Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihr die Kosten für das Abschleppen ihres Kraftfahrzeugs auferlegt worden sind. Die Klägerin ist Halterin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen HH ... Am Morgen des 14. Juni 2007 stellte sie ihr Fahrzeug gegen 9.00 Uhr in der ...-Straße in Höhe des Hauses mit der Nr. 14 ab, um sich in ihre zukünftigen Kanzleiräume in der ...-Straße Nr. 30 zu begeben. Ca. zwei Meter links von dem Abstellort befand sich ein mobiles Haltverbotsschild (Zeichen 283) mit Pfeilen in beide Richtungen und den Zusatzschildern „Auch auf dem Gehweg“ und „Ab 16.06.07 von 03.00 h“. Dieses Haltverbotsschild kennzeichnete eine für den 16. Juni 2007 - wegen der bevorstehenden „Altonale“ - eingerichtete und durch weitere Haltverbotszeichen mit Zusatzzeichen für den 16. Juni 2007 ausgewiesene Haltverbotszone. Im Bereich der ...-Straße bestand zu diesem Zeitpunkt eine weitere - 15 Meter breite - Haltverbotszone für den 14. Juni 2007, welche auf Anordnung der Beklagten für Filmaufnahmen eingerichtet worden und durch zwei - am 8. Juni 2007 aufgestellte - mobile Haltverbotsschilder am Anfang und am Ende der Verbotsstrecke gekennzeichnet war. Das eine dieser Schilder - mit dem nach rechts gerichteten Pfeil - befand sich von der Straße aus gesehen etwa vier bis fünf Meter links von dem Haltverbotsschild mit dem Zusatzschild betreffend den 16. Juni 2007, neben dem die Klägerin ihr Fahrzeug abgestellt hatte, und war mit dem Zusatzschild „Do. 14.06.07 11.°° - 15.°° auch auf dem Gehweg“ versehen. Das zweite für den 14. Juli 2007 geltende Haltverbotsschild - mit einem Pfeil nach links - befand sich etwa neun bis zehn Meter rechts von dem Haltverbotszeichen mit dem Zusatzschild für den 16. Juni 2007. Gegen 11.30 Uhr ließ die Beklagte das Fahrzeug der Klägerin abschleppen und auf den Verwahrplatz Ausschläger Allee bringen. Dort löste es die Klägerin abends gegen Zahlung von 240,20 Euro aus. Mit Gebührenbescheid vom 14. Juni 2007 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin die ihr durch das Abschleppen des Fahrzeugs entstandenen Gebühren und Auslagen in dieser Höhe fest. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 26. Juni 2007 Widerspruch ein: Vor dem Aussteigen habe sie sich vergewissert, dass das links neben ihrem Abstellort befindliche Haltverbot nicht den 14. Juni 2007, sondern den 16. Juni 2007 betroffen habe. Ihr sei nämlich bekannt gewesen, dass an diesem Tag, einem Samstag, die ...-Straße in diesem Bereich wegen der bevorstehenden „Altonale“ abgesperrt sein würde. Entlang des gesamten Abschnitts der ...-Straße seien bereits einige Tage zuvor Haltverbotsschilder mit entsprechenden Zusatzschildern für den 16. Juni 2007 aufgestellt worden. Erst abends, als sie ihr Fahrzeug nicht mehr vorgefunden habe, habe sie das weitere mobile Verkehrsschild für den 14. Juni 2007 entdeckt. Eine fahrlässige Vorgehensweise beim Parken sei ihr nicht vorzuwerfen. Vielmehr habe sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, als sie ihr Fahrzeug am Abstellort abgestellt habe. Eine Verpflichtung, sich alle in der Straße aufgestellten mobilen Verkehrsschilder anzusehen, habe nicht bestanden. Sie habe annehmen dürfen, dass (allein) das für sie beim Einparken sichtbare - für den 16. Juni 2007 geltende - Haltverbotsschild bestanden habe. Darüber hinaus hätten die für den 14. Juni 2007 aufgestellten Haltverbotszeichen eine widersprüchliche Regelung bewirkt, die nicht zu ihren Lasten gehen dürfe. Ferner werde bestritten, dass ein Umsetzen auf einen anderen Parkplatz nicht möglich gewesen sei. Die Beklagte holte daraufhin eine Stellungnahme des seinerzeit vor Ort tätigen Polizeibediensteten ein, in der dieser ausführte, dass vom Standort am PKW der Klägerin das für den 14. Juni 2007 geltende Haltverbotszeichen deutlich zu lesen und zu sehen gewesen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2007 zurück: Das für den 14. Juni 2007 geltende Haltverbotsschild habe sich nur ca. vier Meter links von dem Fahrzeug der Klägerin befunden und sei damit genauso wie das den 16. Juni 2007 betreffende Haltverbotsschild vom Standort des Fahrzeugs deutlich zu sehen gewesen sei. Damit habe die Klägerin erkennen können, dass es vor Ort eine weitere Haltverbotszone gegeben habe, in der ein Haltverbot für den 14. Juni 2007 angeordnet gewesen sei. Andere freie Parkplätze seien in Sichtweite nicht vorhanden gewesen. Mit ihrer am 16. Oktober 2007 erhobenen Klage vertiefte die Klägerin ihr Vorbringen. Ergänzend führte sie aus, dass das für den 14. Juni 2007 geltende Haltverbotsschild von ihrem Standort und der sitzenden Position, die man als Fahrer eines Kraftfahrzeugs innehabe, nicht erkennbar gewesen sei. Im Übrigen dürfe der Verkehrsteilnehmer auf die ordnungsgemäße Beschilderung vertrauen und müsse nicht nach Verkehrsschildern suchen. Die Beklagte habe die für den 14. Juni 2007 geltende Haltverbotszone entgegen ihrer Pflicht, für eine ordnungsgemäße Beschilderung zu sorgen, ohne Rücksicht auf die bereits aufgestellten und den 16. Juni 2007 betreffenden Haltverbotsschilder eingerichtet. Seien für einen gesamten Straßenabschnitt bereits Haltverbotszeichen für einen bestimmten Zeitraum aufgestellt, so müsse die Beklagte eine besondere Sorgfalt walten lassen, wenn sie für den gleichen Bereich zwischen diesen Verkehrszeichen eine weitere, anders lautende Haltverbotszone errichte. Hier wäre es ein Leichtes gewesen, das in der Verbotszone für den 14. Juni stehende und den 16. Juni betreffende Verkehrsschild mit einem weiteren Zusatzschild zu versehen. Die Klägerin hat beantragt, den Gebührenbescheid vom 14. Juni 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 5. September 2007 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat die Beklagte geltend gemacht, dass an den Kraftfahrer bezüglich der den ruhenden Verkehr regelnden Verkehrszeichen erhöhte Anforderungen gestellt würden. Er müsse sich mit aller gebotenen Sorgfalt darüber informieren, ob in dem betreffenden Bereich das Parken erlaubt sei oder nicht. Im großstädtischen Verkehr lasse es sich nicht vermeiden, dass für denselben räumlichen Bereich mehrere Haltverbotszonen mit unterschiedlichen Geltungszeiträumen eingerichtet würden. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 7. August 2008 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die mit der für den 14. Juni 2007 geltenden Beschilderung erlassenen Verwaltungsakte seien wirksam gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfalteten Verkehrsschilder ihre Rechtswirkungen gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer ungeachtet der tatsächlichen Wahrnehmung, sofern sie hinreichend deutlich erkennbar seien. Dabei sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr beträfen, niedrigere Anforderungen zu stellen seien als an solche für den fließenden Verkehr. Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstelle, träfen dementsprechend auch andere - weitergehende - Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung als einen Teilnehmer am fließenden Verkehr. Er sei grundsätzlich verpflichtet, sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich einer eingerichteten Haltverbotszone zu informieren. Jeder Kraftfahrer müsse gerade in der Großstadt mit Halt- und Parkverboten rechnen und sich daher nach etwa vorhandenen entsprechenden Verkehrszeichen mit aller Sorgfalt umschauen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz ausreichender Bestimmtheit und hinreichender Erkennbarkeit liege nicht deshalb vor, weil neben dem Abstellort des von der Klägerin geführten Fahrzeugs ein Haltverbotsschild mit einem anderen Verbotszeitraum aufgestellt gewesen sei. Hätte sich die Klägerin im näheren Umkreis des Abstellortes - in einem Bereich von wenigen Metern - umgesehen, hätte sie auch die Haltverbotsschilder für den 14. Juni 2007 zur Kenntnis nehmen können. Der Klägerin sei zwar zuzugeben, dass die Beschilderungspraxis vor Ort unglücklich gewesen sei, weil sie eine erhöhte Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer erfordert habe. Im Interesse der Klägerin und anderer Verkehrsteilnehmer wäre es durchaus wünschenswert gewesen, wenn die unterschiedlichen Zeiträume an jedem Haltverbotsschild angegeben worden wären bzw. wenn zumindest auf dem Haltverbotsschild für den 16. Juni 2007, welches sich zwischen den beiden Verbotsschildern für den 14. Juni 2007 befunden habe, auch der 14. Juni 2007, 11.00 bis 15.00 Uhr - eventuell auf einem weiteren Zusatzschild - als Verbotszeitraum genannt worden wäre. Dennoch sei die Beschilderung noch als hinreichend erkennbar und damit wirksam anzusehen. Die Wirksamkeitsdauer sei nicht missverständlich gewesen. Bei gehöriger Aufmerksamkeit sei erkennbar gewesen, dass die Verbotsschilder ab dem 16. Juni 2007 das Halten auf einem größeren Straßenabschnitt verboten hätten und gleichzeitig in einem kleineren räumlichen Bereich von nur 15 Metern Breite an einem anderen Tag das Halten verboten gewesen sei. Die beiden Haltverbotszonen hätten sich auf unterschiedliche Zeiträume bezogen, lediglich der räumliche Geltungsbereich beider Verbotszonen habe sich überschnitten. Es sei auch hinreichend deutlich erkennbar gewesen, welcher räumliche Bereich zu welchen Zeiten von den jeweiligen Verbotszeichen erfasst werden sollte. Der Beschilderung habe auch nicht deshalb die erforderliche Klarheit gefehlt, weil die Schilder mit den unterschiedlichen Zeitabschnittsregelungen in einem gewissen räumlichen Abstand zueinander aufgestellt gewesen seien und auf dem Schild, welches sich unmittelbar neben dem Fahrzeug der Klägerin befunden habe, lediglich der 16. Juni 2007 als Verbotszeitraum genannt gewesen sei. In Großstädten, in denen erfahrungsgemäß knapper Parkraum herrsche, müssten Verkehrsteilnehmer sich vergewissern, dass das Abstellen des Fahrzeugs an der jeweiligen Stelle zulässig sei. Dazu reiche es grundsätzlich nicht aus, ein in unmittelbarer Nähe befindliches Haltverbotsschild zur Kenntnis zu nehmen. Vielmehr sei auch die weitere Beschilderung in der unmittelbaren Umgebung des Parkplatzes daraufhin zu überprüfen, ob Regelungen der Zulässigkeit des Parkens und Haltens bestünden, wobei die Sorgfaltsanforderungen vom jeweiligen Einzelfall abhängig seien. Im vorliegenden Fall hätten die Verbotsschilder für den 14. Juni 2007 in derart geringem Abstand zu dem von der Klägerin wahrgenommenen Schild für den 16. Juni 2007 gestanden, dass sie jedenfalls von dessen Position wahrnehmbar gewesen seien. Dann sei es auch erforderlich gewesen, zu überprüfen, ob diese Schilder einen anderen Gültigkeitszeitraum gehabt hätten, zumal der Abstand des linken Schilds zu dem wahrgenommenen Schild sehr gering gewesen sei und sich die Frage aufgedrängt habe, warum in einem derart geringen Abstand ein Verbotsschild für den gleichen Zeitraum hätte aufgestellt worden sein sollen. Die Klägerin habe zudem nicht allein aufgrund des von ihr wahrgenommenen Verbotsschilds mit dem für einen späteren Zeitraum geltenden Verbot darauf vertrauen dürfen, dass das Parken und Halten zu allen anderen Zeiten an der von ihr anvisierten Stelle erlaubt gewesen sei. Am 19. September 2008 hat die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das ihr am 20. August 2008 zugestellte Urteil beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Beschluss vom 24. April 2009 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Hinblick auf die Anforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes zugelassen. Mit der am 29. Mai 2009 eingegangenen Berufungsbegründung führt die Klägerin aus: Sie habe sich mit der Wahrnehmung des für den 16. Juni 2007 geltenden Haltverbotsschilds ausreichend über die Haltverbots- bzw. Erlaubnissituation informiert. Die Beklagte habe durch das Aufstellen dieses allein für den 16. Juni 2007 geltenden Haltverbotszeichens einen Rechtsschein geschaffen, der den sorgfältigen Verkehrsteilnehmer gerade davon abhalte, sich die nähere Umgebung auf Verkehrszeichen hin anzusehen. Nur wenn das Verkehrsschild kein Zusatzschild gehabt hätte, hätte sie sich als sorgfältige Verkehrsteilnehmerin nach weiteren Verkehrszeichen umsehen müssen. Weil ein erkennbar wirksames, überdies mobiles und damit vorübergehendes Verkehrsschild in der unmittelbaren Umgebung des Abstellorts zu sehen gewesen sei, hätte es für sie keine Anhaltspunkte gegeben, sich nach weiteren Beschilderungen umzusehen. Nach der generellen - ohne das Haltverbot bestehenden - Regelung sei das Parken in der ...-Straße in dem in Rede stehenden Bereich durch das Verkehrszeichen VZ 315 (Halten auf Gehwegen) ausdrücklich erlaubt. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei es auch nicht so, dass sich aufgrund des Abstands zwischen den einzelnen Haltverbotsschildern die Frage habe aufdrängen müssen, warum in einem bestimmten Abstand (mehrere) Haltverbotsschilder aufgestellt worden seien. Die Abstände zwischen Verkehrszeichen hätten sich nach den Grundsätzen über die Bekanntgabe von Verkehrszeichen zu richten. Der Verkehrsteilnehmer habe sich keine Gedanken darüber zu machen, aus welchen Gründen die Beklagte einen Abstand zwischen mehreren Verkehrszeichen gewählt habe. Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. August 2008 den Gebührenbescheid vom 14. Juni 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 5. September 2007 aufzuheben und 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend: Nach zutreffendem Maßstab seien die Haltverbotszeichen in der ...-Straße wirksam bekannt gegeben worden. Der „Sichtbarkeitsgrundsatz“ der Rechtsprechung, wonach Verkehrszeichen so aufgestellt sein müssten, dass ein Kraftfahrer sie mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen könne, sei vorliegend nicht einschlägig. Die dazu ergangene Rechtsprechung betreffe den fließenden Verkehr bzw. jedenfalls nicht die hinreichende Erkennbarkeit eines Verkehrszeichens durch einen - wie hier - anwesenden Verkehrsteilnehmer. Es sei allgemein anerkannt, dass im ruhenden Verkehr ein anderer, nämlich erhöhter Sorgfaltsmaßstab für den Verkehrsteilnehmer bestehe; umgekehrt gälten damit auch niedrigere Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen. Aufgrund der sie treffenden erhöhten Sorgfaltspflicht sei die Klägerin verpflichtet gewesen, sich umzuschauen und zu vergewissern, ob sie an der gewählten Stelle tatsächlich habe parken dürfen. Dabei hätte sie das nur wenige Meter links vom Abstellort ihres Fahrzeugs im gut einsehbaren Nahbereich stehende Haltverbotsschild mit Zusatzschild für den 14. Juni 2007 wahrnehmen müssen. Es hätte ihr oblegen, sich diesem Schild erforderlichenfalls zu nähern, um die Beschriftung des Zusatzschilds entziffern zu können. Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die im Sichtbarkeitsbereich aufgestellten Verkehrsschilder alle denselben Regelungsgehalt hätten. Gerade angesichts des nur geringen Abstands der Verkehrsschilder zueinander hätte es nahegelegen, dass die Schilder entweder verstellt worden seien oder eben unterschiedliche Regelungsgehalte aufgewiesen hätten. Schließlich ergäben sich Bedenken aus vollzugspolizeilicher Sicht, wenn die Beklagte dafür Sorge tragen müsste, dass auf Zusatzschildern zu Haltverbotszeichen im Überlappungsbereich von Haltverbotszonen jeweils sämtliche Daten aufgeführt seien. Eine Häufung von Zusatzzeichen sei zu vermeiden. Zudem stelle sich das Problem der Kostentragung der jeweiligen Vorhabenträger. Die Genehmigung zur Aufstellung von Haltverbotszeichen dürfe nicht aufgrund bloßer Beschilderungsprobleme versagt werden. Zur Vermeidung einer „überraschenden“ Beschilderung bei überlappenden Verbotszonen achte die Beklagte darauf, dass die zu einer Verbotszone gehörenden Verkehrszeichen höchstens 20 Meter voneinander entfernt stünden. Die Sachakte der Beklagten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Gründe I. Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Gebührenbescheid vom 14. Juni 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 5. September 2007 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin wird darin zu Recht für die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung ihres Fahrzeugs in Anspruch genommen. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Kosten im Wege des Gebührenbescheides sind bezogen auf die Auslagen § 5 Abs. 2 Nr. 5 Gebührengesetz (v. 5.3.1986, HmbGVBl. S. 37, m. spät. Änd. - GebG), bezogen auf die Amtshandlungsgebühr § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (v. 7.12.1993, HmbGVBl. S. 365, m. spät. Änd. - GebOSiO) in Verbindung mit Nr. 25 der Anlage 1 hierzu, bezogen auf die Verwahrgebühr § 1 Abs. 1 GebOSiO i.V.m. Nr. 26.3.1 der Anlage 1 hierzu sowie für den Gemeinkostenzuschlag § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen (v. 14.12.1999, HmbGVBl. S. 139, m. spät. Änd.). Die Voraussetzungen für die Kostenerhebung nach den genannten Rechtsgrundlagen sind erfüllt. Zu ihnen gehört wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, dass die Sicherstellung und Verwahrung des von der Klägerin geführten Fahrzeugs rechtmäßig waren (1.). Die Heranziehung zu den Kosten war auch verhältnismäßig (2.). Auch die weiteren gebührenrechtlichen Voraussetzungen liegen vor (3.). 1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG wird ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug in der Regel sichergestellt, wenn es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder eine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen ist und der vom Fahrzeug ausgehenden Gefahr nicht mit einer Umsetzung auf einen in unmittelbarer Nähe gelegenen freien und geeigneten Platz im öffentlichen Verkehrsraum begegnet werden kann. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Sicherstellungsanordnung der einschreitenden Polizeibeamten gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.