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VG Stuttgart, Urteil vom 13.01.2003 - 17 K 3906/02

Obsah (5)§ 2§ 39§ 1§ 5§ 1360

lag sind Beamte, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, nicht verheirateten Beamten gleich. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Tatbestand Die Kläger

§ 2Abs. 1 BBes

G wird die Besoldung der Beamten durch Gesetz geregelt. Aus § 2 Abs. 2 BBesG folgt das Verbot von Besoldungszahlungen, die nicht gesetzlich vorgesehen sind.

§ 39Abs. 1 Satz 2 BBes

G richtet sich der Familienzuschlag

der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten entspricht. 17Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 gehören u.a. verheiratete Beamte zur Stufe 1 des Familienzuschlags. Zu dieser Beamtengruppe gehörte die Klägerin nicht. Sie war im maßgeblichen Zeitraum nicht verheiratet, sondern hatte eine Lebenspartnerschaft

§ 1des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft - LPart

G - (Art. 1 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001 - BGBl. I S. 266 -) begründet. Eine solche Lebenspartnerschaft wurde aber weder allgemein noch speziell im Besoldungsrecht der Ehe gleichgestellt. Dies ergibt sich aus den Einzelregelungen in Art. 3 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften, der die Änderung sonstigen Bundesrechts regelt. Dort werden nämlich in genau bezeichneten Gesetzen vielfach ausdrücklich Lebenspartner den Ehegatten gleichgestellt. Eine solche Regelung erfolgte für § 40 BBesG nicht. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG, wonach u.a. Beamte zur Stufe 1 gehören, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies setzt voraus, dass die Wohnung

den Gesamtumständen im Verhältnis zum Aufgenommenen ausschließlich dem Beamten zuzurechnen sein muss (vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 40 Anm. 9.5). Eine gemeinschaftliche Wohnung, zu der sich der Beamte und der als "aufgenommen" geltend gemachte Dritte in die Kosten teilen, reicht für das Merkmal "Aufnahme einer anderen Person" nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn sich der als "aufgenommen" geltend gemachte Dritte zwar nicht in die Kosten teilt, aber in anderer Form zur gemeinschaftlichen Haushaltsführung beiträgt (vgl. Schwegmann/Summer, aaO, Fußnote 53). Im Falle einer Lebenspartnerschaft sind die Lebenspartner

§ 2LPart

G einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet.

§ 5LPart

G sind sie einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet, § 1360 a BGB und § 1360 b BGB geltend entsprechend.

§ 1360a Abs.

1 BGB umfasst der angemessene Unterhalt der Familie alles, was

den Verhältnissen der Ehegatten bzw. der Lebenspartner erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten bzw. der Lebenspartner zu befriedigen. Diese Konstruktion schließt es grundsätzlich aus, bei Lebenspartnern einen der Lebenspartner im Verhältnis zum anderen als den "Aufgenommenen" im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG anzusehen. Dies gilt auch, wenn einer der Lebenspartner keine Einkünfte hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jeder der Lebenspartner seine sich aus der Lebenspartnerschaft ergebenden Verpflichtungen erfüllt, ggf. entsprechend § 1360 Satz 1 BGB in Form der Haushaltsführung. Ob diese Frage anders zu entscheiden ist, wenn der Lebenspartner des Beamten nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, bedarf hier keiner Entscheidung. Schließlich verstößt es nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen Art. 3 GG, dass Lebenspartnerschaften nicht mit Ehen gleichgesetzt wurden. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz kann nur auf Personen Anwendung finden, die sich in der gleichen Lage befinden. Dies ist aber gerade bei Ehe und Lebenspartnerschaft nicht der Fall. Der Begriff der Ehe bezeichnet nämlich eine Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts, während der Begriff der Lebenspartnerschaft für zwei Personen des gleichen Geschlechts herangezogen wird; dies ist im übrigen nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland der Fall, sondern in der Europäischen Gemeinschaft insgesamt (vgl. EuGH, Beschluss vom 31.05.2001, ZBR 2001, 403 ). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/377686.html ( https://oj.is/377686 ) Volltext Druckansicht Zitate 2 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f

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