Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Auslegung von Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 ( BGBl I S. 2776 ) im Zusammenhang mit der Finanzportfolioverwaltung im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR). I. 1. Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter und war bis Juli 2004 Geschäftsführer einer GbR, der K1 Fonds GbR, die das Ziel einer gemeinsamen privaten Kapitalanlage in Devisen-, Aktien-(Index-)-, Zins- und Terminmärkten verfolgt. 2. Mit Bescheid vom 8. August 2001 untersagte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (jetzt: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) dem Beschwerdeführer gemäß § 37 KWG die Finanzportfolioverwaltung sowie die Werbung für diese und gab ihm unter anderem auf, die erteilten Handlungsvollmachten zu widerrufen, soweit es andere Geschäfte als die Rückführung des GbR-Vermögens betrifft. Der Beschwerdeführer erbringe die Finanzportfolioverwaltung ohne die hierfür nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis. Das Tatbestandsmerkmal "für andere" im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 3 KWG sei gegeben, da eine GbR keine juristische Person sei und die Vermögensverwaltungstätigkeit des Beschwerdeführers darum für die Gesellschafter der K1 Fonds GbR erbracht werde. Nach Zurückweisung der Anfechtungsklage durch das Verwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht ein. 3. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision mit Urteil vom 22. September 2004 ( BVerwGE 122, 29 ) zurück. Das Tatbestandsmerkmal "für andere" grenze die Finanzportfolioverwaltung von der Eigenvermögensverwaltung ab, die keine Finanzdienstleistung nach dem Kreditwesengesetz sei. Mit der Verwaltung der Vermögen seiner Mitgesellschafter erbringe der Beschwerdeführer im Verhältnis zu diesen Dienstleistungen. Wegen der satzungsmäßig starken Stellung des geschäftsführenden Gesellschafters blieben die Mitgesellschafter im Verhältnis zu dem Beschwerdeführer "andere", denen der Beschwerdeführer seine Dienste erbringe. Dem könne nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die GbR stehe einer juristischen Person so nahe, dass der Beschwerdeführer nur Eigengeschäfte der Gesellschaft erbringe. Die der GbR durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugesprochene Rechtsfähigkeit ändere nichts daran, dass es sich in der hier vorliegenden Vertragsgestaltung um eine Zusammenführung einer unbestimmten Vielzahl von Anlegern handele, die ohne weitergehende Verbindung untereinander jeweils Leistungen des Beschwerdeführers entgegennehmen wollten. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 23. Oktober 2001 ( BGHZ 149, 80 <84>) zu Recht hervorgehoben, dass für die Anwendbarkeit eines Gesetzes nicht maßgeblich sei, ob der GbR Rechtsfähigkeit zukomme, sondern der Schutzzweck des in Rede stehenden Gesetzes. Der Schutzzweck der Norm gebiete im vorliegenden Fall ein Verständnis dahin, dass die Mitgesellschafter einer GbR in der Ausgestaltung, wie sie hier vorliege, gegenüber dem allein geschäftsführungsbefugten Mitgesellschafter "andere" im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 3 KWG seien. Im vorliegenden Zusammenhang gelte wie im Anwendungsbereich des Wertpapierhandelsgesetzes, dass der Vermögensverwalter nicht im Zusammenhang mit seiner Dienstleistung ein Gebilde schaffen könne, um sich dem Schutzmechanismus des Gesetzes zu Lasten der wirklichen Anleger zu entziehen. Mit diesen Ausführungen sei nichts über die Rechtslage in denjenigen Fällen gesagt, in denen die Verwaltung des Vermögens natürlicher Personen in der Form einer juristischen Person (abgesehen von einer Investmentaktiengesellschaft) oder einer Personenhandelsgesellschaft erfolge. Ebenfalls unerörtert bleiben könne, ob der geschäftsführende Gesellschafter einer auf persönlichen Beziehungen der Gesellschafter untereinander beruhenden und der Vermögensanlage dienenden GbR ("Investmentclub"), nach deren gesellschaftsrechtlicher Ausgestaltung ein wirkliches Mitwirkungsrecht aller Gesellschafter bestehe, das nicht durch die Geschäftsführerbefugnisse praktisch ausgehöhlt sei, Finanzportfolioverwaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 3 KWG betreibe. 4. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem die Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 sowie Art. 103 Abs. 2 GG. Der Behördenbescheid und die gerichtlichen Entscheidungen verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sie ohne sachlichen Grund den Geschäftsführer eines in Form einer GbR betriebenen Investmentclubs oder einer GbR, die eigenes Vermögen in Finanzinstrumenten anlege, anders behandelten als den Geschäftsführer einer in Form einer offenen Handelsgesellschaft (im Folgenden: OHG) oder Kommanditgesellschaft (im Folgenden: KG) betriebenen Investmentclubs oder einer solchen Personenhandelsgesellschaft, die eigenes Vermögen in Finanzinstrumenten anlege. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit der GbR und der generellen weitgehenden Annäherung an die OHG liege eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vor. Der vom Bundesverwaltungsgericht angeführte Anlegerschutz und die Stabilität des Finanzsystems stellten keinen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung dar. Zwar könnten Anlegerschutzerwägungen unter Umständen zu einer generellen Anwendbarkeit des Kreditwesengesetzes herangezogen werden, jedoch mit der Folge, dass aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit der GbR diese wie die OHG zu behandeln wäre. Dann liege aber ebenso wie bei einem in Form einer OHG oder einer KG betriebenen Investmentclub ein erlaubnisfreier Eigenhandel nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 KWG vor. Eine weitere Ungleichbehandlung bestehe darin, dass bei einer GbR in der vorliegenden gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung eine erlaubnispflichtige Finanzportfolioverwaltung angenommen, dies bei einer GbR mit einem echten Mitwirkungsrecht aller Gesellschafter seitens des Bundesverwaltungsgerichts aber wohl anders gesehen werde. Außerdem liege ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG vor, der über Art. 2 Abs. 1 GG gerügt werden könne. Die Gerichte dürften sich nicht in die Rolle einer normsetzenden Instanz begeben. Die Anwendung der Normen des Kreditwesengesetzes auf die vorliegende Konstellation bedeute aber eine im Rahmen von Art. 20 Abs. 3 GG ausgeschlossene und unzulässige Analogie. Die unzulässige analoge Anwendung des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 3 KWG auf den vorliegenden Sachverhalt begründe weiter einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG. § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG stelle das Betreiben von Finanzdienstleistungen ohne erforderliche Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG unter Strafe; der Straftatbestand nehme damit Bezug auf verwaltungsrechtliche Vorgaben im Kreditwesengesetz (Verwaltungsakzessorietät im Strafrecht). Die Gerichte und Behörden hätten verkannt, dass sich die Einordnung der Tätigkeit des Beschwerdeführers gerade nicht mehr im Rahmen der üblichen Auslegung halte. II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. 1. Die Voraussetzungen einer Verletzung des Gleichheitssatzes (vgl. BVerfGE 42, 64 <72>; 55, 114 <128>; 71, 255 <271>) sind ebenso geklärt wie Reichweite und Schranken des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Vorrangs des Gesetzes (vgl. BVerfGE 8, 155 <169 f.>; 56, 216 <241>) und des Bestimmtheitsgebotes strafrechtlicher Normen in Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 32, 346 <362 f.>). 2. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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