Plangebiets abgetrennt, kann eine erneute Auslegung
ansonsten unverändert bleibenden Entwurfs
Restplans zwar bereits dann erforderlich sein, wenn gerade durch die Abtrennung die Frage der Abwägung hinsichtlich
verbleibenden Planteils neu aufgeworfen wird (wie BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 ). Dies ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn lediglich nicht auszuschließen ist, dass im abgetrennten Planteil einmal Festsetzungen getroffen werden, aufgrund derer auch neue Anregungen hinsichtlich
Restplans veranlasst sein können, hierfür aber noch keine konkreten Hinweise vorliegen (Weiterführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urt. v. 31.07.2007 - 5 S 2103/06 -, VBlBW 2008, 185 ). Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil
Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2005 - 6 K 1328/05 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten
gesamten Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Lebensmittelmarkts. Die Klägerin erwarb Ende 1992 das derzeit noch mit einem Lager- und Bürogebäude bebaute, 6.139 m² große Grundstück Flst. Nr. .../... (Carl-Benz-Straße ...) auf Gemarkung der Beklagten. Das im Stadtteil „Industriegebiet“ am Süd-West-Rand der beklagten Stadt belegene Grundstück liegt ca. 2 km westlich der Altstadt zwischen Carl-Benz-Straße und - von dieser durch ein weiteres Grundstück getrennt - nördlich parallel verlaufender Reichenaustraße (B 33). In der näheren Umgebung
Grundstücks - insbesondere entlang der Carl-Benz-Straße - befinden sich zahlreiche Einzelhandelsbetriebe, u. a. ein Baumarkt (OBI), ein Einkaufszentrum (Kaufland) und ein Lebensmittel-Discounter (Norma). Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich
bereits am 23.09.1976 beschlossenen und am 02.03.1979 in Kraft getretenen ersten Teils
Bebauungsplans „Unterlohn“, der u. a. das durch die Reichenaustraße, Carl-Benz-Straße und die Rudolf-Diesel-Straße eingeschlossene Gebiet umfasst und vom 19.07.1976 bis zum 23.08.1976 öffentlich ausgelegen hatte. Dieser setzte für das westlich
Baugrundstücks gelegene Grundstück ein Sondergebiet (SO) „Einkaufszentrum“ und für die übrigen Grundstücke
vorbezeichneten Gebiets - auch für dasjenige der Klägerin - eine uneingeschränkte gewerbliche Nutzung (GE) i. S.
NVO 1968 fest; die den Übergang zu anderer Nutzung bildenden (süd)östlichen Teile waren nach § 8 Abs. 4 BauNVO 1968 gegliedert. Auf jenem westlich belegenen Grundstück wurde ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von ca. 3.500 m² (bei ca. 4.300 m 2 Geschossfläche) errichtet. Der zweite, am 19.07.1979 beschlossene (südliche) Teil
Bebauungsplans „Unterlohn“ trat am 10.12.1979 in Kraft. Nach der Planbegründung orientierte sich der Bebauungsplan an einem Soll-Zustand, wie er im Flächennutzungsplan-Entwurf aufgezeigt war. Mit Satzungsbeschluss vom 03.03.1988 wurde der Bebauungsplan „Unterlohn“ durch eine 1. Änderung der am 19.12.1986 geänderten Baunutzungsverordnung „angepasst“ mit der Folge, dass „großflächiger Einzelhandel“ im Gewerbegebiet bei Überschreiten einer Geschossfläche von 1.200 m 2 nunmehr nach Maßgabe
NVO 1987 ausgeschlossen war. Diese Änderung trat am 18.08.1988 in Kraft. Nach der Planbegründung vom 03.11.1987 sollten angesichts der Knappheit an Gewerbeflächen die zur Verfügung stehenden Gebiete vornehmlich für produzierendes oder verarbeitendes Gewerbe reserviert werden. Außerdem sollten im Hinblick auf das stadtentwicklungspolitische Ziel, die verbrauchernahe Versorgung zumindest im Bereich
täglichen Bedarfs im Stadtteil zu gewährleisten, in bestimmten Quartierszentren Ansiedlungsmöglichkeiten für Einzelhandelsbetriebe geschaffen, deren weitere Ansiedlung in Gewerbegebieten jedoch grundsätzlich mit planerischen Mitteln eingeschränkt werden. Da zuletzt nicht habe verhindert werden können, dass sich großflächige Einzelhandelsbetriebe bis zu 1.500 m 2 Geschossfläche in den Gewerbegebieten angesiedelt hätten, wurde eine Anpassung aus den vorgenannten Gründen für dringend erforderlich gehalten. Im Juli 1990 erstellte die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) für die Beklagte ein Einzelhandelsgutachten („Die Stadt Konstanz als Standort für Ladeneinzelhandel und Ladenhandwerk“). Danach sollte zur langfristigen Erhaltung und Stärkung der oberzentralen Funktion sowohl eine Stärkung der Altstadt als auch eine angemessene Entwicklung in den sonstigen räumlich konzentrierten Einkaufslagen erfolgen. Hierzu sollten die Einzelhandelsfunktionen in diesen Lagen gestärkt und außerhalb dieser Lagen auf das nicht innenstadtrelevante Sortiment eingeschränkt werden. Am 10.05.1994/16.02.1995 beschloss der Gemeinderat der Beklagten vor dem Hintergrund der in dem vorgenannten Gutachten ausgesprochenen Empfehlung, den zusätzlichen gewerblichen Flächenbedarf nicht nur durch Neuansiedlungen, sondern insbesondere durch bestehende Betriebe abzudecken, die ihre Betriebsstruktur überprüften und ggf. vergrößerten, als 2. Änderung
Bebauungsplans „Unterlohn“ eine Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan für einen Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter (Sicherung und Erweiterung
bestehenden OBI-Markts) mit einer Verkaufsfläche von 5.000 m² sowie einen Lebensmittelmarkt (Sicherung
aufgrund einer Nutzungsänderungsgenehmigung der Beklagten vom 18.05.1983 betriebenen Lebensmittelmarkts Norma) mit einer Verkaufsfläche von max. 600 m² auf den dem Einkaufszentrum südlich gegenüberliegenden Grundstücken. Hierzu wurde ein Sondergebiet festgesetzt. Mit Inkrafttreten der Satzung am 16.03.1995 trat der Bebauungsplan „Unterlohn“ im „Überlagerungsbereich“ außer Kraft. Da in dem Einzelhandelsgutachten empfohlen wurde, die innenstadtbedeutsamen Branchen nur mehr in den zentralen Einkaufslagen zuzulassen, beschloss der Gemeinderat der Beklagten, den Bebauungsplan „Unterlohn“ durch einen Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung“ im Bereich
Sondergebietes „Einkaufszentrum“ (Beschluss vom 23.06.1994) sowie auch im Übrigen (Beschluss vom 10.11.1994) zu ändern, um auch dort sortimentsspezifisch die Zulässigkeit weiterer Verkaufsflächen zu regeln. Am 18.07.1996 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Satzung über den „Vorhaben- und Erschließungsplan ´Unterlohn, 5. Änderung´“ für die Erweiterung eines (bestehenden) Elektrofachhandels mit 850 m² Verkaufsfläche (700 m 2 Unterhaltungselektronik und 150 m² für Computer nebst Zubehör) auf dem am östlichen Rand
Plangebiets „Unterlohn“ belegenen Grundstück Flst. 9302. Mit Inkrafttreten der Satzung am 18.12.1996 trat der Bebauungsplan „Unterlohn“ auch in diesem „Überlagerungsbereich“ außer Kraft. Seit November 1996 lag der Beklagten eine von der GMA erstellte Fortschreibung
Einzelhandelsgutachtens vom Juli 1990 vor („Das Oberzentrum Konstanz <LK Konstanz> als Standort für Ladeneinzelhandel und konsumale Dienstleistungen“). Auf dieser Grundlage beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 30.07.1998 für das Stadtgebiet ein modifiziertes Zentrenkonzept mit der „Altstadt“ („A-Zentrum“), Versorgungszentren in den Stadtteilen („B-“, „C-“ und „D-Zentren“) sowie einem dezentral gelegenen Versorgungsbereich im Bereich Oberlohn-Süd und Unterlohn-Nord („E-Zentrum“) mit zentraler und über-örtlicher Versorgungsfunktion für den „Kofferraumkunden“ (vgl. Sitzungsvorlage TUA 98/140). Zum E-Zentrum, in dem nach dem Zentrenkonzept nur nicht zentrenrelevante Sortimente erwünscht sind, gehören das Grundstück der Klägerin sowie umliegende Betriebe
Einzelhandels, darunter auch das Einkaufszentrum (nun Kaufland). Durch entsprechende Bebauungspläne - u.a. mit der bereits in Aufstellung befindlichen 3. Änderung
Bebauungsplans „Unterlohn“ - sollten Rechtsgrundlagen zur Durchsetzung der im Konzept vorgegebenen Einzelhandelsbeschränkungen in den dezentralen Lagen geschaffen sowie Standorte für wohnungsunverträgliches Gewerbe gesichert werden. Da in dem Gutachten darüber hinaus empfohlen worden war, den bestehenden Bau- und Heimwerkermarkt (OBI) zu erweitern und einen weiteren Baumarkt anzusiedeln und von der Beklagten als möglicher Standort auch das Grundstück an der Carl-Benz-Straße ... genannt worden war, beantragte die Klägerin, die seit 1993 erfolglos versucht hatte, ihr Grundstück einer neuen gewerblichen Nutzung zuzuführen, am 23.11.1998 die Einleitung eines förmlichen Vorhaben- und Erschließungsplanverfahrens mit dem Ziel, auf ihrem Grundstück sowie angrenzenden Grundstücken einen Baumarkt mit 7.500 m² Verkaufsfläche zu errichten. Diesen Antrag lehnte der Gemeinderat der Beklagten am 17.12.1998 ab und beschloss zugleich, vom Zentrenkonzept zugunsten eines anderen Vorhabenträgers eine Ausnahme zu machen und die Errichtung eines Baumarkts, einer Großdiskothek, eines Hotels, eines Gastronomiebetriebs sowie eines Teppichhauses außerhalb
E-Zentrums im Gebiet „Oberlohn“ zu ermöglichen. Ein von der Klägerin mit dem Ziel angestrengtes vorläufiges Rechtsschutzverfahren, das Verfahren zur Aufstellung
vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Gebiet „Oberlohn“ auszusetzen, blieb erfolglos (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.03.2000 - 5 S 444/00 -, VBlBW 2000, 365 ). Vom 08.03. bis 09.04.1999 wurde der Planentwurf für die 3. Änderung
Bebauungsplans „Unterlohn“ erstmals öffentlich ausgelegt. In der Folge beschloss der Gemeinderat, das Plangebiet in die Teilgebiete „A“ (südlich der Carl-Benz-Straße) und „B“ (nördlich der Carl-Benz-Straße, bis zur Reichenaustraße) aufzugliedern. Im Teilgebiet „B“ sollten nun ausnahmsweise auch Diskotheken zugelassen und der Branchenmix innenstadtrelevanter Sortimente im Einkaufszentrum etwas erweitert werden. Der am 21.10.1999 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil A“ trat am 19.01.2000 in Kraft. Mit weiterem Beschluss vom 21.10.1999 schrieb der Gemeinderat sein Zentrenkonzept fort (Sitzungsvorlage TUA 99/200 v. 07.10.1999). Bei Vorliegen besonderer Bedingungen sollte ausnahmsweise auch außerhalb
E-Zentrums die Ansiedlung großflächigen, nicht innenstadtrelevanten Einzelhandels zulässig sein (vgl. Zusammenfassung Einzelhandelskonzeption - Zentrenkonzept -, GR-Beschl. v. 21.10.1999). Bereits mit Schreiben vom 04.01.2000 hatte die Klägerin, die für den Fall, dass die Beklagte nicht doch noch die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines Bau- und Heimwerkermarktes mit Gartencenter schaffen sollte, ihr Grundstück nunmehr mit einem Lebensmittelmarkt bebauen wollte, im Wesentlichen geltend gemacht, der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten stehe im Widerspruch zu dem von der Beklagten beschlossenen Zentrenkonzept, da
sen Ziel es sei, das E-Zentrum als Einzelhandelsstandort weiterzuentwickeln. Dafür, dass dort nur nicht zentrenrelevante Sortimente zulässig sein sollten, fehle es an einer Begründung. Auch bestehe eine größere Bedarfslücke für die Sortimente „Nahrungs- und Genussmittel“. Planerische Festsetzungen dürften eine sinnvolle Grundstücksnutzung nicht unmöglich machen. Nachdem beabsichtigt sei, den vorhandenen Norma-Markt mit einer erweiterten Verkaufsfläche auf ein ebenfalls im E-Zentrum liegendes Grundstück umzusiedeln, seien weitere Verkaufsflächen für Lebensmittel offenbar nicht zentrenschädlich. Mit dem am 02.05.2000 beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn, 6. Änderung“ ließ die Beklagte die Erweiterung der Verkaufsfläche
Bau- und Heimwerkermarkts an der Carl-Benz-Straße (OBI) auf 7.500 m² und die Verlegung
dort vorhandenen Lebensmitteldiscounters (Norma) unter Erweiterung der Verkaufsfläche auf 800 m² mit neuem Standort an der Carl-Benz-Straße ... gegenüber dem Grundstück der Klägerin zu. Der Planentwurf für das verbleibende Plangebiet „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“, bestehend aus den Bereichen „E 2 “ (1.1) und „E 3 “ (Sondergebiet „Einkaufszentrum“, 1.2), wurde vom 08.02.2002 bis zum 08.03.2002 erneut öffentlich ausgelegt. Danach wurde der aus dem Sondergebiet für das Einkaufszentrum („Bereich E 3 “) bestehende westliche Teil
Plangebiets, für das eine Verkaufsfläche bis zu 4.200 m 2 mit einer Beschränkung der innenstadtrelevanten Sortimente auf bestimmte Branchen vorgesehen war - nicht zuletzt mit Hinblick auf die Stellungnahme der IHK vom 22.03.2002 (u8.3 Verfahren Teil B, IV, Bl. 298) - mit der Begründung abgetrennt, es zeichne sich ab, dass für den Bereich
Einkaufszentrums noch gemeinsame Gespräche mit den Grundstückseigentümern zu führen seien. Schließlich laufe für das übrige - östliche - Plangebiet im September 2002 eine Veränderungssperre ab. Der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ wurde daraufhin ohne weitere Öffentlichkeitsbeteiligung vom Gemeinderat am 16.05.2002 als Satzung beschlossen; die Einwendungen der Klägerin wurden abgelehnt. Nach öffentlicher Bekanntmachung trat dieser (nur mehr aus dem Plangebietsabschnitt zwischen Carl-Benz-Straße und Reichenaustraße, östlicher Bereich bestehende) Teil
Bebauungsplans am 14.08.2002 in Kraft. Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten wurden darin nach Maßgabe der nachfolgenden „Textlichen Festsetzungen“ ausgeschlossen: Nr. 1.1.1: „In den festgesetzten Gewerbegebieten sind Einzelhandels- und sonstige Gewerbe- und Handelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf von Waren an Endverbraucher, die dem innenstadtrelevanten Sortiment zuzuordnen sind, nicht zulässig. Ausgenommen sind branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche. Ausnahmsweise können Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz zugelassen werden, die auf dem Grundstück mit einem Produktions- oder Handelsbetrieb verbunden sind, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiter verarbeitete Produkte zu veräußern, wenn die Verkaufsfläche im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche untergeordnet ist; diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe
Ernährungshandwerks.“ Nr. 1.1.2: „In den Gewerbegebieten sind Vergnügungsstätten und Eros Center nicht zulässig. Ausgenommen von diesem Ausschluss sind Diskotheken. Diese sind ausnahmsweise zulässig.“ Nr. 2.1: „Verkaufsflächen im Sinne dieser Bebauungsplanfestsetzungen sind sämtliche dem Kunden zugängliche Flächen eines Einzelhandelsbetriebs (einschließlich Ausstellungsflächen, Außenflächen, Schaufensterflächen) mit Ausnahme der für Kunden vorgesehenen Sozialräume.“ Nr. 2.2 enthält eine Liste der innenstadtrelevanten Sortimente im Sinne der Festsetzungen
Bebauungsplans, darunter Nahrungs- und Genussmittel. In Nr. 3.1 heißt es unter „3. Nachrichtliche Hinweise“: „Die Stadt geht davon aus, dass eine deutlich untergeordnete Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente in der Regel 50 m² nicht überschreiten können, bei kleineren Flächen nicht mehr als 5% der genehmigten Geschossfläche ausmachen können.“ Nr. 3.2 lautet: „Die Stadt geht in der Regel davon aus, dass eine untergeordnete Verkaufsfläche nicht größer als 100 m² bzw. bei kleineren Flächen nicht mehr als 15% der genehmigten Geschossfläche ausmachen kann.“ Nach der Planbegründung vom 08.04.2002 sollten die Versorgungsfunktion der Altstadt und der integrierten Versorgungslagen gestärkt, Flächen für das verarbeitende und Dienstleistungsgewerbe gesichert und die Ansiedlungsmöglichkeiten für Diskotheken verbessert werden. Nach Aufgabe
seinerzeit mit der Satzung über den „Vorhaben- und Erschließungsplan ´Unterlohn,
Zentrenkonzepts getroffene Festsetzung ersetzt wurde. Dieser Bebauungsplan trat mit seiner amtlichen Bekanntmachung am 04.09.2004 in Betracht. Hinsichtlich
Plangebietsabschnitts zwischen Carl-Benz-Straße und Reichenaustraße, westlicher Bereich war das Planverfahren mit der Bezeichnung „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ fortgeführt worden. Dieser Teil
Bebauungsplans wurde nach einer dritten öffentlichen Auslegung vom 24.02. bis 24.03.2004 am 24.06.2004 als Satzung beschlossen und trat ebenfalls am 04.09.2004 in Kraft. Nach der Planbegründung vom 11.12.2003 befürchtete die Beklagte für den Fall, dass sich die bisherige Verkaufsfläche aufgrund der bislang nur zu ¼ ausgenutzten Nutzungsziffern über den heutigen Bestand an innenstadtrelevanten Sortimenten hinaus für Waren aller Art erheblich vergrößern sollte, städtebauliche Auswirkungen auf ihre zentralen Einkaufslagen. Auch bei der Realisierung nicht zentrenrelevanter Sortimente wurden erhebliche Verschiebungen im Standortgefüge
örtlichen Einzelhandels besorgt. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, wurde die zulässige Verkaufsfläche im Bereich
Sondergebiets auf maximal 4.000 m² beschränkt; die am derzeitigen Bestand orientierte Beschränkung sollte eine „geringfügige Arrondierung“ ermöglichen. Sortimentsbeschränkungen wurden nicht festgesetzt. Bereits mit Anwaltsschreiben vom 13.03.2000 hatte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheids für den Abbruch
bestehenden Lager- und Bürogebäudes sowie den Neubau eines Lebensmittelmarkts mit einer Geschossfläche von 1.189 m² (795 m² Verkaufsfläche, 98 m² Kassenzone und 250 m² Nebennutzfläche) und 140 Stellplätzen beantragt. Nachdem die Beklagte die Entscheidung hierüber zunächst mit Bescheid vom 26.05.2000 im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Bebauungsplanverfahren zurückgestellt hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 12.09.2000 den Antrag unter Hinweis auf eine am 20.07.2000 beschlossene Veränderungssperre ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2001 zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 05.03.2001 Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben, die sie am 05./07.11.2001 zunächst damit begründet hat, die Veränderungssperre sei unwirksam, weil ihr kein städtebauliches Konzept zugrunde liege. Am 15./16.07.2003 trug sie ergänzend vor: Auch der am 16.05.2002 erlassene Bebauungsplan sei unwirksam. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung
Bebauungsplanentwurfs genüge im Hinblick auf den angegebenen Ort „5. OG“ ohne Angabe
Dienstzimmers nicht den Anforderungen. Nach der Herausnahme
Sondergebiets hätte der Planentwurf zudem erneut öffentlich ausgelegt werden müssen. Der Bebauungsplan sei hinsichtlich Nr. 1.1.1 mangels eines ernsthaft verfolgten städtebaulichen Konzepts auch nicht erforderlich. Abgesehen von der 2., 5. und 6. Änderung
Bebauungsplans „Unterlohn“ sei die Beklagte auch mit dem am 23.03.2000 für einen Bau- und Heimwerkermarkt beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Reichenau-/Oberlohnstraße II“ willkürlich von ihrem Zentrenkonzept abgewichen. Die textliche Festsetzung in Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 sei nicht hinreichend bestimmt. Die zugelassenen Ausnahmen genügten nicht dem Erfordernis der Anlagentypik. Soweit das Ziel verfolgt werde, Flächen für das produzierende Gewerbe vorzuhalten, sei dies von vornherein nicht zu erreichen. Auch das Gebot gerechter Abwägung sei verletzt. Die Beklagte habe auch nicht erwogen, den Interessen der Eigentümer und Betreiber vorhandener baulicher Anlagen durch eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO Rechnung zu tragen. Das vorhandene Datenmaterial sei schließlich bereits veraltet gewesen. Am 31.10./02.11.2005 hat die Klägerin noch auf den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ hingewiesen, mit dem die Beklagte ein weiteres Mal von ihrem Zentrenkonzept abgewichen sei. So habe die Beklagte den bestehenden Einzelhandelsbetrieb nicht nur nicht auf den Bestandsschutz beschränkt, sondern diesem auch noch eine grundlegende Modernisierung ermöglicht. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten: Die öffentliche Auslegung
Planentwurfs sei ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden. Nach Herausnahme von „Teil C“ habe der Planentwurf auch nicht erneut ausgelegt werden müssen. Weder seien unbewältigt bleibende Konfliktfelder geschaffen, noch seien die Grundzüge der Planung berührende Änderungen vorgenommen worden. Auch an der Gesamtkonzeption habe sich nichts geändert. An der Erforderlichkeit der Festsetzungen bestünden im Hinblick auf ihr Einzelhandelskonzept keine Zweifel. Mit den angeführten Bebauungsplanänderungen sei sie keineswegs von ihrem Einzelhandelskonzept abgewichen. Jene hätten sich im Wesentlichen auf bereits bestehende Betriebe bezogen, sodass letztlich nur der status quo erhalten geblieben sei. Bei der Ansiedlung eines weiteren Baumarkts sei im Rahmen der Abwägung dem städtebaulichen Gesamtpaket an der Reichenau-/Oberlohnstraße der Vorzug gegeben worden. Die qualitativen Empfehlungen der GMA seien nach deren Stellungnahme vom 16.07.2001 nach wie vor gültig. Nach einem erfolglosen Mediationsverfahren hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage mit Urteil vom 20.12.2005 - 6 K 1328/05 - abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben verstoße gegen die Festsetzungen
Bebauungsplans „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“. Dieser sei wirksam zustande gekommen. Der Ort der Offenlegung sei ausreichend bezeichnet gewesen. Der Planentwurf habe auch nicht wegen einer bloßen Verkleinerung
Plangebiets ohne jede inhaltliche Veränderung erneut ausgelegt werden müssen. Eine neuerliche Offenlage wäre reine Förmelei gewesen. Der Bebauungsplan sei zur Umsetzung
Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts erforderlich gewesen. Die Abweichungen vom Zentrenkonzept fielen zahlenmäßig nicht ins Gewicht. Seit 1998 habe die Beklagte keine im Widerspruch zum Zentrenkonzept stehenden Neuansiedlungen, sondern nur zwei Erweiterungen zugelassen. Die Ansiedlung eines zweiten Baumarkts habe das Planungsziel
Schutzes
innenstadtrelevanten Einzelhandels unberührt gelassen und auf zusätzlichen Erwägungen beruht. Beachtliche Abwägungsmängel lägen nicht vor. Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 05.09.2006 - 5 S 846/06 - die Berufung der Klägerin gegen das ihr am 09.03.2006 zugestellte Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, ob es genüge, den „Ort der Auslegung“ i. S.
GB lediglich mit der Angabe
Geschosses bekannt zu machen. Nach wiederholter Fristverlängerung bis zum 29.11.2006 hat die Klägerin die zugelassene Berufung am 28.11.2006 wie folgt begründet. Ihr Vorhaben sei nach den Festsetzungen
Bebauungsplans „Unterlohn“ vom 23.03.1979 bauplanungsrechtlich zulässig. Der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ sei bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen unwirksam. Es habe bereits an der Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gefehlt. Auch sei der Planentwurf nach der Verkleinerung/Änderung seines räumlichen Geltungsbereichs, der einen wesentlichen Teil seines Inhalts ausmache, zu Unrecht nicht erneut gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1998 öffentlich ausgelegt worden. Auf das Gewicht der Änderung komme es hierbei nicht an. Von einer erneuten öffentlichen Auslegung könne allenfalls dann abgesehen werden, wenn eine Teilplanung aufgegeben werde, die mit dem verbleibenden Plan in keinem räumlichen funktionalen Zusammenhang stehe. Beide Pläne seien indes auf das Zentrenkonzept der Beklagten gestützt gewesen. Insofern sei für beide Planteile von Bedeutung, ob bzw. inwieweit das Zentrenkonzept eingehalten werde. Im Hinblick auf die ihr Grundstück betreffenden restriktiven Festsetzungen sei es bedeutsam gewesen, ob und in welchem Umfang das Zentrenkonzept auch für die nahegelegenen Grundstücke im vorgesehenen Sondergebiet verwirklicht würde. Eine erneute öffentliche Auslegung hätte zusätzlichen Anlass gegeben, die für den Einzelhandel restriktiven Festsetzungen im verbliebenen Teil zu rügen. Die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1 sei in Absatz 2 wegen fehlender Konkretisierung der Begriffe „branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche“ unbestimmt. Nicht hinreichend bestimmt sei auch die Reichweite
in Nr. 1.1.1 Abs. 3 geregelten „Handwerkerprivilegs“ für eine „im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche untergeordnete Verkaufsfläche“. Zwar enthalte Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen unter der Überschrift „Nachrichtliche Hinweise“ nähere Umschreibungen, diese seien jedoch durch § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt. Differenzierungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO müssten anerkannte Anlagentypen bezeichnen. Dies gelte auch für die Zulassung von Ausnahmen im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB. Mit einer Verkaufsflächenbegrenzung werde indes kein bestimmter Anlagentyp konkretisiert. Für den Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente fehle es schließlich an einem schlüssigen Plankonzept und damit an den erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründen. Nachdem Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sowie ausnahmsweise Diskotheken zulässig seien, sei das Ziel, Flächen für das produzierende Gewerbe vorzuhalten, nicht mehr zu erreichen. Dieses Ziel werde vielmehr gefährdet. Der Änderungsplan leide auch an beachtlichen Abwägungsfehlern. Das von der Beklagten verfolgte Ziel, Flächen für wohnungsunverträgliches Gewerbe vorzuhalten, rechtfertige nicht den Ausschluss nicht großflächigen Einzelhandels. Die Beklagte setze ihr Einzelhandelskonzept als sie selbst bindende informelle Planung nicht konsequent um. Vielmehr werde es beliebig und damit willkürlich gehandhabt. Die Beklagte sei ohne hinreichenden Grund mehrfach von diesem - nicht nur für Neuansiedlungen geltenden - Konzept abgewichen; diese Abweichungen seien auch von erheblichem Gewicht. Soweit dem Norma-Markt eine Verlegung und Erweiterung auf 800 m² Verkaufsfläche ermöglicht worden sei, lasse sich dies nicht mit einem „überwirkenden Bestandsschutz“ begründen. Auch wäre aus fachlicher Sicht eine Beschränkung
bestehenden Einkaufszentrums dringend geboten gewesen, zumal dieses umfassend modernisiert und damit seine Flächenproduktivität deutlich gesteigert werden sollte. Insofern sei die Beklagte in eklatanter Weise von den fachlichen Stellungnahmen ihrer Verwaltung und der GMA abgewichen. Nun wolle die Beklagte auch noch einen Lebensmittel-Verbrauchermarkt mit 4.000 m² Verkaufsfläche (EDEKA) im nahe gelegenen Bereich Schneckenburg-/Reichenaustraße ermöglichen. Außerdem habe sie Ende 2006 in der Nähe - an der Max-Strohmeyer-Straße - einen Lebensmitteleinzelhandelsmarkt mit 800 m² (Lidl) genehmigt. Die gesamte nördliche Carl-Benz-Straße sei durchgehend mit innenstadtrelevantem Einzelhandel besetzt; auch auf der Südseite finde sich in erheblichem Umfang Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten. Das Zentrenkonzept sei darüber hinaus auch unschlüssig. Obwohl das E-Zentrum als Einzelhandelsschwerpunkt mit zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten bezeichnet werde, würden zentrenrelevante Warensortimente nun grundsätzlich ausgeschlossen. Ihre Belange als Grundstückseigentümerin seien nicht in die Abwägung eingestellt worden. Insbesondere fehle es an Überlegungen dazu, aus welchen Gründen es gerechtfertigt sein sollte, sie schlechter als die Eigentümer anderer Grundstücke im Plangebiet zu behandeln, auf denen bereits innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen ausgeübt würden. Auch den Wertverlust für ihr Grundstück und die Beschränkung privater Nutzungsinteressen habe die Beklagte nicht bedacht. Die Beklagte hat demgegenüber das Urteil
Verwaltungsgerichts verteidigt. Gegen die öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung
Planentwurfs bestünden keine Bedenken. Einer erneuten Anhörung habe es nach der Herausnahme
Sondergebiets nicht bedurft. Die dortigen Festsetzungen hätten zu keinem Zeitpunkt eine Änderung der vorliegend maßgeblichen Festsetzungen erfordert. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen seien dort völlig andere gewesen. Ihr Zentrenkonzept sei durchaus schlüssig. Mit dem Bebauungsplan würden drei Ziele verfolgt, nämlich die Stärkung der Versorgungsfunktion der Altstadt und der integrierten Versorgungslagen durch den Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente, die Sicherung von Flächen für das verarbeitende Gewerbe und das Dienstleistungsgewerbe sowie die Verbesserung der Ansiedlungsmöglichkeiten für Diskotheken. Dem ersten Ziel diene die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1, dem zweiten und dritten Ziel diene die Festsetzung Nr. 1.1.2. Der Verdrängungseffekt von Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sei erheblich geringer einzuschätzen.
halb und auch zur Wahrung der Gebietstypologie eines Gewerbegebiets seien diese Nutzungen nicht (auch noch) ausgeschlossen worden. Auch die neuen Festsetzungen für das Sondergebiet „Einkaufszentrum“ seien durchaus schlüssig. Sie seien vor dem Hintergrund zu sehen, dass dort eine Verkaufsfläche von insgesamt 16.000 m² möglich gewesen wäre. Ein gänzlicher Entzug
ausgenutzten Planungsrechts von 3.500 m² Verkaufsfläche ohne jede Sortimentsbeschränkung hätte die Gefahr erheblicher Entschädigungsansprüche heraufbeschworen. In Abwägung dieser sie möglicherweise treffenden finanziellen Belastung, der privaten Forderungen
Grundstückseigentümers und der möglichen Auswirkungen auf die integrierten Lagen sei die Verkaufsfläche auf 4.000 m² ohne Sortimentsbeschränkung beschränkt worden. Gegenüber dem vormaligen Bestand sei damit eine maßvolle Entwicklung im Sinne eines erweiterten Bestandsschutzes ermöglicht worden. Der nunmehr geplante Lebensmittelmarkt an der Schneckenburg- bzw. Reichenaustraße beruhe auf einer Fortschreibung
GMA-Gutachtens von 1996. Aufgrund dieses Gutachtens sei weiterhin von einem Verkaufsflächenbedarf im Bereich Nahrungs- und Genussmittel auszugehen gewesen. Im Gutachten sei die Erweiterung
im Zentrenkonzept festgelegten östlich angrenzenden B2-Zentrums am Gottmannplatz um diese spezielle Einzelhandelsnutzung für sinnvoll erachtet worden, weil andere integriert gelegene Standorte dieser Größenordnung nicht zur Verfügung gestanden hätten und sich der Standort in integrierter Randlage befinde, so dass er sowohl der Nahversorgung als auch einer über den Stadtteil hinausgehenden Versorgungsfunktion diene. Demgegenüber befinde sich das Grundstück der Klägerin nicht in einer integrierten Lage. Auch mit der Genehmigung eines Lebensmitteldiscounters (Lidl) im Mischgebiet an der Max-Stromeyer-Straße werde nicht vom Einzelhandelskonzept abgewichen. Hierbei handle es sich um einen integrierten Standort, mit dem die Nahversorgung der umliegenden Wohnnutzungen im Stadtteil Petershausen gestärkt werde. Zwar sei der Bestand an der Carl-Benz-Straße auch durch innenstadtrelevante Nutzungen geprägt, doch seien diese allesamt bereits vor der neuen Einzelhandelskonzeption genehmigt worden. Deren Ziel sei es, weiteren innenstadtrelevanten Nutzungen in dezentraler Lage zugunsten einer Stärkung der integrierten Lagen Einhalt zu gebieten. Mit Rücksicht auf die vorhandene Prägung und zugunsten der Entwicklung
nicht innenstadtrelevanten Einzelhandels sei von einem gänzlichen Einzelhandelsausschluss abgesehen worden. Dass sich die Umsetzung
Zentrenkonzepts auf eine große Anzahl von Bebauungsplänen und eine große Anzahl von Grundstücken erstrecke, die sich im Einzelnen durch einen sehr unterschiedlich ausgeprägten Bestandsschutz auszeichneten, habe der Gemeinderat gesehen. Eine detaillierte Bewertung etwaiger Wertverluste sei dadurch aber nicht veranlasst gewesen. Mit Urteil vom 31.07.2007 - 5 S 2103/06 - hat der Senat der Berufung der Klägerin stattgegeben und die Beklagte zur Erteilung
beantragten Bauvorbescheides verpflichtet. Der das Vorhaben ausschließende Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ sei unwirksam. Er halte zwar einer Inhaltskontrolle stand, leide aber an beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Verfahrensfehlern. Die Beklagte hätte den Entwurf
Bebauungsplans „Unterlohn 3. Änderung, Teil B“ nach Abtrennung
Gebietsteils „E 3 “ (Einkaufszentrum) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 erneut öffentlich auslegen müssen. Zwar seien die Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet unverändert geblieben und durch die Abtrennung auch keine unbewältigt bleibenden Konfliktfelder geschaffen worden. Auch sei nicht ersichtlich, dass sich die bei der Abtrennung abzeichnenden Lockerungen bei der Sortimentsbeschränkung für das Einkaufszentrum nachteilig auf die Nutzung der Grundstücke im verbleibenden Plangebiet ausgewirkt und dort geänderte Festsetzungen erfordert hätten. Jedoch stehe die Herausnahme
Einkaufszentrums aus dem Plangebiet gleichwohl in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu den Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet. In beiden Planbereichen sei es in erster Linie um die Durchsetzung
Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten im sogenannten E-Zentrum gegangen. Vor diesem Hintergrund bedürfe es der erneuten Beteiligung auch dann, wenn - wie hier - eine Änderung
Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar sei und
halb - wegen
möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange - neue Anregungen hinsichtlich
Restplans veranlasst sein könnten. So hätte die Klägerin bei erneuter Auslegung
Planentwurfs auf die Unterschiede der Planungen in den Bereichen „E 2 “ und „E 3 “ und die aus ihrer Sicht gegebenen abwägungsfehlerhaften Unstimmigkeiten bei der Umsetzung
Zentrenkonzepts mit der Folge hinweisen können, dass sich der Gemeinderat hiermit im Rahmen seiner Abwägung neu hätte befassen müssen. Unterschiedliche Sortimentsbeschränkungen ergäben sich insoweit zwar schon aus dem ausgelegten Entwurf
Änderungsplans. Bei der Abtrennung
Gebiets „E 3 “ sei aber deutlich geworden, dass sich diese Unterschiede absehbar noch vertieften. Zum anderen genüge die öffentliche Bekanntmachung nicht den Erfordernissen
GB 1998, da in ihr nicht der Dienstraum bezeichnet sei, in dem die Planunterlagen hätten eingesehen werden können. Die Festsetzungen
somit fortgeltenden Bebauungsplans „Unterlohn“ vom 10.12.1979 in der Fassung vom 03.03.1988 hinderten das Vorhaben nicht. Die einzelnen textlichen Festsetzungen zum Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente seien allerdings hinreichend bestimmt. Entgegen der Auffassung der Klägerin entspreche Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen auch den Erfordernissen
NVO. Die zur Umsetzung
Zentren- und
Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten festgesetzten Nutzungsbeschränkungen im Gewerbegebiet seien im maßgeblichen Zeitpunkt
Inkrafttretens
Änderungsplans auch durch besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt gewesen. Die Beklagte habe ihr „Konzept zur Sicherung von Gewerbestandorten“ auch keineswegs unschlüssig umgesetzt. Der Änderungsplan leide im maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht an einem beachtlichen Abwägungsmangel. Auch die angeführten „Berufungsfälle“ belegten nicht, dass die Beklagte ihr Zentren- und Gewerbeflächenkonzept im Änderungsplan abwägungsfehlerhaft umgesetzt hätte. Ein Abwägungsmangel läge nicht schon dann vor, wenn in Einzelfällen von dem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept abgewichen worden sein sollte. Städtebauliche Entwicklungskonzepte bänden den Plangeber nicht und könnten im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden. Auch ließen einzelne abwägungsfehlerhafte Abweichungen solche Konzepte noch nicht als Leitlinie der Planung für das gesamte Stadtgebiet hinfällig werden. Der Gleichheitssatz erfordere eine strikte Umsetzung eines Entwicklungskonzepts für das gesamte Stadtgebiet im jeweiligen Plangebiet allenfalls dann, wenn sich die Differenzierung sachlich nicht rechtfertigen lasse. Nicht geeignet, den Vorwurf der Inkonsequenz und Willkürlichkeit bei Umsetzung eines Entwicklungskonzepts zu begründen, seien auch Verstöße, die seine Umsetzung nicht im Kern beträfen. Unbeachtlich für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans seien allerdings Fälle, welche zeitlich erst nach dem Beschluss, spätestens aber nach Inkrafttreten
Bebauungsplans eingetreten seien. Dafür, dass dem Gemeinderat die - offensichtliche - nachteilige Betroffenheit der Grundstückseigentümer entgangen wäre, gäbe es keine Anhaltspunkte. Die Festsetzungen
danach zur Anwendung kommenden Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung vom 03.03.1988 stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Das Vorhaben erfülle ungeachtet seiner Großflächigkeit nicht die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO. Gegen das ihr am 20.09.2007 zugestellte Berufungsurteil hat die Beklagte am 10.10.2007 die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Während
Revisionsverfahrens hat die Beklagte auf der Grundlage
GB ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, um die vom Senat gerügten Verfahrensfehler vorsorglich zu heilen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhob die Klägerin am 21./22.04.2008 Einwendungen, mit denen sie unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, das Zentrenkonzept der Beklagten, das bereits am 27.07.2006 erneut fortgeschrieben worden war, könne die Planung nicht rechtfertigen, weil es inkonsequent gehandhabt werde und schon mehrfach ohne sachlichen Grund durchbrochen worden sowie unschlüssig sei. Auch erleide sie einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil. Der Gemeinderat der Beklagten beschloss den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ am 17.07.2008, ohne ihn gegenüber dem Plan aus dem Jahr 2002 inhaltlich zu verändern, und setzte ihn nach öffentlicher Bekanntmachung am 09.08.2008 rückwirkend zum 14.08.2002 in Kraft. Mit Schriftsatz vom 26./27.01.2009 führte die Klägerin aus, inwiefern der Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen § 13 bzw. § 13a BauGB sowie gegen das Abwägungsgebot unwirksam sei Mit Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - ( BVerwGE 133, 98 ) hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil
Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dem Urteil
Senats sei inzwischen dadurch die Grundlage entzogen worden, dass die Beklagte die (vermeintlichen) Verfahrensfehler während
Revisionsverfahrens durch eine erneute, den Anforderungen
Berufungsurteils entsprechende Bekanntmachung
Ortes und der Dauer der öffentlichen Auslegung und durch eine Offenlegung
Entwurf
Bebauungsplans „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ geheilt habe. Ob dieser Bebauungsplan in seiner jetzigen Fassung wirksam sei, könne indes nicht abschließend entschieden werden, weil dafür noch tatrichterliche Ermittlungen erforderlich seien. Abschließend beurteilen lasse sich allerdings, dass der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevantem Warensortiment durch die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1 Abs. 1 von § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt sei. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Revision betreffe nicht die Auslegung
NVO, sondern die berufungsgerichtliche Sachverhaltswürdigung. Ihre hieran geübte Kritik gehe ins Leere, da das Revisionsgericht nicht befugt sei, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung
Tatsachengerichts durch eine eigene Tatsachenwürdigung zu ersetzen. Tatrichterlicher Klärung bedürfe allerdings noch, ob die Beklagte auf die Durchführung einer Umweltprüfung habe verzichten dürfen. Zwar habe sie sich für die Durchführung
vereinfachten, nicht beschleunigten Verfahrens entschieden. Hiervon dürfe nach § 13 BauGB jedoch nur Gebrauch gemacht werden, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans nicht die Grundzüge der Planung berührt würden. Die insofern maßgebliche Frage, ob die spätere Einschränkung der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Art der Nutzung durch Sortimentsbeschränkungen noch vom ursprünglichen tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten gedeckt sei, sei vom Senat zu beantworten. Ggf. werde noch zu klären sein, ob der Satzungsbeschluss vom 17.07.2008 an Abwägungsmängeln leide. Aus der mangelnden Bindungswirkung von Zentrenkon-zepten folge allerdings, dass deren Vorgaben im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden dürften. Der flexible Maßstab
planerischen Abwägungsgebots ermögliche es, die sich aus den konkreten Verhältnissen ergebenden öffentlichen Interessen und die privaten Belange der betroffenen Eigentümer in einen gerechten Ausgleich zu bringen. In der Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse liege auch keine sachwidrige Differenzierung. Allerdings habe der Gemeinderat der Beklagten bei seiner Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren am 17.07.2008 auch die weitere Entwicklung im Rahmen der Abwägung berücksichtigen müssen; denn das Ausmaß der Durchbrechungen eines städtebaulichen Konzepts bestimme unabhängig von ihrer städtebaulichen Rechtfertigung das Gewicht, das dem Konzept in der Abwägung zukomme: Je häufiger und umfangreicher das Konzept bereits durchbrochen worden sei,
to geringer sei sein Gewicht als Belang der Standortpolitik. Insofern werde der Senat noch zu prüfen haben, ob der Gemeinderat die jüngere städtebauliche Entwicklung berücksichtigt und das Städtebaukonzept richtig gewichtet habe und das Abwägungsergebnis zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange im Verhältnis stehe. Der Senat habe das Urteil
Senats auch nicht unabhängig von der Rechtswirksamkeit
im ergänzenden Verfahren gefassten Satzungsbeschlusses aufheben und die Klage abweisen müssen. So erweise sich der ursprüngliche Satzungsbeschluss entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als rechtswirksam. Der Senat habe den Plan zu Recht wegen eines Formfehlers als unwirksam behandelt. Allerdings verstoße das Berufungsurteil insoweit gegen Bundesrecht, als der Senat darin zu dem Ergebnis gelangt sei, die öffentliche Auslegung genüge nicht den Erfordernissen
GB 1998. Mit Bundesrecht im Einklang stehe dagegen die Auffassung, dass von einer erneuten öffentlichen Auslegung
Planentwurfs nach Abtrennung
Gebietsteils E 3 („Einkaufszentrum“) - einer nachträglichen Veränderung - nicht hätte abgesehen werden dürfen. Allerdings sei in der Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben sei.
halb bestehe kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte. Der Verzicht auf die erneute Auslegung eines formal unverändert bleibenden Teilbereichs eines Planentwurfs sei daher dann nicht zu beanstanden, wenn die Abtrennung
anderen Teilbereichs auf den unveränderten Teilbereich keine Auswirkungen haben könne. Das setze voraus, dass sich die Teilbereiche räumlich und funktional voneinander trennen ließen. Aber auch unterhalb der Schwelle einer durch die Abtrennung defizitär werdenden Konfliktbewältigung bestehe eine Pflicht zur erneuten Auslegung, wenn durch die Abtrennung die Frage der Abwägung hinsichtlich
verbleibenden Planteils neu aufgeworfen werde. Auch in diesem Fall könnten die formal unveränderten Festsetzungen im verbleibenden Planteil wegen eines veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange in einem anderen Licht erscheinen und den Zweck der Beteiligungsvorschriften noch einmal aktuell werden lassen. Einen in diesem Sinne inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Planänderung durch Abtrennung und den formal unveränderten Festsetzungen im verbleibenden Planteil habe der Verwaltungsgerichtshof mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) bejaht. Zur ergänzenden Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen noch vor: Die Einschränkung der im Gewerbegebiet nur mehr zulässigen Nutzung durch den Ausschluss nicht großflächigen Einzelhandels mit innenstadtrelevanten Sortimenten durch den Bebauungsplan 2008 liege nicht mehr im Bereich
sen, was der Plangeber 1979 bzw. 1988 gewollt habe bzw. hätte, hätte er die weitere Entwicklung einschließlich
Grundes für die spätere Einschränkung gekannt. Das mit der 1. Änderung 1988 verfolgte planerische Ziel habe sich nur auf großflächige Einzelhandelsbetriebe i. S.
NVO erstreckt. Von einer (weitergehenden) Begrenzung oder gar einem völligen Flächenausschluss nach Maßgabe
NVO 1977, wie er vom Einzelhandelsverband Südbaden e.V. aufgezeigt worden sei, sei seinerzeit gerade abgesehen worden. Der Bebauungsplan 2008 sei jedoch unabhängig davon auch wegen eines Abwägungsfehlers unwirksam, da der Gemeinderat entgegen dem Revisionsurteil die jüngere (nach 2002 eingetretene) städtebauliche Entwicklung tatsächlich unberücksichtigt gelassen habe. So sei ihre Stellungnahme vom 21.04.2008, insbesondere die darin geltend gemachten Abweichungen vom Einzelhandelskonzept, in der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat nur unzureichend wiedergegeben und von ihm daher fehlerhaft behandelt worden. Aufgrund der zahlreichen Abweichungen habe das Einzelhandelskonzept allenfalls noch geringes Gewicht. Dabei seien alle Abweichungen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie willkürlich seien oder hierfür sachliche Gründe bestünden. Eine Abweichung liege sowohl in der Zulassung eines Norma-Lebensmittelmarkt mit 600 m 2 Verkaufsfläche durch die 2. Änderung
Bebauungsplans und in der einer Empfehlung der GMA vom Juli 1990 widersprechenden Zulassung eines Elektro-Fachmarkts mit maximal 800 m 2 Verkaufsfläche durch die
Einzelhandelskonzepts hätte es geboten, den erweiterten Norma-Markt an einem anderen, mit dem Zentrenkonzept vereinbaren Standort auszuweisen. Ein Abwägungsdefizit liege schließlich auch im Hinblick auf die 3. Änderung, Teil C
Bebauungsplans vor. So hätte der bestehende Betrieb
Einkaufszentrums ohne Weiteres auf den Bestandsschutz beschränkt werden können. Dass dies nicht geschehen sei, sei umso unverständlicher, als der angrenzende „EDEKA“-Markt „weggeplant“ worden sei. Entschädigungsansprüche hätte es nach § 42 Abs. 3 BauGB auch dann nicht gegeben, wenn innerstädtische Sortimente entsprechend dem ursprünglichen Planentwurf ausgeschlossen worden wären. Offenbar habe die Beklagte ungeachtet
sen, dass die GMA das Vorhaben negativ beurteilt habe, einem ansässigen Grundstückseigentümer entgegenkommen wollen. Die Erwägungen, aus denen die Beklagte nunmehr einen Lebensmittel-/Verbrauchermarkt mit 4.000 m 2 Verkaufsfläche im nahegelegenen Bereich Schneckenburg-/Reichenau-straße, einem nicht integrierten Standort, anzusiedeln beabsichtige, träfen gleichermaßen auf ihr Vorhaben zu bzw. seien städtebaulich unzulässig. Ausnahmen für integrierte Standorte und für besonders große Vorhaben seien im Zentrenkonzept nicht vorgesehen. Die Zulassung eines Lidl-Marktes an der Max-Strohmeyer-Straße im Hinblick auf das dortige Mischgebiet sei ebenfalls verfehlt, zumal die Parkplätze im angrenzenden Gewerbegebiet genehmigt worden seien, wo sie tatsächlich unzulässig seien. Der Gemeinderat der Beklagte habe sonach die maßgebende Frage übersehen, ob das Einzelhandelskonzept ungeachtet der häufigen und schwerwiegenden Durchbrechungen überhaupt noch geeignet sei, ihr aufgrund
ursprünglichen Bebauungsplans bestehende Baurecht und ihr Interesse an einer sinnvollen Ausnutzung ihres Grundstücks zu überwinden. Etwaige Wertminderungen seien sehr wohl zu ermitteln gewesen. Eine durch die Planung verursachte Verkehrswertminderung sei der objektive Maßstab für die wirtschaftliche Bedeutung der gegenläufigen Nutzungsinteressen. Auf der Grundlage
beim Verkauf
mit einem „E-Center“ (EDEKA) bebauten Grundstücks erzielten Erlöses ergebe sich für ihr Grundstück eine Wertminderung von EUR 1.960.305,--. Im Rahmen der Abwägung wäre schließlich noch zu ermitteln gewesen, ob und inwieweit es bei Genehmigung ihres Vorhabens überhaupt zu einer Beeinträchtigung der integrierten Zentren und Nahversorgungslagen käme. Ebenso wäre ihr Bestreben zu berücksichtigen gewesen, dass sie seit 1992 erfolglos versuche, ihr Grundstück einer wirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Nicht zuletzt liege im Hinblick auf die rückwirkende Inkraftsetzung
Bebauungsplans auch ein Abwägungsausfall vor. Die Klägerin beantragt, das Urteil
Verwaltungsgerichts Freiburg vom
Regierungspräsidiums Freiburg vom
am
am 13. März 2000 beantragten Bauvorbescheids zugestanden hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hierzu führt sie im Wesentlichen noch aus: Bereits der Bebauungsplan aus dem Jahre 2002 begegne keinen Bedenken. Die Frage einer erneuten Auslegung
hier interessierenden Planteils sei nach der Zurückverweisung wieder offen. Eine dem Senat mögliche neuerliche Überprüfung werde ergeben, dass eine erneute Auslegung nach den Kriterien
Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich nicht erforderlich gewesen wäre. Grund für die Aufteilung
Bebauungsplans sei seinerzeit der unterschiedliche Zeitbedarf zur Abgrenzung möglicher Festsetzungen im SO-Bereich gewesen. Im Zeitpunkt der Aufspaltung hätten die für den „SO-Teil“ möglichen Änderungen noch gar nicht festgestanden. Mit der 3. Änderung zum Bebauungsplan „Unterlohn“ seien schließlich die Grundzüge der Planung nicht berührt gewesen, da bereits 1988 eine Anpassung vorgenommen worden sei, um den Einzelhandel entsprechend § 11 Abs. 3 BauNVO einzuschränken. Auf das inzwischen ergangene Urteil
Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2009 - 4 CN 4.08 - werde verwiesen. Unabhängig davon finde die Unbeachtlichkeitsklausel
GB entsprechende Anwendung. Der Gemeinderat sei seinerzeit nicht unzureichend informiert gewesen. Eine die relevanten Punkte umfassende Darstellung in der Sitzungsvorlage habe für eine ordnungsgemäße Abwägung ausgereicht. Die vorgetragenen Stellungnahmen müssten nicht in vollem Wortlaut dem Gemeinderat vorgelegt werden. Nicht zuletzt sei der entsprechende Schriftsatz der Klägerin ausdrücklich genannt worden, sodass dieser ggf. hätte nachgefordert werden können. Das Einzelhandelskonzept sei auch weder aufgegeben noch sachwidrig eingeschränkt worden. Die Klägerin übersehe die Lage der einzelnen Bebauungsplangebiete, die Ausgangssituation für die einzelnen (z. T. bereits bestehenden) Einzelhandelsbetriebe und die Bedeutung
Wohnumfeldes. Die von der Klägerin angeführten „Sündenfälle“ seien im Einzelfall in der Bebauungsplanbegründung und in der Abwägung behandelt und dargestellt worden. Sie unterschieden sich allesamt durch ihre räumliche Lage (Nahversorgung für bestehende Wohngebiete), Änderung oder Zusammenfassung vorhandener Einzelhandelsbetriebe oder ähnliche Ausgangssituationen von der vorliegenden Konstellation. Ihr Einzelhandelskonzept sei nach wie vor trag- und funktionsfähig. Auch seien die Interessen der Klägerin nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt worden. Noch während
Berufungsverfahrens hat die Beklagte im Hinblick auf die im Revisionsurteil angestellten Überlegungen ein erneutes ergänzendes Verfahren i. S.
GB durchgeführt. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhob die Klägerin am 13.11.2009 wiederum Einwendungen, mit denen sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholte. Die beabsichtigte textliche Festsetzung (nunmehr 1.1.1.1) sei nicht hinreichend bestimmt und verletze § 1 Abs. 9 BauNVO. Das Einzelhandelskonzept könne die Planung nicht rechtfertigen, weil es inkonsequent gehandhabt werde. Durch zahlreiche Abweichungen sei es so entwertet, dass es den Ausschluss
Einzelhandels mit innenstadtrelevanten Sortimenten auf ihrem Grundstück nicht rechtfertigen könne. Wesentliche Teile der Planbegründung beträfen zudem alte, längst überholte Untersuchungen und Daten. Auch die zweite Fortschreibung
Zentrenkonzepts vom 27.07.2006 sei nicht geeignet, die Planung zu rechtfertigen. So habe die Beklagte über den von ihr selbst prognostizierten Bedarf hinaus Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten zugelassen. Ebenso wenig lasse sich die Planung durch das „Konzept zur Sicherung von Gewerbestandorten" rechtfertigen. So sei kein Bedarf für die Belegung der zur Verfügung stehenden gewerblichen Flächen mit „wohnungsunverträglichem Gewerbe" zu erkennen, der eine Freihaltung zu Lasten anderer Nutzungen rechtfertige. Ein nach wie bestehender Verkaufsflächenbedarf für innenstadtrelevante Sortimente könne auch auf ihrem Grundstück gedeckt werden. Auch die privaten Interessen seien in der Begründung unzureichend erfasst. Dass die Abweichungen vom Einzelhandelskonzept „auch abseits von generellen planerischen Überlegungen rein rechtlich kaum hätte verhindert werden können", treffe nicht zu. Dies gelte auch für die Behauptung, die Abweichungen seien in der Summe ihrer Wirkungen nicht geeignet, die grundsätzlichen Empfehlungen und die mit der Einführung
Standort- und Sortimentskonzepts beabsichtigten Wirkungen infrage zu stellen. Erst recht könne dies für den Fall einer Zulassung ihres Vorhabens nicht der Fall sein. Unzutreffend sei auch die Behauptung, trotz der Abweichungen könnten die Empfehlungen
Einzelhandelskonzepts „uneingeschränkt (aufrecht)erhalten werden". Auch die zum Teil rechtlich verfehlte und widersprüchliche Stellungnahme der GMA vom 03.08.2008 sei nicht geeignet, die Planung zu rechtfertigen. Ob eine Notwendigkeit bestehe, den Einzelhandel in den Gewerbegebieten zu steuern, erscheine im Hinblick auf die bestehende Situation fraglich. Entscheidend sei ohnehin, ob das Einzelhandelskonzept noch geeignet sei, den Ausschluss
Einzelhandels mit innenstadtrelevanten Sortimenten zu rechtfertigen. Bei einem Verkaufsflächenanteil von lediglich 3,5% sei die Verwirklichung ihres Vorhabens jedenfalls nicht geeignet, die Wirksamkeit
Zentrenkonzepts zu beeinträchtigen, zumal der Standort über positive Standortfaktoren verfüge. Soweit darauf abgehoben werde, dass kein fußläufiges Einzugsgebiet erschlossen werde, werde letztlich die „dezentrale Lage“ „doppelt gewertet“. Im Übrigen seien in der näheren Umgebung durchaus verschiedene Wohngebäude vorhanden. Nach der GMA-Stellungnahme seien die wirtschaftlichen Wirkungen schließlich städtebaulich unerheblich, zumal die Neuansiedlung eines Lebensmittelmarktes noch „nicht zum Kollaps
Zentrensystems“ führte. Soweit auf mögliche Berufungsfälle abgehoben werde, sei dies verfehlt, nachdem die Beklagte die Gefahr künftiger Berufungsfälle selbst hervorgerufen habe. Dass die Umnutzung
SB-Warenhaus-Standortes in ein Kaufland „nicht verhinderbar" gewesen wäre, sei ebenso unzutreffend wie der Hinweis auf etwaige Entschädigungsansprüche. Von einer „Scharnierfunktion" zur Wohngebietsbebauung, auf die beim Lidl-Markt hingewiesen werde, sei im Einzelhandelskonzept noch an keiner Stelle die Rede gewesen. Der Gemeinderat der Beklagten beschloss den Bebauungsplan „Unterlohn,
rechtskräftigen Bebauungsplans" die Inhalte
Lageplans vom 08.04.2002/13.02.2008 hinzugefügt würden, gehe die Verweisung ins Leere, weil es weder einen Lageplan vom 10.07.1979 noch einen solchen vom 08.04.2002/13.02.2008 gebe. Dass seinerzeit die Voraussetzungen
GB für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nicht vorgelegen hätten, sei bereits vorgetragen worden. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB für entsprechend anwendbar gehalten, doch sei dies unzutreffend. Der Mangel, dass zu Unrecht von einer Umweltprüfung und von einem Umweltbericht abgesehen worden sei, werde von dieser Vorschrift nicht erfasst und sei daher nicht heilbar. Die Durchführung einer Umweltprüfung sei freilich ohnehin gemeinschaftsrechtlich geboten gewesen. So habe der Bebauungsplan vom 17.07.2008 erstmals kerngebietstypische Diskotheken ausnahmsweise für zulässig erklärt. Diese seien indes geeignet, erhebliche Störungen hervorzurufen, zumal sich im Gewerbegebiet und in
sen Umgebung auch Wohnungen befänden. Dies werde im Umweltbericht verkannt. Nach der Richtlinie 2001/42/EG sei gemeinschaftsrechtlich eine Umweltprüfung zwingend geboten gewesen, nachdem der deutsche Gesetzgeber für alle Bebauungspläne - lediglich mit Ausnahme der in § 13 BauGB genannten - eine Umweltprüfung angeordnet habe. Dies könne nicht durch eine Analogie zu den Heilungsvorschriften „umgangen" werden. Die Gestaltungsfreiheit
nationalen Gesetzgebers finde ihre Grenze in Art. 3 Abs. 5 S. 2 der Richtlinie, nach der die Mitgliedstaaten in jedem Fall die einschlägigen Kriterien
Anhangs II zu beachten hätten, um sicherzustellen, dass Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hätten, von der Richtlinie erfasst würden. Dazu gehörten auch die mit einer kerngebietstypischen Diskothek verursachten (Lärm-)Belästigungen der Nachbarschaft in einem Gewerbegebiet, in dem sich in erheblichem Umfang Wohnungen befänden. Schließlich sei auch der am 28.01.2010 beschlossene Bebauungsplan wegen verschiedener Rechtsmängel unwirksam. Grundlage
Satzungsbeschlusses sei u.a. der damalige Entwurf gewesen, der auf einen Lageplan vom 11.08.2009/08.10.2009 und auf textlichen Festsetzungen vom 11.08.2009/08.10.2009 verweise. Die am 02.02.2010 ausgefertigte Satzung beziehe sich demgegenüber jeweils auf einen Lageplan/zeichnerischen Teil sowie textliche Festsetzungen vom 08.04.2002/11.08.2009/08.10.2009. Der Inhalt der beschlossenen Satzung stimme somit nicht mit dem Inhalt der ausgefertigten Satzung überein. Auch die Bestimmung über die rückwirkende Inkraftsetzung
Bebauungsplans sei nicht Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen. Die nachträgliche Änderung
Bebauungsplanentwurfs hätte gemäß § 4a Abs. 3 BauGB eine erneute Auslegung erfordert. Auch sei nicht der in Bezug genommene Lageplan vom 13.09.1976, sondern der vom 02.02.1976/06.03.1978 Bestandteil
seit 10.12.1979 „rechtskräftigen" Bebauungsplans. Soweit nach der neugefassten Festsetzung Nr. 1.1 Abs. 2 nur nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen zulässig seien, sei dies nicht hinreichend bestimmt. Auch die Planbegründung gebe insoweit keinen näheren Aufschluss. Da die Beklagte in zahlreichen Fällen von ihrem Zentrenkonzept abgewichen sei, habe dieses im Rahmen der Abwägung allenfalls noch geringes Gewicht. So habe die Beklagte ihr Zentrenkonzept in zahlreichen Fällen dadurch durchbrochen, dass sie neue Bebauungspläne aufgestellt habe, die Einzelhandel auf Flächen zuließen, auf denen solcher nach dem Zentrenkonzept gerade ausgeschlossen sein sollte. Darauf, ob die Nutzung durch den Elektro-Fachmarkt inzwischen aufgegeben worden sei, komme es nicht an. Die Entscheidung für einen Standort für einen weiteren Bau- und Heimwerkermarkt außerhalb
E-Zentrums sei noch vor Ergänzung
Einzelhandelskonzepts getroffen worden. Hierfür hätten auch keine Ausnahmegründe vorgelegen, da auch für ihr Vorhaben eine ausreichende Flächenverfügbarkeit gegeben gewesen sei. Warum es notwendig gewesen sein sollte, den Norma-Markt „umzusiedeln", sei nicht ersichtlich. Wenn der OBI-Markt keine Flächen für eine Erweiterung habe erwerben können, sei dies noch kein städtebaulicher Grund, einen um ein Drittel vergrößerten Norma-Markt unter Verstoß gegen das Zentrenkonzept im E-Zentrum zuzulassen. Sollten geeignete integrierte Standorte nicht verfügbar gewesen sein, wäre es ohnehin nicht gerechtfertigt gewesen, auf ihrem Grundstück jeglichen Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten auszuschließen. Die „3. Änderung, Teil C“ bedeute eine zusätzliche und verstärkte Abweichung vom Zentrenkonzept, zumal die Lebensmittelgeschäfte im Gewerbegebiet als Fehlplanung erkannt worden seien. Das Vorgehen bei der Aufstellung der Bebauungsplanteile B und C erweise sich umso mehr als willkürlich, als in den Sitzungsvorlagen TUA 98/247 und TUA 01/242 noch eine Sortimentsbeschränkung vorgesehen gewesen sei. Unter eklatanter Abweichung von der fachlich begründeten Stellungnahme der GMA, der Zielsetzung
Zentrenkonzepts und dem Ziel der Verwaltung sei eine Verkaufsfläche von 4.000 m 2 ohne jede Sortimentsbeschränkung zugelassen und dabei sogar eine grundlegende Modernisierung
bestehenden Einzelhandelsbetriebs ermöglicht worden. Die zusätzlichen Sortiments- und Baumöglichkeiten gingen in ihren städtebaulichen Wirkungen weit über diejenigen ihres Vorhabens hinaus. Mit dem Bebauungsplan „Great Lakes Nord" vom 19.05.2009 sei nicht nur dem Betreiber
früheren EDEKA-Markts die Ansiedlung eines neuen Lebensmittelvollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von bis zu 4.000 m 2 , sondern seien auch noch weitere Einzelhandelsbetriebe mit insgesamt 1.600 m 2 ermöglicht worden. Auch bei diesem Standort handle es sich um einen „autokundenorientierten“ Standort, der weder eine Nahversorgungsfunktion noch eine Versorgungsfunktion im Rahmen eines Stadtteilzentrums wahrnehme. Ihre diesbezüglichen Einwendungen seien abwägungsfehlerhaft behandelt worden. Insbesondere lasse sich das Vorhaben an der Schneckenburg-/Reichenaustraße nicht mit einem angeblich ungedeckten Bedarf begründen. Nach Realisierung der Vorhaben Kaufland und Lidl habe auch bei einem positivem Szenario für 2015 nur mehr ein Verkaufsflächenbedarf von 2.000 m 2 Verkaufsfläche bestanden. Ein etwaiger Bedarf hätte auch durch kleinere und verbrauchernahe Lebensmittelmärkte mit weniger weitgehenden städtebaulichen Auswirkungen gedeckt werden können. Dass sich der Standort zu einem integrierten Standort entwickle, sei unzutreffend und nicht belegt. Auch sei der Standort nach dem Zentrenkonzept nicht für innenstadtrelevanten Einzelhandel vorgesehen gewesen. Obwohl sich nach der zweiten Fortschreibung
Zentrenkonzepts vom 27.07.2006 eine Überdeckung
Verkaufsflächenzusatzbedarfs für Nahrungs- und Genussmittel ergeben habe, habe die Beklagte auch noch an der Max-Strohmeyer-Straße, ebenfalls an einem dem Zentrenkonzept widersprechenden Standort, einen neuen Lidl-Markt mit 800 m 2 Verkaufsfläche genehmigt. Die Gleichsetzung eines Mischgebiets mit einem integrierten Standort sei verfehlt und widerspreche dem Zentrenkonzept. An keiner Stelle sei die Beklagte der Frage nachgegangen, ob Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten im Plangebiet im Hinblick auf die konkreten Umstände
Einzelfalls und die geringe Bedeutung
Zentrenkonzepts im Rahmen einer Einzelfallabwägung zugelassen werden könnte. Die Ausführungen in der Planbegründung seien zudem veraltet und ohne Bezug zum konkreten Plangebiet. Auch die Ausführungen zur 2. Fortschreibung
Zentrenkonzepts enthielten nur generelle Aussagen. Welche Auswirkungen die Zulassung innenstadtrelevanten Einzelhandels im Bebauungsplangebiet hätte, werde nicht untersucht. An keiner Stelle werde die Bedeutung
Einzelhandelskonzepts bewertet oder gewichtet; die zahlreichen Abweichungen blieben unerwähnt. Ohne Bezug zum konkreten Bebauungsplan werde einfach behauptet, dass die Regelungen zum Einzelhandel preisdämpfend auf die Grundstücks-, Miet- und Pachtpreise für das wohnungsunverträgliche Gewerbe wirkten und den Gewerbestandort stärkten. Dass durch die standort- und sortimentsbezogenen Einzelhandelsfestsetzungen „die Zentralität
Einkaufsstandortes in der Region gestärkt" würde, sei offenkundig falsch. Auch im Rahmen der Abwägung würden nur abstrakt öffentliche Belange benannt. Weder werde die Bedeutung
Zentrenkonzepts gewichtet noch untersucht, welches Gewicht es trotz der zahlreichen Abweichungen noch habe und ob bzw. inwieweit es beeinträchtigt würde, wenn im Geltungsbereich
Bebauungsplans vom Ausschluss
Einzelhandels mit innenstadtrelevanten Sortimenten abgesehen würde. Auch die Stellungnahme der GMA vom 03.08.2009 enthalte nicht die notwendige Einzelfallabwägung, da es an einer die konkrete Situation in den Blick nehmenden Abwägung im Hinblick auf die besonderen Bedingungen dieses Bebauungsplangebietes fehle. Auch ihre privaten Belange seien nicht ausreichend ermittelt und gewichtet worden. Soweit ihr Vorhaben allein wegen etwaiger „Berufungsfälle“ für nicht tragbar erachtet werde, sei dies keine den Anforderungen
Revisionsurteils genügende Abwägung. Damit werde das Zentrenkonzept schematisch umgesetzt. Unberücksichtigt bleibe, dass das Plangebiet mit Wohnungen durchsetzt sei. Das Ziel der Planung, Gewerbeflächen für „wohnungsunverträgliche gewerbliche Nutzungen" zu schaffen und vorzuhalten, sei insofern nicht zu erreichen. Die „intakte" Einzelhandelsstruktur würde auch weder durch das Vorhaben der Klägerin noch durch die Zulassung von Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten gefährdet. Für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung wäre zu ermitteln gewesen, ob und inwieweit es tatsächlich zu einer Beeinträchtigung der integrierten Zentren und Nahversorgungslagen komme, wenn ihr Vorhaben genehmigt würde. Nicht berücksichtigt worden seien auch ihre seit 1992 andauernden, letztlich am Widerstand der Beklagten gescheiterten Bemühungen, ihr Grundstück einer wirtschaftlichen Nutzung zuzuführen, sowie ihre offensichtliche Ungleichbehandlung bei der Durchsetzung
Zentrenkonzepts. Auch die in der Planbegründung in Bezug genommene Stellungnahme der GMA vom 03.08.2009 lasse, sollte sich der Gemeinderat diese zu eigen gemacht haben, keine fehlerfreie Abwägung erkennen. Die darin angeführten positiven Faktoren (Lage im Gewerbegebiet Strohmeyersdorf an der Carl-Benz-Straße im mittelbaren Umfeld
bestehenden Kaufland-SB-Warenhauses, gute Anbindung an die B 33), sprächen für eine gute Einzelhandelsqualität. Die erwähnten negativen Standortfaktoren (dezentrale Lage in einem ausgedehnten Gewerbegebiet, kein fußläufiges Einzugsgebiet) träfen indes auch auf die anderen Einzelhandelsbetriebe an der Carl-Benz-Straße zu. Auch werde eingeräumt, dass die Neuansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit ca. 900 m 2 Verkaufsfläche in dezentraler Lage noch „nicht zum Kollaps
Zentrensystems führt". Eine Umsatzumverteilung unterhalb der städtebaulichen Erheblichkeitsschwelle von 10% betreffe indessen nur die privatwirtschaftlichen Interessen der großen Konkurrenten im näheren Umfeld, die städtebaulich ohne Bedeutung seien. Der von der GMA reklamierte Berufungsfall träte schließlich gar nicht ein. Auch sei die Vorbildfunktion der anderen Vorhaben bisher nicht zum Anlass für eine negative städtebauliche Beurteilung genommen worden. Etwaige städtebauliche Wirkungen eines hypothetischen zweiten Ansiedlungsvorhabens seien demgegenüber nicht geeignet, ihre abwägungserheblichen Belange zu überwinden. Gleichermaßen verfehlt seien die Einzelfallbetrachtungen der GMA zu den verschiedenen Abweichungen vom Zentrenkonzept. Deren Auffassung, sämtliche Abweichungen vom Zentrenkonzept seien „vor dem Hintergrund der jeweiligen Situation zu sehen und hätten ... auch abseits von generellen planerischen Überlegungen rein rechtlich kaum verhindert werden können", treffe offenkundig nicht zu. Auf die Gefahr künftiger „Berufungsfälle“ könne sich die Beklagte schon
halb nicht berufen, weil sie dazu Anlass gegeben habe. Nachdem diese in der Summe ihrer Wirkungen nicht geeignet sein sollen, die grundsätzlichen Empfehlungen und die mit der Einführung
Standort- und Sortimentskonzepts beabsichtigten Wirkungen in Frage zu stellen, müsse dies erst recht für ihr Vorhaben gelten. Im Hinblick auf die rückwirkende Inkraftsetzung
Bebauungsplans habe schließlich keine Abwägung stattgefunden. Auch ihr Hilfsantrag sei zulässig, da sie beabsichtige, gegen die Beklagte Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche geltend zu machen, falls ihr Vorhaben an den zuletzt beschlossenen zwei Bebauungsplänen scheitern sollte. In diesem Falle bestehe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass bis zu deren Bekanntmachung ein Anspruch auf Erteilung ihres Bauvorbescheids bestanden habe. So könne sie jedenfalls von einem Verschulden unabhängige Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff geltend machen. Voraussetzung für einen solchen Anspruch sei nur, dass der Anspruch auf Erteilung
Bauvorbescheids objektiv-rechtlich bestanden habe und seine Durchsetzung rechtswidrig vereitelt worden sei. Dafür reiche es aus, dass bis zum Inkrafttreten
Bebauungsplans ein Anspruch auf Erteilung
Bauvorbescheides bestanden habe. Dem stehe auch die rückwirkende Inkraftsetzung
Bebauungsplans nicht entgegen. Auch der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens greife nur, wenn davon auszugehen sei, dass der einem Bebauungsplan anhaftende Mangel schon vor der abschließenden Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde geheilt worden wäre. Vorliegend seien die Mängel der Bebauungspläne indessen erst lange nach Ablehnung ihrer Bauvoranfrage aufgegriffen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten
Sachverhalts und
Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Bau(planungs)akten der Beklagten Bezug genommen. Gründe Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung
am 13./15.03.2000 beantragten Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmittelmarkts. Dem Vorhaben stehen von der Beklagten als Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 57 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO i.V.m. § 30 Abs. 1 BauGB). Denn nach der Festsetzung Nr. 1.1.1.1 Abs. 1
im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nunmehr maßgeblichen Bebauungsplans „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ in der Fassung vom 28.01.2010 (Bebauungsplan 2010) sind im Bereich E 2 - auch im festgesetzten Gewerbegebiet GE 2 - Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten, wozu nach der Festsetzung Nr. 11.2 „Nahrungs- und Genussmittel“ auch ein Lebensmittelmarkt gehört, ausgeschlossen. Die das Vorhaben ausschließende Festsetzung Nr. 1.1.1.1 Abs. 1
Bebauungsplans 2010 ist auch weder aus formellen (
sen, dass die beschlossenen Satzungsbestandteile ihrerseits ordnungsgemäß ausgefertigt wurden, zur Unwirksamkeit
Bebauungsplans (vgl. Senat, Urt. v. 11.04.1997 - 5 S 512/95 -, VBlBW 1997, 383 ). Tatsächlich handelt es sich jedoch um ein und dieselben Satzungsbestandteile. Dass diese in der ausgefertigten Satzung zusätzlich mit dem Datum „08.04.2002“ versehen wurden, ist lediglich ein Hinweis darauf, dass den nunmehr in der Fassung der Auslegungsunterlagen vom 08.10.2009 beschlossenen Satzungsbestandteilen nicht nur diejenigen vom 11.08.2009, sondern auch diejenigen vom 08.04.2002 zugrundelagen, mit denen sie nahezu identisch sind. Ein anderer Lageplan bzw. andere textliche Festsetzungen, die es auch gar nicht gäbe, wurden mit dieser zusätzlichen, auf die Chronologie hinweisenden Angabe nicht bezeichnet.
zu ändernden, seit 10.12.1979 rechtskräftigen Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung der 1. und 2. Änderung, dem die Inhalte
am 28.01.2010 beschlossenen Lageplans hinzugefügt werden sollten, tatsächlich nicht vom 13.09.1976, sondern vom 02.02.1976/06.03.1978 datiere. Abgesehen davon, dass der von der Änderung allein betroffene (Teil-)Lageplan vom 02.02.1976 im Hinblick auf die insoweit zuletzt vorgenommene, wenn auch in der Planurkunde nicht eindeutig vermerkte Änderung am 13.09.1976 durchaus zutreffend bezeichnet ist (vgl. etwa auch 08, „Inhalt der Planakte 1.“), änderte auch ein unrichtig bezeichneter Lageplan nichts daran, dass mit der „3. Änderung, Teil B“ der Bebauungsplan „Unterlohn“ in seiner bisherigen Fassung auch hinsichtlich
zugehörigen Lageplans im Überlagerungsbereich geändert werden sollte; ein unrichtiges Datum stellte insofern nur eine unschädliche Falschbezeichnung dar. Dass bereits der zu ändernde Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen bzw. bekanntgemacht worden wäre, ist schließlich weder dargetan noch ersichtlich. Das von der Klägerin angeführte Änderungsdatum „6.3.1978“ bezog sich schließlich nur auf den erst am 19.07.1979 beschlossenen Ergänzungsplan für das von der (ersten) Genehmigung ausgenommene „von der Straße Lgb. Nr. 7940/10 umgebene, gegliederte GE-Gebiet im Westen
Plangebiets“, welches von der „3. Änderung, Teil B“ überhaupt nicht berührt wird.
Bebauungsplans gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut auszulegen gewesen, weil die (vom Gemeinderat beschlossene) maßgebliche Satzungsbestimmung in dem Entwurf, der Gegenstand der öffentlichen Auslegung gewesen war, noch nicht enthalten war, geht dies fehl. Zwar wurde die in § 5
ausgelegten Satzungsentwurfs enthaltene Bestimmung, wonach die Bebauungsplanänderung mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft trete, erst nachträglich um die Wendung ergänzt „und beinhaltet eine Rückwirkung auf den 14.08.2002, dem ursprünglichen Inkrafttreten
Bebauungsplans 'Unterlohn'
Satzungstextes vor diesem Hintergrund nur mehr klarstellende Bedeutung zukam, für die - mangels inhaltlicher Änderung
Planentwurfs - kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bestand (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822 ), kann dahinstehen. Denn einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedurfte es mit Rücksicht auf die vorgenommene Ergänzung schon
halb nicht, weil sich die (Anordnung der) Rückwirkung als solche nach einer bloßen Fehlerbehebung nicht als materielle Änderung
Bebauungsplans, sondern als Bestandteil
Bekanntmachungsverfahrens darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 31.85 -, BVerwGE 75, 262 ; Urt. v. 10.08.2000 - 4 CN 2.99 -, Buchholz 406.11 § 215a BauGB Nr. 7). Inwiefern dies anders zu beurteilen sein sollte, weil dem eine Auslegung mit einem anders lautenden Satzungsentwurf vorausgegangen war, erschließt sich dem Senat nicht. Nachdem im Hinblick auf die sonstigen Auslegungsunterlagen kein Zweifel daran bestehen konnte, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung vorgesehen war, hätte im Übrigen Anlass genug bestanden, ggf. auch hierzu Stellung zu nehmen.
Abwägungsvorgangs (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), sondern Verfahrensfehler in Rede. Nach § 244 Abs. 1 BauGB war auch das mit der neuen amtlichen Bekanntmachung erst am 06.02.2010 abgeschlossene zweite ergänzende Verfahren nach den Vorschriften
BauGB in der ab dem 20.07.2004 geltenden und zuletzt am 21.12.2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.2009 - 4 BN 27.08 -, BauR 2009, 780 ). Maßgeblicher Zeitpunkt i. S.
GB ist nunmehr der der dritten Abwägungsentscheidung am 28.01.
Umweltberichts der Hinweis findet, dass bei Errichtung einer Diskothek nachts eine Erhöhung der Schallwerte nicht vollständig ausgeschlossen sei, jedoch die im „Gewerbegebiet“ zulässigen Grenzwerte einzuhalten seien, worauf im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren eingewirkt werden könne (S. 21), vermag vor dem Hintergrund der planerischen Vorgabe ebenso wenig auf einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu behandelnden Bewertungsfehler zu führen. Ausweislich
Abwägungsvorschlags der Verwaltung hat der Gemeinderat nunmehr jedenfalls auch die jüngere städtebauliche Entwicklung berücksichtigt und das dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Konzept (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11, Abs. 7 u. 8 BauGB) - auch vor dem Hintergrund der von der Klägerin geltend gemachten „zahlreichen Durchbrechungen“ - mit dem ihm zukommendem Gewicht im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. Dass dem Gemeinderat der Beklagten bei seiner neuerlichen Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die bereits im ersten Berufungsurteil gewürdigten vorhabenbezogenen Bebauungspläne eine Bewertungsfehleinschätzung unterlaufen wäre, ist nicht zu erkennen. An seine damaligen Feststellungen ist der Senat nicht gebunden. Auch aus § 144 Abs. 6 VwGO ergibt sich keine für das weitere Verfahren maßgebliche Anweisung hinsichtlich der für die Entscheidung maßgeblichen Würdigung
Sachverhalts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.06.1985 - 1 B 48.85 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151). Mit dem Erlass
„Vorhaben- und Erschließungsplans im Bereich Unterlohn“ vom 16.02.1995 für einen Bau- und Heimwerkermarkt (mit Gartencenter) und einen Lebensmittelmarkt (2. Änderung
Bebauungsplans „Unterlohn“) hat sich der Gemeinderat keineswegs in Widerspruch zu seinen damaligen Vorstellungen über ein Zentren- und Gewerbeflächenkonzept gesetzt. Zwar wurde das modifizierte Zentrenkonzept erst am 30.07.1998 vom Gemeinderat beschlossen, doch hatte sich der Gemeinderat die diesem Konzept letztlich immer noch zugrundeliegenden Empfehlungen im GMA-Gutachten vom Juli 1990 im Grundsatz bereits mit seinen Aufstellungsbeschlüssen vom 23.06. und 10.11.1994 zu Eigen gemacht. Dass im Zusammenhang mit der Erweiterung
(vorhandenen) Bau- und Heimwerkermarkts (OBI) der ersichtlich bereits seit 1983 bestehende (vgl. auch die Baugenehmigung v. 19.10.1983 für eine Werbeanlage <2 Hinweistafeln>) Lebensmittelmarkt (Norma) zu seiner planungsrechtlichen Absicherung in das Plangebiet einbezogen wurde (vgl. die Planbegründung v. 08.02.1994, S. 2 f.), lässt nicht den Rückschluss auf eine inkonsequente oder gar willkürliche Handhabung jener städtebaulichen Vorstellungen zu. Letztlich wurde im Vorgriff auf die anstehende Überplanung
Gewerbegebiets „Unterlohn“ lediglich eine am konkreten Bestand orientierte, anlagenbezogene Planung vorgenommen, wie sie zur Standortsicherung nicht mehr zulässiger Gewerbebetriebe später auch nach § 1 Abs. 10 BauNVO möglich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27). Eben dies war ersichtlich mit dem von der Beklagten aufgegriffenen „Gedanken
fortwirkenden Bestandsschutzes“ gemeint. Auf das unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete, inzwischen aufgegebene (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1998 - 4 C 10.97 -, BVerwGE 106, 228 , Beschl. v. 11.05.1998 - 4 B 45.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 152) Institut
„überwirkenden (aktiven) Bestandsschutzes“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.01.1977 - IV B 183.76 -, Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 5; Urt. v. 17.01.1986 - 4 C 80.82 -, BVerwGE 72, 362 ) sollte damit nicht zurückgegriffen werden. Dass ein solcher „erweiterter Bestandsschutz“ i. S.
NVO, obwohl mit ihm keine der Sortimentsausweitung dienenden weiteren Verkaufsflächen zugestanden wurden, den damals vorhandenen Planungsvorstellungen der Beklagten zum Umgang mit dem vorhandenen Bestand widersprochen hätte und ein bei Überplanung unzulässig werdender Einzelhandelsbetrieb (mit innenstadtrelevanten Sortimenten) grundsätzlich auf den eigentumsrechtlichen Bestandschutz zu verweisen gewesen wäre, ist nicht zu erkennen. Auch dem später beschlossenen und nun in seiner 2. Fortschreibung maßgeblichen Zentrenkonzept lässt sich solches nicht entnehmen. Dieses sollte lediglich die Grundlage für die Erhaltung, Fortentwicklung und Neugründung von Einzelhandelslagen bilden (vgl. Sitzungsvorlage TUA 98/140). Das ihm zugrunde liegende Sortimentskonzept sollte im Sinne einer Steuerung von A n s i e d l u n g s vorhaben angewandt werden (vgl. Sitzungsvorlage HFA/TUA 2006-104 v. 20.07.2006, S. 6 bzw. GMA-Gutachten 2006 - Zusammenfassung, S. 4). Dem entsprechend findet sich im Zentrenkonzept lediglich der Hinweis, dass eine „weitere Ausweitung“ von Lebensmittelgeschäften im „Industriegebiet“ schädlich für die Nahversorgung sei und insofern verhindert werden sollte. Die bestehenden Lebensmittelgeschäfte genössen allerdings Bestandsschutz (vgl. Sitzungsvorlagen TUA 98/140, S. 19 u. 99/200, S. 21). Dass diese auf den eigentumsrechtlichen Bestandsschutz zu verweisen wären, kann diesen Ausführungen schlechterdings nicht entnommen werden. Von einer „Durchbrechung
Zentrenkonzepts“ kann auch im Hinblick auf den am 18.07.1996 beschlossenen „Vorhaben- und Erschließungsplan 'Unterlohn' 5. Änderung‘“ nicht die Rede sein. Zwar stand eine großflächige Erweiterung eines bestehenden Elektro-Fachmarkts (mit dem nach wie vor zentrenrelevanten Sortiment „Elektrowaren/Unterhaltungselektronik <braunes Sortiment>“) in Rede, doch war die hinzukommende Verkaufsfläche von 150 m² allein für Computer und Computerzubehör, mithin für ein nicht zentrenrelevantes Sortiment vorgesehen. Im Übrigen stellte sich die Planung wiederum als bloße planerische Absicherung eines vorhandenen Bestands ohne die Möglichkeit einer Erweiterung
vorhandenen zentrenrelevanten Sortiments dar. Unabhängig davon wäre das dem Zentrenkonzept zukommende Gewicht im maßgeblichen Zeitpunkt der zur Überprüfung stehenden Abwägungsentscheidung vom 28.01.2010 in seiner Bedeutung nicht mehr durch jenen Plan gemindert, nachdem dieser am 25.03.2004 geändert und durch einen zentrenrelevanten Einzelhandelsausschluss ersetzt wurde. Ob auf dem Grundstück, woran auch im Hinblick auf das Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen keine Zweifel veranlasst sind, anstelle
Elektro-Fachmarkts nunmehr ein Fahrradhandel betrieben wird, kommt es nicht an. Anders verhält es sich bei dem am 23.03.2000 beschlossenen Vorhaben- und Erschließungsplan „Reichenau-/Oberlohnstraße II“, mit dem ein weiterer großflächiger Bau- und Heimwerkermarkt (Praktiker) (mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten) zusammen mit weiteren Vorhaben außerhalb
für die Ansiedlung eines solchen großflächigen Einzelhandelsbetriebs nach dem am 30.07.1998 beschlossenen Zentrenkonzept – Standortkonzept - eigentlich vorgesehen E-Zentrums zugelassen wurde, was seinerzeit mit einer an diesem Standort höher bewerteten - durchaus nachvollziehbaren - „Gesamtlösungsmöglichkeit“ („städtebauliches Gesamtpaket“) begründet worden war (vgl. die Planbegründung v. 28.07.1999/13.09.1999/09.12.1999/ 23.03.2000, r4 BPL 3). Inwiefern sich die Beklagte auch hinsichtlich
Standorts auf eine GMA-Empfehlung habe stützen können (so das erste Berufungsurteil
Senats, UA S. 31), ist in der Tat nicht zu erkennen. Insofern steht zwar eine - wenngleich städtebaulich begründete - „Durchbrechung“
Zentrenkon-zepts in Rede, jedoch nicht hinsichtlich
für das Klagebegehren allein bedeutsamen Ausschlusses zentrenrelevanten Einzelhandels in dezentraler Lage (Festsetzung Nr. 1.1.1.1); das Gewicht
im Zentrenkonzept enthaltenen Sortimentskonzepts, das unabhängig von der Vorgabe Bestand hätte, großflächigen, nicht zentrenrelevanten Einzelhandel ausschließlich im E-Zentrum anzusiedeln, wird durch diese Durchbrechung ersichtlich nicht gemindert. Insofern kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die von der Beklagten nach der Standortfindung, aber noch vor dem letztlich maßgeblichen Satzungsbeschluss im Rahmen der Fortschreibung
Zentrenkonzepts am 21.10.1999 beschlossenen „besonderen Bedingungen“ vorlagen, unter denen ausnahmsweise auch die Ansiedlung großflächigen, nicht zentrenrelevanten Einzelhandels außerhalb
E-Zentrums zulässig sein sollte. Hiervon wäre freilich im Hinblick auf die von der Beklagten verfolgte, die Ansiedlung einer Diskothek einschließenden „Gesamtlösung“ auszugehen. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn, 6. Änderung“ vom 13.04.2000 setzte sich die Beklagte indes ersichtlich in Widerspruch zu dem in ihrem Zentrenkonzept für das E-Zentrum vorgesehenen Ausschluss zentrenrelevanter Einzelhandelsnutzungen. So wurde, um eine Erweiterung
Bau- und Heimwerkermarkts (OBI) zu ermöglichen, der vorhandene, bereits im Bebauungsplan vom 16.02.1995 planungsrechtlich abgesicherte Lebensmittel-Discounter (Norma) mit dem Zugeständnis einer um 200 m² erweiterten Verkaufsfläche auf ein anderes Grundstück im E-Zentrum (Flst. Nr. 8061/17) verlagert, auf der bislang keinerlei Einzelhandel betrieben wurde. Zwar sollte mit der Vergrößerung der Verkaufsfläche lediglich den inzwischen gestiegenen Kundenansprüchen durch eine großzügigere Raumaufteilung mit breiteren Gängen zwischen den Regalen, mehr Platz beim Einpacken der Ware und eine vergrößerte Kassenzone Rechnung getragen und insofern keine Erweiterung
Sortiments erreicht werden (vgl. Planbegründung v. 20.01./06.04.2000), sodass dies für sich genommen noch keine Zuwiderhandlung gegen das Zentrenkonzept darstellte (vgl. die oben auszugsweise wiedergegebenen Konzeptausführungen). Dass bereits ein solch „erweiterter Bestandsschutz“ ausgeschlossen sein sollte, lässt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten, die Verlagerung
Norma-Markts betreffenden Passus in der Sitzungsvorlage TUA 98/140 (S. 30) herleiten, wonach die vorhandenen Lebensmittelgeschäfte im Gewerbegebiet als Fehlplanungen „in ihrem Status quo geduldet, aber nicht erweitert oder verändert werden sollten“. Denn diese war nicht Teil
in derselben Vorlage enthaltenen und vom Gemeinderat beschlossenen Zentrenkonzepts (vgl. auch die am 21.10.1999 beschlossene Änderungsfassung). Eine entscheidungserhebliche „Durchbrechung“
Zentrenkonzepts (auch in seiner 2. Fortschreibung) lag gleichwohl
halb vor, weil auf einem bisher nicht einzelhandelsgenutzten Grundstück im E-Zentrum erstmals eine zentrenrelevante Einzelhandelsnutzung zugelassen bzw. angesiedelt wurde, mag dies auch durch den Wegfall am bisherigen Standort wieder kompensiert worden sein. Eine konsequente Handhabung
auch einen „erweiterten Bestandsschutz“ nicht ohne Weiteres ausschließenden Zentrenkonzepts im Sinne einer Steuerung von Ansiedlungsvorhaben hätte, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, bei einer Betriebsaufgabe am bisherigen Standort die Verlagerung an einen integrierten Standort geboten. Dass ein solcher Standort nicht gewählt wurde, weil er, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, von dem Betroffenen aus finanziellen Gründen nicht akzeptiert worden wäre, ändert an der „Durchbrechung“ nichts, lässt diese allerdings im Hinblick auf das Ziel, eine Gewerbeflächen schonende Entwicklung am Standort zu fördern, städtebaulich noch als gerechtfertigt erscheinen, zumal mit der Neugestaltung der Verkaufsfläche letztlich keine zusätzlichen Wirkungen auf die integrierten Lagen verbunden waren. Aus der mangelnden Bindungswirkung eines Zentrenkonzepts folgt, dass seine Vorgaben im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden dürfen; in der Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse liegt auch keine sachwidrige Differenzierung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.). Auch mit dem Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ hat sich die Beklagte in Widerspruch zu dem in ihrem Zentrenkonzept für das E-Zentrum vorgesehenen zentrenrelevanten Einzelhandelsausschluss gesetzt. Zutreffend ist die Beklagte allerdings davon ausgegangen sein, dass mit einer nachträglichen Sortimentsbeschränkung der genehmigten Verkaufsfläche von 3.500 m 2 in den bereits eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Einkaufszentrums eingegriffen worden wäre. Insofern hat sie zu Recht auf das Vorliegen einer auch nach § 42 Abs. 3 u. 4 BauGB entschädigungspflich-tigen Nutzungsänderung hingewiesen. Ein Eingriff in eine ausgeübte Nutzung hätte unabhängig davon vorgelegen, mit welchen Sortimenten die Verkaufsfläche gerade konkret belegt war; denn in den Betrieb eines Einkaufszen-trums als wirtschaftlichen Organismus, mithin in das was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb in seinem derzeitigen Zustand zum Wirken in der Wirtschaft befähigt und seinen wirtschaftlichen Wert ausmacht (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <93. Erg.lfg. 2009>, § 42 Rn. 121), wäre auch durch eine Festschreibung
jeweiligen Sortimentsumfangs eingegriffen worden. Insofern ließen sich auch in diesem Fall Entschädigungsansprüche (wegen Überschreitens der Zumutbarkeitsgrenze) nicht von der Hand weisen. Dass die Beklagte vor dem Hintergrund der erhobenen Einwendungen auf die zunächst vorgesehene Sortimentsbeschränkung verzichtete, stelle daher hinsichtlich der vorhandenen Verkaufsfläche lediglich eine sachgerechte planungsrechtliche Absicherung
vorhandenen Bestandes dar, die auch nach dem Zentrenkonzept nicht ausgeschlossen war, mag die Ansiedlung
Einkaufszentrums inzwischen auch als Fehlplanung erkannt worden sein. Dass die Möglichkeit einer Erneuerung (Modernisierung) nicht ausgeschlossen wurde, stellte ebenso wenig einen Verstoß gegen das beschlossene Sortimentskonzept i. S. einer Steuerung eines Ansiedlungsvorhabens dar, da mit einer solchen noch keine - nach dem Zentrenkonzept zu verhindernde - „Erweiterung“ verbunden ist. Anderes mag sich aus dem zitierten Passus in der Sitzungsvorlage TUA 98/140 ergeben, doch betraf dieser die Verlagerung
Norma-Markts und war - wie ausgeführt – gerade nicht Teil
vom Gemeinderat beschlossenen Zentrenkonzepts (vgl. auch die am 21.10.1999 beschlossene Änderungsfassung). Soweit darüber hinaus eine gegenüber dem Bestand um 500 m² auf 4.000 m² erweiterte Verkaufsfläche ohne jegliche Sortimentsbeschränkung zugestanden wurde, kann zwar im Hinblick auf das hier freilich nicht benötigte Instrument
NVO ebenfalls von einem „erweiterten Bestandsschutz“ gesprochen werden, doch widerspricht ein solcher, wenn mit ihm eine (erhebliche) Erweiterung
zentrenrelevanten Sortiments verbunden sein kann, dem für das E-Zentrum vorgesehenen Einzelhandelsausschluss. Zumindest eine Erweiterung in der vorliegenden Größenordnung stellt letztlich ein auf die zusätzliche Verkaufsfläche bezogenes Ansiedlungsvorhaben dar (vgl. auch Sitzungsvorlage TUA 98/140, S. 24 „Ansiedlung von weiteren Verkaufsflächen“). Allerdings erscheint ein „erweiterter Bestandsschutz“ um lediglich weitere 500 m 2 unbeschränkter Verkaufsfläche in einem bislang ohne Sortimentsbeschränkungen festgesetzten Sondergebiet 'Einkaufszentrum' durchaus gerechtfertigt, zumal bisher eine unbeschränkte Verkaufsfläche von 16.000 m 2 zulässig gewesen wäre. Insofern ist dieser Fall auch nicht mit dem benachbarten EDEKA-Markt vergleichbar. Auch die GMA hatte sich vor diesem Hintergrund für einen „qualifizierten Bestandsschutz“, wenn auch mit gewissen sortimentsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung durchaus von einer „Stabilisierung der integrierten Einzelhandelslagen im Sinne
Zentrenkonzepts“ ausgehen, sodass auch diese „Durchbrechung“ – ungeachtet der bereits konzeptwidrigen Verlagerung
Norma-Markts – noch keinen Anlass bot, die Öffnung
E-Zentrums für den Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten auch im Übrigen zu öffnen. Aber auch im Hinblick auf die weiteren von der Klägerin angeführten, sich erst nach Erlass
Bebauungsplan 2002 abzeichnenden bzw. verwirklichten „Durchbrechungen“ musste sich die Beklagte nicht veranlasst sehen, das von ihr verfolgte Zentrenkonzept neu zu gewichten. Bei der 2006 genehmigten Ansiedlung eines Lidl-Markts auf dem Grundstück Max-Strohmeyer-Straße ..., ... .../... mit einer Verkaufsfläche von 800 m 2 (vgl. Bauvorbescheid v. 28.06.2006; Baugenehmigung v. 22.09.2006) kann von einer „Durchbrechung“
Zentrenkonzepts nicht die Rede sein. Zwar ist dieser Standort keinem Einzelhandelszentrum zuzurechnen und soll sich die Entwicklung
Einzelhandels mit innenstadtrelevanten Sortimenten auf die bereits entwickelten Einzelhandelszentren A – C beschränken - die bislang vierstufige Zentrengliederung wurde im Zuge der zweiten Fortschreibung
Zentrenkonzepts auf drei Stufen reduziert -, jedoch wurden zur Verbesserung der Nahversorgung im Bereich der Streulagen „neue flächenbegrenzende Einzelhandelsneugründungen“ im Zentrenkonzept ausdrücklich für ausnahmsweise städtebaulich vertretbar erklärt. So verhält es sich hier, nachdem der Standort offenbar noch in einer Mischbaufläche bzw. Streulage (vgl. Anlagen zum Zentrenkonzept <Bestandsanalyse, Zielkonzeption>) liegt und durch die Ansiedlung eines Lebensmittel-Markts in einer „integrierten (Rand-)Lage“ die Nahversorgung der umliegenden Wohnnutzungen im Stadtteil Petershausen gestärkt wird. Dass die notwendigen Stellplätze in einem Gewerbegebiet liegen, vermag an der Streu- bzw. integrierten (Rand-)Lage
Markts nichts zu ändern; aus dem Urteil
Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.1991 - 4 C 17.88 – (Buchholz 406.122 § 6 BauNVO Nr. 11) folgt nichts anderes. Eine für die Klage entscheidungserhebliche Abweichung vom Zentrenkonzept läge ohnehin nur vor, wenn der Standort – ebenso wie das Grundstück der Klägerin - (insgesamt) in dezentraler Lage läge. Denn nur dann erwiese sich die angegriffene Sortimentsbeschränkung in dezentraler Lage (E-Zentrum) als konzeptwidrig. Auch mit der auf dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Great Lakes Nord“ vom 14.08.2009 beruhenden - Ansiedlung eines EDEKA-Markts mit bis zu 4.000 m 2 (sowie weiterer Fachmärkte mit bis zu 1.600 m 2 ) an der Schneckenburg-/Reichenaustraße hat sich die Beklagte nicht in Widerspruch zu ihrem Zentrenkonzept gesetzt. So grenzt dieser Standort unmittelbar westlich an die Einzelhandelsagglomeration am Gottmannplatz an, die im Zentrenkonzept als B2-Zentrum ausgewiesen ist,
sen Erweiterung um den in Rede stehenden Standort für die Einzelhandelsnutzung „Nahrungs- und Genussmittel“ bereits im GMA-Gutachten 2006 angeregt worden war. Diese - durchaus schlüssige - Standortentwicklung wurde auch Teil
am 27.07.2006 fortgeschriebenen Zentrenkonzepts (vgl. Sitzungsvorlage HFA/TUA 2006-104 v. 20.07.2006). Insofern handelt es sich auch hier um einen „integrierten Standort in Randlage“ (vgl. GMA, Auswirkungsanalyse Verbrauchermarkt und Fachmarktnutzungen auf dem „Great Lakes Nord“-Areal, März 2009, S. 8, g11 BPL/1 - Ordner 2 -, 14) – mit der Möglichkeit einer Doppelfunktion: Nahversorgung
Stadtteils Petershausen und stadtteilübergreifende Versorgung – und damit eben nicht in dezentraler Lage, sodass eine entscheidungserhebliche Abweichung vom Zentrenkonzept nicht in Rede steht. Darauf, ob sich die Erwartung der Beklagten erfüllt und sich der Standort von einer integrierten Randlage zu einem integrierten Standort entwickeln wird (vgl. GMA, Auswirkungsanalyse, a.a.O.), kommt es nicht an. Ebenso wenig ist in vorliegendem Zusammenhang von Bedeutung, inwieweit bei der Planung auch die Erwägung eine Rolle gespielt haben mag, „einen langjährig mit der Beklagten und der Region verbundenen Mittelständler zu stärken“. Zwar wäre dies in der Tat keine städtebaulich zulässige Erwägung, führte aber nicht zu einer inkonsistenten Handhabung
Zentrenkonzepts, die bei der hier allein zu überprüfenden Abwägungsentscheidung vor Erlass
Bebauungsplans 2010 von Bedeutung wäre. Insofern ist auch unerheblich, dass der unter positiven Annahmen prognostizierte Bedarf im Bereich „Nahrung und Genussmittel“ mit der Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von bis zu 4.000 m 2 letztlich überdeckt würde. Solches mag ebenfalls auf eine Abweichung vom Zentrenkonzept zu führen, wäre aber für den hier allein in Rede stehenden Bestand eines sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschlusses in dezentraler Lage (E-Zentrum) ohne Bedeutung (vgl. den Rechtsgedanken aus § 139 BGB). Soweit die Klägerin schließlich ein Ermittlungsdefizit darin zu erkennen glaubt, dass die Ausführungen in der Planbegründung veraltet seien und keinen Bezug zum konkreten Plangebiet aufwiesen, trifft dies nicht zu. Zwar wird in Teil B der Planbegründung zunächst die bisherige Planungsgeschichte, insbesondere die 1. Fortschreibung
Zentrenkonzepts dargestellt. Doch war dies im vorliegenden Bebauungsplanverfahren durchaus von Bedeutung, nachdem es nach wie vor um
sen Umsetzung, wenn auch in seiner 2. Fortschreibung, ging. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten „Durchbrechungen“ in früherer Zeit. Auch werden in den Teilen A und C der Begründung die das vorliegende Plangebiet kennzeichnenden Besonderheiten dargestellt. Ausweislich der Abwägungsvorlage der Verwaltung wurden die von der Klägerin beanstandeten Abweichungen auch im Einzelnen dargestellt und gewürdigt; in die Planbegründung mussten diese Überlegungen zur Vermeidung eines beachtlichen Verfahrensfehlers (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2, 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB) nicht aufgenommen zu werden. So kann und soll sich die Begründung
Bebauungsplans auf die ihn prägenden Festsetzungen, seine Grundgedanken und Leitziele beschränken (vgl. § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB n.F. bzw. § 9 Abs. 8 Satz 2 BauGB a.F.); BVerwG, Beschl. v. 03.11.1992 - 4 NB 28.92 -,Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 57). Die Festsetzung für jedes einzelne Grundstück braucht darin nicht begründet zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.09.1973 - IV B 53.73 -, BRS 27 Nr. 8 ), vielmehr hätte es sogar ausgereicht, die tragenden Gründe für die Wahl
Gebietscharakters oder die für die Abgrenzung und Zuordnung verschiedener Nutzungen anzugeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz § 406.11 § 2 BBauG Nr. 7). Vor dem Hintergrund, dass es keines konkreten Nachweises bedurfte, dass ohne Einzelhandelsbeschränkung die zentralen Versorgungslagen, insbesondere die Versorgungsfunktion der Altstadt, oder das produzierende Gewerbe konkret gefährdet würden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, a.a.O. ; Senat, Urt. v. 21.05.2001, a.a.O. ), vermag auch der Umstand auf kein Ermittlungsdefizit zu führen, dass die Beklagte solche konkreten Wirkungen nicht untersucht, sondern sich auf die entsprechenden - nach wie vor gültigen - Erfahrungen in den Untersuchungen der GMA bezogen hat. Dies gilt auch hinsichtlich der ohne Weiteres schlüssigen preisdämpfenden Wirkung auf die Grundstücks-, Miet- und Pachtpreise; von solchen geht letztlich auch die Klägerin aus, wenn sie auf eine Verkehrswertminderung ihres Grundstücks hinweist. Insofern ist auch nicht zu beanstanden, wenn in diesem Zusammenhang auch auf etwaige, „nicht tragbare Berufungsfälle“ verwiesen wird. So liegt auf der Hand, dass das Zentrenkonzept bei einer Neuansiedlung eines Lebensmittelmarkts auf dem bislang von jeglicher Einzelhandelsnutzung freigehaltenen Grundstück der Klägerin seine Steuerungsfunktion für weitere Ansiedlungsvorhaben im E-Zentrum weitgehend verlöre. Der Verweis auf „Berufungsfälle“ war der Beklagten auch nicht aufgrund
auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt. Bereits im Revisionsurteil war darauf verwiesen worden, dass in der Berücksichtigung konkreter Verhältnisse keine sachwidrige Differenzierung liege, weshalb auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausscheide. Insbesondere macht es einen abwägungserheblichen Unterschied, ob ein Baugrundstück bereits baulich genutzt wird und damit Grundlage beruflicher oder privater Lebensgestaltung geworden ist, die im Grundsatz aufrecht erhalten, aber an die sich ändernden Marktgegebenheiten oder Lebensumstände angepasst werden soll oder ob es sich bislang lediglich als Vermögenswert darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.). Die von der Klägerin vermisste Gewichtung
Zentrenkonzepts und einzelfallbezogene Abwägung hat schließlich ausweislich
Teils C der Planbegründung und insbesondere der Abwägungsvorlage der Verwaltung stattgefunden. So wird darin zusammenfassend ausgeführt (vgl. S. 15, 18, 19, 20), dass die Beklagte im Sinne
Zentrenkonzepts gehandelt, auch die von der Klägerin angeführten Planungsbeispiele daraus entwickelt und lediglich noch eine „Feinjustierung“ vorgenommen habe, der dann auch Belange außerhalb
Konzepts zugrunde gelegen hätten. Von zahlreichen „Durchbrechungen“ ihres Konzepts könne nicht die Rede sein. Auch die angeführten Einzelhandelsplanungen hätten die Situation nicht beeinträchtigt, sodass die Verkaufsflächenschwerpunkte für zentrenrelevante Sortimente nach wie vor in integrierter Lage lägen und damit die verbrauchernahe (fußläufige) Versorgung der Bevölkerung sicherten. Insofern hätten ihre mit der Umsetzung der Einzelhandelskonzeption verfolgten Ziele weiterhin Bedeutung. Deren Gewicht im Rahmen der Abwägung sei daher auch nicht gemindert. Damit hat die Beklagte durchaus eine zutreffende Gewichtung ihres Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts vorgenommen. Daran ändert nichts, dass sie damit auch die beiden oben festgestellten, hier allein erheblichen Abweichungen vom Zentrenkonzept - Verlagerung
Norma-Markts, uneingeschränkte Erweiterung der Verkaufsfläche
Kaufland-Einkaufszentrums -, die im Hinblick auf die Auswirkungen auf die integrierten Lagen allerdings von eher geringem Gewicht waren (vgl. die GMA-Stellungnahme v. 03.08.2009 an die Beklagte), noch als „Feinjustierung“ mit Rücksicht auf andere, außerhalb
Konzepts liegende Belange bezeichnet hat. Denn auch vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen ist sie im Anschluss an die eingeholte Stellungnahme der GMA vom 03.08.2009 (a.a.O., S. 9) der Sache nach zutreffend davon ausgegangen, dass ihr Zentrenkonzept ungeachtet dieser Abweichungen seine steuernde Kraft nicht eingebüßt habe, weil diese weder zahlreich noch umfangreich gewesen, sondern von diesem nur gewisse Abstriche zugunsten anderer in der Abwägung zu berücksichtigender Belange, insbesondere solchen
Bestandsschutzes, gemacht worden seien. Soweit in der Planbegründung (S. 25) noch auf eine Stärkung der Zentralität
Einkaufsstand-orts in der Region hingewiesen wurde, erscheint dies – entgegen der Auffassung der Klägerin – durchaus plausibel. So geht eine solche mit der Stärkung der zentralen Versorgungslagen einher, wenn dezentrale Lagen im Wesentlichen für das verarbeitende und Dienstleistungsgewerbe vorgehalten werden sollen. Dass die Beklagte bei den vorhandenen Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet „B“ keine anlagenbezogenen Sonderregelungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO erwogen haben mag, vermag schließlich von vornherein nicht auf eine inkonsistente Handhabung
Zentrenkonzepts zu führen. Denn dieses steht – wie ausgeführt - einem „erweiterten Bestandsschutz“, jedenfalls solange mit ihm keine (erhebliche) Ausweitung zentrenrelevanter Sortimente verbunden ist, indifferent gegenüber. Im Rahmen der von der Beklagten zu treffenden neuerlichen Abwägungsentscheidung wurden auch die Belange der Klägerin zutreffend erfasst und bewertet. Um ihr vom Gemeinderat der Beklagten in die Abwägung eingestelltes Interesse an einer rentablen Nutzung ihres Grundstücks mit dem ihm zukommenden Gewicht zu erfassen, brauchte die voraussichtlich eintretende Wertminderung nicht konkret ermittelt zu werden. Zwar gehören Auswirkungen eines Bebauungsplans auf den Verkehrswert, soweit sie durch eine Einschränkung der Nutzung das überplante Grundstück selbst betreffen (vgl. §§ 40 , 42 BauGB) durchaus zum Abwägungsmaterial (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102). Dass die künftig von Sortimentsbeschränkungen betroffenen Grundstücke im vormals uneingeschränkten Gewerbegebiet durchaus erhebliche Nutzungsbeeinträchtigungen mit entsprechenden Wertminderungen erfahren würden, lag jedoch ohne Weiteres auf der Hand, zumal das deutlich höhere Maß an Wertschöpfung durch eine (zentrenrelevante) Einzelhandelsnutzung gerade Anlass war, Gewerbeflächen zu Lasten
Einzelhandels für das produzierende/verarbeitende Gewerbe vorzuhalten (vgl. GMA-Stellungnahme v. 03.08.2009 an die Beklagte). Dem entsprechend hatte die Beklagte bei der von ihr zu treffenden Abwägungsentscheidung letztlich auch eine Wertminderung in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe unterstellt. Bei der gebietsweisen Umsetzung
Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts kam es schließlich ohnehin weniger auf die konkrete Wertminderung eines einzelnen Grundstücks, sondern darauf an, ob Gründe
erweiterten Bestandsschutzes eine anlagenbezogene Sonderregelung erforderten (vgl. § 1 Abs. 10 BauNVO, § 42 BauGB). Auch führte eine eher wirtschaftliche Betrachtungsweise kaum auf eine angemessene Abwägung der für und gegen einen standort- und sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss sprechende Belange. Insofern genügte, dass sich die Beklagte bewusst war, dass Sortimentsbeschränkungen erhebliche Verkehrswertminderungen der betroffenen Grundstücke zur Folge haben konnten. Auf die konkrete Wertminderung kam es umso weniger an, als die zulässige Nutzung erst nach Ablauf von 7 Jahren geändert und bei der Klägerin ersichtlich kein Eingriff in eine ausgeübte Nutzung bewirkt wurde (vgl. § 42 Abs. 3 BauGB). Besondere Umstände, die dem Gemeinderat Anlass hätten geben können, im Hinblick auf das Grundstück der Klägerin von ihrem Zentrenkonzept abzuweichen, waren von der Beklagten nicht zu berücksichtigen. Insbesondere war - mangels eines etwa im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten - auch nicht im Wege einer Folgenbeseitigungslast zu berücksichtigen, dass es der Klägerin bisher nicht möglich gewesen war, ihr Grundstück einer rentablen Nutzung zuzuführen. Zu einer Sonderregelung bestand umso weniger Anlass, als nicht zu erkennen ist, dass die Klägerin ihr Grundstück infolge
Ausschlusses zentrenrelevanten Einzelhandels nicht mehr sinnvoll wirtschaftlich zu nutzen in der Lage wäre. Nicht zuletzt käme im Hinblick auf den bis 2015 prognostizierten Verkaufsflächenzusatzbedarf auch ein (großflächiger) Einzelhandelsbetrieb mit dem nicht zentrenrelevanten Sortiment „Möbel“ in Betracht (vgl. hierzu auch das GMA-Gutachten 2006, S. 142); inwiefern sich ein solcher aufgrund der zur Verfügung stehenden Geschossfläche nicht rentierte, ist nicht zu erkennen. Dass die Neuansiedlung eines Lebensmittelmarkts in der von der Klägerin beantragten Größe noch nicht zu einem „Kollaps
Zentrensystems“ führen mag und die davon ausgehenden Wirkungen auch ohne Zentrenkonzept bewältigbar wären (vgl. GMA-Stellungnahme v. 03.08.2009 an die Beklagte), rechtfertigte eine Abweichung ebenso wenig; denn auf eine konkrete Gefährdung der mit ihm verfolgten Ziele, kommt es gerade nicht an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, a.a.O. ; Senat, Urt. v. 21.05.2001, a.a.O. ). Die in der Umgebung im E-Zentrum bereits vorhandenen, das Gewerbegebiet prägenden Einzelhandelsnutzungen waren schließlich insofern bereits im Standortkonzept
Zentrenkonzepts berücksichtigt worden, als der dortige Bestand nicht in Frage gestellt wurde und nicht zentrenrelevante Einzelhandelsnutzungen weiterhin zulässig sein sollten. Ob die Stellungnahme der GMA vom 03.08.2009 beachtliche Bewertungsfehler aufweist, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die „Durchbrechungen“ „rein rechtlich kaum zu verhindern gewesen“ wären, kommt es demgegenüber nicht an, da sich die Beklagte im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung nicht auf jene rechtlichen bzw. abwägenden Ausführungen bezogen hat. b) Der Bebauungsplan 2010 leidet auch nicht unter materiellen Mängeln.
Gewerbegebiets bereits im Bebauungsplan „Unterlohn“ vom 23.09.1976 aufgrund § 8 Abs. 4 BauNVO festgesetzt worden war, dürfte sie ohnehin nur nachrichtlich übernommen worden sein (vgl. Planbegründung, S. 2, u8.3B Verfahren, 109), sodass ihre Neubekanntmachung nur deklaratorische Bedeutung haben dürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, BRS 71 Nr. 47). Schließlich geht der Einwand auch in der Sache fehl, weil mit der Wendung „nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen“ erkennbar an die in § 6 Abs. 1 BauNVO verwendete Formulierung „Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören“ angeknüpft wurde (vgl. auch die damalige Planbegründung), sodass sich ihr näherer Inhalt insofern ohne Weiteres durch Auslegung ermitteln lässt.
Zurückverweisungsurteils, die für die Aufhebung
ersten Urteils ursächlich (tragend) gewesen sind, mithin nicht nur auf die dem Zurückverweisungsurteil "unmittelbar" zugrunde liegende rechtliche Würdigung, sondern insoweit auch auf die den unmittelbaren Zurückverweisungsgründen vorhergehenden Gründe, als diese die notwendige Voraussetzung für die unmittelbaren Aufhebungsgründe waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1973 - VIII C 159.72 -, BVerwGE 42, 243 ). Tragend in diesem Sinne sind daher nicht nur die Ausführungen
Revisionsgerichts, welche die Verletzung von Bundesrecht dartun und die Aufhebung
angefochtenen Urteils unmittelbar herbeiführen, sondern auch die Gründe, die eine Bestätigung
Urteils nach § 144 Abs. 4 VwGO ausschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1986 - 3 CB 30.84 -, Buchholz 310 § 144 Nr. 46). Letzteres trifft auch auf die „abschließende rechtliche Beurteilung“ hinsichtlich der inhaltsgleichen, sich bereits im Bebauungsplan 2008 findenden Festsetzung Nr. 1.1.1.1 zu. Da der ursprüngliche Bebauungsplan auch zusammen mit dem 2010 geänderten Bebauungsplan insgesamt als nur e i n Bebauungsplan Wirksamkeit erlangte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, Buchholz 406.401 § 12 BNatSchG Nr. 2), stand auch kein anderer Streitgegenstand in Rede. Hinsichtlich
für die Entscheidung zunächst maßgeblichen nichtrevisiblen Landes- bzw. Ortsrechts, das zu ermitteln allein Sache
- auch mit und infolge der Zurückverweisung nicht an das aufgehobene erste Berufungsurteil gebundenen - Senats ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.06.1985 - 1 B 48.85 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151), ergibt sich auch aus § 144 Abs. 6 VwGO keine für das weitere Verfahren maßgebliche Anweisung. Zu einer vom ersten Berufungsurteil abweichenden tatrichterlichen Würdigung sieht der Senat jedoch keinen Anlass, sodass es auch bei der den Senat bindenden „abschließenden rechtlichen Beurteilung“ im Revisionsurteil vom 29.01.2009 sein Bewenden hat. Davon ausgehend ist der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevantem Warensortiment durch die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1.1 Abs. 1 von § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt. Danach kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Danach dürfen einzelne Einzelhandelsbranchen aus dem Kreis der in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe ausgeschlossen werden, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.; Beschl. v. 27.07.1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29; Beschl. v. 30.01.2006 - 4 BN 55.05 -, BRS 70 Nr. 12) und die einschränkende Voraussetzung der Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe erfüllt ist. Das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 von zusätzlichem Gewicht sein müssten. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen in § 1 Abs. 9 BauNVO gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.; Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 <320 f.>). Die zur Umsetzung dieser städtebaulichen Konzeption in Nr. 1.1.1.1 (vormals 1.1.1) getroffene Festsetzung verstößt nicht
halb gegen § 1 Abs. 9 BauNVO, weil die zulässigen Anlagen im Hinblick auf die Absätze 2 und 3 sowie die „nachrichtlichen Hinweise“ in Nr. 12, maßgeblich nach der Verkaufsfläche bestimmt wären, ohne dass sie dadurch - wenn auch unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse - bestimmten abgrenzbaren Anlagetypen entsprächen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987, a.a.O. ; Beschl. v. 23.10.2006 - 4 BN 1.06 -). Mit der Festsetzung Nr. 1.1.1.1 Absatz 2 wird nur klargestellt, dass von § 1 Abs. 9 BauNVO lediglich dahingehend Gebrauch gemacht wurde, dass Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem H a u p t sortiment von den nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als Gewerbebetriebe aller Art
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.