284). § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB, auf den das Bundeskartellamt seine Untersagungsverfügung gestützt hat, zielt -indem mittelständische Unternehmen vor unbilligen Behinderungen durch einen im Vergleich zu ihnen überlegenen Wettbewerber geschützt werden sollen (vgl. RegBegr. BT-Drucks. 13/9720 S. 37 ) -auf die Erhaltung (oder Schaffung) der Vielfalt der Unternehmen auf der Anbieterseite ab und wirkt damit dem für den Wettbewerb schädlichen Konzentrationsprozeß schon in einem frühen Stadium entgegen. Ob der gegenüber den kleinen und mittleren Unternehmen überlegene Wettbewerber seinerseits in der Gefahr ist, von noch marktstärkeren Konkurrenten in unfairer Weise an den Rand gedrückt zu werden, spielt allenfalls bei der Prüfung der sachlichen Rechtfertigung von Untereinstandspreisverkäufen eine Rolle. Zutreffend hat das Beschwerdegericht ferner festgestellt, daß die Betroffene gegenüber der von dem Bundeskartellamt angeführten Gruppe der EDEKA-und SPAR-Einzelhändler auf den jeweiligen regionalen Märkten eine überlegene Stellung hat. Die Betroffene besitzt als in einen großen internationalen Handelskonzern eingebundenes Unternehmen nicht nur überragende finanzielle Ressourcen, welche sie in die Lage versetzen, "nicht nur gelegentlich", nämlich ggfs. über längere Zeit, jedenfalls aber systematisch handelnd, Waren aus ihrem Sortiment unter Preis anzubieten; sie vertreibt mit rund 70.000 Artikeln außerdem ein viel größeres Warenangebot als die kleinen und mittleren Wettbewerber und hat deswegen -z.B. durch die Zusammenstellung von für die Kunden attraktiven "Warenkörben" -überlegene Möglichkeiten, eine nach § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB verbotene Verlustpreisstrategie für einzelne Produkte über einen längeren Zeitraum durchzustehen. Zutreffend ist schließlich der Hinweis des Beschwerdegerichts auf die Vorteile, welche die Betroffene beim Einkauf erzielt. 2. Zum Komplex "H-Milch" Der Verkauf von H-Milch durch die Betroffene zu einem Verkaufspreis, der unterhalb ihres eigenen Einstandspreises lag, ist auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen -anders als das Beschwerdegericht angenommen hat -nicht sachlich gerechtfertigt, so daß mit dieser Begründung die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts nicht aufgehoben werden kann. a) Daß das Bundeskartellamt den von der Betroffenen aufgewandten Einstandspreis und den jeweiligen Verkaufspreis für H-Milch der beiden in Rede stehenden Fettgehaltsstufen richtig ermittelt hat, stellt auch die Betroffene nicht in Abrede. Mit Recht ist deswegen das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß die Betroffene diese Produkte zu einem Preis verkauft hat, welcher unter ihrem Einstandspreis (s. dazu Köhler, BB 1999, 697, 698 f.; Markert in Immenga/
298 ff.; Bechtold, Kartellgesetz, 3. Aufl., § 20 Rdn. 69) gelegen hat. b) Entgegen der Auffassung der Betroffenen erfordert der nach § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB verbotene Verkauf unter Einstandspreis nicht, daß das betroffene Unternehmen seinen Verkaufspreis herabsetzt. Der Tatbestand ist vielmehr auch dann erfüllt, wenn der Verkaufspreis unverändert bleibt, der Einstandspreis aber auf einen über dem genannten Abgabepreis liegenden Betrag steigt. Auch dann nutzt das betreffende Unternehmen seine überlegene Marktmacht zu Lasten der durch § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB geschützten kleinen und mittleren Wettbewerber aus. Das Gesetz knüpft seine -allein durch den Nachweis sachlich gerechtfertigten Handelns widerlegbare -Vermutung, das marktmächtige Unternehmen nutze seine Stellung in kartellrechtswidriger Weise aus, allein an die Tatsache, daß Waren unter Einstandspreis angeboten werden (s. dazu RegBegr. BT-Drucks. 13/9720 S. 37 ; ferner Rixen in Frankfurter Kommentar zum GWB, § 20 Rdn. 333). Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß eine solche Verlustpreisstrategie von einem zur Gruppe der kleinen und mittleren Wettbewerber gehörenden Unternehmen typischerweise nicht -jedenfalls nicht mehr als "nur gelegentlich", nämlich weder über einen längeren Zeitraum noch als Folge eines systematischen Vorgehens -verkraftet werden kann (Beratungen des Ausschusses für Wirtschaft BT-Drucks. 13/10633 S. 63 ). Aus der Sicht dieser Gruppe, deren Schutz die Verbotsnorm dient (vgl. Markert in Immenga/
Begr. BT-Drucks. 13/9720 S. 37 und BT-Drucks. 13/10633 S. 63 ; ablehnend z.T. Rixen in Frankfurter Kommentar aaO § 20 Rdn. 370: "dem GWB fremder Sozialschutz"), ist es unerheblich, worauf es zurückzuführen ist, daß der Einstandspreis des marktmächtigen Unternehmens über seinem Verkaufspreis liegt; entscheidend ist allein der hierdurch herbeigeführte Zustand, der es kleinen und mittleren Wettbewerbern erschwert, sich am Markt zu behaupten. c) Angesichts des Ausmaßes und der Dauer des von der Betroffenen betriebenen Verkaufs unter Einstandspreis -für H-Milch mit der Fettgehaltsstufe 3,5% hat die Betroffene ihr Verhalten sogar nach Erlaß der Untersagungsverfügung fortgesetzt -besteht kein Zweifel, daß sie "nicht nur gelegentlich" (s. dazu Bechtold aaO § 20 Rdn. 71; Markert in Immenga/
303 f.) zu diesem Mittel gegriffen hat.
O S. 694). Das Gesetz eröffnet dem betreffenden Unternehmen allein die Möglichkeit, an der Feststellung mitzuwirken ("es sei denn ..."), daß sein wettbewerbsschädliches Verhalten ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt ist.
O § 20 Rdn. 73; gegen das Erfordernis Schultz in Langen/Bunte aaO § 20 GWB Rdn. 252) der nach § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB vor unfairer Behinderung durch ein marktmächtiges Unternehmen besonders geschützten kleinen und mittleren Wettbewerber und denjenigen des marktstarken Unternehmens, durch seine Preisgestaltung die eigene Stellung am Markt zu verbessern, zumindest aber zu erhalten, genießen die von der Betroffenen vorgebrachten und von dem Beschwerdegericht festgestellten Umstände keinen Vorrang.
O S. 694 f.) zum Mittel des Verkaufs unter Einstandspreis gegriffen hat, darf bei der Interessenabwägung der von ihrem (Abwehr-)Verhalten ausgehende Verstärkungseffekt nicht außer Betracht bleiben. Anderenfalls würde der durch die Einfügung des § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB verfolgte Gesetzeszweck in um so größerem Maße verfehlt, je nachhaltiger andere marktmächtige Unternehmen das gesetzliche Verbot mißachten und -indem ihre ebenfalls marktmächtigen Wettbewerber daraufhin ebenfalls unbeanstandet von dem Bundeskartellamt ihre Waren unter Einstandspreis verkaufen -einen auf breiter Front zu Lasten der geschützten kleinen und mittleren Unternehmen gehenden Preiskampf in Gang setzen. Aus diesem Grund hat das Bundeskartellamt in seiner Bekanntmachung Nr. 147/2000 (Abschnitt B. 4. -abgedr. in Frankfurter Kommentar zum GWB aaO T A IV S. 32 ff.) zutreffend (kritisch aber Rixen in Frankfurter Kommentar aaO § 20 Rdn. 370; Markert in Immenga/
W/E 2547, 2552 -Preiskampf; BGHZ 111, 188 ff., 191 -Anzeigenpreis I) und der Entscheidungspraxis des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 3.7.1991 -Rs. C- 62/86 , Slg. 1991, I-3359 ff. -AKZO; Urt. v. 14.11.1996 -Rs. C-333/94 , Slg. 1996, I-5951 , 6012 -Tetra Pak) in Anerkennung des grundsätzlich bestehenden Rechts auch eines marktstarken Unternehmens, Abwehrmaßnahmen gegen unfaire Preispraktiken von Konkurrenzunternehmen zu ergreifen, ausgesprochen, daß der Eintritt in die Preise des Wettbewerbers, selbst wenn er zur Abwehr vorgenommen wird, jedenfalls dann nicht mehr sachlich gerechtfertigt ist, wenn es sich um rechtswidrige Wettbewerbspreise handelt. Nach den bisher getroffenen Feststellungen, die auf dem entsprechenden Vortrag der Betroffenen beruhen, handelt es sich bei der von ihr verfolgten Abwehrstrategie um ein derartiges Eingehen auf kartellrechtswidrig gebildete Preise ihrer Wettbewerber, das allein wegen des Abwehrwillens sachlich nicht gerechtfertigt ist. Soll demgegenüber bei der gebotenen Gesamtabwägung den Interessen der Betroffenen Vorrang vor denjenigen ihrer kleinen und mittleren Wettbewerber gegeben werden, so müßte diese nachvollziebar darlegen und ggfs. die Feststellung ermöglichen, daß sie aus Gründen des Selbstschutzes -auch unter Inkaufnahme des Verstärkungseffekts des kartellrechtswidrigen Verhaltens von Aldi Nord und Lidl -darauf angewiesen war, H-Milch ebenfalls unter Einstandspreis zu verkaufen. Dazu wäre in dem hier maßgeblichen Zusammenhang nicht nur die Darlegung erforderlich, daß überhaupt und in welcher Höhe der Betroffenen durch die Verlustpreisstrategie von Aldi Nord und Lidl ein so großer Schaden entstand, daß es ihr nicht zuzumuten war, die ihr als marktmächtigem Unternehmen nach § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB abverlangte Rücksichtnahme auf die kleinen und mittleren Wettbewerber walten zu lassen. Außerdem wäre die Feststellung erforderlich, daß die Betroffene unmittelbar in der geschehenen Weise handeln mußte. Das wäre nur dann anzunehmen, wenn sie weder selbst gegen ihre Wettbewerber auf dem Wege einstweiligen Rechtsschutzes mit der Begründung vorgehen konnte, diese verstießen mit ihrer Untereinstandspreisstrategie unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gegen § 1 UWG, noch eine entsprechende Initiative von Verbänden, den nach § 20 Abs. 4 Satz 2, § 33 GWB bestehenden Unterlassungsanspruch betroffener kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verfolgen (vgl. BGH WuW/E 2547, 2552 -Preiskampf; BGHZ 111, 188 ff., 191 -Anzeigenpreis I), oder aber das Eingreifen des Bundeskartellamts abwarten konnte. Damit die Betroffene zu diesem -auf der Grundlage der abweichenden Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts konsequent -bisher nicht näher behandelten Gesichtspunkt ergänzend vortragen kann, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das Beschwerdegericht erhält dadurch zugleich die Gelegenheit, darüber zu befinden, wie sich die ab Mitte September 2000, also nach Erlaß des Untersagungsbeschlusses, fortgesetzte Praxis der Betroffenen, H-Milch mit der Fettgehaltsstufe 3,5% unter Einstandspreis zu verkaufen, auf das mit der Beschwerde verfolgte Begehren der Betroffenen auswirkt. 3. Zum Komplex "Pflanzenmargarine und Pflanzenfett" Im Ergebnis mit Recht hat das Beschwerdegericht den Teil der Verbotsverfügung des Bundeskartellamts aufgehoben, der den Verkauf von Pflanzenmargarine und Pflanzenfett betrifft. Zwar ist dem Beschwerdegericht nicht darin zu folgen, daß es an einer ordnungsgemäßen Feststellung des Einstandspreises im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB fehlt. Das Verhalten der Betroffenen, in der Zeit zwischen Anfang August und Anfang Oktober den Verkaufspreis für diese Produkte beizubehalten, obwohl sie selbst an ihren Lieferanten eine deutlich höhere Vergütung zu entrichten hatte, war ein Verkauf unter Einstandspreis i.S.v. § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB. Da diese Vorgehensweise allerdings sachlich gerechtfertigt war, ist die Untersagungsverfügung im Ergebnis mit Recht aufgehoben worden. a) Im Ansatz richtig wendet sich das Bundeskartellamt dagegen, daß das Beschwerdegericht den von der Betroffenen unstreitig an seinen Lieferanten zu entrichtenden Preis nicht als "Einstandspreis" i.S.v. § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB hat gelten lassen wollen. Für eine solche normative Beschränkung des Tatbestandsmerkmals Einstandspreis gibt das Gesetz keinen Anhaltspunkt; sie ist auch aus systematischen Gründen nicht zutreffend. Es entspricht verbreiteter Auffassung, daß die Ermittlung des Einstandspreises zu den nicht einfach zu bewältigenden Aufgaben bei der Anwendung des § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB gehört (vgl. nur Köhler, BB 1999, 697 ff.; ferner Bekanntmachung des Bundeskartellamts Nr. 147/2000, Abschnitt B. 3.; Markertin Immenga/
O § 20 GWB Rdn. 253; Rixen in Frankfurter Kommentar aaO § 20 Rdn. 314, 344 ff.). Hat aber das Bundeskartellamt -wie im vorliegenden Fall -diesen Wert richtig ermittelt, ist es seiner Sachverhaltsermittlungspflicht nachgekommen, eine darüber hinausgehende Feststellungslast, daß der ermittelte Einstandspreis nicht manipuliert ist, trifft das Amt nicht. Vielmehr ist der weiteren Prüfung eines Verstoßes gegen das Verbot, unter Einstandspreis zu verkaufen, der festgestellte, von dem betreffenden Händler zu tragende Einstandspreis mit der Folge zugrunde zu legen, daß bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen die gesetzliche Vermutung eingreift, das marktmächtige Unternehmen behindere seine kleinen und mittleren Wettbewerber unbillig. Sache des betreffenden Unternehmens ist es dann, nachvollziehbare Gründe dafür anzuführen, daß der zu seinen Lasten festgestellte Verkauf von Waren unter Einstandspreis "sachlich gerechtfertigt" war. b) Anders als das Bundeskartellamt annimmt, ist hinsichtlich des hier zu prüfenden Untereinstandspreisverkaufs von Pflanzenmargarine und Pflanzenfett eine solche sachliche Rechtfertigung gegeben. Nach den auf die Aussage des Zeugen L. gestützten Feststellungen des Beschwerdegerichts beruhte das Ansteigen des Einstandspreises dieser Produkte um 0,25 DM je kg und damit auf einen Wert oberhalb des bisherigen Verkaufspreises mit der Folge, daß es bei unterbleibender Heraufsetzung dieses Preises zur Verwirklichung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB kam, auf einer die wirklichen Marktgegebenheiten verfälschenden Einwirkung von Konkurrenten der Betroffenen auf deren Lieferanten. Soweit die Rechtsbeschwerde die Beweisaufnahme abweichend gewürdigt wissen will, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung. Es stellt insbesondere keinen Rechtsfehler dar, daß das Beschwerdegericht angenommen hat, allein die von ihm für bewiesen erachtete Einflußnahme anderer Wettbewerber auf den Margarineund Pflanzenfettlieferanten sei Auslöser für dessen zweites Preiserhöhungsverlangen gewesen, in dessen Durchführung es zu dem beanstandeten Verkauf unter Einstandspreis gekommen ist. Da der Zeuge angegeben hatte, er habe seine erste Forderung nach einer Erhöhung der Lieferpreise fallen lassen, ist die Beweiswürdigung des Beschwerdegerichts rechtlich möglich und vom Bundeskartellamt hinzunehmen. Auf dieser Grundlage ist das Vorgehen der Betroffenen sachlich gerechtfertigt: Sie sah sich mit einer nachhaltigen Erhöhung ihres Einstandspreises in überfallartiger Weise konfrontiert, die es ihr unzumutbar machte, ihre üblichen Verkaufspreise für diese Produkte entsprechend heraufzusetzen. Wie sich erwiesen hat, war es ihr binnen kurzer Zeit möglich, eine andere, günstigere Lieferbeziehung aufzubauen, die sie in den Stand versetzte, Pflanzenmargarine und Pflanzenfett -wie vor dem Eingreifen ihrer Wettbewerber -zu einem Preis anzubieten, der über ihrem Einstandspreis lag. Außerdem hat die Betroffene nur für eine nach Lage des Falles nicht unangemessen lange Zeit ihre bisherigen Verkaufspreise beibehalten und sich damit auf die bloße Abwehr kartellrechtswidrigen Verhaltens beschränkt, selbst aber nicht aktiv in den Preiskampf eingegriffen. Der Betroffenen war es nicht zuzumuten, das Einschreiten des Bundeskartellamts abzuwarten und während der Dauer des Verwaltungsverfahrens darauf zu verzichten, zur Abwehr ersichtlich drohender Wettbewerbsnachteile -der manipulierte Einstandspreis lag um 0,25 DM je kg über den bisher vereinbarten Lieferpreisen -übergangsweise unter dem aktuellen Einstandspreis zu verkaufen, auch wenn durch diesen zeitweiligen Verkauf unter Einstandspreis die Gefahr heraufbeschworen wurde, daß ihre kleinen und mittleren Wettbewerber, sofern sie diese Produkte nicht zu demselben niedrigen Preis wie die Betroffene anbieten konnten, gewisse Beeinträchtigungen hinnehmen mußten (vgl. hierzu auch Markert in Immenga/
307). Im Hinblick darauf, daß die Betroffene jedenfalls deswegen sachlich gerechtfertigt gehandelt hat, weil der von ihr zu entrichtende Einstandspreis durch Einwirken ihrer Wettbewerber -die Marktgegebenheiten verfälschend -nach oben getrieben worden ist, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob -wofür einiges sprechen kann -allein eine unvorhersehbare Änderung der Einstandspreise auch ein marktmächtiges Unternehmen ausnahmsweise berechtigen kann, für eine kurze Übergangszeit, die sie benötigt, einen anderen günstigeren Lieferanten zu finden, die Waren zu Untereinstandspreis zu verkaufen. 4. Zum Komplex "Zucker" Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die Verfügung des Bundeskartellamts aufgehoben, soweit sie den Untereinstandspreisverkauf von Zucker betrifft. Eine auf § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB gestützte Untersagungsverfügung setzt nicht voraus, daß das Anbieten von Waren unter Einstandspreis zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsverhältnisse führt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.