träglich ungeschehen machen. Aus Gründen der Rechtssicherheit können sie nur durch neue gesetzgeberische Maßnahmen beseitigt werden. 6. Die
dem 8. Mai 1945 neu begründeten Dienstverhältnisse standen unter dem besonderen Vorbehalt des Eingriffes der Militärregierung zum Zwecke der politischen Überprüfung. Amtsentfernungen zu diesem Zwecke hatten in der amerikanischen Besatzungszone nicht eine Suspension, sondern eine endgültige Entlassung zur Folge. 7. Art. 33 Abs. 5 GG stellt nicht - wie Art. 129 WRV - wohlerworbene Rechte der Beamten unter Verfassungsschutz; er gewährleistet das Berufsbeamtentum als Einrichtung insoweit, als es sich in seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einfügen läßt. 8. Art. 131 GG ist nicht lediglich eine Zuständigkeitsnorm; er bezweckt auch inhaltlich eine besondere rechtliche Gestaltung bei der Regelung jenes Komplexes beamtenrechtlicher Verhältnisse, auf die wegen ihrer Eigenart die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) nicht im gleichen Maße angewandt werden können wie beim aktiven Dienst. 9. Die Einführung der zehnjährigen Wartefrist und des Rechtsstandes des Beamten zur Wiederverwendung, die Nichterneuerung der erloschenen Beamtenverhältnisse auf Widerruf und die Nichtberücksichtigung von Ernennungen und Beförderungen im Rahmen des § 7 G 131 verstoßen nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. 10. Das G 131 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, soweit es
den Grundsätzen über die Tragung des Betriebsrisikos nicht geltend machen; wenn das G 131 sie allein auf die von den Ländern in der Übergangszeit gewährten Zahlungen verweist, verstößt es nicht gegen Art. 14 GG.
der Höhe der Leistungen und der Abgrenzung des erfaßten Personenkreises erhebliche Unterschiede auf. Eine erschöpfende und sachgerechte Lösung des mehr und mehr bedrückend gewordenen Komplexes der Rechtsverhältnisse der verdrängten und amtsentfernten Angehörigen des öffentlichen Dienstes war angesichts dieser Schwierigkeiten nur dem deutschen Gesamtstaat möglich. Das Problem erschien so bedeutsam, seine Lösung so vordringlich, daß schon das Grundgesetz nicht an ihm vorübergehen konnte. Bei der Vielzahl der zu lösenden Einzelfragen mußte es sich allerdings darauf beschränken, in Art. 131 GG dem Bundesgesetzgeber folgende Pflicht aufzuerlegen: "Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am
2. Der Beschwerdeführer D. war bis Anfang Mai 1945 Oberbürgermeister der Stadt Apolda. Im Juli 1949, also
Inkrafttreten des Grundgesetzes, verließ er die sowjetische Besatzungszone, da er sich in seiner Freiheit bedroht fühlte. Er nahm Wohnsitz in Hessen; seine "Gleichstellung" im Sinne des § 4 Abs. 2 G 131 hat der Beschwerdeführer beantragt, aber bisher nicht erreicht. Er hat bis zum 1. September 1953 keine Bezüge
dem G 131 erhalten. 3. Die Beschwerdeführerinnen K. und Z. sind Witwen, deren Ehemänner Beamte in Ostpreußen und Schlesien waren. Sie erhalten Hinterbliebenenbezüge
Da die Beschwerdeführerin Z. 24 Jahre jünger als ihr am
14 BBG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 G 131, § 192 Nr. 4 BBG in Verbindung mit § 29 G 131 und § 126 BBG. 4. Die weiteren Beschwerdeführer sind
der Kapitulation unmittelbar durch die amerikanische Militärregierung oder auf deren Veranlassung wegen Zugehörigkeit zur NSDAP aus ihrem Amt entfernt und im Entnazifizierungsverfahren entweder als Entlastete oder Mitläufer eingestuft worden. Die Beschwerdeführerin Ho. ist die Witwe eines solchen Beamten. a) Der Beschwerdeführer Be. war seit Mai 1919 städtischer Beamter auf Lebenszeit, und zwar seit 1. Mai 1942 in der Stellung eines Oberamtmannes in München. Er wurde
Abschluß der Entnazifizierung mit Wirkung vom 1. September 1948 in den Ruhestand versetzt und hat
seiner Angabe 60 % seiner erdienten Versorgungsbezüge erhalten. Seit dem
gezahlt worden ist. Der Beschwerdeführer Ga. wurde 1894 als Aspirant in den Dienst der Postverwaltung übernommen und mit Wirkung vom 31. Dezember 1938 zum Postamtmann bei der Oberpostdirektion in München befördert. Er ist
Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens mit Wirkung vom
Rückkehr aus amerikanischer Gefangenschaft am 14. Juni 1945 war er noch kurze Zeit bei seiner Gemeinde Tutzing tätig.
Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens wurde er nicht wiederverwendet, erhielt jedoch als Gemeindebeamter zur Wiederverwendung Übergangsgeld
c) Der Beschwerdeführer S. war seit 1937 städtischer Ingenieur bei der Stadtverwaltung in München, seit 1938 als Beamter auf Lebenszeit.
Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens ist er nicht wieder als Beamter verwendet worden. Er erhält als Beamter zur Wiederverwendung, der vor dem 8. Mai 1945 noch nicht eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren abgeleistet hatte, keine Bezüge (§ 5 Abs. 2 in Verb. mit §37 G 131). d) Der Beschwerdeführer St. war seit 1933 in der Gestütsverwaltung, zuletzt als Landstallmeister in einem zum ehemaligen Land Preußen, jetzt zu Hessen gehörenden Bezirk tätig, und zwar seit 1935 als Beamter auf Lebenszeit.
Abschluß seines Entnazifizierungsverfahrens ist er nicht wieder im Staatsdienst verwendet worden. Er erhält vom
seinem Tode Hinterbliebenenbezüge erhalten hat. Sie hat verwaltungsgerichtliche Klage auf Feststellung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses und ihrer Rechtsansprüche erhoben; das gerichtliche Verfahren ist bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde ausgesetzt worden. f) Der Beschwerdeführer Fl. war apl. Professor, die Beschwerdeführer Ba. und Gr. waren Dozenten an Universitäten im Lande Bayern, und zwar Ba. seit 1938, Gr. seit 1941 und Fl. seit dem 27. Oktober 1939,
dem er sich vorher bereits in Göttingen habilitiert und 1936 in Erlangen umhabilitiert hatte. Die Beschwerdeführer fühlen sich dadurch benachteiligt, daß sie als Beamte auf Widerruf behandelt werden und daher
Mai 1945 entlassen gelten. g) Die Beschwerdeführer Bö., E., Ga., Gra., Hoe., L., Ma., Me., Mo., Ne., No., R., Sp., V., We. und Vo. waren ordentliche Professoren an bayerischen Universitäten oder Technischen Hochschulen, der Beschwerdeführer Bo. war planmäßiger a. o. Professor an der Universität Gießen, der Beschwerdeführer Li. ordentlicher Professor an der Technischen Hochschule Darmstadt, der Beschwerdeführer Eb. war ordentlicher Professor an der Handelshochschule in Nürnberg, einer öffentlich-rechtlichen Stiftung, die im Range einer Universität gleichsteht.
Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens wurden die Professoren Vo., We., R., No., Me., Gra., Ga. und Bö. durch den Bayerischen Staatsminister für Unterricht und Kultus wieder zu ordentlichen Professoren ernannt und gleichzeitig in den Ruhestand versetzt, also nicht emeritiert. Mit Wirkung vom
Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens zunächst auf Grund bayerischer Bestimmungen eine Versorgung von monatlich 658.13 DM, seit dem 1. Oktober 1951 von 776.- DM.
3 des bayerischen Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter § 63 des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 31. Juli 1952 (GVBl. S. 235; im folgenden: Bayer. G zu Art. 131 GG) erhält er die vollen Bezüge eines entpflichteten Hochschullehrers, ohne jedoch als Emeritus zu gelten. Der Beschwerdeführer Mo. wurde im September 1939 von seinen amtlichen Verpflichtungen entbunden, jedoch im Jahre 1942 "wieder in Dienst gestellt".
Abschluß seines Entnazifizierungsverfahrens erhielt er zunächst Versorgungsbezüge; seit dem
Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht durch die von der amerikanischen Militärregierung durchgeführten oder veranlaßten Entfernungen aus dem Amt beendet worden. Die Kontrollrats-Direktiven 24 und 38 sowie die Anweisung der amerikanischen Militärregierung Title 2-160.4 seien lediglich interne Anweisungen der Besatzungsmacht und hätten nicht objektives Recht schaffen können. Im übrigen ergebe eine richtige Auslegung der Direktiven sowie des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 (Bayer. GVBl. S. 145; Hess. GVBl. S. 57; RegBl. Württemberg-Baden S. 71; im folgenden: Befreiungsgesetz), daß es sich nicht um Entlassungen, sondern nur um Suspendierungen gehandelt habe. Das sei jetzt auch die herrschende Meinung in Rechtslehre und Rechtsprechung. Jedenfalls seien Entlastete und Mitläufer
Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens voll rehabilitiert. Damit sei festgestellt, daß in ihren Beamten- und Versorgungsverhältnissen keine Änderung eingetreten sei. 2. Die Beschwerdeführer tragen vor, daß das G 131 ihre unverändert gebliebenen Beamtenrechte teils entzogen, teils gemindert habe. Das verstoße gegen Grundrechte und andere Verfassungsbestimmungen und sei keine Regelung, wie sie Art. 131 GG vorschreibe. Bei Beratung des Grundgesetzes im Parlamentarischen Rat habe es an einer klaren Auffassung über die Rechtslage des von Art. 131 GG erfaßten Personenkreises gefehlt, da die Meinungen hierüber in Literatur und Rechtsprechung damals noch nicht geklärt gewesen seien. Art. 131 GG habe deshalb lediglich die Bundeskompetenz sichern und einen Rahmen festlegen wollen, ohne dem Gesetzgeber vorzuschreiben, wie er die betreffenden Rechtsverhältnisse zu regeln habe. Dagegen habe diese Vorschrift weder beabsichtigt noch sei sie - als Übergangsbestimmung - dazu in der Lage gewesen, den Bundesgesetzgeber von der Beachtung aller oder einzelner Grundrechte zu befreien. Aus den Beratungen des Parlamentarischen Rates gehe eindeutig hervor, daß man kein Ausnahmerecht gegen die verdrängten und amtsentfernten Beamten habe schaffen wollen. Wenn überhaupt eine "konstitutive" Regelung der unter Art. 131 GG fallenden Rechtsverhältnisse in Betracht komme, so sei sie nur im Rahmen der Grundrechte, insbesondere der naturrechtlich gebundenen Menschenrechte zulässig.
Auffassung der Beschwerdeführer zu 12 bis 33 scheidet bei den amtsentfernten Beamten jede konstitutive Regelung aus; denn ihr Dienstherr bestehe fort und ihre Ansprüche seien durch die Entnazifizierung nicht berührt worden. Ihnen gegenüber könne Art. 131 GG lediglich die Bedeutung haben, ihre
Grund und Höhe feststehenden Ansprüche gegenüber dem öffentlich- rechtlichen Schuldner in Ländern und Gemeinden zu garantieren; hinsichtlich der heimatvertriebenen Beamten sei allerdings eine konstitutive Regelung im Rahmen der Grundrechte zulässig und sogar unumgänglich. 3. Von dieser ihrer grundsätzlichen Rechtsauffassung aus fühlen sich die Beschwerdeführer durch zahlreiche Bestimmungen des G 131 in ihren Grundrechten verletzt: a) § 77 Abs. 1 GG 131 in Verbindung mit den die Rechtsverhältnisse der einzelnen Beschwerdeführer betreffenden Sonderbestimmungen bewirke eine entschädigungslose Enteignung, die
3 GG verfassungswidrig sei. Das gelte nicht nur für den Entzug der bereits vor dem 1. April 1951 entstandenen Gehalts- oder Versorgungsansprüche, sondern auch für die Streichung oder Kürzung künftiger Gehaltsforderungen. Hiermit würden einem begrenzten Personenkreis unter Verletzung des Gleichheitsprinzips Sonderopfer zugemutet, die
herrschender Rechtsprechung als Enteignung zu qualifizieren seien; in jedem Falle würden durch die Bestimmungen des G 131 bestehende Rechte entweder gänzlich beseitigt oder in ihrem rechtlichen Kern vernichtet, so daß auch vom Standpunkt der sogenannten Schutzwürdigkeitstheorie aus der Tatbestand der Enteignung gegeben sei. b) In der Beseitigung oder Umgestaltung ihrer Beamtenrechte erblicken die Beschwerdeführer weiterhin einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Diese Verfassungsbestimmung sichere mit der institutionellen Garantie des Berufsbeamtentums zugleich die wohlerworbenen Rechte der Beamten und verbiete, die Substanz der Beamtenrechte anzutasten. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre mindestens der Anspruch auf angemessene Versorgung, der
dem G 131 nicht gesichert sei. Das gelte besonders für die Höhe des in § 37 vorgesehenen Übergangsgehaltes. Die rückwirkende Einführung der zehnjährigen Wartefrist beseitige unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG die bereits erworbene Rechtsstellung der Beamten auf Lebenszeit und entziehe ihnen Ansprüche auf Gehalt und Versorgung. Auch die Bestimmung über die Anrechnung privater Arbeitseinkünfte auf das Übergangsgeld und die Versorgungsbezüge (§§ 33, 37) widerspreche der Fürsorgepflicht des Staates und somit hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Insbesondere sehen die Beschwerdeführer zu 12 bis 33 einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG darin, daß weder die Professoren noch die Dozenten im Stande der Emeriti oder "Extraemeriti" belassen worden seien; dadurch seien wohlerworbene Rechte auf Verbindung zur Universität verletzt worden. Unter Hinweis auf die Literatur zu Art. 129 WRV legen die Beschwerdeführer dar, daß kraft der Doppelnatur des Hochschullehrerberufs mit dem öffentlichen Amt zugleich eine besondere körperschaftliche Stellung des Hochschullehrers in der Hochschule verbunden sei. Hochschulen seien nicht nur Staatsanstalten, sondern zugleich mit Autonomie ausgestattete Körperschaften des öffentlichen Rechts, an denen Gelehrte zu lebenslänglicher Arbeitsgemeinschaft mit den Aufgaben der Forschung und Lehre verbunden seien; in diese Körperschaften würden sie durch Habilitation (Gruppe der Privatdozenten, Dozenten und apl. Professoren) oder durch Berufung in ein Lehramt (Gruppe der beamteten Hochschullehrer) aufgenommen. Von jeher seien deshalb die Bestimmungen über Warte- und Ruhestand auf beamtete Hochschullehrer nicht angewandt worden, weil sie nicht nur das Ausscheiden aus dem Amt, sondern auch aus der Hochschulkorporation zur Folge haben würden. Die Hochschullehrer könnten statt dessen nur von ihren Amtspflichten entbunden, also emeritiert werden. Soweit das G 131 ihre Versetzung in den Ruhestand oder den Widerruf ihrer Beamtenverhältnisse unter Vorenthaltung des Standes eines Emeritus oder eines "Extraemeritus" vorsehe, widerspreche es dem Art. 33 Abs. 5 GG. Die Beschwerdeführer betonen jedoch vorsorglich, daß die Regelung des G 131 auf die Sonderstellung der Hochschullehrer nicht passe, sie also auch nicht betreffen könne. Auch der Berichterstatter im Bundestag, Abg. Dr. Kleindinst, habe betont, daß die Unterbringung der Hochschullehrer und des wissenschaftlichen
wuchses nicht in die gesetzliche Regelung einbezogen, sondern als Sache der Länder angesehen worden sei. Die Vorschriften über einen Widerruf der Beamtenverhältnisse der Hochschullehrer oder über ihre Versetzung in den Ruhestand verletzen
Ansicht der Beschwerdeführer auch den Art. 5 Abs. 3 GG, der die Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre garantiere. Einen weiteren Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG enthalten
Auffassung der Beschwerdeführer S., K. und Z. die Bestimmungen der §§ 7 und 40 G 131 über die Nichtberücksichtigung von Ernennungen und Beförderungen, die im Widerspruch zu beamtenrechtlichen Vorschriften oder wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus durchgeführt wurden, sowie über die Kürzung des Witwengeldes wegen besonders großen Altersunterschiedes der Eheleute. c) Die Gesamtregelung des G 131 verletzt
Ansicht der Beschwerdeführer das Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz, weil die völlig abweichende Behandlung des unter Art. 131 GG fallenden Personenkreises im Vergleich mit den aktiven Beamten auf Willkür beruhe. Besonders kraß sei das Mißverhältnis bei Pensionen und Hinterbliebenenbezügen; denn die "Einheimischen" erhielten volle Pensionen und Hinterbliebenenbezüge, während die Ansprüche der Verdrängten deshalb gekürzt würden, weil sie ihre Bezüge früher von Kassen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erhalten hätten. Die amtsentfernten Mitläufer und Entlasteten seien willkürlich schlechter gestellt gegenüber denjenigen Mitläufern und Entlasteten, die entweder gar nicht vom Amt entfernt seien oder wiederverwendet würden. Auch durch die §§ 7 und 40 G 131 werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Innerhalb des G 131 wird - zum Teil aus sich widersprechenden Gründen - eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 GG darin gesehen, daß die einzelnen betroffenen Gruppen im Verhältnis zueinander ungleich behandelt seien: einige Beschwerdeführer fühlen sich dadurch benachteiligt, daß das G 131 nicht sämtliche betroffenen Personen völlig gleichstelle, daß insbesondere verschiedenartige Landesregelungen zugelassen würden; andere Beschwerdeführer folgern eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes daraus, daß die für die einzelnen Gruppen geltenden Bestimmungen zu sehr einander angeglichen und frühere Sondermerkmale, wie etwa diejenigen der Universitätslehrer, nicht gebührend berücksichtigt worden seien. Insbesondere wird in der Benachteiligung der amtsentfernten Mitläufer und Entlasteten gegenüber den amtsentfernten "Nichtbetroffenen" (§ 62 Abs. 3 G 131) ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG gesehen. Auch die Festsetzung eines Stichtages gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und die Beschränkung der Gleichstellung gemäß § 4 Abs. 2 G 131 verstößt
Ansicht des Beschwerdeführers zu 2 gegen das Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz.
teile des § 7 G 131 auch solche Beamten träfen, gegen die bereits im Entnazifizierungsverfahren Sühnemaßnahmen verhängt worden seien.
den Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes und § 27 a des Fürsorge und Versorgungsgesetzes für die ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht bei besonderem Einsatz und ihre Hinterbliebenen vom
Inkrafttreten des G 131 bezieht sie Hinterbliebenenbezüge
. Da diese Bestimmung in Verbindung mit § 29 G 131 auf den Abschnitt VIII des Deutschen Beamtengesetzes verweist, werden der Beschwerdeführerin seit dem
Erschöpfung des Rechtsweges im Armenrechtsverfahren hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, daß der Ausschluß der Anwendung des § 27 a EWFVG durch das G 131 und die dadurch bedingte
trägliche Kürzung ihrer Bezüge wegen Verstoßes gegen Art. 3 und 14 Abs. 1 GG verfassungswidrig sei; durch Anwendung der verfassungswidrigen Bestimmungen hätten die Gerichtsbeschlüsse ihre Grundrechte verletzt. Die Beschwerdeführerin beantragt daher, die angefochtene Entscheidung gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. V. Die Beschwerdeführer zu 12, 13, 15 bis 22 und 24 bis 33 haben ferner Verfassungsbeschwerde gegen § 1 des Bayer. G zu Art. 131 GG erhoben, mit dem Antrage, diese Vorschrift insoweit für nichtig zu erklären, als sie bestimmt, daß die §§ 5, 6, 35, 77 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit den §§ 2-15 des bayerischen Gesetzes auf die planmäßigen ordentlichen und außerordentlichen Professoren und die Privatdozenten und außerplanmäßigen Professoren an den bayerischen wissenschaftlichen Hochschulen Anwendung finden. Zur Begründung tragen die Beschwerdeführer vor: Das Bayer. G zu Art. 131 GG gehe in § 1 davon aus, daß das G 131 die durch die Eigenart des Berufs bedingten Rechte der Hochschullehrer vernichtet habe. Soweit daher §§ 5, 6, 35 und 77 Abs. 1 G 131 in ihrer Anwendung auf die Hochschullehrer grundgesetzwidrig seien, gelte das auch für die entsprechenden bayerischen Bestimmungen. Soweit sie also die Außerdienststellung und die Versetzung in den Ruhestand (§§ 4 und 11) und das Verbot der
zahlung (§ 8 Abs. 2 Satz 1) beträfen, verstießen sie gegen Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 14 , Art. 33 Abs. 5 und Art. 139 GG. VI.
GG hat das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung, dem Bundestag und Bundesrat, ferner den Landesregierungen von Bayern und Hessen, dem Bayerischen Landtag und dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die Bundesregierung, die beiden Landesregierungen und das Bayerische Staatsministerium der Justiz haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Sie sind dem Standpunkt der Beschwerdeführer mit Rechtsausführungen entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung waren die Bundesregierung, die Bayerische Landesregierung sowie sämtliche Beschwerdeführer außer denen zu 2, 6, 7 und 34 vertreten. B. I. Die Verfassungsbeschwerden gegen das G 131 sind zulässig. 1. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführer ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß sie behaupten wollen, durch das Gesetz jedenfalls in ihren Grundrechten aus Art. 3 und 14 GG verletzt zu sein. Das reicht für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden aus, ohne daß schon hier geprüft zu werden braucht, ob
dem Vortrag der Beschwerdeführer auch die Verletzung anderer Grundrechte in Betracht kommen könnte. Bei der materiell-rechtlichen Prüfung der einzelnen Verfassungsbeschwerden wird zu beurteilen sein, ob sonstige von den Beschwerdeführern bezeichnete Grundrechte durch das G 131 verletzt sind.
Erschöpfung des Rechtswegs im Armenrechtsverfahren zulässig und rechtzeitig erhoben. Eine unmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen das G 131 konnte die Beschwerdeführerin wegen Fristablaufs nicht erheben. III. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 12 bis 33 ist auch insoweit zulässig, als sie sich gegen §1 des Bayer. G zu Art. 131 GG richtet. Denn die Beschwerdeführer haben hinreichend deutlich behauptet, daß sie durch diese Bestimmung unmittelbar in ihren Grundrechten aus Art. 3 und 14 GG verletzt seien. C. Die unmittelbar gegen das G 131 gerichteten Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet. I.
einhelliger Auffassung auch solche Personen betrifft, die niemals in einem Dienstverhältnis zum Deutschen Reich oder zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Deutschen Reich gestanden haben. Die Sperrvorschrift des Art. 131 Satz 3 GG, wonach bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden können, hat nur prozessualen Charakter. Aus ihr kann deshalb nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber das Bestehen solcher Ansprüche habe anerkennen wollen.
dem Deutschen Beamtengesetz vom
der Kontrollrats- Direktive Nr. 24 aller ihrer Rechte verlustig gegangen seien und die Militärpersonen auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 34 ihre Rechtsansprüche verloren hätten. Der Abgeordnete Zinn wies insbesondere darauf hin, daß die Beamten vor dem
der derzeitigen Rechtslage keine Ansprüche aus ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis geltend machen, teils weil der Dienstherr weggefallen und kein Rechtsnachfolger an seine Stelle getreten ist, teils weil die Wirkungen der Anordnungen der Militärregierungen noch fortbestehen". Aus diesen Gründen müsse der Entwurf "an die Rechtslage anknüpfen, die am 8. Mai 1945 bestand". Damit sei aber keineswegs gesagt, daß die in der Zwischenzeit eingetretenen Ereignisse nicht berücksichtigt werden dürften. Für den Fall des Amtsverlusts infolge Behördenauflösung sehe schon § 43 DBG vor, daß die entbehrlich werdenden Beamten in den Wartestand versetzt werden könnten. Diese Regelung für einen im normalen Staatsleben äußerst seltenen Fall könne jedoch für die zahllosen
dem Zusammenbruch ihres Amtes beraubten Beamten nicht angewendet werden. Daher sei der besondere Rechtsstand der "Außerdienststellung" - später im Gesetz als Rechtsstand "zur Wiederverwendung" bezeichnet geschaffen worden; er bringe zum Ausdruck, daß das Beamtenverhältnis noch nicht beendet sei, der Beamte aber kein Amt innehabe und keinen Dienst verrichte. cc) Bei der Beratung des G 131 im Ausschuß für Beamtenrecht und im Plenum des Bundestages wurde das Fortbestehen der Dienstverhältnisse des betroffenen Personenkreises unterstellt und in erster Linie die Frage erörtert, ob der Auftrag des Grundgesetzes eine "konstitutive" Regelung, also eine völlige Neugestaltung der Rechtsverhältnisse zulasse oder nicht. Im Beamtenrechtsausschuß wurde die Auffassung vertreten, "daß eine Entscheidung, ob die Regelung gemäß Art. 131 GG deklaratorischen oder konstitutiven Charakter haben solle, von der Beantwortung der Frage, ob der Bund Rechtsnachfolger des Reiches ist, abhängt" (Protokoll Nr. 16 S. 3). Hierüber konnte keine einhellige Meinung erzielt werden. Der Vertreter des Bundesinnenministeriums machte daher den Vorschlag, "im vorliegenden Falle der angelsächsischen Gesetzgebungstradition zu folgen und von einer Festlegung durch eine prinzipielle Entscheidung über die früheren Rechtsansprüche des betroffenen Personenkreises abzusehen" (a.a.O. S. 6). In der gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Beamtenrecht und des Ausschusses für Heimatvertriebene vom
kriegsproblemen sehen, und in dieser Verbundenheit mit der Gesamtheit der
kriegsprobleme liegt die eigentliche Problematik dieses Gesetzes begründet. Als Mitglied desjenigen Ausschusses dieses Hauses, der sich nun sechs Monate lang unter Einsatz aller Kräfte bemüht hat, dem Personenkreis des Art. 131 nun endlich, endlich sein Recht werden zu lassen, darf ich mit besonderer Betonung darauf hinweisen, daß wir dieses Gesetz nicht ausschließlich unter formal-rechtlichen Gesichtspunkten sehen dürfen, sondern daß auch soziale, allgemeinpolitische, beamtenpolitische wie auch technische und nicht zuletzt auch finanzielle Gesichtspunkte für die Betrachtung und Beurteilung maßgebend sein müssen. Keine Schicht der Bevölkerung kann für sich das Recht in Anspruch nehmen, als einzige ihre Forderungen gegen die staatliche Gemeinschaft hundertprozentig erfüllt zu bekommen, während andere nicht weniger von der Katastrophe des Jahres 1945 betroffene Volkskreise ihre ebenfalls begründeten Rechtsansprüche noch nicht erfüllt sehen oder sich mit Teilleistungen abfinden müssen. Sicherlich weisen die Staatsdiener, also die Behördenbediensteten und die Berufssoldaten mit vollem Recht darauf hin, daß sie als Staatsdiener einen urkundlich begründeten Anspruch auf Erfüllung der Treuepflicht auch seitens der staatlichen Gemeinschaft haben und daß selbst im Konkurs des Privatrechts die in einem Betrieb Beschäftigten bezüglich ihrer Lohn- und Gehaltsforderungen bevorrechtet sind. Dieser Gesichtspunkt ist bei den Beratungen des Beamtenrechtsausschusses in einem solchen Ausmaß berücksichtigt worden, daß es für manchen nicht einfach sein wird, andere Volksschichten von der Richtigkeit des Ergebnisses der Beratungen, wie es Ihnen vorliegt, zu überzeugen. ..." Abgeordneter Dr. Nowack äußerte sich wie folgt (a.a.O. S. 5094): "... Die FDP hat von Anfang an bei der Besprechung der rechtlichen Gestaltung dieses Gesetzes immer wieder zum Ausdruck gebracht, daß sie den Art. 131 des Grundgesetzes nur insoweit als konstitutiv aufgefaßt hat, als durch den Verlust des Krieges Verhältnisse eingetreten sind, deren Vorkommen und damit auch Regelung in den bestehenden gesetzlichen Vorschriften für Beamte und Berufssoldaten nicht vorgesehen war. Um nur zwei besonders gewichtige Punkte dieser Art anzuführen: der Wartestandsparagraph des Deutschen Beamtengesetzes, der im wesentlichen für die sogenannten politischen Beamten als Ausnahmebestimmung in Frage kommt, konnte nicht auf Zehntausende von Beamten Anwendung finden. Und das Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetz sah natürlich keine Lösung vor für den Fall, daß die Wehrmacht in ihrer Gesamtheit an einem Tage entlassen würde. Insoweit, aber auch nur insoweit mußte also Art. 131 konstitutiv ausgelegt werden. Diese Notwendigkeit brauchte aber nicht zu verhindern, den Art. 131 soweit deklaratorisch aufzufassen, als er auf den bestehenden Gesetzen aufbaute..." Abgeordneter Dr. Reif bemerkte (a.a.O. S. 5108): "Da, wie wir eben gehört haben, auch im Hause offensichtlich die Auffassung vertreten wird, daß das Recht des Gesetzes über Art. 131 nicht konstitutiv sei, sondern daß es sich um eine Formulierung älterer Ansprüche handeln könne, da außerdem die Interessenten vielfach diese Auffassung vertreten und auch schon Prozesse angestrengt worden sind, lege ich Wert auf folgende Feststellung. Die Fassung der Formel für das Berufsbeamtentum hatte in der ursprünglichen Formulierung den Ausdruck "unter Wahrung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" vorgesehen. Über diese Formulierung war im Parlamentarischen Rat eine sehr lebhafte Diskussion entstanden, und wir haben, wie bei anderen schwierigen Fragen, in einem interfraktionellen Ausschuß versucht, hier einen Weg zu finden. Ich habe bei dieser sehr energisch geführten Diskussion im interfraktionellen Ausschuß Herrn Professor Schmid gefragt, ob seine Fraktion grundsätzlich das Institut des Berufsbeamtentums verneine oder ob es ihm nur darauf ankomme, nicht ohne weiteres Rechtsansprüche aus dem Dritten Reich zu übernehmen, wie wir es ja in den Ländern vielfach erlebt haben, daß auf dem Klagewege das Recht am Amt geltend gemacht und sogar erfüllt wurde. Es ist daraufhin - Herr Professor Schmid bejahte mir, daß es ihm nur auf die Frage der Kontinuität ankomme - beschlossen worden, den Ausdruck "unter Wahrung der hergebrachten Grundsätze" zu ändern in den Ausdruck "unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze". Unter dieser Voraussetzung ist die Formel im Grundgesetz zustande gekommen. Es ist gar kein Zweifel darüber, daß der Verfassungsgesetzgeber den Willen gehabt hat, die Kontinuität der Rechte nicht zuzulassen, sondern daß alles, was in bezug auf die Beamtenrechte im Grundgesetz und in weiteren Gesetzen ausgesprochen wird, neues Recht ist. Ich lege Wert darauf, bei dieser Gelegenheit diese Feststellung zu treffen, damit kein Irrtum über den Willen des Verfassungsgesetzgebers hier im Hause und bei eventuellen Versuchen, die Rechtsprechung im Sinne bestimmter Interessen in Anspruch zu nehmen, mehr möglich ist." Die Entstehungsgeschichte ergibt danach, daß im Parlamentarischen Rat und im Bundestag keine Klarheit über das Fortbestehen der früheren Beamtenverhältnisse erzielt wurde. c) Eine Antwort auf die Frage, ob die Auffassung der Beschwerdeführer vom Weiterbestehen ihrer Rechte richtig ist, läßt sich nur gewinnen, wenn man die Ereignisse vom Mai 1945 in ihrer politisch-historischen und in ihrer staatsrechtlichen Bedeutung erkennt und dann prüft, ob die Annahme des unveränderten Weiterbestehens der Rechte der Beamten sich mit dem so gewonnenen Bilde vereinbaren läßt. Eindringender Betrachtung ergibt sich dabei alsbald, daß eine Auffassung, die hier lediglich von einem "Wechsel der Staatsform" sprechen und daraus "
anerkannten Regeln des Staatsrechts" ein Weiterbestehen der Beamtenrechte folgern möchte, an der Oberfläche der Dinge haften bleibt. Sie verharmlost die Ereignisse historisch-politisch, und sie verfährt auch methodisch unzulässig; denn die Einordnung eines staatsrechtlich relevanten Sachverhalts unter einen Rechtsbegriff kann nur auf Grund einer unmittelbaren und umfassenden Anschauung der tatsächlichen Verhältnisse und des politischen Zusammenhangs, in dem sie stehen, richtig vollzogen werden. Es ist nicht angängig, in einer vom Ergebnis her bestimmten Betrachtungsweise vorschnell einen staatsrechtlichen Begriff anzuwenden, der für ganz andere politische Vorgänge geprägt ist, um dann die erwünschten Folgerungen daraus in Form eines scheinbar logischen Schlusses zu ziehen. Mit der Vorstellung, daß der Staat parteipolitisch neutral sein und den in ihm sich bewegenden und bekämpfenden politischen und gesellschaftlichen Mächten gleiche Chancen zur Mitwirkung bei der politischen Willensbildung einräumen müsse, hat der Nationalsozialismus in Deutschland endgültig brechen wollen. Er sieht im Staat nur eine Machtapparatur im Dienst "des Volkes"; da aber der Volkswille nur von einer einzigen politischen Partei bestimmt und dargestellt wird, ist der Staat praktisch ihr Werkzeug, und das bedeutet in Wirklichkeit das Werkzeug des sie unumschränkt beherrschenden politischen Führers. Nicht nur Verwaltung und Gesetzgebung sind Teile des politischen Führungsapparates. Es wurde sogar behauptet, daß aus dem "politischen Führungsauftrag des Führers" auch seine Eigenschaft als oberster Gerichtsherr folge. Handlungen, die er als politischer Führer vornahm, konnten so als "höchste Justiz" gewertet werden (so für die Morde am 30. Juni 1934: Carl Schmitt, DJZ 1934, 947). So wurde der Staat zur Diktatur, in der der mit schrankenloser Machtfülle ausgestattete Parteiführer den staatlichen Machtapparat, den er gleichzeitig technisch zu seinen äußersten Möglichkeiten anspannte, zur Durchsetzung seiner Pläne beliebig in Bewegung setzte. Diese Entwicklung hat sich im Deutschen Reich
1933 mit wachsender Schnelligkeit vollzogen. Der Grundsatz, daß die (allein zugelassene) Partei dem Staat befiehlt, ist früh verkündet und schon 1933 durch das Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat gesetzlich bekräftigt worden. In den folgenden Jahren wurde alle staatliche Tätigkeit immer schärfer und eindeutiger
der Ideologie des Nationalsozialismus "ausgerichtet", die Verbindung des Staates mit der NSDAP immer mehr, auch institutionell, verfestigt. Der Führererlaß vom 12. Dezember 1942 (RGBl. I S. 733) stellte die NSDAP organisatorisch unabhängig neben - und das heißt hier über - den Staat; ihre Rechtsstellung bestimmte sich nur noch durch die ihr von Hitler gestellten Aufgaben und
Parteirecht. Der Staat war nun wirklich nur noch ein Machtapparat im Dienste der NSDAP. Den so geschaffenen und in den Dienst einer einzigen politischen Richtung gestellten zentralen Machtstaat führte Hitler zur Durchsetzung seiner politischen Ziele in den Krieg gegen fast alle Großmächte der Welt. Als deren Kriegsziel ergab sich so von selbst nicht die "einfache" militärische Besiegung des Reiches, sondern die "endgültige Vernichtung der nationalsozialistischen Tyrannei" (so bereits Ziffer 6 der Atlantik-Charta, ebenso die Erklärung von Yalta und die Mitteilung über das Potsdamer Abkommen - ABl. KR, ErgBl. Nr. 1 S. 4 und 13 -), und das heißt bei der unlöslichen Verbindung der NSDAP mit dem Deutschen Staat die vollständige militärische Niederwerfung und die Zerstörung der staatsrechtlichen Organisation dieses Staates. Nur so war es möglich, den Staat aus der Verbindung mit der nationalsozialistischen Bewegung zu lösen und ihn von unten
oben im demokratischen Sinne neu aufzubauen. Dieses Kriegsziel hatten die Alliierten am
dem Zusammenbruch", herausgegeben vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung, 1947; Harmssen, Reparationen, Sozialprodukt, Lebensstandard, 1948, Heft 1 bis 4). Das einheitliche Wirtschaftsgebiet des Deutschen Reiches wurde auseinandergerissen, die deutsche Bevölkerung der abgetrennten Gebiete zwangsweise und überstürzt in das verbleibende Gebiet übergeführt. Ansprüche gegen das Reich aus Verträgen aller Art und aus Kriegs- und Vertreibungsschäden konnten nicht mehr realisiert, müssen vielmehr zum großen Teil als endgültig verloren betrachtet werden. Die Notwendigkeit, die hierdurch eingetretenen gewaltigen Vermögensverschiebungen wenigstens einigermaßen auszugleichen, zwang in der Folge zu neuartigen und radikalen gesetzgeberischen Maßnahmen (Währungsreform, Lastenausgleich). Bei dieser Sachlage könnten Zweifel aufkommen, ob
dem
der "Machtübernahme" begann die planmäßige Arbeit Hitlers und der NSDAP an der Zerstörung des parteipolitisch neutralen (Art. 130 WRV) Berufsbeamtentums, indem einerseits der verfassungsmäßige Schutz der Beamten gegenüber dem Gesetzgeber (Art. 129 WRV) beseitigt, andererseits das Beamtenverhältnis in ein besonderes persönliches Treueverhältnis zu Hitler selbst und in ein Abhängigkeitsverhältnis zu der den Staat beherrschenden Partei umgestaltet wurde. aa) Im Beschluß vom
sich. Insofern haben die sog. Grundrechte ihre Geltung ebenso verloren wie die Weimarer Verfassung als solche, d. h. als Grundsatzregelung der Struktur und des inneren Gehalts des Staates, mag man auch einzelne Grundsätze der Weimarer Verfassung als einfache Gesetzesnormen weiter gelten lassen. ..." In Anmerkung 3 zu § 1 Abs. 3 DBG sagt Fischbach: "Von Rechten, insbesondere sogenannten wohlerworbenen Rechten des Beamten, ist im Deutschen Beamtengesetz nicht mehr die Rede." Köttgen, der bereits im JöR Bd. 24
allgemeiner Auffassung "jeden verfassungsrechtlichen Rang verloren habe und lediglich als Übergangsbestimmung in dem Umfange, in dem sie als vorläufig rezipiert gelten könne, vorerst noch anzuwenden sei", führt im JöR Bd. 25
ihrer Fortgeltung gefragt wird, daraufhin zu prüfen, ob und inwieweit sie Ausdrucksformen des neuen politischen Gehaltes des deutschen Staatslebens sein können. Vermögen sie es zu sein, gelten sie fort, sofern sie nicht ausdrücklich aufgehoben sind; andernfalls haben sie ihre Geltung verloren, ... . Das hat insbesondere von den Grundrechten zu gelten. Ihre Bedeutung lag weithin darin, das Wertsystem eines weltanschaulich zerklüfteten Staates zu sein. Die Gründung des Dritten Reiches auf die nationalsozialistische Weltanschauung und auf diese allein hat deswegen das Grundrechtssystem von Weimar beseitigt. An seine Stelle ist das nationalsozialistische Parteiprogramm getreten, das ... zum Ausdrucksmittel der nunmehr allein herrschenden Gerechtigkeitsüberzeugung geworden ist; ... ." Dies ist auch die Auffassung E. R. Hubers, eines der führenden Verfassungstheoretiker der nationalsozialistischen Zeit. In seinem "Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches" (
1933 mit Problemen des Art. 129 WRV befaßt haben ( RGZ 142, 369 ; 146, 159 ; 147, 174 ; 150, 337 ; 151, 19 ; 155, 246 ; 158, 18 ; 160, 332 ; 166, 218 ; 168, 143 ) in keinem einzigen Falle der Art. 129 WRV zum Schutze wohlerworbener Rechte der Beamten gegenüber dem nationalsozialistischen Gesetzgeber angewandt worden (ebenso Schäfer, DVBl. 1953, 421 [423]). Bei dieser Sachlage ist es verständlich, daß in der Rechtslehre (vgl. z. B. Heyland, Die Rechtsstellung der entfernten, erfolgreich entnazifizierten deutschen Beamten 1950, S. 63) die Auffassung vertreten wird, daß der Art. 129 "im nationalsozialistischen Staat anerkanntermaßen außer Kraft gesetzt worden" war. Ob diese Auffassung zutrifft oder ob Art. 129 als einfaches Reichsgesetz ohne Verfassungskraft fortbestand, mag dahinstehen. bb) Gleichzeitig und in deutlich erkennbarem innerem Zusammenhang mit diesem Abbau gerade derjenigen Rechte der Berufsbeamten, die ihre wirtschaftliche Stellung und damit ihre innere Unabhängigkeit gegenüber parteipolitischen Einflüssen stärken sollten, vollzog sich die rechtliche Umwandlung des Beamtenverhältnisses selbst in ein besonderes persönliches Treueverhältnis zu Hitler und in ein Abhängigkeitsverhältnis zur NSDAP. Zunächst wurde von der personellen Seite her eine sogenannte Bereinigung im nationalsozialistischen Sinne durchgeführt. Beamte, die seit dem 9. November 1918 außerhalb der regelmäßigen Laufbahn in das Beamtenverhältnis eingetreten waren, ferner "nichtarische" Beamte und solche Beamte, die
ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr für jederzeitiges rückhaltloses Eintreten für den "nationalen Staat" boten, wurden entfernt; Versetzungen in Ämter von geringerem Rang und geringerem planmäßigen Diensteinkommen, sowie Versetzungen in den Ruhestand "zur Vereinfachung der Verwaltung" wurden zugelassen (§§ 2 bis 6 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933). Anstelle der so ausgeschiedenen Beamten sollten vorwiegend nationalsozialistisch bewährte Kräfte neu eingestellt oder befördert werden; gerade sie waren ihrer charakterlichen Veranlagung und politischen Überzeugung
besonders geeignet für einen Beamtendienst, der nicht parteipolitisch neutral, sondern im Sinne des Programms der NSDAP geleistet werden sollte. So bestimmte etwa der Erlaß des Reichsverkehrsministers vom 12. August 1933 (RVerkBl. S. 91) folgendes: "Bei der Neueinstellung von Personal müssen alle Behörden bestrebt sein, die Anstellung bewährter Kämpfer der NS- Bewegung, SA-, SS-Leute, alte Pg., sowie Angehörige des Stahlhelms zu fördern, soweit eine Einstellung
Eignung und Persönlichkeit der Bewerber und
den bestehenden Bestimmungen irgendwie verantwortet werden kann. Die Behörden haben sich deshalb beim Freiwerden von Dienst- und Arbeitsplätzen innerhalb der Verwaltung an die zuständigen Parteidienststellen zu wenden. Diese letzteren prüfen die bei ihnen eingehenden Gesuche um Anstellung im öffentlichen Dienst, scheiden aussichtslose Gesuche aus, sammeln die übrigen und machen den Behörden auf Anforderung geeignete Bewerber für den öffentlichen Dienst namhaft." Ähnlich wurde in allen Verwaltungen verfahren. In der Praxis wirkte sich dies so aus, daß neuerlich in weitem Maße wiederum "Außenseiter" in die Verwaltung und gerade in ihre leitenden Stellungen eindrangen - ein deutlicher Beweis dafür, daß es nicht auf die Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, sondern auf die Durchdringung des Beamtentums mit nationalsozialistischem Geist angekommen war. Über bevorzugte Beförderung wegen besonderer Verdienste um die NS-Bewegung bestimmte bereits ein Rundschreiben des Reichsministers des Innern vom 20. März 1934 (abgedruckt in DJ 1935 S. 1254) folgendes: "Entsprechend der von einzelnen Reichsverwaltungen getroffenen Regelung bitte ich die obersten Reichsbehörden, Beamte, die sich im Kampf um die nationale Erhebung besonders verdient gemacht haben und die Gewähr bieten, daß sie auch fernerhin vorbildlich und erzieherisch im Sinne der nationalsozialistischen Bewegung wirken werden,
Maßgabe verfügbarer geeigneter Stellen außer der Reihe zu befördern. In Zweifelsfällen empfiehlt sich vorheriges Benehmen mit dem zuständigen Gauleiter. Voraussetzung für die Beförderung ist, daß die Beamten
Lebensalter und ihren dienstlichen Leistungen und Fähigkeiten den Anforderungen des höheren Amtes voll entsprechen." Seit 1935 wurde vor jeder Beförderung eines Beamten eine Dienststelle der NSDAP über seine weltanschauliche Zuverlässigkeit befragt. Später wurde allgemein durch § 26 des Deutschen Beamtengesetzes die Ernennung zum Beamten davon abhängig gemacht, daß der Bewerber die Gewähr dafür biete, daß er jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat eintreten werde. Die Feststellung, ob das der Fall sei, sollte
der Durchführungsverordnung vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 669) "
Anhörung der durch Anordnung des Stellvertreters des Führers mit der Ausstellung von politischen Begutachtungen beauftragten Hoheitsträger der NSDAP getroffen" werden. In § 2 der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 371) wurde schließlich betont, daß "die Bewerber ... der Partei oder einer ihrer Gliederungen angehören oder angehört haben" müssen und daß "bei der Auswahl ... die persönliche Eignung und charakterliche Haltung maßgebend" sei. Entsprechend dieser Regelung hatte grundsätzlich der Austritt aus der NSDAP
teilige Folgen für den Beamten. Hierzu bestimmte ein Runderlaß des RuPrMinIn vom
der Verordnung des Reichspräsidenten über die Vereidigung der Beamten und Soldaten der Wehrmacht vom
nationalsozialistischer Rechtsauffassung der bisherige Eid keine innere Bindung zeitigen konnte, da der Beamte der Weimarer Verfassung, "toten Buchstaben, geschaffen von Juden und Umstürzlern ... keine Gefolgschaftstreue weihen" konnte (so der Präsident des Rechnungshofs des Deutschen Reichs, Chefpräsident der Preußischen Oberrechnungskammer Dr. Müller in Deutsche Verwaltung 1939, 385), verpflichtete der neue Eid jeden Beamten, "die Treue dem Führer bis zum Tode zu halten", so daß es sich "bei dem durch das Beamtenverhältnis begründeten Pflichtenverhältnis" ... um eine beinahe ordensmäßige Bindung an Führer und Reich handelte (Fischbach, a.a.O. S. 21). Besonders "aus der Nennung des Namens des Führers" ist
Fischbach (a.a.O. S. 56) "zu folgern, daß der Gesetzgeber die unmittelbare Bindung zwischen dem obersten Dienstherrn und dem Dienstverpflichteten herstellen wollte". Freilich verpflichtete sich der Beamte durch den Treueid auch, die Gesetze zu beachten und seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Gesetze und Amtspflichten wurden jedoch ausschließlich durch Hitler bestimmt, sei es, daß er die Gesetze als Chef der Regierung selbst beschloß, sei es, daß er sie durch den Reichstag als Akklamationsorgan beschließen ließ (vgl. BVerfGE 2, 237 [249]). Auf diese Weise wurde durch den Eid "gleichzeitig auch ein Treueverhältnis zur nationalsozialistischen Bewegung begründet" (so Brand, Das Deutsche Beamtengesetz,
seinem Tode für seine Hinterbliebenen sorgen" (Brand, Die Reichsdienststrafordnung, 3. Aufl., 1941, S. 72). dd) Ergibt sich bereits aus der besonderen Form des politischen Eides, daß das Beamtenverhältnis im nationalsozialistischen Staat eine Rechtsgrundlage erhalten hat, die vom Bestehen der in Hitler verkörperten nationalsozialistischen Herrschaftsform schlechthin abhängig war, so zeigen vollends die Einzelregelungen des Deutschen Beamtengesetzes, daß die Grundlagen für ein Beamtentum, das Staat und Volk und nicht einer Partei zu dienen hatte, beseitigt waren. Bereits die Präambel des Deutschen Beamtengesetzes, die
nationalsozialistischer Rechtsauffassung für die Gesetzesauslegung besondere Bedeutung hatte, betont, daß "ein im deutschen Volk wurzelndes, von nationalsozialistischer Weltanschauung durchdrungenes Berufsbeamtentum, das dem Führer des Deutschen Reichs und Volkes, Adolf Hitler, in Treue verbunden ist, ... einen Grundpfeiler des nationalsozialistischen Staates" bildet. Dementsprechend bestimmt § 1 DBG, daß der deutsche Beamte zum Führer und zum Reich in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) steht und Vollstrecker des Willens des von der NSDAP getragenen Staates ist.
1 Satz 1 DBG ist die Berufung in das Beamtenverhältnis ein Vertrauensbeweis der Staatsführung, den der Beamte dadurch zu rechtfertigen hat, daß er sich der erhöhten Pflichten, die ihm seine Stellung auferlegt, stets bewußt ist. "Führer und Reich verlangen von ihm echte Vaterlandsliebe, Opferbereitschaft und volle Hingabe der Arbeitskraft, Gehorsam gegenüber den Vorgesetzten und Kameradschaftlichkeit gegenüber den Mitarbeitern. Allen Volksgenossen soll er ein Vorbild treuer Pflichterfüllung sein. Dem Führer, der ihm seinen besonderen Schutz zusichert, hat er Treue bis zum Tode zu halten" (§ 3 Abs. 1 Satz 2 DBG).
2 DBG hat der Beamte "jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat einzutreten und sich in seinem gesamten Verhalten von der Tatsache leiten zu lassen, daß die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei in unlöslicher Verbundenheit mit dem Volke die Trägerin des deutschen Staatsgedankens ist. Er hat Vorgänge, die den Bestand des Reichs oder der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei gefährden könnten, auch dann, wenn sie ihm nicht vermöge seines Amtes bekanntgeworden sind, zur Kenntnis seines Dienstvorgesetzten zu bringen." Diese grundlegenden Bestimmungen begründen das Treueverhältnis zum Reich nur über Hitler und die Abhängigkeit vom Willen der NSDAP. Sie legen die dem Treueverhältnis bis zum Tode entsprechende Grundpflicht des Beamten dahin fest, daß er jederzeit für den von der NSDAP getragenen nationalsozialistischen Staat eintreten muß, und geben dadurch dem Beamtenverhältnis im nationalsozialistischen Staat ein besonderes rechtliches Gepräge. Man hat zwar darauf hingewiesen, daß "die Verfolgung der geistigen Genealogie des Deutschen Beamtengesetzes" erkennen läßt, "daß das Gesetzgebungswerk des Jahres 1937... keine inhaltliche Neuschöpfung, sondern das Ergebnis einer langen organischen Rechtsentwicklung war," ... "daß die nationalsozialistischen Zutaten nicht integrierender Bestandteil dieses Rechtssystems, sondern äußerliches Beiwerk waren, das in den Referentenentwurf des Reichsinnen- und des Reichsfinanzministeriums erst auf den Druck der NSDAP eingefügt wurde" und daß "die gesunde Kernsubstanz des Gesetzes ... unberührt geblieben" sei (so Wichert, Deutsches Beamtengesetz, 1952, S. 20, 22). Eine solche Betrachtungsweise ist jedoch nur für diejenigen Bestimmungen gerechtfertigt, die den formal-organisatorischen Aufbau und den formal-rechtlichen Inhalt des Beamtenverhältnisses regeln. Insoweit betont auch Peters (Lehrbuch der Verwaltung, 1949, S. 237) mit Recht, daß die gerade für das deutsche öffentliche Recht typische Rechtsinstitution des Beamtenverhältnisses formal vom Nationalsozialismus nicht allzu stark verändert worden sei. Aber eben diese auf Druck der NSDAP eingefügten Zutaten waren es, die den formal-rechtlichen Vorschriften des Gesetzes den veränderten sachlichen Gehalt geben; sie erst machen das formal zum Staate bestehende öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum "nationalsozialistischen Beamtenverhältnis". Das bestätigt sowohl die nationalsozialistische Rechtslehre wie auch die Rechtsprechung der Obersten Disziplinargerichte während der nationalsozialistischen Zeit. In der nationalsozialistischen Rechtslehre wird zunächst die Umgestaltung des neutralen Fachbeamtentums zu einem in erster Linie politisch-gesinnungsmäßig bestimmten Beamtentum hervorgehoben, bei dem die fachliche Leistung hinter der politischen Gesinnung zurücktritt. Besonders charakteristisch hierfür sind die
stehenden Ausführungen: Köttgen, Vom Deutschen Staatsleben, JöR Bd. 24, 1937, S. 43/44: "...Das Beamtentum des Zwischenreiches hatte versucht, im Machtkampf der politischen Parteien eine neutrale Position zu beziehen. Das Beamtentum war damit, soweit es nicht zum Parteibuchbeamtentum entartete, ausgesprochenes Fachbeamtentum geworden, dessen fachliche Fähigkeiten im Sinne liberaler Voraussetzungslosigkeit für wechselnde politische Ziele eingesetzt werden konnten. ... Der Beamte, der gemäß § 1 des neuen Beamtengesetzes, Vollstrecker ... des von der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei getragenen Staates' ist, ist ebensowenig neutraler Fachmann wie der Soldat, sondern wurzelt im Boden der nationalsozialistischen Weltanschauung. Arbeitsdienst, Wehrmacht und Beamtentum finden ihre geistigseelischen Voraussetzungen gleichmäßig in der Weltanschauung des Nationalsozialismus und sind in diesem gemeinsamen Ausgangspunkt ohne weiteres innerlich mit der Partei verbunden ..." Gerber, Politische Erziehung des Beamtentums im Nationalsozialistischen Staat, 1933, S. 27, 31: "...Das Amt des Beamten ist also wesensmäßig politisch. Kraft seines Amtes ist der Beamte in den politischen Integrationsprozeß des Staates einbezogen ... Auch die Ausmerzung von Beamten, deren Gesinnung eine solche enge persönliche Beziehung nicht zuläßt, bekommt daher ihren Sinn. Denn bei der durch den Treueid gesicherten politischen Abhängigkeit kommt es nicht darauf an daß der Beamte die Pflicht auf sich nimmt, die Gesetze treulich zu beobachten; das ist eine Selbstverständlichkeit. Vielmehr geht es darum, daß der Beamte innerlich mit dem Führer als dem politischen Mittelpunkte des Staates lebt. ..." Fischbach, Deutsches Beamtengesetz, 1937: S. 22: "... Die innere Verbundenheit des Beamten mit dem Führer und damit mit der Partei ist die unerläßliche Voraussetzung für seine Ernennung. Nur der darf zum Beamten ernannt werden, der neben der Eignung für das Amt die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos (d. h. ohne ,wenn und aber') für den nationalsozialistischen Staat eintritt ..." S. 47: "... Beherrscht wird das Pflichtenverhältnis des Beamten von dem alles überdeckenden Grundsatz von der Pflicht jederzeitigen rückhaltlosen Eintretens für den nationalsozialistischen Staat, und zwar einerlei, ob der Beamte Parteigenosse ist oder nicht, ob er sich im Dienst befindet oder außerhalb des Dienstes ... Es ist selbstverständliche Pflicht jedes Beamten, sich für die vom Führer gewollten staatlichen Ziele mit seinem ganzen Denken und Wollen einzusetzen (Gesinnungspflicht). Seine persönliche Bindung für einen bestimmten Zweck völkischen und staatlichen Seins ist nicht möglich ohne das unbedingte Vertrauen in die Führung. ...Ein Beamter, der diesen Leitsatz nicht befolgt, kann im Beamtenverhältnis nicht geduldet werden; er ist, wenn nicht im übrigen eine dienststrafgerichtliche Ahndung begründet ist, in den Ruhestand zu versetzen ..." S. 2 f.: " ... Die für den bürgerlichen Rechtsstaat charakteristische Trennungslinie zwischen öffentlicher und privater Sphäre ist dem nationalsozialistischen Staat fremd. Dieser umfaßt im Volksgenossen den ganzen Menschen ..., vor allem auch in gesinnungsmäßiger Beziehung. ..." Brand, Das Deutsche Beamtengesetz,
näherer Bestimmung des Führers und Reichskanzlers bei jeder Ernennung von Beamten der Stellvertreter des Führers oder die von ihm bestimmte Stelle zu hören ist ... " S. 34 (Zu § 1 Abs. 2 DBG): "... Hier ist ein verfassungsrechtlicher Grundsatz ersten Ranges ausgesprochen, nämlich, daß die NSDAP den Staat (im engeren Sinne = Machtapparat) trägt und ihm ihren politischen Willen inspiriert oder vermittelt. Der Vollstrecker dieses Willens ist wiederum der Beamte. ..." S. 495 f.: Die Stellung der NSDAP im Staat ist verfassungsrechtlicher Art. Die Partei ist Trägerin des deutschen Staatsgedankens und mit dem Staat unlöslich verbunden. ... Einen Zwiespalt zwischen Partei und Staat darf es nicht geben. ..." Wittland, Reichsdienststrafordnung.
... Er hat also nicht nur dem Führer, sondern auch der Partei die Treue zu halten. Er hat deshalb, auch wenn er nicht Parteigenosse ist, Vorgänge, die den Bestand des Reichs oder der NSDAP gefährden könnten, auch dann, wenn sie ihm nicht vermöge seines Amtes, sondern als Privatmann bekannt geworden sind, zur Kenntnis seines Dienstvorgesetzten zu bringen. ..." S. 68: "... . Der Beamte hat . Er darf sich daher nicht darauf beschränken, Anhänger des neuen Staates zu sein, d. h. mit ihm zu sympathisieren; vielmehr muß er für den Staat tätig sein. Er ist politischer Soldat in Zivil ... Er muß in der Partei oder ihren Gliederungen positiv mitarbeiten. ..." Seel, Das Deutsche Beamtengesetz, 2. Aufl., 1939, S. 10 ff.: "... Der Beamte ist nicht nur Diener am Staate und am Volk; er soll auch Diener an der nationalsozialistischen Idee sein, die den Staat trägt, und an der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, die mit dem Staat eine Einheit bildet. ... Denn der Beamte soll der Vollstrecker des Willens des von der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei getragenen Staates sein. ... Durch alle diese Vorschriften ist der Einheit von Partei und Staat Rechnung getragen und die enge Verbundenheit des Beamten mit Führer und Partei sichergestellt..." ee) Die Rechtsprechung der Dienststrafgerichte beweist, daß diese Erläuterungen der Rechtsvorschriften, die den materiellrechtlichen Gehalt des nationalsozialistischen Beamtenverhältnisses betreffen, nicht Deklamationen ohne praktische Bedeutung waren.
ständiger Rechtsprechung des Reichsdienststrafhofs lag "ein Dienstvergehen immer dann vor, wenn ein Beamter sich entsprechend seiner etwaigen nichtnationalsozialistischen Einstellung auch nur im geringsten betätigt, ja schon dann, wenn er diese seine Gesinnung irgend einem Dritten bekanntgibt" (Urteil vom 3. Mai 1939, E 3, 1 [3]). Eine dem Nationalsozialismus entgegenstehende innere Einstellung des Beamten verstieß also nur dann nicht gegen die Rechtspflichten, die das Beamtenverhältnis im nationalsozialistischen Staat ihm auferlegte, wenn diese Gesinnung
außen hin überhaupt nicht in Erscheinung trat. Kein Beamter konnte daher seiner nichtnationalsozialistischen Gesinnung gemäß handeln; denn wollte er Beamter bleiben, so mußte er sich
außen hin wie ein Nationalsozialist betätigen. Verweigerte er diese äußerliche Erfüllung seiner Beamtenpflichten auch nur durch passives Verhalten, so mußte er bereits mit einer disziplinarischen Ahndung rechnen. Der Reichsdisziplinarhof (später Reichsdienststrafhof) hat in folgenden Fällen auf Dienstentlassung erkannt: weil ein Beamter nicht der NSV beigetreten war, den "Deutschen Gruß" nicht ordnungsgemäß entboten hatte und der Judenfrage verständnislos gegenüberstand; weil er sich an den Wahlen, insbesondere an der Wahl vom
außen tritt nur hervor, daß der Angeschuldigte als Beamter den deutschen Gruß nicht in der vorgeschriebenen und von jedem Beamten zu beachtenden Form erweist. Dadurch muß notwendig der Eindruck entstehen, er lehne den Führer ab und gehe darauf aus, seine Gegnerschaft öffentlich zu zeigen. Ein Beamter, der auch nur den Verdacht einer solchen Einstellung erweckt, weil er glaubt, seine eigenen Erwägungen in den Vordergrund stellen zu müssen und über die Richtigkeit der dienstlichen Anordnung nur sein eigenes Urteil als maßgebend anerkennen zu sollen, kann dem Beamtenstande nicht mehr angehören" (Schulze-Simons-Foester, 1937, 73) "... Es ist völlig abwegig, wenn er meint, daß die Grußpflicht seinen amtlichen Pflichtenkreis überhaupt nicht berühre. Das Bekenntnis zum Führer gehört vielmehr zu den vornehmsten Pflichten eines Beamten im Dritten Reiche. Auf religiöse Bedenken kann und darf sich der Angeschuldigte nicht berufen. Durch Verweigerung des Grußes wird notwendig der Verdacht erweckt, daß der betreffende Beamte nicht auf dem Boden des Dritten Reiches steht, vielmehr eine staatsfeindliche Gesinnung hegt. Der Angeschuldigte hat daher durch sein Verhalten die ihm obliegenden Pflichten auf das schwerste verletzt. ..." (Schulze- Simons-Foerster, 1937, 7). "... daß der Beschuldigte seit 1933 bis zum Herbst 1938 ... es unterlassen hat, bei gegebenen Anlässen seine Wohnung zu beflaggen und auch nicht im Besitz einer Hakenkreuzfahne gewesen ist, da er es nicht für notwendig gehalten hat, sich eine solche anzuschaffen. Bei der dienststrafrechtlichen Beurteilung ... ist davon auszugehen, daß ein Beamter im heutigen Staat neben seinem völligen Aufgehen im Dienst
1 und 2 DBG in Treue zu dem Führer und der nationalsozialistischen Bewegung stehen muß. Er ist deshalb nicht nur verpflichtet, sich jeder gegensätzlichen und ablehnenden Haltung zu enthalten, sondern er muß darüber hinaus von nationalsozialistischer Weltanschauung durchdrungen sein und sich positiv im Sinne der von ihm gelobten Treuepflicht betätigen. Es genügt mithin keineswegs, daß der Beschuldigte
seinen Angaben auf dem Boden des nationalsozialistischen Staates steht und diese Auffassung nicht nur beruflich, sondern auch außerberuflich zu erkennen gegeben haben will ... war es vielmehr seine Aufgabe als Beamter, jederzeit die Ziele und Wünsche der Staatsführung und der NSDAP, die die Trägerin des Deutschen Staatsgedankens ist und in unlösbarer Verbundenheit mit dem Volke steht,
Kräften zu fördern und zu erfüllen. Gegen diese hohe Pflicht hat sich ... schwer verfehlt, indem er sich durch das jahrelange Nichtflaggen bewußt fortgesetzt der Mitwirkung an der Verwirklichung der erstrebten Ziele dadurch entzogen hat, daß er sich außerhalb der Volksgemeinschaft stellte, anstatt seine Verbundenheit mit ihr und der Staats- und Volksführung zu bekunden. ..." (E 3, 21 [22]). Auch schon ein bloß passives Verhalten, wie die Nichtbeteiligung eines Behördenvorstehers bei der Straßensammlung für das Winterhilfswerk oder das ständige Fernbleiben von nationalsozialistischen Veranstaltungen wurden als Dienstvergehen angesehen (vgl. die Urteile des Reichsdisziplinarhofs vom
meiner Ansicht und gewissenhaften Einsicht nicht erfüllt, entweder zur gemeinen Kassation zu verurteilen oder ihn aus Amt und Stellung zu entfernen, ohne Rücksicht, wer er auch sei oder welche erworbenen Rechte er besitze." Dann ließ er vom Reichstag folgenden Beschluß fassen: "Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Führer in der gegenwärtigen Zeit des Krieges, in der das deutsche Volk in einem Kampf um Sein oder Nichtsein steht, das von ihm in Anspruch genommene Recht besitzen muß, alles zu tun, was zur Erringung des Sieges dient oder dazu beiträgt. Der Führer muß daher - ohne an bestehende Rechtsvorschriften gebunden zu sein - in seiner Eigenschaft als Führer der Nation, als Oberster Befehlshaber der Wehrmacht, als Regierungschef und oberster Inhaber der vollziehenden Gewalt, als oberster Gerichtsherr und als Führer der Partei jederzeit in der Lage sein, nötigenfalls jeden Deutschen - sei er einfacher Soldat oder Offizier, niedriger oder hoher Beamter oder Richter, leitender oder dienender Funktionär der Partei, Arbeiter oder Angestellter - mit allen ihm geeignet erscheinenden Mitteln zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und bei Verletzung dieser Pflichten
gewissenhafter Prüfung ohne Rücksicht auf sogenannte wohlerworbene Rechte mit der ihm gebührenden Sühne zu belegen, ihn im besonderen ohne Einleitung vorgeschriebener Verfahren aus seinem Amte, aus seinem Rang und seiner Stellung zu entfernen." Die Tatsache, daß ein förmlicher Beschluß des zwar praktisch einflußlosen, aber als solennes Gesetzgebungsorgan immerhin noch bestehenden Reichstags herbeigeführt und daß dieser Beschluß im Reichsgesetzblatt (1942 I S. 247) veröffentlicht wurde, zeigt, daß es sich hier nicht nur um rhetorische Drohungen handelte, sondern daß mit vollem Bewußtsein äußerste rechtliche Folgerungen aus der bisherigen Entwicklung des Beamtenrechts gezogen wurden (vgl. hierzu auch Koellreutter, Deutsches Staatsrecht, 1953, S. 20, der ebenfalls in diesem Beschluß die Aufhebung aller rechtsstaatlichen Garantien erblickt). Das Beamtenverhältnis, das ein Treueverhältnis zum Führer geworden ist, wird nun auch rechtlich ganz zur Disposition des Führers gestellt. Auf seine persönliche Entscheidung hin wird der Beamte, der die Treuepflicht - wie Hitler sie auffaßt - verletzt, aus seinem Amt entlassen; er kann sich dieser Entscheidung gegenüber nicht mehr auf ein rechtlich geordnetes Dienstverhältnis zum Staate berufen, das ihm mindestens ein ordnungsmäßiges Verfahren sichern würde. Für die Erkenntnis der grundsätzlichen Bedeutung dieses Gesetzgebungsaktes kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang tatsächlich von ihm Gebrauch gemacht worden ist. Entscheidend ist, daß er die bedingungslose Bindung des Beamten an den Führer, dem gegenüber es kein formales Recht mehr gibt, auch in einem Satz des geschriebenen Rechts verwirklicht. gg) Die Zerstörung des verfassungsrechtlichen Schutzes für die wohlerworbenen Rechte der Beamten, die Regelung der personellen Voraussetzungen für das Beamtenverhältnis in Verbindung mit der gesetzlichen Verpflichtung zum persönlichen Treueid auf Hitler und zur Vollstreckung des Willens des von der NSDAP getragenen Staates, sowie die Gerichtspraxis der obersten Disziplinargerichte ergeben mit aller Deutlichkeit, daß das Beamtenverhältnis im nationalsozialistischen Staat ein nur auf diesen Staat und die ihn tragende Ideologie der NSDAP zugeschnittenes Rechtsverhältnis sein sollte und war. Die auf diesem Rechtsverhältnis beruhenden gegenseitigen Treue- und Fürsorgepflichten zwischen Beamten und Staat waren allein auf das Vorhandensein und die Fortdauer eines bestimmten verfassungsrechtlichen Zustandes abgestellt. Daraus ergibt sich notwendig der dem nationalsozialistische
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.