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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.02.2003 - 8 S 2563/02

1. Durch die Einreichung eines unvollständigen Bauantrags bei der Gemeinde wird die Frist des § 36 Abs 2 S 2 BauGB jedenfalls dann nicht ausgelöst, wenn der Antrag nicht alle für eine Beurteilung der

§ 36Abs. 2 S. 2 Bau

GB erst am 25.10.2002 zu laufen begonnen habe, könne man mit guten Gründen vom Eintritt der Einvernehmensfiktion ausgehen. Der Gesetzgeber habe die Gemeinden mit dieser Regelung dazu zwingen wollen, sich innerhalb einer bestimmten Frist über die Erteilung des Einvernehmens schlüssig zu werden. Mit dieser Intention sei die um sich greifende Praxis der Gemeinden, das Einvernehmen zunächst einmal zur Fristwahrung zu versagen, um dann in aller Ruhe prüfen zu können, ob das Einvernehmen doch noch erteilt werden könne, nicht zu vereinbaren. Der nur zur Fristwahrung erfolgte Beschluss der Klägerin, das Einvernehmen zunächst einmal zu versagen, sei daher wegen eines groben Rechtsverstoßes in entsprechender Anwendung des § 44 VwVfG nichtig. Die Klägerin habe folglich ihr Einvernehmen erst mit ihrem Schreiben vom 14.2.2001 rechtswirksam versagt. Die Klägerin habe während des Verfahrens nur Bedenken hinsichtlich des Landschaftsschutzes und des Denkmalschutzes vorgebracht. Sie könne sich daher nicht auf die - zuvor nicht gerügte - Unvollständigkeit der Planunterlagen berufen, nur weil eine andere Stelle - das Gewerbeaufsichtsamt - eine Ergänzung dieser Unterlagen gefordert habe. Davon abgesehen seien die Unterlagen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt habe, für die planungsrechtliche Beurteilung ausreichend und damit im Sinn des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB vollständig gewesen. Es sei in einem Baugenehmigungsverfahren üblich, die Forderungen von Fachbehörden dem Antragsteller zu übermitteln, ohne ihre Berechtigung vertieft zu untersuchen, zumal es häufig vorkomme, dass Fachbehörden zu Fragen, die sie selbst beantworten könnten, die Beibringung von Sachverständigengutachten verlangten. Es sei im Übrigen ein bekannter Erfahrungssatz, dass man mit den heutigen lärmarmen Windkraftanlagen bei einer Entfernung von 500 m zu Mischgebieten auf der sicheren Seite sei. Ein Widerruf des als erteilt geltenden Einvernehmens sei nicht möglich. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Behördenakten verwiesen. Gründe Die Berufung ist begründet. Die angefochtene Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher zu Unrecht abgewiesen. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist rechtswidrig, da die Klägerin ihr nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliches Einvernehmen zu dem Vorhaben der Beigeladenen nicht erteilt hat und das Einvernehmen auch nicht gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt gilt. Die Klägerin wird dadurch in ihren Rechten verletzt, ohne dass es darauf ankommt, ob sie ihr Einvernehmen zu Recht oder zu Unrecht versagt hat. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB darf über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31 , 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde nur im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden werden. Mit dieser Regelung soll die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde in Ortsteilen, in denen ein qualifizierter Bebauungsplan fehlt, mitentscheidend am Baugenehmigungsverfahren beteiligt werden. Sie soll darüber hinaus auch die Möglichkeit haben, in Reaktion auf einen Bauantrag die Aufstellung eines Bebauungsplans zu beschließen, aufgrund dessen die Zurückstellung des Baugesuchs zu beantragen, eine Veränderungssperre zu erlassen oder den Bebauungsplan in Kraft zu setzen und so die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Vorhabens zu verändern. Eine ohne das Einvernehmen der Gemeinde erteilte Baugenehmigung ist deshalb auf einen von ihr eingelegten Rechtsbehelf allein wegen der Verletzung des ihr von § 36 BauGB zuerkannten Beteiligungsrechts aufzuheben, da die Gemeinde ansonsten im Falle einer ihr unterlaufenen Fehleinschätzung nicht mehr in der Lage wäre, die durch das Inkrafttreten einer Veränderungssperre oder eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans veränderte Rechtslage zur Geltung zu bringen (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 15.11.1991 - 4 B 191.91 - NVwZ-RR 1992, 529 ; Urt. v. 7.2.1986 - 4 C 43.83 - BRS 46 Nr. 142 = PBauE § 36 BauGB Nr. 1 u. Urt. v. 10.8.1988 - 4 C 20.84 - NVwZ-RR 1989, 6 = PBauE § 36 BauGB Nr. 2; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.5.1995 - 8 S 3600/94 - VBlBW 1995, 364 = PBauE § 36 BauGB Nr. 5). Die gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gerichtete Klage muss demnach allein deshalb Erfolg haben, weil die Klägerin ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben am 20.12.2000 "zur Fristwahrung" versagt und diese Entscheidung am 12.2.2001 als endgültig bestätigt hat. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn bereits zuvor die nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens geltende Frist verstrichen wäre und das Einvernehmen der Klägerin damit als erteilt gälte. Das ist jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht der Fall. Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert worden ist. Dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn das Landesrecht ein solches Verfahren bei der Stellung des Bauantrags vorschreibt, wie dies in § 52 Abs. 1 S. 1 LBO geschehen ist. Um die Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB auszulösen, muss der Bauantrag aber "vollständig" sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.11.1998 - 5 S 2147/98 - VBlBW 1999, 178 ). Wann dies der Fall ist, ist streitig. Nach Ansicht Jädes (in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 3. Aufl., § 36 Rn. 31) ist dies nicht schon dann der Fall, wenn der Antrag eine Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit ermöglicht; vollständig sei der Antrag vielmehr nur dann, wenn er auch allen bauordnungsrechtlichen Form- und Inhaltserfordernissen genüge (ebenso offenbar BayVGH, Beschl. v. 13.3.2001 - 26 ZS 00.699 - VwRR BY 2001, 171). Im Gegensatz dazu meint das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil, Vollständigkeit in diesem Sinn bedeute nur, dass der Bauantrag alle notwendigen Unterlagen enthalten müsse, die zur Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des jeweiligen Vorhabens nach Maßgabe der §§ 31 , 33 bis 35 BauGB erforderlich seien. Diese Frage bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. Fest fest, dass der von der Beigeladenen am 4.9.2000 bei der Klägerin eingereichte und von dieser an das Landratsamt weiter geleitete Bauantrag den bauordnungsrechtlichen Form- und Inhaltserfordernissen nicht genügte, da sowohl die von § 7 Abs. 3 LBOVVO verlangten Angaben über die Baukosten des Vorhabens als auch Bauzeichnungen des Trafogebäudes fehlten und außerdem die vorgelegten Übersichtszeichnungen der Windkraftanlage entgegen § 52 Abs. 2 S. 1 LBO nicht vom Planverfasser unterschrieben waren, weshalb die Beigeladene vom Landratsamt mit Schreiben vom 21.9.2000 aufgefordert wurde, die Unterlagen entsprechend zu vervollständigen. Bei dem Ortstermin am 25.9.2000 ersuchte das Landratsamt die Beigeladene aber außerdem, eine Computersimulation zur Beurteilung des Vorhabens in naturschutzrechtlicher bzw. landschaftsschutzrechtlicher Hinsicht vorzulegen, wobei es ausdrücklich darauf hinwies,

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4 LBO erst nach deren Eingang beginne. Daraus ergibt sich, dass nach Ansicht des Landratsamts der Bauantrag der Beigeladenen auch in planungsrechtlicher Hinsicht nicht alle für eine Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen enthielt. Dagegen bestehen keine Bedenken, da die dem Bauantrag zunächst nur beiliegenden Bauzeichnungen für sich allein kein abschließendes Urteil über die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf das Landschaftsbild in der Umgebung erlaubten. Ob der bei der Klägerin eingereichte Bauantrag darüber hinaus auch deshalb unvollständig war, weil aus den Antragsunterlagen nicht zu ersehen war, welche Abstände die geplanten Windkraftanlagen von bebauten bzw. geplanten Gebieten einhält, wie dies das Gewerbeaufsichtsamt Heilbronn in seinem Schreiben vom 27.9.2000 mit Blick auf die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beanstandet hat, kann somit dahin stehen. Das Verwaltungsgericht ist mithin zu Recht davon ausgegangen,

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GB nicht schon mit der Einreichung des Bauantrags bei der Klägerin in Gang gesetzt wurde. Nicht gefolgt werden kann ihm jedoch in der Annahme, dass diese Frist spätestens am 20.10.2000 zu laufen begonnen habe. Die Beigeladene hat dem Landratsamt die mit Schreiben vom 21.9.2000 geforderten Unterlagen am 17.10.2000 und die ferner verlangte Computersimulation am 7.11.2000 übersandt, wobei letztere der Klägerin schon am 16.10.2000 vorlag. Das Landratsamt hat die Bauvorlagen aber erst dann als vollständig angesehen, nachdem die Beigeladene am 23.1.2001 auch die mit Schreiben vom 28.9.2000 geforderte Lärmprognose nachgereicht hatte. Das Verwaltungsgericht ist der Meinung, dass dessen ungeachtet die Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB schon vor diesem Zeitpunkt, nämlich nach Vorlage der zunächst erbetenen Unterlagen, also spätestens am 20.10.2000, zu laufen begonnen habe. Der Umstand, dass die Lärmprognose zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen habe, sei unschädlich, da bereits aus der dem Bauantrag beiliegenden Tabelle des TÜV Rheinland vom 16.12.1997 zu entnehmen gewesen sei, dass die zum Schutz einer angrenzenden Wohnbebauung einzuhaltenden Mindestabstände im vorliegenden Fall deutlich überschritten seien. Ob es der Klägerin aufgrund ihrer Ortskenntnis tatsächlich möglich war, die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen auch ohne die Schallimmissionsuntersuchung zu beurteilen, lässt sich insofern bezweifeln, als sich die erwähnte Tabelle nur auf eine einzelne Windkraftanlage des geplanten Typs bezieht, während hier zunächst zwei Anlagen dieses Typs geplant waren, die zudem in der Nähe einer bereits vorhandenen Windkraftanlage errichtet werden sollten. Unter Hinweis darauf hat das Gewerbeaufsichtsamt an seiner Forderung nach einer Lärmprognose auch dann noch festgehalten, nachdem es vom Landratsamt über die Abstände zwischen den geplanten Anlagen und der nächsten Wohnbebauung informiert worden war (s. Schreiben vom 25.10.2000, 21.11.2000 und 18.12.2000) und zur Begründung angeführt, dass es nach der TA Lärm bei mehreren Anlagen auf den von diesen verursachten Gesamtlärm ankomme. Die Frage kann jedoch auf sich beruhen, da die Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB selbst dann nicht ausgelöst wurde, wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Klägerin nicht auf die Schallimmissionsuntersuchung angewiesen war, um die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen beurteilen zu können. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts,

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GB unter der von ihm genannten Voraussetzung schon vor Beibringung der von der Baurechtsbehörde verlangten weiteren Unterlagen in Gang gesetzt werde, würde dazu führen, dass die Gemeinde bei einem zunächst unvollständigen Bauantrag jeweils prüfen müsste, ob die von der Baurechtsbehörde geforderten weiteren Bauvorlagen auch für die von ihr (der Gemeinde) zu treffende Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens erforderlich sind. Wegen der dadurch entstehenden Rechtsunsicherheit ist diese Auffassung mit dem von § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB verfolgten Zweck nicht zu vereinbaren. Denn die in dieser Vorschrift getroffene Regelung verfolgt das Ziel, klare Verhältnisse über das Einvernehmen zu schaffen. Die von ihr bestimmte Frist steht daher nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten, da dies dem genannten Ziel widerspräche (BVerwG, Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 24.95 - DVBl 1997, 827 = PBauE § 36 BauGB Nr. 6). Aus dem gleichen Grund kann das als erteilt geltende Einvernehmen der Gemeinde von dieser auch nicht "widerrufen" oder "zurückgenommen" werden (BVerwG, Urt. v. 12.12.1996, a.a.O. ). Damit die Beteiligten die gewünschte Sicherheit über das Einvernehmen der Gemeinde erhalten, muss auch Klarheit darüber bestehen, wann die für dessen Erteilung geltende Frist zu laufen beginnt. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung wird dieser Forderung nicht gerecht. Sie hätte außerdem die naheliegende Konsequenz, dass die Gemeinden sich in solchen Fällen veranlasst sähen, ihr Einvernehmen sicherheitshalber zu verweigern, um dadurch den Eintritt der Einvernehmensfiktion zu verhindern. Auch damit wäre dem Bauherrn nicht gedient. Um in Fällen, in denen der bei der Gemeinde eingereichte Bauantrag zunächst unvollständig ist, für die erforderliche Klarheit darüber zu sorgen, wann die für die Erteilung des Einvernehmens geltende Frist zu laufen beginnt, bietet sich statt dessen folgende Lösung an: Das Gesetz knüpft den Beginn der Frist an zwei im Normalfall eindeutig bestimmbare Zeitpunkte, nämlich den des Eingangs eines Ersuchens der Genehmigungsbehörde oder den der Einreichung des Bauantrags bei der Gemeinde. Diese Regelung ist allerdings unvollständig, weil sie keine Aussage darüber trifft, wann die für die Erteilung des Einvernehmens geltende Frist zu laufen beginnt, wenn der Bauantrag zunächst unvollständig ist und die Baurechtsbehörde deshalb vom Bauherrn die Vervollständigung der Bauvorlagen verlangt. Damit die Gemeinde sowie die übrigen Beteiligten Gewissheit darüber haben, wann in einem solchen Fall die für die Erteilung des Einvernehmens geltende Frist in Gang gesetzt wird, ist die Baurechtsbehörde verpflichtet, ein Ersuchen im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 2 1. Halbs. BauGB an die Gemeinde zu richten, sobald die Unterlagen aus ihrer Sicht eine Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erlauben. Ein solches Ersuchen hat das Landratsamt an die Klägerin nicht gerichtet. Vielmehr musste die Mitteilung des Landratsamts vom 12.12.2000, dass es erst nach Vorliegen aller Stellungnahmen einschließlich derjenigen der Klägerin entscheiden werde, ob der Bauantrag der Beigeladenen, wenn die Stadt ihr Einvernehmen verweigere, auch aus Gründen des Naturschutzes abgelehnt werde, bei der Klägerin vielmehr eher den Eindruck erwecken, dass sie noch nicht über die Erteilung ihres Einvernehmens entscheiden müsse. Der am 20.12.2000 gefasste Beschluss der Klägerin, ihr Einvernehmen zu versagen, ist folglich fristgerecht erfolgt, da die Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu laufen begonnen hatte. An der Wirksamkeit dieses - ausdrücklich nur zur Fristwahrung getroffenen - Beschlusses ist entgegen der Ansicht des Landratsamts nicht zu zweifeln. Dem Landratsamt ist zwar darin zuzustimmen, dass ein derartiges Vorgehen einer Gemeinde, das die endgültige Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt, dem Zweck der in § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB getroffenen Regelung nicht entspricht. Der am 20.12.2000 gefasste Beschluss der Klägerin mag deshalb rechtswidrig sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass er auch als unwirksam betrachtet werden könnte. Die Frage kann im Übrigen dahin stehen. Denn die Klägerin hat am 12.2.2001 einen weiteren Beschluss gefasst und darin ihre Entscheidung vom 20.12.2000 als endgültig bestätigt. Da das Landratsamt die Klägerin auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht ersucht hat, über die Erteilung ihres Einvernehmens zu entscheiden, war die Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB auch bezogen auf diesen Zeitpunkt noch nicht verstrichen, sondern hatte noch gar nicht zu laufen begonnen. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/380594.html ( https://oj.is/380594 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 4 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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