Erlass der Planfeststellung rückwirkend genehmigt werden (§ 177 BGB analog). 2. Im wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren haben die Inhaber von Fischereirechten auch unterhalb der Schwelle unzumutbarer Beeinträchtigungen ein Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange (im Anschluss an Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <341 f.>, vom 25. September 1996 - BVerwG 11 A 20.96 - BVerwGE 102, 74 <79> und vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 <112 f.>). Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd vom 21. September 2009 für den Ausbau der Fahrrinne des Mains in den Stauhaltungen Dettelbach und Gerlachshausen. Die Klägerin zu 1 ist eine öffentliche Fischereigenossenschaft. Ihre Mitglieder sind in dem verfahrensgegenständlichen Abschnitt des Mains fischereiberechtigt. Der Kläger zu 2 ist Inhaber eines Fischereirechts an diesem Main-Abschnitt. Die Beklagte beabsichtigt, den Main von Aschaffenburg bis zur Mündung des Main-Donau-Kanals als Wasserstraße der Klasse Vb auszubauen, um Großmotorgüterschiffen (Länge 110 m, Breite 11,4
dem jeweiligen Stand der Verkehrsentwicklung erforderlichen wasserbaulichen Maßnahmen vom Rechtsinhaber grundsätzlich entschädigungslos geduldet werden müssten, auch wenn sie der Fischerei abträglich seien. Unter diesem Gesichtspunkt seien Eingriffe in bzw. erhebliche
teile auf das Fischereirecht nur dann gegeben, wenn durch Maßnahmen (Veränderung des Stroms) entweder die Fischerei überhaupt ganz oder zum Teil aufgehoben oder eine der Bedeutung
gleiche Folge herbeigeführt werde.
den Aussagen der Gutachter könne die fischereirechtliche Nutzbarkeit durch die Ausbaumaßnahmen in zweifacher Hinsicht beeinträchtigt werden. Einerseits würden sich durch eventuelle Schädigungen der Fischfauna die Ertragsmöglichkeiten reduzieren, andererseits könnten die Fangbedingungen speziell für die Berufs- und Nebenerwerbsfischer erschwert werden. Bei diesen Beeinträchtigungen handele es sich jedoch um Auswirkungen des Main-Ausbaus, die von den Fischereiberechtigten entschädigungslos geduldet werden müssten. Durch die Art und Weise der beabsichtigten Baudurchführung würden erhebliche Beeinträchtigungen der Fischerei vermieden. Als Fazit sei festzuhalten, dass die Interessen der Fischereiberechtigten durch das Ausbauvorhaben nicht unzumutbar beeinträchtigt würden. Weiter wird in dem Planfeststellungsbeschluss die Entscheidung über die Einwendungen begründet und zu den Einwendungen der Kläger (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 128 bis 130) zusammenfassend ausgeführt: "Weitere Ausgleichsmaßnahmen" müssten nicht vorgenommen werden, weil der Träger des Vorhabens bereits ausreichende Kompensationsmaßnahmen vorgesehen habe. Eventuell zurückbleibende Beeinträchtigungen seien hinzunehmen. Die Interessen der Öffentlichkeit an einem funktionierenden sicheren Binnenwasserstraßennetz überwögen. Mit wesentlichen
haltigen Beeinträchtigungen sei nicht zu rechnen. Am
folgend vertiefend vor: Die Klagebefugnis der Klägerin zu 1 ergebe sich aus ihrem Recht zur Fischhege, das durch die gegenständlichen Ausbaumaßnahmen beeinträchtigt werde, die des Klägers zu 2 aus seinen Fischereirechten an dem Gewässerabschnitt. Inhaltlich leide der angegriffene Planfeststellungsbeschluss an einer Verletzung des Gebots der gerechten Abwägung. Die Forderungen der Kläger
weitergehenden Ausgleichsmaßnahmen seien nicht genügend gewürdigt worden. Weiterhin wird unter Vertiefung der Einwendungen im Planfeststellungsverfahren ausgeführt, Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen seien fehlerhaft bewertet worden. Vorgelegt wurden weitere Gutachten von Prof. K. mit Berechnungen zu den prognostizierten Fischschäden. Diese führt er weniger auf Änderungen am Gewässerbett und den Ufern zurück als auf die Art der Gestaltung der neu zu errichtenden Ufer und die mit dem Ausbau voraussichtlich einhergehenden stärkeren Beeinträchtigungen durch die Schifffahrt selbst. Die Kläger legen näher dar, warum ihres Erachtens die von ihnen geforderten zusätzlichen Auflagen notwendig sind und tragen vor, in der mainabwärts gelegenen im Jahr 2008 fertiggestellten Stauhaltung Kitzingen seien die Bestände aller relevanten Fischarten heute ca. 60 % geringer als vor dem Ausbau. Zunächst haben die Kläger sinngemäß beantragt, den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom
der Satzung der Klägerin zu 1 bedürfe es eines Beschlusses der Genossenschaftsversammlung innerhalb der Klagefrist. Aus der für den Kläger zu 2 vorgelegten Vollmacht gehe nicht hervor, dass deren früherer Obermeister für diese gehandelt habe. Eine
trägliche Heilung der genannten Mängel sei aus Gründen der Rechtssicherheit nicht möglich. Dessen ungeachtet liege jedenfalls eine ordnungsgemäße Genehmigung der Klageerhebung für die Klägerin zu 1 nicht vor. Darüber hinaus fehle der Klägerin zu 1 die Klagebefugnis. Fischereirechte habe sie nicht. Fischereirechte des Klägers zu 2 seien ebenfalls nicht
gewiesen worden. Die Klage sei auch unbegründet. Die Klägerin zu 1 sei bereits deshalb präkludiert, weil sie die die Einwendungen vortragenden Rechtsanwälte seinerzeit nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt habe; insoweit komme eine Heilung ebenfalls nicht in Betracht. Auch sonst seien Einwendungen präkludiert, denn eine Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren vorgelegtes Gutachten sei unzulässig. Die Stellungnahmen von Prof. K. zu den Planänderungen seien erst am
GO wirkt das Handeln des Anwalts nur bei ordnungsgemäßer Bevollmächtigung für die Kläger.
gewiesen werden kann die prozessrechtliche Bevollmächtigung allein durch eine zu den Gerichtsakten zu gebende schriftliche Vollmacht (§ 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO; vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS - OGB 2/83 - BVerwGE 69, 380 <381>).
GO kann sie
gereicht werden. Der Mangel der Vollmacht bei Erhebung der Klage wird dadurch mit rückwirkender Kraft geheilt, soweit noch kein die Klage als unzulässig verwerfendes Prozessurteil vorliegt (GemS - OGB, Beschluss vom 17. April 1984 a.a.O. ).
FiG) i.V.m. § 23 Abs. 1 der Satzung wird die Klägerin zu 1 durch den Vorsitzenden des Genossenschaftsvorstands zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
1 Satz 2 der Satzung ist deren Vertretungsmacht auf die Durchführung der gesetzmäßig und ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bzw. des Genossenschaftsvorstands beschränkt. Diese Einschränkung gilt auch gegenüber Dritten. Die Beschlussfassung über die Durchführung von Prozessen und die Bestellung von Prozessbevollmächtigten obliegt
2 Buchst. m der Satzung der Genossenschaftsversammlung. Ein solcher Beschluss wurde am 20. April 2010 gefasst. Die Auslegung des Beschlusses
den allgemeinen Regeln (§§ 133 und 157 BGB analog) ergibt, dass dieser nicht nur in die Zukunft gerichtet ist, sondern auch die
trägliche Billigung der bereits erhobenen Klage einschließt. Die Vollmacht des ersten und zweiten Vorsitzenden, die mit Schriftsatz vom 7. Mai 2010 zu den Akten gegeben wurde, ist damit nicht zu beanstanden. Die ursprünglich mangelhafte Bevollmächtigung ist folglich geheilt. Der Kläger zu 2 wird
1 Satz 2 BGB i.V.m. § 10 Nr. 2 seiner Satzung von seinem Obermeister vertreten. Dieser hat seinem Rechtsanwalt jedenfalls am 23. März 2010 wirksam Vollmacht erteilt. Der anfänglich möglicherweise vorliegende Mangel der Vollmacht ist zumindest geheilt. b) Beide Kläger sind auch klagebefugt. Sie können geltend machen, in ihrem Recht auf gerechte Abwägung verletzt zu sein. Denn sie werden durch das Vorhaben in planungsrechtlich relevanten privaten Belangen berührt. Der Kläger zu 2 ist Inhaber eines dinglichen Fischereirechts und des damit verbundenen Fischereiausübungsrechts an dem gegenständlichen Gewässerabschnitt. Dies hat er durch Vorlage eines Grundbuchauszugs
gewiesen. Ein Fischereirecht steht der Klägerin zu 1 zwar nicht zu. Bei ihr liegt aber
FiG i.V.m. § 2 ihrer Satzung das Fischereiausübungsrecht und damit die Befugnis zu Hege, Fang und Aneignung (vgl. Braun/Keiz, FischR Bay, Art. 37 a.F. Rn. 6; Art. 1 Rn. 7, 13 ff.; VGH München, Urteil vom
VfG i.V.m. § 17 Nr. 5 WaStrG in der bis zum
seiner Auffassung mit dem Ausbau einhergehenden Änderungen der Gewässerökologie und ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf den Fischbestand werden im Einzelnen dargelegt. Dass dabei auf fachliche Einschätzungen aus einem im Hinblick auf die Stauhaltungen Marktbreit und Kitzingen erstelltes Gutachten Bezug genommen wurde, ist nicht zu beanstanden. Der Verweis dient der Untermauerung der auf den nunmehr verfahrensgegenständlichen Gewässerabschnitt bezogenen Ausführungen. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass in beiden Abschnitten vergleichbare Belange betroffen sind. Ob die Klägerin zu 1 ihre im Verwaltungsverfahren tätigen Anwälte ordnungsgemäß bevollmächtigt hatte, kann dahinstehen. Eine vollmachtlose Vertretung könnte auch
Erlass des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses in analoger Anwendung des § 177 BGB rückwirkend genehmigt werden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 14 Rn. 20 f.). Die Billigung der Klageerhebung durch die Genossenschaftsversammlung schließt die Geltendmachung von Einwendungen im Verwaltungsverfahren ein. Die Rückwirkung der Genehmigung verletzt entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht das Rechtsstaatsgebot. Im Hinblick auf die im Verfahren
VfG vorgenommenen Änderungen sind Einwendungen ebenfalls nicht präkludiert. Dem Kläger zu 2 wurde insoweit bereits keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die Klägerin zu 1 hat zu den Änderungen am 8. Dezember 2008 fristgerecht Stellung genommen. Mit den am 10. Dezember 2008
gereichten Stellungnahmen von Prof. K. hat sie ihren fristgerechten Vortrag lediglich vertieft. b) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.
VfG hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung
teiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Systematisch ist die Norm in der allgemeinen planerischen Abwägung verankert; sie setzt eine äußerste, mit einer gerechten Abwägung nicht mehr überwindbare Grenze. Fehlt es an danach notwendigen Schutzauflagen, ist der Plan insoweit mangels ausreichender Konfliktbewältigung rechtswidrig.
den o.g. Grundsätzen hat der Betroffene aber in der Regel nur einen Anspruch auf Planergänzung (Urteil vom 14. September 1992 - BVerwG 4 C 34 - 38.89 - BVerwGE 91, 17 <19 f.>). Rechte anderer im Sinne der Norm stehen hier mit dem Fischereiausübungsrecht der Klägerin zu 1 und dem Fischereirecht des Klägers zu 2 in Rede.
teilige Wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG auf diese Rechte hätte der angegriffene Planfeststellungsbeschluss nur, wenn die damit einhergehenden Belastungen den Klägern auch unter Berücksichtigung bestehender Vorbelastungen nicht mehr zumutbar wären (Urteile vom
gleiche Folge herbeiführten. Eine noch weitergehende Pflicht zur entschädigungslosen Duldung sei mit dem Begriff eines Rechts kaum noch vereinbar. Ein Entschädigungsanspruch könne deshalb begründet sein, wenn Teile des Gewässers, die für die Fischerei von Wert seien, ohne Ausgleich beseitigt würden, etwa durch Verlandung oder Durchstiche. Das Gleiche gelte, wenn eine Einengung des Stroms den Gebrauch besonders zugelassener Fischereigerätschaften ausschließe. Nicht ausreichend sei es hingegen, wenn die Substanz des Gewässers durch Regulierung der Breite, Tiefe und Gestalt der Fahrrinne geändert werde. Daran ändere sich nichts, wenn ein für Fischnahrung wenig geeigneter Boden hergestellt werde oder günstige Laichbedingungen beseitigt würden (RG, Urteil vom 3. April 1903 a.a.O. S. 267 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat ergänzend und mit Hinblick auf die Verkehrsinteressen, denen Bundeswasserstraßen in erster Linie zu dienen bestimmt seien, den Vergleich mit dem privaten Eigentum an einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße gezogen, das in der Regel auch kein Recht auf Aufrechterhaltung der natürlichen Verhältnisse gewähre (Urteil vom 25. September 1996 a.a.O. S. 77).
dieser Rechtsprechung ist der verfahrensgegenständliche Ausbau zumutbar. Einen Wegfall von Wasserflächen hat das Vorhaben nicht zur Folge. Vielmehr werden diese sogar vergrößert. Auch wird der Main durch die Ausbaumaßnahme nicht etwa zu einer naturfernen Betonrinne umgestaltet. Ein durch die beschriebene Ausbaumaßnahme möglicherweise verursachter gewisser Rückgang des Ertrags der Fischerei ist nicht unzumutbar. c) Der Planfeststellungsbeschluss leidet zwar an einem Begründungsmangel bei der Abwägung der von dem Vorhaben unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle berührten Belange der Fischereiberechtigten. Dieser ist aber geheilt, weil die erforderliche Begründung
träglich gegeben wurde (§ 14e Abs. 6 Satz 2 WaStrG). aa) Die Kläger haben ein Recht auf gerechte Abwägung ihrer aus dem Fischereirecht fließenden Interessen:
dem Abwägungsgebot (§ 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG) sind die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Es verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was
Lage der Dinge eingestellt werden muss, und weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (stRspr; u.a. Urteil vom
Lage der Dinge in diese eingestellt werden mussten, eingestellt werden. Dazu gehören die Belastungen der Fischerei durch die Ausführung des Vorhabens. Fehl geht damit auch die Auffassung der Beklagten, für ein Abwägungsgebot in dem dargestellten Umfang fehle es an einer Rechtsgrundlage. Diese findet sich vielmehr in § 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG. Dies bedeutet, dass zunächst - wie dargelegt - gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG unzumutbare Beeinträchtigungen der Fischereirechte grundsätzlich auszuschließen sind und dass dann in einer zweiten Stufe die an sich zumutbaren Beeinträchtigungen der Fischereirechte mit den übrigen von dem Vorhaben betroffenen Belangen abgewogen werden müssen. Diese Abwägung darf sich nicht auf die Frage beschränken, ob die für das Vorhaben als solches sprechenden Belange die Belange betroffener Dritter überwiegen. Vielmehr muss auch abgewogen werden, inwieweit dem Träger des Vorhabens weitere Maßnahmen zur Verringerung der Beeinträchtigung der Rechte Dritte aufzuerlegen sind. Diese Abwägung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil Maßnahmen, die den Trägern öffentlicher Verkehrsvorhaben auferlegt werden, allgemein den Steuerzahler zusätzlich belasten. Vielmehr handelt es sich insoweit um einen öffentlichen Belang, der in die Abwägung eingestellt werden kann. Dass die Kläger - wie die Beklagte insoweit zu Recht ausführt - gewisse Beeinträchtigungen im Rahmen der Sozialbindung ihrer Rechte hinzunehmen haben, schließt ebenfalls nicht aus, dass hierüber im Wege der Abwägung zu entscheiden ist. bb) Dass diese Abwägung stattgefunden hat, ist in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht mit der gebotenen Klarheit dargelegt worden. Immerhin ergibt sich aus der Äußerung auf Seite 128, "weitere" Ausgleichsmaßnahmen seien im Hinblick auf die vom Träger des Vorhabens bereits vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen entbehrlich, und der hierzu erfolgten Bezugnahme unter anderem auf den landschaftspflegerischen Begleitplan, dass - wie erforderlich - auch die Belange der Fischereiberechtigten unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle gewürdigt worden sind. Auch aus den mit dem Schriftsatz vom 30. November 2010 vorgelegten Unterlagen folgt, dass die Beklagte sich hiermit im Verwaltungsverfahren befasst und bereits damals die gebotene Abwägung vorgenommen hat. cc) Dieser Begründungsmangel bezüglich der Abwägung unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle liegender Beeinträchtigungen ist aber geheilt, weil die Beklagte die unzureichenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss
träglich mit einer tragfähigen Begründung versehen hat (§ 14e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 WaStrG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Im Schriftsatz vom 30. November 2010 hat die Beklagte ausführlich dargelegt, warum sie weitere Maßnahmen zur Verringerung der - an sich zumutbaren - Beeinträchtigungen der Fischerei ablehnt. Sie hat sich neben naturschutzfachlichen Einwänden durchweg auf die finanziellen Belastungen bezogen, die die geforderten Maßnahmen verursachen. Gegen diese Erwägungen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Permalink: https://openjur.de/u/387665.html ( https://oj.is/387665 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 18 Zitiert 15 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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