1 GG. Die Erwägungen des Oberlandesgerichts zum Schutz der Familie würden für die statusfolgenlose Feststellung nicht zutreffen. Bei der rechtsfolgenlosen Feststellung würde der familiäre Zusammenhalt zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht gefährdet. 3. Den Beteiligten des Ausgangsverfahrens, der Bundesregierung und der Landesregierung Nordrhein-Westfalen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Sowohl die angegriffenen Entscheidungen als auch die ihnen zugrunde liegenden Normen begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie verletzen den Beschwerdeführer insbesondere nicht in seinen Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2 oder Art. 2 Abs.
1 GG. 1. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die rechtliche Anerkennung der Elternschaft stets von der Prüfung der Abstammung im Einzelfall abhängig zu machen. Im Hinblick auf den Schutz familiärer sozialer Beziehungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und den Schutz der Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 GG ist es ausreichend, aus bestimmten tatsächlichen Umständen und sozialen Situationen auf die Abstammung eines Kindes zu schließen und aufgrund dieser Vermutung die Zuweisung der rechtlichen Elternstellung vorzunehmen, wenn dies in aller Regel zu einem Zusammentreffen von leiblicher und rechtlicher Elternschaft führt (vgl. BVerfGE 79, 256 <267>). Diese Vermutung gilt auch, wenn ein Mann in erklärter Übereinstimmung mit der Mutter eines nichtehelichen Kindes durch das Anerkenntnis der Vaterschaft rechtsverbindlich zum Ausdruck bringt, Elternverantwortung tragen zu wollen ( BVerfGE 108, 82 <100>). 2.
1 GG schützt als Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts das Interesse eines Mannes, Kenntnis davon zu erlangen, ob ein Kind von ihm abstammt ( BVerfGE 108, 82 <105>; 117, 202 ). Dies betrifft sowohl die Annahme eines Mannes, er könnte leiblicher Vater eines ihm rechtlich nicht zugeordneten Kindes sein, als auch die Zweifel, ein Kind, als dessen Vater der Mann rechtlich angesehen und behandelt wird, könnte doch nicht von ihm abstammen. Zu diesem Recht gehört auch, die Möglichkeit eröffnet zu bekommen, in einem rechtsförmigen Verfahren die Abstammung klären zu lassen ( BVerfGE 117, 202 <226>). Hieraus erwächst jedoch kein Anspruch für einen Mann, der mutmaßt, leiblicher Vater eines Kindes zu sein, die Abstammung des Kindes von ihm in jedem Fall klären zu lassen. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Verfahrens, in dem die tatsächliche Abstammung eines Kindes geklärt werden kann, sowohl das Interesse des Kindes an der Stabilität seiner rechtlichen und sozial-familiären Zuordnung als auch das Interesse von Mutter und Kind, vor Preisgabe persönlicher Daten und Offenlegung intimer Begebenheiten zu schützen (vgl. BVerfGE 117, 202 <238>). Von seinem insofern ihm verfassungsrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber mit § 1598a BGB Gebrauch gemacht. b) Ein über das Recht auf mögliche Klärung der Abstammung hinausgehendes Recht auf gerichtliche Feststellung der biologischen Vaterschaft neben der bestehenden rechtlichen Vaterschaft, das der Beschwerdeführer reklamiert, folgt aus dem Persönlichkeitsrecht nicht. Weil die Abstammung im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für seine Identitätsfindung wie für sein Selbstverständnis und sein familiäres Verhältnis zu anderen einnimmt, begründet Art. 2 Abs.
GE 117, 202 <225 f.>). Die Klärung dieser Frage und die dabei als Ergebnis erfolgende Feststellung einer bestehenden oder nicht bestehenden Vaterschaft ist ein Vorgang, der auf die Selbstgewissheit über Tatsächliches abzielt. Ein Interesse, die biologische Vaterschaft neben einer bestehenden Vaterschaft auch gerichtlich bestätigt zu erhalten, ist nicht vom Persönlichkeitsschutz umfasst. Die gerichtliche rechtsförmige Feststellung der Vaterschaft dient der rechtlichen Zuordnung eines Kindes zu einem Vater, der für das Kind damit Verantwortung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 108, 82 <104>). Dafür hat der Gesetzgeber die Verfahren der Anfechtung der Vaterschaft nach §§ 1600 ff. BGB sowie das Feststellungsverfahren nach § 1600d BGB eröffnet. Ist ein Kind einem Vater rechtlich zugeordnet und ist einem Mann, der davon ausgeht, der biologische Vater des Kindes zu sein, aus verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Gründen nicht das Recht eingeräumt, die bestehende rechtliche Vaterschaft anzufechten und in die rechtliche Vaterstellung einzurücken, gibt es kein von der Verfassung geschütztes Interesse, die biologische Vaterschaft ohne elterliche Verantwortung neben der rechtlichen Vaterschaft festgestellt zu erhalten. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/387421.html Kommentare
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