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VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.2002 - PL 15 S 1413/02

Der Rücktrittsbeschluss eines Personalrats leidet nicht deshalb an einem zur Ungültigkeit führenden Rechtsfehler, weil er ersichtlich zu dem Zweck gefasst wurde, die Rechtsfolge der notwendigen Neuwahl außerhalb der regelmäßigen Personalratswahlen nach § 19 Abs 2 Nr 3 LPVG (PersVG BW)herbeizuführen und damit die Wirkungen des Ausschlusses eines Mitglieds aus dem Personalrat durch Beschluss des Verwaltungsgerichts zu minimieren. Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom

  1. Mai 2002 - 14 K 195/02 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Tatbestand I. Der Antragsteller ficht die am 15.01.2002 durchgeführte Wahl des Personalrats der Verwaltung der Stadt Rastatt an. Der Beteiligte zu
  2. ist seit Mai 1997 Mitglied des Personalrats der Verwaltung der Stadt Rastatt und zugleich dessen Vorsitzender. Er wurde im April 2001 wieder in den Personalrat der Verwaltung der Stadt Rastatt und wiederum zu dessen Vorsitzenden gewählt. Am 09.03.2000 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - u.a., den Beteiligten zu
  3. aus dem Personalrat der Stadtverwaltung Rastatt auszuschließen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - mit Beschluss vom 20.10.2000 - 14 K 718/00 - ab. Auf die Beschwerde des Antragstellers wurde der Beteiligte zu
  4. durch Senatsbeschluss vom 13.11.2001 - PL 15 S 2611/00 - unter entsprechender Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe aus dem Personalrat der Verwaltung der Stadt Rastatt ausgeschlossen. Der Senatsbeschluss wurde durch die mit Schriftsatz vom 11.01.2002 erklärte Zurücknahme der Beschwerde des Beteiligten zu
  5. gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde, die am 14.01.2002 beim Bundesverwaltungsgericht einging, am 14.01.2002 rechtskräftig. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2002 - BVerwG 6 PB 11.01 - wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt. Mit Beschluss vom 15.11.2001 trat der Personalrat der Stadtverwaltung Rastatt geschlossen zurück. Der vom Personalrat bestellte Wahlvorstand leitete durch das am 03.12.2001 durch Aushang bekannt gegebene Wahlausschreiben vom 03.12.2001 die Wahl ein und setzte als Wahltag den 15.01.2002 fest. Innerhalb der angegebenen Einreichungsfrist bis 18.12.2001 gingen am 06.12.2001 um 15.15 Uhr Wahlvorschläge der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft ver.di für alle Beschäftigungsgruppen unter dem Kennwort "Demokratie" ein. Auf diesen Wahlvorschlägen kandidierten u.a. zehn der bisherigen elf Personalratsmitglieder, darunter auch der Beteiligte zu
  6. Die Vorschläge wurden nach Prüfung durch den Wahlvorstand am 19.12.2001 zugelassen und waren als einzige Grundlage der am 15.01.2002 durchgeführten Gruppenwahl. Der Beteiligte zu
  7. wurde mit 171 der 205 abgegebenen gültigen Stimmen der 382 Wahlberechtigten der Gruppe der Angestellten gewählt. Das Ergebnis der Wahl wurde am 15.01.2002 festgestellt, am 16.01.2002 dem Antragsteller mitgeteilt sowie durch Rundschreiben und am 17.01.2002 durch Aushang bekannt gemacht. In der konstituierenden Sitzung des neuen Personalrats, des Beteiligten zu 2., vom 16.01.2002 wurde der Beteiligte zu
  8. einstimmig wiederum zum Vorsitzenden gewählt. Am 29.01.2002 hat der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, das Verfahren gegen den Beteiligten zu
  9. für seine am 15.01.2002 begonnene erneute Amtszeit fortzusetzen. Diesen Antrag hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.04.2002 - BVerwG 6 PB 11.01 - verworfen. Am 29.01.2002 hat der Antragsteller ferner beim Verwaltungsgericht Karlsruhe beantragt, die Wahl zum Personalrat der Verwaltung der Stadt Rastatt vom 15.01.2002 insgesamt für ungültig zu erklären. Er hat geltend gemacht, die Personalratswahl vom 15.01.2002 sei anfechtbar, weil der Beteiligte zu
  10. damit aufgrund eines zur Umgehung dessen Ausschlusses aus dem Personalrat durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13.11.2001 aufgestellten und damit ungültigen und zu Unrecht zugelassenen Wahlvorschlags erfolgt sei. Außerdem habe das Wählerverzeichnis nicht mindestens zwölf Arbeitstage bis einschließlich zum zweiten Arbeitstag vor dem Wahltag aufgelegen. Auch sei der letzte Tag der Frist für die Einreichung eines Wahlvorschlags in Ansehung des Erlassdatums des Wahlausschreibens vom 03.12.2001 der 19.12.2001 gewesen. Diese Frist sei in dem Wahlausschreiben unzulässig um einen Tag auf den 18.12.2001 verkürzt angegeben worden. Die Verletzung der Vorschriften über das Wahlrecht und das Wahlverfahren sei wesentlich. Es lasse sich nicht ausschließen, dass noch am 19.12.2001 ein Wahlvorschlag eingereicht worden wäre, der das Ergebnis der Wahl beeinflusst hätte. Die Beteiligten haben beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie haben vorgetragen, der ehemalige Personalrat der Stadtverwaltung sei nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aus freien Stücken zurückgetreten, um eine neue Legitimation der Wahlberechtigten einzuholen, denen das Ausschlussverfahren bekannt gewesen sei. Der Wähler habe entschieden. Welches Gewicht er der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs habe beimessen wollen, sei seine Sache gewesen. Der Ausschluss des Beteiligten zu
  11. aus dem Personalrat habe nicht zum Verlust des passiven Wahlrechts geführt und stelle auch keinen Wahlanfechtungsgrund dar. Die behaupteten Verstöße gegen die Wahlordnung lägen nicht vor. Der Wahlvorstand habe seine Bekanntmachung rechtzeitig und langfristig genug für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt öffentlich gemacht. Das Wahlausschreiben habe bis zum Abschluss der Wahlhandlung am 17.01.2002 ausgehangen. Außer den Wahlvorschlägen der Gewerkschaft ver.di seien keine weiteren Vorschläge eingegangen, auch nicht nach dem 18.12.
  12. Etwaige Verstöße hätten danach keinerlei Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt. Mit Beschluss vom 10.05.2002 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - 14 K 195/02 - den Antrag abgelehnt. In den Gründen ist ausgeführt, der Antrag sei zulässig, jedoch nicht begründet. Die Wahl zum Personalrat der Verwaltung der Stadt Rastatt am 15.01.2002 sei nicht ungültig. Bei der Wahl sei nicht gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit verstoßen worden. Der Ausschluss des Beteiligten zu
  13. aus dem Personalrat habe nicht zum Verlust von dessen Wählbarkeit geführt. Wenn man den freiwilligen Rücktritt des Personalrats zu akzeptieren habe, so müsse auch das Ergebnis des Ergreifens der Gestaltungsmöglichkeit des § 19 Abs. 2 Nr. 3 LPVG, nämlich die Neuwahl des Personalrats außerhalb der regelmäßigen Wahlzeit des § 19 Abs. 1 LPVG, hingenommen werden, auch wenn dadurch die Wirkung des gerichtlichen Ausschlusses des Beteiligten zu
  14. aus dem Personalrat minimiert worden sei. Im Übrigen seien etwaige Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und das Wahlverfahren unbeachtlich. Denn durch sie habe das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden können. Das gelte sowohl für die etwa verkürzte Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Bekanntmachung einer verkürzten Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen. Denn es gebe nicht den geringsten Anhalt dafür, dass wahlberechtigte Beschäftigte nicht hätten wählen können oder nicht Wahlberechtigte gewählt hätten und dass noch am 19.12.2001 ein weiterer Wahlvorschlag hätte eingereicht werden sollen, wegen des falschen Datums jedoch nicht eingereicht worden wäre. Gegen diesen ihm am 21.05.2002 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 20.06.2002 Beschwerde eingelegt und diese am 18.07.2002 begründet. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom
  15. Mai 2002 - 14 K 195/02 - zu ändern und die Wahl zum Personalrat der Verwaltung der Stadt Rastatt vom 15.01.2002 für ungültig zu erklären. Er wiederholt und vertieft seinen bisherigen Vortrag und macht noch geltend, dass es für die Wahl des Beteiligten zu
  16. an einem rechtsgültigen Vorschlag gefehlt habe, da der Vorschlag als bewusste und gewollte Gesetzesumgehung nicht hätte zugelassen werden dürfen. Mit dem Wahlvorschlag sei die Absicht verfolgt worden, den Ausschluss des Beteiligten zu
  17. durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13.11.2001 praktisch wirkungslos zu machen. Andererseits habe damit auch § 28 Abs. 2 LPVG umgangen werden sollen. Die Neuwahlen seien bewusst auf einen Tag festgelegt worden, bevor der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs in Rechtskraft erwachsen sei. Das deute darauf hin, dass § 28 Abs. 2 LPVG bereits formal tatbestandlich habe ausgeschlossen werden sollen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde auch daran festgehalten, dass in der Bekanntmachung der verkürzten Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren liege, der beachtlich sei, da der Verstoß durchaus geeignet gewesen sei, das Wahlergebnis zu ändern oder zu beeinflussen. Die Beteiligten beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie halten daran fest, dass der Rücktritt des früheren Personalrats auf Grund eigenständiger und freier Entscheidung eines jeden Mitglieds erfolgt sei und damit die Rechtsfolge des § 19 Abs. 2 Nr. 3 LPVG ausgelöst habe. Der Verstoß gegen die Vorschrift des § 10 LPVGWO, wonach die Wahlvorschläge innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen sind, sei unbeachtlich, da dadurch das Wahlergebnis nicht habe geändert oder beeinflusst werden können im Sinne des § 25 Abs. 1 LPVG. Ferner führen sie aus, dass die Entscheidung über die Festsetzung des Wahltermins die unabhängige Entscheidung des Wahlvorstands gewesen sei. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts - 14 K 195/02 - sowie die Akten des Senats über den Ausschluss des Beteiligten zu
  18. aus dem Personalrat der Verwaltung der Stadt Rastatt - PL 15 S 2611/00 - (2 Hefte einschl. der Akten des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG 6 PB 11.01 -) vor. Hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen. Gründe II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist nach § 86 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) in der hier anzuwendenden Fassung vom 01.02.1996 (GBl. S. 205) mit nachfolgenden Änderungen i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden. Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch nicht begründet. Das nach § 86 Abs. 1 Satz 1 LPVG i.V. mit § 25 LPVG zur Entscheidung über die Wahlanfechtung zuständige Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den zulässigen Antrag des Antragstellers mit Recht und mit im wesentlichen zutreffender Begründung abgelehnt. Der Senat folgt der Begründung der angefochtenen Entscheidung, die er nach Maßgabe der folgenden Ausführungen bestätigt (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 540 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Antragsteller hat die am 15.01.2002 durchgeführte Wahl zum Personalrat der Verwaltung der Stadt Rastatt in zulässiger Weise angefochten. Nach § 25 Abs. 1 LPVG kann der Leiter der Dienststelle binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tag der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten. Der Antragsteller war danach zur Wahlanfechtung befugt und hat die am 15.01.2002 durchgeführte Wahl zum Personalrat der Verwaltung der Stadt Rastatt mit dem am 29.01.2002 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag auch innerhalb der Frist des § 25 Abs. 1 LPVG angefochten. Der danach zulässige und mit der Beschwerde weiter verfolgte Antrag des Antragstellers, die am 15.01.2002 durchgeführte Wahl zum Personalrat der Verwaltung der Stadt Rastatt für ungültig zu erklären, ist jedoch unbegründet. Die am 15.01.2002 durchgeführte Wahl zum Personalrat der Verwaltung der Stadt Rastatt war durch den am 15.11.2001 wirksam erklärten Rücktritt des bisherigen Personalrats, der die Folge ausgelöst hatte, dass der Personalrat nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 LPVG außerhalb der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen war, notwendig geworden, und bei der am 15.01.2002 durchgeführten Wahl zum Personalrat der Verwaltung der Stadt Rastatt ist nicht gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit verstoßen worden und, soweit ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren gerügt wird und vorgelegen hat, führt dieser Verstoß nicht zur Ungültigkeit der Wahl, weil dadurch das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Der auf Grund der regelmäßigen Wahl im April 2001 gewählte Personalrat der Verwaltung der Stadt Rastatt ist durch einstimmigen Beschluss vom 15.11.2001 zurückgetreten. In dem vorgelegten Protokoll vom 15.11.2001 heißt es unter "TOP 1: Rücktritt des Personalrats": "Das Gremium stimmt einstimmig dem Rücktritt des Personalrats zu." Damit hat der Personalrat der Verwaltung der Stadt Rastatt in seiner damaligen Besetzung seinen Rücktritt beschlossen; ein anderes Verständnis erlaubt das Protokoll nicht. Der Beschluss leidet auch nicht an einem zur Ungültigkeit führenden Rechtsfehler und ist somit wirksam erfolgt. Auf Grund des einstimmig beschlossenen Rücktritts des bisherigen Personalrats ist es nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 LPVG notwendig geworden, den Personalrat der Verwaltung der Stadt Rastatt außerhalb der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. Der Rücktrittsbeschluss des Personalrats vom 15.11.2001 leidet nicht deshalb an einem zu Ungültigkeit führenden Rechtsfehler, weil er ersichtlich zu dem Zweck gefasst wurde, die Rechtsfolge der notwendigen Neuwahl außerhalb der regelmäßigen Personalratswahlen nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 LPVG herbeizuführen und damit die Wirkungen des Ausschlusses des Beteiligten zu
  19. aus dem Personalrat der Verwaltung der Stadt Rastatt durch den Senatsbeschluss vom 13.11.2001 zu minimieren. Dass dies tatsächlich der Fall war, wird durch die Behauptung der Beteiligten, der Rücktritt sei erfolgt, um eine neue Legitimation der Wahlberechtigten einzuholen, denen das Ausschlussverfahren bekannt gewesen sei, nur beschönigt, keineswegs aber ausgeräumt. Das belegt der weitere Vortrag der Beteiligten, der Wähler habe entschieden, welches Gewicht er der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs habe beimessen wollen, sei seine Sache gewesen. Ist es also dem früheren Personalrat der Verwaltung der Stadt Rastatt tatsächlich darum gegangen, die Wirkungen des Ausschlusses des Beteiligten zu
  20. aus dem Personalrat der Verwaltung der Stadt Rastatt durch den Senatsbeschluss vom 13.11.2001 zu minimieren, und ist dies auch gelungen, indem der Beteiligte zu
  21. mit Eintritt der Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 13.11.2001 am 14.01.2002 nur bis zu bis zu seiner am 15.01.2002 erfolgten Wiederwahl, die noch am gleichen Tag nach § 23 Abs. 2 Satz 1 LPVG durch den Wahlvorstand festgestellt und durch den nach § 23 Abs. 2 Satz 1 LPVG vorgeschriebenen Aushang am 17.01.2002 bekannt gemacht wurde, aus dem nach § 26 Abs. 2 LPVG geschäftsführenden Personalrat ausgeschlossen war, so hat der Personalrat der Verwaltung der Stadt Rastatt in seiner bisherigen Besetzung damit ein hohes Maß an Geringschätzung gegenüber dem Senatsbeschluss vom 13.11.2001 wie auch der damit vorgenommenen Bewertung des zum Ausschluss führenden Verhaltens des Beteiligten zu
  22. zum Ausdruck gebracht, welches die Beteiligten zu
  23. und
  24. des anhängigen Wahlanfechtungsverfahrens noch durch die oben wiedergegebene Behauptung zu übertreffen suchen, der Wähler habe entschieden, welches Gewicht er der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs habe beimessen wolle, sei seine Sache gewesen. Zugleich hat der Personalrat der Verwaltung der Stadt Rastatt in seiner bisherigen Besetzung damit nach Auffassung des beschließenden Senat auch seine Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 LPVG verletzt. Gleichwohl ändert das nichts daran, dass der Rücktrittsbeschluss des Personalrats vom 15.11.2001 wirksam war und die Rechtsfolge der Notwendigkeit der Neuwahl außerhalb der regelmäßigen Personalratswahlen nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 LPVG ausgelöst hat. Denn indem der Personalrat von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit des Rücktritts Gebrauch gemacht hat, kann sein Verhalten nicht als ein zur Unwirksamkeit des Rücktritts führender Verstoß gegen die guten Sitten bewertet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.09.1969, PersV 1970, S. 89, 90; kritisch dazu Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz,
  25. Auflage, Rd.Nr. 11 zu § 25 BPersVG und Rd.Nr. 23 zu § 27 BPersVG; vgl. auch Lorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/Schlattmann/Rehak, Bundespersonalvertretungsgesetz, Rd.Nr. 49 zu § 28 BPersVG; Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Rd.Nr. 11 zu § 28 BPersVG). Zur Unwirksamkeit des Rücktrittsbeschlusses führt schließlich nicht der Umstand, dass daran der Beteiligte zu
  26. mitgewirkt hat. Denn der Vorteil der Minimierung der Auswirkungen seines Ausschlusses wuchs ihm dadurch nicht unmittelbar im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 LPVG zu. Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter dem vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkt der Umgehung des § 28 Abs. 2 LPVG geboten. Danach ist in dem Falle, dass über den Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds des Personalrats bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht rechtskräftig entschieden ist, das Verfahren mit der Wirkung für die folgende Amtszeit fortzusetzen, wenn das Mitglied für die folgende Amtszeit wieder gewählt worden ist. Die Anwendung dieser Bestimmung hatte hier dazu geführt, dass das am 09.03.2000 auf Antrag des Antragstellers eingeleitete Ausschlussverfahren, das bis zum Ablauf der Amtszeit des Personalrats der Verwaltung der Stadt Rastatt im April 2001 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, mit Wirkung für die folgende Amtszeit fortgesetzt wurde und erst mit Eintritt der Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 13.11.2002 abgeschlossen wurde. Die folgende Amtszeit im Sinne des § 28 Abs. 2 LPVG war vorliegend mithin die auf die Wahl im April 2001 begonnene Amtszeit des Personalrats der Verwaltung der Stadt Rastatt, die infolge des Rücktrittsbeschlusses vom 15.11.2001 ablief. Für die auf Grund der Wahl vom 15.01.2002 begonnene neue Amtszeit des Personalrats der Verwaltung der Stadt Rastatt entfaltet der durch den Senatsbeschluss vom 13.11.2002 erfolgte Ausschluss des Beteiligten zu
  27. aus dem Personalrat der Verwaltung der Stadt Rastatt keine Wirkung mehr. Etwas anderes könnte nur dann angenommen werden, wenn etwa unter Amtszeit im Sinne von § 28 Abs. 2 LPVG nur die regelmäßige Amtszeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 LPVG verstanden werden könnte. Das ist indessen nicht der Fall. Wie sich aus § 19 Abs. 3 Satz 2 LPVG ergibt, geht das Gesetz vielmehr davon aus, dass die Amtszeit des Personalrats unterschiedlich lange dauern kann. Deshalb kann der durch den Senatsbeschluss vom 13.11.2002 getroffenen Entscheidung auch keine Wirkung für die auf Grund der Wahl vom 15.01.2002 begonnene neue Amtszeit des Personalrats der Verwaltung der Stadt Rastatt beigemessen werden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.04.2002 - BVerwG 6 PB 11.01 -). Bei der am 15.01.2002 durchgeführten Wahl zum Personalrat der Verwaltung der Stadt Rastatt ist auch nicht gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit verstoßen worden. Nach § 12 Abs. 1 LPVG sind alle Wahlberechtigten, nämlich alle Beschäftigten im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 LPVG, denen nicht infolge Richterspruchs das Recht abgesprochen war, in den öffentlichen Angelegenheiten zu wählen und zu stimmen, wählbar, die am Wahltag seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören, seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind, das
  28. Lebensjahr vollendet haben. Sämtliche dieser Voraussetzungen hat der Beteiligte zu
  29. am Wahltag erfüllt. Nicht wählbar sind nach § 12 Abs. 2 LPVG Beschäftigte, die regelmäßig mit weniger als einem Drittel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, und Beschäftigte, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen. Zu diesem Personenkreis gehört der Beteiligte zu
  30. nicht. Insbesondere hat der Beteiligte zu
  31. weder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen und zu stimmen, noch die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, infolge Richterspruchs verloren. Der auf Grund des am 14.01.2002 rechtskräftig gewordenen Senatsbeschlusses vom 13.11.2001 - PL 15 S 2611/00 - erfolgte Ausschluss des Beteiligten aus dem Personalrat der Stadtverwaltung Rastatt, der mithin am 15.01.2002, dem Tag der Wahl, Bestand hatte und jedenfalls bis zur Feststellung des Ergebnisses der Neuwahl Wirkung zeigte, hat nämlich nicht zugleich zum Verlust des Rechts des Beteiligten zu 1., in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen und zu stimmen, oder seiner Fähigkeit geführt, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (vgl. Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, a.a.O., Rd.Nr. 29 zu § 14 BPersVG; Fischer/Goeres, a.a.O., Rd.Nr. 15 zu § 14 BPersVG). Denn das ist nur bei Verurteilung zu der Nebenfolge aus § 45 Abs. 4 und 5, § 92 a StGB wegen Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit nach §§ 93 ff. StGB (§ 101 StGB), wegen Straftaten bei Wahlen und Abstimmungen nach §§ 107 ff. StGB (§ 108 c StGB), wegen Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln nach § 109 e StGB oder Sicherheitsgefährdenden Nachrichtendienstes nach § 109 f StGB (§ 109 i StGB) oder wegen bestimmter Straftaten im Amt (§ 358 StGB) durch das Strafgericht oder bei einem entsprechenden Ausspruch des Bundesverfassungsgerichts bei Verwirkung von Grundrechten nach Art. 18 Satz 2 GG i.V. mit § 39 Abs. 2 BVerfGG der Fall. Der Ausschluss eines Mitglieds - hier: seines Vorsitzenden - aus dem Personalrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten durch das Verwaltungsgericht - hier: durch den beschließenden Gerichtshof - nach § 28 Abs. 1 LPVG stellt demgegenüber eine Sanktion anderer Art für ein pflichtwidriges Verhalten eines Mitglieds des Personalrats unterhalb der Schwelle krimineller Straftaten dar und hat deshalb keine vergleichbaren Auswirkungen wie die Bestrafung wegen krimineller Straftaten, die die Verhängung der Nebenfolgen des Verlustes des Rechts, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen und zu stimmen, oder der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, durch den Strafrichter oder das Bundesverfassungsgericht im Falle des Ausspruchs der Verwirkung von Grundrechten rechtfertigen. Bei der am 15.01.2002 durchgeführten Wahl zum Personalrat der Verwaltung der Stadt Rastatt ist zwar ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren erfolgt. Denn die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 11 LPVGWO ist verletzt worden, wonach das Wahlausschreiben die Aufforderung enthalten muss, Wahlvorschläge innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens während der Dienststunden beim Wahlvorstand einzureichen, wobei Tag und Uhrzeit des Ablaufs der Einreichungsfrist (§ 10 Abs. 2 ) anzugeben sind. In dem am 03.12.2001 durch Aushang bekannt gemachten Wahlausschreiben vom 03.12.2001 ist dem gegenüber die Aufforderung enthalten, Wahlvorschläge bis spätestens Dienstag, dem 18.12.2001, 15.30 Uhr, beim Wahlvorstand einzureichen, während die Frist von zwölf Arbeitstagen nach dem Erlass des Wahlausschreiben erst am 19.12.2001 abgelaufen ist. Bei der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 11 LPVGWO handelt es sich eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. Der Verstoß führt jedoch nach § 25 Abs. 1 LPVG nicht zur Ungültigkeit der Wahl, weil durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Für die Eignung eines Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften, das Wahlergebnis zu ändern oder zu beeinflussen, genügt nicht jede abstrakte, theoretische Möglichkeit der Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses. Vielmehr ist dazu auf Grund eines konkreten Sachverhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.04.1983, PersV 1984, S. 322; Widmaier/Leuze/Wörz, Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, Rd.Nr. 16 zu § 25 LPVG; Grabendorff/Wind-scheid/Ilbertz/Widmaier, a.a.O., Rd.Nrn. 17 und 18 zu § 25 BPersVG; Lorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/Schlattmann, a.a.O., Rd.Nr. 17 zu § 25 BPersVG; Fischer/Goeres, a.a.O., Rd.Nr. 24 zu § 25 BPersVG). Auf Grund des vorliegenden, konkreten Sachverhalts besteht jedoch keinerlei Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Wahlergebnis infolge der in der Wahlbekanntmachung vom 03.12.2001 verkürzt angegebenen Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen hätte geändert oder beeinflusst werden können. Vielmehr ist es praktisch ausgeschlossen, dass dies der Fall gewesen sein könnte. Nachdem die Wahlvorschläge der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft ver.di für alle Beschäftigungsgruppen unter dem Kennwort "Demokratie" bereits am 06.12.2001 beim Wahlvorstand eingegangen waren und auf diesen Wahlvorschlägen im Wesentlichen Personen als Kandidaten benannt worden waren, die auf Grund guter Wahlergebnisse dem damals amtierenden Personalrat der Verwaltung der Stadt Rastatt ebenso wie bereits dessen Vorgänger angehörten, ist es praktisch ausgeschlossen, dass bei richtiger Angabe der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen in der Wahlbekanntmachung vom 03.12.2001 etwa am 19.12.2001 noch weitere Wahlvorschläge eingegangen wären, auf Grund deren das Wahlergebnis hätte geändert oder beeinflusst werden können. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Permalink: https://openjur.de/u/375356.html ( https://oj.is/375356 ) Volltext Druckansicht Zitate 7 Zitiert 4 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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