- Im Rahmen einer Anfechtungsklage des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ist eine nach Erteilung der Genehmigung eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Lasten des Bauherrn nicht zu berücksichtigen (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).
- Nur die baurechtlich genehmigte und tatsächlich auch ausgeübte Grundstücksnutzung löst eine Rücksichtnahmepflicht aus (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19/90 -, NVwZ 1993, 1184 ).
- Bei Beurteilung der von einem Gewerbebetrieb ausgehenden Störungen ist auch der mit ihm typischerweise verbundene Zu- und Abgangsverkehr zu berücksichtigen. Die Zurechenbarkeit ist dabei solange gegeben, wie sich dieser Verkehr noch innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereiches der Anlage bewegt und er noch nicht im allgemeinen Straßenverkehr aufgegangen ist. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Errichtung einer Omnibusunterstellhalle auf dem Nachbargrundstück. Der Kläger, der im Nebenerwerb eine Obstabfindungsbrennerei betreibt, ist Eigentümer des Grundstückes Flst.-Nr. Das Grundstück ist im westlichen Teil mit einem Zweifamilienwohnhaus und einem als Brennküche genutzten Nebengebäude bebaut. Im Osten grenzt das Grundstück des Klägers an das ca. 1830 qm große Grundstück Flst.-Nr. 416/1 des Beigeladenen an. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "B -" der Gemeinde vom 07.06.1990, in dem das Grundstück des Klägers sowie das westlich angrenzende - ebenfalls mit einem Zweifamilienwohnhaus und einem als Schnapsbrennerei genutzten Nebengebäude bebaute - Grundstück des Bruders des Klägers (Flst.-Nr. 415) als Mischgebiet, das Grundstück des Beigeladenen und die südlich, jenseits der Straße "B" gelegenen Grundstücke als Gewerbegebiet ausgewiesen sind. Die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplanes "B" vom 09.01.1973 setzte für die Grundstücke des Klägers und seines Bruders als Nutzungsart "Gewerbegebiet" fest. Das Grundstück des Beigeladenen wurde vom Planbereich dieses Bebauungsplanes nicht umfaßt. Es wurde erst durch den Bebauungsplan "B" - II. Änderung -" einbezogen. Durch den Bebauungsplan "B - I. Änderung -" vom 29.07.1976 wurde die für die Grundstücke des Klägers und seines Bruders bestehende Festsetzung "Gewerbegebiet" in "Mischgebiet" geändert. Nach Darstellung der Gemeinde D sollte damit dem Kläger die Errichtung eines Wohnhauses mit Brennereibetrieb auf seinem Grundstück ermöglicht werden, da der Gemeinderat Zweifel gehabt habe, ob die Abfindungsbrennerei des Klägers als Gewerbebetrieb anzusehen sei. Mit Bescheid vom 13.11.1989 erteilte das Landratsamt O dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Unterstellhalle für vier Omnibusse auf seinem Grundstück mit Zufahrt von der Straße "B" her, die südlich der Grundstücke des Beigeladenen und des Klägers verläuft und ca. 35 m östlich des Grundstücks des Beigeladenen als Sackgasse endet. Mit den Nachtragsbescheiden vom
- u. 20.06.1990 ergänzte das Landratsamt die Baugenehmigung durch die folgenden Nebenbestimmungen: - Karosseriearbeiten und sonstige lärmintensive Reparaturen dürfen nur tagsüber innerhalb der geschlossenen Halle, nicht jedoch im Freigelände durchgeführt werden. Während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) darf das Betriebsgelände nur zum Ein- und Ausrücken von Fahrzeugen befahren werden; "Warmlaufen"-Lassen von Motoren im Freigelände ist zu unterlassen. - Der Betrieb der Omnibusse im Standlauf mit erhöhter Drehzahl zum Betrieb des Druckluftkompressors zum Ausgleich des Druckabfalls im Bremssystem darf nur innerhalb der geschlossenen Halle erfolgen. - Durch bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel der Geräuschimmissionen, eingeschlossen der Fahrzeugverkehr auf dem Betriebsgelände, den in der VDI-Richtlinie 2058 "Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft" angegebenen Lärmgrenzwert - gemessen 0,5 m vor den geöffneten, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenstern der zum Wohnen bestimmten Nachbargebäude - nicht überschreitet: Für Einwirkungsorte, in deren Umgebung weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind (MI, MK, MD): tagsüber 60 dB (A), nachts 45 dB (A). Gegen die Baugenehmigung erhob der Kläger fristgerecht Widerspruch mit der Begründung, der vom Beigeladenen geplante Omnibusbetrieb habe für die Bewohner des angrenzenden Mischgebietes eine gesundheitsgefährdende Ruhestörung zur Folge. Für das Baugrundstück liege außerdem kein Bebauungsplan vor und sei auch künftig die Ausweisung des Grundstücks als Gewerbegebiet wegen der unmittelbaren Nähe zu dem bestehenden Mischgebiet nicht zulässig. Mit Bescheid vom 05.06.1990 ordnete das Landratsamt O die sofortige Vollziehbarkeit der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung an. Das hiergegen vom Kläger anhängig gemachte verwaltungsgerichtliche Aussetzungsverfahren blieb ohne Erfolg (vgl. Verwaltungsgericht Freiburg, Beschl. v. 12.07.1990 - 2 K 995/90 - und Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.09.1990 - 3 S 1701/90 -). Unter dem 22.10.1990 beantragte der Kläger seinerseits die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage und einem angebauten Nebengebäude im östlichen Teil seines Grundstücks, ca. 8 m von der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen entfernt. Dieser Antrag wurde vom Landratsamt mit Bescheid vom 30.08.1990 wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme auf die Belange der in der Umgebung vorhandenen Gewerbebetriebe abgelehnt. Der hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch sowie seine beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobene Klage blieben ohne Erfolg. Die Berufung ist beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 3 S 2515/94 anhängig. Bereits vor Erlaß der Nachtragsbescheide vom
- und 20.06.1990 an den Beigeladenen hatte das Landratsamt eine rechnerische Abschätzung der bei der Benutzung der geplanten Omnibushalle für das Wohnhaus des Klägers zu erwartenden Lärmbeeinträchtigung durch das Ingenieurbüro ISW veranlaßt. In seiner Stellungnahme vom 18.04./16.05.1990 kam das ISW zusammenfassend zu dem Ergebnis, eine unzulässige Schallübertragung aus der (geschlossenen) Omnibushalle könne ohne rechnerischen Nachweis ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der durch Omnibusse auf der Freifläche zwischen der Halle und der öffentlichen Straße beim Wohnhaus des Klägers verursachten Lärmimmissionen (Schallemissionspegel eines Kraftomnibusses beim Anfahren und bei langsamer Fahrt = 100 dB(A)); hieraus resultierender Momentanimmissionspegel am Aufpunkt = 62 dB(A)) sei die Einhaltung des Immissionsrichtwertes von 60 dB (A) tagsüber dann gewährleistet, wenn sich die Dauer der Fahrbewegungen bzw. des Motorstandlaufes auf rechnerisch insgesamt ca. 6 Stunden im gesamten Zeitraum zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr beschränke. Bei der Zahl von 4 Omnibussen, die in der Halle abgestellt werden könnten, liege dieser Wert für die zulässige Betriebsdauer mit Sicherheit erheblich über dem für die Ein- und Ausfahrvorgänge tatsächlich erforderlichen Wert. Nachts sei der sowohl in der TA-Lärm als auch in der VDI-Richtlinie 2058 für Mischgebiete enthaltene Richtwert von 45 dB (A) dann gewährleistet, wenn sich die Betriebsdauer auf ca. eine Minute pro Stunde beschränke. Das bedeute in der Praxis, daß nachts nicht mehr als ein bzw. zwei Ein- bzw. Ausfahrvorgänge pro Stunde zulässig seien. Ausgehend von den Angaben des Beigeladenen, daß die für den Linienverkehr eingesetzten Busse ausschließlich tagsüber bewegt würden und lediglich im Reisedienst bzw. Ausflugsverkehr ein einmaliges Ein- oder Ausfahren innerhalb der Nachtzeit erforderlich werden könne, stelle die zeitliche Einschränkung der nächtlichen Betriebsdauer jedoch de facto keine Restriktion für den Betrieb dar. Im Auftrag des Klägers führte der TÜV Südwest am 07.10.1991 in der Zeit von 4.30 Uhr bis 7.30 Uhr eine Lärmimmissionsermittlung auf dem Grundstück des Klägers durch. Als Meßpunkt wurde dabei die Südostecke des im Bebauungsplan auf dem Grundstück des Klägers festgesetzten Baufensters gewählt, ca. 8,5 m von der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen und ca. 7,3 m vom äußeren Gehwegrand der Straße "B" entfernt. Für die beiden im Untersuchungszeitraum mit Omnibussen des Beigeladenen durchgeführten Fahrvorgänge wurden am Meßpunkt Spitzenpegel von 69 bzw. 72 dB (A) gemessen. Der TÜV kam in seinem Bericht vom 14.10.1991 zu dem Ergebnis, daß unter Berücksichtigung des Spitzenpegelkriteriums nach der VDI-Richtlinie 2058 die Einhaltung des zulässigen Nachtrichtwertes für ein Mischgebiet nicht gewährleistet sei, da die ermittelten Pegel von 69 bzw. 72 dB (A) die zulässige Toleranzgrenze für Spitzenpegel von 20 dB (A) über dem nächtlichen Richtwert von 45 dB (A) erheblich überschritten hätten. In einer vom Regierungspräsidium eingeholten Stellungnahme vom 11.03.1992 bemängelte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt, daß der TÜV Südwest entgegen den Festlegungen der TA-Lärm und der VDI-Richtlinie 2058 die Messungen nicht im Abstand von 0,5 m vor dem geöffneten, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster des Wohnhauses des Klägers, sondern im Bereich der Baugrenze gewählt habe. Außerdem sei zu vermuten, daß auch der auf der öffentlichen Straße verursachte Lärm gemessen worden sei. Für die Beurteilung des Gewerbelärms aus der Nutzung der Omnibushalle seien jedoch nur die Geräusche relevant, die auf dem Betriebsgelände entstünden. Bei Berücksichtigung einer Schallpegelabnahme von etwa 6 dB (A) je Abstandsverdoppelung müßten die vom TÜV ermittelten Meßwerte bezogen auf den vorgeschriebenen Meßort beim Wohnhaus des Klägers um ca. 12 dB (A) reduziert werden und lägen damit in der Nähe des schon vom ISW prognostizierten Immissionspegels. In seiner Erwiderung vom 06.05.1992 führte der TÜV Südwest aus, aufgrund der geringen Entfernung des gewählten Meßpunktes von der vorbeiführenden Stichstraße seien die Pegelunterschiede zwischen einem Fahrvorgang auf der öffentlichen Straße und im Randbereich des benachbarten Betriebsgeländes unerheblich. Dadurch habe auch die Streitfrage nachrangige Bedeutung, inwieweit bei einer Stichstraße der Werksverkehrslärm nur auf dem unmittelbaren Betriebsgelände oder auch im öffentlichen Straßenbereich dem Betrieb direkt als Arbeitslärm angelastet werden könne. Bei Umrechnung der vom ISW korrekt ermittelten Emissionswerte auf den vom TÜV gewählten Meßpunkt würden sowohl der zulässige Spitzenpegel von 65 dB (A) als auch der zulässige Richtwert von 45 dB (A) für ein Mischgebiet während des Nachtzeitraumes zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr überschritten. Die Feststellung des ISW, daß bei maximal zwei nächtlichen Ein- und Ausrückvorgängen der Immissionsrichtwert nicht überschritten werde, gelte nur bezüglich des vorhandenen Wohngebäudes des Klägers. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.1992 wies das Regierungspräsidium den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, die angefochtene Baugenehmigung verletze keine nachbarschützenden Rechte des Klägers. Nach dem vom Regierungspräsidium überprüften Untersuchungsbericht des Ingenieurbüros ISW würden die höchstzulässigen Lärmgrenzwerte beim Betrieb der Omnibusse auf dem Grundstück des Beigeladenen eingehalten. Am 21.07.1992 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Er hat vorgetragen, aus dem von ihm eingeholten Gutachten des TÜV Südwest gehe hervor, daß die von dem genehmigten Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen die für ein Mischgebiet zulässigen Höchstwerte überschritten. Außerdem befinde sich in der Omnibusunterstellhalle kein Ölabscheider, was zur Folge habe, daß beim Waschen der Omnibusse die gesamten Ölrückstände zusammen mit dem Wasser in den Kanal abgeleitet würden. Es fehle auch an einer Abgasabsauganlage, so daß ein Warmlaufen der Omnibusse bei geschlossenen Toren, wie dies die Baugenehmigung vorsehe, nicht möglich sei. Mit Urteil vom 08.06.1994 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage als unbegründet abgewiesen. In den Gründen heißt es: Die Vorschriften über die Erforderlichkeit von Ölabscheidern und Abgasabsauganlagen dienten allein dem öffentlichen Interesse an der Reinhaltung von Wasser und Luft bzw. dem Interesse der in dem Betrieb des Beigeladenen beschäftigten Personen. Nachbarschutz komme diesen Vorschriften nicht zu. Im übrigen enthalte die angefochtene Baugenehmigung auch die Nebenbestimmung, daß Verbrennungsabgase von Kfz-Motoren unmittelbar so ins Freie abzuleiten seien, daß Belästigungen der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vermieden würden. Gegenstand des Klageverfahrens sei nicht die Frage, ob der Beigeladene die in der Baugenehmigung enthaltenen Ge- und Verbote tatsächlich einhalte. Dies betreffe vielmehr den Vollzug der Baugenehmigung. Im Rahmen der Anfechtungsklage sei lediglich zu prüfen, ob die Baugenehmigung selbst rechtmäßig erteilt worden sei. Durch die entsprechende Auflage in der Baugenehmigung sei sichergestellt, daß das Wohnhaus des Klägers nicht einer höheren Lärmbeeinträchtigung ausgesetzt sei, als dies in Mischgebieten allgemein für zulässig erachtet werde. Damit sei den Interessen des Klägers ausreichend Rechnung getragen. Offen bleiben könne, ob die Lärmgrenzwerte im Hinblick auf die vorliegende Gemengelage zwischen Gewerbegebiet und Mischgebiet nicht zu niedrig festgesetzt seien. Denn der Kläger wäre durch eine Festsetzung von zu niedrigen Lärmgrenzwerten nicht beschwert. Nach dem klaren Wortlaut der Baugenehmigung seien die festgesetzten Lärmgrenzwerte nicht auf dem gesamten Grundstück des Klägers, sondern nur - wie dies auch in der TA-Lärm und der VDI-Richtlinie 2058 vorgesehen sei - an dem im Abstand von 0,5 m vor dem geöffneten, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster der zum Wohnen bestimmten Gebäude festgelegten Meßpunkt einzuhalten. Insoweit sei der im Eilverfahren ergangene Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.1990 - 3 S 1701/90 - mißverständlich. Entgegen den Stellungnahmen des ISW und des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Freiburg seien für die Beurteilung der vom Kläger nach der Baugenehmigung hinzunehmenden Lärmimmissionen nicht nur Geräusche auf dem Betriebsgrundstück des Beigeladenen selbst, sondern auch der auf der öffentlichen Straße vom Zu- und Abfahrtsverkehr verursachte Lärm relevant. Anhaltspunkte dafür, daß es dem Beigeladenen nicht möglich sei, die festgesetzten Lärmgrenzwerte einzuhalten, seien nach den gutachterlichen Stellungnahmen nicht gegeben. Aber selbst wenn sich im alltäglichen Betrieb herausstellen sollte, daß es zu Überschreitungen komme, wäre der Beigeladene nach der Baugenehmigung verpflichtet, hiergegen Maßnahmen zu ergreifen. Der Kläger sei deshalb auch insoweit hinreichend geschützt. Der Umstand, daß der Kläger nach Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung an den Beigeladenen seinerseits einen positiven Bauvorbescheid für ein Wohnbauvorhaben mit einem Nebengebäude im östlichen Teil seines Grundstückes beantragt habe, führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn die Kammer habe im entsprechenden Parallelverfahren entschieden, daß das Bauvorhaben des Klägers wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme unzulässig sei, da es den unter Ausnutzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung errichteten Betrieb des Beigeladenen in seinem Bestand gefährde. Gegen das ihm am 11.08.1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.09.1994 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Baugenehmigung sei aus mehreren Gründen rechtswidrig. Zunächst verletze der einschlägige Bebauungsplan das in § 15 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot, da er in unmittelbarem Anschluß an die vorhandene überwiegende Wohnbebauung ein Gewerbegebiet ohne jede Schutzmöglichkeit ausweise. Der dem Bebauungsplan zugrundeliegende Verstoß gegen das in § 50 BImSchG vorgesehene Trennungsgebot sei durch die Baugenehmigung nicht geheilt worden. Die Auflagen in der Baugenehmigung stellten keinen Lärmschutz dar, wie ihn das Gesetz für die Bauleitplanung von vorneherein vorschreibe. Die Gemeinde wäre vielmehr gehalten gewesen, planerisch die Zufahrt zu der Unterstellhalle nur von Osten her über eine von der nördlich des Plangebietes verlaufenden Kreisstraße abgehende neue Stichstraße vorzusehen. Außerdem sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht dem ISW-Gutachten gefolgt. Wie sich aus den überzeugenden Ausführungen des TÜV Südwest ergebe, seien die zulässigen Spitzenpegel und Richtwerte für ein Mischgebiet während der Nachtzeit überschritten. Dem Kläger könne auch nicht eine schutzmindernde Vorbelastung entgegengehalten werden. Bei den Gewerbebetrieben auf den südlich an die Straße "Bü" angrenzenden Grundstücken handele es sich um nicht störende Zimmerei- und Blechnereibetriebe. Zudem liege zwischen dem Grundstück des Klägers und diesen Gewerbegrundstücken die Erschließungsstraße, so daß ein entsprechender Schutzabstand vorhanden sei. Die nördlich verlaufende Kreisstraße liege höher, so daß die hiervon ausgehenden Emissionen nicht direkt auf das klägerische Grundstück einwirkten, da die Lärm- und Geruchsemissionen nach oben entwichen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichtes Freiburg vom08.06.1994 - 2 K 1165/92 - den Bescheid des Landratsamtesvom 13.11.1989 in der Fassung der Nachtragsbescheide vom 01.
- u.20.06.1990 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiumsvom 16.06.1992 aufzuheben.Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.Zur Begründung beruft er sich im wesentlichen auf die Gründe in den angefochtenen Bescheiden und die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Freiburg im angefochtenen Urteil. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen.Er führt aus, der behauptete Verstoß gegen das Abwägungsgebot bei Zulassung eines Gewerbegebietes neben einem Mischgebiet liege von vorneherein nicht vor. Der Kläger verwechsle die Aufgaben des Bebauungsplanes einerseits und der Baugenehmigung andererseits. Der Kläger verkenne auch die Wirkungen der Vorbelastung seines Grundstückes. Daß Lärmemissionen und Geruchsemissionen von der Kreisstraße her "nach oben" abwichen, sei nicht nachvollziehbar. Auch sei unzutreffend, daß es sich bei Zimmerei- und Blechnereibetrieben um nicht störende Betriebe handle. Der Versuch des Klägers, sein Grundstück zu einem Wohngebiet hochzustilisieren, sei untauglich. Tatsächlich stehe das Wohnhaus in einem Mischgebiet und sei selbst da - nach der geschichtlichen Entwicklung - eher ein Fremdkörper. Das Verwaltungsgericht habe die vorliegenden gutachterlichen Äußerungen zutreffend gewürdigt. Die in der Baugenehmigung festgesetzten Lärmgrenzwerte seien tatsächlich einhaltbar. Selbst wenn es aber zuträfe, daß die Baugenehmigung gemessen an den tatsächlichen Betriebsverhältnissen zu strenge Anforderungen stelle, sei die damit verletzte Norm jedenfalls nicht drittschützend. Ob die zulässigen Werte tatsächlich überschritten würden, sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht erheblich. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichtes sowie die Akten des Landratsamtes Ortenaukreis und des Regierungspräsidiums Freiburg vor. Hierauf sowie auf die Prozeßakten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Gründe Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das dem Beigeladenen genehmigte Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens des Beigeladenen richtet sich nach §§ 30 Abs. 1 BauGB, 8 Abs. 1 BauNVO, denn das Grundstück des Beigeladenen ist im maßgeblichen Bebauungsplan "- II. Änderung -" der Gemeinde vom 07.06.1990 als Gewerbegebiet ausgewiesen. Formelle Fehler dieses Bebauungsplanes sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Die vom Kläger vorgetragenen materiellen Einwendungen gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans greifen nicht durch. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen das im Rahmen der Abwägung gem. § 1 Abs. 6 BauGB zu beachtende und in § 50 BImSchG konkretisierte Trennungsgebot nicht vor, das es unter anderem verbietet, Gebiete mit gegenseitig unverträglicher Nutzung nebeneinander festzusetzen. Unter Berücksichtigung der der gesetzlichen Regelung der §§ 4 ff. BauNVO zugrundeliegenden Stufenfolge der Baugebiete nach dem dort zulässigen Störungspotential entspricht die Ausweisung eines Gewerbegebietes neben einem Mischgebiet, das gleichermaßen dem Wohnen und der Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe dient (§ 6 Abs. 1 BauNVO), dem Trennungsgebot. Es ist grundsätzlich zulässig, Baugebiete aneinander grenzen zu lassen, die - wie hier Mischgebiet und Gewerbegebiet - sich hinsichtlich des nach den Orientierungswerten des Beiblattes zur DIN 18005 Teil 1 - Schallschutz im Städtebau - (abgedruckt bei Fickert/Fieseler, BauNVO,
- Aufl., S. 1068) sowie der Nr. 2.32 der TA-Lärm (abgedruckt bei Fickert/Fieseler, a.a.O., S. 1045) zulässigen Planungsrichtpegels um nur 5 dB (A) unterscheiden (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß v. 28.09.1994 - 3 S 1199/91 - und Normenkontrollurteil v. 15.11.1993 - 3 S 2262/92 -; VGH München, Urteil v. 22.03.1982, NJW 1983, 297 ). Die im Grenzbereich von Gebieten unterschiedlicher Nutzungsart auch bei Einhaltung der in den §§ 4 ff. BauNVO enthaltenen Stufenfolge möglicherweise auftretenden Konflikte sind im konkreten Baugenehmigungsverfahren zu bewältigen. Dabei ist zu beachten, daß in den Bereichen, in denen Gebiete von unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet ist. Dies führt nicht nur zur Pflichtigkeit dessen, der Belästigungen verbreitet, sondern auch - im Sinne der Bildung einer Art von Mittelwert - zu einer die Tatsachen respektierenden Duldungspflicht derer, die sich in der Nähe von - als solche legalen - Belästigungsquellen ansiedeln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1984, BauR 1985, 172 , Urt. v. 21.01.1983, NVwZ 1983, 609 und Urt. v. 12.12.1975, BVerwGE 50, 49 = DVBl. 1976, 214 ; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.10.1991 - 3 S 2087/91 -, BauR 1992, 45 u. Normenkontrollbeschl. v. 28.09.1994 - 3 S 1199/91 -). Diese sogenannte "Mittelwertrechtsprechung" findet sowohl zwischen Vorhaben im Außen- und Innenbereich als auch für die Beziehung zwischen jeweils im beplanten oder unbeplanten Innenbereich gelegenen baulichen Anlagen Anwendung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.10.1991, a.a.O. ). Die Omnibusunterstellhalle des Beigeladenen ist als gewerbliche Anlage gem. § 8 Abs. 1 BauNVO im Gewerbegebiet zulässig. Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben in einem Gewerbegebiet ist eine typisierende planungsrechtliche Beurteilung zugrundezulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1992, NVwZ 1993, 987 u. Urt. v. 09.10.1990, NVwZ 1991, 267 ). Da es sich bei der Omnibusunterstellhalle nicht um eine nach der
- BImSchV genehmigungsbedürftige Anlage handelt und von ihr nach ihrer Größe auch keine atypischen Störungen ausgehen, ist von ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit im Gewerbegebiet auszugehen (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 8 RdNr. 6). Die einzelfallbezogene "Feinabstimmung" ist unter Berücksichtigung des in § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO enthaltenen Gebotes der Rücksichtnahme vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1992, a.a.O. ). Der Kläger wird durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht rücksichtslos, d.h. unzumutbar beeinträchtigt. Da beide Grundstücke mit unterschiedlich festgesetzter Nutzungsart unmittelbar aneinander angrenzen, unterliegen sowohl der Kläger als auch der Beigeladene der im Sinne der o.a. Mittelwertrechtsprechung gesteigerten gegenseitigen Verpflichtung zur Rücksichtnahme und ist es zum Schutz der Wohnbebauung auf dem Grundstück des Klägers demnach grundsätzlich nur geboten, daß die von der Omnibusunterstellhalle verursachten Lärmimmissionen hier einen Mittelungspegel nicht überschreiten, der aus den Beurteilungspegeln für ein Gewerbegebiet (tags 65 dB (A)/nachts 50 dB (A)) und für ein Mischgebiet (tags 60 dB(A)/nachts 45 dB (A)) zu bilden ist. Die angefochtene Baugenehmigung vermittelt demgegenüber dem Kläger einen weitergehenden Schutz, da sie dem Beigeladenen aufgibt sicherzustellen, daß der von seinem Betrieb verursachte Beurteilungspegel der Geräuschimmissionen beim Wohnhaus des Klägers die Richtwerte für ein Mischgebiet nicht überschreitet. Diese Nebenbestimmung zur Baugenehmigung ist gegenüber dem Beigeladenen bestandskräftig geworden, da er gegen den seinen insoweit eingelegten Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid keine Klage erhoben hat. Einen gegenüber den Anforderungen in der angefochtenen Baugenehmigung weitergehenden Schutz kann der Kläger nicht beanspruchen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Beigeladene die in der Baugenehmigung enthaltenen Anforderungen und Beschränkungen von vornherein nicht einhalten und die Genehmigung deshalb wegen nur formaler Berücksichtigung nachbarschützender Belange rechtswidrig sein könnte. Nach den insoweit in der Stellungnahme des TÜV Südwest bestätigten Feststellungen des Ingenieurbüros ISW werden die für Mischgebiete zulässigen Lärmbeurteilungspegel an dem in der Baugenehmigung rechtsfehlerfrei in Übereinstimmung mit den Vorgaben der VDI-Richtlinie 2058 (Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft) und der TA-Lärm festgesetzten Meßpunkt vor den Fenstern des bestehenden Wohnhauses des Klägers eingehalten, wenn die Omnibusbetriebszeiten eine Dauer von tagsüber (6.00 - 22.00 Uhr) insgesamt 6 Stunden und nachts 1 Minute pro Stunde nicht überschreiten. Der am Aufpunkt ermittelte Momentanimmissionspegel von 62 dB (A) hält außerdem auch die nach der VDI-Richtlinie 2058 zulässige Toleranzgrenze für Spitzenpegel von 30 dB (A) über dem tagsüber geltenden Richtwert von 60 dB (A) bzw. 20 dB (A) über dem nächtlichen Richtwert von 45 dB (A) ein. Die vom TÜV für den von ihm gewählten Meßpunkt in der Südostecke des Grundstückes des Klägers ermittelten Immissionswerte sind demgegenüber nicht entscheidungsrelevant, da es nach den einschlägigen Regelwerten auf die Verhältnisse beim Wohnhaus des Klägers ankommt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Beschluß des Senats vom 04.09.1990 - 3 S 1701/90 - mißverständlich ist, als er so verstanden werden kann, daß die in der Baugenehmigung festgesetzten Immissionsgrenzwerte auf dem gesamten Grundstück des Klägers einzuhalten seien. Nach dem klaren Wortlaut der Baugenehmigung bezieht sich die dem Beigeladenen darin aufgegebene Einhaltung der Grenzwerte - wie in der VDI-Richtlinie 2058 und der TA-Lärm vorgesehen - nur auf das Wohnhaus des Klägers. Angesichts der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal konkretisierten - Angaben des Beigeladenen zum Einsatz seiner Omnibusse, wonach in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr in aller Regel lediglich ein einmaliges Ein- oder Ausfahren eines im Reisedienst bzw. Ausflugsverkehr eingesetzten Fahrzeuges erforderlich werden kann, bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß der Beigeladene grundsätzlich - wie in der gutachterlichen Stellungnahme des ISW angenommen - eine nächtliche Fahrzeugbetriebsdauer von höchstens einer Minute pro Stunde auf dem Betriebsgelände (außerhalb der geschlossenen Halle) einhalten kann. Sollte sich diese Annahme in der Praxis auf Dauer dennoch als unrealistisch erweisen oder eine betriebsbedingte Änderung eintreten, wäre der Beigeladene nach der Baugenehmigung verpflichtet, durch zusätzliche bauliche Maßnahmen - etwa durch die Errichtung eines Lärmschutzzaunes - die Einhaltung der Baugenehmigung sicherzustellen. Dies wäre aber eine Frage des Vollzuges und ließe die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung unberührt. Zum Bereich des Genehmigungsvollzuges der Baugenehmigung gehört ebenso die Einhaltung der darin enthaltenen Nebenbestimmung, daß der Betrieb der Omnibusse im Standlauf nur innerhalb der geschlossenen Halle erfolgen darf. Sofern dies derzeit tatsächlich nicht möglich sein sollte, weil nach Angaben des Klägers in der Halle eine mechanische Abluftanlage fehlt, ließe auch dies die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung unberührt. Denn nach der Baugenehmigung ist der Beigeladene außerdem verpflichtet, Verbrennungsabgase von Kfz-Motoren unmittelbar so ins Freie abzuleiten, daß Belästigungen der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vermieden werden. Außerdem hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß durch einen Motorenbetrieb innerhalb der geschlossenen Halle ohne ordnungsgemäße Abluftabführung nachbarschützende Interessen des Klägers ebensowenig verletzt würden wie durch das behauptete Fehlen eines Ölabscheiders. Der Zulässigkeit des Bauvorhabens des Beigeladenen steht auch der Umstand nicht entgegen, daß der Kläger nach Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung unter dem 22.10.1990 die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage und einem angebauten Nebengebäude direkt an der auf seinem Grundstück festgesetzten östlichen Baugrenze (ca. 8 m von der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen entfernt) beantragt hat. Dies hat insbesondere nicht zur Folge, daß bei der Prüfung, ob das Grundstück des Klägers unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt ist, eine Wohnbebauung am vorgesehenen Standort berücksichtigt werden muß. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes löst nur die bauaufsichtlich genehmigte und tatsächlich ausgeübte Nutzung eine Rücksichtnahmepflicht aus, und gilt dies nicht nur im Rahmen des "Einfügens" gem. § 34 Abs. 1 BauGB, sondern auch im Rahmen des in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Rücksichtnahmegebotes (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.01.1993, NVwZ 1993, 1184 ). Nutzungen, die zwar faktisch ausgeübt werden, aber nicht genehmigt worden sind und auch nicht hätten genehmigt werden können, unterliegen einer Rücksichtnahmepflicht ebensowenig wie Nutzungen, die noch nicht ausgeübt werden und ohne baurechtliche Genehmigung auch nicht ausgeübt werden dürfen, da sie über das hinausgehen, was durch die vorhandene Baugenehmigung gedeckt ist. Da im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung danach nur das bestehende Wohnhaus des Klägers als schutzwürdige Bebauung vorhanden war und eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage nicht zu Lasten des Bauherrn berücksichtigt werden darf (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16.12.1968, BRS 20 Nr. 110 - bzgl. tatsächlicher Änderungen - und Urteil vom 14.04.1978, BRS 33 Nr. 158 - bzgl. Rechtsänderungen -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.1981 - 3 S 122/81 , VBlBW 1982, 137 ; VGH Kassel, Beschluß vom 09.11.1987, NVwZ - RR 1988, 3), ist für den Beigeladenen durch die spätere Bauvoranfrage keine gesteigerte Rücksichtnahmepflicht begründet worden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es auf den Erlaß des Ausgangsbescheides (so BVerwG, Urteil vom 21.05.1969, BRS 22 Nr. 174; VGH Kassel, Beschluß vom 09.11.1987, a.a.O.; Kopp, VwGO,
- Aufl., § 113 RdNr. 26) oder die Zustellung des Widerspruchsbescheides (so Simon, Bayerische Bauordnung, Art. 73 RdNr. 35) ankommt, denn der Kläger hat auch bis zum Abschluß des Vorverfahrens keine zusätzliche schutzwürdige Nutzung auf seinem Grundstück ausgeübt. Im übrigen dürfte der Auffassung des Verwaltungsgerichtes im Urteil v. 08.06.1994 - 2 K 1166/92 -, mit dem es die Verpflichtungsklage des Klägers auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides abgewiesen hat, zu folgen sein, daß das Bauvorhaben des Klägers unabhängig vom zeitlichen Nachrang am vorgesehenen Standort wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot unzulässig ist und deshalb keinen Schutz beanspruchen kann. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß nach dem Zuschnitt der beiden Grundstücke nur der Kläger, nicht aber der Beigeladene die Möglichkeit hat, einen anderen Standort für sein Vorhaben, das im Bereich der östlichen Baugrenze nach den Feststellungen des TÜV Südwest nachts unzumutbaren Überschreitungen des nach der VDI-Richtlinie 2058 zulässigen Richtwerte ausgesetzt wäre, zu wählen. Dies kann jedoch letztlich ebenso offen bleiben wie die Frage, ob angesichts der bestehenden Zweifamilienhäuser auf den Grundstücken des Klägers und seines Bruders und der demgegenüber untergeordneten gewerblichen Nutzung der beiden Nebengebäude auf diesen Grundstücken für Nebenerwerbs-Obstbrennereien das Bauvorhaben des Klägers nicht dem Baugebietstyp "Mischgebiet" zuwiderlaufen würde, in dem grundsätzlich eine Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnnutzung und das Wohnen nicht wesentlich störender gewerblicher Nutzung zu wahren ist. Schließlich kann der Kläger eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme durch den Betrieb des Beigeladenen auch nicht deshalb geltend machen, weil die Zu- und Abfahrt der Omnibusse über die an seinem Wohnhaus vorbeiführende Straße erfolgt, was nachts eine unzumutbare Ruhestörung zur Folge habe. Bei der Beurteilung der von einem Gewerbebetrieb ausgehenden Störungen ist auch der mit ihm typischerweise verbundene Zu- und Abgangsverkehr zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.10.1990, NVwZ 1991, 267 ). Die Zurechenbarkeit ist dabei solange gegeben, wie der Zu- und Abfahrtsverkehr sich noch innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereiches der Anlage bewegt und er noch nicht im allgemeinen Straßenverkehr aufgegangen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.1988 - 10 S 758/86 -, NVwZ 1989, 276 = VBlBW 1989, 293 - zum Betrieb einer Abfallbeseitigungsanlage - sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.02.1992 - 14 S 3415/88 -, VBlBW 1992, 385 - zu einer Gaststätte -). Angesichts der räumlichen Nähe des Wohnhauses des Klägers zum Betrieb des Beigeladenen und des geringen Verkehrs auf der östlich des Grundstückes des Beigeladenen endenden Sackgasse bestehen an der Zurechenbarkeit der von den Omnibussen des Beigeladenen auf das Wohnhaus des Klägers einwirkenden Verkehrsgeräusche keine Zweifel. Im Hinblick auf die - auch vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als zutreffend bezeichnete - geringe Zahl von ein bis zwei vorbeifahrenden Omnibussen kann jedoch von einer gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßenden Lärmbeeinträchtigung keine Rede sein. Aufgrund der Lage seines Grundstücks in einem von Gewerbebetrieben umgebenen Mischgebiet ist dem Kläger das nächtliche Fahrgeräusch von ein bis zwei Omnibussen ohne weiteres zumutbar, zumal sein Grundstück durch den Verkehr auf der in einer Entfernung von ca. 22 m vom Wohnhaus an der Nordseite des Grundstückes vorbeiführenden K 5369 vorbelastet ist. Der Kläger kann nicht beanspruchen, von jedem nächtlichen Schwerlastverkehr auf der Straße "Bü" verschont zu bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 und Abs. 2 Satz 2 VwGO. Da der Beigeladene ebenfalls die Zurückweisung der Berufung beantragt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, erscheint es angemessen, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Permalink: https://openjur.de/u/377951.html ( https://oj.is/377951 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 19 Zitiert 24 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.