Obsah (5)
§ 11§ 47§ 25c§ 34§ 11. In einem Bebauungsplan, der ein Sondergebiet für landwirtschaftliche Betriebe einschließlich Tierzucht und Tierhaltung ausweist, kann die Art der baulichen Nutzung in der Weise umschrieben werden,
§ 11Bau
NVO Nr. 17) - diesen Bebauungsplan insoweit für nicht wirksam, als Einschränkungen der Immissionen durch Tierhaltung (I.7) und Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (I.8) festgesetzt wurden, bis die in den Entscheidungsgründen aufgeführten Mängel behoben seien. In den Gründen wurde ausgeführt: Das von der Antragsgegnerin angestrebte Ziel einer Einschränkung der von den im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorgesehenen Betrieben ausgehenden Geruchsbelästigungen durch Tierhaltung sei im Grundsatz rechtlich unbedenklich und könne durch die nähere Umschreibung des vorgesehenen Sondergebiets gemäß § 11 BauNVO sowie ergänzende Regelungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB erreicht werden. Die Festsetzungen seien nicht als unzulässige gebietsüberschreitende Immissionszaunwerte anzusehen, weil sie sich auf konkrete Anforderungen bezögen, die jeder einzelne Betrieb erfüllen müsse, und den drei betroffenen Betrieben individuell "maximal zulässige Immissionsradien zuwiesen, aus denen sich mittelbar ergeben solle, welche baulichen und technischen Anforderungen zu erfüllen seien und in welchem Umfang Tierhaltung höchstens möglich sei. Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das Abwägungsgebot, insbesondere sei die Antragsgegnerin nicht gehindert gewesen, sich für die Zulassung nur einer begrenzten Zahl von Aussiedlungshöfen zu entscheiden und zugelassenen Betrieben bestimmte Beschränkungen aufzuerlegen. Die in Nr. I.7 und I.8 getroffenen Festsetzungen seien jedoch nicht geeignet, die von der Antragsgegnerin angestrebte Festlegung der Art der baulichen Nutzung in rechtlich unbedenklicher Weise zu konkretisieren. Sie verstießen vielmehr gegen das Gebot der Normklarheit, weil nicht hinreichend sicher bestimmbar sei, welche Regelungen mit welchem Inhalt die Baurechtsbehörde anzuwenden habe bzw. an welche Vorgaben sich die Antragsteller zu halten hätten. Die "maximal zulässigen Immissionsradien (Nr. I.8) stellten gewissermaßen eine Umkehrung der im Baugenehmigungsverfahren häufig praktizierten Ermittlungsmethode dar, wonach die Zahl der gehaltenen Großvieheinheiten und die baulichen Vorkehrungen nach Bild 21 der VDI-Richtlinie 3471 zu einem bestimmten Mindestabstand führten. Eine derartige Festsetzung bedürfe aber einer wiederum klaren Konkretisierung, die vorliegend fehle. Es finde sich zwar in ihrem Anschluss der Hinweis, Grundlage sei die gutachterliche Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen vom 12.6.1992 und deren im Modellfall 6 zugrunde gelegten Zahl an Großvieheinheiten, umgerechnet in Immissionsabstände. Dieses Gutachten basiere aber auf einem computerunterstützten "Empirischen Modell zur Bestimmung der Häufigkeit von Immissionen in Promille der Jahresstunden - EMIAK -, das die Windhäufigkeiten anhand der Messungen auf dem Heeresflugplatz auf der Gemarkung der Antragsgegnerin zugrunde gelegt habe. Da die VDI-Richtlinie die Windhäufigkeiten nicht berücksichtige, sondern kreisförmige Mindestabstände vorsehe, sei diese Stellungnahme aber nicht geeignet, die getroffene Festsetzung, namentlich die geforderte "Umrechnung in Immissionsabstände gemäß VDI-Richtlinie und TA-Luft zu konkretisieren. Auch durch die Formulierung in I.7, maßgeblich sei die "Gesamtpunktzahl der VDI 3471 und 3472 und diese dürfe 100 Punkte nicht überschreiten, werde die Unklarheit nicht beseitigt, zumal die Richtlinien eine 100 Punkte übersteigende Anrechnung (für entsprechende bauliche und technische Vorkehrungen) ohnehin nicht vorsähen. Die anschließend aufgeführten baulichen und betrieblichen Mindestanforderungen sollten nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nur Anregungen für die Entscheidung im Baugenehmigungsverfahren geben. Ferner sei der Verweis der Antragsteller auf die Unklarheit berechtigt, ob ihnen auf der Grundlage einer nach den VDI-Richtlinien möglichen Sonderbeurteilung bei modernsten baulichen und technischen Vorkehrungen eine höhere Zahl an Großvieheinheiten erlaubt werden könne. Schließlich mahnte der Senat eine nochmalige Überprüfung an, ob es gerechtfertigt sei, dem Standort der Antragsteller dieselben Einschränkungen aufzuerlegen wie dem näher an Baustetten gelegenen Standort
- Die Antragsgegnerin nahm diese Entscheidung zum Anlass, am 27.4.1998 ein Änderungsverfahren einzuleiten. Am Ende der textlichen Festsetzungen wurde folgende Passage als "geänderte textliche Festsetzungen Ziff. 1.1 eingefügt: "Zur Vermeidung von schädlichen Geruchsbelästigungen (§§ 5 und 22 BImSchG) ist in den landwirtschaftlichen Betrieben Tierhaltung nur bis zu der Zahl von Großvieheinheiten zulässig, die sich aus den für die einzelnen Standortfestsetzungen maximalen Emissionsradien unter Anwendung der VDI 3471 oder 3472 einschließlich eventueller Sonderbeurteilungen ergeben. Für die einzelnen Standorte werden folgende maximalen Emissionsradien festgesetzt: Standort 1 - 275 m Standort 2 - 275 m Standort 3 - 300 m 1.7 und 1.8 werden gestrichen. In der Begründung der Änderungsplanung vom 1.4.1998 heißt es hierzu, den Festsetzungen liege der Modellfall 6 des Immissionsgutachtens des Regierungspräsidiums zugrunde, der exemplarisch von 1350 Mastschweinen am Standort 1, 1400 Mastschweinen am Standort 2 und 700 Mastschweinen am Standort 3 ausgegangen sei. Jedoch seien die Aussagen dieses Modellfalles nicht unmittelbar im Bebauungsplan anwendbar, sondern müssten erst einzelfallbezogen umgesetzt werden. Hierzu böten die VDI-Richtlinien 3471 (Schweine) und 3472 (Hühner) eine einfache und verständliche Handhabe, die bei jedem Baugesuch angewendet werde. Die Planfestsetzung stelle die Umkehrung des Richtlinienmodells dar: Jedem Standort werde eine maximal verträgliche Anzahl von Großvieheinheiten unter Zugrundelegung moderner, relativ emissionsarmer Haltung zugeordnet (= 100 Punkte) und in Radien umgerechnet. Nur diese Radien seien verbindlich. Der einzelne Landwirt sei aber an die 100 Punkte der VDI-Richtlinien nicht gebunden, vielmehr seien bei einer emissionsträchtigeren Tierhaltung Abstriche hinsichtlich der Bestandsgröße zu machen. Umgekehrt stehe es ihm offen, im Zuge einer Sonderbeurteilung nachzuweisen, dass aufgrund besonderer Vorkehrungen die Geruchsemissionen auch eines höheren Tierbesatzes die festgesetzten Radien einhielten. Für den ortsfernsten Standort 2 könne kein größerer Emissionsradius festgelegt werden, weil die gesamten im Modellfall 6 des Regierungspräsidiums errechneten Geruchsimmissionen bereits an der Grenze des Zumutbaren lägen. Der Radius könne auch nicht auf Kosten der anderen Standorte erhöht werden, da der Radius am Standort 1 durch den vorhandenen Tierbestand bereits ausgeschöpft werde und eine Verringerung am Standort 3 diesen unter eine wirtschaftlich vertretbare Tierzahl drücken würde. Der Änderungsentwurf wurde vom 31.
- bis zum 31.8.1998 öffentlich ausgelegt. Der Kreisbauernverband Biberach äußerte in einem am 14.8.1998 bei der Antragsgegnerin eingegangen Schreiben, die Probleme Baustettens hinsichtlich des Nebeneinanders von Wohnen und Landwirtschaft könnten nicht durch den Bebauungsplan gelöst werden. Ortsübliche betriebliche Emissionen dürften nicht aufaddiert werden. Er wies ferner darauf hin, dass sich die VDI-Richtlinien in Überarbeitung befänden, um sie dem neuen Stand der Technik anzupassen, und regte an, deren Abschluss abzuwarten. Die Verwaltung der Antragsgegnerin nahm hierzu in ihrer Beschlussvorlage vom 2.11.1998 zur Gemeinderatssitzung vom 16.11.1998 wie folgt Stellung: Es sei legitim, den Konflikt zwischen Wohnen und landwirtschaftlicher Tierhaltung eher zugunsten der Wohnnutzung zu lösen. Das Normenkontrollgericht habe ferner die grundsätzliche Zulässigkeit der getroffenen Einschränkungen bestätigt. Auf eine ohnehin in absehbarer Zeit nicht zu erwartende Änderung der VDI-Richtlinien könne nicht gewartet werden. Das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Biberach wies in seiner Stellungnahme vom 25.9.1998 auf eine Änderung des UVP-Gesetzes hin und forderte, es den Tierhaltern zu ermöglichen, durch Unbedenklichkeitsbescheinigungen im Einzelfall die Bestandsgrößen zu erhöhen. Zu diesen Einwendungen heißt es in der genannten Verwaltungsvorlage, die vorgeschlagene Festsetzung lasse Sonderbeurteilungen ausdrücklich zu und treffe über deren Art bewusst keine Aussage. Die Antragsteller trugen mit Schriftsatz vom 14.9.1998 vor, ihre Erweiterungsabsichten seien der Antragsgegnerin bekannt, weshalb die festgesetzten Emissionsradien nicht hingenommen werden könnten, zumal die Verträglichkeit größerer Radien um die Hofstelle gutachtlich nicht abgesichert sei. Das Baudezernat der Antragsgegnerin betonte demgegenüber in seiner Stellungnahme an den Gemeinderat vom 2.11.1998, dass die Ausweitungsabsichten der Antragsteller bekannt seien, aber nicht zwangsläufig Berücksichtigung finden müssten. Da die Summe der für alle drei Standorte errechneten Geruchsemissionen an die Grenze des Akzeptablen stoße, sei eine Radiusvergrößerung nicht möglich. Es spreche aber nichts dagegen, den Antragstellern eine über die bisher genehmigten 1400 Mastschweine hinausgehende Tierhaltung zu erlauben, wenn sie zusätzliche Maßnahmen der Emissionsbegrenzung nachwiesen. Dafür erforderliche Mehraufwendungen seien im Interesse der Bewohner Baustettens gerechtfertigt. Der Gemeinderat folgte dem Votum der Verwaltung und fasste am 16.11.1998 unter Zurückweisung der Bedenken und Anregungen den Satzungsbeschluss, den das Landratsamt Biberach am 22.2.1999 genehmigte. Dies wurde in der Schwäbischen Zeitung vom 5.3.1999 bekannt gemacht. Am 15.11.1999 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet, den Bebauungsplan "Stubenweg-Weiden der Stadt Laupheim vom
- April 1994 in der Fassung der Änderungssatzung vom
- November 1998 für nichtig zu erklären. Sie machen geltend: Die durch den Änderungsbeschluss getroffene Festsetzung sei nicht geeignet, die Art der baulichen Nutzung in rechtlich unbedenklicher Weise zu konkretisieren und deshalb nichtig. Denn es würden zwar einerseits die VDI-Richtlinien 3471 und 3472 in Bezug genommen, die aber fälschlich von einer kreisförmigen, nicht durch die jeweilige Windrichtung beeinflussten Geruchsausbreitung ausgingen und deshalb durch Sonderbeurteilungen - z. B. nach dem EMIAK-Verfahren - korrigiert werden müssten. Die festgesetzten Emissionskreise ließen nicht erkennen, ob sie bei einer solchen Sonderbeurteilung überschritten werden dürften, auch wenn eine Geruchsverlagerung an den Dorfrand ausgeschlossen sei. Diese Frage stelle sich für ihre Hofstelle deshalb verschärft, weil sie von allen Standorten die größte Entfernung zum geplanten Bebauungsrand aufweise. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, warum ihnen kein größerer Immissionsradius zugewiesen werde als dem ortsnäheren Standort
- Die VDI-Richtlinie sei darüber hinaus nicht geeignet, eventuelle Geruchsbelästigungen unterschiedlicher Emittenten zu erfassen. Die Antragsteller legen dazu ein Gutachten zur Geruchsprognose im Zusammenhang mit der geplanten Erweiterung der Mastschweinehaltung auf ihrer Hofstelle vor, das folgende Aussagen enthält: Grundsätzlich bleibe es zwar der Antragsgegnerin unbenommen, ein Sondergebiet Landwirtschaft auszuweisen, auch sei der Rückzug auf die VDI-Richtlinie 3471 vom Grundsatz her richtig. Der Emissionsbereich der Hofstelle der Antragsteller erfahre aber unter Zugrundelegung der VDI-Richtlinien 3471 - 3474 aufgrund einer falschen Abstandsbemessung eine nicht gerechtfertigte Tierbestandsbeschränkung. Denn in Wahrheit führe eine Stallbesatzvergrößerung kaum zu einer Verschiebung der aus allen drei Geruchsquellen errechneten Abstandskurve. Eine Sonderfallbeurteilung unter Heranziehung des Simulationsmodells BAGEG (Begehungskalibrierte Ausbreitungssimulation von Geruchsstoffen mit erweitertem Gauß-Modell) ergebe, dass eine Stallerweiterung auf dem Hof der Antragsteller keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen am westlichen Ortsrand von Baustetten befürchten lasse. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie erwidert: Die angegriffene Festsetzung sei durch die Bezugnahme auf die ihrerseits konkreten sowie Sonderbeurteilungen vorsehenden und beschreibenden VDI-Richtlinien hinreichend konkretisiert. Sie müsse und könne im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren umgesetzt werden, weil die festgesetzten Radien nach der Methode EMIAK berechnet seien, die höchstzulässigen Bestandsgrößen aus Bild 21 der VDI-Richtlinie 3471 abgelesen werden könnten und zusätzliche technische Einrichtungen nach Maßgabe einer Sonderbeurteilung im Einzelfall einen höheren Tierbesatz ermöglichten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegende Bebauungsplanakte und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Anträge sind zulässig, insbesondere sind die Antragsteller als Eigentümer bzw. Pächter von Grundstücken im Plangebiet antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO (vgl. das im Vorprozess ergangene Urteil des Senats vom 7.1.1998 - 8 S 1337/97 -,
§ 47Abs. 2 Vw
GO Nr. 17; ferner: BVerwG, Urt. vom 5.11.1999 - 4 CN 3.99 -, ZfBR 2000, 193 =
§ 47Abs. 2 Vw
GO Nr. 67, Urt. vom 1.9.1997 - 4 A 36.96 -, BVerwGE 105, 178 = NVwZ 1998, 504 ; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 7.4.1995 - 4 NB 10.95 -, NVwZ-RR 1996, 8 ). Die Normenkontrollanträge sind in der Sache aber nicht begründet. Der Senat hat in seinem Urteil vom 7.1.1998 das von der Antragsgegnerin angestrebte Ziel einer Einschränkung der Geruchsbelästigungen, die von der Tierhaltung in den im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorgesehenen Betrieben ausgehen bzw. ausgehen werden, im Grundsatz als rechtlich unbedenklich und mit den Festsetzungsmöglichkeiten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sowie § 11 BauNVO als erreichbar eingestuft. Daran ist auch für das vorliegende Verfahren festzuhalten, denn bezüglich dieser grundsätzlichen Erwägungen ist durch die neue textliche Festsetzung keine Änderung eingetreten. Insbesondere kann die von der Antragsgegnerin gewählte Festsetzungstechnik nicht beanstandet werden. Zwar findet die Gliederungsmöglichkeit des § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO auf Sondergebiete gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 3 S. 3 BauNVO keine Anwendung; für Sondergebiete können daher nur besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung getroffen werden (vgl. die §§ 1 Abs. 3 S. 3,
- Hs., 11 Abs. 2 BauNVO), nicht aber hinsichtlich besonderer Eigenschaften der Betriebe oder Anlagen (vgl. insoweit Mayen, NVwZ 1991, 842). Mit den Anforderungen an ein bestimmtes Emissionsverhalten kann aber - wie hier - auch eine Nutzungsart umschrieben werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.4.1989 - 4 C 52.87 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 36; Beschluss vom 10.8.1993 - 4 NB 2.93 -, NVwZ-RR 1994, 138 ) Da sonstige beachtliche Mängel des Bebauungsplans weder gerügt noch ersichtlich sind, ist damit allein entscheidend - erstens - die Frage, ob die nunmehr getroffene textliche Festsetzung über die Tierhaltungsbeschränkung an den einzelnen Standorten dem Gebot der Normklarheit entspricht oder ob sie in gleicher Weise unbestimmt sind wie die vom Senat beanstandeten Textziffern I.7 und I.8 des Ausgangsbebauungsplans, und - zweitens -, ob sie in dieser Form den Anforderungen des Abwägungsgebots standhält. Beide Fragen sind zu bejahen.
- Das aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar sein muss, damit er sein Verhalten darauf einrichten kann (BVerfG, Beschluss vom 12.1.1967 - 1 BvR 169/63 -, BVerfGE 21, 73 /79; Jarass/Pieroth, GG,
- Aufl. 1997, Art. 20 RdNr. 40 m.w.N.). Das schließt die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus. Denn die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm lässt die gebotene Bestimmtheit nicht entfallen (BVerfG, Beschluss vom 8.3.1983 - 2 BvL 27/81 -, BVerfGE 63, 312 /324; BVerwG, Beschluss vom 24.1.1995 - 4 NB 3.95 -, NVwZ-RR 1995, 311 =
§ 25cBau
NVO Nr. 2). Es ist keine Bestimmtheit "um jeden Preis gefordert, sondern eine auch unter Berücksichtigung der praktischen Handhabung ausreichende Konkretisierung, die eine willkürliche Behandlung durch Behörden oder Gerichte ausschließt (BVerwG, Urt. v. 16.6.1994 - 4 C 2.94 -, BVerwGE 96, 110 ). Bei Verweisungen auf andere Normen muss der Betroffene ohne Zuhilfenahme spezieller Kenntnisse die in Bezug genommenen Rechtssätze und deren Inhalt mit hinreichender Sicherheit feststellen können (BVerfG, Beschluss vom 15.10.1967 - 2 BvL 7, 20, 22/67 -, BVerfGE 22, 330 /346; von Münch/Kunig, GG,
- Aufl. 1992, Art. 20 RdNr 25 m.w.N.). Dabei spielt eine entscheidende Rolle, welche Lebenssachverhalte nach dem Normzweck geordnet werden sollen (BVerfG, Urt. vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 /263) Nach diesen Maßstäben kann die hinreichende Bestimmtheit der nunmehr getroffenen Festsetzung über die an den drei ausgewiesenen Hofstellen maximal zulässigen Tierbestandszahlen nicht zweifelhaft sein. Ihr steht nicht entgegen, dass die Planbestimmung numerisch isoliert als "geänderte textliche Festsetzungen Ziffer 1.1 bezeichnet wird. Zwar wurde weder eine Festsetzung Ziffer 1.1 geändert, noch gibt es Festsetzungen Ziffer 1.2, 1.3 usw., der Regelungsgehalt der zudem herausgehoben in einem Kasten zwischen den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans und seiner Begründung auf der Planurkunde erscheinenden Bestimmung wird aber dadurch nicht beeinflusst. Auch inhaltlich lässt sich ohne weiteres nachvollziehen, was gewollt ist: Der höchstzulässige Tierbesatz an den drei Standorten wird dadurch umschrieben, dass auf die "maximalen Emissionsradien der VDI-Richtlinien 3471 und 3472 verwiesen wird. Bei den VDI-Richtlinien handelt es sich um in der landwirtschaftlichen Praxis und der diese betreffenden Rechtsprechung häufig angewandte private Regelwerke (vgl. etwa Perschau, UPR 1998, 248/250ff.; BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 38.98 -, NVwZ 1999, 63 ; BGH, Urt. vom 30.10.1998 - V ZR 64/98 -, NJW 1999, 356 ; Senatsurt. vom 12.10.1992 - 8 S 1408/89 -, NuR 1993, 438 ). Ihr Inhalt ist deshalb in den betroffenen Kreisen der Landwirte bekannt bzw. für diese in der geforderten Weise ohne Zuhilfenahme spezieller Kenntnisse in Erfahrung zu bringen. Die Richtlinien legen zwar keine Emissionsradien fest, enthalten aber von der Bestandsgröße abhängige Abstandsregelungen (vgl. Bild 21 der VDI 3471 - Emissionsminderung, Tierhaltung - Schweine), die sich - weil sie unterschiedliche Windhäufigkeiten nicht berücksichtigen ("zirkuläre Windrose ) - zeichnerisch als Kreise darstellen lassen. Danach kann jeder der drei betroffenen Landwirte, der die Errichtung oder Erweiterung eines Stalles plant, feststellen, wie viele Großvieheinheiten er auf seiner Hofstelle halten darf, die selbstverständlich dem Stand der Technik entsprechen muss, was hinsichtlich der baulichen und technischen Vorkehrungen einer Bewertung mit 100 Punkten entspricht (vgl. Tabelle 4 zu Nr. 3.2.1 der VDI 3471). Die Umrechnung der einzelnen Großvieheinheiten in Einzeltiere kann er anhand der Orientierungswerte für Großvieheinheiten (vgl. VDI 3471 S. 3) vornehmen. Dies stellt zwar nur einen groben, aber klaren Ausgangswert dar. Ist schon der erfüllt, bedarf es keiner weiteren Betrachtung der Emissionen des zu beurteilenden Stalles. Ist dies dagegen nicht der Fall, muss der einzelne Landwirt aufgrund einer Sonderbeurteilung (im Einzelfall) darlegen, dass trotz Unterschreitung des aus Bild 21 der VDI-Richtlinie folgenden Mindestabstandes, die sich aufgrund der umgekehrten Vorgehensweise des Bebauungsplans ohne zusätzliche Maßnahmen zur Emissionsminderung als Überschreitung des generellen "Regelkreises darstellen würde, die Geruchsbelastung an keinem Punkt dieses Kreises höher sein wird als nach dem rein abstrakten Regelwerk der VDI-Richtlinie. Eine solche Beweissituation mag zwar im Einzelfall misslich sein, die Vorteile der generellen Regelung liegen aber auf der Hand: Für einen vom Normgeber angenommenen Regelfall ergeben sich unmittelbar aus der Satzung und der in Bezug genommenen technischen Regel ablesbare Beschränkungen, die aber überwunden werden können, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die intendierte Geruchslimitierung mit entsprechenden baulichen oder technischen Maßnahmen auch bei höheren Zahlen von Großvieheinheiten erreicht wird. Die Antragsgegnerin hätte zwar eben so gut unmittelbar die Zahl der pro Hofstelle maximal zulässigen Großvieheinheiten vorschreiben können; ein Gewinn an Bestimmtheit wäre dadurch aber kaum erzielt worden. Denn ein betroffener Landwirt müsste auch bei dieser Festsetzungsvariante die Großvieheinheiten in Tierzahlen umrechnen (vgl. etwa die Orientierungswerte in VDI 3471, S. 3). Dass sich bei der zweiten Stufe, der gewissermaßen vom "Normalprogramm der Festsetzung abweichenden Einzelfallbeurteilung, die zu erfüllenden Anforderungen nicht unmittelbar aus dem Bebauungsplan ablesen lassen, schmälert ihre hinreichende Bestimmtheit nicht. Denn zum einen wird Bezug genommen auf die VDI-Richtlinien, die ihrerseits die bei derartigen Sonderbeurteilungen zu berücksichtigenden Parameter benennen (einzelbetriebliche Standortverhältnisse, besondere atmosphärische Bedingungen, spezielle Einbindung in die Bebauungs- und Nutzungssituation und schließlich technische Zusatzmaßnahmen, vgl. VDI 3471, Nr. 3.2.3.4). Zum anderen werden die an das Ergebnis der Beurteilung zu stellenden Anforderungen durch die Bezugnahme auf das Gebot der Vermeidung schädlicher Geruchsbelästigungen i.S.d. §§ 5 und 22 BImSchG konkretisiert. Räumlich bezogen wird die Belästigungsschwelle auf die im Bebauungsplan eingezeichneten Emissionskreise. Insofern handelt es sich bei ihnen nicht nur um eine rechnerische Grundlage zur Ermittlung der ohne Zusatzmaßnahmen maximal pro Standort zulässigen Tierzahlen, sondern auch um Bezugslinien für Sonderbeurteilungen im Einzelfall. Sie geben dem jeweiligen Gutachter vor, welche Geruchsintensität in dem für den jeweiligen Standort geltenden Abstand zur Emissionsquelle (Stall bzw. Emissionsschwerpunkt mehrerer Ställe) an keiner Stelle überschritten werden darf und ermöglichen oder erleichtern jedenfalls damit diese Beurteilungen. Die hinreichende Bestimmtheit dieser Festsetzung wird nicht zuletzt durch das von den Antragstellern vorgelegte Gutachten des Sachverständigen für Strömungslehre Dr. Krause vom 11.8.2000 bestätigt. Denn es bereitete ihm offensichtlich keinerlei Schwierigkeiten, dieses Modell seinen Untersuchungen zugrunde zu legen, und er bekundet ausdrücklich, dass "das Zurückziehen auf die Richtlinie 3471 zunächst vom Grundsatz her richtig sei. Seine Kritik richtet sich nicht gegen die Bestimmtheit der Festsetzung, sondern gegen ihren Inhalt, insbesondere gegen die aus seiner Sicht zu stringenten Beschränkungen der Tierhaltungsmöglichkeiten, die durch den angestrebten Schutz der (geplanten) Ortsrandbebauung von Baustetten nicht geboten seien.
- Diese - von den Antragstellern geteilte - Kritik, die sich an der angeblich "falschen Abstandsbemessung unter Zugrundelegung der Richtlinien VDI 3471 bis 3474 (S. 84) entzündet und damit auf eine fehlerhafte Berücksichtigung der im Widerstreit befindlichen Interessen der Landwirte und der am Ortsrand wohnenden bzw. dort sich ansiedelnden Wohnbevölkerung hinzudeuten scheint, ist aber nicht gerechtfertigt. Ein der Antragsgegnerin insoweit unterlaufener Abwägungsfehler ist nicht erkennbar. Bereits die Behauptung, im Bebauungsplan sei eine "Abstandsbemessung vorgenommen worden, beruht auf einem Missverständnis. Denn der Plan gibt - wie ausgeführt - keine Abstände vor, sondern umschreibt mit den Emissionskreisen lediglich die an den einzelnen Standorten maximal zulässigen Bestandsgrößen bzw. Geruchsschwellen, die bei Einzelfallberechnungen nicht überschritten werden dürfen. Eine Abstandsbetrachtung hat allerdings in dem Gutachten des Regierungspräsidiums Tübingen vom 12.6.1992 stattgefunden, das der angegriffenen Festsetzung zugrunde liegt. Dabei wurde ausgehend von der Annahme, dass neben den an den beiden Standorten 1 und 2 bei einer Bestandsaufnahme im Dezember 1996 als vorhanden ermittelten 2.754 Mastschweinen am Standort 3 noch das Halten von weiteren 700 Mastschweinen ermöglicht werden solle ("Modellfall 6 ), die Gesamtgeruchsbelastung unter Anwendung des "Empirischen Modells zur Immissionshäufigkeitsbestimmung nach Abshoff und Krause - EMIAK errechnet. Dieses Verfahren, das nach Kenntnis des Senats in der landwirtschaftlichen Praxis vielfach angewandt wird und insbesondere in Kollisionsfällen zwischen emittierenden landwirtschaftlichen Betrieben und Wohnbebauung zu akzeptablen Ergebnissen führt (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 2.7.1996 - 8 S 1385/96 - und vom 16.10.1998 - 8 S 2623/98; VG Sigmaringen, Urt. vom 16.11.1998 - 7 K 1743/95 -, VBlBW 1999, 396 ), hat auch der Gutachter der Antragsteller nicht als untauglich verworfen, sondern als geeignet bezeichnet, um "Vorinformationen als Worst-Case-Abschätzung zu gewinnen (S. 44). Mehr als eine solche Vorabeinschätzung sollte das Gutachten des Regierungspräsidiums aber auch nicht erbringen. Demgemäß beruht auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Antragsteller, das EMIAK-Modell sei als Beurteilungsgrundlage generell untauglich, weil es davon ausgehe, dass Geruchskonzentrationen in der Luft nicht abgebaut würden, ersichtlich auf einem Missverständnis. In dem von ihnen vorgelegten Gutachten wird zwar im Rahmen der Skizzierung des EMIAK-Verfahrens (S. 18) als eine der Grundannahmen dieses Modells angegeben: "Geruchsstofftransport durch den Wind ohne Konzentrationsabbau . Damit ist aber keinesfalls gemeint, dass die Berechnung nach EMIAK eine Verdünnung der Geruchskonzentration in der Luft entgegen jeder Realität negiere. Vielmehr geht auch dieses Simulationsmodell - wie sich etwa aus den ermittelten Isoplethen (vgl. S. 60 und 63 des Gutachtens) und der Erwähnung des "Verdünnungseffekts (S. 64) zweifelsfrei ergibt - von einer mit dem Abstand zur Emissionsquelle aufgrund der Konzentrationsminderung abnehmenden Geruchsintensität aus. Das EMIAK-Verfahren ist lediglich nicht hinreichend komplex, um die gesamte Atmosphärenphysik und damit die Zusatzverdünnung durch Luftströmungen zu berücksichtigen. Die Aussage des Gutachtens, auf die sich die Antragsteller beziehen, meint ersichtlich diesen - von dem Simulationsmodell EMIAK nicht erfassbaren - Konzentrationsabbau. Die Kritik geht auch insofern fehl, als sie von einer "Zugrundelegung der Richtlinien VDI 3471 bis 3474 ausgeht. Vielmehr hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass sie nur die in der Fachwelt anerkannten Regelwerken der VDI 3471 und 3472 habe zugrunde legen können; denn der Gutachter führt selbst aus, dass die VDI 3473 - Rinder - "stillgelegt sei und die VDI 3474 sich derzeit erst in der Erprobungsphase befinde. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin keine weiteren, verfeinerten Simulationsmodelle, wie etwa das von dem Gutachter im dritten Untersuchungsschritt eingesetzte Modell BAGEG ("Begehungskalibrierte Ausbreitungssimulation von Geruchsstoffen mit erweitertem Gauß-Modell ) angewandt hat, stellt sich aus mehreren Gründen nicht als Abwägungsfehler dar: Zum einen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass solche Verfahren zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses für die Antragsgegnerin erkennbar zur Verfügung gestanden hätten. Zum anderen liegt dem Gutachten eine andere Aufgabenstellung zugrunde als den von der Antragsgegnerin beim Erlass der Satzung anzustellenden Betrachtungen. Denn in ihm ging es im Sinne einer Einzelfallbetrachtung um die Frage, ob dem Ortsrand von Baustetten unter dem Gesichtspunkt der Geruchsbelastung eine Aufstockung des Tierbestandes auf dem Hof der Antragsteller um 1400 Mastschweine zugemutet werden kann. Die Antragsgegnerin hatte sich dagegen mit der Frage zu befassen, wie viel an Geruchsbelastung sie als planende Gemeinde dem Siedlungsrand und dem sich anschließenden Bereich zumuten könne und wolle. Insofern musste sie im Sinne der Systematik der angegriffenen textlichen Festsetzung nur die tatsächliche Grundlage für die ohne besondere Einzelfallprüfung zulässigen Tierhaltungen in "100-Punkte-Ställen finden, während das von den Antragstellern vorgelegte Gutachten sich auf der zweiten Stufe einer Sonderbeurteilung bewegt. Schließlich und vor allem verkennt der Gutachter mit der - ihm ohnedies im Rahmen eines Sachverständigengutachtens nicht zustehenden - Aussage, keine Gemeinde dürfe Maßnahmen ergreifen, die die in § 3 BImSchG angesprochenen Kriterien nach Belieben verschärfen, die Rechtslage. Das Gesetz ermächtigt vielmehr die Gemeinden, diejenige "Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Normenkontrollbeschluss des Senats vom 8.12.1999 - 8 S 3017/98 -, VBlBW 2000, 279 ). Sie ist bei der Bauleitplanung an Vorgaben des Bundesimmissionsschutzrechts nur gebunden, soweit es entweder auch für Bebauungspläne geltende strikte Regeln aufstellt oder die Realisierung der Planung unmöglich machen würde (BVerwG, Urt. vom 12.8.1999 - 4 CN 4.98 -, UPR 2000, 68 ). Dagegen ist sie nicht gezwungen, Umwelteinwirkungen bis zur Grenze ihrer Schädlichkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG hinzunehmen. Da es für Geruchsstoffe keine rechtssatzförmig festgelegten Grenzwerte gibt, können die durch die Antragsgegnerin mittelbar in Form der festgesetzten Emissionsradien vorgegebenen Schwellen auch keine - von dem Gutachter gesehene - "Verschärfung der immissionsschutzrechtlichen Kriterien darstellen. Sie musste sich lediglich eine ausreichende Abwägungsgrundlage für ihr Planungsziel schaffen, geruchsintensive Mastbetriebe im Westen des Ortsteils Baustetten auf ein für den Ortsrand erträgliches Maß zu reduzieren. Nur dazu diente das Gutachten des Regierungspräsidiums Tübingen und war deshalb auch hinsichtlich seiner Untersuchungstiefe selbst dann ausreichend, wenn schon im Jahre 1996 verfeinerte Simulationsmodelle zur Verfügung gestanden hätten. Darüber hinaus darf eine Gemeinde - entgegen der Annahme des Gutachters - sehr wohl gebietsbezogen festlegen, ob gewisse Nachteile oder Belästigungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG "erheblich" sind (BVerwG, Urt. vom 14.4.1989 - 4 C 52.87 -, NVwZ 1990, 257 ). Mit der angegriffenen textlichen Festsetzung hat die Antragsgegnerin ferner die Interessen der betroffenen Landwirte, insbesondere diejenigen der Antragsteller, nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt. Mit ihrer gegenteiligen Auffassung übersehen die Antragsteller zunächst, dass immerhin zwei der fünf Bewerber um eine Aussiedlung bzw. Erweiterung der Schweinezucht aufgrund der Beschränkung auf drei Standorte nicht zum Zuge kommen konnten. Andererseits hat die Antragsgegnerin die ihr bekannten Erweiterungsinteressen in der gebotenen Weise berücksichtigt (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.1.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 =
§ 34Abs. 1 Nr. 18a; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 26.5.1994 - 5 S 2193/93 -, Nu
R 1995, 408 ), indem sie eine Aufstockung des im Planbereich vorhandenen Tierbestandes als Ausgangspunkt der gutachterlichen Betrachtung des Regierungspräsidiums gewählt hat. Schließlich kann weder die Umschreibung der getroffenen Beschränkung für die Tierbestandszahlen mit den Mitteln der VDI-Richtlinien 3471 und 3472 noch die Anwendung der in ihnen enthaltenen Maßstäbe jedenfalls für den ersten, generellen Schritt der festgesetzten Beschränkung beanstandet werden. Denn abgesehen von der bereits erwähnten Zustimmung des von den Antragstellern eingeschalteten Fachgutachters entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass diese Richtlinien als "Orientierungshilfen bzw. als "brauchbarer oder "grober Anhalt für die Bewertung von Geruchsbelastungen herangezogen werden können (BVerwG, Urt. vom 14.1.1993, a.a.O. ; Beschluss vom 27.1.1994 - 4 B 16.94 -, NVwZ-RR 1995, 6 ). Aufgrund ihres Rechts zur eigenständigen städtebaulichen Planung war die Antragsgegnerin auch nicht gezwungen, bei Anwendung dieser Orientierungshilfen von dem aktuellen Planungsstand bzw. den tatsächlichen baulichen Gegebenheiten für den Ortsrand Baustettens als Dorfgebiet auszugehen und dementsprechend - in Umkehrung der Halbierung der Abstandsradien nach Nr. 3.2.3.2 der VDI 3471 - die maximalen Tierbesatzzahlen zu verdoppeln. Sie durfte sich vielmehr in Anwendung des Vorsorgegrundsatzes von der Erwägung leiten lassen, dass dessen zukünftige "Aufzonung etwa zu einem Misch- oder allgemeinen Wohngebiet nicht bereits im Ansatz durch Zulassung einer zu großen Geruchskulisse durchkreuzt werden solle. Im übrigen hat sie zugunsten der betroffenen Landwirte die den Tierbestand beschränkende Festsetzung abweichend von den VDI-Richtlinien "weich gemacht, indem sie eine Überschreitung der 100-Punkte-Grenze für anrechenbar erklärt. Zwar wird in dem der Planbegründung beigefügten "Anwendungsbeispiel ausgeführt, wenn ein Stall so ertüchtigt werde, dass er eine Gesamtpunktzahl von 105 Punkten erreiche, könnten dennoch nur 100 Punkte angerechnet werden. Damit weicht die Beispielsrechnung aber von der getroffenen und in der Begründung zum Bebauungsplan (unter Nr. 5) erläuterten Festsetzung ab. Denn dort heißt es ausdrücklich, der Landwirt sei keinesfalls an die 100 Punkte der VDI gebunden. Ihm stehe es offen, im Zuge einer Sonderbeurteilung nachzuweisen, dass aufgrund besonderer Vorkehrungen bei der Tierhaltung auch höhere Tierzahlen die festgesetzten Radien einhalten. Der Antragsgegnerin ist schließlich auch beim Ausgleich der Belange der im Plangebiet ansässigen bzw. ansiedlungswilligen Landwirte untereinander kein Abwägungsfehler unterlaufen. Zwar wurde dem am weitesten von der Ortslage Baustettens entfernten und damit am wenigsten zur dortigen Immissionssituation beitragenden Standort auf der Hofstelle der Antragsteller (Standort 2) kein größerer Emissionsradius zugewiesen als dem ortsnächsten Standort 1. In der Begründung zum Bebauungsplan wird dies damit gerechtfertigt, die Geruchseinwirkungen gemäß dem zugrunde gelegten Modellfall 6 des Gutachtens des Regierungspräsidiums seien bereits so kritisch, dass höhere Gesamtimmissionen nicht mehr hinnehmbar seien. Der Radius für Standort 2 könne auch nicht auf Kosten der anderen Radien vergrößert werden, weil Standort 1 seinen Radius bereits durch den vorhandenen Tierbestand ausgeschöpft habe und eine Verringerung bei Standort 3 diesen unter eine wirtschaftlich vertretbare Tierzahl drücken würde. Diese planerischen Erwägungen können nicht beanstandet werden, auch wenn das von den Antragstellern vorgelegte Gutachten plausibel darlegt, dass selbst bei einer Verdoppelung des Bestandes an Mastschweinen auf dem Hof der Antragsteller am Siedlungsrand von Baustetten keine unzumutbare Gesamtbelastung an Geruchsimmissionen auftreten wird. Denn die Antragsgegnerin durfte sich im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit dafür entscheiden, nicht nur den Ortsrand zu schützen, sondern auch die anschließende Feldflur nicht bis an die Grenze der Zumutbarkeit mit einer Geruchswolke aus den Tierhaltungsbetrieben zu belegen. Im übrigen wird eine vergleichbare Verteilung von Nutzungsquoten auf einzelne Betriebe in anderem Zusammenhang ebenfalls für zulässig gehalten, denn nach allgemeiner Meinung darf eine Gemeinde in einem Bebauungsplan, der ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel festsetzt, nach Quadratmetergrenzen bestimmte Regelungen über die höchstzulässige Verkaufsfläche treffen (BVerwG, Urt. vom 27.4.1990 - 4 C 36.87 -, ZfBR 1990, 242 ; Beschluss vom 3.5.1993 - 4 NB 13.93 -,
§ 1Abs. 5 Bau
NVO Nr. 4). Nach allem sind die Anträge mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/382634.html Kommentare
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