GB Nr 9a).
NVO Nr. 6; Beschl. v. 8.9.1999 - 4 BN 14.99 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 106 = ZfBR 2000, 275 ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.7.2002 - 5 S 1601/01 -; vgl. auch, insoweit einen Abwägungsfehler annehmend, BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 66 = NVwZ 274 =
GB Nr. 25; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.7.1996 - 5 S 462/95 -, VBlBW 1997, 22 =
GB Nr. 47; Urt. v. 25.10.1996 - 5 S 1040/95 -). Denn im Zeitpunkt des Beschlusses des Bebauungsplans hatte der Sohn des Antragstellers die durch einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids belegte Absicht, den Betrieb zu erweitern, was nach der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin nur bei einer Verlagerung des Betriebs in ein Gewerbegebiet möglich gewesen wäre. An dieser Absicht hat der Sohn des Antragstellers auch nach Ablehnung des Bauvorbescheids festgehalten; seinen diesbezüglichen Widerspruch hat er (bislang) nicht zurückgenommen. Auch die Verhandlungen des Antragstellers mit der Antragsgegnerin über eine Übernahme des Betriebsgrundstücks zeigen, dass der Gemeinderat jedenfalls im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen durfte, dass die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf dem Betriebsgrundstück alsbald verwirklicht werden könne. Die Antragsgegnerin dürfte den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan in der Fassung seiner zweiten Änderung vom 30.11.1993 entwickelt haben (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Von dessen Darstellung einer Mischbaufläche für das Betriebsgrundstück und die nähere Umgebung im Süden und Südosten weicht der Bebauungsplan zwar ab. Abweichungen sind aber zulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans für das Plangebiet unberührt lassen. Erst wenn durch ein mehr als geringfügiges Abweichen im Bebauungsplan das Gewicht verschoben wird, das nach dem Flächennutzungsplan einer Baufläche im Verhältnis zu anderen Bauflächen und zu den von der Bebauung frei zu haltenden Flächen nach Qualität und Quantität zukommt, wird der Bebauungsplan in aller Regel dem Flächennutzungsplan derart widersprechen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht mehr als aus dem Flächennutzungsplan "entwickelt" anzuerkennen sind (BVerwG, Urt. v. 28.2.1975 - 4 C 74.72 - BVerwGE 48, 70 =
GB Nr. 2). Nach diesen Grundsätzen spricht hier viel für die Beachtung des Entwicklungsgebots. Insbesondere fällt die von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichende Erweiterung der öffentlichen Grünfläche nach Westen und Südwesten im Blick auf die Größe des Plangebiets kaum ins Gewicht. Auch entspricht sie in ihrer Tendenz dem schon im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan unter Nr. 9.6 (Grünflächenplanungen) erwähnten planerischen Ziel, zur Aufwertung der innerstädtischen Grünzonen u.a. die Stadtgrabenanlage in den Bereich Rosswasen zu verlängern. Aus den zeichnerischen Darstellungen des (alten) Flächennutzungsplans ergibt sich im Übrigen, dass sich der zu bewahrende Grünzug des Rosswasens jenseits der nahen Kreuzung S. Straße, H. Straße und M.-Straße nach Südwesten fortsetzen soll. Dass im Flächennutzungsplan noch, entsprechend dem Bestand, im Bereich des Betriebsgrundstücks und teilweise in dessen Umgebung eine gemischte Nutzung anstelle einer Grünfläche dargestellt ist, belegt wohl nicht eine Art Grundzug der Flächennutzungsplanung, der einer Entwicklung in diesem Bereich zu einer öffentlichen Grünfläche in jedem Fall entgegenstünde. Gerade weil die Antragsgegnerin im Flächennutzungsplan mit der Darstellung einer kleinen Mischbaufläche ersichtlich nur den Bestand berücksichtigt hat, liegt die Annahme nahe, dass sie im Fall einer möglichen Aufgabe der gewerblichen Nutzung in diesem Bereich an der Darstellung nicht festhalten wollte. Selbst wenn die Antragsgegnerin insoweit das Entwicklungsgebot verletzt hätte, wäre dies aber für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Denn in diesem Fall wäre die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden. Dies ist, entgegen der Auffassung des Antragstellers und anders als für die vorgelagerte Frage eines Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, nicht nach der planerischen Konzeption des Flächennutzungsplans für den engeren Bereich des Bebauungsplans zu beurteilen, sondern nach der planerischen Konzeption dieses Plans für den größeren Raum, d.h. für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil. Zu fragen ist, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, welches Gewicht der planerischen Abweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen dessen Gesamtkonzeption zukommt. Maßgebend ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung "im Großen und Ganzen" behalten oder verloren hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 14 = NVwZ 2000, 197 =
GB Nr. 9a). Nach diesen Grundsätzen ist ein unterstellter Verstoß gegen das Entwicklungsgebot hier unbeachtlich. Denn bezogen auf das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin insgesamt und auch nur auf das Gebiet ihrer Kernstadt ist die Abweichung von den Darstellungen des Flächennutzungsplans qualitativ und quantitativ unerheblich. Für die Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans ist es ersichtlich nicht von Bedeutung, ob im Bereich der Grundstücke des Antragstellers und in der nächsten Umgebung eine Mischgebietsnutzung fortgesetzt werden kann oder nicht. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die wiedergegebene Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts von § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB gehe zu weit, weil danach ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot so gut wie nie beachtlich sei und nie beanstandet werden könne, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Wie sich aus der erwähnten möglichen Beschränkung der Betrachtung auf Ortsteile ergibt, ist es nicht etwa so, dass stets das gesamte Gemeindegebiet in den Blick genommen werden müsste. Zudem ist es auch bei großräumiger Betrachtung sehr wohl denkbar, dass ein abweichender Bebauungsplan damit übergeordnete Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt. Dies wäre etwa für das Plangebiet der Fall, wenn der Bebauungsplan Festsetzungen enthielte, welche der Darstellung einer Grünfläche im mittleren und östlichen Bereich des Rosswasens widersprechen würde. Im Übrigen bemerkt der Senat, dass die Aufsichtsbehörde nach § 216 BauGB auch unbeachtliche Verstöße gegen das Entwicklungsgebot zu beanstanden hätte. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Gebot des § 1 Abs. 6 BauGB, dass die Gemeinde die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen hat. Dabei hat sich die gerichtliche Kontrolle der Abwägungsentscheidung der Gemeinde darauf zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 =
GB Nr. 3). Mängel im Abwägungsvorgang sind überdies nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Unter bestimmten Voraussetzungen werden Abwägungsmängel insgesamt unbeachtlich (vgl. § 215 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BauGB). Der Antragsteller wendet zu Unrecht ein, die Antragsgegnerin habe die Bedeutung seines Interesses an der baulichen Nutzung seines Grundstücks verkannt, indem sie nicht berücksichtigt habe, dass auf dem Grundstück Flst.-Nr. 413 eine dessen Wert maßgebend steigernde Wohnnutzung möglich sei. Denn diese Nutzungsmöglichkeit brauchte die Antragsgegnerin schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie weder verwirklicht war noch sich konkret abzeichnete. Der Antragsteller hat bis zum Abschluss des Bebauungsplanverfahrens keinen diesbezüglichen Bauvorbescheid oder eine Baugenehmigung erhalten oder auch nur beantragt und nicht einmal auf eine diesbezügliche konkrete Planung verwiesen. Lediglich die Möglichkeit einer anderweitigen Nutzbarkeit des Betriebsgrundstücks hat er in den während des Bebauungsplanverfahrens geführten Verhandlungen über eine Übernahme des Betriebsgrundstücks angesprochen. Dabei hat er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nur auf Kontakte zu einem Bauträger hingewiesen. Zudem hätte ein unterstellter Entzug eines Rechts des Antragstellers auf eine Nutzung des Betriebsgrundstücks zu Zwecken des Wohnungsbaus in der Abwägung nur ein geringes Gewicht gehabt, weil die entschädigungsrechtlich maßgebliche Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB abgelaufen war. Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung der Antragsgegnerin, dass ein Wohnbauvorhaben auf dem Grundstück Flst.-Nr. 413 im Zeitpunkt des Beschlusses des Bebauungsplans baurechtlich unzulässig gewesen wäre. Sofern es im Zusammenhang mit dem sich nach Osten erstreckenden Rosswasen als Außenbereichsgrundstück (im Innenbereich) beurteilt werden müsste, widerspräche ein solches Vorhaben jedenfalls nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin den Darstellungen ihres Landschaftsplans 1997 (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB) und beeinträchtigte die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Sofern das Betriebsgrundstück dem Innenbereich zugehörte, fügte es sich jedenfalls nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein (vgl. § 34 Abs. 1 BauGB). Denn diese ist, wie sich schon aus den dem Senat vorliegenden Plänen ergibt, durch eine ausschließliche Bebauung entlang der S.- und der M.-Straße geprägt. Die in dem Bereich vorhandene rückwärtige Bebauung (Wohnhaus auf Grundstück Flst.-Nr. 415, gewerblich genutzter Schuppen auf Grundstück Flst.-Nr. 413/3) fällt demgegenüber nicht maßstabbildend ins Gewicht. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist bei seiner Abwägung nicht davon ausgegangen, die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 413 beeinträchtige dessen gewerbliche Nutzung in keiner Weise. In der Vorlage Nr. 117/99, welche der Abwägung des Gemeinderats zu Grunde lag, wird ausgeführt, dass der Zimmereibetrieb nach wie vor Bestandsschutz habe, dass aber die beabsichtigte bauliche Erweiterung gemäß der gestellten Bauvoranfrage von derzeit 352 qm auf 619 qm städtebaulich, insbesondere wegen einer erheblichen Störung der angrenzenden und der geplanten Wohnbebauung wie auch der Erholung im geplanten Grünzug, nicht vertretbar sei. Diese Ausführungen belegen, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin zutreffend davon ausging, der Zimmereibetrieb könne im (genehmigten) Umfang weiterbetrieben werden (sogenannter passiver Bestandsschutz). Dass der Zimmereibetrieb künftig noch wesentlich erweitert werden könnte, hat der Gemeinderat mit dem Begriff "Bestandsschutz" nicht verbunden. Es war gerade seine planerische Absicht, eine solche Vergrößerung der baulich genutzten Betriebsflächen zu verhindern und stattdessen die vorhandenen Grünflächen mit Blick auf eine spätere Verwirklichung der Festsetzung einer der öffentlichen Erholung dienenden Grünfläche zu bewahren und zu erweitern. Dass sich der Gemeinderat über die Grenzen des Bestandsschutzes im künftig überplanten Bereich nach Lage der Akten keine weitergehenden Gedanken gemacht hat, begründet keinen Mangel im Abwägungsvorgang. Der Antragsteller hat hierzu in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, der Gemeinderat hätte bedenken müssen, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bestandsschutz nicht mehr unmittelbar nach Art. 14 Abs. 1 GG, sondern nur noch nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährt werde. Er habe irrigerweise zu Grunde gelegt, dass im qualifiziert beplanten Gebiet geringfügige Änderungen und Erweiterungen von Gebäuden und Nutzungen weiterhin genehmigungsfähig seien und etwa auch im Fall einer Zerstörung von Betriebsgebäuden durch Blitzschlag ein Wiederaufbau genehmigt werden könne. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die Grenzen des Bestandsschutzes bezogen auf das Grundstück des Antragstellers weitergehende und rechtsfehlerhafte Gedanken gemacht hätte. Hierzu bestand auch deshalb kein Anlass, weil vieles dafür sprach, dass der Betrieb ohnehin aussiedeln würde. Nicht zu beanstanden ist es danach, dass der Gemeinderat gewissermaßen abstrakt davon ausgegangen ist, der Antragsteller genieße nach der im Zeitpunkt des Beschlusses des Bebauungsplans maßgeblichen Rechtsprechung Bestandsschutz. Denn zu jenem Zeitpunkt war in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits seit längerem geklärt, dass Bestandsschutz im Baugenehmigungsverfahren nur noch nach Maßgabe des einfachen Rechts gegeben ist (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 15.2.1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 =
GB Nr. 15a; zusammenfassend BVerwG, Urt. v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523 =
GB Nr. 18). Die als solche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 15 BauGB zulässigen Festsetzungen einer öffentlichen Grünfläche nebst öffentlichen Wegeflächen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 413 ist auch im Ergebnis der Abwägung nicht fehlerhaft. Sie steht nach ihrer objektiven Gewichtigkeit nicht außer Verhältnis zum Eigentumsrecht des Antragstellers. Bebauungspläne dienen nach § 1 Abs. 1 BauGB der städtebaulichen Ordnung. Durch sie wird zugleich die eigentumsrechtliche Situation im Plangebiet gestaltet. Ein wirksamer Bebauungsplan bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich erhebliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese Belange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 -, BVerwGE 112, 41 = NVwZ 2001, 560 =
NVO Nr. 9 m.w.N.). Dementsprechend ist die vollständige Inanspruchnahme eines Grundstücks für öffentliche Nutzungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nur dann mit dem Gebot einer gerechten Abwägung im Ergebnis vereinbar, wenn die planende Gemeinde dafür hinreichend gewichtige Belange anführen kann und sich mit naheliegenden oder sich aufdrängenden Planungsalternativen ausreichend befasst hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.4.1996 - 5 S 833/95 -; Urt. v. 18.9.1998 - 8 S 290/98 - BRS 60 Nr. 9 =
GB Nr. 22; Urt. v. 5.10.1999 - 5 S 2624/96 -, NuR 2000, 331 =
GB Nr. 11; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 17.12.1998 - 10a D 186/96 -, NVwZ-RR 1999, 561 ). Dies gilt umso mehr, wenn bestehende Gebäude und Nutzungen überplant werden (vgl., zur abwägungsfehlerfreien Überplanung eines bisher unbeplanten Gebiets, das im Randbereich seit Jahrzehnten mit zehn Gebäuden für Wohn- und Gewerbenutzung bebaut ist, mit einem Sondergebiet Technologiepark, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.2000 - 5 S 3227/98 -
NVO Nr. 26). Die von der Antragsgegnerin angeführten öffentlichen Belange für die Erstreckung einer öffentlichen Grünfläche nebst Wegeflächen auf das Betriebsgrundstück sind hinreichend gewichtig dafür, dass die Antragsgegnerin das Interesse des Antragstellers an einer Beibehaltung des bisherigen Zustands bzw. an der Ausweisung eines Mischgebiets zurückgestellt hat. Hohes Gewicht haben insbesondere die der Allgemeinheit dienenden planerischen Ziele, eine durchgehende Grünzone vom Neckartal über den Rosswasen bis zum Charlottenwäldchen mit Anbindung an die freie Landschaft und den weiteren Zielen Bettlingsbad und Eckhof im Eschachtal zu schaffen und in diesem Grünzug weitgehend verkehrssichere Geh- und Radwege anzulegen. Dass die Antragsgegnerin diese Ziele schon während des Bebauungsplanverfahrens ernsthaft verfolgt hat, wird darin deutlich, dass sie Niederschlag in ihrem Landschaftsplan 1997 und im neuen Flächennutzungsplan 2012 vom 23.7.2001/20.12.2001 gefunden haben. Der Umstand, dass das Betriebsgrundstück des Antragstellers am westlichen Ende des Rosswasens liegt, ändert nichts daran, dass die erwähnten Ziele auf dem Betriebsgrundstück erreichbar sind. Das folgt schon daraus, dass sich die Grünzone mit dem geplanten Fuß- und Radweg im Westen, wenn auch in einem schmaleren Streifen, bis zur Kreuzung S.-Straße, H.-Straße und M.-Straße fortsetzt. In einer "Insellage" (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.10.1999 a.a.O. ) befindet es sich nicht. Zu der Planung gibt es auch keine naheliegenden oder sich aufdrängenden Alternativen. Eine bis zu der erwähnten Kreuzung durchgängige öffentliche Grünzone lässt sich nur mit den getroffenen Festsetzungen erreichen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass eine andere Führung des Geh- und Radwegs zu der erwähnten Kreuzung ernstlich in Betracht gekommen wäre. Die in der mündlichen Verhandlung vom Antragsteller angesprochene Variante entlang der Einmündung des Rosswagenwegs und der S.-Straße wäre, wenn überhaupt auf den vorhandenen öffentlichen Flächen machbar, deutlich weniger sicher. Gegenüber diesen öffentlichen Belangen durfte die Antragsgegnerin die privaten Belange des Antragstellers zurückstellen. Sein Interesse an einer Fortführung des Betriebs ist durch den von der Planung nicht berührten passiven Bestandsschutz gewahrt. Das Interesse des Antragstellers, den Zimmereibetrieb zumindest innerhalb des baulichen Bestands und im Rahmen der ausgeübten Nutzung ändern zu können, wird dadurch gemindert, dass bei der Beschlussfassung des Gemeinderats eine Aussiedlung des Betriebs in Aussicht stand. Im Übrigen hält es der Senat für möglich, dass die insoweit allein maßgeblichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.8.1998 a.a.O. ) einfachgesetzlichen Bestimmungen über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im beplanten Gebiet (vgl. §§ 29 bis 31 BauGB) durchaus Raum für einen gewissen, hier im Einzelnen nicht festzulegenden sogenannten aktiven Bestandsschutz lassen und somit die dem Sohn des Antragstellers in der Zwischenzeit erteilte Baugenehmigung nicht - wie der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung bemerkt hat - nur "gnadenhalber gewährt" ist. Geht man davon aus, dass Bebauungspläne keiner "Geltungsvermittlung" bedürfen und die Beachtlichkeit ihrer Festsetzungen somit nicht von der Frage abhängt, ob eine Änderung eines vorhandenen Gebäudes oder einer ausgeübten Nutzung so wesentlich ist, dass sie den Begriff des Vorhabens gemäß § 29 Abs. 1 BauGB erfüllt (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.3.1997 - 4 B 233.96 - NuR 1998, 87 =
NVO Nr. 5; zum Begriff des Vorhabens vgl. BVerwG, Urt. v. 27.8.1998 a.a.O. ), kommt immer noch in Betracht, dass im Einzelfall, je nach dem Umfang der geplanten Änderung, die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegen. So hat das Bundesverwaltungsgericht für Fälle, in denen es früher einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung aus "eigentumskräftig verfestigter Anspruchsposition" erwogen hat, betont, dass sich im beplanten Innenbereich mit Hilfe des § 31 Abs. 1 und 2 BauGB angemessene Ergebnisse erreichen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289 = NVwZ 1991, 673 =
GB Nr. 7; vgl. auch, zur Aufhebung der Bestandsschutzregelung des § 34 Abs. 3 BauGB, Berliner Schwerpunkte-Kommentar zum Baugesetzbuch 1998, § 34 Rdnr. 10). In seiner Auffassung, dass ungeachtet der Reichweite eines etwaigen "Bestandsschutzes" die anderweitige Überplanung eines baulich genutzten Grundstücks im Ergebnis abwägungsfehlerfrei sein kann, sieht sich der Senat durch die obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 a.a.O. , vgl. auch OVG Münster, v. 7.9.2000 - 7a D 235/98 .NE -Juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/380591.html ( https://oj.is/380591 ) Volltext Druckansicht Zitate 26 Zitiert 9 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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