Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Unterbringung eines Untersuchungsgefangenen in einem Einzelhaftraum mit offener Toilette und vor dem Fenster angebrachter Sichtblende.
(2006)2; in deutscher Übersetzung herausgegeben vom Bundesministerium für Justiz, Berlin, Bundesministerium der Justiz, Wien, Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, Bern, 2007) sehen vor, dass alle für Gefangene, insbesondere für deren nächtliche Unterbringung, vorgesehenen Räume den Grundsätzen der Menschenwürde zu entsprechen, die Privatsphäre so weit wie möglich zu schützen und den Erfordernissen der Gesundheit und der Hygiene zu entsprechen haben; dabei sind die klimatischen Verhältnisse und insbesondere die Bodenfläche, die Luftmenge sowie die Beleuchtung, Heizung und Belüftung zu berücksichtigen (Nr. 18.1). In allen Gebäuden, in denen Gefangene leben, arbeiten oder sich aufhalten, müssen die Fenster groß genug sein, damit die Gefangenen unter normalen Bedingungen bei Tageslicht lesen und arbeiten können und Frischluft einströmen kann, es sei denn, eine entsprechende Klimaanlage ist vorhanden (Nr. 18.2, lit. a). Gefangene müssen jederzeit Zugang zu sanitären Einrichtungen haben, die hygienisch sind und die Intimsphäre schützen (Nr. 19.3). Nach den im Rahmen der Vereinten Nationen erarbeiteten Mindestregeln für die Behandlung der Gefangenen (abgedruckt bei Höynck/Neubacher/Schüler-Springorum, Internationale Menschenrechtsstandards und das Jugendkriminalrecht - Dokumente der Vereinten Nationen und des Europarates - herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz in Zusammenarbeit mit der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V., 2001, S. 142 ff. <144>) müssen die Hafträume und besonders die Räume, die zur Unterbringung der Gefangenen während der Nacht bestimmt sind, den Anforderungen der Hygiene entsprechen, insbesondere was den Rauminhalt, die Mindestfläche, die Beleuchtung, Beheizung und Belüftung angeht (Nr. 11). In jedem Raum, in dem Gefangene untergebracht sind oder arbeiten, müssen die Fenster groß genug sein, damit der Gefangene bei natürlichem Licht lesen und arbeiten kann; die Anordnung der Fenster muss den Eintritt von frischer Luft erlauben (Nr. 12, lit. a). Die sanitären Anlagen müssen so beschaffen sein, dass der Gefangene jederzeit in sauberer und schicklicher Weise den natürlichen Bedürfnissen nachkommen kann (Nr. 13).
- b)Nach den dargestellten Maßstäben lässt die angegriffene Entscheidung, auch unter Berücksichtigung der indiziellen Bedeutung internationaler Standards, keinen Verfassungsverstoß erkennen.
- aa)Bei einer Zuweisung des Haftraums als Einzelhaftraum verletzt die fehlende Abtrennung der Toilette vom übrigen Raum nicht den Anspruch des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Anders als in den Fällen, in denen zwei oder mehr Gefangene gemeinsam in einem Haftraum untergebracht sind und weder eine hinreichende, einen ausreichenden Sicht-, Geruchs- und Geräuschschutz gewährleistende räumliche Abtrennung der Toilette noch die Möglichkeit gegeben ist, außerhalb der Zelle gelegene sanitäre Anlagen zu nutzen (vgl. zur Beurteilung bei Gemeinschaftsunterbringung OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 <StVollz> -, NJW 2003, S. 2843 <2845>; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Januar 2005 - 1 Vollz <Ws> 147/04 -, ZfStrVo 2005, S. 301 ff.; LG Halle, Beschluss vom 8. November 2004 - 27 StVK 462/04 -, StV 2005, S. 342; Kretschmer, NStZ 2005, S. 251 <254>; Theile, StV 2002, S. 670 <671>; zu Art. 3 EMRK EGMR, Urteil vom 15. Juli 2002 47095/99 Rn. 99 Kalashnikov/Russland, in NVwZ 2005, S. 303 <305> Rn. 98), besteht bei einer Zuweisung zur Einzelnutzung grundsätzlich die Möglichkeit, körperliche Bedürfnisse unter Wahrung der eigenen Intimsphäre zu verrichten; der Gefangene ist auch nicht gezwungen, sich den Verrichtungen anderer Gefangener ungewollt auszusetzen. Die Geruchsbelästigung, die auch bei der eigenen Nutzung einer nicht gesondert belüfteten Toilette in einem Einzelhaftraum entstehen kann, geht, anders als eine erzwungene Konfrontation mit dem körperlichen Intimbereich Anderer, über eine kurzfristige bloße Belästigung nicht hinaus. Ihr kann durch Lüftung über das Haftraumfenster, wie sie auch bei einer im Abstand von 15 cm vor dem Fenster angebrachten Sichtblende möglich ist, ausreichend begegnet werden. Auch die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze stellen auf den Gesichtspunkt des Schutzes der Intimsphäre ab und liefern keinen Anhaltspunkt dafür, dass - unabhängig von diesem Gesichtspunkt - mit einer unabgetrennten Toilette schon bei Einzelbelegung des Haftraums der Standard menschenwürdiger Unterbringung unterschritten sein könnte (a.a.O. Nr. 19.3, siehe unter III.2.a; dort auch zu den UN-Mindestregeln für die Behandlung der Gefangenen, die keine weitergehenden Vorgaben enthalten). Eine räumliche Abtrennung und gesonderte Entlüftung des Sanitärbereichs ist daher im Falle der Einzelunterbringung zur Wahrung der Menschenwürde nicht zwingend geboten (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Februar 1982 - 1 Vollz <Ws> 78/81 -, NStZ 1982, S. 221 f.; zu den Anforderungen aus § 144 Abs. 1 Satz 1 StVollzG vgl. Arloth, in: Arloth/Lückemann, StVollzG, 2004, § 144 Rn. 2; Böhm, in: Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Aufl. 2006, § 144 Rn. 2; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005, § 144 Rn. 1; Huchting/Lehmann, in: AK-StVollzG, 5. Aufl. 2007, § 144 Rn. 10). Soweit der Beschwerdeführer auf die bloß abstrakte Möglichkeit einer Belegung des in Rede stehenden Haftraums mit einem weiteren Gefangenen hinweist, zwingt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, gegen eine tatsächliche Doppelbelegung des ihm zugewiesenen Haftraumes um Rechtsschutz vor den Fachgerichten nachzusuchen. Auch bei einer Nutzung als Einzelhaftraum können allerdings Beeinträchtigungen der durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Intimsphäre dadurch entstehen, dass das Vollzugspersonal den Haftraum betritt, während der Gefangene seine Bedürfnisse auf der frei einsehbaren Toilette verrichtet. Der Gefangene, in dessen Haftraum die Toilette nicht mit ausreichendem Sichtschutz versehen ist, hat insoweit Anspruch auf besondere Rücksichtnahme durch das Personal. Ein Bediensteter, der den Haftraum betreten will, muss sein Kommen - etwa durch Anklopfen oder ausreichend vernehmbare Schließgeräusche beim Öffnen der Tür (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 1996 - 2 BvR 727/94 u. a. -, NJW 1996, S. 2643 , und vom 4. Juli 2006 2 BvR 460/01 -, www.bverfg.
- de) in einer Weise ankündigen, die dem Gefangenen im Falle der Benutzung der Toilette einen rechtzeitigen Hinweis ermöglicht, und hat in diesem Fall vom Betreten des Raumes, wenn dieses nicht ausnahmsweise dringend geboten erscheint, für eine den Umständen angemessene Zeitspanne abzusehen. Bei Verstößen gegen dieses Rücksichtnahmegebot für die der Beschwerdeführer keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen hat - kann der betroffene Gefangene sich beim Anstaltsleiter beschweren (Nr. 75 Abs. 2 UVollzO) oder Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen (Nr. 75 Abs. 3 UVollzO, §§ 23 ff. EGGVG; vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 15. April 1994 VAs 1/94 -, Beilage zum Vollzugsdienst 1995, Nr. 2, S. 10 f.).
- bb)Auch durch die Anbringung der Sichtblende vor dem Haftraumfenster wird der Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG nicht verletzt, da durch sie die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt werden. Auch eine nicht ausdrücklich gerügte - Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ist nicht ersichtlich. In Übereinstimmung mit den internationalen Standards ist allerdings in Rechtsprechung und Schrifttum verschiedentlich darauf hingewiesen worden, dass die Anbringung einer Sichtblende vor dem Fenster nur in Betracht kommt, wenn dem Insassen der Blick ins Freie nicht völlig genommen wird, der Haftraum tagsüber nicht künstlich beleuchtet werden muss, eine ausreichende Belüftung des Haftraumes sichergestellt ist und gesundheitliche Beeinträchtigungen vermieden werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Oktober 1984 2 VAs 28/84 -, ZfStrVo 1985, S. 62 <63>; Arloth, a.a.O., § 144 Rn. 3; Böhm, a.a.O., § 144 Rn. 3; grundsätzlich ablehnend Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 144 Rn. 1; Huchting/Lehmann, a.a.O., § 144 Rn. 6). Das Oberlandesgericht ist auf der Grundlage der nachvollziehbaren Ausführungen der Justizvollzugsanstalt vertretbar davon ausgegangen, dass die Anbringung der Sichtblenden aufgrund der besonderen baulichen Situation der Anstalt zur Vermeidung unerwünschter Kommunikation zwischen untereinander getrennt zu haltenden Untersuchungsgefangenen und außenstehenden Personen erforderlich ist. Das Gericht hat weiterhin ohne Verfassungsverstoß festgestellt, dass die Verwendung der Sichtblenden auch nicht mit unverhältnismäßigen Nachteilen für die betroffenen Gefangenen verbunden ist, da durch die Anbringung im Abstand von 15 cm vor dem Haftraumfenster und die Möglichkeit der Durchsicht durch den oberen Teil eine hinreichende Licht- und Luftzufuhr sowie ein wenn auch eingeschränkter Blick ins Freie gewährleistet ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Sichtblenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt ist, waren dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den sonstigen vorgelegten Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren nicht zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Verfassungsbeschwerde erstmals vorgetragen hat, die Unterbringungsbedingungen verursachten bei ihm psychische und physische Probleme, kann er hiermit im Verfassungsbeschwerdeverfahren aus Gründen der Subsidiarität nicht gehört werden (vgl. BVerfGE 66, 337 <364>). Gleiches gilt für den Vortrag, der Lichteinfall werde durch die ungünstige Lage des Fensters und den Umstand, dass die Sichtblende von außen nicht gereinigt werde, zusätzlich beeinträchtigt. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/383114.html Kommentare