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VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 1994 - Az. 9 S 687/94

  1. Einer einstweiligen Anordnung zur Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan steht in der Regel das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen.
  2. Zu den Anforderungen an die Feststellung der Aufnahmevoraussetzungen (Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Kostengünstigkeit), wenn eine bestehende Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung teilweise in ein psychiatrisches Krankenhaus umgewidmet werden soll. Gründe Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners, die Aufnahme der von der Antragstellerin in betriebenen klinik in den Krankenhausplan des Landes Baden- Württemberg mit 80 Betten zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung vorläufig festzustellen, zu Recht abgelehnt. Dem Antragsbegehren steht entgegen, daß es auf eine - lediglich in zeitlicher Hinsicht partielle - Vorwegnahme der Hauptsache abzielt und die Voraussetzungen für eine Durchbrechung des grundsätzlichen Vorwegnahmeverbots nicht vorliegen. Die Antragstellerin möchte durch die beantragte einstweilige Anordnung bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren für die klinik den Status eines in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses erlangen. Damit verfolgt sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sachlich dasselbe Ziel wie im Hauptsacheverfahren. Daran ändert es nichts, daß die Antragstellerin auch mit einer anderen einstweiligen Regelung einverstanden wäre, "wenn mit ihr der gleiche Zweck erreicht werden würde". Eine hinter der beantragten Feststellungsverpflichtung zurückbleibende, gleichwohl den verfolgten Zweck erreichende einstweilige Anordnung hat die Antragstellerin selbst nicht konkretisiert; eine gleichwertige, die Vorwegnahme der Hauptsache vermeidende Anordnung ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Gegen die an die Identität des Streitgegenstandes anknüpfende Annahme einer Vorwegnahme der Hauptsache läßt sich nicht einwenden, der Verwaltungsakt und seine Verwirklichung könnten beendet werden, wenn in der Hauptsache eine negative Entscheidung erginge. Zwar mag die Aufnahme in den Krankenhausplan als solche gegebenenfalls ex nunc beendet sein. Bereits in der Zwischenzeit bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung entfaltet die Feststellung der Aufnahme aber erhebliche Wirkungen, die nicht oder nur teilweise rückgängig gemacht werden können. Schon die - durch die einstweilige Anordnung erzwungene, inhaltlich unbeschränkte, allein zeitlich befristete - Aufnahme in den Krankenhausplan löst dem Grunde nach Förderungsansprüche nach §§ 8 ff. KHG aus, deren Realisierung der Antragstellerin freisteht. Dies kann nicht nur zu Risiken für den Antragsgegner im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit etwaiger Rückabwicklungsansprüche führen, sondern auch zu nicht übersehbaren Auswirkungen auf die Vergabe von Fördermitteln an andere Plankrankenhäuser. Überdies wirkt sich jede Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan bei künftig zu treffenden Feststellungsentscheidungen zu Lasten aller konkurrierenden Krankenhäuser aus, sei es bereits auf der ersten Entscheidungsstufe bei der Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit (insoweit unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Bettenfehlbestands), sei es auf der zweiten Entscheidungsstufe im Rahmen der dort zu treffenden Auswahlentscheidung zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern. Schließlich löst die Aufnahme in den Krankenhausplan gem. § 108 Nr. 2, § 109 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB V kraft Gesetzes - im Sinne einer Tatbestandswirkung - unmittelbar auch Rechtswirkungen für die gesetzlichen Krankenkassen aus, nämlich die Berechtigung und Verpflichtung zur Kostenübernahme bei Behandlung Versicherter in dem betreffenden Krankenhaus. Insgesamt trägt die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan somit den Charakter einer Statusentscheidung mit Ausstrahlungswirkungen auch auf Dritte, selbst wenn sie nur für einen begrenzten Zeitraum, hier die Dauer des Hauptsacheverfahrens, erfolgen soll; insoweit ist im übrigen zu bedenken, daß Krankenhauspläne insgesamt auf Fortschreibung angelegt und daher ohnehin nur für begrenzte Zeiträume maßgeblich sind (vgl. dazu auch BayVGH, Urteil vom 18.5.1979, BayVBl. 1980, 49). Nach allem sind für die Zulässigkeit einer Durchbrechung des Vorwegnahmeverbots hier strenge Anforderungen zu stellen (zur Differenzierung der Anforderungen bei endgültiger bzw. vorläufiger Vorwegnahme der Hauptsache vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
  3. Aufl., RdNr. 240 ff.). Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise dann nicht, wenn der Erlaß der einstweiligen Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Dies setzt voraus, daß die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unter Berücksichtigung der Bedeutung und Dringlichkeit des Anspruchs, der Größe und eventuellen Irreparabilität des drohenden Schadens für den Antragsteller bzw. die Allgemeinheit oder Dritte unzumutbar wäre und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren spricht (vgl. Kopp, VwGO,
  4. Aufl., § 123 RdNr. 13, 15 m.w.N.). Jedenfalls müssen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung deutlich übersteigenden Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen. Diese Voraussetzungen, die aus den genannten Gründen im vorliegenden Fall keine Relativierung erfahren, sind nicht erfüllt. Die Verweisung der Antragstellerin auf das Hauptsacheverfahren ist ihr nicht unzumutbar. Nach ihrem eigenen Vortrag hat die Antragstellerin die von ihr Ende 1990 übernommene, im Mai 1991 wieder eröffnete klinik zunächst wirtschaftlich erfolgreich mit einem hohen Auslastungsgrad betrieben, und zwar auf der Grundlage von Versorgungsverträgen nach § 111 SGB V als Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung im Sinne des § 107 Abs. 2 SGB V. Solche Einrichtungen sind gem. § 5 Abs. 1 Nr. 7 KHG nicht nach den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes förderungsfähig und deshalb auch nicht in einen Krankenhausplan aufzunehmen. Die Antragstellerin strebt eine Umwidmung von 80 der 143 vorhandenen Betten zur akutpsychiatrischen und psychotherapeutischen (Krankenhaus-)Behandlung an. Insoweit liegt zunächst die Frage nahe, ob die wirtschaftliche Realisierbarkeit der geplanten Umstrukturierung eines laufenden Wirtschaftsunternehmens auf ein neues, nunmehr gesonderter Zulassung bedürftiges Tätigkeitsfeld nicht primär der wirtschaftlichen Risikosphäre des Unternehmers zuzuordnen ist, auch wenn die neue Betätigung als solche ebenfalls von Art. 12 Abs. 1 GG erfaßt wird, und ob diese Risikosphäre sich nicht auch darauf erstreckt, die Zwischenzeit bis zur Erteilung bzw. Erstreitung der erforderlichen Zulassung zu überbrücken, unbeschadet etwaiger Ersatzansprüche bei schuldhafter Verzögerung der Zulassung. Dies kann hier jedoch dahinstehen. Die Antragstellerin hat jedenfalls nicht detailliert belegt, daß sie zu dieser Überbrückung durch den Weiterbetrieb der klinik als Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung nicht in der Lage wäre. Der von ihr angeführte Rückgang der Belegungsquoten von 98% (erstes Quartal 1992) auf 85% (drittes Quartal 1993) in der Abteilung Psychosomatik und von 99% auf 74% in der Abteilung Psychiatrie macht für sich allein nicht schon eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz glaubhaft. Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren fällt ferner ins Gewicht, daß die Antragstellerin einen Zeitverzug von eindreiviertel Jahren selbst hätte vermeiden können, wenn sie ihren Antrag auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan beim zuständigen Regierungspräsidium nicht erst am 11.11.1992, sondern bereits im März 1991 gestellt hätte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt setzten die statt der Einleitung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens unternommenen vielfältigen Bemühungen und Einflußnahmen der Antragstellerin ein, die Leitungsebene des Sozialministeriums wie auch des Staatsministeriums für ihr Vorhaben zu gewinnen. Zu einer früheren Entscheidung von Amts wegen hatte das gem. § 7 Abs. 1 LKHG zuständige Regierungspräsidium keinen Anlaß, weil die klinik bislang noch kein Krankenhaus im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes war, sondern erst mit der beabsichtigten Neukonzeption auch einen entsprechenden Krankenhausbetrieb aufnehmen soll. Hiernach braucht der Argumentation des Antragsgegners nicht mehr nachgegangen zu werden, daß die Antragstellerin sich nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Abschluß von Versorgungsverträgen nach § 109 SGB V und deren Genehmigung bemüht habe, um eine Kostendeckung für Krankenhausleistungen durch die gesetzlichen Krankenkassen nach § 108 Nr. 3 SGB V zu erreichen. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, daß die Antragstellerin mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren obsiegen, d.h. ihre Aufnahme in den Krankenhausplan durchsetzen wird. Die Erfolgsaussichten der Klage erscheinen beim derzeitigen Erkenntnisstand offen. Allerdings kann der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden, daß die klinik derzeit nur eine gem. § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V nicht förderungsfähige Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung ist und der Antrag auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan sich auf ein erst noch zu realisierendes Konzept einer teilweisen Betriebsumstellung bezieht. Es kann einem Krankenhausträger nicht verwehrt werden, schon vor Beginn des Betriebs eines Krankenhauses um dessen Aufnahme in den Krankenhausplan nachzusuchen. Jedoch geht die damit verbundene tendenziell größere Unsicherheit bei der Beurteilung der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit des neuen Krankenhauses zu dessen Lasten. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht eine Konkretisierung des Betriebskonzepts, insbesondere zum Verhältnis von ärztlichen und pflegerischen Leistungen, verlangt; dies ist schon zur Abgrenzung zu der von der Antragstellerin bisher betriebenen und nach ihrer Vorstellung auch künftig anteilig beibehaltenen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung erforderlich. Ob die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen (Stellungnahmen der gesellschaft mbH sowie der Professoren Dr. H und Dr. R) insoweit sowie zum Beleg der Bedarfsgerechtigkeit und der notwendigen dauerhaften Leistungsfähigkeit der klinik als psychiatrisches Krankenhaus ausreichen, ist zweifelhaft und im vorliegenden Verfahren nicht abschließend zu klären. Zuzugeben ist der Antragstellerin, daß die vom Verwaltungsgericht aufgestellten und in das Hauptsacheverfahren verwiesenen Ermittlungsanforderungen eine Tendenz erkennen lassen, eine Glaubhaftmachung der Feststellungsverpflichtung des Antragsgegners im Eilverfahren für nur ausnahmsweise möglich zu erachten. Indes liegt es in der Natur der Sache, daß, zumal bei einer bloßen Krankenhauskonzeption, die vom Normgeber vorgegebenen hochabstrakten Tatbestandsmerkmale der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit systematischer Konkretisierung und hierauf bezogener detaillierter Tatsachenermittlungen bedürfen, die im Eilverfahren nur bei einfach gelagerten Sachverhalten mit der gebotenen Zuverlässigkeit zu leisten sind. Um einen solchen Sachverhalt handelt es sich hier nicht. Die Komplexität der notwendigen Feststellungen zeigt sich bereits am Merkmal der Bedarfsgerechtigkeit (vgl. dazu Senatsurteil vom 21.3.1991 - 9 S 2500/90 -). Dieses erfordert im Rahmen einer Bedarfsanalyse zunächst eine Abgrenzung des Einzugsbereichs eines Krankenhauses anhand der bisherigen oder mutmaßlichen künftigen Patientennachfrage, die vor allem bei einem erst konzipierten Krankenhaus z.B. nicht ohne detaillierte Ermittlung der Verkehrsverbindungen auskommt. Maßgebend ist insoweit nach der Rechtsprechung der tatsächlich auftretende bzw. voraussichtlich in Zukunft zu erwartende, d.h. der zu versorgende Bedarf und nicht ein mit diesem tatsächlichen Bedarf nicht übereinstimmender erwünschter oder durchschnittlicher Bedarf ( BVerwGE 72, 38 , 47). Dabei sind auch Patientenwanderungen zu berücksichtigen sowie die Berechnung des Bettenbedarfs verfälschende Verzerrungseffekte zu eliminieren (vgl. Senatsurteil vom 21.3.1991, a.a.O. ). Der von der Antragstellerin eingeschlagene Weg, als Einzugs- und Versorgungsbereich allein den Kreis in Betracht zu ziehen und wegen des bisherigen Fehlens eines entsprechenden psychiatrischen Krankenhauses mit Standort im Kreisgebiet ohne weiteres eine Bedarfsdeckungslücke im Umfang von 143 Betten - dem gesamten angenommenen Bettenbedarf für den Kreis - zugrunde zu legen, versäumt die gebotene Einbeziehung auch der außerhalb des Kreisgebiets liegenden Krankenhäuser, insbesondere des Krankenhauses R. Auf der Grundlage der Bedarfsanalyse ist nämlich festzustellen, welche Krankenhäuser geeignet sind, den ermittelten Bedarf an Krankenhausbetten in den einzelnen Fachrichtungen und Versorgungsstufen zu decken und welches Bettenangebot darin jeweils zur Verfügung steht. Dazu bedarf es einer Beschreibung der tatsächlichen Versorgungsbedingungen in diesen Krankenhäusern, insbesondere nach Standort, Bettenzahl und Fachrichtungen im Rahmen einer "Krankenhausanalyse" (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 6.11.1990, NVwZ-RR 1991, 573 , 574). Die Nichtberücksichtigung des Krankenhauses R mit dem Argument, es sei wegen seiner Nichterreichbarkeit innerhalb von 90 Minuten von manchen Bereichen der Region bzw. bereits des Kreises aus von vornherein zur Bedarfsdeckung im maßgeblichen Einzugsbereich ungeeignet, stellt eine ungerechtfertigte Pauschalierung dar. Der tatsächliche Einzugsbereich des Krankenhauses R endet nicht an den Grenzen des Kreises, sondern bezieht dessen Gebiet nach Aktenlage mit ein und wird sich, soweit beim derzeitigen Erkenntnisstand eine prognostische Beurteilung möglich ist, auch weitgehend mit dem mutmaßlichen Einzugsbereich des von der Antragstellerin geplanten Krankenhauses decken. Soweit die Beteiligten im übrigen bei der Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit bereits auf Ziele der Krankenhausplanung, z.B. die Erreichbarkeit innerhalb eines Zeitraums von 90 Minuten, zurückgreifen, ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf der hier angesprochenen ersten Entscheidungsstufe unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1986, NJW 1987, 2318 ). Nach dieser Rechtsprechung ist ferner nicht haltbar der rechtliche Ansatz des Antragsgegners, daß die Bedarfsgerechtigkeit der klinik als psychiatrisches Krankenhaus schon deshalb zu verneinen sei, weil der Bettenbedarf insgesamt durch das Krankenhaus R gedeckt werde und kein Bettenfehlbestand vorliege. Bedarfsgerecht ist ein Krankenhaus nicht nur dann, wenn die von ihm angebotenen Betten notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil anderenfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre. Vielmehr ist ein Krankenhaus auch dann bedarfsgerecht, wenn es neben anderen Krankenhäusern nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage, d.h. geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1986, a.a.O. S. 2320). Ergibt sich bei dieser Betrachtungsweise, daß das Bettenangebot mehrerer geeigneter Krankenhäuser zusammen den Bettenbedarf übersteigt, so führt dies zur Notwendigkeit einer ermessensfehlerfreien Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als zweiter Entscheidungsstufe, nicht aber vorab zur Ausschließung neu hinzukommender Krankenhäuser von der Bedarfsdeckung. Es wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, inwieweit die hilfsweise vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung von dem genannten fehlerhaften rechtlichen Ansatz beeinflußt ist und ob sie sich innerhalb der durch § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG gezogenen Grenzen (Vielfalt der Krankenhausträger, Ziele der Krankenhausplanung des Landes) sowie des Art. 3 Abs. 1 GG hält. Dieser Frage ist im vorliegenden Verfahren nicht im einzelnen nachzugehen. Denn etwaige diesbezügliche Rechtsfehler führen im Hauptsacheverfahren grundsätzlich nur zum Anspruch auf Neubescheidung, nicht aber zu dem hier geltend gemachten unmittelbaren Anordnungsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/386162.html Kommentare

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