GB wird nicht ausgelöst, wenn der Bebauungsplan im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgestellt und (nur)
halb vor dem korrespondierenden Flächennutzungsplan (bzw.
sen Änderung) bekannt gemacht worden ist, weil eine Mitgliedsgemeinde der die Flächennutzungsplanung tragenden vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft die Genehmigung
Flächennutzungsplans (bzw.
sen Änderung) erst (hier: einen Tag) nach der Bekanntmachung
Bebauungsplans bekannt gemacht hat.
O (GemO BW)) nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO (GemO BW). 5. Zur Verpflichtung der Gemeinde, im Rahmen
O (GemO BW) den Bürger zur (rechtzeitigen) Substantiierung einer nur pauschal erhobenen Verfahrensrüge aufzufordern. 6. Die einjährige Rügefrist
O (GemO BW) wird nicht dadurch verlängert, dass das Gericht in einem Normenkontrollverfahren antragsgemäß eine Verlängerung der Frist zur Antragsbegründung gewährt. 7. Ein Ratsmitglied ist nur dann ausgeschlossen i. S.
O (GemO BW), wenn eine Ausschlussentscheidung
Gemeinderats nach § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO (GemO BW) vorliegt. Es genügt nicht - im Sinne eines „faktischen“ Ausschlusses -, wenn das Ratsmitglied „auf Druck“
Bürgermeisters oder wegen vermeintlich eindeutiger Rechtslage nicht an der Beschlussfassung
Gemeinderats teilgenommen haben sollte.
SchG nicht. 10. Soweit der (Störungs-)Verbotstatbestand
SchG über die europarechtliche Vorgabe
d der Vogelschutz-Richtlinie hinausgeht, ist die Legalausnahme
SchG einschließlich
hierzu entwickelten - die unausweichlichen Konsequenzen rechtmäßigen (staatlichen) Handelns ausnehmenden - Absichtsbegriffs anwendbar. 11. Zur Einhaltung
Anpassungsgebots
GB, wenn im Regionalplan durch Plansatz ein als Ziel („Z“) ausgewiesener regionaler Grünzug (im randlichen Bereich) von der geplanten Trasse tangiert wird, die in einem weiteren Plansatz zum Verkehrswesen sowie in dem die vorbehaltene Bestätigung enthaltenden Regionalverkehrsplan (als Fachplan) aufgeführt bzw. dargestellt ist. 12. Ist für ein Bundesstraßenbauvorhaben eine Prognose
Lkw-Anteils ermittelt worden, so ist der Lärmberechnung dieser Wert und nicht der 20%-Wert nach RLS 90 Nr. 4.4.1.1.1 zugrunde zu legen.
halb ausgeschlossen, weil für bestimmte Fahrzeugarten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2b StVO die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften (nur) 60 km/h beträgt. Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten
Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten
Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06 der Antragsgegnerin vom 10.05.2005. Der Abschnitt
als Kreisstraße K 1081 geplanten Straßenneubaus beginnt ca. 70 m südlich der Einmündung
Römerwegs in die Neckarstraße bei Oberjesingen. Die Trasse verschwenkt - abweichend vom Verlauf der bestehenden B 296 - in Richtung Osten. Bei Station 0+200 schließt die B 296 an die - vorrangig trassierte - K 1081 an (Ampelregelung). Bei Station 0+380 ist eine Feldwegunterführung vorgesehen, an die beiderseits der K 1081 neu zu erstellende Feldwege anschließen. Etwa bei Station 0+690 beginnt die ca. 100 m lange Brücke über das Gärtringer Tal. Während die Trasse westlich der Brücke in Dammlage verläuft, befindet sie sich östlich der Brücke im Einschnitt. Die bisher in einem großen Bogen östlich von Kuppingen in südlicher Richtung verschwenkte K 1081 wird bei Station 1+000 von einer Feldwegbrücke überspannt („Kattenbrunner Weg“). Der (erneute) Wechsel von Einschnitts- in Dammlage erfolgt im Zusammenhang mit einem Kreisverkehr als Verbindungsglied zu der - mit Beschluss vom 21.11.2005 planfestgestellten und baulich begonnenen - K 1068 etwa bei Station 1+330. Neben der K 1081, dem Kreisverkehr (D = 45 m) und einem umfangreichen Wegenetz erfasst die Planung auch den Ausbau der K 1068 auf einer Länge von ca. 125 m (in Abgleich mit den hierzu planfestgestellten Unterlagen). Im weiteren Verlauf entlang
östlichen Bebauungsrandes von Kuppingen quert die K 1081 bei Station 1+545 und Station 1+740 bestehende und künftig verdolte Wassergräben. Bei Station 1+970 treffen die K 1081 und die B 296 - verbunden durch einen weiteren Kreisverkehr (D = 45 m) - erneut zusammen, wobei die Gradiente im Einschnitt liegt. Im gesamten Verlauf zwischen den beiden Kreisverkehren wird die Trasse der K 1081 auf ihrer Ostseite von einem Feld- und Radweg mit einer Breite von 3,50 m begleitet, der höhengleich und beiderseits östlich
Kreisverkehrs mit der B 296 verbunden ist. Richtung Kuppingen werden an den Feld- und Radweg anschließende Wege unter der K 1081 hindurchgeführt. Bis Station 2+370 (Feldwegüberführung Jennerstraße) werden weiterhin östlich der K 1081 ein bituminierter Weg und westlich ein Erdweg - jeweils mit einer Breite von 3,0 m - angelegt. Die ab dem Kreisverkehr bei Station 1+970 westlich von Affstätt verlaufende K 1081 überfährt bei Station 2+600 den künftig ebenfalls verdolten Leinengraben und quert die Feldwegunterführung Erzloch. Die fortgeführte überwiegende Einschnittslage endet etwa bei Station 3+
Gewerbegebiets „Mühlweg“ als auch der Verbindung zur bestehenden B 296. Östlich der höhengleichen Kreuzung mit der B 296 (Ampelregelung) endet der Bauabschnitt etwa bei Station 12+525 in unmittelbarer Anbindung an die vorhandene K 1047 (Zeppelinstraße). Als aktive Lärmschutzanlagen sind im Bereich westlich von Affstätt von Bau-km 2+538 bis 2+638 eine Wand mit einer Höhe von 2,50 m und von Bau-km 2+638 bis 2+805 ein Wall mit einer Höhe von 3,70 m vorgesehen. An grünordnerischen Maßnahmen weist die Planung neben Schutzmaßnahmen (S 1: III Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen) und Gestaltungsmaßnahmen (G 1 bis G 9: III Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen) auch Ausgleichsmaßnahmen (A 1 bis A 5: III Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen) aus. Vorgesehen sind als Maßnahmen A 1.1 bis A 1.10 der Rückbau nicht mehr benötigter versiegelter Straßen und Wegeflächen, als Maßnahmen A 2.1 bis A 2.8 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland sowie die Initiierung von Gehölz- und Sukzessionsflächen, als Maßnahmen A 3.1 bis A 3.6 die Anlage von Streuobstwiesen auf bisherigen Ackerflächen, als Maßnahmen A 4.1 und 2 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland sowie die Entwicklung als Halbtrockenrasen/Heuwiese sowie unter A 5 Retentionsmaßnahmen am Wassergraben im Gewann Erzloch. Außerhalb
Geltungsbereichs
Bebauungsplans sollen als Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 die Teilentsiegelung der Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 sowie als Ausgleichsmaßnahme A 4.3 die Entwicklung von Trockenstandorten durchgeführt werden. In dem hierüber abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 30.12.2003/09.02.2004 zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Böblingen hat sich letzterer als Straßenbaulastträger verpflichtet, die genannten Kompensationsmaßnahmen (§ 1) spätestens drei Jahre nach Fertigstellung sämtlicher Straßenbauarbeiten auszuführen (§ 2); für den Fall, dass sich eine der Maßnahmen unerwartet nicht realisieren lässt, sollen die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen auf anderweitigen Flächen möglichst in vergleichbarer Art und Weise sowie in entsprechendem Umfang ausgeführt werden (§ 3). Die Antragstellerin zu 1 ist Miteigentümerin
mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. .../5 im nördlichen Bereich der Schwarzwaldsiedlung auf Gemarkung Herrenberg. Das Grundstück liegt ca. 100 m von dem neu geplanten Teilstück der K 1047 entfernt, das in die bereits vorhandene K 1047 (Zeppelinstraße) mündet. Es kommt zu einer planbedingten Erhöhung der Lärmimmissionen. Der Antragsteller zu 2 ist Miteigentümer
mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. .../1 am westlichen Ortsrand von Affstätt. Das Grundstück liegt ca. 65 m östlich der geplanten Trasse der K 1081. Es ist vorhabenbedingt erhöhten Lärmimmissionen ausgesetzt. Die Antragstellerin zu 3 ist Eigentümerin
unbebauten Grundstücks Flst.Nr. ... auf Gemarkung Herrenberg (nördlich der Schwarzwaldsiedlung). Es soll teilweise für den entlang der neu geplanten K 1047 vorgesehenen Radweg sowie für Grünmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Dem Erlass
angefochtenen Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde: Nachdem erste planerische Überlegungen im Rahmen eines Gesamtkonzepts für den Raum Herrenberg eine großräumige Bündelungstrasse in Gestalt der Trasse H 2 und nach Änderungen in Gestalt der Trasse H 3/4 favorisiert hatten, die auch in den Flächennutzungsplan 1993 aufgenommen wurde, und die Gemeinde Nufringen mit Ratsbeschluss vom 29.05.1992 deren Weiterplanung abgelehnt und sich für den Bau einer ortsnahen Westumfahrung (zwischen der B 14 und der K 1068) entschieden hatte, beschloss auch der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 25.07.1995, die Trasse H 3/4 nicht weiter zu verfolgen und durch eine ortsnähere Trassenführung abzulösen. Auch die Nachbargemeinden Gärtringen und Deckenpfronn hatten zur Lösung ihrer innerörtlichen Verkehrsprobleme planerische Überlegungen für ortsnahe Umgehungsstraßen aufgenommen, die inzwischen teilweise (Gärtringen) auch realisiert sind. Diesen ortsspezifischen Einzellösungen hatte der beigeladene Landkreis zugestimmt. Auch vorliegend besteht
sen Bereitschaft, Kreisstraßen als Einzelmaßnahmen dann zu bauen, wenn die Gemeinde bereit ist, die planungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür durch Erlass eines Bebauungsplans zu schaffen, und wenn im Gegenzug andere Kreisstraßen aufgegeben werden können. Am 13.05.1997 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden (Verkehrs-)Untersuchungen, den weiteren planerischen Überlegungen die Trasse 1 A II - wie im Bebauungsplan dann festgesetzt - (mit Ausnahme der Ostumfahrung Oberjesingen) zugrunde zu legen. Nach Erlass
Aufstellungsbeschlusses vom 01.04.2003 fanden die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die frühzeitige Bürgerbeteiligung statt. Die Antragsteller äußerten sich mit Schreiben vom 05.05.2003 (Antragstellerin zu 3), mit Schreiben vom 08.05.2003 (Antragstellerin zu 1) und mit Schreiben vom 12.05.2003 (Antragsteller zu 2). Bei einer Unterschriftensammlung im Ortsteil Affstätt sprach sich eine große Mehrheit der Bürger gegen die geplante Trasse 1 A II aus. Zum gleichen Ergebnis führte eine Umfrage im Rahmen der „Bürgerinitiative Schwarzwaldsiedlung Kniebisweg“. Am 11.11.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Planentwurf, der nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung (erstmals) in der Zeit vom 01.12.2003 bis 05.01.2004 öffentlich auslag. Die Antragstellerin zu 1 äußerte sich mit Schreiben vom 21.11.2003 und 04.01.2004, der Antragsteller zu 2 mit Schreiben vom 04.01.2004. Mit Bescheid vom 26.01.2004 erteilte das Landratsamt Böblingen der Antragsgegnerin eine Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG. Am 30.12.2003/09.02.2004 schlossen die Antragsgegnerin und der beigeladene Landkreis (Straßenbaulastträger / Untere Naturschutzbehörde) einen städtebaulichen Vertrag zur Sicherstellung naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen außerhalb
Plangebiets (Teilentsiegelung der K 1029, der K 1043 und der K 1069 sowie Umwandlung von Acker in Grünland im Bereich Molte). In seiner Sitzung vom 17.02.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen geänderten Planentwurf, der nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 27.02. bis 26.03.2004 zur Einsichtnahme durch jedermann auslag. Die Antragstellerin zu 1 erhob Einwendungen mit Schreiben vom 08.03.2004 und 22.03.2004; der Antragsteller zu 2 äußerte sich mit Schreiben vom 25.03.2004, wozu u. a. die Ratsvorlage 005A/2004 erstellt wurde. In seiner Sitzung vom 27.04.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin - nachdem die Ratsmitglieder Dr. B. und S. auf Bitte
Oberbürgermeisters wegen Befangenheit abgetreten waren - auf der Grundlage der Vorlage 005/2004 (mit drei weiteren ergänzenden Vorlagen) den Bebauungsplan (erstmals) als Satzung. Am 29.04.2004 beschloss der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Herrenberg/Deckenpfronn/Nufringen die 19. Änderung
Flächennutzungsplans mit Darstellung der geplanten Trasse 1 A II. Die öffentliche Bekanntmachung
Satzungsbeschlusses erfolgte am 23.09.2004. Wie zahlreiche andere Einsprecher wurden auch die Antragsteller mit Schreiben vom 13.05.2004 über das Ergebnis der Prüfung ihrer Anregungen und Bedenken unterrichtet. Am 07.04.2005 verhandelte der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die Frage einer Befangenheit von Ratsmitgliedern, für deren Wohngrundstücke planungsbedingt eine Änderung der Lärmbelastung (Zunahme oder Abnahme) um mindestens 3 dB(A) prognostiziert wurde. In der Sitzung vom 10.05.2005 beschloss der Gemeinderat, nachdem sieben Ratsmitglieder - auf Bitte
Oberbürgermeisters - vom Sitzungstisch abgerückt waren, auf der Grundlage der Ratsvorlage 066/2005 (mit vier ergänzenden Ratsvorlagen) - unter Beifügung der Vorlagen für den ersten Gemeinderatsbeschluss - den Bebauungsplan (erneut) als Satzung. Am 12.05.2005 beschloss die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Herrenberg/Deckenpfronn/Nufringen die 19. Änderung
Flächennutzungsplans (ebenfalls erneut), die das Regierungspräsidium Stuttgart mit Erlass vom 15.07.2005 genehmigte. Am 21.07.2005 wurden der Beschluss
Bebauungsplans und am 21./22.07.2005 die Genehmigung der Änderung
Flächennutzungsplans öffentlich bekannt gemacht. Am 08.11.2005 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet, mit dem sie beantragen, den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06 vom 10. Mai 2005 für unwirksam zu erklären. Sie machen geltend: Der Bebauungsplan sei in formeller und materieller Hinsicht fehlerhaft. - Es liege keine ordnungsgemäße Ausfertigung vor. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Gemeinderat am 10.05.2005 eine Satzung (über den Bebauungsplan) beschlossen habe. Die ortsübliche Bekanntmachung vom 21.07.2005 sei fehlerhaft. Da der (im Parallelverfahren aufgestellte) Flächennutzungsplan erst am 22.07.2005 bekannt gemacht worden sei, fehle die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB erforderliche Genehmigung
Bebauungsplans. Mehrere Gemeinderäte seien zu Unrecht wegen Befangenheit von der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ausgeschlossen gewesen; die in der Antragsschrift erhobene Befangenheitsrüge sei wegen der konkludenten Bezugnahme auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005 hinreichend substantiiert, zumal am 07.04.2005 eigens eine Ratssitzung zur Frage einer etwaigen Befangenheit von Gemeinderäten infolge planbedingter Veränderung der Lärmsituation ihrer Wohngrundstücke durchgeführt worden sei. Der Bebauungsplan treffe normative Festlegungen für Flächen außerhalb seines Geltungsbereichs. Er sei wegen Perplexität unwirksam, da (unüberbrückbare) Widersprüche zu dem in Bezug genommenen Grünordnungsplan vorlägen. - Die städtebauliche Erforderlichkeit i. S.
GB sei nicht gegeben. Bei dem Straßenbauvorhaben handele es sich nicht - wie geplant - um eine Kreisstraße, sondern wegen der angestrebten Entlastung der Ortsdurchfahrten im Zuge der B 296 - in Wahrheit - um eine Bundesstraße, deren Finanzierung/Realisierung durch den Bund als zuständigen Baulastträger nicht gesichert sei. An der Erforderlichkeit i. S.
GB fehle es auch
halb, weil mit dem Vorhaben ein nicht genehmigungsfähiger Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verbunden sei und eine Befreiung nicht in Betracht komme. Das Anpassungsgebot
GB sei verletzt, da der Regionalplan Region Stuttgart 1998 im Bereich
Straßenbauvorhabens einen regionalen Grünzug als (echtes) Ziel der Raumordnung ausweise, das strikt zu beachten sei. Der vorgesehene Ausgleich für die planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft sei unzureichend. Die Planung leide an Abwägungsmängeln. Die Verkehrsprognose, die Lärmprognose und die Prognose betreffend Luftschadstoffe seien fehlerhaft. Auch wegen der fehlenden Prognose hinsichtlich Lichtimmissionen sowie wegen
unzureichenden Ausgleichs von Eingriffen in Lebensräume geschützter Tierarten und in Natur und Landschaft sei die Planung abwägungsfehlerhaft. Wegen der Argumentation im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Antragsteller vom 07.11.2005, 31.07.2006, 01.02.2007, 18.04.2007 und 23.04.2007 sowie auf die vorgelegten fachtechnischen Stellungnahmen
Büros für Angewandten Umweltschutz (BAU) vom 21.07.2006 und 22.12.2006 verwiesen. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene beantragen, die Anträge abzuweisen. Sie halten die formellen und materiellen Einwände der Antragsteller gegen den Bebauungsplan für unbegründet. Wegen der Einzelheiten
Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 21.03.2006, 16.10.2006, 02.04.2007 und 11.04.2007 sowie die Stellungnahmen
Planungsbüros K. vom 10.10.2006 und 07.03.2007 (Verkehr),
Büros g2 vom 10.10.2006 und 27.02.2007 (GOP/LBP), der Gruppe für ökologische Gutachten (GöG) vom 06.10.2006 und 12.03.2007 (Artenschutz),
Ingenieurbüros für Schallimmissionsschutz (ISIS) vom 11.10.2006 und 26.02.2007 (Lärmimmissionen) sowie
Ingenieurbüros L. vom 10.10.2006 und
Deutschen Wetterdienstes vom 09.10.2006 (Luftschadstoffe) verwiesen. Dem Senat liegen die Akten der Antragsgegnerin vor (Verfahrensakten zum Bebauungsplan, Verfahrensakten zum Flächennutzungsplan und zur Befangenheit, Originalpläne, Planentwurf, Petitionen sowie Gutachten). Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten
Sachverhalts und
Vorbringens der Beteiligten (im Übrigen) Bezug genommen. Gründe Der Schriftsatz der Antragsteller vom 23.04.2007 hat dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die zulässigen Anträge sind nicht begründet. A. Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere verfügen die Antragsteller über die erforderliche Antragsbefugnis i. S.
GO. Das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Der daraus folgende Anspruch auf gerechte Abwägung eines solchen privaten Belangs ist ein Recht i. S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 ). Zu den abwägungsrelevanten privaten Belangen der Antragsteller zu 1 und zu 2 gehört auch deren Interesse, von den (Lärm-)Immissionen der geplanten Straße verschont zu bleiben, auch wenn ihre Wohngrundstücke außerhalb
Plangebiets liegen. Bekräftigt und verstärkt werden diese Interessen durch die Rechte bzw. Lärmschutzansprüche aus § 41 BImSchG i. V. m. § 2 der 16. BImSchV, die auch dann bestehen, wenn der Bau einer Straße auf Grund eines - zumal wie hier nach § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG planfeststellungsersetzenden - Bebauungsplans erfolgt. Eine Verletzung dieser Rechte ist hinreichend geltend gemacht. Das (unbebaute) Grundstück Flst.Nr. ... der Antragstellerin zu 3 soll in seinem östlichen Bereich für die Anlegung eines parallel zur geplanten Straße verlaufenden Radwegs sowie für Gestaltungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Auch wenn der Bebauungsplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, liegt in der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB eine Inhalts- und Schrankenbestimmung
(Grund-)Eigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, weshalb die Antragstellerin zu 3 als unmittelbar Betroffene die Überprüfung
Plans verlangen kann. B. Die Anträge sind jedoch unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an keinem - beachtlichen - Rechtsmangel, der zu seiner Ungültigkeit führte. I. Dies gilt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht. 1. Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung der Antragsteller ordnungsgemäß ausgefertigt. Die Ausfertigung, deren Notwendigkeit aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, hat die Aufgabe zu bezeugen, dass der - textliche und ggf. zeichnerische - Inhalt der Urkunde mit dem Willen
Normsetzungsberechtigten übereinstimmt. Dabei genügt die Unterschrift
zuständigen Organs mit Datumsangabe den Anforderungen an die Form der Ausfertigung (vgl. Senatsbeschluss v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - NVwZ-RR 1995, 154 = VBlBW 1995, 193 ). Eine Bezeichnung als „Ausfertigung“ ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.1998 - 4 BN 46.98 - NVwZ-RR 1999, 161 ). Mit der Antragserwiderung hat die Antragsgegnerin das am 18.05.2005 vom Ersten Bürgermeister G. unterzeichnete „Original“ der Satzung über die Aufstellung
Bebauungsplans „Nordumfahrung Herrenberg“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06 vorgelegt, die lautet: Der Gemeinderat hat am 10.05.2005 auf Grund von ... den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Planbereich 07.06 als Satzung beschlossen. Maßgebend ist der vom Stadtplanungsamt gefertigte Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004, nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweisen. Nach der Rechtsprechung
Senats genügt eine Ausfertigung
Satzungsbeschlusses, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit
Plans - oder weiterer Bestandteile - zur Satzung ausgeschlossen und damit eine „gedankliche Schnur“ hergestellt wird (vgl. Senatsurt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 - NVwZ-RR 1991, 20 ), was bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 = NVwZ 1992, 371 ). Erforderlich ist, dass die übrigen Bestandteile mit der (ausgefertigten) Satzung derart verknüpft sind, dass ihre Identifizierung ohne Weiteres möglich ist; dies kann bei einem in Bezug genommenen (Lage-)Plan etwa dadurch geschehen, dass im Satzungstext der Fertiger
Plans bezeichnet und das Datum der Fertigung angegeben werden (vgl. Senatsbeschl. v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - NVwZ-RR 1995, 154 = VBlBW 1995, 193 ). Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan. Der (ausgefertigte) Satzungstext erklärt für maßgebend den vom Stadtplanungsamt gefertigten Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004. Unschädlich ist, dass der Plan vom 02.02.2004 aus neun Teilplänen besteht und dass jeder dieser Teilpläne das Datum 02.02.2004 unter der Rubrik „Änderung Zeichnung“ - im Anschluss an die Rubrik „Datum“: 15.10.2003 - enthält. Die einzelnen Teilpläne sind auch jeweils - vorstehend - mit dem Aufdruck versehen: „Landkreis Böblingen, Stadt Herrenberg, Stadtplanungsamt 61, Abteilung Planung 611, Bebauungsplan Nordumfahrung Herrenberg, Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt), Gemarkung Kuppingen - zeichnerischer Teil/Blatt ... -“. Zwar folgt abgesetzt - und in kleineren Buchstaben - u.a. weiter der Vermerk: „gefertigt: D/De Ingenieurbüro Dipl.-Ing. B. Sch. ...“. Auch wenn dieses Büro (handwerklich) die Teilpläne erstellt haben dürfte, ändert dies nichts daran, dass mit der Angabe „Stadtplanungsamt 61, Abteilung Planung 611“ als verantwortlicher „Planfertiger“ i. S. der Senatsrechtsprechung der identifizierende Zusammenhang hergestellt ist. Der Verweis auf den Textteil vom 26.01.2004 begegnet ebenfalls keinen Bedenken; insoweit haben die Antragsteller auch nichts erinnert. Hinzu kommt, dass sämtliche (neun) Teilpläne unter dem 22.09.2004/18.05.2005 im Anschluss an den angebrachten „Ausfertigungsvermerk“ mit dem Inhalt „Die Übereinstimmung dieses Bebauungsplans - zeichnerischer und schriftlicher Teil - mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplan wird bestätigt. Das Bebauungsplanverfahren wurde nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt“ vom Ersten Bürgermeister G. unterzeichnet sind. Im Hinblick darauf, dass auf jedem Teilplan auch vermerkt ist „Textteil: 26.01.2004“, ist auch ausgehend von den jeweils ausgefertigten Teilplänen eine hinreichende „gedankliche Schnur“ zu den textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 gegeben. Unschädlich ist
Weiteren, dass in Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 zur „Höhenlage der Trasse“ nach § 9 Abs. 2 BauGB bestimmt ist, dass sich die Höhenlage der Trasse in Bezug auf das Gelände „aus den kennzeichnenden Querprofilen (Kilometerkennzeichnung entsprechend Bebauungsplaneintrag) und dem Längenschnitt“ ergibt und diese „Bestandteil der Textfestsetzungen und als Anlage beigefügt“ sind. Im Anschluss an die Hinweise unter IV heißt es im Textteil abschließend: Anlagen:
Norminhalts kann zwar in der Regel nicht durch einen „Rückbezug“ der nicht selbst ausgefertigten, vermeintlichen Bestandteile der Norm auf den ordnungsgemäß ausgefertigten Normtext bewirkt werden; vielmehr kann die normative Geltung von Plänen (Karten) nur von der Norm selbst auf sie erstreckt, nicht aber von außen gewonnen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 30.07.1996 - 5 S 1486/85 -). Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass nicht über eine „gedankliche Schnur“ ein Lageplan mit den in der Regel zahlreichen zeichnerischen Festsetzungen zu Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen sowie zu den öffentlichen Verkehrsflächen hinreichend sicher als Norminhalt bestätigt werden soll. Vielmehr weisen die in Bezug genommenen Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ und „Längenschnitt“ eine thematische Begrenztheit auf, indem sie sich lediglich auf die Festsetzung der Höhenlage einer festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche i. S.
GB beziehen, was § 9 Abs. 2 BauGB (a. F.) als Möglichkeit (... kann ...) zulässt. Hinzu kommt, dass in den neun Teilplänen gekennzeichnet ist, für welche Stelle im Verlauf der Trasse ein „kennzeichnendes Querprofil“ (zur Höhenlage) vorhanden ist. Die entsprechende Kilometrierung in den Teilplänen stimmt überein mit der jeweiligen Kilometrierung in den 16 Blättern „kennzeichnende Querprofile“, so dass auch insoweit deren Zugehörigkeit zum angegriffenen Bebauungsplan keinen vernünftigen Zweifeln unterliegt. Gleiches gilt für die drei Blätter „Längenschnitt“. Auch hierzu sind bereits in den 9 Teilplänen - neben der Markierung der Gradientenhochpunkte und der Gradiententiefpunkte - die Neigungsbruchpunkte mit den anschließenden (Neigungs-)Angaben zur Steigung oder zum Gefälle in Prozent (z.B. 5,500 %) und mit der jeweiligen Streckenlänge (z.B. 278,98 m) enthalten. Diese (Neigungs-)Angaben finden sich gleichlautend in den 3 Blättern „Längenschnitt“ wieder, so dass auch insoweit deren Zugehörigkeit zum Bebauungsplan vernünftigerweise nicht angezweifelt werden kann. Auch wenn vorliegend die Angaben
Verfassers und
Erstelldatums der Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ (16 Blätter) und „Längenschnitt“ (3 Blätter) in Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 fehlen, so kann jedenfalls - wie dargelegt - „auf andere Weise“ jeder Zweifel an deren Zugehörigkeit zur Bebauungsplansatzung ausgeschlossen werden. Es besteht auch keine Verwechslungsgefahr mit entsprechenden Anlagen zu einem anderen - zumal planfeststellungsersetzenden - Bebauungsplan. 2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat am 10.05.2005 wirksam den angefochtenen Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Gemeinderat unter Nr. 5 folgenden Beschluss gefasst: Die als Anlage 3 der DS 005/2004 beiliegende Satzung über die Aufstellung
Bebauungsplans „Nordumfahrung Herrenberg“ einschließlich
Bebauungsplans vom 02.02.2004, dem Textteil vom 26.01.2004 sowie der Begründung vom 03.03.2004 mit Umweltbericht vom Februar 2004 wird beschlossen. Anlage 3 zu DS 005/2004 lautet: Satzung über die Aufstellung
Bebauungsplans „Nordumfahrung“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06. Der Gemeinderat hat am 27.04.2004 auf Grund von ... den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Planbereich 07.06 als Satzung beschlossen. Maßgebend ist der vom Stadtplanungsamt gefertigte Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004, nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweisen. Danach mag die Beschlussfassung nicht leicht nachvollziehbar sein. Die am 18.05.2005 durch den Ersten Bürgermeister G. erfolgte Ausfertigung der „Satzung über die Aufstellung
Bebauungsplans Nordumfahrung Herrenberg Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06“ bekundet jedoch - ihrer Aufgabe entsprechend - die Beschlussfassung
Gemeinderats über den Bebauungsplan. Das mag vom Wortlaut her nicht mit dem übereinstimmen, was in der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005 als Beschlussfassung (einschließlich der in Bezug genommenen Anlage 3 zu DS 005/2004) festgehalten ist. Die Beschlussfassung steht dadurch aber nicht in Frage. Es trifft also nicht zu, dass die (Satzungs-)Beschlussfassung
Gemeinderats vom 10.05.2005 mangels Regelungsgehalts „ins Leere“ ginge. Dass hinsichtlich der - zudem nicht zum normativen Gehalt gehörenden - „nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweise“ eine Diskrepanz bestünde zwischen der unter dem 18.05.2005 ausgefertigten „Originalsatzung“ und der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005, vermag der Senat nicht zu erkennen, da die „nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweise“ in der in der protokollierten Beschlussfassung in Bezug genommenen Anlage 3 zu DS 005/2004 erwähnt sind. 3. Der Bebauungsplan ist nicht wegen Fehlens einer nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB erforderlichen Genehmigung unwirksam. Ein solcher Mangel wäre nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a. F. (entspricht §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB n. F.) auch ohne Rüge innerhalb Jahresfrist, die der Schriftsatz der Antragsteller vom 18.04.2007 nicht einhielte, beachtlich. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB bedürfen Bebauungspläne u.a. nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt im Anschluss an Satz 1, wonach mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden kann (Parallelverfahren), dass der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden kann, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen
Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Richtig ist, dass der angefochtene Bebauungsplan vor der korrespondierenden Änderung
Flächennutzungsplans bekannt gemacht worden ist. Zwar erfolgte die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung
Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Herrenberg/Deckenpfronn/Nufringen im jeweiligen amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin und der Gemeinde Deckenpfronn vom 21.07.2005 und damit am gleichen Tag wie die Bekanntmachung
Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan (ebenfalls im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005). Demgegenüber wurde die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung von der Gemeinde Nufringen als dritter zur vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft gehörenden Kommune erst in deren Amtsblatt vom 22.07.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Erst mit dieser letzten Bekanntmachung ist die Änderung
Flächennutzungsplans wirksam geworden (so auch das Schreiben der Antragsgegnerin an das Regierungspräsidium Stuttgart vom 05.12.2005 - 19. Änderung
Flächennutzungsplans, Verfahrensakte IV S. 137). Damit ist - rein zeitlich betrachtet - der Bebauungsplan vor der korrespondierenden Flächennutzungsplanänderung bekannt gemacht worden. Dieser Umstand allein löst jedoch die Genehmigungspflicht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht aus. Im Anschluss an die Regelung
GB über die Zulässigkeit
Parallelverfahrens bestimmt § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB, dass der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden kann, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen
Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Ob diese Voraussetzung, nämlich die materielle Einhaltung
Entwicklungsgebots - i. S.
Entwickeltseins
Bebauungsplans aus den künftigen Darstellungen
Flächennutzungsplans - erfüllt ist, soll die höhere Verwaltungsbehörde, die den korrespondierenden Flächennutzungsplan noch nicht genehmigt hat, in dem
halb nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Genehmigungsverfahren prüfen. Als begünstigender Verwaltungsakt setzt die Genehmigung einen dahingehenden Antrag der Gemeinde voraus. Es muss aus Sicht der Gemeinde Sinn machen, dass die Genehmigungsbehörde - auf einen Antrag hin - die Einhaltung
Entwicklungsgebots mit Blick auf die künftigen Darstellungen
(geänderten) Flächennutzungsplans prüft. Der Genehmigungsantrag ist (nur) zulässig, wenn die Gemeinde noch keinen (geänderten) Flächennutzungsplan besitzt und den Bebauungsplan unter Berufung auf § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB als im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplan vorlegt (vgl. Krautzberger/Schliep-korte in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, RdNr. 61 zu § 10). Eine solche Situation hat aus Sicht der Antragsgegnerin bei der planerischen Willensbildung im Rahmen
durchgeführten Parallelverfahrens jedoch zu keiner Zeit bestanden. Dass der angefochtene Bebauungsplan objektiv - rein zeitlich gesehen - vor der korrespondierenden Flächennutzungsplanänderung bekannt gemacht worden ist, hat sich erst und allein aus dem fehlenden Gleichschritt bei der Bekanntmachung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung durch eine Mitgliedsgemeinde der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft ergeben. Ein vor diesem Hintergrund nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB anzunehmendes Genehmigungserfordernis machte auch keinen Sinn. Es wäre formal für einen einzigen Tag gegeben gewesen. Bereits am 22.07.2005 ist die Flächennutzungsplanänderung mit der letzten Bekanntmachung ihrer Genehmigung wirksam geworden, so dass ein aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB abzuleitendes Genehmigungserfordernis wieder entfallen wäre und der angefochtene Beschluss
Bebauungsplans an diesem Tag erneut und in gleicher Weise wie am Tag zuvor - als im Rahmen
von vornherein beabsichtigten und durchgeführten Parallelverfahrens nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgestellt - hätte bekannt gemacht werden können, und nicht eine (nicht mehr erforderliche) Genehmigung hätte bekannt gemacht werden müssen. 4. Die Bekanntmachung
Bebauungsplans ist nicht fehlerhaft erfolgt. Maßgebend ist allein § 10 Abs. 3 BauGB. Danach ist die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss
Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (Satz 1); in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (Satz 3). Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass eine Satzung grundsätzlich mit dem Wortlaut, mit dem sie vom Gemeinderat beschlossen und vom Bürgermeister ausgefertigt worden sei, öffentlich bekannt zu machen sei. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist zwar - da vorliegend eine Genehmigung nicht erforderlich (gewesen) ist - „der Beschluss
Bebauungsplans“ durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. Dabei muss allerdings der Beschluss nicht im Wortlaut bekannt gemacht werden, vielmehr genügt es, dass die Tatsache und das Datum
Beschlusses mit der Kennzeichnung
Plans hinsichtlich seiner örtlichen Lage bekannt gemacht werden (vgl. Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB,
Trassenverlaufs der geplanten Nordumfahrung umschrieben. Fehl geht auch die Rüge der Antragsteller, dass der (Satzungsbeschluss über den) Bebauungsplan entgegen § 1 Abs. 3 DVO GemO nicht selbst im zeichnerischen oder im textlichen Teil den Hinweis auf die Ersatzbekanntmachung enthalte. Denn die Ersatzbekanntmachung eines gemeindlichen Bebauungsplans richtet sich nicht nach § 1 Abs. 3 DVO GemO, sondern - wie bereits erwähnt - ausschließlich nach § 10 Abs. 3 BauGB. Nach
sen Satz 3 ist „in der Bekanntmachung“ darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Auch dies ist hier in der öffentlichen Bekanntmachung vom 21.07.2005 ordnungsgemäß geschehen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB tritt die Bekanntmachung an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Zum einen gelten die kommunalrechtlichen Form- und Verfahrensanforderungen für die Veröffentlichung von Satzungen für die Satzung über einen Bebauungsplan nur insoweit, als es um die Ortsüblichkeit der Bekanntmachung geht, nicht auch für das Bereithalten von Plänen zur Einsichtnahme. Zum anderen macht § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB deutlich, dass das Bereithalten zur Einsichtnahme - wie in § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorgeschrieben - kein formal als Teil der Ersatzbekanntmachung zu verstehender Vorgang ist, und
halb nicht - wie § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 DVO GemO dies fordert - bereits in der Satzung selbst darauf hinzuweisen ist, an welcher Verwaltungsstelle der Gemeinde die Pläne zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt sind.
halb muss auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 DVO GemO in der Satzung (über den Bebauungsplan) der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile (Pläne) umschrieben werden. Vielmehr genügt es, dass - wie vorliegend geschehen - in der öffentlichen Bekanntmachung das Plangebiet umschrieben wird, um den mit der Bekanntmachung verfolgten Hinweiszweck zu erfüllen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 = DÖV 1985, 237 sowie Gaentzsch, a. a. O., RdNr. 18 zu § 10 m. w. N.). 5. Die Befangenheitsrügen der Antragsteller haben keinen Erfolg. Gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 (über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung) verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied (als ehrenamtlich tätiger Bürger) ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Gemäß § 18 Abs. 6 Satz 4 GemO bleibt für Beschlüsse über Satzungen, anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne die - insoweit speziellere - Vorschrift
O unberührt. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nach Satz 2 Nr. 2 u.a. nicht, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung
Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Nach Satz 4 ist bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. Dieser Hinweispflicht ist in der öffentlichen Bekanntmachung
Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005 Genüge getan; insoweit wird von den Antragstellern auch nichts erinnert. Die Antragsgegnerin erwidert zu Recht, dass innerhalb der ab dieser öffentlichen Bekanntmachung laufenden und daher am 21.07.2006 endenden Jahresfrist keine den Anforderungen
O genügende Befangenheitsrüge erhoben worden ist. Mit Blick auf die Voraussetzung, dass eine solche Rüge „gegenüber der Gemeinde“ erfolgen muss, wäre es allerdings unschädlich, dass eine Verletzung der Befangenheitsvorschriften von den Antragstellern (nur) im vorliegenden Normenkontrollverfahren geltend gemacht worden ist. Denn dieses richtet sich gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Herrenberg (als Antragsgegnerin), der die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt werden. Eine den Anforderungen
O genügende Befangenheitsrüge ist - unbestritten - im Begründungsschriftsatz der Antragsteller vom 31.07.2006 enthalten, damit aber erst nach Ablauf der Einjahresfrist formuliert, so dass es nicht darauf ankommt, ob im Falle eines rechtzeitigen Eingangs bei Gericht die Frist auch „gegenüber der Gemeinde“ - der die Rügeschrift später zugeht - gewahrt ist. Entscheidend ist daher, ob die Antragsteller - wie sie geltend machen - eine ordnungsgemäße Befangenheitsrüge bereits in der Antragsschrift ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2005 erhoben haben. Das ist nicht der Fall. Unter Nr. 4
Schriftsatzes ist Folgendes ausgeführt: „Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ ist nichtig. Zum einen wurde auch beim zweiten Satzungsbeschluss gegen die Befangenheitsvorschrift
O verstoßen. Der Bebauungsplan verstößt ferner gegen das Abwägungsgebot
GB. Die der Planung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung verkennt die Verkehrsbedeutung der Umgehungsstraße. Folge davon ist, dass die prognostizierten Lärmimmissionspegel zu niedrig sind. Die Einzelheiten dazu werden wir in der Antragsbegründung näher darlegen.“ Dass der Satz, der die Befangenheitsrüge enthält, für sich betrachtet dem Darlegungsgebot
O genügte, behaupten auch die Antragsteller nicht. Sie meinen jedoch, dass durch die nachfolgenden Ausführungen zum Verstoß gegen das Abwägungsgebot
GB ein textlicher Zusammenhang und damit eine Verbindung zwischen der Befangenheitsrüge und der Lärmbelastung, aus der die Befangenheit von Ratsmitgliedern resultieren soll, hergestellt werde; im Zusammenhang damit, dass sich die Antragsgegnerin mit der Frage einer etwaigen Befangenheit von Ratsmitgliedern ausführlich befasst, gutachterliche Äußerungen hierzu eingeholt und am 07.04.2005 eigens eine Gemeinderatssitzung zur Befangenheitsfrage „infolge Lärmdifferenz“ durchgeführt habe, erfülle die erhobene Rüge die zu fordernde Anstoßfunktion gegenüber der Antragsgegnerin. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das vorliegende Verfahren weist in der Tat die „Besonderheit“ auf, dass die Frage einer Befangenheit von Gemeinderäten wegen planbedingter Verbesserung (oder auch Verschlechterung) der Lärmsituation für ihr jeweiliges Wohngrundstück im Vorfeld
Satzungsbeschlusses über Jahre hinweg diskutiert worden ist. Es wurden detaillierte schalltechnische Untersuchungen für die Grundstücke aller in Betracht kommenden Gemeinderäte durch das Büro ISIS durchgeführt, der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin sowie das Regierungspräsidium Stuttgart als Aufsichtsbehörde wurden eingeschaltet und um rechtliche Beratung gebeten und schließlich wurde am 07.04.2005 eigens eine Gemeinderatssitzung zur Befangenheitsfrage abgehalten.
halb spricht zwar eine gewisse Vermutung dafür, dass mit diesem einen Satz in der Antragsschrift vom 07.11.2005 wohl die bereits in der Vergangenheit viel diskutierte Frage der Befangenheit von Gemeinderäten „infolge Lärmdifferenz“ gemeint war. Gleichwohl ist damit nicht i. S. von § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GemO der Sachverhalt bezeichnet worden, der die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift begründen soll. Allerdings kommt es hierfür nicht darauf an, ob der Sachverhalt im Detail vollständig oder zutreffend beschrieben wird. Vielmehr reicht es aus, dass ein bestimmter, für die Gültigkeit der Satzung erheblicher Sachverhalt als „wunder Punkt“ in seinem Kern so angesprochen wird, dass der Gemeinde eine Prüfung und Entscheidung über daraus zu ziehende Folgerungen ermöglicht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - BRS 60 Nr. 56 zu der insoweit gleichgelagerten Vorschrift
GB). Dem genügt das Vorbringen in der Antragsschrift vom 07.11.2005 nicht, auch wenn man, was in der Diktion („... ferner ...“) gerade nicht angelegt ist, die im unmittelbaren Anschluss an die eigentliche Befangenheitsrüge gemachten (resümierenden) Ausführungen zum Verstoß gegen das Abwägungsgebot mit in den Blick nimmt. Hinsichtlich der Befangenheitsregelung
O ist ein Verfahrensverstoß unter verschiedenen Aspekten denkbar: Es könnte geltend gemacht werden, dass die „Wahrnehmbarkeitsschwelle“ von 3 dB(A) nicht das Kriterium sein könne, um bei einem Ratsmitglied das für eine Befangenheit erforderliche individuelle Sonderinteresse an der Entscheidung
Gemeinderats hinsichtlich planbedingter „Lärmdifferenz“ festzustellen; damit zusammenhängend könnte gerügt werden, dass etwa bei einem niedrigeren Ansatz als 3 dB(A) weitere Gemeinderäte befangen gewesen seien, die nicht die Sitzung verlassen, sondern an der Beschlussfassung mitgewirkt hätten; weiter denkbar ist - wie geschehen - der Einwand, dass das Fehlen einer Ausschlussentscheidung
Gemeinderats i. S.
O im Rahmen
O unschädlich sei, da die Ratsmitglieder nur „auf Druck“ abgetreten seien, so dass insoweit ein „faktischer Ausschluss“ vorliege; es könnte die „Infizierungsrüge“ wegen Mitwirkung der als befangen abgetretenen Ratsmitglieder bei früheren Beschlüssen im Rahmen
Bebauungsplanverfahrens erhoben werden; möglich wäre auch, die Befangenheitsrüge auf die „lärmbetroffenen“ Ratsmitglieder zu beschränken und nicht auch auf die beiden Ratsmitglieder zu erstrecken, die wegen der Lage ihres Grundstücks innerhalb
Plangebiets als befangen abgetreten sind. Dementsprechend heißt es in der Antragsschrift vom 07.11.2005 am Ende, dass die „Einzelheiten dazu“ in der Antragsbegründung näher dargelegt würden; damit dürfte gerade auch die - fristgerechte - Bezeichnung
Sachverhalts, der die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift begründen soll, i. S.
O gemeint gewesen sein. Ferner meinen die Antragsteller, dass der angesprochene Satz in der Antragsschrift vom 07.11.2005 wegen der „konkludenten Bezugnahme auf die Sitzungsniederschrift“ dem Rügeerfordernis genüge; die Rüge habe lediglich Anstoßfunktion und beziehe sich zwanglos (auch) auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung, in der der angefochtene Satzungsbeschluss enthalten sei. Hierzu berufen sich die Antragsteller auszugsweise wie folgt auf das bereits erwähnte Urteil
erkennenden Gerichtshofs vom 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - (a. a. O.): „Die Rüge gab der Antragsgegnerin allgemein Veranlassung zur Prüfung, ob auf Grund der ihr bekannten, in der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 07.05.1996 im Einzelnen protokollierten Änderungen insgesamt eine weitere Bürgerbeteiligung erforderlich gewesen wäre und ggf. eine Fehlerheilung durchgeführt werden sollte ... Nach den maßgeblichen Umständen
vorliegenden Einzelfalles war
halb die mit der Rügepflicht
GB bezweckte Anstoßfunktion hinreichend erfüllt.“ Indes zitieren die Antragsteller das Urteil unvollständig. An der ausgesparten Stelle heißt es nämlich: „Der Antragsgegnerin war durch den konkreten Hinweis der Antragstellerin auf zwei in der Gemeinderatssitzung vom 07.05.1996 beschlossene Änderungen
Bebauungsplans bzw. seiner Begründung eine Eingrenzung
im Hinblick auf den geltend gemachten Verfahrensverstoß relevanten Sachverhalts auf die in dieser Sitzung gefassten Änderungsbeschlüsse ohne Weiteres möglich.“ Entgegen der Meinung der Antragsteller trifft es also nicht zu, dass sich die (Befangenheits-)Rüge nach der Rechtsprechung zwanglos (auch) auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung beziehe, in der hier allerdings auch nur festgehalten ist: „Die befangenen Gemeinderäte Dr. B., D. H., S., H., K. und R. und Frau E. rücken vom Sitzungstisch ab und nehmen im Zuschauerraum Platz. Ebenso Ortsvorsteher R..“ Schließlich machen die Antragsteller geltend, dass sich aus dem in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO enthaltenen Antragsrecht
Bürgers „gleichsam spiegelbildlich“ die Verpflichtung der Gemeinde zur Verbescheidung der Rüge ergebe; sehe sich die Gemeinde hierzu außerstande - etwa weil ihrer Meinung nach der (bisher) mitgeteilte Sachverhalt hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte biete -, so sei sie verpflichtet, den Bürger ggf. unter Fristsetzung zur Substantiierung seiner Rüge aufzufordern; erst wenn der Bürger dem nicht (fristgerecht) nachkomme, trete der Effekt der Unbeachtlichkeit der Rüge nach Zeitablauf (wieder) ein. Damit können die Antragsteller nicht durchdringen. Dieser Standpunkt wird zwar in der - insoweit auch in Bezug genommenen - Kommentarliteratur vertreten (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, RdNr. 43 zu § 4). Ihm ist aber jedenfalls vorliegend nicht zu folgen. Denn die (pauschale) Befangenheitsrüge hat der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in einer gerichtlichen Antragsschrift im Rahmen einer „vorläufigen Begründung“ erhoben und am Ende
Schriftsatzes angekündigt, dass die „Einzelheiten dazu“ in der Antragsbegründung näher dargelegt würden. Bis zum Ablauf der Jahresfrist
O waren damals noch mehr als acht Monate Zeit; seit der Vertretungsanzeige
- heutigen - Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 15.12.2005 waren es immer noch mehr als sieben Monate. Die Antragsgegnerin hatte daher nach Zugang der die (pauschale) Befangenheitsrüge enthaltenden Antragsschrift keine Veranlassung, die - im Rahmen
vorliegenden Gerichtsverfahrens wegen § 67 Abs. 1 VwGO gebotenermaßen - anwaltlich vertretenen Antragsteller zu einer rechtzeitigen Substantiierung ihrer Rüge aufzufordern, vielmehr konnte sie die angekündigte Darlegung der „Einzelheiten dazu“ abwarten. Die einjährige Rügefrist
O ist nicht dadurch verlängert worden, dass der Senat durch Verfügung
Berichterstatters vom 03.07.2006 dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller auf
sen telefonische Bitte hin (letztmals) eine Fristverlängerung zur Abgabe der Antragsbegründung bis Ende
Monats und damit über den 21.07.2006 hinaus gewährt hat. Auch wenn die Befangenheitsrüge - grundsätzlich zulässig und wirksam - im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens um die Gültigkeit der umstrittenen Satzung erhoben werden kann, entbindet eine seitens
Gerichts (auf Antrag wiederholt) gewährte Fristverlängerung nicht von der Einhaltung der Einjahresfrist
O. Der Zweck der Regelung besteht darin, nach Ablauf der Jahresfrist zu Gunsten der Gemeinde als Normgeber Rechtssicherheit zu schaffen und zu verhindern, dass die Satzung (hier: der Bebauungsplan) noch nach Jahr und Tag wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers gemeinderechtlicher Art als unwirksam erkannt wird. Die seitens
Gerichts gewährte Fristverlängerung zur Vorlage der (umfassenden) Antragsbegründung kann die aus Gründen der Rechtssicherheit getroffene gesetzliche Regelung nicht aufheben. Im Übrigen ist ein Gemeinderatsbeschluss nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO u. a. (nur) rechtswidrig, wenn ein ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 oder 2 ausgeschlossen war. Das ist nur der Fall, wenn der hierfür zuständige Gemeinderat zu Unrecht eine Ausschlussentscheidung nach § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO getroffen hat, nicht auch, wenn ein Ratsmitglied in der irrigen Meinung oder unter dem Vorwand, befangen zu sein, die Sitzung verlässt (vgl. Senatsurt. v. 18.11.1986 - 5 S 1719/85 - NVwZ 1987, 1103 = DÖV 1987, 448). An einer solchen Entscheidung
Gemeinderats fehlt es hier. „Ausgeschlossen“ i. S. der gesetzlichen Regelung waren die ferngebliebenen Ratsmitglieder auch nicht
halb, weil sie - wie die Antragsteller geltend machen - nur „auf Druck“
Oberbürgermeisters und auf Grund der bereits seit langer Zeit im Gemeinderat geführten Befangenheitsdiskussion „infolge Lärmdifferenz“, einschließlich der eigens hierzu abgehaltenen Ratssitzung vom 07.04.2005, so gehandelt hätten, womit ein faktischer Ausschluss vorgelegen habe und eine dahingehende Entscheidung
Gemeinderats eine überflüssige Förmelei gewesen wäre. Auf Grund der klaren gesetzlichen Regelung kann auf das Erfordernis einer (förmlichen) Ausschlussentscheidung
Gemeinderats i. S.
O nicht verzichtet werden. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb es den betroffenen Ratsmitgliedern - falls sie sich nicht für befangen gehalten haben - nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, auf einer solchen Entscheidung zu bestehen, damit gegenüber dem in der Sache ergehenden Ratsbeschluss der Einwand eröffnet ist, er sei wegen ihrer zu Unrecht unterbliebenen bzw. unterbundenen Mitwirkung rechtswidrig. 6. Der Bebauungsplan ist - entgegen der Meinung der Antragsteller - nicht
wegen (teilweise) unwirksam, weil er „normative Festlegungen außerhalb seines Geltungsbereichs“ enthielte. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB können nur für den räumlichen Geltungsbereich
Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB) getroffen werden; normative Festsetzungen für Bereiche außerhalb
Plangebiets sind nicht möglich (vgl. Senatsurt. v. 14.09.2001 - 5 S 2869/99 - ( NVwZ-RR 2002, 638 = NuR 2002, 296 ). Derartige - Geltung beanspruchende - Festsetzungen wären unwirksam. Die Antragsteller wenden ein, dass der Grünordnungsplan/Landschafts-pflegerischer Begleitplan (künftig: GOP/LBP) durch die Inbezugnahme in Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen
Bebauungsplans (insoweit)
sen normativer Bestandteil geworden sei und die entsprechenden Regelungen zu Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen danach unwirksam seien, soweit sie Flächen außerhalb
Plangebiets beträfen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat sich für den Weg entschieden, die auf der Grundlage
GOP/LBP für erforderlich gehaltenen Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB im zeichnerischen Teil
Bebauungsplans (in den neun Teilplänen) selbst festzusetzen und ergänzend in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.4 (Schutzmaßnahmen), Nr. 1.5 (Gestaltungsmaßnahmen) und Nr. 1.6 (Ausgleichsmaßnahmen) zu regeln, untergliedert nach den jeweiligen Maßnahmen S 1, G 1 bis G 9 und A 1 bis A 5. Die insoweit allgemeinen Regelungen in den textlichen Festsetzungen lauten: 1.3. Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen(§ 9
Gründordnungsplanes und im Bebauungsplan verdeutlicht die Art der vorgesehenen Pflanzmaßnahme, besitzt hinsichtlich der exakten Lage der Einzelpflanzung jedoch keinen Festsetzungscharakter. 1.4. Schutzmaßnahmen… 1.5. GestaltungsmaßnahmenZur landschaftsgerechten Neugestaltung
Trassenumfeldes und Eingliederung
Trassenkörpers in die Landschaft sind die im Einzelnen festgesetzten Gestaltungsmaßnahmen vorzusehen. Die jeweilige Maßnahmenausführung und Pflege der Flächen ist an den detaillierten Beschreibungen der Maßnahmeblätter sowie den Darstellungen der Lagepläne
Grünordnungsplanes (GOP/LBP) auszurichten. Insbesondere bei den vorgesehen Ansaaten ist auf die Verwendung autochthonen Saatgutes durch Heublumen-, Heudrusch- oder Heumulchsaat zu achten. Zu pflanzende Bäume sind als hochstämmige Bäume mit mindestens Stammumfang 14 - 16 zu wählen. 1.6 AusgleichsmaßnahmenDie festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen dienen der Kompensation der durch die verbleibenden, unvermeidbaren Beeinträchtigungen verloren gehenden oder stark beeinträchtigten Werte und Funktionen
Naturhaushaltes. Die jeweilige Maßnahmenausführung und Pflege der Flächen ist an den detaillierten Beschreibungen der Maßnahmenblätter sowie den Darstellungen der Lagepläne
Grünordnungsplanes (GOP/LBP) auszurichten. Bei den vorgesehenen Ansaaten ist auf die Verwendung autochthonen Saatgutes durch Heublumen-, Heudrusch- oder Heumulchsaat zu achten. Zu pflanzende Bäume sind als hochstämmige Bäume mit mindestens Stammumfang 14 - 16 zu pflanzen.Soweit danach in Nr. 1.5 und Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen auf die Maßnahmenblätter sowie die Lagepläne
GOP/LBP Bezug genommen wird, weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass bereits durch die (abweichende) Wortwahl „ausrichten“ und „achten“ hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass es sich hierbei nicht um normative Vorgaben, sondern lediglich um „Hinweise“ zur konkreten Ausführung der jeweiligen Gestaltungs- bzw. Ausgleichsmaßnahme handelt. Entsprechend heißt es unter Nr. 7 der Begründung zum Bebauungsplan: „... Der Grünordnungsplan benennt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen bzw. Schutzmaßnahmen sowie für unvermeidbare Beeinträchtigungen entsprechende Kompensationsmaßnahmen. Diese sind entweder im Rahmen der Planung berücksichtigt worden, entsprechend den Vorschlägen
Grünordnungsplans in vollem Umfang in den Bebauungsplan übernommen worden oder werden mittels städtebaulichen Vertrags einwandfrei abgesichert, sofern sie außerhalb
Geltungsbereichs
Bebauungsplans gelegen sind. ...“ Zwar könnte sich die Planbegründung, die selbst kein normativer Bestandteil
Bebauungsplans ist, nicht über (anderweitige) eindeutige textliche oder auch zeichnerische Festsetzungen hinwegsetzen, sondern nur insoweit Bedeutung haben, als sie ggf. zur Auslegung und Erklärung unklarer Satzungsbestimmungen heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856 ). Entgegen der Meinung der Antragsteller bestimmt jedoch nicht erstmals konstitutiv die Planbegründung - in Widerspruch zu den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen -, dass die „Vorschläge
Grünordnungsplans in vollem Umfang in den Bebauungsplan übernommen“ werden und
halb normativ gelten. Vielmehr ergibt sich dieser Befund unmittelbar und nur aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen selbst. Für ihre Rüge können sich die Antragsteller auch nicht auf die dem Bescheid
Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 24a Abs. 4 NatSchG a.F. beigefügte Auflage Nr. 4 berufen, wonach die Ausführung der Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen und der Grünordnungsplan verbindlich mit in den Bebauungsplan aufzunehmen sind. Damit hat das Landratsamt der Antragsgegnerin nicht vorgegeben, wie die Ausgleichsmaßnahmen, die der GOP/LBP für die Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope vorsieht, „verbindlich mit in den Bebauungsplan aufzunehmen“ sind. Die Antragsgegnerin hat sich für den Weg direkter (zeichnerischer und textlicher) Festsetzungen im Bebauungsplan entschieden und nicht für eine Regelung, mit der der GOP/LBP oder bestimmte Teile zum Bestandteil
Bebauungsplans erklärt werden. Als Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in besonders geschützte Biotope sind im Bescheid
Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a.F. die Maßnahme A 2.2 (Grünordnungsplan Unterlage 10.2 Blatt 2.1) sowie die Maßnahme A 2.8 (Grünordnungsplan Unterlage 10.2 Blatt 6) festgehalten. So sind die Ausgleichsmaßnahme A 2.2 in den Teilplänen Blatt 2 und Blatt 2.1
Lageplans und die Ausgleichsmaßnahme A 2.8 im Teilplan Blatt 6
Lageplans zum Bebauungsplan und damit innerhalb
sen Geltungsbereichs festgesetzt. Die im GOP/LBP auf den Grundstücken Flst.Nr. 2150, 2151 und 2225 dargestellte Ausgleichsmaßnahme A 2.9 (Blatt 6.1) ist - mangels Kompensationsbedarf - nicht (mehr) im Bebauungsplan als Ausgleichsmaßnahme festgesetzt (worden). In Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde wurde es als ausreichend erachtet, dass Teile der im Zusammenhang mit den (bereits erwähnten) Ausgleichsmaßnahmen A 2.2 und A 2.8 zu entwickelnden Biotopbereiche (Heckenstrukturen entlang Wehlinger Graben und Steingraben) die verloren gehenden Funktionen übernehmen können; zudem ergab die rechnerische Bilanzierung durch Veränderungen in der Konfliktsituation und Änderungen am Ausgleichskonzept einen deutlich über die rechnerische Vollkompensation hinausgehenden Saldo. Dementsprechend sind in Nr. 1.6.2 der textlichen Festsetzungen auch nur (noch) die Ausgleichsmaßnahmen A 2.1 bis A 2.8 geregelt. Die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 (GOP/LBP Unterlage 10.2 Blatt 6.1), die auf dem Grundstück Flst.Nr. 4991/2 vorgesehen ist, liegt nicht innerhalb
Plangebiets. Dementsprechend ist diese Maßnahme auch nicht in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.6.4 - neben den Ausgleichsmaßnahmen A 4.1 und A 4.2 - erwähnt, sondern in § 1
städtebaulichen Vertrags vom 30.12.2003/09.02.2004 zwischen dem Landratsamt Böblingen und der Antragsgegnerin (in Verbindung mit Anlage 1) - neben den Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 (Teilentsiegelung von K 1029, K 1043 und K 1069) - aufgenommen. 7. Der Bebauungsplan ist nicht wegen Perplexität unwirksam. Ihren dahingehenden Einwand begründen die Antragsteller - „ausgehend vom Rechtssatzcharakter auch
Grünordnungsplans“ - mit Widersprüchen zwischen
sen „Regelungen“ einerseits und den Festsetzungen
Bebauungsplans andererseits. Wie bereits dargelegt, sind die normativen Regelungen - im Zusammenhang mit der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - aber ausschließlich im Bebauungsplan enthalten; soweit in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 auf den GOP/LBP verwiesen wird, handelt es sich nur um Hinweise zur Ausführung bestimmter gründordnerischer Maßnahmen. Der GOP/LBP ist lediglich die fachliche Grundlage (gewesen),
sen „Vorschläge“ für Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen durch entsprechende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen und damit normativ umgesetzt worden bzw. für Bereiche außerhalb
Plangebiets im öffentlich-rechtlichen Vertrag 30.12.2003/09.02.2004 geregelt sind. Enthält danach der GOP/LBP selbst keine (konstitutiven) normativen Regelungen, so kann insoweit auch kein Widerspruch zu den entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan bestehen, so dass der Vorwurf der Perplexität ins Leere geht. Im Übrigen: Zu den von den Antragstellern aufgezeigten (vermeintlichen) „Widersprüchen“ zwischen GOP/LBP und Bebauungsplan hat sich das Büro g 2 in der Stellungnahme vom 10.10.2006 (unter Nr. 2.1) geäußert und die „Abweichungen“ im Bebauungsplan plausibel als zulässige weitergehende Differenzierungen im Hinblick auf die jeweilige Ausgleichsmaßnahme beschrieben (etwa zur Maßnahme A 2.1 wie auch zu den Maßnahmen A 2.2 und A 2.3, die neben der Schaffung und Entwicklung von Sukzessionsstrukturen sowie von extensiv genutzten Grünlandflächen parallel mit dem jeweiligen Graben auch eine Verbreiterung bzw. Ausdehnung
- teilweise - vorhandenen Gewässerrandstreifens auf bislang ackerbaulich genutzte Flächen zum Ziel haben, vgl. auch Nr. 1.6.2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen). Im vorliegenden Zusammenhang wenden die Antragsteller weiter ein, es sei unklar, auf welche Fassung
GOP/LBP (September 2003 oder Februar 2004) der Bebauungsplan Bezug nehme; die textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 könnten in Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 „aus zeitlichen Gründen zwangsläufig“ nur auf die ursprüngliche Fassung vom September 2003 verweisen; in den Unterlagen finde sich allerdings nur eine „redaktionell korrigierte Endfassung“ vom Februar 2004, die bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 10.05.2005 wohl auch berücksichtigt worden sei; es werde bestritten, dass es sich bei der Fassung
GOP/LBP vom Februar 2004 um eine lediglich „redaktionell korrigierte“ Endfassung gegenüber der Fassung vom September 2003 handele; vielmehr müssten inhaltliche Änderungen erfolgt sein und seien auch erfolgt, wie sich dem Umweltbericht entnehmen lasse, der ebenfalls in zwei Fassungen - nämlich vom September 2003 und vom Februar 2004 - vorliege und mit dem der GOP/LBP „in untrennbarem Zusammenhang“ stehe; von Bedeutung seien insbesondere die variierenden Zahlenangaben in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung. In der Tat finden sich in diesem Zusammenhang unterschiedliche Werteinheiten im Umweltbericht Fassung September 2003 gegenüber dem Umweltbericht Fassung Februar 2004 (Kompensationsbedarf durch Versiegelung: 92.400 WE gegenüber 80.240 WE, Inanspruchnahme von Arten und Biotopen: 51.000 WE gegenüber 55.660 WE, Beeinträchtigung bedeutender Biotope: 120.000 WE gegenüber 145.150 WE, Kompensationsbedarf durch Beeinträchtigung der Bodenfunktionen/Ertragsfähigkeit: 243.000 WE gegenüber 244.700 WE, flächenmäßiger Umfang der Ausgleichsmaßnahmen: 16,6 ha gegenüber 15,42 ha, gleichwohl Aufwertungspotential bei den Entsiegelungsmaßnahmen: 15.360 WE gegenüber 15.398 WE und bei Ackerumwandlung: 216.075 WE gegenüber 225.515 WE, Aufwertungspotential der Maßnahmen für das Schutzgut Boden/Entsiegelung: 16.000 WE gegenüber 11.280 WE und bei Ackerumwandlung: 181.150 WE gegenüber 197.830 WE, Gesamtbilanz Aufwertungspotential für Arten- und Biotopschutz: 288.585 WE gegenüber 299.463 WE und für das Schutzgut Boden: 260.150 WE gegenüber 280.130 WE). Diese Differenzen in den beiden Fassungen
Umweltberichts dürften identisch sein mit entsprechenden Differenzen in den beiden (zeitlich jeweils gleich datierten) Fassungen
GOP/LBP, da dieser in den Umweltbericht „eingebaut“ worden ist. In der der Antragserwiderung beigefügten Stellungnahme
Büros g 2 vom 10.10.2006 wird unter Nr. 2.1 von „inhaltlichen Änderungen und Ergänzungen auf Basis der Ergebnisse aus der Trägerbeteiligung“ gesprochen, die sich bis zur Entwurfsfassung
GOP/LBP vom Februar 2004 (gegenüber der Fassung vom September 2003) ergeben hätten und in den (korrespondierenden) Umweltbericht eingearbeitet worden seien, so dass auch dieser in seiner Fassung vom Februar 2004 die zum damaligen Zeitpunkt abschließende Fassung dargestellt habe; in diesem Zusammenhang sei auch eine fortgeschriebene Fassung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz in den Umweltbericht eingearbeitet worden; gleichzeitig seien in den Umweltbericht in der Fassung Februar 2004 die zwischenzeitlich vorliegenden Ergebnisse weiterer Fachgutachten zu den Themenbereichen Schall und Klima eingearbeitet worden. Danach erscheint es schon „irritierend“, wenn die Fassung
GOP/LBP vom Februar 2004 - die in den Umweltbericht in der Fassung vom Februar 2004 eingeflossen ist - als (nur) „redaktionell korrigierte Endfassung“ bezeichnet wird; vielmehr haben sich auch inhaltliche Änderungen - wie vor allem bei der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beschrieben - gegenüber der Fassung 2003 ergeben. Ungereimt erscheint ferner, wenn der Gemeinderat beim Satzungsbeschluss vom 10.05.2005 den Textteil vom 26.01.2004 für maßgeblich erklärt, der seinerseits „aus zeitlichen Gründen zwangsläufig“ nur auf den GOP/LBP Fassung September 2003 Bezug nehmen kann, und sich zugleich die Begründung zum Bebauungsplan vom 03.03.2004 zu eigen gemacht hat, zu der ihrerseits der Umweltbericht vom Februar 2004 gehört, der seinerseits den GOP/LBP (ebenfalls) vom Februar 2004 berücksichtigt. Da die beiden auch inhaltliche Unterschiede aufweisenden Fassungen
GOP/LBP (vom September 2003 und vom Februar 2004) beim Satzungsbeschluss vom 10.05.2005 aber nicht (durch Bezugnahme) zum normativen Bestandteil
Bebauungsplans gemacht worden sind, kann es insoweit auch keine Perplexität wegen in sich widersprüchlicher Festsetzungen und auch keine Unbestimmtheit der Festsetzungen geben. II. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht leidet der Bebauungsplan an keinem - beachtlichen - Rechtsmangel. 1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) i. S.
GB ist gegeben. a) Nach dieser Regelung haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium
GB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222 und Beschl. v. 22.04.1997 - 4 BN 1.97 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner Senatsurt. v. 14.09.2001 - 5 S 2869/99 - NVwZ-RR 2002, 638 ). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 - BauR 2005, 57 ). In der Begründung zum Bebauungsplan wird zur „Zielsetzung“ der geplanten Nordumfahrung u.a. ausgeführt: Alle Analysen und Prognosen (über die innerstädtischen Verkehrsmengen und Verkehrsverflechtungen wie auch über die großräumigen Verflechtungen) belegten die hohe Belastung der Kernstadt wie auch der Stadtteile und unterstrichen die Notwendigkeit von Ortsumfahrungen (S. 2); die Herausverlagerung von Verkehr aus den Ortskernen stelle ein wichtiges städtebauliches Ziel zur Steigerung
Wohnwertes in den Ortslagen dar; ohne eine deutliche Entlastung der Ortskerne werde es künftig kaum möglich sein, tiefgreifende Entwicklungsmaßnahmen umzusetzen und private Sanierungsmaßnahmen anzuregen (S. 3); die Entlastung der Ortsdurchfahrten in Gültstein, Oberjesingen, Kuppingen, Affstätt und Haslach sei erklärtes Ziel der Stadt (Gesamtverkehrskonzept), wobei mit dem Grundsatzbeschluss vom 13.05.1997 zur Weiterverfolgung
Planfalls 1 A II die Weichen zur Entlastung der nördlichen Stadtteile gestellt worden seien; im Falle einer möglichen Kernstadtentlastung mittels eines Schlossbergtunnels entsprechend den Planfällen 2 B oder 4 B könnten insbesondere über die Umfahrung der Schwarzwaldsiedlung und die K 1068 weitere Verkehrsmengen abgeleitet werden, welche die Kernstadt durchfahren würden; im Gesamtverkehrssystem der Stadt sei diese Trassenführung somit auch im Falle eines möglichen Tunnelbaus sinnvoll (S. 31). Mit der Zielsetzung der Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrten insbesondere der Stadtteile Kuppingen und Affstätt wie auch der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) durch Herausverlagerung
Verkehrs trägt die geplante Nordumfahrung legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung, so dass insoweit unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung (Erforderlichkeit) i. S.
GB keine Bedenken gegen den angefochtenen Bebauungsplan bestehen. Aus § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, wonach (öffentliche) Verkehrsflächen Inhalt einer planerischen Festsetzung sein können, folgt jedoch nicht, dass das Mittel
Bebauungsplans für die Planung jedweder Art von Straße unbeschränkt zur Verfügung steht. Eine gemeindliche Straßenplanung kann vielmehr an rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen scheitern. Problemlos einsetzbar ist das bauplanungsrechtliche Instrumentarium bei Straßen, bei denen die Gemeinde nicht nur Planungsträger ist, sondern auch Träger der Straßenbaulast sein wird. § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG eröffnet darüber hinaus jedoch die Möglichkeit, zum Gegenstand der Festsetzung in einem Bebauungsplan auch Landes- oder Kreisstraßen zu machen, die an sich nach § 37 Abs. 1 StrG - bei Landesstraßen zwingend (Satz 1), bei Kreisstraßen fakultativ (Satz 2) - der Planfeststellung vorbehalten sind; für Bundesfernstraßen sieht § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG diese Möglichkeit (der Ersetzung eines Planfeststellungsbeschlusses durch einen Bebauungsplan) vor. Aussicht auf Verwirklichung bietet eine solche Planung freilich nur, wenn der zuständige Baulastträger sich zum Bau der Straße bereit erklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222 ). Ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB i. V. m. § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG (bzw. § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG) stellt naturgemäß - abweichend vom Regelfall - keine (echte) Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit - durch den entsprechenden Baulastträger angelegt. Die Gemeinde muss sich daher darüber im Klaren sein und es auch in der Planung zum Ausdruck bringen, zu welcher Straßengruppe die geplante klassifizierte Straße gehören soll (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.11.1996 - 1 C 12272.94 - Juris und Bayer. VGH, Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - NVwZ-RR 2002, 257 = DÖV 2002, 212). Das ist nicht erst im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung (etwa mit Blick auf einzuhaltende Anbauverbote oder -beschränkungen), sondern schon - gerade auch mit Blick auf die Finanzierbarkeit und damit die Möglichkeit, die Planung auch zu verwirklichen - für die Planrechtfertigung von Bedeutung. Danach unterliegt die Planung keinen Bedenken, soweit die Nordumfahrung als Kreisstraße i. S.
G gebaut werden soll (die Nord-Süd-Trasse östlich von Kuppingen und westlich von Affstätt als K 1081 und die Ost-West-Spange westlich von Herrenberg und nördlich der Schwarzwaldsiedlung als - verlängerte - K 1047) und der beigeladene Landkreis als nach § 43 Abs. 2 StrG zuständiger Träger der Straßenbaulast dem Vorhaben zugestimmt hat. Auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Realisierung der Straßenbaumaßnahme innerhalb eines überschaubaren Zeitraums ausgeschlossen wäre. Insoweit können die Ausführungsfristen für ein durch einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zugelassenes Straßenbauvorhaben auf einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan im Rahmen
GB „übertragen“ werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856 ). In Anlehnung an § 38 Abs. 2 Satz 1 StrG - vorliegend geht es um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan nach § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG für eine Kreisstraße i. S.
G - beträgt die (ungefähr einzuhaltende) Ausführungsfrist somit 13 Jahre - und nicht wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht unter Rückgriff auf das nordrhein-westfälische Landesrecht (Verwaltungsverfahrensgesetz und Straßengesetz) entschiedenen Fall 10 Jahre -. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass das Kriterium der Erforderlichkeit i. S.
GB (immer schon) erfüllt sei, wenn die Gemeinde - wie vorliegend - städtebaulich motivierte „Verkehrspolitik“ betreibe und wenn, falls das Straßenbauvorhaben die Funktion einer Kreisstraße haben solle, der hierfür als Baulastträger zuständige Landkreis diese Einordnung teile und damit zur Finanzierung - wenn auch im Verbund mit GVFG-Fördermitteln - bereit sei. Demgegenüber meinen die Antragsteller, dass der der gemeindlichen Planung zugrunde gelegte klassifizierte Straßentyp (hier: Kreisstraße) auch gemessen an der gesetzlichen Regelung
G über die Einteilung der Straßen „nach ihrer Verkehrsbedeutung“ zutreffend sein müsse, was vorliegend nicht der Fall sei, da es sich bei der geplanten Nordumfahrung in Wahrheit um eine Bundesstraße handele. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. In der Rechtsprechung ist anerkannt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz Urt. v. 21.11.1996 - 1 C 12272.94 - Juris und Bayer. VGH, Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - a.a.O.), dass eine Gemeinde, wenn sie in einem Bebauungsplan eine öffentliche Verkehrsfläche festsetzt, die nach der planerischen Konzeption die Verkehrsbedeutung einer klassifizierten Straße haben soll, diese nicht als Gemeindestraße planen darf, sondern sie entsprechend den Einstufungskriterien
Landesstraßengesetzes bzw.
Bundesfernstraßengesetzes in die richtige Straßengruppe einstufen und dies auch in der Bauleitplanung zum Ausdruck bringen muss, und zwar beginnend mit dem Aufstellungsbeschluss: bei der Einordnung der Straße in die richtige Straßengruppe handele es sich um eine gebundene Entscheidung; es verbiete sich, der Gemeinde eine Auffangzuständigkeit für aus ihrer Sicht notwendige, vom an sich zuständigen Straßenbaulastträger jedoch nicht durchgeführte Straßenbaumaßnahme (z.B. den Bau einer Ortsumgehung) zuzuerkennen; die Frage, ob eine Gemeindestraße oder eine klassifizierte Straße geplant werde, sei im Normenkontrollverfahren voll überprüfbar. Es kann dahinstehen, ob diese zum Verhältnis (geplante) Gemeindestraße einerseits und klassifizierte Straße (nach dem Landesstraßengesetz bzw. dem Bundesfernstraßengesetz) andererseits entwickelte Rechtsprechung auf die Problematik der zutreffenden Einstufung einer von der Gemeinde geplanten klassifizierten Straße (als Kreis-, Landes- oder Bundesstraße) zu übertragen ist. Bedenken erscheinen insoweit angezeigt, als es vorliegend nicht um die Begründung bzw. Verhinderung einer „Auffangzuständigkeit“ der Gemeinde für den Bau einer - in ihrer eigenen Trägerschaft stehenden - Gemeindestraße geht. Dem aus ihrer Sicht „fremden“ Baulastträger hat die Antragsgegnerin nicht gegen
sen Willen eine Straßenbaumaßnahme aufgedrängt, nachdem der beigeladene Landkreis der als Kreisstraße K 1081 und K 1047 geplanten Nordumfahrung als hierfür nach § 43 Abs. 2 StrG zuständiger Baulastträger zugestimmt hat. Der Senat lässt ferner offen, ob vorliegend nicht doch nach der aktuellen „Weigerung“
Bundes, eine (allerdings auch abweichend trassierte) Nordumfahrung als Bundesstraße zu bauen, wie sie noch im Bundesverkehrswegeplan 1993 im weiteren Bedarf vorgesehen war - im Gegensatz zum derzeit geltenden Bundesverkehrswegeplan 2003 -, für die Antragsgegnerin die Möglichkeit eröffnet sein muss, eine Nordumfahrung als - wie dargelegt - städtebaulich motiviertes Straßenbauvorhaben zur Entlastung der Ortsdurchfahrten in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt sowie im Bereich der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) i. S. einer ortsspezifischen - und auch ortsnah geführten - (Einzel-)Lösung in Absprache mit dem Landkreis (Baulastträger) als Kreisstraße zu planen; dies umso mehr, als eine zunächst für den (Groß-)Raum Herrenberg erwogene gemeindeübergreifende, d.h. auch Nachbargemeinden erfassende, großräumige Bündelungstrasse („Raumtrasse“ nach Planfall H 3/4) von der Gemeinde Nufringen im Jahre 1992 mit der Folge
Baus einer dortigen ortsnahen Westumfahrung abgelehnt worden war und auch die Nachbargemeinden Gärtringen und Deckenpfronn zur Lösung ihrer innerörtlichen Verkehrsprobleme planerische Überlegungen für ortsnahe Umfahrungen aufgenommen hatten, die mittlerweile teilweise realisiert (Gärtringen) oder jedenfalls im Bau befindlich (Deckenpfronn) sind. Die Verwirklichung einer gemeindeübergreifenden „Raumtrasse“ hatte sich damit als nicht mehr realisierungsfähig erwiesen, so dass sich auch der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit Grundsatzbeschluss vom 25.07.1995 für eine ortsspezifische Einzelmaßnahme unter ortsnaher Trassenführung entschieden hat, deren Bau als Kreisstraße auch der Landkreis Böblingen als Baulastträger - wie im Falle der Nachbargemeinden - zugestimmt hat. Denn selbst wenn man auch im vorliegenden Fall am Erfordernis der zutreffenden rechtlichen Einstufung der geplanten Nordumfahrung als Kreisstraße festhalten will, bestehen gegen die Planung keine Bedenken. Kreisstraßen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG Straßen, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind („Durchgangsfunktion“), ferner die für den Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege erforderlichen Straßen („Anschlussfunktion“). Die gesetzliche Einteilung der Straßen in die verschiedenen Straßengruppen erfolgt „nach ihrer Verkehrsbedeutung“. Maßgebender Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Deren Prüfung weist eine tatsächliche und eine rechtliche Komponente auf. Zum einen ist bedeutsam, welchem Verkehr die streitbefangene Straßenverbindung tatsächlich dient bzw. welcher Verkehr für sie prognostiziert wird. Damit ist vor allem die Frage nach der Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen aufgeworfen. Zum anderen und darüber hinaus ist von Relevanz, ob und ggf. welche Funktion der Straße im Verkehrsnetz zukommt (sog. „Netzfunktion“). Dies betrifft vor allem die Qualität der Straße im Verkehrsnetz (vgl. BayVGH, Urt. v. 28.02.1999 - 8 B 98.1627 , 8 B 98.1631 - DVBl. 1999, 866 und Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - a. a. O. ). Die Antragsteller machen geltend, dass sich die tatsächlichen Verkehrsbeziehungen der geplanten Nordumfahrung anhand der Aussagen und Prognosen
Planungsbüros K. nicht belegen ließen, da die zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen Mängel von solcher Schwere aufwiesen, dass sie für die Entwicklung einer Verkehrsprognose ungeeignet seien. Diesen Einwand hält der Senat nicht für berechtigt; hierzu wird auf die Ausführungen unter II.3.a. zur Verwertbarkeit und Plausibilität der vom Planungsbüro K. erstellten Verkehrsprognose verwiesen. Aber auch nach dem qualitativen Aspekt der „Netzfunktion“ begegnet die Einstufung der geplanten Nordumfahrung als Kreisstraße - und nicht als Bundesstraße i. S.
G - keinen Bedenken. Insoweit kann die Antragsgegnerin allerdings nicht allein auf den Umstand als solchen verweisen, dass nach dem Planfall 1 A II, den der angefochtene Bebauungsplan umsetzt, mit der Verwirklichung der Nordumfahrung neben der Gemeindeverbindungsstraße Nufringen-Oberjesingen vor allem auch die Kreisstraßen K 1043 (zwischen der B 14 und Affstätt), K 1029 (zwischen Kuppingen-Süd und der B 28 aus / in Richtung Nagold) und K 1069 (westlich von Kuppingen) entfallen sollen, weshalb sich die neugeplanten Straßen eindeutig als Kreisstraßen (K 1081 und K 1047) präsentierten, was auch das für die Verteilung der GVFG-Mittel zuständige Ministerium für Umwelt und Verkehr anerkannt habe (Vermerk v. 04.08.1997). In der Planbegründung (S. 15) heißt es in diesem Zusammenhang: „Prämisse
Kreises ist jedoch die, dass eine Ortsentlastung in der Trägerschaft
Kreises nur dann als realisierungsfähig angesehen wird, wenn im Gegenzug andere Kreisstraßen aufgegeben werden können. Ohne eine Beteiligung
Kreises kann die Finanzierung einer Entlastungstrasse seitens der Stadt Herrenberg jedoch nicht geleistet werden ...“ Allein aus diesem „(Finanzierungs-)Junktim“ folgt zwar nicht zwingend, dass es sich bei der geplanten Nordumfahrung auch „nach ihrer Verkehrsbedeutung“ um eine Kreisstraße i. S.
G handelt. Dies ergibt sich in der Sache allerdings daraus, dass die umstrittene Planung neben der Entlastung der Innerortsbereiche von Kuppingen und Affstätt sowie der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) auch dazu dient, das im dortigen Bereich bestehende „Geflecht von Kreisstraßen zu bündeln“ und die auf diesen (zu-)fließenden Verkehre aus den Ortskernen herauszuhalten. In der Planbegründung (S. 17) heißt es in diesem Zusammenhang: „Der Planfall 1 A II schließt entsprechend dem Beschlussstand
Gemeinderats auch eine Verlängerung der Zeppelinstraße (Umfahrung Schwarzwaldsiedlung) mit ein. Nach bisherigem Erkenntnisstand ist die Streckenführung Daimlerstraße/Zeppelinstraße mit zukünftiger Verlängerung als Umfahrung der Schwarzwaldsiedlung als Kernstadt-Tangente die am wenigsten eingreifende Streckenführung für die Verkehrsrelation Böblingen/Nagold. Beim Planfall 1 A II kann in einem Bereich der verlängerten Zeppelinstraße die von Kuppingen und Oberjesingen her kommende Trasse mit der Zeppelinstraße über einen Kreisverkehr vernetzt werden mit der Folge, dass die relativ direkte Verkehrsführung Richtung Innenstadt bleiben kann und zugleich der Verkehr aus dem Bereich Oberjesingen/Kuppingen und Affstätt kurzwegig außerhalb der Ortslage auch in Richtung Nagold geführt werden kann. Diese Vernetzung und Führung Richtung Nagold ist vor allem
halb wichtig, weil bei einem Rückbau der K 1069 (Kuppingen/Jettingen) und der K 1029 (Kuppingen/Haslach) sowohl für Oberjesingen als auch für Kuppingen (und Affstätt) eine attraktive Straßenführung in Richtung Nagold ersatzweise geschaffen werden muss ... Ohne diese kurzwegige Führung Richtung Nagold wäre wiederum für die Bevölkerung in Oberjesingen und Kuppingen eine Plausibilität für Fahrten Richtung Nagold kaum zu vermitteln. Die Oberjesinger und Kuppinger müssten sonst, wenn sie nach Nagold fahren wollten, zunächst bis zur Grosso-Kreuzung (heute Kaufland an der Kreuzung Mühlstraße/Nagolder Straße) zurückfahren. Im Zusammenhang mit der Netzkonstellation 1 A II ist ebenfalls ein Rückbau der K1043 östlich Affstätt vorgesehen.“ Mit dieser verkehrlichen Ersatz- und Ergänzungsfunktion für die wegfallenden - und im Übrigen auch sanierungsbedürftigen - Kreisstraßen erfüllt die geplante Nordumfahrung ihrerseits die Kriterien einer Kreisstraße i. S.
G. Die Ortsteile Oberjesingen, Kuppingen und Affstätt erhalten mit der Nordumfahrung (jedenfalls auch) Anschluss an einen überörtlichen Verkehrsweg, nämlich die B 28 Richtung Nagold. Insoweit ist das Straßenbauvorhaben auch erforderlich im Sinne der gesetzlichen Regelung. Dieses Begriffsmerkmal meint nicht eine planerische Erforderlichkeit - im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ -, sondern verlangt ein tatsächliches Verkehrsbedürfnis (vgl. Senatsurt. v. 27.01.1989 - 5 S 1433/98 - VBlBW 1989, 460 ). Bei einem Wegfall der Kreisstraßen K 1069 und K 1029 ist das entsprechende Verkehrsbedürfnis zumindest für die Ortsteile Oberjesingen und Kuppingen zu bejahen. Der Ortsteil Affstätt erhält mit der geplanten Ost-West-Spange (Verlängerung der K 1047 zur B 28) insoweit eine gegenüber dem bisherigen Zustand attraktivere Straßenführung. Anders als bei den erwähnten Kreisstraßen bleiben nach der Planung die Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen, insbesondere der B 296, und damit das von ihnen vermittelte und nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG erforderliche „zusammenhängende Verkehrsnetz“ erhalten, so dass die Nordumfahrung insoweit auch nicht für einen „Lückenschluss“ erforderlich ist. Für ihren Standpunkt, dass es sich bei dem umstrittenen Vorhaben in Wahrheit um die „künftige B 296“ handele, können die Antragsteller nicht anführen, dass die - als vorrangiges Ziel angestrebte - innerörtliche Entlastung in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt sowie in der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) nur im Hinblick auf Durchgangsverkehre bestehe, die derzeit die B 296, also eine Bundesstraße, in Nord-Süd-Richtung befahren würden. In der von den Antragstellern vorgelegten „fachtechnischen Stellungnahme“
Büros für Angewandten Umweltschutz (künftig: BAU) vom 21.07.2006 ist insoweit selbst festgehalten, dass derzeit die B 296 überwiegend durch die Kfz-Verkehre der zwischen Calw und Herrenberg liegenden Wohngemeinden - und damit durch Verkehr zwischen zwei Landkreisen - geprägt sei. Somit ist davon auszugehen, dass die B 296 vorwiegend dem - als übergemeindlich zu verstehenden (vgl. Senatsurteil vom 27.01.1989 - 5 S 1433/87 - a. a. O.) überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG dient und damit die einer Kreisstraße nach der ersten Alternative dieser Vorschrift zukommende „Durchgangsfunktion“ erfüllt. In Einklang hiermit hat Prof. K. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den „Bundesverkehrs“-Anteil unter Verweis auf die Ergebnisse der im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 1999 durchgeführten Verkehrsbefragungen an der - vorliegend relevanten - Zählstelle BF 6 mit ca. 15 % beziffert (vgl. Anlage 1 - Zählstellenplan - und Anlage 25 - BF 6 Ziel- und Quellverkehr - der Verkehrsuntersuchung 1999). Ob die umstrittene Nordumfahrung - wie die Antragsteller meinen - auch und insbesondere den Verkehr der B 28 durch den geplanten Schlossberg-Tunnel aus der Kernstadt fernhalten soll, ist vorliegend unerheblich, da die Verwirklichung dieses weiteren, vor allem für die Entlastung der Kernstadt für sinnvoll und wichtig erachteten Straßenbauvorhabens mangels irgendwie gearteter Planreife - geschweige denn Realisierung - für die Frage der zutreffenden straßenrechtlichen Einordnung der - unabhängig hiervon geplanten - Nordumfahrung nicht in den Blick zu nehmen ist. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten qualitativen Verkehrsverhältnisse, die die Einordnung der Nordumfahrung als Kreisstraße rechtfertigen, können die Antragsteller zu deren vermeintlichem Bundesstraßencharakter nicht auf rein planerisch-technische Aspekte
Vorhabens verweisen, wie insbesondere die Ausgestaltung der Anschlüsse der bestehenden B 296 an die K 1081 und der bestehenden B 28 an die verlängerte K 1047, wodurch sich eine vorrangige Trassierung der geplanten Nordumfahrung als „durchlaufendes Verkehrsband mit klarer Funktionssteuerung“ gegenüber den beiden (untergeordnet angeschlossenen) Bundesstraßen ergebe. Auch die „klare Trennung“ der Nordumfahrung von dem - meist beidseitig verlaufenden - Wegenetz streitet nicht entscheidend für den Standpunkt der Antragsteller. Gleiches gilt für die im Falle einer Realisierung der Nordumfahrung erwogenen restriktiven verkehrlichen Maßnahmen im Zuge der verbleibenden Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen (wie signalisierte Überwege und Bushaltestellen im Straßenraum). Diese Maßnahmen setzen nicht zwangsläufig eine Abstufung der Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen und damit korrespondierend - zwecks Gewährleistung
in § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG verankerten Netzcharakters der Bundesstraßen - eine Einstufung der den verlagerten Verkehr aufnehmenden Nordumfahrung als Bundesstraße voraus. Wiewohl nicht ausschlaggebend, sei angemerkt, dass das umstrittene Vorhaben auch in der Regionalplanung nicht mit dem Status einer Bundesstraße erwähnt wird. Im Regionalplan Verband Region Stuttgart 1998 heißt es unter Nr. 4.1.1.4 (V) - Beseitigung von Ortsdurchfahrten - zunächst allgemein: „Zur besseren Erfüllung der Funktion als Siedlungsbereich der Entwicklungsachsen oder als zentraler Ort sowie für Sanierungen und zur Entlastung der Ortskerne im Verlauf regional bedeutsamer Straßenzüge wird vorbehaltlich der Bestätigung im Regionalverkehrsplan vorgeschlagen, nachfolgende Verbesserungen, insbesondere durch die Beseitigung von Ortsdurchfahrten, vorzunehmen und die dafür notwendigen Trassen zu bestimmen. - u.a. B 28 / B 296 in Herrenberg, - Affstätt, - Kuppingen und -Oberjesingen“. Im zugehörigen Regionalverkehrsplan 2001 (Fachplan) ist in Tabelle 6
Anhangs 4 (Straßenbaumaßnahmen hoher Dringlichkeit) in der Kategorie „Landes-, Kreis - und Gemeindestraßen“ unter Nr. 170 aufgeführt: „ K 1068 Umfahrung Herrenberg-Nord, Zeppelinstraße - B 28 und Umfahrungen Kuppingen und Affstätt“ (mit Baukosten von 25 Mio. DM und dem Eintrag „GVFG“ in der Rubrik „Baulast - bzw. Finanzierungsträger“); im Anhang 3 ist - im Anschluss an Tabelle 1 (Maßnahmen an Autobahnen und Bundesstraßen) - in Tabelle 2 (Maßnahmen an Landes- und Kreisstraßen, lokale Maßnahmen von regionaler Bedeutung) ebenfalls unter Nr. 170 aufgeführt: in der Rubrik „Straße Nr.“ B 28 / B 296 und in der Rubrik „Maßnahme Bezeichnung“ Umfahrung Herrenberg (als Anforderungsplanung); b) Dem Bebauungsplan fehlt auch nicht
halb die städtebauliche Erforderlichkeit i. S.
GB, weil seine Verwirklichung an (unüberwindbaren) artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverboten gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG scheiterte. Diese Regelung hat gemäß § 11 Satz 1 BNatSchG nicht bloß die Qualität einer Rahmenvorschrift für die Landesgesetzgebung, sondern gilt unmittelbar. Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
SchG (für besonders und streng geschützte Arten) stehen neben dem - bei der vorliegenden Planung nicht relevanten - Gebietsschutz
SchG und neben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
SchG. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzung
Bebauungsplans mit nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BNatSchG verbotenen Handlungen betreffend Tiere besonders oder streng geschützter Arten (i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BNatSchG) einhergehen könnte. Fachliche Grundlage für diese Einschätzung sind die Ergebnisse der von der Gruppe für ökologische Gutachten (künftig: GöG) durchgeführten tierökologischen und vegetationskundlichen Untersuchungen vom Oktober 2000 (Ostumfahrung Kuppingen - nördlicher Abschnitt, künftig: GöG 2000), vom März 2001 (Nordumfahrung Herrenberg - Umweltverträglichkeitsstudie zum Planfall 3, künftig: GöG 2001) und vom November 2002 (Ostumfahrung Kuppingen - südlicher Abschnitt, künftig: GöG 2002), die in der Zeit von März bis September 2000 durchgeführt wurden und eine Fläche von insgesamt ca. 390 ha betrafen. Danach ist von folgenden planbedingten Auswirkungen auszugehen, wie sie - untergliedert nach den in Betracht kommenden Tierarten - auch in der „artenschutzfachlichen Stellungnahme im Rahmen
Bebauungsplanverfahrens zur Nordumfahrung Herrenberg“ der GöG vom 08.03.2007 resümierend dargestellt sind, ohne dass die Antragsteller insoweit - bis auf noch zu behandelnde Einwände - substantiiert widersprochen hätten: - Im Beobachtungsgebiet sind insgesamt fünf Fledermausarten nachgewiesen, nämlich die immer angetroffene Zwergfledermaus, eine relativ häufig vorkommende, nicht eindeutig bestimmbare Myotis-Art, insbesondere das verbreitete Große Mausohr, weniger häufig die Rauhhautfledermaus und nur einmal die Breitflügelfledermaus. Während nur das Große Mausohr auch in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführt wird, sind alle Fledermausarten in Anhang IV der FFH-Richtlinie genannt und unterfallen damit Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, um ein strenges Schutzsystem für die hier genannten Tierarten in den natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen. Alle Fledermäuse zählen daher gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10b aa) BNatSchG zu den besonders geschützten Arten sowie gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11b BNatSchG (auch) zu den streng geschützten Arten. Für das Große Mausohr, die Zwergfledermaus und die nicht eindeutig bestimmte Myotis-Art sind planbedingte Verluste und Störungen von Jagdhabitaten zu erwarten. Sämtliche Fledermausvorkommen sind nur in Jagdhabitaten oder in Landschaftsteilen beobachtet worden, die zwischen Quartier und Jagdhabitat oder zwischen verschiedenen Jagdhabitaten durchflogen werden. Alle nachgewiesenen Arten bevorzugen Gebäudequartiere in Siedlungsbereichen. Quartiere im unmittelbaren Trassenverlauf haben nicht ermittelt werden können und sind bezogen auf die lokal vorhandenen Biotopstrukturen auch nicht zu erwarten gewesen. Die hierfür notwendigen Beobachtungen ausfliegender oder in Morgenstunden am Quartier schwärmender Fledermäuse sind bei keiner der insgesamt zwölf durchgeführten Nachtbegehungen gelungen. Danach ist für die nachgewiesenen Fledermäuse nur mit planbedingten Verlusten und Störungen von Jagdhabitaten zu rechnen. Quartiere i. S. von Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten sind weder i. S. einer Beschädigung oder Zerstörung betroffen (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) noch ist eine Störung der Arten an diesen Stätten zu erwarten (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Die Verbotstatbestände
SchG stellen nur auf Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten ab. Dazu gehören nicht die sonstigen Lebensstätten und Lebensräume, insbesondere nicht die Nahrungsreviere und Jagdhabitate der Tiere (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 = NVwZ 2001, 1040 und Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - NVwZ 2006, 1161 , ferner Beschl. v. 08.03.2007 - 9 B 19.06 - NuR 2007, 269 ). Unter Verweis auf die BAU-Stellungnahme vom 22.12.2006 (S. 30) machen die Antragsteller geltend, dass planbedingt nicht nur in Jagd-, sondern auch in Aufzuchthabitate i. S. der gesetzlichen Regelung eingegriffen werde; nach den Untersuchungen GöG 2000 und GöG 2002 seien mehrfach im Gespann fliegende Mausohrfledermäuse beobachtet worden, was auf Übungs- und Orientierungsflüge von geführten Jungtieren hindeute und eine „nahegelegene Wochenstube“ anzeige. Dies in den Blick nehmend hält der GOP/LBP im Rahmen der „Konfliktanalyse“ gleichwohl plausibel fest, dass eine direkte Beeinträchtigung von Brutquartieren oder Wochenstuben und damit von Lebensstätten (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten) i. S. von § 42 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 BNatSchG nicht erkennbar ist. Diese Einschätzung wird in den im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der GöG vom 06.10.2006 und
Büros g2 vom 10.10.2006 bekräftigt. Soweit die Antragsteller Untersuchungen zu den „nahegelegenen Wochenstuben“ vermissen bzw. diese nicht für ausreichend erachten, bleibt der Vorwurf pauschal. Denn in der GöG-Stellungnahme vom 06.10.2006 wird unter Nr. 1.1.3 zu den „Erfassungsmethoden“ ausgeführt, dass - neben den beschriebenen Erfassungen in Jagdhabitaten - „auch eine gesonderte Quartiersuche durchgeführt“ worden sei; dabei seien zunächst Strukturen mit Quartiereignung (Baumhöhlen, Gebäude) tagsüber auf Spuren (Kot, Urin, Nahrungsreste) hin überprüft worden; die Überprüfung sei auf Sicht, akustisch sowie als Geruchstaxierung erfolgt; darüber hinaus sei im Anschluss an die nächtlichen Erfassungen in Jagdhabitaten nach schwärmenden Fledermäusen, dem typischen Hinweis auf einen Quartierstandort, gesucht worden, wobei die Untersuchungen sich deutlich über den unmittelbaren Trassenbereich hinaus erstreckt und dabei auch Bereiche erfasst hätten, die erkennbare Habitateignung für Fledermäuse aufgewiesen und innerhalb
intensiveren Wirkraums
Vorhabens gelegen hätten. Auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Vorlage von Fotografien gemachten Hinweis der Antragsteller auf Baumhöhlen im Bereich
Straßenbauvorhabens hat der verantwortliche Projektleiter der GöG-Untersuchungen nochmals betont, dass - insbesondere vom Großen Mausohr - besiedelte Baumhöhlen nicht hätten festgestellt werden können, wobei in jedem der drei Untersuchungsgebiete jeweils vier artbezogene Begehungen stattgefunden hätten. Der GOP/LBP kommt im Rahmen der „Konfliktanalyse“ bei den „Auswirkungen auf streng und besonders geschützte Arten“ ferner zu dem Ergebnis, dass für die nachgewiesenen Fledermausarten die Gefahr bestehe, bei einer Querung der Trasse in nicht ausreichender Höhe mit Fahrzeugen zu kollidieren; grundsätzlich könnten Fledermäuse auch durch die Beseitigung bisheriger Leitstrukturen (Gehölze) in ihrer Orientierung gestört werden; gleichzeitig könne u. U. die Trasse bei entsprechend starker Eingrünung (geschlossene Vegetationsreihen beidseitig der Straße) als Leit- oder Jagdbahn zur Gefahr für Fledermäuse werden. Zum einen soll jedoch die vorgesehene trassennahe Bepflanzung durch ihre gestufte und abwechselnd verdichtete Form ein Überfliegen der Trasse in einer für die Tiere kritischen Höhe verhindern; nach durchgeführten Wirksamkeitsuntersuchungen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Straßenbau könne die Vermeidung gleich hoher Baumreihen an Straßen die Tiere davor bewahren, von plötzlich auftretenden Hindernissen wie Fahrzeugen überrascht und getötet zu werden (vgl. GOP/LBP S. 57). Im Übrigen wäre bei der Kollision einer Fledermaus mit einem Fahrzeug der Verbotstatbestand
Tötens von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten i. S.
SchG nicht erfüllt. Von den insoweit zugrunde liegenden europarechtlichen Vorgaben
1 lit. a der FFH-Richtlinie und
a der Vogelschutz-Richtlinie enthält zwar nur letztere bei der Statuierung
Verbots der absichtlichen Tötung von Tieren der genannten Arten den Zusatz „ungeachtet der angewendeten Methode“. Daraus lässt sich jedoch (allgemein) schließen, dass sich das Verbot auf ein zielgerichtetes, methodisches Vorgehen bezieht. Davon kann beim Bau einer Straße (hier: auf der Grundlage eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans) im Hinblick auf eine möglicherweise eintretende tödliche Kollision zwischen einem Tier und einem Fahrzeug nicht gesprochen werden (so auch Kratsch in NuR 2007, 100). Der grundsätzliche Vorhalt der Antragsteller, dass sich der GOP/LBP bei der „Prüfung der FFH-Relevanz“ nur mit dem Großen Mausohr befasse, und zwar nur im Zusammenhang mit
sen Nennung in Anhang II der FFH-Richtlinie, nicht aber in seiner Eigenschaft als streng geschützte Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, wozu überhaupt alle Fledermausarten gehörten, bleibt ohne (planungs-)rechtliche Relevanz. Zum einen erwähnt der GOP/LBP im Rahmen der „Konfliktanalyse“ bei der Beschreibung der „Auswirkungen auf streng und besonders geschützte Arten“ nicht nur das Große Mausohr (als Art nach Anhang II der FFH-Richtlinie), sondern „alle nachgewiesenen Fledermausarten“ als betroffen. Dass in diesem Zusammenhang (irrtümlich) § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG und nicht (wie richtig) § 10 Abs. 2 Nr. 11b BNatSchG zitiert wird, ist (als Schreibversehen) unerheblich. Zum anderen ist - wie dargelegt - festzuhalten, dass kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand i. S.
SchG erfüllt ist. Damit fehlt es an der Grundlage für eine weitergehende artenschutzrechtliche Würdigung im Rahmen der Planung. Ein beachtlicher Rechtsmangel ist insoweit nicht gegeben. Hinsichtlich der nachgewiesenen Vogelarten ist von Folgendem auszugehen: Soweit Nahrungsbereiche durch (Zer-)Störung betroffen sind, greifen die Verbote
SchG nicht, da zu den hier enumerativ aufgeführten, geschützten Lebensstätten die Nahrungshabitate - wie dargelegt - nicht gehören. Soweit Brutstätten der Feldlerche (neun Paare) sowie der Dorngrasmücke und der Wachtel (jeweils ein Paar) planbedingt zerstört werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Verbotstatbestand
SchG - wie derjenige
b der Vogelschutz-Richtlinie - nur erfüllt ist, wenn die Nester (Brutstätten) aktuell und erneut genutzt werden. Die hier nachgewiesenen Vogelarten sind jedoch - unwidersprochen - keine „Folgenutzer“, sondern bauen ihre Nester in jeder Brutsaison neu. Werden Nester von nicht reviertreuen Arten aufgegeben, sind sie nicht (mehr) geschützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - NVwZ 2006, 1161 und Dolde in NVwZ, 2007, 7). Ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann dadurch vermieden werden, dass der Bau der Straße außerhalb der Brutzeiten erfolgt, wie dies in der Stellungnahme
Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.04.2007 gegenüber dem beigeladenen Landkreis (als Baulastträger) festgehalten ist. In
sen zugrunde liegender Anfrage vom 09.03.2007 wird auf die GöG-Stellungnahme vom 08.03.2007 verwiesen, in der zur Vermeidung
Verbotstatbestands
G betont wird, dass die „vorhabenbedingten Eingriffe und damit die ... Zerstörung von Lebensstätten außerhalb der Brutzeiten erfolgen“. Auch ohne eine rechtliche Absicherung der „Bauzeit“ der geplanten Nordumfahrung - angesichts der abschließenden Festsetzungsmöglichkeiten
GB käme ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in Betracht - ist davon auszugehen, dass der beigeladene Landkreis als hoheitlich handelnder Vorhabenträger im Rahmen der Bauausführung auch das aus artenschutzrechtlichen Gründen gebotene Zeitmoment berücksichtigt. Danach folgt auch aus baubedingten Störungen von (Brut- und) Niststätten der genannten Vogelarten kein artenschutzrechtliches Hindernis. Soweit § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG - wegen Fehlens einer populationsbezogenen Relevanzklausel - über den europarechtlich durch Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie vorgegebenen Artenschutz hinausgeht und damit auch individuumsbezogene Beeinträchtigungen erfasst, stünde eine Erfüllung dieses Verbotstatbestands der Verwirklichung
Straßenbauvorhabens gleichwohl nicht entgegen. Denn insoweit greift die Legalausnahme
SchG. Nach dieser Vorschrift gelten die Verbote
SchG u.a. nicht für den Fall, dass die Handlungen bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten, nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der angegriffene planfeststellungsersetzende Bebauungsplan lässt den Eingriff in Natur und Landschaft durch das ausgewiesene Straßenbauvorhaben unmittelbar zu (siehe oben). Dabei ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG (sogar) strikt anzuwenden. Diese ist auch in der Sache in nicht zu beanstandender Weise abgearbeitet worden (vgl. unter II.4). Der Rückgriff auf die Legalausnahme
SchG und hier auf die bisherige Interpretation
Absichtsbegriffs (vgl. Senatsurteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - m. w. N. aus der Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts) ist nicht auf Grund
Urteils
Europäischen Gerichtshofs vom 10.01.2006 - C-98/03 - ( NVwZ 2006, 319 = NuR 2006, 166 ) verwehrt, da der Störungsverbotstatbestand
SchG, soweit er vorliegend individuumsbezogen erfüllt ist, nicht durch Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich vorgegeben ist (so auch Kratsch in NuR 2007, 27). Dass die Anforderungen
durch Art. 5 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie gebildeten geschlossenen Schutzsystems in der Regelung
SchG nicht vollständig zum Ausdruck kommen, die Vorschrift somit nach ihrer Struktur die Anwendung
europarechtlichen Prüfprogramms der Vogelschutz-Richtlinie nicht (hinreichend klar und bestimmt) sicherstellt (so BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - a. a. O.), ist danach im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Da der Verbotstatbestand
SchG bisher entwickelten Absichtsbegriff vor dem europarechtlichen Hintergrund der Art. 5 f. der Vogelschutz-Richtlinie und der zum Absichtsbegriff
1 der FFH-Richtlinie ergangenen Entscheidungen
Europäischen Gerichtshofs vom 30.01.2002 - C 103/00 - ( NuR 2004, 596 ) und vom 20.10.2005 - C 6/04 - (NuR 2006, 145) in Zweifel zu ziehen und hiervon Abstand zu nehmen. Im Zusammenhang mit dem vorliegend (allein) erfüllten Verbotstatbestand
SchG sind damit - nach wie vor - Beeinträchtigungen nicht absichtlich im Sinne der Legalausnahme
SchG, die sich - wie hier - als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 und Beschl. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 - NuR 2005, 538 ). Nach der europarechtlichen Vorgabe
d der Vogelschutz-Richtlinie gilt das Verbot
absichtlichen Störens der europäischen Vogelarten, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, darüber hinaus nur, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung der Richtlinie erheblich auswirkt. Diese geht auf die Sicherung
aktuellen Erhaltungszustands der betroffenen Arten. Eine erhebliche Auswirkung auf die Ziele der Richtlinie besteht, wenn durch die Störung der Bestand oder die Verbreitung der Art nachteilig beeinflusst werden. Insoweit kommt es nicht auf einzelne Individuen und auch nicht auf jedes lokale Vorkommen einer Art an. Maßstab ist vielmehr eine gebietsbezogene Gesamtbetrachtung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - a. a. O.). Nach der GöG-Stellungnahme vom 08.03.2007 ist jedoch mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Zielsetzung der Vogelschutz-Richtlinie in dem beschriebenen Sinne zu rechnen. - Auch hinsichtlich der - europarechtlich nicht und national (nach der Bundesartenschutzverordnung) nur besonders, nicht auch streng geschützten - (Tag-)Falter gilt, dass die planbedingten Verluste und Störungen von Nahrungshabitaten einiger Falterarten nicht die Verbotstatbestände
SchG erfüllen. Mit dem vorhabenbedingten Verlust von Lebensstätten
Sonnenröschen-Bläulings wie
Violetten Wald-Bläulings wäre demgegenüber der Verbotstatbestand
SchG dem Grunde nach gegeben. Er gilt jedoch gemäß § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht für den Fall, dass die Handlungen u.a. bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten, und Pflanzen der besonders geschützten Art nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Die Anwendung dieser Vorschrift auf - wie hier - nur nach nationalem Recht geschützte Arten ist durch die erwähnte Rechtsprechung
Europäischen Gerichtshofs, insbesondere zur damit erfolgten defizitären Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 lit. d und Art. 16 der FFH-Richtlinie, nicht gesperrt; insoweit ist auch keine korrigierende Auslegung veranlasst (so auch Dolde in NVwZ 2007, 7). Die Voraussetzung der „Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs“ ist gegeben (vgl. unter II. 4.). c) Ein die planerische Erforderlichkeit ausschließendes (unüberwindbares) Vollzugshindernis ergibt sich auch nicht aus dem in § 24a Abs. 2 NatSchG a. F. statuierten Verbot von Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können. Zwar kann die geplante Nordumfahrung nur unter (teilweiser) Beseitigung der besonders geschützten Biotope Nr. 7319-115-0607 (Feldhecke nordöstlich von Kuppingen im Gewann Gärtringer Tal) und Nr. 7419-115-0574 (Feldhecke südsüdöstlich von Kuppingen im Gewann Ahrenfeld) gebaut werden. Die Planung scheitert jedoch dann nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem Bauverbot in Betracht kommt. Die Gemeinde darf insoweit vorausschauend berücksichtigen, dass sich die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die geplante Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 = NVwZ 2003, 742 ). Dabei ist eine bestandskräftig erteilte Ausnahme/Befreiung infolge ihrer Tatbestandswirkung von allen Staatsorganen, insbesondere auch von den Gerichten, zu beachten. Liegt also eine den Widerspruch zwischen Bebauungsplan und § 24a-Biotop auflösende Ausnahme/Befreiung vor, so kommt es allein auf die Beurteilung durch die Fachbehörde an, die die Entscheidung getroffen hat. Ob die bestandskräftige Ausnahme/Befreiung zu Recht erteilt worden ist, ob also eine Ausnahme- oder Befreiungslage objektiv gegeben wäre, darf das Gericht nicht (mehr) prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2004 - 4 BN 28.03 - NVwZ 2004, 1242 = UPR 2004, 386 ). So liegt es hier. Für die (teilweise) Beseitigung der beiden § 24a-Biotope bei Verwirklichung der geplanten Nordumfahrung hat das Landratsamt Böblingen (als Untere Naturschutzbehörde) mit Bescheid vom 26.01.2004 die naturschutzrechtliche Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. erteilt. Dieser Entscheidung kommt Tatbestandswirkung zu. Verboten sind nach § 24a Abs. 2 NatSchG a. F. zwar „Handlungen“, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können. Die Behörde ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass der angefochtene planfeststellungsersetzende Bebauungsplan den Bau der umstrittenen Nordumfahrung und damit eine erhebliche Beeinträchtigung bzw. Zerstörung (von Teilen) der besonders geschützten Biotope unmittelbar ermöglicht. Einer weiteren Zulassungsentscheidung für die Straßenbaumaßnahme bedarf es nicht. 2. Das Anpassungsgebot
GB ist nicht verletzt. Nach dieser Regelung sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die verbindlichen Zielaussagen der Regionalplanung sind, wie bereits die Stellung
Absatzes 4 im Regelungszusammenhang
GB verdeutlicht, dem Abwägungsprozess
Absatzes 6 a. F., dem Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung gleichermaßen unterliegen, rechtlich vorgelagert. Zielanpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist aber nicht schlichter Normvollzug, sondern planerische Konkretisierung rahmensetzender Zielvorgaben. „Anpassen“ im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass die planerischen Intentionen, die den Zielen der Regionalplanung zugrunde liegen, zwar in das bauleitplanerische Konzept eingehen müssen, dass die Gemeinde aber frei ist, die im Ziel der Regionalplanung enthaltenen Vorgaben zielkonform auszugestalten und die ihr nach dem Bauplanungsrecht eröffneten Wahlmöglichkeiten voll auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.07 - BVerwGE 117, 351 = NVwZ 2003, 742 ). Im Regionalplan Region Stuttgart 1998 sind in Plansatz 3.1.1 die regionalen Grünzüge als - von der Verbindlicherklärung umfasste - Ziele „Z“ ausgewiesen. Dort heißt es: „Die in der Raumnutzungskarte ausgewiesenen regionalen Grünzüge werden als zusammenhängende Bereiche, die keiner weiteren Belastung insbesondere durch Bebauung ausgesetzt werden dürfen, gesichert. Damit soll in Abstimmung mit den Produktionsfunktionen vor allem der Beeinträchtigung
Bodens,
Wassers und der Luft, der Tier- und Pflanzenwelt sowie der Erholungsbereiche entgegengewirkt werden.“ Die festgesetzte Trasse der Nordumfahrung tangiert im Osten von Oberjesingen und Kuppingen den Grünzug Nr. 5.4 (Böblingen/Dagersheim bis Herrenberg/Oberjesingen), wobei in der Rubrik „natürliche Eigenart und regional bedeutsame Ausgleichsfunktion“ aufgeführt ist: Naherholung, wohnungsnahe Erholung, Wasserhaushalt, Überschwemmungsgebiet, Biotope, Naturschutz und Landschaftspflege, Klima. Von der Planung betroffen ist ferner westlich von Affstätt der Grünzug Nr. 5.6 (Oberes Gäu zwischen Gäufelden und Herrenberg bis Regionsgrenze), wobei in der Rubrik „natürliche Eigenart und regional bedeutsame Ausgleichsfunktion“ aufgeführt ist: hoher Anteil landbauwürdiger Flächen, Naherholung, Wasserhaushalt, Naturschutz und Landschaftspflege. In der Begründung zu Plansatz 3.1.1 (Z) heißt es, dass in der Raumnutzungskarte die Ausweisung der regionalen Grünzüge in schematisierter Form als räumlich konkretisierter Bereich erfolgt und die parzellenscharfe Ausformung im Rahmen der Bauleitplanung (oder der Fachplanung) erfolgen soll; der von regionalen Grünzügen betroffene Raum ist in der Regel ein Freiraum, in dem die Sicherung von Natur und Landschaft eine besondere Bedeutung (für die Bauleitplanung und für die Fachplanung) hat. Zum umstrittenen Straßenbauvorhaben gibt es jedoch weitere „Aussagen“
Regionalplans. So heißt es - wie bereits erwähnt - in Plansatz 4.1.1.4 (V) - Beseitigung von Ortsdurchfahrten: „Zur besseren Erfüllung der Funktion als Siedlungsbereich der Entwicklungsachsen oder als zentraler Ort sowie für Sanierungen und zur Entlastung der Ortskerne im Verlauf regional bedeutsamer Straßenzüge wird vorbehaltlich der Bestätigung im Regionalverkehrsplan vorgeschlagen, nachfolgende Verbesserungen, insbesondere durch die Beseitigung von Ortsdurchfahrten, vorzunehmen und die dafür notwendigen Trassen zu bestimmen...
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.