Tenor 1. Der Beschluss des Landgerichts Kassel vom 14. Mai 2003 - 4 StVK 22/03 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht Kassel zur erneuten Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits zurückverwiesen. 2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. August 2003 - 3 Ws 728/03 (StVollz) - ist gegenstandslos. 3. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verlegung eines Strafgefangenen von der Justizvollzugsanstalt K. in die Justizvollzugsanstalt B.. I. 1. Wegen der Beschädigung der Verplombung des Diskettenschachtes seiner Schreibmaschine widerrief die Justizvollzugsanstalt K. im Herbst 2002 die dem Beschwerdeführer zuvor erteilte Erlaubnis zum Besitz einer Schreibmaschine und entzog ihm diese. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung war erfolglos (4 StVK 3/03). Zugleich verhängte die Anstalt gegen den Beschwerdeführer auch wegen anderer Vorfälle eine einmonatige Freizeitsperre, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das vom Beschwerdeführer angerufene Landgericht ließ offen, ob der Vorwurf, die Schreibmaschine manipuliert zu haben, die Disziplinarmaßnahme rechtfertigte (2 StVK 628/02). 2. Mit Bescheid vom 22. Januar 2003 verfügte die Justizvollzugsanstalt K. die Verlegung des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt B.. Sie begründete dies damit, dass einige Stationsbedienstete gegen den Beschwerdeführer, der am 13. Januar 2003 unrechtmäßig die Schreibmaschine eines Mitgefangenen in Besitz gehabt habe, nicht eingeschritten seien, was Zweifel an der notwendigen Distanz der Bediensteten zum Beschwerdeführer begründe. Da davon auszugehen sei, dass die Bediensteten in der Justizvollzugsanstalt B. dem Beschwerdeführer mit der nötigen Distanz entgegentreten würden, erscheine diese Anstalt für die Unterbringung des Beschwerdeführers besser geeignet. Diese Verfügung wurde am Folgetag umgesetzt. Durch die Verlegung verlor der Beschwerdeführer, der sich seit Januar 1998 in der Justizvollzugsanstalt K. befand, nach fünf Jahren seinen Arbeitsplatz. 3. Mit Beschluss vom 14. Mai 2003 wies das Landgericht Kassel den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung zurück. Wenn Stationsbedienstete gegen das Verhalten eines Strafgefangenen nicht einschritten, das geeignet erscheine, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gefährden, liege in diesem Zustand eine gemäß § 85 StVollzG die Verlegung rechtfertigende Gefahr. Im vorliegenden Fall bestehe die Gefahr, dass Kenntnisse über repressiv zu ahndende, die Sicherheitsbelange der Anstalt berührende Verhaltensweisen des Beschwerdeführers nicht weitergetragen und diese Verhaltensweisen nicht durch disziplinarrechtliches Einschreiten in Zukunft verhindert würden. Auch werde die Anstaltsordnung dadurch berührt, dass die Duldung bei Mitgefangenen den Eindruck erwecke, man könne sich auf dieses passive Verhalten der Aufsichtsbeamten auch in eigenen Angelegenheiten berufen, oder Anlass zu der Annahme gebe, dem Beschwerdeführer würde eine bevorzugte Behandlung zuteil. Mit einer Verlegung werde verhindert, dass alte Strukturen ein fortdauerndes die Sicherheitsbelange der Anstalt berührendes Verhalten des Beschwerdeführers förderten. 4. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 12. August 2003 ohne nähere Begründung einstimmig als unzulässig. II. 1. Mit seiner rechtzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1 und 3 GG, Art. 2 Abs. 1 und 2 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 101 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 und 3 GG und macht geltend, die Verlegung sei durch § 85 StVollzG nicht gedeckt und unverhältnismäßig. Die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt wegen einer im Haftraum des Beschwerdeführers aufgefundenen Schreibmaschine sei nicht nachvollziehbar. Durch die Verlegung habe er einen fünf Jahre lang innegehabten Arbeitsplatz verloren. Da er über keine Kontakte zu Menschen außerhalb der Justizvollzugsanstalt verfüge, seien außerdem die innerhalb der Justizvollzugsanstalt Kassel I aufgebauten Kontakte zu anderen Gefangenen für ihn von besonderer Bedeutung. 2. Die Hessische Staatskanzlei hat mit Schreiben vom 27. Januar 2004 Stellung genommen. Soweit der Beschwerdeführer rüge, der ungenehmigte Besitz einer Schreibmaschine könne eine Verlegung nicht rechtfertigen und die Verlegung sei daher unverhältnismäßig, sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Dass das Landgericht nicht ausdrücklich Maßnahmen gegen die das Verhalten des Beschwerdeführers duldenden Stationsbediensteten als milderes Mittel zur Einhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt in Betracht gezogen habe, rechtfertige nicht den Schluss auf die Unverhältnismäßigkeit der Verlegung. Abgesehen davon, dass sich aus den Akten nicht ergebe, ob Ermittlungen gegen die Stationsbediensteten stattgefunden und zu Ergebnissen geführt haben, habe die Justizvollzugsanstalt bei der Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt die Belange der Führung der Justizvollzugsanstalt nicht denen des Strafgefangenen unterordnen müssen. 3. Mit Schriftsatz vom 13. April 2004 teilt der Beschwerdeführer mit, dass er nach einem einjährigen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt B. Ende Januar 2004 wieder in die Justizvollzugsanstalt K. zurückverlegt worden und dort nun in dem Flügel untergebracht sei, auf dem sich bereits früher sein Haftraum befunden habe. Gründe für diese Rückverlegung seien ihm nicht bekannt. III. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (s. unter 2.). Nach diesen Grundsätzen ist die ? zulässige - Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet. 1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde wieder in die Justizvollzugsanstalt K. zurückverlegt wurde. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers, die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen festgestellt zu sehen, ist durch die Rückverlegung nicht entfallen. Nach einem Wegfall der Beschwer besteht ein Rechtsschutzbedürfnis unter anderem dann fort, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist (vgl. BVerfGE 33, 247 <257>; 81, 138 <140>; 103, 44 <58 f.>; 104, 220 <233>). Dies ist hier der Fall. Das Landgericht hat die Annahme der Justizvollzugsanstalt bestätigt, sie sei berechtigt, den Beschwerdeführer aus Gründen, die wesentlich im Verhalten von Stationsbediensteten liegen, in eine andere Anstalt zu verlegen. Auch die Hessische Staatskanzlei hat in ihrer Stellungnahme unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Verlegung des Beschwerdeführers aufgrund des Fehlverhaltens von Stationsbediensteten für unbedenklich hält, weil die Justizvollzugsanstalt bei der Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt die Belange der Führung der Justizvollzugsanstalt nicht denen des Strafgefangenen unterordnen müsse. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Rückverlegung eine bessere Einsicht in die Unrechtmäßigkeit der Verlegung zugrunde liegt. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Grundsätzlich sind die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Die Verfassungsbeschwerde ist nur erfolgreich, wenn die Auslegung und Anwendung des Rechts auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang des Schutzbereichs, beruht und für den konkreten Fall von einigem Gewicht ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Dies ist hier der Fall.
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