). Gründe I. Die weiteren Beteiligten zu
originär berufene Einzelrichter hat das Verfahren gemäß § 57 Abs. 5 Satz 2
zur Entscheidung auf den Senat übertragen. II. 1. Die Beschwerde des Kindesvaters ist - entgegen der Annahme des Amtsgerichts - zulässig. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1
ist die Beschwerde stets statthaft „gegen einen Beschluß, durch den die Tätigkeit des Familiengerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird“. a. Das Amtsgericht hat in Ziffer IV seines Beschlusses vom
auf Verknüpfungen ausschließlich aufgrund des
kann eine Beschwerde aber nur insoweit ausschließen, als das Abhängigmachen ausdrücklich auf gesetzlichen Bestimmungen außerhalb des
beruht. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Grundlage außerhalb des
in dem Beschluß ausdrücklich angegeben oder ihm zumindest ohne jeden Zweifel positiv zu entnehmen ist. Das bloße Offenlassen der rechtlichen Grundlage durch das Amtsgericht (wie auch ein gänzliches Fehlen einer solchen) kann demgegenüber die Entscheidung nicht etwa der grundsätzlich vorgesehenen Kontrolle durch das Beschwerdegericht entziehen. Eine Grundlage außerhalb des
liegt konkret in denjenigen Fällen vor, in denen das Abhängigmachen auf §§ 379 , 402 ZPO gestützt ist, was in Familienstreitsachen aufgrund der Verweisungen in §§ 112 , 113 Abs. 1 FamFG eröffnet bzw. in anderen Familiensachen möglicherweise über § 30 Abs. 1 FamFG (ausdrücklich ablehnend allerdings Schulte-Bunert/Weinreich-Keske,
RB 2012, 164, 167) denkbar ist. Im Streitfall, bei dem es sich um eine Kindschaftssache und damit um keine Familienstreitsache handelt, ist in keiner Weise ersichtlich, daß das Amtsgericht eine förmliche Beweisaufnahme nach den Regeln der ZPO gemäß § 30 Abs. 1 FamFG gewählt hätte, so daß es auf die Zulässigkeit eines derartigen Vorgehens im Rahmen der Verpflichtung zur Amtsermittlung nicht weiter ankommt. Insofern ist die Beschwerde nicht durch eine außerhalb des
liegende Grundlage der Anordnung ausgeschlossen. Im übrigen hat die Beschwerde keine weiteren besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen, ist insbesondere nicht fristgebunden oder von einen Beschwerdewert abhängig (vgl. Volpert, a.a.O. 328). 2. Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen teilweisen Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses. Gemäß § 12
darf die Tätigkeit des Familiengerichts von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nur nach den ausdrücklichen Regelungen im FamFG, in der ZPO und im
abhängig gemacht werden. Das FamFG selbst enthält keine Regelungen, die Grundlage für ein Abhängigmachen der gerichtlichen Tätigkeit von Zahlungen sein könnten (vgl. auch Volpert, Die Gerichtskostenvorauszahlungspflicht im familiengerichtlichen Verfahren, FPR 2010, 327); in Ermangelung eines Vorgehens des Amtsgerichtes gemäß § 30 Abs. 1 FamFG können auch die Regelungen der ZPO hier keine Rechtfertigung bilden. Das
sieht lediglich in zwei Normen Ausnahmen vom Verbot der Kostensicherung vor. Dabei enthält § 14
in Abs. 1 (für Ehe- und selbständige Familienstreitsachen) und Abs. 3 (für Verfahren im übrigen) allein Regelungen bezüglich der Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (vgl. insofern KG, Beschluß vom 25. August 2011 - 16 WF 112/11 und 16 WF 113/11 - FamRZ 2012, 239), ist also für die hier in Rede stehende Zahlung eines Auslagenvorschusses nicht einschlägig. Eine Verpflichtung zu Vorschußzahlungen für Auslagen sowie die Grundlage für ein etwaiges Abhängigmachen gerichtlicher Tätigkeit davon kann sich somit allein aus § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3
ergeben. Nach § 16 Abs. 1
ist der Antragsteller einer mit Auslagen verbundenen Handlung zur Zahlung eines hinreichenden Vorschusses dafür verpflichtet und soll das Gericht die Vornahme einer solchen, nur auf Antrag vorzunehmenden Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen. Nach § 16 Abs. 3
kann bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, zur Deckung der Auslagen ein Vorschuß erhoben werden. Auf § 16 Abs. 1 Satz 2
kann eine an den beschwerdeführenden Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens gerichtete Vorschußanforderung für die Gutachtenerstellung bereits deswegen nicht gestützt werden, weil er diese Handlung nicht beantragt hat. Hinzukommt weitergehend noch, daß die vom Amtsgericht - zutreffend als notwendig erachtete - Gutachtenserstellung im vorliegenden Verfahren keine „nur auf Antrag vorzunehmende Handlung“ im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2
sondern vielmehr eine „von Amts wegen vorgenommene Handlung“ im Sinne von § 16 Abs. 3
darstellt. Nach der bisherigen Verfahrensführung wie auch dem Beweisbeschluß offenkundig und zutreffend geht das Amtsgericht im Streitfall davon aus, daß über die weitere Ausübung der elterlichen Sorge für P. L. M. in mit dem Kindeswohl vereinbarer Weise vor dem Hintergrund der erheblichen und tiefgreifenden Spannungen zwischen den Kindeseltern nicht ohne sachverständige Beratung des Gerichtes entschieden werden kann. Dann ist aber die diesbezügliche Beauftragung einer Sachverständigen gemäß § 26 FamFG im Rahmen der Amtsermittlung geboten und damit unabhängig von entsprechenden „Anträgen“ der Kindeseltern vorzunehmen (so auch Schneider/Wolf/Volpert-Volpert,
30; Prütting/Helms2-Klüsener,
2; Schulte-Bunert/Weinreich-Keske,
16). Für derartige Handlungen bietet der allein einschlägige § 16 Abs. 3
jedoch unzweifelhaft keine Grundlage zum Abhängigmachen der Vornahme von einer Vorschußzahlung. Im übrigen zeigt die - durchaus zynische - Erklärung des Kindesvaters deutlich auf, zu welchen absurden Konsequenzen eine abweichende Auffassung führen müßte: durch die Verweigerung seiner finanziellen Mitwirkung hätte es ein verfahrensbeteiligter Elternteil in der Hand, die Überprüfung einer - allein oder auch - von ihm ausgehenden Beeinträchtigung des Kindeswohles zu verhindern.
aber nicht mehr zutreffend. Gemäß § 81 Abs. 1 FamFG hat das Gericht in Kindschaftssachen stets über die Kosten zu entscheiden und diese nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen; zu den Kosten gehören nach der Legaldefinition in § 80 Abs. 1 Satz 1 FamFG als Gerichtskosten die Gebühren und Auslagen sowie die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Ebensowenig ist es ausgeschlossen, für durch im Rahmen der Amtsermittlung erfolgende Handlungen des Gerichtes in Kindschaftssachen vorhersehbare Auslagen - etwa für Sachverständigenkosten - von Seiten der Beteiligten Vorschüsse einzufordern. § 16 Abs. 3
sieht dies vielmehr auch für von Amts wegen vorzunehmende Handlungen ausdrücklich vor. Das Gesetz enthält dabei in Abs. 3 - anders als in Abs. 1 Satz 1 - keine Bestimmung des Kostenschuldners bezüglich des Auslagenvorschusses (vgl. den ausdrücklichen Hinweis bei Schulte-Bunert/Weinreich-Keske,
16). Es spricht aber vieles dafür, insofern von einer Bestimmung nach billigem Ermessen entsprechend § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG auszugehen, welches durch den insofern tätigen Kostenbeamten auszuüben ist (vgl. Schneider, Vorschußpflicht in Kindschaftssachen, FamRB 2012, 164, 167; Prütting/Helms2-Klüsener,
8; Schneider/Wolf/Volpert-Volpert,
47 auch m.w.N. zum diesbezüglichen Diskussionsstand) und auf Erinnerung bzw. Beschwerde gemäß § 57
der Überprüfung unterliegt. Unter den Umständen des Streitfalles wären gegen eine anteilige Vorschußanforderung von beiden Kindeseltern in diesem eine Sinne keine durchgreifenden Bedenken ersichtlich. Permalink: http://openjur.de/u/384850.html Kommentare
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