GB Nr. 36). Der Flächennutzungsplan stellt aber den Standort des geplanten Stalles als Fläche für die Landwirtschaft dar und steht damit der Zulässigkeit landwirtschaftlicher Betriebsgebäude nicht entgegen (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, § 5 RdNr. 38; BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - NVwZ 1999, 984 =
1 (Nr. 18) Nr. 3 m.w.N.). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts würde demgegenüber darauf hinauslaufen, der Darstellung des benachbarten Bereichs als Wohnbaufläche eine die standortbezogene Darstellung (Landwirtschaft) verdrängende "Freihaltewirkung" beizumessen, die ihr nicht zukommen kann. Denn solche Ausstrahlungen auf andere Gemarkungsteile mit Ausschlusswirkung sieht das Gesetz in § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB nur für "Konzentrationszonen" oder "Vorrangstandorte" vor (vgl. dazu etwa: BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300 =
GB Nr. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2001 - 1 MA 3579/01 - NVwZ-RR 2002, 332 ; Urteil vom 17.1.2002 - 1 L 2504/00 -
, a.a.O., Nr. 55; OVG NW, Urteil vom 30.11.2001 - 7 A 4857/00 - ZfBR 2002, 495 =
, a.a.O., Nr. 53). Eine derartige Konstellation ist hier aber gerade nicht gegeben. Davon abgesehen werden Vorhaben, die einem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dienen, von der Ausschlusswirkung solcher Sonderzonen nicht erfasst. Denn § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB beschränkt diese Wirkung ausdrücklich auf Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB. Selbst wenn man aber dem Verwaltungsgericht folgt und eine den eigenen Darstellungsbereich überschreitende Ausschlusswirkung der vorgesehenen Wohnnutzung gegenüber ihr benachbarten und sie störenden Vorhaben bejaht, widerspricht die Darstellung der Wohnbaufläche der Zulassung des Stalles nicht. Denn solche Aussagen des Flächennutzungsplans können nur dann eine Sperrwirkung i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB entfalten, wenn die Entwicklung des Baugeschehens ihnen in einem sowohl qualitativ wie quantitativ so erheblichen Maße zuwiderläuft, dass die Verwirklichung der ihnen zugrunde liegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschluss vom 31.10.1997 - 4 B 185.97 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 333). Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, folgt schon aus dem Umstand, dass der Verbandsversammlung bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan 2010 die hier streitigen Erweiterungsabsichten des Klägers bekannt waren, und sie dennoch dem Votum der Verwaltung in der Beschlussvorlage vom 8.5.2001 (S. 3) folgend annahm, "die geringfügige Überschneidung des Immissionsradius der kurzfristig geplanten Betriebserweiterung mit dem künftigen Baugebiet Tannenplatz-Ost" werde "im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung geklärt." Trifft diese Auffassung zu, kann von einer entscheidenden Beeinträchtigung der verfolgten Planungsabsichten nicht die Rede sein. Trifft sie nicht zu, läge wohl - wie auch das Verwaltungsgericht anklingen lässt - ein Abwägungsfehler vor, der zur Nichtigkeit des Flächennutzungsplans führen müsste, soweit er den Konflikt zwischen der vorgesehenen Wohnbebauung und der Schweinezucht des Klägers unbewältigt lässt. Der Senat versteht aber die aufgeworfenen Fragen und insbesondere die ablehnende Haltung der Beklagten in einem über die Darstellungen des Flächennutzungsplans hinausgehenden Sinne: Es soll eine für das geplante Wohngebiet "Tannenplatz-Ost" unzumutbare Belastung durch Gerüche aus Schweinehaltungen vermieden werden. Der Sache nach macht die Beklagte damit nicht (nur) geltend, das Vorhaben des Klägers widerspreche i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB den Darstellungen des Flächennutzungsplans, sondern es rufe schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB für das künftige Baugebiet hervor. Ob es zulässig ist, ein solches erst in Zukunft durch weitergehende planerische Entscheidungen der Beklagten im Rahmen einer verbindlichen Bauleitplanung erzeugte Konfliktpotential bereits jetzt dem im Außenbereich privilegierten Vorhaben des Klägers entgegen zu halten, kann dahin stehen. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf der Grundlage der Ermittlungen und Berechnungen von Oberbaurat Karle angenommen, dass von dem Bauvorhaben des Klägers in bezug auf die dargestellte Wohnbaufläche keine Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, dort Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen hervorzurufen. Die tatsächlichen Grundlagen der Begutachtung durch die "amtliche Auskunftsperson", insbesondere der anzunehmende Bestand an Großvieheinheiten, stehen nicht im Streit. Die Beklagte bezweifelt aber, dass das angewandte Berechnungsverfahren EMIAK (Empirisches Modell zur Abschätzung der Immissionshäufigkeiten im Umfeld von Tierhaltungen nach Abshoff und Krause - 1990), das lediglich vom Regierungspräsidium Tübingen angewandt werde, hinreichend verlässliche Aussagen liefere, weil bei ihm nicht alle für die Geruchsausbreitung maßgeblichen Faktoren berücksichtigt würden. Vielmehr müsse die Brandenburger Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - vom 17.2.2000 angewandt werden, auf deren Grundlage sich dreimal so hohe Werte wie nach dem EMIAK-Modell ergäben. Diesen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen. Sie werden insbesondere durch die von der Beklagten vorgelegten "Orientierenden Prognose" von Herrn Dr. Keller vom 9.12.2002 nicht bestätigt. Zunächst handelt es sich bei dem EMIAK-Modell keineswegs - wie die Beklagte behauptet - um eine "Besonderheit des Regierungspräsidiums Tübingen", vielmehr wird dieses Verfahren nach Kenntnis des Senats in der landwirtschaftlichen Praxis vielfach angewandt (vgl. Normenkontrollurteil des Senats vom 28.9.2000 - 8 S 2663/99 -, Beschlüsse des Senats vom 2.7.1996 - 8 S 1385/96 - und vom 16.10.1998 - 8 S 2623/98 -; VG Sigmaringen, Urt. vom 16.11.1998 - 7 K 1743/95 - VBlBW 1999, 396 ). Es stellt - wie Oberbaurat Karle in der mündlichen Verhandlung nochmals eingehend erläutert hat - unter mehreren Gesichtspunkten eine für die Emittenten nachteilige "worst-case"-Simulation dar, vor allem weil es sich nicht an Wahrnehmbarkeitsschwellen orientiert, sondern an der Häufigkeit von Geruchsstoffkonzentrationen unterhalb solcher Schwellen. Es ist zwar nicht hinreichend komplex, um die gesamte Atmosphärenphysik und damit die Zusatzverdünnung durch Luftströmungen zu berücksichtigen, führt aber dennoch zu zuverlässigen Vorabeinschätzungen, die aufwendige weitere Untersuchungen überflüssig machen können (vgl. das Normenkontrollurteil des Senats vom 28.9.2000, a.a.O. ). Ob demgegenüber die - umstrittene (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2001 - 10 S 141/01 - VBlBW 2002, 197 ; SächsOVG, Beschluss vom 15.7.1998 - 1 S 257/98 - SächsVBl. 1998, 292, jeweils m.w.N.) - Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) zu noch verlässlicheren Einschätzungen führen kann, wie die Beklagte meint, kann dahinstehen. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall führt ihre Anwendung zu ganz ähnlichen Ergebnissen, wie sich aus der im Auftrag der Beklagten erstellten orientierenden Prognose (Dr. Keller) vom 9.12.2002 im Vergleich zur Berechnung nach EMIAK ergibt. Oberbaurat Karle geht entsprechend den in der Verwaltungspraxis eingeführten Grenzziehungen davon aus, dass in einem allgemeinen Wohngebiet - nur dieser Baugebietstyp kommt auch nach Auffassung der Beklagten für das Plangebiet "Tannenplatz-Ost" in Betracht - Immissionshäufigkeiten von bis zu 50 ‰ der Jahresstunden zumutbar sind. Anhand des EMIAK-Modells gelangt er sodann zu dem Ergebnis, dass die von der zukünftigen Schweinehaltung des Klägers ausgehenden Immissionen in dem vorgesehenen Wohngebiet diese Häufigkeitsschwelle nicht erreichen werden und dass sogar die 40 ‰-Isoplethe außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche verläuft. Der Gutachter Dr. Keller ermittelt zwar unter Zugrundelegung der GIRL einen den Plangebietsrand berührenden - nicht aber in ihn hineinreichenden - Wert von 10 % der Jahresstunden. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, wie es die Beklagte tut, diese Prognose deute auf eine um ein Mehrfaches höhere Belastung hin als die Berechnung nach der EMIAK-Simulation, denn es werden hier nicht Immissionshäufigkeiten, sondern Wahrnehmungshäufigkeiten dargestellt. Die GIRL geht aber davon aus (vgl. Nr. 5.1, Tabelle 2), dass in Wohngebieten Überschreitungshäufigkeiten von bis zu 10 % der Jahresstunden zulässig sind (vgl. auch S. 13 der "Orientierenden Prognose"). Damit ergibt sich auch auf der Grundlage dieses Modells, dass die Schweinehaltung des Klägers selbst am äußersten östlichen Rand des zukünftigen Wohngebiets keine unzumutbaren Geruchsbelastungen hervorrufen wird. Die Beklagte kann dem auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Zumutbarkeitsschwelle werde jedenfalls im Falle einer weiteren Aufstockung des Tierbestandes, die der Kläger bereits ins Auge gefasst habe, überschritten. Denn es ist stets nur auf das Bauvorhaben abzustellen, das Gegenstand des konkreten Genehmigungsverfahrens ist. Ob eine danach zu erwartende Folgebebauung zusätzliche Probleme aufwerfen wird, muss dagegen außer Betracht bleiben (BVerwG, Urteil vom 10.11.1978 - 4 C 35.76 - BauR 1979, 39 ; Roeser, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, § 35 RdNr. 69; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 2. Aufl. 1999, § 35 RdNr. 172). Von alledem abgesehen darf nicht verkannt werden, dass selbst nach der VDI-Richtlinie 3471, die die für den Kläger günstige Hauptwindrichtung nicht berücksichtigt, die Wohnbaufläche "Tannenplatz-Ost" nur in ihrer äußersten östlichen Ecke bis zu einer Tiefe von maximal 30 m von dem aus ihr zu ermittelnden Immissionskreis mit einem Radius von 253 m berührt wird. Diese Richtlinie wird in ständiger Rechtsprechung als "Orientierungshilfe" oder "brauchbarer Anhalt" für die Beurteilung von Immissionen aus Schweinehaltungen angesehen (BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 =
GB Nr. 18a; Beschluss vom 27.1.1994 - 4 B 16.94 - NVwZ-RR 1995, 6 ; Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 38.98 - NVwZ 1999, 63 ). Würde sich deshalb die Beklagte bei der Ausweisung des geplanten Wohngebiets auf diese Richtlinie berufen, so wäre sie - wie auch die beiden in diesem Verfahren erhobenen Gutachten übereinstimmend belegen - ganz auf der sicheren Seite. Es gibt aber keinen plausiblen Grund dafür, dass ausgerechnet in der schmalen Dreiecksfläche des zukünftigen Wohngebiets, die von dem genannten Immissionskreis überstrichen wird, eine Wohnbebauung ausgewiesen werden muss, deren Bewohner durch die Gerüche aus den Ställen des Klägers gestört werden könnten. Soweit die Beklagte des weiteren rügt, bei allen Betrachtungen sei die bereits gegebene Geruchs-Vorbelastung ausgeblendet worden, die von in der Hauptwindrichtung gelegenen landwirtschaftlichen Hofstellen herrühre, kann dahinstehen, ob dies dem Vorhaben des Klägers ohne weiteres entgegengehalten werden kann, weil z. B. nicht bekannt ist, ob die Beklagte bei diesen alle ihr zustehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, eine Ertüchtigung der Ställe zu verlangen. Denn diese liegen - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - südwestlich der geplanten Wohnbaufläche "Tannenplatz-Ost" auf der gleichfalls zum Gemeindegebiet der Beklagten gehörenden Gemarkung Gögglingen. Die von ihnen ausgehenden geruchlichen Belastungen wirken sich deshalb vornehmlich auf den vom Stall des Klägers aus gesehen jenseitigen Rand des zukünftigen Plangebiets aus. Da dieses aber eine West-Ost-Ausdehnung von etwa 500 m besitzt, dürfte eine Überlagerung der Gerüche ausgeschlossen sein. Sollte dagegen die von diesen Betrieben erzeugte Geruchsfahne doch auch noch am östlichen Rand des Wohngebiets derart wirksam sein, dass ein Hinzutreten der Geruchsbelastungen aus der Schweinehaltung des Klägers die Situation zum Kippen brächte, müsste angenommen werden, dass eine Wohngebietsausweisung in den näher zu diesen Hofstellen gelegenen Bereichen des Gebiets "Tannenplatz-Ost" bereits heute an den vorhandenen Geruchswolken scheitern würde. Der Beitrag aus der Tierhaltung des Klägers wäre dafür nicht (mehr) ursächlich. Der weitere Einwand der Beklagten, in der Beurteilung nach EMIAK sei nicht berücksichtigt worden, in welcher Weise z. B. von Schweinen ausgehende Krankheitserreger für das geplante Wohngebiet gefährlich werden könnten, ist nicht nachvollziehbar. Denn bei allen Modellrechnungen - auch des von der Beklagten eingeschalteten Gutachters - ging es ausschließlich um Geruchsstoffimmissionen. Zudem kann ihre vorgetragene Besorgnis schon deshalb kaum ernstgemeint sein, weil kein Dorfgebiet mehr ausgewiesen werden dürfte, wären diese Bedenken berechtigt, und dürfte die Beklagte keine Aufsiedlung des Gebiets "Tannenplatz-Ost" planen, weil in dessen Windanstrombereich landwirtschaftliche Hofstellen mit Schweinehaltung liegen. Nach allem ist die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben. Permalink: http://openjur.de/u/386062.html Kommentare
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