← Deutschland

OLG München, Beschluss vom 20. Juli 2010 - Az. 19 W 1453/10

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 09.06.2010 gegen den Beschluss des LG München I vom 20.05.2010 wird als unzulässig verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I.
  4. Der Kläger hat am 01.07.2004 einen treuhänderischen Anteil an dem Medienfonds V. 4 in Höhe von € 35.000 gezeichnet. Diese Beteiligung ist ihm von der vormaligen Beklagten zu 1), einer Bank, die sich an dem Vertrieb des Fonds maßgeblich beteiligt hatte, vermittelt worden. Die Beteiligung hat der Kläger wie im Beteiligungsangebot vorgesehen, teilweise durch ein Darlehen bei der Beklagten zu 2) (künftig: Beklagte) finanziert. Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1) ist mit Beschluss des Landgerichts München I vom 19.08.2008 abgetrennt worden (Bl. 72 d. A.).
  5. Mit der Klage will der Kläger u. a. seinen Eigenkapitalanteil zurückbezahlt erhalten und von den Verpflichtungen aus dem Darlehen und den steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen seiner Beteiligung freigestellt werden. Er macht gegen die Beklagte Ansprüche geltend aus Prospekthaftung, daneben wegen Verletzung ihrer Nebenpflichten aus dem Darlehensverhältnis (schon in der Klage, vgl. Bl. 9-12 d. A.) und schließlich Ansprüche nach erklärtem Widerruf des Darlehensvertrags (hierzu Bl. 249/250). Diese Ansprüche, die auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten nämlich der Involvierung der Beklagten bei der Prospektherstellung, der späteren Darlehensgewährung und dem Widerruf desselben - beruhen, macht der Kläger gleichrangig nebeneinander geltend, wie er auf ausdrückliche Nachfrage des Senats erklärt hat (Schriftsatz vom 11.07.10, Bl. 285/286 d. A.).
  6. Am 10.07.2009 wurde das Ruhen des Verfahrens festgestellt (Bl. 264/265). Auf den Antrag des Klägers vom 11.01.2010, das ruhende Verfahren aufzunehmen (Bl. 266 d. A.), hat das LG München I das Verfahren mit dem angefochtenen Beschluss gem. § 7 KapMuG ausgesetzt (Bl. 268 d. A.). Beim OLG München ist hinsichtlich zahlreicher geltend gemachter Fehler des streitgegenständlichen Fondsprospekts ein Musterverfahren (Kap 1/07) anhängig, an dem die Beklagte als Musterbeklagte beteiligt ist. In diesem Musterverfahren findet derzeit die mündliche Verhandlung vor dem OLG München statt.
  7. Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 04.05.2010 wendet sich der Kläger gegen die Aussetzung und macht geltend, dass die Aussetzung nicht zulässig sei, weil es auf den Ausgang des Musterverfahrens nicht ankomme. Die Beklagte hafte nämlich auf Schadensersatz auch wegen der Verletzung von Informationspflichten aus Kreditvertrag und wegen des Kreditwiderrufs; diese seien nicht KapMuG-fähig. Er sieht seine Sichtweise durch Beschlüsse des
  8. Zivilsenats des OLG München vom 31.05.2010 in den Verfahren 5 W 1439/10 und 5 W 1454/10 bestätigt. Der sofortigen Beschwerde hat das LG München I mit Beschluss vom 18.05.2010 (Bl. 275/278) nicht abgeholfen und dies u. a. damit begründet, dass nicht alle Klageansprüche aus den Streitgegenständen abgeleitet werden können, die im Musterverfahren geprüft werden. II.
  9. Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht zulässig, § 7 Abs. 1 S. 4 KapMuG. 7Aus dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift „Der Aussetzungsbeschluss ist nicht anfechtbar“ ergibt sich für den Senat, dass an sich auch die Voraussetzungen der Aussetzung gem. § 7 Abs. S. 1 KapMuG einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht entzogen sind. Eine einschränkende Auslegung dieser Norm ist im Hinblick auf deren eindeutigen Wortlaut nicht möglich. Die Vorschrift ist auch nicht verfassungswidrig, weil die Aussetzung eine Anhörung der Parteien voraussetzt und die Verfassung keine Rechtmittel gegen gerichtliche Entscheidungen garantiert.
  10. Diese Rechtsansicht steht nicht im Widerspruch zu Entscheidungen des BGH (z. B. Beschluss vom 16.06.2009 XI ZB 33/08 ). Der BGH hat die Anfechtung von Aussetzungsbeschlüssen, die auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt waren, nur insoweit zugelassen, als das Vordergericht den Beteiligtenbegriff des KapMuG verkannt und Verfahren ausgesetzt hatten, „in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG gestellt werden kann“ und die deshalb „von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst“ werden. Letztlich beruht die Zulassung der Beschwerden durch den BGH auf eine Willkürkontrolle. Die Anfechtbarkeit einer Aussetzung kann danach nicht damit begründet werden, dass man sie schlicht - bloß verbal - auf § 7 KapMuG stützt. In solchen Fällen ist nach Ansicht des BGH die sofortige Beschwerde gem. § 252 , § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig. 9a) Diese vom BGH aufstellten Voraussetzungen für eine Anfechtung von auf § 7 KapMuG gestützten Aussetzungsbeschlüssen liegen hier offensichtlich nicht vor. Die Beklagte ist nicht nur mögliche Beteiligte eines anhängigen Musterverfahrens, sondern tatsächlich eine der Musterbeklagten. Es ist somit nicht zweifelhaft, dass gegen die Beklagte ein Musterfeststellungsverfahren durchgeführt werden kann. Nach Bekanntmachung des Musterverfahrens gem. § 6 KapMuG durch den KapMuG-Senat des OLG München ist deren Verfahrensstellung von anderen Gerichten in anderen Verfahren nicht überprüfbar. 10Der Senat vermag sich den Schlussfolgerungen, die der
  11. ZS des OLG München in seinen Beschlüssen zu dieser Frage vom 31.05.10 (5 W 1439/10 und 5 W 1454/10) und zuletzt vom 25.06.10 (5 W 1564/10) aus den von ihn herangezogenen Entscheidungen des XI. Zivilsenats vom 08.09, 06.10 und 08.12.09 ( XI ZB 4/09 , 7/09, 17/09, 18/09, 20/09, 25/09 und 26/09) zieht, nicht anzuschließen. Diesen zitierten Entscheidungen ist eine Erörterung oder Festlegung des BGH hinsichtlich der Zulässigkeit einer Aussetzung bzw. der Beschwerde in dem Fall, dass gegen einen Musterbeklagten weitgehend gleiche Ansprüche auf mehrere Klagegründe gestützt werden, nicht zu entnehmen. Der BGH befasst sich mit der Fallkonstellation nach der Fusion der ehemaligen Bekl. zu 1) als nicht am Musterverfahren Beteiligte mit der D. Bank AG als Musterbeklagten inhaltlich gar nicht, mag sie auch faktisch vorgelegen haben. 11b) Der Umstand, dass der Kläger seine Ansprüche daneben auf weitere Sachverhalte stützt, die nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsantrags gem. § 1 Abs. 1 KapMuG darstellen können, führt zu keiner anderen Beurteilung der Zulässigkeit. § 7 Abs. 1 KapMuG spricht nur von dem Verfahren als Ganzes und unterscheidet nicht nach unterschiedlichen Streitgegenständen. Schon nach allgemein gültigen zivilprozessualen Regeln ist die Entscheidung eines Gerichts, einzelne Streitgegenstände eines Verfahrens nicht abzutrennen und gesondert über sie zu verhandeln, nicht selbständig anfechtbar, Zöller-Greger,
  12. Aufl., Rn. 6a zu § 145 ZPO. Bei der hier vorliegenden alternativen Häufung von Streitgegenständen bei einheitlichen Klageanträgen, die eine Teilabweisung nicht gestatten, BGH 13, 145, 154, dürfte eine Trennung ohnehin unzulässig sein, Thomas/Putzo-Reichold,
  13. Aufl., Rn. 3 zu § 260 ZPO. Da der Kläger die Ansprüche ausdrücklich nicht in einem Stufenverhältnis zu einander reiht, hat er hinzunehmen, dass es dem erkennenden Gericht frei steht, welchen der Sachverhalte es als erstes prüft, Thomas/Putzo-Reichold, a.a.O. Zudem ist die Beurteilung der Sach- und Rechtslage des Erstgerichts im Rahmen einer Aussetzungseinscheidung ohnehin der Überprüfung durch das Beschwerdegericht entzogen, wie in Rechtsprechung und Literatur schon seit langem nicht mehr bezweifelt wird, OLG Düsseldorf OLGR 98, 83 . Da § 7 Abs. 1 S. 4 KapMuG die sonst gegebene Überprüfung einer Aussetzung auf Verfahrensfehler und Ermessensfehler eindeutig ausschließt, muss es bei der Entscheidung des Erstgerichts sein Bewenden zu haben. c) Die vorrangige Prüfung anderer Klagegründe würde in der hier vorliegenden Konstellation zudem dazu führen, dass sowohl im gegenständlichen (und in weiteren Dutzenden von) Einzelverfahren wie auch in dem parallel laufenden Musterklageverfahren die gleichen Zeugen vernommen werden müssten: einerseits zur Frage des Wissensvorsprungs der Musterbeklagten über Prospektfehler - gerade wegen ihrer Beteiligung an der Prospektherstellung - sowie andererseits wegen ihrer Haftung als Prospektverantwortliche. Eine solche, die Aussetzungsvoraussetzungen einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 1 KapMuG konterkariert den Zweck des KapMuG-Verfahrens und führt die dort verfolgte Konzentrierung und Verallgemeinerung der Beweiserhebung und -verwertung geradezu ad absurdum. d) Schließlich folgt die Zulässigkeit der Beschwerde nicht aus dem Umstand, dass die Aussetzung hier ohne Anhörung der Parteien ergangen ist. Dies ist von dem Beschwerdeführer schon nicht gerügt worden. Dieser Verfahrensverstoß ist ferner durch die nachträgliche Begründung durch das Erstgericht geheilt. Er könnte zudem auch nicht Gegenstand einer selbständigen Gehörsrüge sein, da keine die Instanz abschließende Entscheidung gem. § 321a Abs. 1 S. 2 ZPO vorliegt.
  14. Der Kläger hat die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen.
  15. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, um eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der
  16. Zivilsenat des OLG München hat aus den Beschlüssen des BGH zu § 7 Abs. 1 S. 4 KapMuG gefolgert, dass auch in der vorliegenden Konstellation - der Beschluss betrifft eine Musterbeklagte - die sofortige Beschwerde zulässig ist. Permalink: http://openjur.de/u/381405.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.