Tenor Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Juni 2002 - 12 A 10349/99 .OVG - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes und wird aufgehoben; die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 - BVerwG 1 B 288.02 ? ist damit gegenstandslos. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Reichweite der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Rechte einer religiösen Vereinigung im Zusammenhang mit einer gegen ihr ausländisches religiöses Oberhaupt verhängten Einreisesperre. I. 1. Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Verein, wendet sich gegen die Ausschreibung von Herrn Sun Myung Mun und Frau Hak Ya Han Mun zur Einreiseverweigerung gemäß Art. 96 Abs. 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) vom 19. Juni 1990 (BGBl 1993 II S. 1013). 2. Herr Mun ist Gründer der weltweit vertretenen Vereinigungskirche, deren Anhänger in der Bundesrepublik Deutschland in dem beschwerdeführenden Verein organisiert sind. Herr und Frau Mun beabsichtigten Ende 1995, im Rahmen einer Welttour in die Bundesrepublik einzureisen. Das Besuchsprogramm sah vor, dass Herr Mun bei einer Veranstaltung eines dem Beschwerdeführer nahestehenden Vereins einen Vortrag mit dem Titel "Die wahre Familie und ich" halten sollte; außerdem wollten Herr und Frau Mun Gespräche mit ihren Anhängern führen. 3. Nachdem es vor dem Hintergrund von Bedenken gegen Auftreten und Wirken des Beschwerdeführers sowie der Eheleute Mun zu verschiedenen Anfragen hinsichtlich der beabsichtigten Reise der Eheleute Mun gekommen war, schrieb die Grenzschutzdirektion Koblenz auf Bitte des Bundesministeriums des Innern die Eheleute Mun Ende 1995 für die Dauer von drei Jahren zur Einreiseverweigerung gemäß Art. 96 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) aus. Den Eheleuten Mun wurde bei ihrer kurz darauf erfolgten Ankunft in Paris auf Grund der Ausschreibung die Einreise verweigert. Die Ausschreibung wurde fortlaufend, zuletzt im Jahr 2004, verlängert. Sie führt dazu, dass den Eheleuten Mun die Einreise in jeden Schengen-Staat verweigert wird, wenn nicht der betreffende Staat einen Dispens erteilt. 4. Das Verwaltungsgericht wies die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausschreibung gerichtete Klage des Beschwerdeführers mangels Klagebefugnis als unzulässig ab. Auf die Berufung des Beschwerdeführers stellte das Oberverwaltungsgericht durch Zwischenurteil die Zulässigkeit der Klage fest; die Revision hiergegen blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, der Beschwerdeführer sei klagebefugt, weil jedenfalls für Fragen der Zulässigkeit der Klage davon auszugehen sei, dass er Rechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG für sich in Anspruch nehmen könne. Den ausländerrechtlichen Einreisebestimmungen komme zwar einfachrechtlich keine Schutzwirkung zugunsten Dritter zu. Eröffneten diese der Behörde Ermessen, seien bei dessen Ausübung aber auch durch die zu treffende Entscheidung berührte verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und Grundrechte Dritter zu berücksichtigen. Hiermit korrespondiere ein subjektives Recht des betroffenen Grundrechtsträgers. Angesichts der Weite des Schutzbereichs der Religionsausübungsfreiheit und wegen der grundsätzlich nicht bestehenden selbstständigen Rechtsposition der Religionsgemeinschaft im ausländerrechtlichen Verfahren ihres religiösen Oberhaupts bestehe die Pflicht des Staates zur Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Religionsgemeinschaft allerdings nur, sofern die Einreiseverweigerung religiöse Belange der Gemeinschaft nach deren eigenem Verständnis nicht unerheblich beeinträchtige. Ob tatsächlich ein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf Berücksichtigung seiner Interessen im Rahmen der ausländerrechtlichen Entscheidung bestehe und welche Folgen sich hieraus ergäben, sei im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen. 5. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab. Dem Besuch der Eheleute Mun komme nach der Theologie der Vereinigungskirche keine besondere Bedeutung für die gemeinschaftliche Religionsausübung zu. Die gemeinsame Religionsausübung sei auch ohne persönliche Begegnungen wie die vorgesehene uneingeschränkt möglich. Seine Bedeutung erhalte der Besuch der Eheleute Mun für die Mitglieder des Beschwerdeführers vielmehr dadurch, dass er für diese ein von der Ausstrahlung und der Persönlichkeit des Herrn Mun geprägtes außerordentliches Erlebnis gemeinschaftlicher Begegnung darstelle. Es sei zwar nachvollziehbar, dass die Gläubigen der auf Herrn Mun ausgerichteten Religion einem persönlichen Treffen mit ihm und seiner Ehefrau einen hohen Stellenwert beimäßen und dieser auf die Mitglieder des Beschwerdeführers inspirierend wirke, Begeisterung entfache und Optimismus verbreite. Diese Effekte hätten aber keinen spezifisch religiösen Gehalt, z.B. in Gestalt eines Offenbarungserlebnisses, sondern seien solche, die sich mit jeder Begegnung mit einem geistlichen Oberhaupt einer Kirche verbänden. 6. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stützten die Beschwerdeführer auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG eine - im Vergleich zu anderen Religionsgemeinschaften - besondere Bedeutung der Begegnung zwischen dem religiösen Oberhaupt und den Mitgliedern voraussetze und die "nur übliche" Bedeutung des Besuchs des kirchlichen Oberhaupts nicht ausreiche. Im Übrigen komme der persönlichen Begegnung der Mitglieder des Beschwerdeführers mit ihrem religiösen Führer eine besondere Bedeutung zu, die das Oberverwaltungsgericht nicht in Abrede stelle und die allein religiös begründet sei. 7. Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die Beschwerde. Im Zusammenhang mit der Verweigerung der Einreise für einen Ausländer bestehe eine Pflicht des Staates und ein korrespondierendes Recht der Religionsgemeinschaft auf Berücksichtigung der Interessen der Religionsgemeinschaft nur, wenn mit der Verweigerung der Einreise religiöse Belange der Glaubensgemeinschaft nicht unerheblich beeinträchtigt würden. Ob dies der Fall sei, könne nur im jeweiligen Einzelfall - hier anhand des Charakters des geplanten Besuchs, der zu der Einreiseverweigerung geführt habe - beurteilt werden. Die angegriffene Entscheidung lege zwar Rechtsgrundsätze zu Grunde, die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abwichen und zu hohe Anforderungen stellten. Das angegriffene Urteil beruhe hierauf aber nicht, weil auch bei zutreffender Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe mangels entsprechender Darlegungen eine spezifisch religiöse Bedeutung des im Herbst 1995 geplanten Besuches nicht angenommen werden könne. II. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 19 Abs. 4 GG. 1. Ziel der erhobenen Klage sei die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung insgesamt gewesen; diesem Rechtsschutzziel würden die allein auf den im Herbst 1995 geplanten Besuch abstellenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nicht gerecht. 2. Dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts liege ebenso wie dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ein Maßstab zugrunde, der Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht gerecht werde. Bei Anwendung des zutreffenden Maßstabs hätte das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufheben müssen. Das im Herbst 1995 geplante Treffen habe eine spezifisch religiöse Dimension gehabt. Das Grundgesetz schütze nicht nur das Haben einer religiösen Überzeugung, sondern auch die freie Entfaltung bei der Ausübung der Religion. Hierzu zähle auch und gerade der persönliche Kontakt mit religiösen Oberhäuptern. Die besondere Bedeutung eines persönlichen Zusammentreffens sei im vorliegenden Fall offenkundig, weil Herr Mun der Gründer der Vereinigungskirche und nach deren Glaubensinhalten der Messias sei. Die Möglichkeit, den Religionsführer im Ausland zu treffen, stelle kein Äquivalent für dessen Besuch dar. Eine Begrenzung des Schutzbereichs des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auf einen Kernbereich der Religionsausübung sei (auch) in diesem Zusammenhang unzulässig. Der Beschwerdeführer habe keinen Anlass gehabt, auf die besondere Bedeutung des geplanten Treffens für ihn in Abgrenzung zu seinen Mitgliedern einzugehen, weil das Bundesverwaltungsgericht selbst in seiner vorangegangenen Entscheidung insoweit keine Differenzierung vorgenommen habe. 3. Eine Rechtfertigung für den Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sei nicht erkennbar. Die Verweigerung eines Kurzbesuchs komme nur in Betracht, wenn hierfür Gründe des öffentlichen Wohls sprächen, die so gewichtig seien, dass sie vor Art. 4 Abs. 1 und 2 GG Bestand hätten. Der Vortrag der Beklagten im Ausgangsverfahren habe sich jedoch auf Gerüchte und Vermutungen beschränkt. Einzubeziehen sei in die Würdigung auch der negative Einfluss, den die Einreiseverweigerung auf das Ansehen des Beschwerdeführers habe. III. Das Bundesministerium des Innern hält bereits das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers für nicht gegeben, weil Herr Mun selbst sich - jedenfalls in einem Hauptsacheverfahren - nicht gegen seine Ausschreibung im Schengener Informationssystem gewandt habe. Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sei jedenfalls hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht betroffen, weil dem im Jahr 1995 geplanten Besuch der Eheleute Mun die erforderliche spezifisch religiöse Dimension gefehlt habe. Insoweit sei zwar auf die Inhalte der jeweiligen Glaubenslehre abzustellen; dies bedeute aber nicht, dass auf einen objektiv nachvollziehbaren religiösen Bezug des jeweiligen Verhaltens verzichtet werden könne. Ein solcher fehle, wie das Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht zutreffend festgestellt hätten. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG betroffen sei, könne die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben, weil die den Beschwerdeführer nur mittelbar treffende Ausschreibung der Eheleute Mun im Schengener Informationssystem verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Die zuständigen Stellen hätten das ihnen bei Fragen der Einreise zukommende weite Ermessen in vertretbarer Weise ausgeübt. Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung sei auf problematische Inhalte der Lehre der Vereinigungskirche gestützt. Insbesondere stehe diese im Widerspruch zu den in Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG sowie in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 WRV zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen des Grundgesetzes. Gewichtige religiöse Gründe für den Besuch der Eheleute Mun hätten demgegenüber nicht bestanden. Die Einreiseverweigerung wirke auch weder stigmatisierend noch beeinträchtige sie das (sonstige) Wirken des Beschwerdeführers. Sie sei auch deshalb gerechtfertigt, weil der Staat mit ihr den gegenüber seinen Bürgern bestehenden Schutzpflichten nachkomme, die sich im vorliegenden Fall insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG ergäben. B. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig; insbesondere kann dem Beschwerdeführer, dem es gerade um die Durchsetzung eigener geschützter Interessen geht, das Rechtsschutzinteresse nicht mit Blick auf die Nichtwahrnehmung von Rechtsschutzmöglichkeiten durch Herrn Mun abgesprochen werden. Die Verfassungsbeschwerde ist - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) - auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. I. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. 1. Der Beschwerdeführer kann sich als religiöse Vereinigung auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen.
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