Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom
- April 2004 - 1 K 4193/03 - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt. Gründe Der zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO) gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung kann sachlich keinen Erfolg haben; ein Zulassungsgrund im Sinn von § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben. Die von der Beklagten angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart begegnet keinen ernstlichen Zweifeln im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Die Beklagte trägt mit der innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgelegten Begründung ihres Zulassungsantrages vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, weil das Verwaltungsgericht bei der Prüfung, ob die Klägerin einen Anspruch einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG habe, zu Unrecht einen Ausnahmefall angenommen habe, der das Gewicht des Regelversagungsgrundes nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 46 Nr. 6 AuslG und § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG beseitige. Der Klägerin sei es zuzumuten, einen Arbeitsplatz zu finden, da sie über einen Realschulabschluss und gute Deutschkenntnisse verfüge. Dem Verwaltungsgericht könne nicht gefolgt werden, wenn es annehme, die Klägerin habe wegen ihres Duldungsstatus keine Arbeit finden können. Dies sei vielen Flüchtlingen aus dem ehemaligen Jugoslawien gelungen, die dann selbst für ihren Lebensunterhalt hätten aufkommen können. Aus demselben Grund liege auch keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Überdies stehe der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis der besondere Versagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 3 AuslG entgegen. Dieses Vorbringen der Beklagten ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aufkommen zu lassen, weil sich die Entscheidung jedenfalls in Folge der zum 01.01.2005 durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes erfolgten Rechtsänderung im Ergebnis als zutreffend erweist. Wie der Senat bereits in seinem Vergleichsvorschlag vom 27.04.2005 dargelegt hat, erfüllt die Klägerin - seit dem 01.01.2005 - die Tatbestandsvoraussetzungen der Soll-Vorschrift des § 25 Abs. 3 AufenthG. Sie hat deshalb Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die ursprünglich von der Klägerin begehrte Aufenthaltsbefugnis kann ab diesem Zeitpunkt für die Zukunft nicht mehr erteilt werden; an deren Stelle tritt im Falle der Klägerin, hinsichtlich derer ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bezüglich Pakistans festgestellt worden ist, die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG (arg. e § 104 Abs. 1 AufenthG). Der Senat legt zudem das Klagebegehren so aus, dass die Klägerin lediglich ex nunc die Erteilung eines Aufenthaltstitels begehrt, denn sowohl ihr Antrag vor dem Verwaltungsgericht wie auch der Tenor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind ohne nähere zeitliche Bestimmung auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet, "ihr eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen". Hätte die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur rückwirkenden Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gewollt, hätte sie dies durch eine entsprechende Antragstellung zum Ausdruck bringen müssen. Daher bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die Klägerin die Voraussetzungen eines Anspruches auf die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG erfüllte. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist einem Ausländer, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung seiner Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. § 60 Abs. 7 AufenthG entspricht der früheren Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Bei der Klägerin liegt auch kein Ausnahmefall i.S.d. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor. Ein solcher kann sich auch nicht daraus ergeben, dass die Klägerin nicht über einen Pass verfügt. Auch die nach Auffassung der Beklagten ungenügenden Bemühungen um einen Pass spielen insoweit keine Rolle. Schon nach der Gesetzessystematik handelt es sich bei der (Nicht-)Erfüllung der Passpflicht nicht um einen Fall des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, sondern nach § 5 Abs. 1 AufenthG um eine allgemeine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Doch ist gemäß § 5 Abs. 3 AufenthG u.a. in dem hier vorliegenden Fall einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG - zwingend - von der Anwendung von § 5 Abs. 1 AufenthG abzusehen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG darf also mit anderen Worten nicht mit der Begründung, der Passpflicht werde nicht genügt, abgelehnt werden. In der Nichterfüllung der Passpflicht kann damit auch kein "wiederholter oder gröblicher Verstoß gegen entsprechende Mitwirkungspflichten" i.S.d. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG liegen. Ein derartiger Verstoß lässt sich auch nicht aus § 48 AufenthG herleiten. Es ist zwar zutreffend, dass zum einen der Ausländer nach § 48 Abs. 1 AufenthG verpflichtet ist, einen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz auf Verlangen der Ausländerbehörde vorzulegen, und dass zum anderen nach § 48 Abs. 2 AufenthG nur derjenige Ausländer, der weder einen Pass besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen, seiner Ausweispflicht mit einem - ausdrücklich als solchen bezeichneten - Ausweisersatz seiner Ausweispflicht genügt. Dass die Klägerin gegebenenfalls ihrer Ausweispflicht i.S.d. § 48 AufenthG nicht genügt, stellt jedoch keinen "wiederholten oder gröblichen Verstoß gegen entsprechende Mitwirkungspflichten" i.S.d. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG dar. Denn mit der Formulierung " entsprechende Mitwirkungspflichten" bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass damit Mitwirkungspflichten gemeint sind, die mit der zuvor in § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG angesprochenen Ausreisepflicht in Zusammenhang stehen. Davon kann aber bei der rein ordnungsrechtlichen Ausweispflicht (§ 48 ist Teil des
- Kapitel des Aufenthaltsgesetzes, das die Überschrift: "Ordnungsrechtliche Vorschriften" trägt) - im Gegensatz zur Passpflicht - nicht die Rede sein. Auch aus anderen Gründen ist die Beklagte nach Auffassung des Senats nicht berechtigt, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG mit dem Hinweis auf § 48 AufenthG abzulehnen. Gegen die von der Beklagten geäußerte Ansicht, demjenigen, der in zumutbarer Weise einen Pass erlangen könne, könne kein Ausweis ersatz ausgestellt und deshalb rein faktisch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, spricht schon die Gesetzessystematik. Wenn diese Auffassung zuträfe, liefe die Vorschrift des § 5 Abs. 3 AufenthG insoweit leer. Überdies würde übersehen, dass es sich bei § 48 AufenthG, wie schon nach altem Recht bei den §§ 39, 40 AuslG, um reines Ordnungsrecht handelt, während die §§ 5 , 25 AufenthG die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis regeln. Im Übrigen vermengt die von der Beklagten geäußerte Ansicht die - voneinander zu trennenden - Fragen der Pass- und der Ausweispflicht (vgl. dazu Renner, AuslR,
- Aufl., § 39 Rn. 2). Gegenstand von § 48 Abs. 2 AufenthG (bzw. nach altem Recht bei den §§ 39, 40 AuslG) ist ausschließlich die Frage, auf welche Weise der Ausländer seiner (ordnungsrechtlichen) Ausweis pflicht genügt. In diesem Zusammenhang bestimmt § 48 Abs. 2 AufenthG (bzw. nach altem Recht § 39 AuslG), dass derjenige Ausländer, der weder einen Pass besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, der Ausweis pflicht schon mit dem sog. Ausweisersatz genügt. Daraus kann aber nach Auffassung des Senats nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass demjenigen, der sich ggf. in zumutbarer Weise einen Pass beschaffen könnte, keine Bescheinigung über seinen Aufenthaltstitel, versehen mit Angaben zur Person und Lichtbild, ausgestellt werden dürfe. Schon nach altem Recht hätte nämlich der Ausländer in einer solchen Fallgestaltung zwar im Sinne von § 39 AuslG einen „Ausweisersatz“ besessen, gleichwohl damit aber - nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift - seiner Ausweispflicht nicht genügt. Auch hieraus wird deutlich, dass die Ausstellung einer Bescheinigung über den Aufenthaltstitel einerseits und die Frage der Erfüllung der Ausweispflicht andererseits voneinander unabhängig sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 55 AufenthV. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt oder nicht in zumutbarer Weise erlangen kann, (...) auf Antrag ein Ausweisersatz ausgestellt, sofern er einen Aufenthaltstitel besitzt (...).§ 55 Abs. 1 AufenthV verdeutlicht im Gegenteil in zweierlei Hinsicht, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unabhängig vom Besitz eines Ausweisersatzes ist. Zum einen wird danach der Ausweisersatz nur auf Antrag ausgestellt, zum anderen ist der Besitz eines Aufenthaltstitels Voraussetzung für die Ausstellung des Ausweisersatzes. Dies zeigt, dass die Auffassung der Beklagten, der Aufenthaltstitel könne nur erteilt werden, wenn der Ausländer einen Ausweisersatz besitze, nicht haltbar ist. Schließlich machen auch § 78 Abs. 2 und 6 AufenthG die "technische" Eigenständigkeit des Aufenthaltstitels und des Ausweisersatzes deutlich. § 78 Abs. 2 AufenthG spricht ausdrücklich von der Ausstellung des Aufenthaltstitels "als eigenständigem Dokument", während § 78 Abs. 6 Satz 2 AufenthG darlegt, dass in dem Vordruck des Ausweisersatzes u.a. der Aufenthaltsstatus vermerkt wird, was nur dann Sinn macht, wenn Aufenthaltstitel und Ausweisersatz nicht von vornherein dasselbe Dokument bilden. Nach § 5 Abs. 3 AufenthG ist im Falle der Klägerin zudem von der Einhaltung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen, so dass unerheblich ist, ob die Klägerin ihren Lebensunterhalt durch ihren Verdienst selbst sicherstellen kann. Da sich der Anspruch der Klägerin nach § 25 Abs. 3 AufenthG aus dem Gesetz gibt, kann die Beklagte schon aus diesem Grunde nicht den Zulassungsgrund der (nachträglich wegen der Gesetzesänderung eingetretenen) grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob ein Ausländer, dem kein Ausweisersatz erteilt werden könne, gleichwohl Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG habe, geltend machen. Diesbezüglich bedarf es keiner (grundsätzlichen) Klärung im Berufungsverfahren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren auf § 13 Abs. 1 S. 2 GKG a.F. (s. §§ 71 Abs. 1, 72 GKG n.F.). Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/375401.html ( https://oj.is/375401 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 7 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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