gruppenverfolgung von Sikhs nicht besteht (vgl VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.12.1987 - A 12 S 1490/87 -, 02.02.1988 - A 12 S 114/88 -, vom 01.02.1989 - A 12 S 165/89 - und vom 15.03.1989 - A 12 S 350/89 - sowie der danach mit Indien befaßte
  3. Senat des Gerichtshofs mit Beschluß vom 11.10.1991 - A 16 S 1487/91 -, ebenso OVG des Saarlandes, vgl hierzu Urteil vom 20.10.1995 - 9 R 170/95 - mit umfangreichen Nachweisen aus seiner Rechtsprechung). 3.) Der Kläger ist auch nicht in seiner Heimat vor seiner Ausreise von individueller politischer Verfolgung betroffen oder bedroht gewesen. 3.1.) Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Asylsuchende sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen muß. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (BVerwG, Beschluß vom 26.10.1989, InfAuslR 1990, 38, und Urteil vom 24.03.1987, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr 40). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Lauf des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl BVerfG, Beschluß vom 29.11.1990, InfAuslR 1991, 94
(95); BVerwG, Urteil vom 30.10.1990, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr 135; Beschluß vom 21.07.1989, Buchholz aaO, Nr 113). Nach diesen Grundsätzen vermochte sich der Senat nicht davon zu überzeugen, daß der Kläger bei seiner Ausreise von individueller politischer Verfolgung betroffen oder bedroht gewesen ist. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger geschilderten Vorkommnisse bis
  1. Die von ihm angeblich befürchtete Verhaftung am 02.10.1988, wo er über eine Mauer in ein Zuckerrohrfeld habe flüchten können, hat er nicht glaubhaft dargetan. Eine plausible Erklärung für die angeblich (zu diesem Zeitpunkt) nur auf seine Person zielende Aktion konnte der Kläger nicht geben, abgesehen davon, daß sich hieraus eine politische Verfolgung nicht ohne weiteres ergibt. Der Kläger war nach seinen Angaben schon in der Vergangenheit mehrfach kurzfristig in Haft gewesen. Die Fluchtgeschichte (Flucht über die Mauer und ein Zuckerrohrfeld) wirkt stereotyp. Sollte der Kläger tatsächlich mit einem Großeinsatz der Polizei gesucht worden sein, wäre es wiederum ungereimt, daß er kurz darauf auf legale Weise - mit entsprechender Eintragung der zuständigen Heimatbehörden in seinem Reisepaß - Indien auf dem Luftweg unter seinem Namen und mit einem echten Paß verlassen konnte. Die Schilderung dieses Vorgangs wirkt auf den Senat um so unglaubhafter, als zeitgleich angeblich die Cousins und seine Eltern wegen seines Untertauchens verhaftet worden seien. Die Erklärungsversuche (die Partei habe die Ausreiseformalitäten erledigt, Bestechung) überzeugen den Senat nicht. Der Senat glaubt dem Kläger seine Angaben über das fluchtauslösende Ereignis auch deshalb nicht, weil er zwar einerseits Verbindungen zu höchsten militanten Sikh-Führern (Bhittu) einräumte, andererseits aber nicht substantiiert über seine Arbeit Auskunft gab. Näheres über die - wie auch immer geartete - politische Arbeit hat er nicht zur Überzeugung des Senats vorgetragen. 3.2.) Der Kläger kann im Hinblick auf sein - angebliches - Vorfluchtschicksal auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit die begründete Furcht ableiten, selbst Opfer von Verfolgungsmaßnahmen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit zu werden (vgl BVerfG, Beschluß vom 23.01.1991, aaO; BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 aaO). Einen solchen Lebenssachverhalt konnte der Senat gerade nicht feststellen. 4.) Der Kläger hat indessen wegen seiner in besonderem Maße exponierten exilpolitischen Betätigung Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 AuslG. Der Kläger wurde im April 1991 zum Generalsekretär der ISYF gewählt. Nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung übt er diese herausragende Funktion nach wie vor aus. Nach einer Mitteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 24.07.1996 ist dies allerdings derzeit nicht mehr der Fall. Die "International Sikh Youth Federation" - ISYF - ist die Auslandsorganisation der SSF (Bhittu). Es soll sich um die stärkste und gelegentlich mit der militanten Babbar Khalsa kooperierende Sikh-Extremistengruppe in Deutschland mit etwa 54 Mitgliedern handeln (Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz an das VG Freiburg vom 01.12.1994). Wenn es auch, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich machte, mehrere Sektionen der ISYF in Deutschland mit jeweils eigenen Präsidenten und Generalsekretären zu geben scheint, so handelt es sich beim Kläger doch um einen prominenten Sikh, dem schon kraft Amtes ein herausgehobenes Profil zuzusprechen ist, wobei es in diesem Zusammenhang unerheblich ist, ob er das Amt des Generalsekretärs derzeit noch innehat. Das Auswärtige Amt hat mit seiner in diesem Verfahren vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskunft vom 27.08.1993 ausgeführt, daß Angehörige dieser Organisation mit "Verfolgung rechnen müssen". Soweit die Vermutung bestehe, daß eine Person einer von den indischen Sicherheitsstellen als terroristisch eingestuften Organisation angehöre, seien Verfolgungsmaßnahmen sehr wahrscheinlich (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 08.09.1994 an VG Freiburg). Andererseits wird die bloße Propagierung von Khalistan ohne die zusätzliche Begehung von Straftaten oder die Verabredung hierzu in der Regel nicht verfolgt, obwohl der Wortlaut der einschlägigen Straftatbestände dies zuließe (Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 18.11.1993 an VG Köln und vom 08.05.1996 an VG Aachen für Dal Khalsa International, Germany). Nur in Fällen von exponierten Anhängern der Khalistan-Bewegung und herausragenden Aktivitäten besteht Grund zu der Annahme, daß die Arbeit für die Bewegung den indischen Behörden bekannt wird (ai, Stellungnahme vom 21.08.1995 an VG Wiesbaden). Bestätigt hat das Auswärtige Amt diese Einschätzung anläßlich einer Anfrage des Verwaltungsgerichts Sigmaringen im Falle eines anderen ISYF-Angehörigen (Auskunft vom 22.05.1995 an das VG Sigmaringen), wonach "nicht ausgeschlossen werden kann, daß Angehörige der ISYF in Deutschland und ihre Aktivitäten von indischer Seite observiert werden" sowie daß indische Staatsangehörige, deren Aktivitäten "als wichtig und bedeutend" eingestuft werden, bei ihrer Rückkehr nach Indien von den indischen Behörden auf ihre Aktivität und Mitgliedschaft in der ISYF überprüft werden. Generell würden die Aktivitäten der ISYF und ihrer Mitglieder von indischer Seite beobachtet. Eventuelle Konsequenzen hingen vom Umfang und Charakter der Aktivitäten ab. Amnesty international berichtet unter plausibler Begründung, daß "aktive Mitglieder" der ISYF den indischen Behörden bekannt seien (Stellungnahme vom 27.09.1994 an VG Sigmaringen). Ein Betroffener müsse mit intensiven Verhören zu seinen politischen Aktivitäten und Kontakten nach Europa rechnen. Je nachdem, wie das Verhör ablaufe, sei nicht auszuschließen, daß er Opfer von Mißhandlungen und Folter werden könne. Der Kläger ist nicht nur "kraft Amtes" herausgehoben, er ist in Sikh-Zeitschriften mehrfach publizistisch hervorgetreten. So hat der Kläger in der Sikh-Zeitschrift "SHAHADAT" (Märtyrertum) einen von ihm namentlich gezeichneten Artikel veröffentlicht, in dem er die Entführung des rumänischen Geschäftsträgers in Delhi und den Anschlag auf den indischen Botschafter in Rumänien begrüßte. Letzterem sei eine "Lektion erteilt" worden. Der Artikel erschien in der Ausgabe vom Januar
  2. In vom Kläger vorgelegten indischen Zeitungen wird der Kläger namentlich ebenfalls in Verbindung mit dem Anschlag auf den indischen Botschafter gebracht. Bis in die jüngste Zeit veröffentlichte der Kläger - soweit ersichtlich allerdings keine Gewalt befürwortenden - Beiträge in der Zeitschrift "DESPARDES", dem in Westeuropa führenden - in Indien verbotenen - Sikh-Blatt. Wie der Kläger vor dem Senat angab und auch das Bundesamt für Verfassungsschutz mit seiner Stellungnahme vom 24.07.1996 bestätigte, tritt der Kläger - namentlich bezeichnet - als Organisator von Märtyrerfeiern auf. Alles in allem hält es der Senat für beachtlich wahrscheinlich, daß der Kläger aufgrund seiner (früheren) Funktion als Generalsekretär der ISYF sowie seines publizistischen Einsatzes für die Khalistan-Bewegung und insbesondere auch wegen seiner namentlichen Nennung in indischen Presseartikeln in Zusammenhang mit dem Attentat auf den indischen Botschafter in Bukarest bereits bei seiner Einreise festgenommen würde. Von einer "100%igen" Einreisekontrolle geht auch das Auswärtige Amt aus (Auskunft vom 08.09.1994 an VG Freiburg). Der Kläger müßte mit einem sich anschließenden polizeilichen Ermittlungsverfahren rechnen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die 1995 abgeschaffte TADA, das die Strafbarkeit für terroristische und aufrührerische Aktivitäten erfaßt (vgl Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 08.09.1994 an VG Freiburg) noch auf Alttatbestände anwendbar ist. Dabei ist Inhaftierung bis zu einem Jahr ohne formelle Anklage möglich. Nach sec. 124a IPC, der auch Auslandstaten unterfallen, kann derjenige mit bis zu lebenslanger Haft rechnen, der durch das gesprochene oder geschriebene Wort oder auf sonstige Weise Haß, Verachtung oder Entfremdung in bezug auf die indische Regierung anzustacheln versucht. Unbeschadet der Frage, ob diese drohende Strafverfolgung als politische Verfolgung einzustufen wäre, hält es der Senat nach den obigen Ausführungen für beachtlich wahrscheinlich, daß der Kläger wegen der in seiner Person liegenden Besonderheiten bereits in Polizeihaft im Rahmen der "intensiven" Verhöre auch Folter ausgesetzt ist. Auch auf der Grundlage des NSA können inhaftierte Personen ein Jahr lang (im Punjab zwei Jahre) ohne Anklage oder Gerichtsverfahren in Präventivhaft gehalten werden, wenn die Polizei durch sie die Sicherheit gefährdet sieht (vgl Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09.12.1995). Folter an Gefangenen gehöre in Polizeihaft "zum Alltag". Gewöhnliche Straftäter wie politische Gefangene würden systematisch und routinemäßig gefoltert, um Informationen und Geständnisse zu erpressen (ai vom 21.08.1995 an VG Wiesbaden). Die häufigsten angewandten Foltermethoden seien Schläge, manchmal Aufhängen an Handgelenken und Fußgelenken oder Elektroschocks (ai vom 27.09.1994 an VG Sigmaringen). Im Lagebericht vom 12.09.1995 führt das Auswärtige Amt aus, Gesetzeslage und Verfassungslage stünden häufig im Widerspruch zur Wirklichkeit. Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane (Polizei) seien "nicht selten". Obwohl Folter durch Gesetz verboten sei, handle es sich um eine "häufige" von der Polizei angewandte Vernehmungsmethode. Entsprechende Handlungsweisen würden durch den Staat "häufig" geduldet. Nur in den seltensten Fällen komme es zu einem Ermittlungsverfahren. Auch die Polizei führe den Kampf gegen den Terrorismus weiter, wobei sie Menschenrechtsberichten zufolge (ai, Asia Watch) vor ungesetzlichen Maßnahmen und Menschenrechtsverletzungen nicht zurückschrecke. Ihr würden extralegale Tötung, willkürliche Verhaftung, Inhaftierung ohne richterliche Kontrolle, Folterung und Verschwindenlassen vorgeworfen. Amnesty international führt in einer Stellungnahme vom 21.08.1995 an das VG Wiesbaden aus, daß Indien in der Vergangenheit ein besonderes Interesse daran gehabt habe, politischer Aktivisten, die sich insbesondere im Ausland gegen die indische Regierungspolitik geäußert hätten, habhaft zu werden. So habe der indische Botschafter in der Bundesrepublik in einem Gespräch mit dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen im Februar 1985 darauf hingewiesen, daß Anhänger der Khalistan-Bewegung in Deutschland aktiv seien. Dies würde von der indischen Regierung mit Sorge betrachtet. Es sei nicht einzusehen, daß solche Aktivitäten von den deutschen Behörden erlaubt oder auch nur geduldet würden. Weiter berichtet Dr. Othmerding (Stellungnahme vom 02.01.1995 an das VG Sigmaringen) "Folter sei normal bei Verhören". In "Polizeihaft wird gnadenlos geprügelt" (Haubold aaO), auch Dr. Venzky beschreibt in ihrer Aussage Foltermethoden. Diese Gefahr ist nicht nur auf Krisenregionen wie den Punjab beschränkt (zB Auskunft des Südasien- Instituts der Universität Heidelberg vom 05.01.1994 an das VG Arnsberg, Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 09.12.1994, Jahresbericht 1995 von amnesty international, Stellungnahme Othmerding vom 02.01.1995 an das VG Sigmaringen). Auch die Presse berichtet von Folter ("Die Polizisten sind jetzt die Terroristen", FR vom 03.01.1996; "Kampf einer Gefolterten", StgZ vom 24.07.1996). Gehört die nach alledem dem indischen Staat zuzurechnende Folter "zur Tagesordnung", ist sie beachtlich wahrscheinlich (BVerwG, Urteil vom 17.01.1989, DVBl 1989, 720 ). Der Senat hält es auch für beachtlich wahrscheinlich, daß der Kläger im Hinblick auf seine politische Gesinnung stärker und intensiver von Folter bedroht ist, als "normale" Straftäter (vgl OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.12.1995 aaO). Folter ist zwar eine unmenschliche Behandlung, als solche jedoch nach Wortlaut und Sinn des Art 16a Abs 1 GG nicht asylerheblich (vgl BVerfG, Beschluß vom 10.12.1989, InfAuslR 1990, 122, 125). Wird sie jedoch wegen asylrelevanter Merkmale eingesetzt oder mit Blick auf diese Merkmale in verschärfter Form angewendet, ist sie nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit auch auf die politische Komponente der den Betroffenen zur Last gelegten Taten bezogen, knüpft sie an die von ihm betätigte politische Überzeugung an und ist dann politisch. So liegt es nach Einschätzung des Senats im Fall des Klägers. Der Kläger muß wegen seiner (früheren) herausgehobenen Funktion und ebenso wegen seiner publizistischen Tätigkeit und organisatorischen Aktivitäten, sowohl was die allgemeine aktive Rolle als Befürworter für "Khalistan" angeht, als auch wegen des bestehenden Verdachts von Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktionen, mit "intensiven" Verhören und Folter in verschärfter Form rechnen. Wenn sich auch die Verhältnisse seit Ende 1993/1994 beruhigt haben, heißt das nicht, daß es keine Terroranschläge (Morde, Bombenanschläge) mehr gibt (vgl "Militante Sikhs bekennen sich zu Mord an Minister", FR vom 02.09.1995; Sikh-Schwadronen melden sich zurück, taz vom 03.03.1995). Nach wie vor stehen deshalb die indischen Sicherheitsbehörden im Fall der Terrorismusbekämpfung und Separatismusbekämpfung unter besonderem Erfolgsdruck (vgl Dr Venzky, Auskunft vom 19.01.1993; "Die Polizisten sind die Terroristen", FR vom 03.01.1996). Vom Kläger dürfte sich die indische Polizei gerade wegen seiner Funktion, seinen von indischen Sicherheitsstellen unterstellten Verbindungen zu hochrangigen Sikh-Führern bzw Mitgliedern der Khalistan-Bewegung und seinen intimen Kenntnissen über Auslandsorganisationen wertvolle Informationen versprechen. Diese Foltermaßnahmen sollen dabei zugleich die politische Gesinnung des Klägers treffen. Gegen die politische Gerichtetheit der Folter spricht nicht, daß sie in Indien allgemein gegen "politische" wie gegen "normale" Straftäter gleichermaßen zur Erzwingung von Geständnissen eingesetzt wird (vgl hierzu auch die ai-Jahresberichte der letzten Jahre). Vielmehr gibt es Anzeichen, daß die Folter keineswegs unterschiedslos gegen jeden strafrechtlich Verdächtigen gleichermaßen praktiziert wird, sondern daß Unterschiede je nach der politischen Überzeugung des Betroffenen bestehen, entsprechend dem "Erfahrungsgrundsatz" hinsichtlich der Möglichkeit, Mißhandlungen und Folter in - noch - verschärfter Form anzuwenden (siehe BVerwG, Urteil vom 10.01.1995, DVBl 1995, 573 ). Hierauf deutet schon die besondere innenpolitische Brisanz und der Erfolgsdruck der Sicherheitskräfte im Umgang mit Separatisten und Terroristen hin. Auch das Auswärtige Amt berichtet davon, daß ua im Punjab separatistische Bewegungen mit dem Mittel der Strafjustiz bekämpft werden. Es komme vermehrt zu Benachteiligungen (zu verstehen im Sinne härteren Vorgehens) von politisch oder religiös motivierten Straftätern, auch sei die Häufigkeit von Menschenrechtsverletzungen in den Krisenregionen höher (vgl Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09.12.1995). Indische Sicherheitsbehörden haben vermehrt tatsächliche oder auch nur vermeintliche Terroristen "verschwinden" lassen, sie in sog "false" oder "fake encounters" umbringen oder sofort bei der Festnahme erschießen lassen (vgl etwa Gutachten des Südasien-Instituts vom 02.06.1993 an VG Köln, Haubold vom 31.03.1993 an VG Köln, Raaflaub/Spaar, "Der totgeschwiegene Konflikt" vom 06.01.1992, S 6). Auch wenn die indische Polizei generell nicht davor zurückschreckt, Delinquenten oder Verdächtige, deren sie habhaft geworden ist, körperlich zu mißhandeln, schließt dies die Annahme, der Kläger werde wegen des Verdachts der Beteiligung an Terroranschlägen und wegen seiner Rolle als führendes Mitglied einer der Unterstützung des Separatismus und Terrorismus verdächtigten Organisation besonders übel behandelt ("Politmalus"), nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10.01.1995 aaO , im Falle eines srilankischen Staatsangehörigen tamilischer Volkszugehörigkeit) liegt es im Gegenteil nahe, daß, nachdem die indische Polizei in der Regel mehr oder weniger jede in ihre Gewalt geratene verdächtige Person mißhandelt, sie jedenfalls einem führenden Aktivisten der Khalistan-Bewegung - wie dem Kläger - der darüber hinaus noch der Unterstützung des Terrorismus verdächtigt wird, als einem "Staatsfeind" besonders schlimme Mißhandlungen zufügt. III. 1.) Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts reichen die dem Kläger nachzuweisenden Funktionen und Aktivitäten nicht aus, um ihn nach Maßgabe der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfGE 80, 315 ff; BVerfGE 81, 142 , 153) vom Asylrecht bzw Abschiebungsschutz auszuschließen. Das Bundesverfassungsgericht hat - wie vom Verwaltungsgericht zitiert - in den genannten Entscheidungen ausgeführt, daß eine personale Grenze der Asylrechtsverheißung dort besteht, wo das Tun eines Asylsuchenden wegen der von ihm eingesetzten Mittel von der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit der von ihr getragenen Völkerrechtsordnung grundsätzlich mißbilligt wird; die Grenze sei einmal dort überschritten, wo der Asylsuchende seine politische Überzeugung unter Einsatz terroristischer Mittel betätigt habe, also insbesondere unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter ( BVerfGE 80, 315 , 338/339 und BVerfGE 81, 142 , 153), zum anderen dort, wo zur Erreichung des von dem Asylsuchenden vertretenen politischen Zieles dieser die Anwendung terroristischer Mittel konkret fördere oder billige. Es liege außerhalb des Asylrechts, wenn für terroristische Aktivitäten nur ein neuer Kampfplatz gesucht werde, um sie dort fortzusetzen oder zu unterstützen. Demgemäß könne Asyl nicht beanspruchen, wer im Heimatland unternommene terroristische Aktivitäten oder deren Unterstützung von der Bundesrepublik Deutschland aus in den hier möglichen Formen fortzuführen trachte, er suche nicht den Schutz und Frieden, den das Asylrecht gewähren wolle. Es komme darauf an, inwieweit das Handeln des Asylsuchenden in der Bundesrepublik Deutschland geprägt sei durch die Betätigung in oder für Organisationen und Vereinigungen, die ihrerseits die Durchführung oder Unterstützung terroristischer Aktivitäten zum Ziel haben, wobei die bloße Bekundung von Sympathie, der einseitigen Parteinahme, das Werben um Verständnis für die von politisch Gleichgesinnten im Heimatland verfolgten politischen Ziele oder vergleichbare, auf die Beeinflussung des Meinungsklimas ausgerichtete Verhaltensweisen noch nicht geeignet seien, einen Asylanspruch auszuschließen (BVerfG 81, 142, 153). 2.) Es läßt sich nicht feststellen, daß die Teil-Organisation, deren Generalsekretär der Kläger war oder noch ist, jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt (BVerwG, Urteil vom 10.01.1995, aaO ) "die Durchführung oder Unterstützung terroristischer Aktivitäten" zum Ziel hat. Die ISYF Deutschland scheint, worauf die Existenz gleich mehrerer Präsidenten bzw Generalsekretäre hindeuten, in mehrere Gruppen bzw Fraktionen - nach regionalen Gesichtspunkten - gegliedert zu sein. Der Kläger legte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anschaulich dar, daß es etwa zur "Kölner Gruppe" Unterschiede bei der Frage der Gewaltanwendung gebe. Er sei für friedliche Mittel. Weder die Beklagte noch der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten haben substantiiert die Verwicklung der vom Kläger regional vertretenen Gruppe in konkrete Unterstützungshandlungen von terroristischen Aktivitäten belegt. Dies ist auch nicht durch die Äußerung des Auswärtigen Amtes vom 17.03.1993 belegt, das sich auf "indische Sicherheitsorgane" als Quellen beruft. Bei der Vielzahl der radikalen Sikh-Gruppen reicht die nicht näher begründete Einstufung einer "verbündeten" Gruppe in Indien als "militant" oder "terroristisch" nicht aus, um für die Mitglieder der Auslandsorganisation die hier fragliche Folge anzunehmen. Bei der Vielzahl der Gruppen, mit ihren häufig wechselnden Verbindungen und Spaltungen, lassen sich verläßliche Einschätzungen - zumal eine gewisse Beruhigung der Terrorszene eingetreten ist - ohnehin nur schwer vornehmen. Hinzu kommt, daß die Sikh-Gruppen in der Regel relativ lose organisiert sind, deren Aufnahmebedingungen und Satzung nicht etwa mit denen deutscher Vereine verglichen werden können (vgl Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Köln vom 11.02.1988). Auch wenn - was die Beklagte annimmt - der Kläger mit "seiner" ISYF der als terroristisch geltenden Bhittu-Fraktion zuzurechnen ist, folgt aus nicht näher und detailliert dargelegten Verbindungen ohne weiteres noch nicht die Annahme, daß auch die Mitglieder "dieser" ISYF als Auslandsorganisation der aktuellen Unterstützung und konkreten Förderung des Terrorismus zu überführen sind. Bei der Würdigung des dem Kläger vorgehaltenen Artikels ist zu berücksichtigen, daß zwar einerseits aus ihm die Billigung des Attentats in Bukarest spricht, es andererseits die einzige bekannt gewordene - terroristische Aktionen gutheißende - Publikation in sieben Jahren des Aufenthaltes in der Bundesrepublik ist, wobei noch einzubeziehen ist, daß mittlerweile mehr als fünf Jahre vergangen sind. Nach der Mitteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz hörten die Aktivitäten des Klägers nach der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe "schlagartig" auf, auch sei er nicht mehr Generalsekretär der ISYF. Auch nach den Angaben eines anderen Asylbewerbers soll, wie dem Senat aus einem vor dem Verwaltungsgericht Freiburg anhängig gewesenen Asylverfahren bekannt ist und in der Berufungsverhandlung erörtert wurde, der Kläger nicht mehr Generalsekretär sein. 1994 hätten Wahlen stattgefunden. Der Kläger sei sozusagen der "Alterspräsident ohne Geschäftsbereich" (vgl A 6 K 14272/93). Auch hieraus folgt nach der Einschätzung des Senats, daß dem Kläger eine nachhaltige, gegenwärtige und auch künftige Unterstützung und Förderung des Terrorismus im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht belegt werden kann. Ganz ohne Gewicht kann in diesem Zusammenhang auch nicht das Bekenntnis des Klägers in der Berufungsverhandlung zur Friedfertigkeit bleiben. Der Senat hat vom Kläger den Eindruck gewonnen, daß er (ungeschützt) sagt, was er denkt. Eine "aggressive Gewaltagitation" (BVerfGE 81, 152) kann vor dem Hintergrund der subjektiven Empfindungslage des Klägers in diesem Artikel jedenfalls nicht erkannt werden. Der Kläger war auch weder aktiver Terrorist (Teilnehmer im strafrechtlichen Sinn), noch hat er "im Vorfeld" (bei dem Artikel handelt es sich um eine nachträgliche Kommentierung) Unterstützungshandlungen oder eine "konkrete Förderung" zugunsten terroristischer Aktivitäten vorgenommen. Der Vorwurf von Geldspenden für terroristische Zwecke ist nicht hinreichend konkretisiert. Ein konkreter Fall ist nicht belegt. Die Sammlung von Geld auf Veranstaltungen (Märtyrerfeiern) zur Unterstützung des Kampfes für einen unabhängigen Sikhstaat "Khalistan" besagt nicht ohne weiteres, daß damit konkret Terroraktionen finanziert werden sollen. Mit der zwar möglichen, aber in den eingeholten Auskünften nicht näher verifizierten Annahme, mit Spendengeldern werde auch der Terrorismus unterstützt und gefördert, kann eine so weitreichende Folge wie der Verlust des Asylgrundrechts nicht begründet werden. Gegen eine relevante Unterstützung und konkrete Förderung des Terrorismus spricht auch, daß gegen den Kläger - obwohl alle Vorwürfe deutschen Behörden bekannt sind - mangels Anfangsverdachts einer Straftat noch nicht einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist (zu dessen Bedeutsamkeit siehe BVerwG, Urteil vom 10.01.1995, aaO ). Genausowenig ist etwas über ein Verbotsverfahren nach dem Vereinsgesetz bekannt. Auch ein Vergleich mit vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Einzelfällen legt nicht die Annahme nahe, der Kläger leiste - jedenfalls im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung - auch nur im Vorfeld zugunsten terroristischer Aktivitäten Unterstützung oder fördere diese konkret und sein Verhalten in der Bundesrepublik sei insgesamt terroristisch "geprägt" ( BVerfGE 81, 142 , 153; Kammerbeschluß vom 13.10.1994, InfAuslR 1995, 69 ). So hat das Bundesverfassungsgericht die "weit überdurchschnittliche hervorgehobene Tätigkeit eines Kurden für eine separatistische Organisation" als nicht geeignet angesehen, den Asylanspruch des Betroffenen auszuschließen, weil es an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür gefehlt habe, daß dieser zugleich der Begehung terroristischer Gewalttaten überführt worden sei (vgl Kammerbeschluß vom 08.10.1990, InfAuslR 1991, 18 , 19; Kammerbeschluß vom 25.04.1991, NVwZ 1992, 261 ). 3.) Daneben scheidet aber auch aus Rechtsgründen - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 AuslG nicht aus. Das Verwaltungsgericht verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur weitgehenden Deckungsgleichheit des § 51 Abs 1 AuslG mit der Asylrechtsverheißung (BVerwG, Urteil vom 18.02.1992, DVBl 1992, 843 ). Der vom Verwaltungsgericht für die angenommene Rechtsfolge herangezogene Gleichlauf der beiden Vorschriften unter dem Blickwinkel des "geschützten Rechtsguts" (ebenso in einem obiter dictum OVG Münster, Urteil vom 06.06.1994 - 25 A 3388.91A) vermag ebensowenig wie der aus dem von der Genfer Konvention - GK - ausgeschlossenen Personenkreis gezogene Schluß zu überzeugen. Dagegen sieht der Senat den Ausschluß von § 51 Abs 1 AuslG spezialgesetzlich und abschließend in § 51 Abs 3 AuslG geregelt. Ein Bedürfnis, Ausschlußtatbestände bereits in § 51 Abs 1 AuslG hinein zu interpretieren, besteht nicht. Der Gesetzgeber hat den Verlust des Abschiebungsverbots - als ultima ratio - an besonders streng ausgestaltete Voraussetzungen geknüpft, da diese Folge dem Betroffenen den Abschiebungsschutz nimmt. Anders ist die Ausgangslage beim Asylgrundrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat den oa zitierten "Terrorismusvorbehalt" im Rahmen der Auslegung des Art 16 Abs 2 aF GG entwickelt, sei es als eine restriktive Auslegung des persönlichen und sachlichen Schutzbereichs des Asylgrundrechts oder als eine verfassungsimmanente Schranke. Bei der Auslegung des § 51 Abs 1 AuslG geht es demgegenüber um die Anwendung von abschließend geregeltem einfachen Recht. Zudem regeln beide Normen rechtlich jeweils etwas anderes, nämlich zum einen das Grundrecht auf Asyl, zum anderen "nur" das Feststellen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot, weshalb vom Sinn und Zweck der Normen her durchaus in Ansehung der hier zu entscheidenden Frage zu differenzieren ist. Die Ausschlußgründe des § 51 Abs 3 AuslG sind inhaltlich begrenzt auf das alleinige gesetzgeberische Anliegen, die Sicherheit des Staates und der Allgemeinheit zu gewährleisten, wobei diesen Rechtsgütern im Konfliktfall Vorrang eingeräumt wird. Die Ausschlußgründe sind tendenziell enger - bestimmter - gefaßt, als der vom Bundesverfassungsgericht formulierte "Terrorismusvorbehalt", dessen "gesetzliche" Übernahme in die Norm des § 51 Abs 1 AuslG unter dem rechtstaatlichen Bestimmtheitsgebot Fragen aufwerfen würde. Es mag Fälle geben, in denen zwar einerseits Unterstützungshandlungen von Terrorismus vorliegen, andererseits aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs 3 AuslG nicht gegeben sind. Dann in solchen Fällen Asyl zu verweigern, aber mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs 3 AuslG dennoch Abschiebungsschutz zu gewähren, erscheint als sachgerechtes Ergebnis. Des weiteren würde bei der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung § 51 Abs 3 AuslG weitgehend leerlaufen. Dessen enge Voraussetzungen stellen aber - wie angeführt - die ultima ratio dar, die den Menschenrechtsschutz hinter die Belange der staatlichen Sicherheit und die seiner Bürger zurücktreten lassen. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die personelle Grenze der GK verfängt gleichfalls nicht. Zunächst ist zu betonen, daß § 51 AuslG eine eigenständige gesetzliche Regelung bildet, die hinsichtlich ihres persönlichen Geltungsbereichs ebenso wie hinsichtlich ihres sachlichen Inhalts von der GK unabhängig ist (vgl allerdings zur übereinstimmenden Auslegung des Begriffs des von politischer Verfolgung Bedrohten iSd § 51 Abs 1 AuslG und dem Flüchtlingsbegriff des Art 1A Nr 2 GK, Art 33 GK, BVerwG, Urteile vom 21.01.1992, InfAuslR 1992, 205 ; Urteil vom 22.03.1994 - 9 C 443.93 ; zum Streitstand Hailbronner AuslR, Kommentar § 51 Rdnr 7ff). Der vom Verwaltungsgericht zitierte Art 1F a-c GK mit seinen Regelungen über die Nichtanwendung der Flüchtlingskonvention ist nicht auf Art 16a GG und § 51 AuslG übertragbar (vgl hierzu Hailbronner, AuslR aaO, Rdnr 13; Kanein/Renner, AuslR,
  3. Aufl, § 51 Rdnr 7; Kemper, ZAR 1986, 3). Schließlich führt der Hinweis auf Art. 1 F GK auch deshalb nicht weiter, weil ein Flüchtling der GK, damit auch dem Schutz des Art. 33 GK, von dem Moment an untersteht, in welchem er an der Grenze des Zufluchtsortes erscheint. Deshalb bestimmt sich der Ausschluß vom Schutz des Flüchtlingsrechts (Nichtanwendung der GK) für Straftaten, die nach der Einreise verübt werden, nach den Regeln von Art. 33 Abs 2 GK. Nach der Einreise verübte Straftaten verhindern also nach dem Konzept der Flüchtlingskonvention die Anerkennung als Flüchtling nicht, erlauben aber die Rückschiebung in den Verfolgerstaat, wenn die Voraussetzungen des Art 33 Abs 2 GK erfüllt sind (vgl Kälin, Grundriß des (schweizerischen) Asylverfahrens, 1990). Dem Ausschluß vom Schutz der GK nach Art 1F liegt der Gedanke zugrunde, daß die betreffenden Personen wegen ihres früheren Verhaltens als schutzunwürdig erscheinen (Beitz/Wollenschläger, Handbuch des Asylrechts, S 116). Dem entspricht die hier vertretene Anwendung des an Art 33 Abs 2 GK angelehnten § 51 Abs 3 AuslG auf den hier vorliegenden Fall. Diese Auslegung wiederum steht in Einklang mit dem Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25.04.1991 ( NVwZ 1992, 261 , DVBl 1991, 697 ), wo ausdrücklich hervorgehoben wird, wer im Heimatland unternommene terroristische Aktivitäten oder deren Unterstützung von der Bundesrepublik Deutschland aus in den hier möglichen Formen fortzuführen trachtet, sei vom Asylrecht ausgeschlossen, ein solcher suche nicht den Schutz und Frieden, den das Asylrecht gewähren wolle, nur so sei der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.1989 zu verstehen (vgl hierzu auch Schenk, Asylrecht und Asylverfahrensrecht, Rdnr 2.3.3). Im Falle des Klägers steht indessen außer Frage, daß die ihm vorgehaltenen Funktionen und Aktivitäten erst in der Bundesrepublik begonnen haben. Über seine Tätigkeit in Indien vermochte der Senat nichts festzustellen, was auch nur annähernd für einen Ausschluß des Asylgrundrechts wegen Unterstützung des Terrorismus rechtfertigte. Freilich kann nach der og Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluß vom 25.04.1991, aaO , der sich hinsichtlich - nicht besser zu stellender - terroristischer Aktivität erst am Zufluchtsort bzw außerhalb des Herkunftstaates zu den "unabhängig" von den im Kammerbeschluß herangezogenen Ausführungen geltenden Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 20.12.1989 aaO S 152 unten, über die Ausgrenzung terroristischer Aktivität aus dem Gewährleistungsinhalt des Asylrechts nicht verhält) auch derjenige, der ohne vorherige terroristische Betätigung im Herkunftsstaat von diesem wegen außerhalb verübten, gegen ihn gerichteten Terrors strafrechtlich verfolgt wird, Asyl regelmäßig nicht beanspruchen, es sei denn, daß der Betroffene eine Behandlung zu gewärtigen hat, die härter ist, als die sonst zur Verfolgung ähnlicher - nicht politischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit verübte. Letzteres hat der Senat im Fall des Klägers aber festgestellt, wie bereits dargelegt wurde. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 10.01.1995, aaO ) ist ebenfalls zu entnehmen, daß terroristische Aktivitäten - allerdings gleich, ob schon im Heimatland begonnen oder nicht - "nur" zu einem Ausschluß des Asylgrundrechts führen, hingegen die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 AuslG ausschließlich an § 51 Abs 3 AuslG scheitern kann. Ansonsten wären die Ausführungen im Urteil zu § 51 Abs 1 und § 51 Abs 3 AuslG nicht verständlich. Schließlich weist auch der Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13.10.1994 ( aaO ) in diese Richtung, wenn es in diesem Beschluß heißt, daß nicht ausgeschlossen werden könne, daß das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer für den Fall eines erfolgten rechtlichen Hinweises angekündigten Rechtsausführungen der Klage "ganz oder teilweise" (§ 51 Abs 1 AuslG, Art 1F GK) stattgegeben hätte, das Bundesverfassungsgericht also ersichtlich davon ausging, daß auch bei Bejahung der Voraussetzungen des "Terrorismusvorbehalts" dennoch wenigstens die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 AuslG in Betracht kommt. 4.) Die Voraussetzungen des § 51 Abs 3 AuslG liegen offensichtlich nicht vor. Weder ist der Kläger bestraft worden, noch hat, was auch von keiner Seite geltend gemacht wird, "aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik oder eine Gefahr für die Allgemeinheit" bestanden. Zudem geht es hier nicht um etwaiges Fehlverhalten in der Vergangenheit, sondern darum, ob eine Wiederholungsgefahr konkret zu besorgen wäre (BVerwG, Urteil vom 20.10.1994, InfAuslR 1995, 56 ; Urteil vom 10.01.1995, aaO ; vgl näher Kanein/Renner aaO, Rdnr 20ff). Hierfür sind keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen und im übrigen auch nicht ersichtlich. Permalink: http://openjur.de/u/372885.html Kommentare
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