Obsah (6)
§ 14§ 4§ 15§ 1§ 34§ 311. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 29.10.2003 (GBl S 695) am 08.11.2003 ist die Frage der Verfahrensfreiheit von Mobilfunksendeanlagen, welche die Voraussetzu
§ 14Bau
NVO Nr. 9). Das Vorhaben kann ferner nicht im Wege einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauNVO 1968 zugelassen werden. Fernmeldetechnische Anlagen werden in dieser Vorschrift nicht genannt. Eine erweiternde Auslegung ist insoweit nicht möglich (BVerwG, Beschl. v. 01.11.1999 - 4 B 3.99 - a.a.O.). Erst in § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 hat der Verordnungsgeber fernmeldetechnische Nebenanlagen den in Satz 1 genannten Versorgungsanlagen gleichgestellt, soweit sie der Versorgung "der Baugebiete" dienen, Zulässig ist das Vorhaben jedoch nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO
- Jedenfalls kleine Mobilfunksendeanlagen sind nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (so etwa auch König a.a.O. § 4 Rdnr. 77; Fickert/Fieseler a.a.O. § 4 Rdnr. 9.47; Hess. VGH, Urt. v. 29.07.1999 - 4 TG 2118/99 - NVwZ 2000, 694 ; die Frage offen lassend aber OVG NW, Beschl. v. 25.02.2003 - 10 B 2417/02 - NWVBl 2003, 382 ). Bei Beantwortung der Frage, ob ein Gewerbebetrieb im allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht störend ist, sind alle mit der Zulassung des Betriebs nach dessen Gegenstand, Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht allein, ob das Wohnen durch Immissionen im Sinne von § 3 Abs. 2 BImSchG beeinträchtigt wird. In Betracht zu ziehen sind vielmehr auch weitere bodenrechtlich erhebliche Beeinträchtigungen; dies können auch typischerweise gegebene optische Beeinträchtigungen sein (OVG NW, Beschl. v. 25.02.2003 - 10 B 2417/02 - a.a.O und Urt. v. 24.06.1987 - 11 A 1389/85 - BRS 47 Nr. 48; Nds. OVG, Urt. v. 08.01.1987 - 6 A 6/85 - BauR 1988, 61 ), sofern sie bodenrechtliche Relevanz haben (Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 1 BauNVO Rdnrn. 792 ff.; 796; Fickert/Fieseler a.a.O. Vorbem. §§ 2 bis 9, 12 bis 14 Rdnr. 8.
- m.w.N.; König a.a.O. § 4 Rdnr. 72). Zu fragen ist, ob ein Vorhaben typischerweise gebietsverträglich ist, d.h. die Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets gewahrt wird (BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155 = NVwZ 2002, 1118 =
§ 4Bau
NVO Nr. 24; vgl. auch, zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, BVerwG, Beschl. v. 13.05.2002 - 4 B 86.01 - Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 19 = NVwZ 2002, 1384 =
§ 15Bau
NVO Nr. 23). Das allgemeine Wohngebiet dient gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen. Es soll nach Möglichkeit ein ungestörtes Wohnen gewährleisten. Das prägt seinen Gebietscharakter (BVerwG, Urt. v. 01.11.1974 - IV C 38.71 - BVerwGE 47, 144 =
§ 1Abs. 6 Bau
GB Nr. 4). Ein störender Gewerbebetrieb erzeugt eine Gebietsunverträglichkeit, es sei denn, die Störung ist im Rahmen einer gebietsbezogenen Versorgung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO hinzunehmen. Dabei kann auch ein Gewerbebetrieb, der die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Lärmschutzwerte einhält, dort störend sein. Es kommt allein darauf an, ob der Betrieb, etwa durch Verkehr, Unruhe in das Gebiet bringt und regelhaft Auswirkungen auf die auch im allgemeinen Wohngebiet erstrebte gebietsbezogene Wohnruhe hat. Atypische Nutzungen, die den Charakter einer kollektiven Wohngemeinschaft im Sinne des Gebietscharakters stören, sollen vermieden werden (BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 - a.a.O.) Störend sind Mobilfunksendeanlagen in allgemeinen Wohngebieten nicht etwa wegen der Wirkungen der von ihnen erzeugten elektromagnetischen Felder. Nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung und Technik kann nicht von einer Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden, sofern, was durch eine Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nachzuweisen ist, die Personenschutzgrenzwerte der
- BImSchV eingehalten werden (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2002 - 3 S 590/02 - VBlBW 2003, 72 ; Senatsbeschl. v. 04.09.2002 - 5 S 1280/02 - BauR 2003, 373 ; OVG Rhld-Pf., Beschl. v. 20.08.2001 - 1 A 10382/01 - NVwZ-RR 2002, 17 - und Urt. v. 07.08.03 - 1 A 10196/03 -). Die nach der
- BImSchV geltenden Grenzwerte könnten erst dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar wäre, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützten. Der Staat ist nicht verpflichtet, Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen der menschlichen Gesundheit zu treffen (BVerfG, Beschl. v. 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 - NJW 2002, 1638 ). Auch in jüngster Zeit gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Personenschutzgrenzwerte der
- BImSchV völlig unzureichend seien. Dafür genügt insbesondere nicht, dass die Wirkung und ggf. Schädlichkeit elektromagnetischer Felder von Mobilfunksendeanlagen namentlich unter dem Aspekt von athermischen Einflüssen weiter erforscht wird (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 14.08.2003 - 2 K 4290/02 -). Störend in allgemeinen Wohngebieten sind Mobilfunksendeanlagen auch nicht deshalb, weil sie, ungeachtet der Einhaltung der erwähnten Personenschutzgrenzwerte, den Gebietscharakter nicht wahrten und insoweit eine gebietsuntypische Unruhe in das Gebiet brächten. Negative Wirkungen der von ihnen erzeugten elektromagnetischen Felder sind derzeit nicht feststellbar. Diese bestünden zudem unabhängig davon, ob die Versorgung eines allgemeinen Wohngebiets mit Mobilfunkleistungen durch eine Anlage im Gebiet oder aber, freilich mit erhöhter Energie, von außen sichergestellt wird. Von einer Gebietsverträglichkeit geht im Übrigen auch der Verordnungsgeber aus, wie § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 zeigt. Dass nicht selten die subjektive Befindlichkeit von Bewohnern durch die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage in ihrem Wohngebiet gestört ist, ändert am derzeit fehlenden Nachweis der Unverträglichkeit solcher Anlagen mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nichts. Soweit in der obergerichtlichen Zivilrechtsprechung teilweise Abwehransprüche von Wohnungseigentümern gegen die Errichtung von Mobilfunksendeanlagen gegen ihre Wohnungseigentümergemeinschaft bejaht werden, weil gegenwärtig eine Gefährdung durch solche Anlagen nicht auszuschließen sei, wird dies mit der besonders engen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer begründet (vgl. BayObLG, Beschl. v. 20.03.2002 - 2Z BR 109/01 - und OLG Hamm, Beschl. v. 03.01.2002 - 15 W 287/01 -, beide Juris). Damit kann die in anderem Zusammenhang so bezeichnete Schicksalsgemeinschaft der Eigentümer von Grundstücken in einem allgemeinen Wohngebiet nicht verglichen werden. Der zusätzliche Verkehr, den die hier im Streit stehende Mobilfunksendeanlage erzeugt - im Wesentlichen sind das Anfahrten für die Wartung - erreicht den Grad einer Störung im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht. Schließlich sind jedenfalls kleine Mobilfunksendeanlagen bei der gebotenen typisierenden Bewertung in allgemeinen Wohngebieten auch nicht wegen ihres Erscheinungsbilds störend. Allerdings ist auch die Vermeidung optischer Beeinträchtigungen ein städtebaulich und nicht etwa nur bauordnungsrechtlich erheblicher Gesichtspunkt. Beeinträchtigungen (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 und § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB, § 11 Abs. 3 BauNVO 1977/1990), teilweise auch nur Verunstaltungen des Orts und Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) sollen auch bodenrechtlich vermieden werden. Dabei gehört zur bodenrechtlichen Ortsbildgestaltung nicht, was der Baugestaltung im engeren bauordnungsrechtlichen Sinn vorbehalten ist, wie zum Beispiel Anforderungen an die Dachform, Dachgauben etc. (BVerwG, Urt. v. 16.12.1993 - 4 C 22.92 - Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 52 = NVwZ 1994, 1010 ). Städtebaulich erheblich sind Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes freilich nur, soweit sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB und den ergänzenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.05.2000 - 4 C 14.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 200 = NVwZ 2000, 1169 =
§ 34Abs. 1 Bau
GB Nr. 35). Ausgehend hiervon kann das Erscheinungsbild von Mobilfunksendeanlagen in allgemeinen Wohngebieten unter optischen Gesichtspunkten städtebaulich erheblich sein. Dem können etwa Regelungen zur Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 18 BauNVO) oder zu den überbaubaren Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 2 und 5 Satz 1 und 2 BauNVO) sowie ggf. die Festsetzung von Versorgungsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) Rechnung tragen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass sie generell in allgemeinen Wohngebieten optisch störend wären. Keine solche Störung liegt etwa dann vor, wenn eine Sendeanlage, wie nicht selten, vollständig in einem Gebäude untergebracht ist. Aber auch im Freien isoliert aufgestellte Sendeanlagen sind jedenfalls häufig noch mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nach der § 4 BauNVO 1968 vereinbar. Der Erteilung der Baugenehmigung steht nicht entgegen, dass das Vorhaben im konkreten Fall nach § 15 BauNVO 1990 - diese Vorschrift gilt unmittelbar und nicht etwa in der bei der Auslegung des Plans gültigen Fassung - unzulässig wäre. Nach dieser Vorschrift, der auch die Zulassung eines Vorhabens im Wege einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB unterliegt (BVerwG, Urt. v. 06.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343 =
§ 31Bau
GB Nr. 5), sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen (Abs. 1 Satz 1). Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (Abs. 1 Satz 2). Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 liegen nicht vor. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die im Streit stehende Mobilfunksendeanlage in dem allgemeinen Wohngebiet "H-straße" der Beklagten gebietsunverträglich wäre. Zwar tritt die Anlage wegen der Hanglage und des isolierten Standorts an einer allein stehenden Doppelgarage optisch hervor. Anders als etwa bei der Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf einem mehrstöckigen Gebäude kommt ihr insoweit eher ein eigenständiges Gewicht zu. Dies allein begründet eine Störung bzw. Gebietsunverträglichkeit in optischer Hinsicht aber noch nicht. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei dem Baugebiet "H-straße" nicht um ein unter ästhetischen Gesichtspunkten besonders geschütztes Baugebiet handelt. Diesbezügliche Festsetzungen enthält der Bebauungsplan nicht. So lässt er die Errichtung von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu. Der Standort der Mobilfunksendeanlage liegt sogar noch innerhalb der großzügig bemessenen überbaubaren Grundstücksflächen. Bei der Beurteilung, ob eine Mobilfunksendeanlage in Wohngebieten störend erscheint, kann auch nicht die Wertung des Verordnungsgebers außer Betracht bleiben, der in § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 Mobilfunksendeanlagen in allgemeinen Wohngebieten generell als gebietsverträglich ansieht. Anhaltspunkte dafür, dass von dem Vorhaben im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1990 Belästigungen oder Störungen ausgehen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere geht von der Anlage keine Störung für das Nachbargrundstück aus. Dadurch, dass der Sicherheitsabstand nunmehr gemäß der Standortbescheinigung vom 23.10.2001 nach Reduzierung auf zwei Funksysteme ganz auf dem Baugrundstück liegt, ist gewährleistet, dass sich bei einer etwa möglichen Grenzbebauung des Nachbargrundstücks Menschen nicht dauerhaft im Sicherheitsabstand aufhalten. Auch hinsichtlich der Ermessenserwägungen der Beklagten ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und nicht etwa der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.05.
- Denn die Klägerin hat ihr Bauvorhaben im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zulässig geändert, indem sie die Zahl der Funksysteme an der Sendeanlage reduziert hat, um dem Einwand des Regierungspräsidiums Rechnung zu tragen, die horizontale Sicherheitsabstandsfläche der Anlage liege teilweise auf dem Nachbargrundstück Flst.Nr.
- Auf die diesem geänderten Bauantrag folgende Änderung der Klage hat sich die Beklagte eingelassen (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO), hat aber den geänderten Bauantrag nicht etwa mit neuen Ermessenserwägungen abschließend beschieden, sondern diese lediglich der Klage entgegengehalten. Aus den von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden und im gerichtlichen Verfahren angeführten Ermessenserwägungen kann die Erteilung der Baugenehmigung im Wege einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht versagt werden. Bei der Ermessensentscheidung nach § 31 Abs. 1 BauGB können nur städtebauliche Gründe berücksichtigt werden (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 31 Rdnr. 26). Da die Ausnahme, anders als die Befreiung, im Bebauungsplan selbst angelegt ist, beschränkt sie sich nicht allein auf die Zulassung von Vorhaben in atypischen Einzelfällen, wie dies jedenfalls vor Änderung des § 31 Abs. 2 BauGB zum 01.01.1998 für die Befreiung angenommen worden ist (vgl. nunmehr aber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2003 - 3 S 2324/02 - VBlBW 2003, 438 - unter Hinweis auf den Wegfall des Einzelfallerfordernisses in § 31 Abs. 2 BauGB n.F.). Eine Ausnahme darf aber andererseits nicht dazu dienen, den Bebauungsplan in seinen Grundzügen zu verändern. Ausnahmsweise zugelassene Vorhaben müssen quantitativ deutlich hinter der Regelbebauung zurückbleiben. Sie dürfen keine prägende Wirkung auf das Baugebiet haben. Insbesondere darf der Nutzungscharakter eines Baugebiets durch Ausnahmen nicht in einer seiner gesetzlichen Typik widersprechenden Weise verändert werden. Das Ermessen soll vor allem für den Umfang der Ausnahme von Bedeutung sein. Eine Ausnahme kann auch versagt werden, wenn durch sie eine Entwicklung eingeleitet würde, die zu einer Beeinträchtigung der Eigenart des Baugebiets führen könnte. Die Baurechtsbehörde kann so der Gefahr eines "Umkippens" des Baugebiets begegnen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.01.1995 - 3 S 3125/94 - BRS 57 Nr. 86 ; Dürr, in Brügelmann, BauGB, § 31 Rdnr. 22). Schließlich genügt für die Versagung einer Ausnahme nicht jede städtebauliche Erwägung, mit der eine Gemeinde einen Bebauungsplan ändern könnte. Als Ermessenserwägungen sind Planänderungsabsichten vielmehr nur beachtlich, wenn sie ernsthaft und hinreichend konkret sind. Insoweit reicht der Wunsch der Gemeinde, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, ebenso wenig aus, wie er den Erlass einer Veränderungssperre rechtfertigen könnte (vgl., zur Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, BVerwG, Urt. v. 19.09.2002 - 4 C 13.01 - ZfBR 2003, 260 = UPR 2003, 146 ). Nach diesen Grundsätzen können die von der Beklagten angeführten Erwägungen die Versagung der Baugenehmigung nicht rechtfertigen. Hierfür genügt nicht eine nicht näher konkretisierte Berufung auf "städtebauliche Gründe". Dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung im Wege der Ausnahme letztendlich die planerische Entscheidung noch offen ist und die Entscheidung über die Ausnahme demzufolge Planungscharakter hat (vgl. Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
- Aufl. § 31 Rdnr. 14), bedeutet nicht, dass eine Gemeinde diese Entscheidung losgelöst von konkreten städtebaulichen Erwägungen treffen dürfte. Unerheblich ist deshalb auch, ob - wofür nach dem Vorbringen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Unterlagen manches spricht - die Klägerin die Mobilfunkversorgung von E. auch von einem nicht in einem Wohngebiet gelegenen Standort aus sichern könnte. Insoweit gelten nicht etwa die Grundsätze wie bei Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans. Denn bei der Erteilung einer Ausnahme stellt sich nicht die Frage, ob Gründe des Wohls der Allgemeinheit die konkrete Anlage am konkreten Standort erfordern (vgl. zu § 31 Abs. 2 BauGB OVG Rhld.-Pf., Urt. v. 07.08.03 - 1 A 10196/03 -). Vielmehr kann, wie ausgeführt, die ausnahmsweise Erteilung einer Baugenehmigung für einen nicht störenden Gewerbebetrieb nur versagt werden, wenn die Gemeinde hierfür beachtliche städtebauliche Gründe anführen kann. Dass die Wirkungen elektromagnetischer Felder von Mobilfunksendeanlagen gegenwärtig weiter erforscht werden und etwaige Gesundheitsgefährdungen nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können und in Teilen der Bevölkerung deshalb eine erhebliche Unsicherheit besteht, berechtigt für sich allein eine Gemeinde noch nicht, solche Anlagen mit Mitteln des Städtebaurechts von allgemeinen Wohngebieten fernzuhalten. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ferner erstmals geäußert hat, als städtebaulicher Grund für die Ablehnung einer Ausnahme komme auch eine Beeinträchtigung des Ortsbilds in Betracht, weil die Anlage vergleichsweise frei und gut sichtbar am Hang stehe, kann sie dies der Klägerin nicht entgegen halten. Anders wäre es nur, wenn die Beklagte die hinreichend ernsthafte und konkrete Absicht hätte, den Bebauungsplan "Hxxxstraße " zu ändern und optische Beeinträchtigungen des Ortsbilds, wie sie durch den Standort und die Höhe der konkreten Anlage zweifelsfrei gegeben sind, generell mit Festsetzungen der oben beschriebenen Art auszuschließen. Dass die Beklagte gar die ernsthafte und konkrete Absicht hätte, Mobilfunksendeanlagen oder gar nicht störende gewerbliche Anlagen allgemein im vorliegenden Plangebiet auszuschließen, ist gleichfalls nicht ersichtlich. Es bedarf somit auch keiner Ausführungen dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen dies zulässig wäre (vgl. § 1 Abs. 6 und 9 BauNVO). Die Beklagte ist nicht etwa nur zu einer erneuten Bescheidung des Bauantrags zu verpflichten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Denn es erscheint bei gegenwärtiger Sach- und Rechtslage ausgeschlossen, dass die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung ohne Ermessensfehler versagen könnte. Dies folgt freilich nicht allein aus dem Versorgungsauftrag der Mobilfunkbetreiber. Dieser erzwingt die Erteilung einer Baugenehmigung in einem allgemeinen Wohngebiet nach der Baunutzungsverordnung 1968 auch dann nicht, wenn ein lückenloses Mobilfunknetz nur hergestellt werden könnte, wenn die Sendeanlagen auch in jedem allgemeinen und reinen Wohngebiet errichtet werden könnten. So ist etwa auch hinsichtlich des Ausnahmeermessens nach § 9 Abs. 8 FStrG geklärt, dass nicht allein der Versorgungsauftrag der Mobilfunkbetreiber eine Ausnahme vom Anbauverbot an Fernstraßen begründet (BVerwG, Beschl. v. 20.06.2001 - 4 B 41.01 - NVwZ-RR 2001, 713 ). Auch in reinen Wohngebieten, für die sich die zulässige Art der Nutzung noch nicht nach der Baunutzungsverordnung 1990 richtet (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990), sind Mobilfunksendeanlagen im allgemeinen unzulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.11.1999 - 4 B 3.99 - a.a.O.). In Betracht kommt lediglich, dass sie im Einzelfall im Wege der Befreiung zugelassen werden können (vgl. OVG Rhld-Pf., Urt. v. 07.08.03 - 1 A 10196/03 -). Gibt es keine städtebaulichen Gründe, die der Zulassung eines Vorhabens im Wege einer Ausnahme widersprechen könnten, bleibt für eine ablehnende Ermessensentscheidung kein Raum (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.01.1997 - 8 S 3167/96 - BRS 59 Nr. 58 ). Schließlich ist ein Vorhaben, das ausnahmsweise zugelassen werden kann, vom generellen Planungswillen der Gemeinde gedeckt (Dürr a.a.O. Rdnr. 22). Dass der Erteilung der Baugenehmigung sonstige, von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften (§ 58 Abs. 1 VwGO) entgegenstünden, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Senat hält das Unterliegen der Klägerin hinsichtlich des Haupt- und ersten Hilfsantrags für gering, weil die Fassung sämtlicher Anträge letztlich nur ermöglichen sollte, die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ungeachtet seiner Genehmigungspflichtigkeit zu klären. Die Revision ist nicht zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/376579.html ( https://oj.is/376579 ) Verweise Volltext Zitate 41 Zitiert 41 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English