Grundstücks durch die G sowie die spätere Eigentümerin, die A, scheiterte an Meinungsverschiedenheiten zwischen den Grundstückseigentümern und der Antragsgegnerin über die zulässige Bebauung. Im Jahr 1980 beantragte die A die Erteilung eines Bauvorbescheids für ein Hotel mit 200 Betten sowie fünf Wohngebäuden mit insgesamt 185 Wohneinheiten. Die nach Ablehnung der Bauvoranfrage erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Freiburg abgewiesen, die hiergegen eingelegte Berufung vom erkennenden Senat zurückgewiesen. Beide Gerichte gingen dabei davon aus, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
Vorhabens beurteile sich nach § 35 BBauG. Das BVerwG entschied demgegenüber mit Urteil vom 19.9.1986 ( 4 C 15.84 -- BVerwGE 75, 34 ), das Baugrundstück zähle im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Fortwirkung
ehemaligen Sanatoriumsgebäudes noch zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.
G; der Rechtsstreit wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Senat entschied mit Urteil vom 18.5.1987 ( 5 S 3179/86 ), daß das Bauvorhaben auch nach § 34 BBauG nicht zugelassen werden könne, weil es nicht die erforderliche Rücksicht auf die Villenbebauung entlang der Sstraße nehme; der Abstand
ca. 16 m hohen Baukörpers zu den Grundstücksgrenzen betrage nur ca. 13 m. Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 27.7.1987 ( 4 B 155.87 ) zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hatte bereits 1978 einen Bebauungsplan für das Baugebiet "S" aufgestellt, der vom Regierungspräsidium F jedoch nicht genehmigt wurde. Am 27.1.1983 beschloß der Gemeinderat der Antragsgegnerin die erneute Aufstellung eines Bebauungsplans, der für das Grundstück Flst.Nr. 1792/2 ein Sondergebiet (Hotel mit einer Baumasse von 38.000 cbm) vorsah. Die öffentliche Auslegung
Planentwurfs gemäß § 2 a Abs. 6 BBauG erfolgte vom 26.
Bundesverwaltungsgerichts vom 19.9.1986 beschloß der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 19.3.1987 eine Planänderung, wonach nordöstlich
Hotels noch ein weiteres Sondergebiet "Hotel-Appartement" mit einer Baumasse von maximal 15.000 cbm und einer Gebäudehöhe von maximal 10,50 m festgesetzt werden sollte; der Abstand der nördlichen Außenwand dieses Gebäudes zu den Gebäuden Mstraße ... und ... beträgt 25 bzw. 30 m. Die Auslegung der geänderten Pläne erfolgte vom 9.4. bis 13.5.1987. Während der Planauslegung erhoben die Antragsteller Ziff. 3 bis 6 Einwendungen. Sie brachten vor, wenn das Gelände
ehemaligen Sanatoriums B nicht als öffentlicher Park benutzt werden könne, müsse die Bebauung jedenfalls wesentlich kleiner gehalten werden. Der zu erwartende Zu- und Abfahrtsverkehr werde zu einer erheblichen Lärmbelästigung der Anlieger der Gstraße und zu einer Erhöhung
Verkehrs auf der Mstraße führen. Die bereits jetzt überlastete Kreuzung sei dem zusätzlichen Verkehr nicht mehr gewachsen. Außerdem sei zu befürchten, daß durch die Errichtung der in das Grundwasser hineinragenden Tiefgarage die Standfestigkeit anderer Gebäude beeinträchtigt werden könne. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin wies die Einwendungen der Antragsteller zurück und beschloß den Bebauungsplan in der Sitzung vom 3.9.1987 als Satzung. Die von Bürgermeister F unter dem Datum
3.9.1987 ausgefertigte Satzung besteht nach § 2 aus dem Übersichtsplan (ohne Datum -- Auszug aus dem Flächennutzungsplan), dem Lageplan vom 12.8.1987 und den textlichen Festsetzungen vom 16.9.1987. Der Lageplan ist von Bürgermeister F ohne Angabe eines Datums unterzeichnet worden, die textlichen Festsetzungen wurden von ihm unter dem Datum
16.9.1987 unterzeichnet. In der mündlichen Verhandlung vom 2.5.1990 hat die Antragsgegnerin eine notariell beurkundete Erklärung
Bürgermeisters F vorgelegt, daß es sich bei der Datumsangabe auf der Satzung um ein Versehen handele und er die Satzung in der Zeit vom 16.-18.9.1987 ausgefertigt habe: Die Datumsangabe 3.9.1987 beziehe sich auf den Zeitpunkt
Satzungsbeschlusses. Der Bebauungsplan wurde dem Regierungspräsidium am 18.9.1987 angezeigt, das Regierungspräsidium erklärte mit Schreiben vom 28.9.1987, daß es keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend mache. Die Durchführung
Anzeigeverfahrens und die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Bebauungsplan im Planungsamt der Antragsgegnerin wurde im Südkurier vom 30.9.1987 öffentlich bekanntgemacht. Die Antragsteller haben am 13.10.1988 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragen, den Bebauungsplan "S" vom 3. September 1987 der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Zur Begründung führen sie aus, der Bebauungsplan diene entgegen § 1 Abs. 1 und 3 BauGB nicht der städtebaulichen Ordnung, sondern ausschließlich der Abwehr von Entschädigungsansprüchen der G. Die G habe sich nämlich während
vor dem Landgericht Konstanz mit der Antragsgegnerin geführten Schadensersatzprozesses bereit erklärt, auf eine Entschädigung zu verzichten, falls ein Bebauungsplan für ein Hotel- und Appartementgebäude mit 53.000 cbm Baumasse aufgestellt werde. Dementsprechend habe die G am 11.11.1987 auf weiteren Schadensersatz gegen Zahlung einer Summe von 3,75 Mill.DM verzichtet. Sowohl im Gemeinderatsprotokoll vom 19.3.1987 als auch in der Begründung
Bebauungsplans werde ausdrücklich auf die finanziellen Belange abgestellt. Der Gemeinderat habe jedoch zu Unrecht angenommen, daß die G Entschädigung verlangen könne, wenn der Bebauungsplan lediglich ein geringeres Bauvolumen als 53.000 cbm zulasse. Da das frühere Sanatorium B nur 38.000 cbm Rauminhalt gehabt habe, sei jedenfalls bei Festsetzung eines derartigen Gebäudes auch unter Berücksichtigung der Entscheidung
Bundesverwaltungsgerichts ein Entschädigungsanspruch nicht gegeben gewesen. Durch die vorgesehene Zufahrt zu dem Hotel- und Appartementgebäude über die Gstraße würden die bereits jetzt unzureichenden Verkehrsverhältnisse im Kreuzungsbereich T-Straße/Mstraße/Gstraße weiter verschlechtert. Auf entsprechende Bedenken der Polizeidirektion K habe die Antragsgegnerin nur dadurch reagiert, daß sie den vorgesehenen Ausbau
Straßenknotens im wesentlichen aufgegeben habe; die Antragsgegnerin treibe damit eine Vogel-Strauß-Politik. Die Vorstellung, daß von der Gstraße ein Linksabbiegeverkehr in die Mstraße möglich sei, sei unrealistisch. Ohne ein genaues Gutachten sei eine Beurteilung der zukünftigen Verkehrssituation im Kreuzungsbereich nicht möglich. Ebenso komme ein Umbau
Kreuzungsbereichs nicht in Betracht. Das im Bebauungsplanverfahren erhobene Lärmgutachten
Prof. B vom 6.4.1984 sei fehlerhaft, weil es auf einer aus dem Jahr 1982 stammenden Verkehrszählung aufbaue und außerdem der nächtliche Verkehr überhaupt nicht geprüft worden sei. Ebensowenig sei dem Problem der Entlüftung der Tiefgarage oder der Veränderung der Grundwasserverhältnisse mit der Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Standfestigkeit benachbarter Gebäude nachgegangen worden. Schließlich verstoße die im Bebauungsplan vorgesehene massive Bebauung gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die naturschutzrechtliche Bedeutung
Gebiets sei vom Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht untersucht worden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, der Antrag sei unzulässig, denn die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Sie hätten nämlich aufgrund der Entscheidungen
Bundesverwaltungsgerichts und
erkennenden Senats mit einer derartigen Bebauung rechnen müssen. Das Bauvolumen bleibe mit 53.000 cbm deutlich hinter dem mit der Bauvoranfrage verfolgten Bauvorhaben zurück, das einen Rauminhalt von 62.000 cbm gehabt habe. Der erkennende Senat habe in seinem Urteil vom 12.5.1987 entschieden, daß lediglich der östliche Teil
damaligen Vorhabens gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße, im übrigen aber gegen die vorgesehene Bebauung nichts einzuwenden sei. Der Gemeinderat habe aufgrund
Gutachtens Prof. B auch die zukünftige Lärmbelastung der Anwohner der Gstraße und der Mstraße zutreffend beurteilt. Durch ein Gutachten
Deutschen Wirtschaftswissenschaftlichen Instituts für Fremdenverkehr der Universität M sei nachgewiesen, daß ein Bedarf für ein Hotel der vorgesehenen Größenordnung in K bestehe. Die Abwägung sei im übrigen schon
halb nicht fehlerhaft, weil eine entsprechende Bebauung auch nach § 34 BauGB hätte genehmigt werden können. Bei der Aufstellung
Bebauungsplanes hätten nicht die finanziellen Interessen der Stadt im Vordergrund gestanden, sondern das Interesse
Grundstückseigentümers an einer angemessenen Nutzung seines Grundstücks. Die vorgesehene Bebauung werde nicht zu einer Überlastung
Kreuzungsbereichs T-Straße/Mstraße/Gstraße führen; der erkennende Senat habe sogar für das wesentlich größere Vorhaben der A entschieden, daß die Erschließung gesichert sei. Die von der Antragstellerin angesprochenen Probleme der Abgasentlüftung der Tiefgarage sowie
Grundwasserschutzes könnten im Rahmen
späteren Baugenehmigungsverfahrens gelöst werden. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 2.5.1990 Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Dem Senat liegen zwei Aktenordner über die Aufstellung
Bebauungsplans "S", die Akten
Senats 5 S 1521/82 und 5 S 3179/86 , die Akten
VG Freiburg 6 K 89/81 sowie die Akten
LG Konstanz 3 O 389/80 und 3 O 453/87 vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Gründe I. Die Normenkontrollanträge sind zulässig. Die Antragsteller sind nach § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, denn sie erleiden durch den Bebauungsplan "S" einen Nachteil. Sie werden nämlich durch die im Bebauungsplan festgesetzte Bebauung negativ in Belangen betroffen, die der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Aufstellung
Bebauungsplans berücksichtigen mußte (vgl. BVerwG, Beschl.v. 9.11.1979 -- 4 N 1.78 , 2-4.79 -- BVerwGE 59, 87 ). Die Antragsteller Ziff. 1 und 2 werden durch den Bebauungsplan einer erhöhten Lärmbelastung durch den Zufahrtsverkehr zu den Parkplätzen auf der Nordseite
vorgesehenen Gebäudes ausgesetzt; außerdem liegt ihre Wohnung unmittelbar an der Einmündung der Gstraße in den Kreuzungsbereich, wo infolge der vorgesehenen Ampelanlage ebenfalls eine zusätzliche Immissionsbelastung entstehen wird. Die Antragsteller Ziff. 3 und 4 erleiden dadurch einen Nachteil i.S.
GO, daß in einem Abstand von 25 bzw. 30 m von ihren Wohnungen der 10,5 m hohe Appartement-Anbau errichtet werden soll. Die Wohnungen der Antragsteller Ziff. 5 und 6 liegen unmittelbar gegenüber der Auffahrt der Tiefgarage, was zu einer Beeinträchtigung ihrer Wohnruhe durch die ein- und ausfahrenden Fahrzeuge führen wird. Die Rechtsansicht der Antragsgegnerin, die angeführten Interessen der Antragsteller seien nicht schutzwürdig, weil sie aufgrund der Entscheidungen
Bundesverwaltungsgerichts vom 19.9.1986 ( 4 C 15.84 -- BVerwGE 75,34 ) und
Senats vom 18.5.1987 ( 5 S 3179/86 ) mit einer Bebauung
Geländes
ehemaligen Sanatoriums B hätten rechnen müssen, trifft nicht zu. Richtig ist, daß die Antragsteller aufgrund der angeführten Entscheidungen davon ausgehen mußten, daß es sich bei dem Grundstück Flst.Nr. 1792/2 um ein Innenbereichsgrundstück handelt, das nach der fortwirkenden Prägung durch das ehemalige Sanatorium B auch mit einem Gebäude mit einem beträchtlichen Bauvolumen bebaut werden kann. Ein Nachteil i.S.
GO ist daher nicht schon
wegen gegeben, weil das Grundstück überhaupt baulich genutzt werden kann. Ein Nachteil ergibt sich für die Antragsteller vielmehr erst aus der konkreten Lage
Gebäudes und der Zufahrten, soweit sie im Bebauungsplan "S" festgesetzt wurden. Die Antragsteller Ziff. 1 und 2 sowie 5 und 6 brauchten nicht damit zu rechnen, daß die Zufahrten direkt vor ihren Wohnungen geschaffen würden; ebenso mußten die Antragsteller Ziff. 3 und 4 nicht allein
wegen, weil das Grundstück Flst.Nr. 1792/2 zum Innenbereich gehört, davon ausgehen, daß in einem Abstand von 25 bzw. 30 m ein Gebäude mit einer Außenwandhöhe von mehr als 10 m errichtet wird. II. Die Anträge sind jedoch nicht begründet. 1. Verfahrensfehler, die nach §§ 214 Abs. 1, 215 Abs. 1 BauGB auf Rüge beachtlich wären, sind von den Antragstellern nicht geltend gemacht worden. Von den Verfahrensvorschriften, die der Senat von Amts wegen zu prüfen hat, gibt nur die Ausfertigung
Bebauungsplans Anlaß zu Ausführungen. Die von Bürgermeister F unter dem Datum
3. September 1987 ausgefertigte Satzung über den Bebauungsplan "S" führt in § 2 als Bestandteil
Bebauungsplans aus: 1.Übersichtsplan ohne Datum (Auszug aus dem Flächennutzungsplan)2.Lageplan vom
Datums auf der Ausfertigung der Satzung über den Bebauungsplan "S" handelt es sich jedoch um einen Irrtum, wie sich in der mündlichen Verhandlung vom 2.5.1990 ergeben hat. Bürgermeister F hat in einer öffentlichen Urkunde vor dem Notariat I Konstanz am 27.4.1990 erklärt, daß er die Satzung frühestens am 16.9. und spätestens am 18.9.1987 unterschrieben hat und das in der Satzung angegebene Datum
3.9.1987 sich auf den Zeitpunkt
Satzungsbeschlusses und nicht auf den Zeitpunkt der Ausfertigung bezieht. Durch diese öffentliche Urkunde ist die sich aus der ausgefertigten Satzung in Verbindung mit § 415 ZPO ergebende Vermutung, daß die Ausfertigung bereits am 3.9.1987 erfolgt sei, widerlegt. Die Ausfertigung
Bebauungsplans in der Form, die sie durch die notariell beurkundete Erklärung
Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 27.4.1990 gefunden hat, genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen. Der Senat hat im Urteil vom 10.4.1984 ( 5 S 3119/83 -- BRS 42 Nr. 27) im einzelnen dargelegt, daß durch die Ausfertigung die Authentizität
Norminhalts und die Legalität
Verfahrens bestätigt wird. Die Ausfertigung muß somit nach Abschluß
Normsetzungsverfahrens erfolgen, bei Erlaß eines Bebauungsplans also nach Ergehen
Satzungsbeschlusses nach § 10 BauGB. Dies ist beim Bebauungsplan "S" hinsichtlich der Satzung der Fall, denn diese ist nach den Angaben
Bürgermeisters in der notariell beurkundeten Erklärung vom 27.4.1990 zwischen dem 16. und dem 18.9.1987 ausgefertigt worden. Die Festlegung
Datums der Ausfertigung auf einen bestimmten Tag ist nicht notwendig; es reicht aus, wenn feststeht, daß die Ausfertigung nach dem Satzungsbeschluß und vor der öffentlichen Bekanntmachung nach § 12 BauGB erfolgt ist. Die Ausfertigung ist auch nicht etwa
wegen unzureichend, weil lediglich die Satzung selbst und die textlichen Festsetzungen mit Angabe
Datums ausgefertigt worden sind, aber der nach § 2 Nr. 2 der Satzung ebenfalls zu dem Bebauungsplan gehörende Lageplan vom 12. August 1987 von Bürgermeister F ohne Angabe
Datums unterschrieben worden ist. Der Senat modifiziert seine Rechtsprechung zum Erfordernis der Ausfertigung von Bebauungsplänen und anderen Normen, die teilweise aus Plänen bestehen, dahingehend, daß nicht sämtliche Bestandteile der Norm gesondert ausgefertigt werden müssen. Ausreichend ist, daß der Satzungsbeschluß ordnungsgemäß ausgefertigt ist und in diesem in einer Weise auf sonstige Bestandteile der Satzung Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität ausschließen. Bei Erlaß von Bundes- und Landesgesetzen geschieht dies dadurch, daß dem ausgefertigten Gesetz eine Anlage beigegeben wird, die zwar nicht selbst einen Ausfertigungsvermerk trägt, aber im Gesetzblatt als Anlage erscheint. Bei Gerichtsurteilen und notariellen Beurkundungen wird die Originalität der einzelnen Bestandteile der Urkunde häufig dadurch gewährleistet, daß die einzelnen Blätter mit einer Schnur verbunden werden. Bei Bebauungsplänen kommt eine Bekanntmachung der Pläne als Anlage zur Satzung nicht in Betracht, weil nach § 12 BauGB nicht die Satzung selbst, sondern die Durchführung
Anzeige- oder Genehmigungsverfahrens bekannt gemacht wird; außerdem gibt es bei zahlreichen Gemeinden kein eigenes Amtsblatt, vielmehr erfolgt die Bekanntmachung durch Einrücken in eine Tageszeitung. Eine Verbindung der Pläne mit dem Satzungsbeschluß durch eine Schnur scheidet aus, weil dies ein Entfalten
Bebauungsplans wesentlich erschweren würde. Der Senat hält es daher für ausreichend, wenn bei Bebauungsplänen durch eindeutige Angaben im Satzungstext oder auch auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit
Plans zur Satzung ausgeschlossen wird und damit eine Art "gedankliche Schnur" hergestellt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan Bezug genommen wird und kein Zweifel bestehen kann, welcher Plan damit gemeint ist. So liegt es bei dem Bebauungsplan "S", denn die Satzung nimmt in § 2 Bezug auf den Lageplan vom 12.8.
wegen § 233 Abs. 1 BauGB hier noch anwendbaren § 1 Abs. 6 BBauG (= § 1 Abs. 5 BauGB) beachtet worden. Die Behauptung der Antragsteller, der Bebauungsplan leide
wegen an einem Abwägungsfehler, weil die Festsetzung eines Sondergebiets für ein Hotel- und Appartementgebäude mit einem Bauvolumen von insgesamt 53.000 cbm nur
wegen festgesetzt worden sei, um Entschädigungsansprüche der G zu vermeiden, trifft nicht zu. Richtig ist, daß finanzielle Erwägungen bei Aufstellung
Bebauungsplanes eine wesentliche Rolle gespielt haben. So wird z.B im Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 19.3.1987 ausdrücklich auf die Schadensersatzansprüche der G abgestellt; auch in der Begründung
Bebauungsplans wird auf die Entschädigungsansprüche
Grundstückseigentümers verwiesen. In beiden Fällen geht es aber nicht um die Vermeidung von Schadensersatzansprüchen oder Entschädigungsansprüchen wegen der unterbliebenen Bauleitplanung, sondern um Entschädigungsansprüche nach § 44 BBauG (= § 42 BauGB), die angefallen wären, wenn das Grundstück Flst.Nr. 1792/1 als öffentliche Parkanlage ausgewiesen worden wäre. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19.9.1986 ( a.a.O. ) festgestellt hatte, daß das Grundstück zum Innenbereich zählt, hätte in der Tat eine Entschädigung für den sogenannten Planungsschaden erfolgen müssen, wenn durch Bebauungsplan eine angemessene bauliche Nutzung
Grundstücks unterbunden worden wäre. Es stellt daher keinen Abwägungsfehler dar, wenn die Antragsgegnerin bei der Aufstellung
Bebauungsplanes auch die sich aus bestimmten Planungsalternativen ergebenden finanziellen Belastungen berücksichtigt (vgl. VGH Bad.- Württ., Urt.v. 21.10.1988 -- 5 S 1088/88 -- VBlBW 1989, 295 für die Straßenplanung). Ein Abwägungsfehler ist entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht darin zu sehen, daß der Gemeinderat davon ausging, der Entschädigungsanspruch der G sei nach einer baulichen Nutzung
Grundstücks Flst.Nr. 1792/2 zu bemessen, die dem im Bebauungsplan festgesetzten Bauvolumen von 53.000 cbm ungefähr entspreche. Die Annahme der Antragsteller, daß lediglich von einem zulässigen Bauvolumen von 38.000 cbm auszugehen sei, trifft nicht zu. Zwar wies das frühere Sanatorium B diese Größenordnung aus, daraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, daß damit die Obergrenze der nach § 34 BauGB zulässigen Bebauung erreicht sei. Der Senat hat im Urteil vom 18.5.1987 das damals von der Fa. A zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben nur
wegen für nicht genehmigungsfähig erachtet, weil es zu nahe an die Einfamilienhäuser auf der Nordseite
Baugebiets "S" herangerückt war. Dagegen hat der Senat keine Bedenken gegen das damalige Bauvolumen von 61.000 cbm geäußert. Es kann daher nicht als fehlerhaft erachtet werden, wenn der Gemeinderat davon ausgegangen ist, daß auf dem Grundstück Flst.Nr. 1792/2 nach § 34 BauGB ein Gebäude mit einem Bauvolumen von etwa 53.000 cbm zulässig sei und sich hieran bei seinen Überlegungen hinsichtlich der Entschädigungsansprüche der Grundstückseigentümerin im Fall der Ausweisung eines öffentlichen Parks ausgerichtet hat. Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung
Bebauungsplanes auch die sich aus dem Zu- und Abfahrtsverkehr ergebenden Verkehrsprobleme in abwägungsfehlerfreier Weise berücksichtigt. Es ist nichts dagegen einzuwenden, daß sie aufgrund der Berechnungen
städtischen Planungsamts K vom 16.3.1987 davon ausgegangen ist, der Kreuzungsbereich T-Straße/Mstraße/Gstraße werde durch diesen zusätzlichen Verkehr nicht überlastet werden. Dies steht entgegen den Behauptungen der Antragsgegner nicht im Widerspruch zu der Stellungnahme der Polizeidirektion K vom 24.4.1987, denn diese hat lediglich gegen die zunächst vorgesehene Umgestaltung
Kreuzungsbereichs Einwendungen erhoben und ein neues Gutachten verlangt. Diese Bedenken der Polizeidirektion K sind aber dadurch gegenstandslos geworden, daß die Antragsgegnerin auf den Umbau
Kreuzungsbereichs verzichtet hat. Der Senat hat bei der Einnahme
Augenscheins, der gegen 17.00 Uhr, also zu einer Hauptverkehrszeit stattgefunden hat, feststellen können, daß der Kreuzungsbereich keineswegs überlastet ist, sondern sich allenfalls kurze Schlangen vor den Verkehrsampeln bilden. Die Richtigkeit dieser Feststellung wird bestätigt durch die vom Senat eingeholte Stellungnahme der Polizeidirektion K vom 4.1.1990 in der ausgeführt wird, daß die im Kreuzungsbereich T-Straße/Mstraße/Gstraße auftretenden Staubildungen nicht auf eine Überlastung der Kreuzung, sondern auf die geringe Kapazität der südlich von der Kreuzung gelegenen Rheinbrücke zurückzuführen seien. Nach den Berechnungen
städtischen Planungsamts wird der durch das vorgesehene Hotel- und Appartementgebäude verursachte Verkehr ca. 5%
gesamten Verkehrs im Kreuzungsbereich ausmachen. Es kann angesichts der derzeitigen Verkehrssituation im Kreuzungsbereich auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgeschlossen werden, daß eine derartig geringfügige Verkehrssteigerung zu einer wesentlichen Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse im Kreuzungsbereich führen wird. Die Antragsgegnerin hat auch die durch den Bebauungsplan hervorgerufene zusätzliche Immissionsbelastung der Antragsteller und der übrigen Bewohner
Baugebiets "S" in der gebotenen Weise in die Abwägung eingestellt. Sie ist davon ausgegangen, daß allenfalls eine geringfügige Erhöhung der vorhandenen Immissionsbelastung auftreten wird. Dabei konnte der Gemeinderat berücksichtigen, daß die Antragsteller bereits jetzt durch den nicht unerheblichen Verkehrslärm der Mstraße und
Kreuzungsbereichs belastet sind, so daß sich die zusätzliche Immissionsbelastung durch die zur Tiefgarage bzw. zu den Stellplätzen auf der Nordseite
Gebäudes fahrenden Fahrzeuge allenfalls geringfügig auswirken kann. Nach dem von der Antragsgegnerin erhobenen Gutachten
Prof. B ist lediglich beim Antragsteller Ziff. 6, der gegenüber der Zufahrt zur Tiefgarage wohnt, eine Steigerung der Immissionsbelastung von mehr als 3 dB(A), nämlich 4 dB(A) in den Morgenstunden zu erwarten. Da Immissionssteigerungen von weniger als 3 dB(A) ohne direkten Vergleich nicht subjektiv wahrnehmbar sind, hat der Gemeinderat durchaus zutreffend eine Immissionssteigerung von 4 dB(A) als geringfügig bezeichnet. Soweit die Antragsteller gegen das Gutachten Prof. B einwenden, es beruhe auf einer überholten Verkehrsprognose und habe die zwischenzeitliche Steigerung
Verkehrs nicht berücksichtigt, spricht dies nicht gegen, sondern für die Annahme der Antragsgegnerin, daß eine wesentliche Verstärkung der Immissionsbelastung nicht eintreten wird. Je größer nämlich der Verkehr auf der Mstraße und dem Kreuzungsbereich ist, um so geringer wirkt sich der durch das Hotelgebäude verursachte zusätzliche Verkehr auf umliegende Wohngebäude aus. Zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag ist es nicht erforderlich, gemäß dem von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag ein Sachverständigengutachten über die Verkehrslärmsituation in der Gstraße zu erheben. Eine abschließende Beurteilung der durch eine Bebauung
Grundstücks Flst.Nr. 1792/2 entstehenden Immissionsbelastung der Antragsteller und der sonstigen Bewohner der Gebäude in der Gstraße ist nämlich erst möglich, wenn im einzelnen feststeht, in welcher Weise das Grundstück Flst.Nr. 1792/2 bebaut wird. Der Bebauungsplan läßt insoweit noch eine erhebliche Variationsbreite offen. Es bleibt z.B. unklar, ob in dem Hotelgebäude Räume für Kongresse oder ähnliche Großveranstaltungen vorgesehen werden, ob ein Restaurant auch für von außen kommende Gäste eingerichtet wird und wo der Hauptzugang zum Hotel liegen wird. Erst wenn dies geklärt ist, kann anhand eines Gutachtens ermittelt werden, ob die Antragsteller in einem ihnen aufgrund der vorgegebenen Situation billigerweise nicht mehr zumutbaren Umfang mit Immissionen
Zufahrtsverkehrs belastet werden und welche Schutzanordnungen zur Vermeidung einer solchen Immissionsbelastung geboten sind. Dies gilt insbesondere für eine mögliche Immissionsbelastung zur Nachtzeit; es ist ausgeschlossen, den nächtlichen Zu- und Abfahrtsverkehr auch nur annähernd zu quantifizieren, so lange die nähere Ausgestaltung
Hotelgebäudes noch unklar ist. Das Problem der Immissionsbelastung durch den Zufahrtsverkehr kann erst im Baugenehmigungsverfahren gelöst werden; hiergegen bestehen auch im Hinblick auf das Abwägungsgebot keine rechtlichen Bedenken (vgl. dazu BVerwG, Urt.v. 11.3.1988 -- 4 C 56.84 -- NVwZ 1989, 659 ; Beschl.v. 6.3.1989 -- 4 NB 8.89 -- BauR 1989, 306 ; Beschl.v. 28.8.1987 -- 4 N 1.86 -- DVBl. 1987, 1273 ; Beschl.v. 17.2.1984 -- 4 B 191.83 -- BVerwGE 69,30 ). Der vom Bundesverwaltungsgericht in den soeben zitierten Entscheidungen betonte Grundsatz der planerischen Zurückhaltung gilt auch für die von den Antragstellern angesprochene Frage der Folgen einer Grundwasserabsenkung beim Bau der Tiefgarage für die Standfestigkeit der Gebäude in der Umgebung. Dem Senat ist aus einer Vielzahl baurechtlicher Verfahren bekannt, daß Grundwasserabsenkungen vorgenommen werden können, ohne daß dies zu einer Beeinträchtigung der Standfestigkeit von Gebäuden in der Nachbarschaft führt. Die Einzelheiten können und müssen auch insoweit dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Entgegen der Behauptung der Antragsteller verstößt der Bebauungsplan nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme; insbesondere hat der vorgesehene Baukörper
Hotel- und Appartementgebäudes keine erdrückenden Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke. Der Senat hat im Urteil vom 18.5.1987 für das damalige Bauvorhaben der Fa. A zwar einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme angenommen. Damals sollte aber in einem Abstand von nur 13 m zu einer Villa an der Sstraße eine 16 m hohe Außenwand errichtet werden. Demgegenüber beträgt der Abstand
10,5 m hohen Appartementanbaus zu den Wohnungen der Antragsteller Ziff. 3 und 4 25 bzw. 30 m. Hierin ist kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu sehen. Die naturschutzrechtlichen Bedenken der Antragsteller gegen die Gültigkeit
Bebauungsplans "S" hält der Senat für unbegründet. Die im Bebauungsplan festgesetzte Bebauung
Grundstücks Flst.Nr. 1792/2 stellt insbesondere keinen nach § 11 NatSchG unzulässigen Eingriff in Natur und Landschaft dar; es kann daher offen bleiben, ob die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen bereits für die Bauleitplanung gelten oder aber erst bei der Genehmigung eines Vorhabens zu beachten sind (s. dazu Ronellenfitsch NuR 1986, 284; Gaentzsch NuR 1986, 86; Louis/Klatt NuR 1987, 347; Schulte VerwArch 1986, 372; Gaßner UPR 1987, 249). Nach § 10 Abs. 1 NatSchG können nur Vorhaben im Außenbereich einen Eingriff im Sinn
Naturschutzgesetzes darstellen; das vom Bebauungsplan "S" erfaßte Gebiet befindet sich jedoch im Innenbereich. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragsteller gegen die in § 10 Abs. 1 NatSchGBW enthaltene Beschränkung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen auf den Außenbereich sind unbegründet (ebenso Künkele/Heiderich, Naturschutzgesetz § 10 RdNr. 6: Schulte VerwArch 1986, 372; a.M. Kuchler VBlBW 1988 sowie naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und Bauplanungsrecht, Schriften zum Umweltrecht Bd. 13, 1989, S. 145; Peters/Schenk/Schlabach, Umweltverwaltungsrecht, S. 302). Es trifft zwar zu, daß § 8 Abs. 1 BNatSchG Eingriff in Natur und Landschaft nicht auf den Außenbereich beschränkt. Die Länder können aber nach § 8 Abs. 8 BNatSchG bestimmen, daß Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen bestimmter Art, die im Regelfall nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit
Naturhaushalts oder
Landschaftsbildes führen, nicht als Eingriff anzusehen sind. Entgegen der Annahme von Kuchler (a.a.O.) ermächtigt diese Vorschrift nicht nur zum Aufstellen sogenannter Negativlisten, d.h. der Bezeichnung konkreter Vorhaben, die nicht als Eingriff gewertet werden sollen, sondern ermächtigt auch dazu, Maßnahmen im Innenbereich nicht als Eingriff zu werten (ebenso auch Gaßner NuR 1984 S. 82). Die im Innenbereich gelegenen Flächen stellen Grundflächen bestimmter Art i.S.
SchG dar. Diese Auslegung entspricht sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Baulich nicht genutzte Flächen im Innenbereich haben nämlich in der Regel keine besondere Bedeutung für den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild. Es mag zwar zutreffen, daß dies im Einzelfall anders sein kann (so Kuchler a.a.O., Gaentzsch NuR 1986, 89). Dies ändert aber nichts daran, daß § 10 Abs. 1 NatSchG nicht in Widerspruch zu § 8 Abs. 8 BNatSchG steht. Diese Vorschrift setzt nämlich lediglich voraus, daß im Regelfall eine erheblich oder nachhaltige Beeinträchtigung
Naturhaushalts oder Landschaftsbildes nicht eintritt, nimmt es somit in Kauf, daß dies im Einzelfall anders sein kann. Aus § 10 Abs. 1 NatSchG folgt im übrigen keineswegs, daß naturschutzrechtliche Belange in Baden-Württemberg im Innenbereich ungeschützt sind. Zunächst muß die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bauleitplans im Rahmen der Abwägung auch die Belange von Natur und Landschaft einstellen (§ 1 Abs. 5 Ziff. 7 BauGB). Außerdem besteht auch im Innenbereich die Möglichkeit, Schutzanordnungen nach § 21 ff. NatSchG zu erlassen. Soweit eine derartige Schutzanordnung dazu führt, daß ein Grundstück nicht mehr baulich genutzt werden kann, steht dem Eigentümer nach § 47 Abs. 2 NatSchG ein Entschädigungsanspruch zu. Nur auf diese Weise wird im übrigen der Rechtsprechung
BVerwG (Urt.v. 24.2.1978 -- IV C 12.76 -- BVerwGE 55, 272 ; vgl. auch Brügelmann/Dürr BauGB § 34 RdNr. 47), Rechnung getragen daß durch naturschutzrechtliche Vorschriften die Bebaubarkeit eines Innenbereichsgrundstücks nur beseitigt werden kann, wenn eine Art. 14 Abs. 3 GG entsprechende Entschädigungsregelung vorhanden ist. Im übrigen stellt die Bebauung der bisher unbebauten Fläche im Baugebiet "S" keinen Eingriff in Natur und Landschaft i.S.
SchG dar (siehe dazu VGH Bad.-Württ., Urt.v. 25.6.1986 -- 1 S 3262/85 -- NVwZ 1988, 166 ; Urt.v. 24.6.1983 -- 5 S 2001/82 -- RdL. 1984, 237 = NuR 1983, 276 ; Schmidt NVwZ 1988, 982; Gaentzsch NuR 1986, 89; Gaßner UPR 1987, 249). Lediglich der vorhandene Baumbestand hat im Bereich
Baugebiets "S" eine besondere ökologische Bedeutung. Dieser wird jedoch durch den Bebauungsplan "S" nicht in Frage gestellt, sondern im Gegenteil zusätzlich geschützt. Neben den bereits als Naturdenkmale nach § 24 NatSchG geschützten Bäumen wird noch eine größere Zahl weiterer Bäume als unbedingt erhaltenswerter Baumbestand bzw. erhaltenswerter Baumbestand durch den Bebauungsplan unter Schutz gestellt. Der Bebauungsplan sieht lediglich die Beseitigung von insgesamt 16 Bäumen vor; dadurch wird weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Der Einwand der Antragsteller, daß mit Sicherheit noch eine größere Zahl weiterer Bäume den Baumaßnahmen zum Opfer fallen würden, berührt die Wirksamkeit
Bebauungsplans nicht. Es ist Aufgabe der Baurechtsbehörde und der Naturschutzbehörde, durch geeignete Maßnahmen und Anordnungen dafür zu sorgen, daß der nach dem Bebauungsplan zu erhaltende Baumbestand auch tatsächlich erhalten bleibt. Die Antragsteller sehen schließlich zu Unrecht einen Abwägungsfehler darin, daß die Antragsgegnerin kein Gutachten über die ökologische Wertigkeit
Baugebiets erhoben und insbesondere keine Untersuchungen darüber durchgeführt hat, ob möglicherweise schutzwürdige Tiere oder Pflanzen auf dem zur Bebauung vorgesehenen Grundstück vorhanden sind. Damit würden die Anforderungen an das Abwägungsgebot überspannt. Ein Planungsträger braucht grundsätzlich nur diejenigen Belange in die Abwägung einzustellen, deren Betroffenheit sich entweder von selbst aufdrängt oder aber im Rahmen der Bürgerbeteiligung und der Anhörung der Träger öffentlicher Belange vorgebracht werden (vgl. BVerwG, Beschl.v. 7.11.1979 -- 4 N 1.78 , 2-4.79 -- BVerwGE 59,87 ). Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher naturschutzrechtlicher oder ökologischer Belange sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden. Weder die für den Naturschutz zuständigen Behörden noch die ebenfalls im Rahmen
Verfahrens zur Aufstellung
Bebauungsplans angehörten Naturschutzverbände noch die Antragsteller selbst oder sonstige Privatpersonen haben irgend etwas dafür vorgetragen, daß im Bereich
Baugebiets "S" über den vorhandenen Baumbestand hinaus eine besonders schutzwürdige Fauna oder Flora vorhanden sei, die durch die vorgesehene Bebauung gefährdet werde. Die Verpflichtung der Gemeinde, bei der Aufstellung eines Bebauungsplans den ökologischen Zustand
Planbereichs zu ermitteln (Kuchler a.a.O. S. 69; Gaßner UPR 1987, 249), geht nicht so weit, daß die Gemeinde gleichsam ins Blaue hinein ökologische Untersuchungen vornehmen muß. Die Verpflichtung zur Erhebung spezieller Gutachten setzt vielmehr voraus, daß ein konkreter Anhaltspunkt dafür besteht, daß bestimmte schutzwürdige Tiere oder Pflanzen vorhanden sind. Dies war bei der Aufstellung
Bebauungsplans "S" nicht der Fall; auch in der mündlichen Verhandlung vom 2.5.1990 haben die Antragsteller auf Frage
Senats dazu nichts angeben können. Permalink: https://openjur.de/u/382300.html ( https://oj.is/382300 ) Volltext Druckansicht Zitate 19 Zitiert 73 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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