Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Baugenehmigung der Beklagten vom
(272). Auch das zuständige Landesministerium und der Zentralverband der Podologen und Fußpfleger Deutschlands e. V. gehen übereinstimmend davon aus, dass der Fußpfleger lediglich im Vorfeld der medizinischen Versorgung tätig wird und ihm die Pflege und Prophylaxe des gesunden Fußes obliegt. Vgl. Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen vom
- Juli 2003 - III 7 - 0412.16.3 -; http://www.zfd.de/index.asp? cid=
- In diesem Zusammenhang kann der Beigeladene nichts Entscheidendes zugunsten seines Vorhabens daraus herleiten, dass seine Ehefrau (auch) über eine abgeschlossene Ausbildung und Berufserfahrung auf dem Gebiet der Physiotherapie verfügt. Denn es ist - wie ausgeführt - nicht ersichtlich, dass sich die Tätigkeitsfelder der Physiotherapie und der medizinischen Fußpflege dergestalt überschneiden oder auch nur berühren, dass die eine Tätigkeit als Basis für die andere dienen könnte. Kann das auch zum Gegenstand des streitigen Vorhabens gemachte Dienstleistungsangebot der medizinischen Fußpflege mithin faktisch nicht erbracht werden, erweist sich eine Überschreitung des Spektrums der genehmigten Tätigkeiten nach den dargelegten Grundsätzen zum sog. Etikettenschwindel bereits als in der Genehmigung selbst angelegt. Ob dies in entsprechender Weise auch für das Angebot medizinischer Kosmetik gilt, mag dahinstehen. Dabei kann im Ergebnis auch offen bleiben, ob die in Wahrheit beabsichtigte Nutzung nach wie vor der als nachbarrechtswidrig aufgehobenen Nachtragsbaugenehmigung vom
- Februar 2006 entspricht. Denn es ist jedenfalls erkennbar und für die Nachbarrechtsverletzung ausreichend, dass der genehmigte Betrieb des "Instituts" ein nicht näher eingegrenztes Dienstleistungsangebot im fußpflegerischen und kosmetischen Bereich eröffnet, dessen gesamte Variationsbreite über den Rahmen zulässiger freiberuflicher bzw. freiberufsähnlicher Tätigkeit im Sinne des § 13 BauNVO hinausgeht. Allein schon die Erstreckung des Angebots auf jegliche - also auch kosmetische - Fußpflege kann nach Auffassung des Senats nicht mehr als einer solchen Tätigkeit zugehörend erfasst werden. Denn einer kosmetischen Fußpflege, die von der Ehefrau des Beigeladenen auf der Grundlage ihrer Ausbildung mit einer Dauer von wenigen Tagen lediglich erbracht werden kann, fehlt das erforderliche Mindestmaß an individueller Qualifikation der Dienstleistung; weder im Hinblick auf geistige oder schöpferische Begabungen noch auf sonstige persönliche Fertigkeiten erscheint eine Zuordnung zu den freiberufsähnlichen Tätigkeiten im Sinne von § 13 BauNVO gerechtfertigt. Auch eine Ausweitung des Angebots auf Kosmetik jeder Art dürfte, ohne dass es hier abschließend zu entscheiden ist, nicht unter § 13 BauNVO fallen. Denn in diesem Fall spräche Einiges dafür, dass es sich um die Ausübung eines Handwerks im Sinne der Baunutzungsverordnung handelte, weil der Beruf des Kosmetikers in Anlage B Abschnitt 2 zur HwO (vgl. dort Nr. 48) als handwerksähnliches Gewerbe aufgeführt ist und dieses Gewerbe auch handwerksähnlich im Sinne des § 18 Abs. 2 HwO betrieben wird, wenn in dem Betrieb diejenigen Arbeitsgebiete ausgeübt werden, die zu dem in der Anlage genannten Gewerbe typischerweise gehören. Vgl. zur letztgenannten Voraussetzung: VGH Bad.-Württ., Urteil vom
- November 2007 - 6 S 2421/05 -, GewArch 2008, 249 = juris Rn. 27 ("typisches Erscheinungsbild"); OVG NRW, Urteil vom
- Mai 1974 - IV A 227/73 -, GewArch 1974, 387