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BVerfG, Beschluss vom 08.06.2010 - 2 BvR 432/07

Tenor Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten s

Art. 20Abs.

3 GG.

  1. Sein Recht auf ein faires Verfahren sei insbesondere durch das zweite Urteil des Landgerichts Augsburg vom
  2. Dezember 2005 sowie die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom
  3. November 2004 und vom
  4. Januar 2007 verletzt. Das schweizerische Bundesamt für Justiz habe bereits vor Eintritt der Teilrechtskraft klargestellt, dass die im Rechtshilfeverfahren gegen den Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erhaltenen Informationen nicht gegen den Beschwerdeführer verwendet werden dürften. Auf dieses, aus der Verletzung der Bedingung der Spezialität resultierende völkerrechtliche Verwertungsverbot könne sich der Beschwerdeführer berufen, da die Bedingung der Spezialität nicht nur dem Interesse des ersuchten Staates, sondern zumindest auch dem Interesse des strafrechtlich Verfolgten diene. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Verwertungsverbot von den schweizerischen Behörden erst nach Eintritt der Teilrechtskraft ausgesprochen worden sei, habe der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom
  5. Januar 2007 unter Berufung auf das nationale Institut der (Teil-)Rechtskraft die völkerrechtliche Bindung an das Verwertungsverbot nicht beseitigen können. Dies folge aus Art. 46 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (Wiener Vertragsrechtsübereinkommen - WVK, BGBl 1985 II S. 926 ). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sein Recht auf ein faires Verfahren auch durch den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom
  6. Januar 2008 verletzt worden sei. Hinsichtlich der Erteilung von Bewährungsauflagen sei jedenfalls keine Rechtskraft der Verurteilung eingetreten, sodass das Oberlandesgericht München das Verwertungsverbot hätte berücksichtigen müssen. Die im März 2008 vollzogene inhaltliche ?Kehrtwende? des schweizerischen Bundesamts für Justiz, dass die Bedingung der Spezialität in dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht verletzt worden sei, müsse mangels Vorhersehbarkeit für den Beschwerdeführer ohne Einfluss bleiben.
  7. Die Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren durch das zweite Urteil des Landgerichts Augsburg vom
  8. Dezember 2005 und den zweiten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom
  9. Januar 2007 ergebe sich darüber hinaus aus der überlangen Dauer seines Strafverfahrens. Der Beschwerdeführer behauptet - unter Verweis auf einen Revisionsschriftsatz -, dass insgesamt mehr als zwei Jahre der sehr langen Gesamtdauer des Verfahrens auf Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 EMRK zurückzuführen seien. Er rügt, dass die überlange Verfahrensdauer bei der Strafzumessung hätte berücksichtigt werden müssen und die Verfahrensverzögerung nicht, wie vom Bundesgerichtshof, mit Hinweisen auf den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens hätte gerechtfertigt werden dürfen. III. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerden im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt, weil dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil entsteht.
  10. Soweit das Verfahren 2 BvR 432/07 sich gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom
  11. Juli 2002 richtet, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Mindestanforderungen an die Begründung nach § 92 , § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG und ist deshalb unzulässig. Werden mehrere gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt jeder einzelnen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. nur BVerfG, Beschluss der
  12. Kammer des Ersten Senats vom
  13. Juni 1998 - 1 BvR 1114/98 -, NVwZ 1998, S. 949 f.; BVerfG, Beschluss der
  14. Kammer des Zweiten Senats vom
  15. September 2000 - 2 BvR 1609/00 -, juris, Rn. 6). Es reicht nicht aus, dem Bundesverfassungsgericht das Urteil des Landgerichts Augsburg vom
  16. Juli 2002 mit der allgemeinen Bemerkung vorzulegen, es verstoße gegen das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren, ohne dies - wie für die anderen angegriffenen Entscheidungen - näher auszuführen.
  17. Die Verfassungsbeschwerden sind im Übrigen unbegründet. a) Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom
  18. Dezember 2005, die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom
  19. November 2004 und vom
  20. Januar 2007 sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom
  21. Januar 2008 verletzen den Beschwerdeführer nicht dadurch in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs.

Art. 20Abs.

3 GG, dass sie Informationen verwendet haben, die in einem Rechtshilfeverfahren gegen einen Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erlangt wurden. aa) Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip das allgemeine Prozessgrundrecht auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren (vgl. BVerfGE 26, 66 <71>; 38, 105 <111>; 40, 95 <99>; 65, 171 <174>; 66, 313 <318>; 77, 65 <76>; 86, 288 <317>). Es enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote (vgl. BVerfGE 63, 45 <61>), sondern bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. bb)

(1)Dabei ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, das Recht auf ein faires Verfahren auszugestalten. Er kann dabei zwischen möglichen Alternativen bei der normativen Konkretisierung der grundgesetzlichen Anforderungen wählen. Er kann Rechtsfolgen ihrer Verletzung normieren (vgl. § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO), muss dies aber nicht, da lückenfüllend das Recht auf ein faires Verfahren zur Anwendung gelangt (vgl. BVerfGK 9, 174 <188>). Daneben kann das Recht auf ein faires Verfahren auch durch Völkergewohnheitsrecht und völkerrechtliche Verträge ausgestaltet werden (vgl. BVerfGK 9, 174 <189>). Ist eine völkerrechtliche Norm in den Rang des Gewohnheitsrechts erwachsen, sind die deutschen Gerichte gemäß Art. 25 GG grundsätzlich daran gehindert, innerstaatliches Recht in einer die Norm verletzenden Weise auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerfGE 112, 1 <27>). Die innerstaatliche Geltung von völkerrechtlichen Verträgen setzt hingegen einen durch Bundesgesetze im Sinne von Art. 59 Abs. 2 GG erteilten innerstaatlichen Rechtsanwendungsbefehl voraus (vgl. BVerfGE 90, 286 <364>; 104, 151 <209>). Liegt ein solcher vor, müssen deutsche Gerichte völkerrechtliche Verträge wie andere Bundesgesetze im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung beachten und anwenden (vgl. BVerfGE 111, 307 <317>).
(2)Das Recht auf ein faires Verfahren wird vorliegend durch § 72 IRG konkretisiert, da die Bedingung der Spezialität im Bereich der sonstigen Rechtshilfe (anders als im Bereich der Auslieferung, vgl. BVerfGE 57, 9 <27 f.>) keine völkergewohnheitsrechtliche Geltung erlangt hat (vgl. Schultz, Das neue Schweizer Recht der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen, ZStW 96 <1984>, S. 595 <613 f.>; Böse, Die Verwertung im Ausland gewonnener Beweismittel im deutschen Strafverfahren, ZStW 114 <2002>, S. 148 <174>). Die Bedingung der Spezialität ergibt sich auch nicht unmittelbar aus dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen mit der Folge, dass sie bereits nach Art. 59 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG innerstaatlich zu beachten wäre. Der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf Art. 2 EuRHÜbk erklärte Vorbehalt ändert das Europäische Rechtshilfeübereinkommen zwar nach Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 WVK zwischen der Schweizerische Eidgenossenschaft und den übrigen Vertragsstaaten inhaltlich in der Weise, wie es in dem Vorbehalt vorgesehen ist (vgl. Heintschel von Heinegg, in: Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl. 2004, § 14 Rn. 10). Der schweizerische Vorbehalt legt die Bedingung der Spezialität aber nicht ausdrücklich fest, sondern ermöglicht der Schweizerischen Eidgenossenschaft nur, die sonstige Rechtshilfe an die Bedingung der Spezialität zu knüpfen. Die Bewilligung der sonstigen Rechtshilfe durch die Schweizerische Eidgenossenschaft ist damit nicht per se mit der Bedingung der Spezialität verknüpft, sondern die Bedingung der Spezialität muss bei jeder einzelnen Bewilligung eigens von den zuständigen schweizerischen Behörden gesetzt werden (vgl. Schuster, Verwertbarkeit im Ausland gewonnener Beweise im deutschen Strafprozess, S. 139). Nach § 72 IRG sind Bedingungen, die der ersuchte Staat an die Rechtshilfe geknüpft hat, zu beachten. Ohne § 72 IRG wäre die von einem ersuchten Staat bei der Bewilligung deutscher Rechtshilfeersuchen gesetzte Bedingung regelmäßig nur eine völkerrechtliche Verpflichtung, deren Beachtung von den deutschen Gerichten mangels innerstaatlicher Geltungsanordnung nicht gewährleistet wäre (vgl. Vogler/Walter, in: Grützner/Pötz/Kreß, a.a.O., § 72 IRG Rn. 1).
(3)Die Konkretisierung des Rechts auf ein faires Verfahren erfolgt nicht nur durch den Gesetzgeber, sondern auch durch die Fachgerichtsbarkeit. Letzterer kommt die Aufgabe zu, den Schutzgehalt der jeweils in Frage stehenden Verfahrensnorm und anschließend die Rechtsfolgen ihrer Verletzung zu bestimmen. Deutsche Gerichte leiten auf der Grundlage der vom ersuchten Staat gesetzten Bedingungen aus § 72 IRG ein Verfahrens- bzw. Vollstreckungshindernis bei Auslieferungen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 1999 - 1 AR 34/99 -, NStZ 1999, S. 639 <639>; OLG Oldenburg, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 Ws 363/03 -, NStZ 2004, S. 405 <405>) und ein Beweisverwertungsverbot bei sonstiger Rechtshilfe (BFH, Urteil vom 21. Juni 1989 - X R 20/88 -, NJW 1990, S. 2492 <2493>; vgl. auch BGHSt 34, 334 <341, 344>) ab.
  1. cc)Da die Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen wie § 72 IRG grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichtsbarkeit ist, kann sie vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl. BVerfGE 99, 145 <160>). Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung des betroffenen Grundrechts führt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248 <258 f.>; 87, 287 <323>). Das Bundesverfassungsgericht hat dies für das Recht auf ein faires Verfahren angenommen, wenn die Fachgerichte den Schutzgehalt einer verletzten Verfahrensnorm verkannt oder die weiteren Voraussetzungen für die Annahme eines Verwertungsverbots hinsichtlich rechtswidrig gewonnener Beweise überspannt haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, NStZ 1995, S. 555 ).
  2. dd)Gemessen daran beruht die Verwertung der Informationen nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung des Rechts auf ein faires Verfahren. Das Landgericht Augsburg, der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht München haben die über § 72 IRG innerstaatlich beachtliche, von dem schweizerischen Bundesamt für Justiz gesetzte Bedingung der Spezialität nicht verletzt, indem sie die in dem Rechtshilfeverfahren gegen einen Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erhaltenen Informationen in dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verwendet haben.
(1)Zwar hat die Schweizerische Eidgenossenschaft die Bewilligung der Rechtshilfe wirksam an die Bedingung der Spezialität geknüpft. Bedingungen sind wirksam, wenn sie bei der Bewilligung der Rechtshilfe, das heißt vor oder bei der formellen Antwort auf ein Ersuchen oder der formlosen Übersendung von Informationen, ausdrücklich mitgeteilt werden (vgl. BGHSt 31, 51 zur Auslieferung; Schuster, a.a.O., S. 138; Vogler/Walter, in: Grützner/Pötz/Kreß, a.a.O., § 72 IRG Rn. 7). Dies ist vorliegend geschehen. Dabei kann dahinstehen, ob die Bedingung der Spezialität nach vollzogener Rechtshilfe durch die Schweizerische Eidgenossenschaft rückwirkend verändert werden konnte (vgl. Gless/Eymann, ?Nachträgliches Verwertungsverbot? und internationale Beweisrechtshilfe, StV 2008, S. 318 ff.; verneinend Vogler/Walter, in: Grützner/Pötz/Kreß, a.a.O., § 72 IRG Rn. 7; BGHSt 31, 51 <53 f.> zur Auslieferung) oder ob es sich bei den Schreiben des schweizerischen Bundesamts für Justiz nach dem zweiten Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Dezember 2005 lediglich um nachträgliche Interpretationen eines nicht eindeutigen Wortlauts der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestellten Bedingung der Spezialität handelte, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BFH, Beschluss vom 24. März 1987 - I B 111/86 -, juris, Orientierungssatz 1). Denn das zeitweilig ausdrücklich ausgesprochene Verwertungsverbot wird seit März 2008 nicht mehr aufrechterhalten.
(2)Die mit der Bewilligung verknüpfte Bedingung der Spezialität haben die deutschen Gerichte indes nicht verletzt. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die Bewilligung der Rechtshilfe und damit auch die mit ihr verknüpften Bedingungen von den deutschen Gerichten nach Wortlaut, Sinn und Zweck ausgelegt werden können (vgl. hierzu BGHSt 34, 334 <341 ff.>; Schomburg/Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
  1. Aufl. 2006, § 72 IRG Rn. 2 und 10; Schuster, a.a.O., S. 118 und 138). Denn weder die deutschen Gerichte noch das schweizerische Bundesamt der Justiz sehen in der Verwertung der im Rechtshilfeverfahren gegen den Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers erhaltenen Informationen einen Verstoß gegen die mit der Bewilligung der Rechtshilfe verknüpfte Bedingung der Spezialität. Das schweizerische Bundesamt der Justiz hat im März 2008 klargestellt, dass sich die Untreue und die Hinterziehung von Einkommensteuern, wegen der der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, nach schweizerischem Recht als Gehilfenschaft zum Abgabebetrug des Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers darstellten und die Untreue obendrein nach schweizerischem Recht als ungetreue Geschäftsbesorgung rechtshilfefähig sei. b) Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom
  2. Dezember 2005 und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom
  3. Januar 2007 verletzen den Beschwerdeführer auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer überlangen Verfahrensdauer in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs.

Art. 20Abs.

3 GG.

  1. aa)Eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens verletzt den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 63, 45 <68 f.>; BVerfGK 2, 239 <246>; BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02 , 2 BvR 328/02 , 2 BvR 1473/02 -, NJW 2003, S. 2225 <2225>). Denn das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes fordert - nicht zuletzt im Interesse des Beschuldigten - die angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens. Ob allerdings eine erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens gegeben ist, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen. Zu den Faktoren, die regelmäßig von Bedeutung sind, gehören insbesondere der durch die Verzögerung der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Keine Berücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht hat (vgl. BVerfGK 2, 239 <246 f.>; BVerfG, a.a.O., NJW 1984, S. 967 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 <3255>). Liegt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor, so zwingt diese die Strafverfolgungsbehörden dazu, sie bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zu berücksichtigen. Sie haben im Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht in Einklang stehenden überlangen Verfahrens zu prüfen, ob und mit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen - überhaupt noch - strafrechtlich vorgehen darf. Belastende Folgen staatlich verschuldeter Verzögerung sind von den Strafverfolgungsbehörden von Verfassungs wegen ebenso zu berücksichtigen, wie die Umstände, die den Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot begründet haben (vgl. BVerfGK 2, 239 <247> m.w.N.). Die unangemessene Verfahrensdauer ist dabei grundsätzlich bei der Strafzumessung gesondert zu berücksichtigen. Genügt dies nicht, können in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa bei besonders tiefgreifenden Verletzungen des Beschleunigungsgrundsatzes, notwendig werdende Kompensationen einen Umfang erreichen, der die Tatschuld vollständig ausgleicht.
  2. bb)Gemessen an diesem Maßstab genügt die von dem Landgericht Augsburg und dem Bundesgerichtshof vorgenommene Einschätzung, dass keine erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens des Beschwerdeführers vorliegt, die von den Gerichten bei der Strafzumessung hätte berücksichtigt werden müssen, den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Ungeachtet dessen, dass Zweifel daran bestehen, ob die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf einen Revisionsschriftsatz genügt, um die zweijährige Verzögerung des Verfahrens hinreichend substantiiert nach § 92 , § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG darzulegen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>), gehören der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu den besonderen Umständen des Einzelfalls, die bei der Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens gegeben ist, von Bedeutung sind. Der Beschwerdeführer gesteht den betroffenen Gerichten selbst eine erhebliche Belastung mit dem Verfahren zu. Der Bundesgerichtshof hat zudem in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer selbst zur Verfahrensverzögerung beigetragen hat. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/375980.html ( https://oj.is/375980 ) Volltext Druckansicht Zitate 43 Zitiert 5 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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