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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.1993 - 1 S 1888/92

  1. Eine Redezeitbeschränkung für einzelne Tagesordnungspunkte einer Kreistagssitzung erledigt sich mit Ablauf der Sitzung. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Redezeitbeschränkung besteht unter denselben Voraussetzungen wie bei Fortsetzungsfeststellungsklagen iSv § 113 Abs 1 S 4 VwGO.
  2. Die Wiederholungsgefahr begründet kein Feststellungsinteresse, wenn eine wesentliche Änderung der rechtlichen Umstände eingetreten ist. Dies ist grundsätzlich bei einer bedeutsamen Änderung der Rechtsgrundlage, die im Zeitpunkt der Redezeitbeschränkung galt, der Fall (hier: Änderung der Geschäftsordnung des Kreistages). Tatbestand Der Kläger, Mitglied der Fraktion im Kreistag des Landkreises K, begehrt die Feststellung, daß die vom Beklagten, dem Vorsitzenden des Kreistages, angeordnete Redezeitbeschränkung ihn in seinen Rechten verletzt hat. In der Sitzung des Kreistages am 27.6.1991 wies der Beklagte zu Beginn des Tagesordnungspunkts 1 "Verabschiedung des Kreisjugendplanes" darauf hin, daß er bei diesem Tagesordnungspunkt von § 7 Abs. 9 der Geschäftsordnung für den Kreistag Gebrauch mache und nach Anhörung des Ältestenrates die Redezeit beschränke. Die CDU- SPD- und FWV-Fraktion erhielten je 20 Minuten, Die Grünen, die FDP und die Republikaner je 15 Minuten Redezeit. Die Vorschrift des § 7 Abs. 9 der Geschäftsordnung lautet: "Der Vorsitzende kann nach Anhörung des Ältestenrates die Redezeit der Kreisräte zum gleichen Gegenstand zeitlich beschränken". Der Kläger sprach innerhalb der seiner Fraktion eingeräumten Redezeit zum Tagesordnungspunkt. Im Anschluß an die Beschlußfassung des Kreistages über den Kreisjugendplan gab der Kläger noch eine persönliche Erklärung ab. Unter dem Tagesordnungspunkt 2 "Änderung/Ergänzung der Geschäftsordnung für den Kreistag und die Ausschüsse des Landkreises K" wurde in derselben Sitzung beschlossen, § 7 Abs. 9 der Geschäftsordnung wie folgt neu zu fassen: "Der Vorsitzende kann nach Anhörung des Ältestenrats die Redezeit der Kreisräte und der Fraktionen zum gleichen Gegenstand zeitlich beschränken". Am 1.8.1991 haben der Kläger und ein weiteres Kreistagsmitglied der Fraktion beim Verwaltungsgericht Karlsruhe zunächst gegen den Landkreis Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Redezeitbeschränkung und den Beschluß des Kreistages über die Verabschiedung des Kreisjugendplanes gewandt haben. Nach Beteiligtenwechsel auf der Beklagtenseite und der teilweisen Rücknahme bzw. Erledigung der Klagen, hat der Kläger zuletzt beantragt, festzustellen, daß der Beklagte ihn durch die Redezeitbeschränkung zum Tagesordnungspunkt 1 der Kreistagssitzung vom 27.6.1991 in seinem mitgliedschaftlichen Rederecht verletzt hat. Er hat vorgetragen, sein Rederecht sei durch die Beschränkung der Redezeit der Fraktionen verletzt. Der Beklagte habe offenkundig rechtswidrig gehandelt, da die Möglichkeit der Redezeitbeschränkung für die Fraktionen erst aufgrund der Beschlußfassung über Tagesordnungspunkt 2 geschaffen worden sei. Der einzelne Kreisrat sei durch die Regelung in seiner Redezeit faktisch beschränkt worden. Er habe seinen ursprünglich geplanten Redebeitrag erheblich kürzen müssen. Entsprechend dem Antrag des Beklagten hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe - nach Einstellung im übrigen - die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt: Die Klage sei trotz Änderung der Geschäftsordnung des Kreistages zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse sei unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu bejahen. Dies gelte für die Frage der rechtlichen Zulässigkeit einer geschäftsordnungsmäßigen Ermächtigung des Kreistagsvorsitzenden zur Regelung des Rederechts im Einzelfall, sowie für die Frage der Zulässigkeit einer Abstufung der Redezeit mit Rücksicht auf die Fraktionsstärke. Die Klage sei jedoch unbegründet, da die Redezeitbeschränkung nicht im Widerspruch zu Gesetzes- und Verfassungsrecht stehe und ihre Aufteilung auf die Fraktionen geeignet sei, die sachliche Arbeit des Vertretungsorgans zu fördern. Ob der Beklagte aufgrund der seinerzeit maßgeblichen Fassung des § 7 Ab. 9 der Geschäftsordnung befugt gewesen sei, die Gesamtredezeit auf die Fraktionen zu verteilen, sei zweifelhaft, doch sei diese Frage einer sachlichen Entscheidung nicht zugänglich, da dem Kläger insoweit ein Feststellungsinteresse wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderung nicht zur Seite stehe. Gegen das ihm am 30.6.1992 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.7.1992 Berufung eingelegt. Er trägt vor, seine Feststellungsklage sei insgesamt zulässig, da zu befürchten sei, der Beklagte werde in Zukunft die Geschäftsordnung willkürlich handhaben. Sie sei auch begründet, da es nicht zulässig sei, das Rederecht des einzelnen Kreisrats durch eine Geschäftsordnung zu beschränken. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom
  3. Juni 1992 - 4 K 1093/91 -, soweit die Klage abgewiesen wurde, zu ändern und festzustellen, daß der Beklagte ihn durch die Redezeitbeschränkung zum Tagesordnungspunkt 1 der Kreistagssitzung vom 27.6.1991 in seinem mitgliedschaftlichen Rederecht verletzt hat. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts und führt aus, eine Regelung über eine Redezeitbeschränkung, die in eine Geschäftsordnung aufgenommen werden könne, sei für den Ablauf der Sitzungen eines 105 Mitglieder zählenden Kreistages unabweisbar. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts einschließlich der hierzu von den Beteiligten übergebenen Unterlagen vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Gründe Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, denn diese ist (bereits) unzulässig. Ob der Kläger durch die Redezeitbeschränkung für die Fraktion bereits unmittelbar in seinen organschaftlichen Rechten als Kreisrat betroffen und damit klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) ist (vgl. auch Beschl. d. Senats v. 01.09.1992 - 1 S 506/92 - VBlBW 1993, 179 ), kann der Senat offen lassen, denn jedenfalls fehlt ihm das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung, daß die Redezeitbeschränkung für die Fraktionen zum Tagesordnungspunkt 1 in der Sitzung des Kreistages vom 27.06.1991 ihn in seinen Rechten verletzt hat. Zu Recht führt das Verwaltungsgericht aus, daß der vom Beklagten angeordneten Beschränkung des Rederechts der Fraktionen keine rechtliche Wirkung im Sinne einer Beschwer mehr zukommt, da sie sich mit dem Ende der Beratung über den Verhandlungsgegenstand, für den sie galt, erledigte. Für diesen Fall ist ein berechtigtes Interesse an der Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO nach den Grundsätzen zu bejahen, nach denen die Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse bei Fortsetzungsfeststellungsklagen im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO angenommen hat, da die Sachverhalte in den wesentlichen Punkten gleichgelagert sind. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird ein berechtigtes Feststellungsinteresse angenommen, wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht, wenn die begehrte Feststellung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erheblich ist oder wenn die Maßnahme diskriminierende Wirkung hatte und der Kläger ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse besitzt. Keine dieser Fallgruppen liegt hier vor. Der Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr begründet ein berechtigtes Interesse nur dann, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, daß unter im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Maßnahme ergehen wird (BVerwG, Beschlüsse v. 17.10.1989, NVwZ 1990, 360 und v. 5.9.1989, Buchholz 310, § 113 VwGO Nr. 202; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.3.1993 - 1 S 118/93 -). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil eine wesentliche Änderung der rechtlichen Umstände vorliegt. Welche tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im wesentlichen unverändert bleiben müssen, um ein Feststellungsinteresse im Sinne einer Wiederholungsgefahr annehmen zu können, ist nicht generell, sondern in bezug auf die konkrete Maßnahme, deren Rechtswidrigkeit festgestellt werden soll, zu beurteilen. Bei den rechtlichen Umständen kommt dabei besonderes Gewicht der Rechtsgrundlage zu, aufgrund derer die beanstandete Maßnahme ergangen ist. Ändert sich diese in einem für die Beurteilung des Rechtsfalls bedeutsamen Regelungsgehalt, so schließt dies eine Wiederholungsgefahr in dem oben aufgezeigten Sinne aus. So liegt es hier. Die Vorschrift des § 7 Abs. 9 der Geschäftsordnung des Kreistages wurde nach Erledigung der Redezeitbeschränkung wesentlich geändert. Während bisher der Vorsitzende nach Anhörung des Ältestenrates "die Redezeit der Kreisräte zum gleichen Gegenstand zeitlich beschränken" konnte, kann er nunmehr nach Anhörung des Ältestenrates "die Redezeit der Kreisräte und der Fraktionen zum gleichen Gegenstand zeitlich beschränken". Damit wurde die Rechtsgrundlage wesentlich geändert. Die vom Wortlaut der bisherigen Geschäftsordnung nicht erfaßte Redezeitbeschränkung für die Fraktionen, die der Kläger hier gerade angreift, ist nunmehr ausdrücklich vorgesehen. Der Umstand, daß der Kläger darüber hinaus jede Redezeitbeschränkung des Kreistagsmitglieds durch eine Geschäftsordnung oder eine andere Regelung für unzulässig hält, begründet ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der rechtsverletzenden Redezeitbeschränkung zu Tagesordnungspunkt 1 der Sitzung vom 27.6.1991 nicht. Der Kläger will damit vielmehr eine abstrakte Rechtsfrage zur Überprüfung des Gerichts stellen. Dies ist im Rahmen des hier anhängigen Kommunalverfassungsstreits, bei dem es um die Redezeitbeschränkung für die Fraktionen in der Sitzung vom 27.06.1991 geht, nicht zulässig. Permalink: https://openjur.de/u/380976.html ( https://oj.is/380976 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 12 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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