1. § 167 Abs 2 VwGO schließt auch aus, Urteile auf allgemeine Leistungsklagen über den Kostenausspruch hinaus für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 2. Damit ist nicht zugleich die Möglichkeit der einstweiligen Anordnung durch das Berufungsgericht ausgeschlossen. Gründe 1.
- a)Der Kläger hat einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) gestellt und nicht einen Ausspruch des Senats über die vorläufige Vollstreckbarkeit des zu seinen Gunsten ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 718 ZPO; vgl. Senat, Urt. vom 13.05.1993 - 9 S 2812/92 -, NVwZ-RR 1994, 472 ; Hess. VGH, Teilurt. vom 05.11.1986 - 1 UE 700/85 -, NVwZ 1987, 517 ) begehrt. Das ergibt sich aus seiner Antragsfassung, an der er auch nach dem Hinweis des Senats auf das Nebeneinander von einstweiligem Rechtsschutz und vorläufiger Vollstreckbarkeit festgehalten hat.
- b)Der Antrag ist auch statthaft. Er wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß mit ihm praktisch die vorläufige Vollstreckung des ergangenen Urteils vor dessen Rechtskraft erstrebt wird, das Verwaltungsgericht es aber abgelehnt hat, sein Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Senat tritt dem Verwaltungsgericht darin bei, daß § 167 Abs. 2 VwGO es auch ausschließt, Urteile auf allgemeine Leistungsklagen der vorliegenden Art über den Kostenausspruch hinaus für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Vorschrift ordnet dies zwar nur für Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen an. Sie ist indessen entsprechend auf Urteile anzuwenden, die auf allgemeine Leistungsklagen hin ergehen und einen Hoheitsträger zur Vornahme einer schlicht-hoheitlichen Maßnahme - wie hier die organisatorische Zuordnung einer universitären Werkstatt zu einem bestimmten Institut - verurteilen. Das ergibt sich aus ihrem Sinn und Zweck, in die hoheitliche Verwaltung nur mit rechtskräftigen Entscheidungen einzugreifen, was den Grundsatz der Gewaltenteilung sichern soll (ebenso OVG Niedersachsen, Teilurt. vom 30.08.1989 - 12 L 85/89 -, NVwZ 1990, 275 ; Pietzner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 167 Rdn. 135; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 167 Rdn. 8a; a.A. Hess. VGH, Teilurt. vom 19.09.1989 - 2 S 576/89 -, NVwZ 1990, 272 m.abl.Anm. Wolfrum, NVwZ 1990, 237
(239)). Mit dem Ausschluß der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist freilich nicht zugleich die Möglichkeit der einstweiligen Anordnung ausgeschlossen. § 123 VwGO zielt - zumal in der Form der Regelungsanordnung - regelmäßig auf einen Eingriff in das hoheitliche Verwaltungshandeln. Das steht auch nicht in Widerspruch zu dem beschriebenen Sinn und Zweck des § 167 Abs. 2 VwGO; denn während die vorläufige Vollstreckbarkeit nach Maßgabe der §§ 708 ff. ZPO eine Vollstreckung zur Befriedigung des Gläubigers schon vor Rechtskraft ermöglicht und dem Gericht einen dahingehenden Ausspruch ohne Rücksicht auf eine dringende Notlage zwingend gebietet, erlaubt die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO lediglich einstweilige Maßnahmen, welche die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen dürfen, und darf vom Gericht nur erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (ebenso Bayer. VGH, Urt. vom 28.02.1966 - 33 IV 66 -, NJW 1966, 751
(752); Pietzner a.a.O., § 167 VwGO Rdn. 119ff.; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
- Aufl. 1998, Rdn. 22ff., 126ff.).
- Der Antrag ist aber nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muß glaubhaft machen, daß die einstweilige Anordnung im vorbeschriebenen Sinne nötig erscheint (Anordnungsgrund) und daß ihm in dem streitigen Rechtsverhältnis voraussichtlich Recht zu geben sein wird (Anordnungsanspruch; vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Im vorliegenden Falle fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund, weshalb es einer Entscheidung über den Anordnungsanspruch nicht bedarf. Mit seiner Klage im zugehörigen Hauptsacheverfahren begehrt der Antragsteller die Rückzuordnung der Werkstatt zu dem von ihm geleiteten Institut für Strömungslehre, die mit Beschlüssen des Verwaltungsrats der Antragsgegnerin vom 13.01./07.02.1997 und des Senats der Antragsgegnerin vom 20.01.1997 sowie mit Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 14.04.1997 zusammen mit dem Arbeitsgebiet Strömungsmaschinen aus dem vormaligen Institut für Strömungslehre und Strömungsmaschinen ausgegliedert worden ist. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sucht der Antragsteller diese Rückzuordnung bereits für die Dauer der Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens zu erreichen. Hierfür bestünde nur dann ein Anordnungsgrund, wenn dem Antragsteller oder dem öffentlichen Interesse, welches auch der Antragsteller im Bereich von Wissenschaft, Forschung Lehre zu vertreten hat, aus der Fortdauer des gegenwärtigen Zustandes wesentliche Nachteile erwüchsen, die nur durch Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung abgewendet werden könnten. Daß dem so wäre, hat der Antragsteller indes nicht glaubhaft gemacht. Der gegenwärtige Zustand ist dadurch gekennzeichnet, daß die strittige Werkstatt zwar nicht der Leitung des Antragstellers untersteht, daß aber der Antragsteller und das von ihm geleitete Institut für Strömungslehre an der Werkstatt nutzungsberechtigt sind, und zwar grundsätzlich zu 50 v.H.; die andere Hälfte der Werkstattressourcen steht dem Fachgebiet Strömungsmaschinen zu. Dem Antragsteller und dem von ihm geleiteten Institut stehen damit schon für die Dauer des Hauptsacheverfahrens Werkstattressourcen zur Verfügung, die sie für ihre Zwecke in Anspruch nehmen können. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß die Nutzungsquote von 50 v.H. für die Bedürfnisse des Instituts für Strömungslehre zu gering wäre. Im übrigen versteht sich die Nutzungsquote von 50 v.H. ersichtlich nicht als starre Größe, sondern als Richtwert, der im längerfristigen Durchschnitt zugrunde zu legen ist, aber Abweichungen nach oben oder unten in kleineren Zeitabschnitten erlaubt. So hat das Institut für Strömungslehre die Werkstatt - nach deutlich niedrigeren Werten in früheren Quartalen - im
- Quartal 1998 zu 72 v.H. beansprucht und beanspruchen können. Der Antragsteller führt denn auch weniger die für das von ihm geleitete Institut für Strömungslehre vorgesehene Nutzungsquote als vielmehr den Umstand an, daß er infolge der Zwischenschaltung eines formalisierten Auftragsverfahrens und einer "Rechtfertigungsprüfung" von der Erteilung dringlicher Aufträge an die Werkstatt überhaupt absehen müsse. Auch dies hat er aber nicht glaubhaft gemacht. Die vom Verwaltungsrat der Antragsgegnerin erlassene Werkstattordnung sieht vor, daß beide auftragberechtigten wissenschaftlichen Einrichtungen - das Institut für Strömungslehre und das Fachgebiet Strömungsmaschinen - je einen Werkstattbeauftragten bestellen, der die Werkstattaufträge aus seinem jeweiligen Bereich sammelt, deren Realisierbarkeit anhand der quantitativen und qualitativen Kapazitäten der Werkstatt prüft und - ggf. nach Prioritäten geordnet - dem Werkstattkoordinator weiterleitet. Ein derartiges Verfahren ist sinnvoll und zur Koordination verschiedener Auftragsberechtigter unumgänglich notwendig; auch vor der Ausgliederung des Arbeitsbereichs Strömungsmaschinen aus dem vom Antragsteller geleiteten Institut hat es der Koordination der vom Antragsteller und seinen Mitarbeitern einerseits, vom Professor für Strömungsmaschinen und dessen Mitarbeitern andererseits geäußerten Wünsche an die Werkstatt bedurft. Warum allein durch die Formalisierung das Verfahren derart schwerfällig geworden wäre, daß Aufträge an die Werkstatt - jedenfalls in komplexen und/oder eiligen Angelegenheiten - zweckmäßig nicht mehr erteilt werden könnten, wird aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht erkennbar. Das gilt auch für die Fertigung von Zylindern für Diplomanden sowie nicht näher spezifizierte Fertigungen für externe Doktoranden (S. 17f. des Ss. vom 26.01.1999). Und für seine Behauptung, als Auftraggeber unterliege er gegenüber dem Werkstattkoordinator einem sachlichen "Rechtfertigungszwang", ist der Antragsteller jeden Beleg schuldig geblieben. Aus der Werkstattordnung ergibt sich ein sachliches Prüfungsrecht des Werkstattkoordinators (oder des Werkstattleiters) nicht; eine gewisse sachliche Prüfung hat lediglich der eigene Werkstattbeauftragte des Instituts für Strömungslehre, Herr XXX, vorzunehmen, wenn auch beschränkt auf die Frage, ob die Werkstatt nach ihrer Ausstattung für die Ausführung des jeweiligen Auftrags geeignet sei. Der Antragsteller hat auch nicht geltend gemacht, daß der Werkstattkoordinator oder der Werkstattleiter - außerhalb der Regeln der Werkstattordnung - sich tatsächlich ein sachliches Prüfungsrecht anmaßten und etwa bestimmte Aufträge zurückgewiesen oder doch nachrangig erledigt hätten. Darüber hinaus - und vor allem - rügt der Antragsteller die mangelnde fachliche Qualifikation der Werkstattmitarbeiter und die unzureichende sächlich-apparative Ausstattung der Werkstatt. Wenn er (wieder) die Leitung über die Werkstatt begehrt, so geht es ihm ersichtlich vor allem darum, diese - tatsächlichen oder vermeintlichen - Mißstände durch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für das vorhandene Personal, durch eine entsprechende Einstellungspolitik bei der Wiederbesetzung frei werdender und verfügbarer Stellen und durch strukturorientierte Investitionsentscheidungen bei Neuanschaffungen zu beheben. All dies sind aber mittel- und längerfristig anzulegende Maßnahmen. Ihre Notwendigkeit rechtfertigt nicht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Im übrigen steht nach § 7 Abs. 2 der Verwaltungs- und Benutzungsordnung für das Fachgebiet Strömungsmaschinen vom 24.04.1997 (Amtl. Bek. der Antragsgegnerin vom 21.08.1997, S. 37) dem Antragsteller bei Entscheidungen zum Arbeitsspektrum der Werkstatt und über Investitionen und Desinvestitionen im Bereich der Werkstatt ein gegenüber dem Professor für Strömungsmaschinen gleichberechtigtes Mitwirkungsrecht zu. Und es ist weder vorgetragen noch erkennbar, daß sich die Werkstattleitung einem konkreten Fort- oder Weiterbildungswunsch des Antragstellers in bezug auf Angehörige des Werkstattpersonals bislang verschlossen hätte. Schließlich verweist der Antragsteller auf die Gefahr, (wenigstens) zwei seiner wissenschaftlichen Mitarbeiter - Herrn Dr. XXX und Herrn XXX - an die Industrie zu verlieren, wenn diesen nicht alsbald bessere Forschungsmöglichkeiten eröffnet würden. Es ist ihm indes nicht gelungen, den Senat davon zu überzeugen, daß diese Abwanderungspläne entscheidend beeinflußt werden könnten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erginge und die Werkstatt einstweilen dem Institut für Strömungslehre zugeordnet würde. Herr XXX, den der Antragsteller insofern für sich hat vortragen lassen - und zwar auch hinsichtlich der Belange von Herrn Dr. XXX-, hat zum einen auf die gegenüber den universitären besseren Forschungsmöglichkeiten der Industrie verwiesen. Diesen Vortrag hat er auf die gesamte Universität bezogen (weshalb ihm der Dekan der Fakultät für Maschinenbau auch widersprochen hat), nicht aber speziell auf die in Rede stehende Werkstatt im Bereich der Strömungsmechanik. Zum anderen hat Herr XXX geltend gemacht, er könne auf die Ressourcen der Werkstatt nicht bei Bedarf jederzeit und sofort zugreifen, sondern müsse ein bürokratisches Verfahren durchlaufen, welches die nötige Dienstleistung nur mühsam erlangbar mache und erheblich verzögere. In diesem Vortrag liegen verschiedene Gesichtspunkte ineinander. Zunächst wird beklagt, daß sich die Wissenschaftler als Auftraggeber der eigenen Arbeitsweise der Werkstatt anpassen, insbesondere Arbeitsaufträge erteilen und deren Erledigung nach dem eigenen Zeitplan der Werkstatt abwarten müssen. Dieser Koordinations- und Organisationsbedarf aber ist unvermeidlich; an ihm würde sich durch eine andere Zuordnung der Werkstatt nichts ändern. Sodann wird die Kooperationsbereitschaft der Werkstattmitarbeiter bemängelt. Das liegt aber häufig und überwiegend im mitmenschlichen Bereich und ist rechtlicher Regelung nicht zugänglich. Schließlich hat Herr XXX die angesprochenen Schwierigkeiten darauf zurückgeführt, daß die Rechtslage in der Werkstatt ungeklärt sei und es endlich einer klaren Zuordnung bedürfe. Auch das vermag den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht zu rechtfertigen. Es verkennt, daß eine rechtliche Ordnung für die Werkstatt durchaus besteht, welche die verlangte Rechtssicherheit bietet und an welche die Beteiligten sich halten mögen. Zwar unterliegt diese Ordnung noch der rechtlichen Überprüfung durch den Senat im Hauptsacheverfahren und ist in diesem Sinne nicht "endgültig". An diesem Schwebezustand könnte aber der Erlaß einer einstweiligen Anordnung ebenfalls nichts ändern, die ihrem Wesen nach wiederum nur eine vorläufige Regelung bringen kann. Im übrigen hat Herr XXX geschildert, welche Versuchsanlagen für Forschungsexperimente benötigt werden, und dabei angegeben, daß die meisten dieser Anlagen von den wissenschaftlichen Mitarbeitern des Instituts für Strömungslehre unter seiner persönlichen Koordination betrieben werden, ohne daß er insoweit einen technischen Bediensteten der Werkstatt fragen müsse. Lediglich für den Betrieb des Stoßrohrs bedürfe es der Mithilfe eines Versuchstechnikers; hierfür lerne er gerade Herrn XXX an. Daß es hierbei - über den Fortbildungsbedarf als solchen hinaus - bislang Schwierigkeiten gegeben habe, hat Herr XXX nicht berichtet. Angesichts dessen wiegen die von ihm geschilderten und oben erörterten Schwierigkeiten gering. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 25 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/375557.html Kommentare
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