1. Zur Frage, welches Organ der Universität für die Anerkennung studentischer Vereinigungen zum Zweck der Förderung nach § 3 Abs 3 UG (UniG BW) sachlich zuständig ist. 2. Die Anerkennung studentischer Vereinigungen ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung. 3. Zur Frage der Heilung eines sachlichen Zuständigkeitsmangels, wenn das zuständige Organ die Maßnahme der unzuständigen Stelle nachträglich gebilligt hat. 4. Eine Verwaltungsübung, die von einer unzuständigen Stelle entwickelt wurde, bindet das zur Entscheidung berufene Organ nicht. Tatbestand Die beklagte Universität nimmt studentische Vereinigungen in eine Liste der "zugelassenen Studentischen Korporationen und Verbände" auf, die im Personalverzeichnis und im Universitätsführer veröffentlicht wird, und gewährt ihnen Mietvergünstigungen bei der Vergabe hochschuleigener Veranstaltungsräume. Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende Anerkennung durch das zuständige Universitätsorgan. Eine solche Anerkennung beantragte der Kläger, ein nicht eingetragener Verein, am 20.10.1987 unter Vorlage seiner Satzung. Als Vereinszweck ist darin die "Förderung der Diskussion über Grundlagen und Inhalte der Wissenschaften" genannt. Die Beklagte lehnte die Anerkennung durch Bescheid des Rektors vom 1.12.1988 ab. Sie begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Praxis und das Verhalten des Klägers die nötige Verbundenheit mit der Universität vermissen ließen. Bereits mit Schreiben vom 25.1.1988 habe sie ihn darauf hingewiesen, daß Zweifel bestünden, ob sich seine Verhaltensweisen mit den Regeln des akademischen Zusammenlebens vereinbaren ließen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, er erfülle alle in sonstigen Fällen angelegten Kriterien für die Anerkennung, denn er habe eine Mindestmitgliederzahl und nehme ausschließlich studentische Mitglieder auf. Die Begründung der Ablehnung habe Vorwandcharakter. In Wahrheit differenziere die Universität unter Verletzung der Vereinigungs- und der Meinungsfreiheit bei ihm nach politischen Gesichtspunkten. Die Beklagte wies den Widerspruch durch vom Rektor erlassenen Widerspruchsbescheid vom 5.4.1989 zurück. In den Gründen heißt es u.a., durch die Anerkennung würden studentischen Vereinigungen ein besonderer Status und gewisse Privilegien eingeräumt. Sie stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Universität. In dessen Ausübung könne sie hinsichtlich des Charakters, der Ziele und der Mitglieder der zu privilegierenden Gruppen Normen setzen. Grenzen der Ermessensbetätigung bildeten die Grundordnung mit ihrer Verpflichtung der Lehrenden und Lernenden zu gemeinsamer Arbeit im Geiste der Partnerschaft und die bisherige Anerkennungspraxis unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Zur Praxis gehöre, daß eine Anerkennung unterbleibe, wenn das Hineintragen von Auseinandersetzungen in die Universität zu befürchten sei. Der Kläger habe derartige Auseinandersetzungen bereits verwirklicht. Darauf hat sich der Kläger am 5.5.1989 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe gewandt mit dem Antrag, die Bescheide der Beklagten vom 1.12.1988 und vom 5.4.1989 aufzuheben und sie zu verpflichten, den Kläger als studentische Vereinigung zuzulassen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 15.11.1989 stattgegeben. Es hat den Kläger als nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig angesehen und in den Entscheidungsgründen im wesentlichen ausgeführt: Mangels Grundlage im Universitätsgesetz und in der Grundordnung bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht, auch nicht nach Art. 9 Abs. 1 GG, der lediglich Abwehrrechte gegenüber dem Staat und keinen Anspruch auf Förderung durch Träger der öffentlichen Hand gewähre. Die Zulassung stehe demnach im pflichtgemäßen Ermessen und die Befugnis zur Ausübung dieses Ermessens liege beim Rektor, denn dieser sei gem. § 19 Abs. 5 der Grundordnung für die Ordnung in der Universität verantwortlich, ihm stehe das Hausrecht zu und er führe die Aufsicht über den Allgemeinen Studentenausschuß. Das Ermessen sei mangels einer gesetzlichen oder auch nur in Richtlinien festgelegten Regelung sehr weit, ihm seien jedoch durch das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG und dessen Auslegung im Lichte der übrigen Grundrechte Grenzen gezogen. Im vorliegenden Fall komme insbesondere den Grundrechten auf Meinungsäußerungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit Bedeutung zu. Eine Ungleichbehandlung bei der Zulassung dürfe nicht ohne sachlichen Grund erfolgen. Ob ein Differenzierungsgrund anzuerkennen sei, müsse im Lichte der Wertordnung des Grundgesetzes und vor allem im Hinblick auf den Schutzbereich der Art. 5 Abs. 1 und 9 Abs. 1 GG gewürdigt werden. Die Versagung der Zulassung sei nach diesen Grundsätzen fehlerhaft. Nach den von der Beklagten für die Anerkennung als maßgeblich behaupteten Kriterien habe sie nicht verweigert werden dürfen. Da keinerlei Versagungsgründe in Betracht kämen, sei die beantragte Verpflichtung auszusprechen, da nur noch diese Entscheidung als ermessensfehlerfrei angesehen werden könne. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.11.1989 zu ändern und die Klage abzuweisen. Sie hält die Anerkennung studentischer Vereinigungen für ein typisches Geschäft der laufenden Verwaltung, das vom Rektorat und innerhalb dieses eigenverantwortlich vom Rektor entschieden werde, der nach Absprache der Rektoratsmitglieder für alle studentischen Angelegenheiten zuständig sei. Sie sei nicht Sache des Senats, der nur über grundlegende Entscheidungen verhandele, wie seine Zuständigkeiten nach § 19 Abs. 1 Universitätsgesetz zeigten. Ein etwaiger Zuständigkeitsmangel sei zudem geheilt, denn der Senat habe sich in seiner Sitzung vom 20.11.1989 mit der vorliegenden Problematik befaßt und das Vorgehen des Rektors voll gebilligt. In der Sache selbst verteidigt sie ihre Rechtsauffassung, daß die Anerkennung freier Vereinigungen eine enge Beziehung zur Universität voraussetze. Der Kläger sei der erste, der trotz intensiver, unsachlicher, geradezu gewalttätiger Gegnerschaft zur Beklagten und ihren Organen den Wunsch nach Anerkennung geäußert habe. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil, auch hinsichtlich der inneruniversitären Zuständigkeit für die begehrte Anerkennung. In dieser Hinsicht hat er in der mündlichen Verhandlung u.a. auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, daß die Anerkennung einer studentischen Vereinigung eine Maßnahme der Ordnung sei. Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten, die Prozeßakten erster Instanz und die Akten des Verwaltungsgerichts -- 7 K 8/89 -- vor. Auf sie und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Gründe Die -- zulässige -- Berufung ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt, daß die Ablehnung des Antrags rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Indessen kann die beklagte Universität nicht zu der begehrten Anerkennung, sondern lediglich zur Neubescheidung des Anerkennungsantrags des Klägers verpflichtet werden, weil die Sache noch nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 VwGO i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.3.1991, BGBl. I S. 686 ). I. 1. Der Kläger ist, obwohl ein nicht eingetragener und daher nicht rechtsfähiger Verein (§§ 21 , 54 BGB), im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit beteiligungsfähig, weil ihm das geltend gemachte Recht auf Anerkennung zustehen kann (§ 61 Nr. 2 VwGO). Die Beklagte spricht die Anerkennung nicht nur gegenüber juristischen Personen aus, sondern auch gegenüber nicht rechtsfähigen Personenmehrheiten. Die Anerkennung ist auch nicht lediglich eine tatsächliche Handlung, sondern bewirkt nach dem Verständnis der Beteiligten und der Handhabung der Angelegenheit in den letzten Jahrzehnten das Entstehen eines Rechtsstatus, kraft dessen die anerkannte Vereinigung von der Universität eine Vorzugsbehandlung -- im wesentlichen einen Verzicht auf Geltendmachung der Unkosten bei der Überlassung von Universitätsräumen für Veranstaltungen -- verlangen kann. In diesem Zusammenhang ist zugleich klarzustellen, daß die von den Beteiligten -- mißverständlich -- als "Zulassung" bezeichnete Anerkennung nicht Voraussetzung dafür ist, daß sich die Mitglieder des Klägers oder andere Studenten zusammenschließen und ihren Zielen und Gemeinschaftszwecken von Rechts wegen nachgehen dürfen. Das Hochschulrecht kennt keine Regelungen, nach denen Personen bei der Ausübung ihrer verfassungsrechtlich garantierten Rechte, Vereinigungen zu bilden und sich in ihnen zu betätigen, einer Erlaubnis bedürfen, nur weil sie an einer Hochschule immatrikuliert sind. Das allen Deutschen in Art. 9 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht, Vereine und Gesellschaften zu bilden und sich -- in den Grenzen des Art. 9 Abs. 2 GG -- darin frei von staatlicher Reglementierung zu betätigen, wozu auch die in Art. 5 Abs. 1 GG verankerte Freiheit gehört, Meinungen politischen, weltanschaulichen und sonstigen Inhalts zu bilden, zu pflegen und zu verbreiten (vgl. z.B. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 17. Aufl., RdNrn. 409 f.), steht auch den Mitgliedern des Klägers zu; dies bedarf als offensichtlich keiner weiteren rechtlichen Begründung und wird dem Kläger von der Beklagten auch nicht bestritten. Streitig ist vielmehr, ob der Kläger einen Rechtsanspruch auf besondere Förderung durch die Hochschule hat, für die die Anerkennung Voraussetzung ist. 2. Als gesetzliche Grundlage einer Förderung studentischer Vereinigungen kommt allein § 3 Abs. 3 Universitätsgesetz -- UG -- in Betracht. Danach wirken die Universitäten an der sozialen Förderung der Studenten mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studenten und fördern in ihrem Bereich die geistigen, musischen und sportlichen Interessen der Studenten. Die mit der Anerkennung entstehenden Rechte auf Förderung durch Raumvergabe unter Sonderkonditionen fallen auch nach Auffassung der Beklagten unter diese Vorschrift. Dies ergibt sich u.a. aus den von ihr erlassenen Richtlinien vom 14.7.1987 für die Überlassung von Hochschulräumen, Anlagen und Einrichtungen, in deren § 3 Abs. 2 es heißt, daß die Überlassung an "alle ... zugelassenen studentischen Organisationen, soweit sie Aufgaben nach § 3 Abs. 3 UG wahrnehmen ..." ohne Erhebung von Miet- und Nebenkosten erfolgt. Im Ergebnis nicht anders zu werten ist die durch unentgeltlichen Abdruck des Namens studentischer Vereinigungen in amtlichen Druckschriften der Hochschule gebotene Möglichkeit zur Selbstdarstellung. Der Vereinszweck des Klägers läßt sich in Anbetracht seiner Satzung und der von ihm bisher durchgeführten Vortragsveranstaltungen als Verfolgung geistiger und damit vom Gesetz für förderungswürdig befundener Interessen begreifen. Als Grundentscheidungen über die Aufnahme in den Kreis der geförderten studentischen Vereinigungen gehören Entscheidungen über Anerkennungsanträge zu den Aufgaben nach § 3 Abs. 3 UG. Sie sind nur dann rechtmäßig, wenn sie von dem nach dem für die Universität geltenden Organisationsrecht zuständigen Organ getroffen worden sind. Im Falle des Klägers hat der Rektor die Entscheidung nicht nur in Form des Ablehnungsbescheids vollzogen, sondern er hat sie zuvor in eigener Person getroffen, was nach Aktenlage ebenso feststeht -- und auch unstreitig ist -- wie die Tatsache, daß er ebenfalls über den Widerspruch des Klägers allein entschieden hat. Dies steht mit der Rechtslage nicht in Einklang.
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