1. Ein Änderungsbebauungsplan ist eine selbständige Satzung, die nur innerhalb der durch ihre Bekanntmachung in Gang gesetzten Antragsfrist im Wege der Normenkontrolle angegriffen werden kann. Die Rec
§ 47Abs. 1 Vw
GO Nr. 7). Allerdings hindert der Umstand, daß die Fassungen des Bebauungsplans bis zur
- Änderung einschließlich nicht mehr selbständig angreifbar sind, nicht daran, ihre Rechtmäßigkeit als Vorfrage (incidenter) insoweit zu überprüfen, als davon die Rechtmäßigkeit der
- und/oder
- Änderung, für die der Normenkontrollantrag die Antragsfrist gewahrt hat, abhängt (BVerwG, Urt. vom 16.12.1999, a.a.O. ). II. Auch die Zulässigkeit des Hilfsantrages begegnet Bedenken. Diese beziehen sich allerdings nicht auf das Vorliegen der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis. Denn § 2 Abs. 2 BauGB begründet zugunsten benachbarter Gemeinden einen Anspruch gegen die planende Gemeinde auf materielle Abstimmung, der auf Rücksichtnahme und Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen auf die Nachbargemeinde gerichtet ist (BVerwG, Urt. vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 210 =
§ 2Abs. 2 Bau
GB Nr. 2; Beschluß vom 9.5.1994 - 4 NB 18.94 -, NVwZ 1995, 266 =
§ 47Abs. 2 Vw
GO Nr. 27; Beschluß vom 09.01.1995 - 4 NB 42.94 -, NVwZ 1995, 694 =
§ 2Abs. 2 Bau
GB Nr. 3). Deshalb wurde unter Geltung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die Antragsbefugnis in Fällen wie dem vorliegenden bejaht, wenn die Massierung von Verkaufsflächen für Einzelhandelsbetriebe in unmittelbarer Nähe der antragstellenden Nachbargemeinde erhebliche Auswirkungen auf deren städtebauliche Entwicklung und Ordnung haben konnte (vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 2.6.1992 - 4 NB 8.92 -, unveröffentlicht). Daran hat sich durch die Neufassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch die 6. VwGO-Novelle nichts geändert, zumal die Belange der Nachbargemeinde unstreitig zum Abwägungsmaterial des § 1 Abs. 6 BauGB gehören. Diese Vorschrift räumt den von einem Bebauungsplan Betroffenen - auch den benachbarten Gemeinden (Büchner, NVwZ 1999, 345/349) - ein Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange ein (BVerwG, Urt. vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, NJW 1999, 592 =
§ 47Abs. 2 Vw
GO Nr. 55a; Normenkontrollurteil des Senats vom 13.5.1997 - 8 S 2814/96 -, VBlBW 1997, 426 =
§ 47Abs. 2 Vw
GO Nr. 39). Die Antragstellerin hat solche Belange geltend gemacht, denn sie hat Umstände angeführt, die eine Verletzung ihres Rechts auf Unterbleiben einer ihre innerstädtische Entwicklung nachteilig beeinflussenden Planung möglich erscheinen lassen. Zweifel an der Zulässigkeit des Hilfsantrages bestehen aber im Hinblick auf das neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ihnen braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden, denn der Normenkontrollantrag in der Fassung des Hilfsantrages ist - seine Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. III. Die angefochtenen Änderungsplanungen (
- und
- Änderung) verstoßen - insbesondere nach den in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen - weder gegen das zwischengemeindliche Rücksichtnahmegebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) noch gegen die Pflicht zur Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB).
- Nach § 2 Abs. 2 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Es wird damit die Pflicht begründet, bei der Bauleitplanung auf die Belange der Nachbargemeinde Rücksicht zu nehmen und für diese unzumutbare Auswirkungen zu vermeiden, wobei der Vermutungsregel in § 11 Abs. 3 BauNVO als normiertem städtebaulichem Sachverstand Wertungshilfen entnommen werden können (BVerwG, Urt. vom 11.2.1993, a.a.O.; OVG Münster, Beschluß vom 9.2.1988 - 11 B 2505/87 -, DÖV 1988, 843/845; BayVGH, Urt. vom 14.1.1991 - 2 B 89.785 -, GewArch 1991, 314 /316). Die gegenläufigen planerischen Interessen der Nachbargemeinde müssen abgewogen werden und es dürfen keine städtebaulichen Zustände entstehen, die mit den materiellen Zielvorgaben des § 1 Abs. 5 und 6 BauGB unvereinbar sind (BVerwG, Urt. vom 8.9.1972 - IV C 17.71 -, BVerwGE 40, 323 /331 =
§ 2Abs. 2 Bau
GB Nr. 1; BayVGH, Urt. vom 15.4.1994 - 2 N 93.3940 -, BayVBl. 1994, 495 /496; OVG Koblenz, Beschluß vom 8.1.1999 - 8 B 12650/98 -, BauR 1999, 367 /369f. m.w.N.). Dagegen hat die Tatsache, daß die Antragstellerin im Landesentwicklungsplan als Mittelzentrum ausgewiesen ist, für das Abstimmungsgebot keine Bedeutung, weil es sich bei dieser Funktion nicht um einen eigenen - und damit abwägungsbeachtlichen - Belang der mit der entsprechenden zentralörtlichen Bedeutung ausgestatteten Gemeinde handelt, sondern um eine auf der Ebene der Raumordnung zugewiesene Aufgabe (BVerwG, Urt. vom 11.2.1993, a.a.O.; BayVGH, Beschluß vom 25.10.1999 - 26 CS 99.2222 -, BauR 2000, 365 ; OVG Lüneburg, Urt. vom 30.3.2000 - 1 K 2491/98 ; Büchner, NVwZ 1999, 345/348). Den sonach zu stellenden Anforderungen an die planerische Abwägung im Hinblick auf die Belange der Nachbarstadt werden die angefochtenen Änderungsplanungen gerecht:
- a)Bei der am 26.7.1999 beschlossenen 6. Änderung mußte die Antragsgegnerin dem Abstimmungsgebot keine besondere Bedeutung beimessen, denn die Änderung schuf für die gewerbliche Nutzung nur derart geringe Erweiterungsmöglichkeiten, daß Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin auszuschließen sind. Das Baufenster auf dem Grundstück Flst. Nr. 439/2 im westlich der Straße "In der Kerz" gelegenen Teil des Sondergebiets wurde zwar um ca. 150 qm vergrößert; die Verkaufsflächenbeschränkung von 3.000 qm für dieses Grundstück wurde aber beibehalten, so daß keine über den Stand der 5. Änderung hinausgehenden Geschäftsausdehnungen ermöglicht wurden. Auch die Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche auf den südlich gelegenen Gewerbeflächen (Grundstücke Flst. Nrn. 438/8 und 438/9) um etwa 500 qm weist keine Zentrenrelevanz auf. Denn zum einen ist der Flächenzuwachs als solcher zu gering, um Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 S. 3 und 5 BauNVO genannten Art hervorzurufen. Zum anderen kommt die Erweiterung des Baufensters ausschließlich den beiden ansässigen Betrieben (Fleischzerlegungsbetrieb mit Metzgerei und Schreinerei) zugute, die schon nach dem Betriebstyp keine Zentrenrelevanz besitzen. Soweit schließlich die Antragstellerin beanstandet, die Form der zwischen den beiden genannten Baufenstern verbleibenden Grünfläche und die straßenmäßige Verbindung des südlichen Wendehammers der Straße "Im Buchhorn" mit dem am Südrand des Plangebiets verlaufenden Feldweg Nr. 3 lasse die Absicht der Antragsgegnerin erkennen, das Gewerbegebiet nach Westen oder Süden erweitern zu wollen, ist dem zwar wohl beizupflichten (vgl. auch die Stellungnahme des Regionalverbandes vom 7.6.1999). Die Antragsgegnerin macht aber zu Recht geltend, daß hier nur Optionen offengehalten werden sollen und eine Gebietserweiterung weiterer planerischer Schritte bedarf, die nicht Gegenstand der 6. Änderung sind und deshalb auch nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sein können.
- b)Die 5. Änderung vom 21.1.1998 war dagegen eher geeignet, schädliche Auswirkungen für den zentralen, verbrauchernahen Versorgungsbereich in der Kernstadt hervorzurufen, weil sie gegenüber der 3. Änderung eine Ausweitung der zulässigen Verkaufsflächen für großflächige Einzelhandelsbetriebe auf den drei SO-Grundstücken Flst. Nrn. 439/2, 427/4 und 427/3 um 1.300 qm (auf dem Flurstück 439/2 um 800
- qm)und den GE-Streifen auf der Südseite der Daimlerstraße mit Zulassung von Einzelhandelsbetrieben aller Art (Ausnahme: Lebensmittelbranche) mit sich brachte. Auch diese Änderung verstößt aber nicht gegen das Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB.
- aa)Die Antragstellerin versucht, mit Hilfe des GMA-Gutachtens vom Juni 1999 und der darin ermittelten Umsatzumverteilungseffekte darzustellen, daß die Planung zu unzumutbaren Belastungen ihrer Innenstadtbereiche führe, ihre Bemühungen um deren Aufwertung konterkariere und damit in einer gegen § 2 Abs. 2 BauGB verstoßenden Weise in ihre Planungshoheit eingreife. Dies ist aber nicht der Fall, ohne daß es einer Entscheidung darüber bedarf, ob es zur Bewältigung des planungsrechtlichen Abstimmungsbedarfs zulässig ist, entscheidend auf zu prognostizierende Umsatzumverteilungseffekte bzw. Kaufkraftabflüsse abzustellen (verneinend: OVG Weimar, Beschluß vom 23.4.1997 - 1 EO 241/97 -, DÖV 1997, 791/793 =
§ 2Abs. 2 Bau
GB Nr. 5; bejahend dagegen derselbe Senat im Urteil vom 17.6.1998 - 1 KO 1040/97 -,
§ 2Abs. 2 Bau
GB Nr. 6; ebenso: OVG Koblenz, Beschluß vom 8.1.1999, a.a.O. ). Die Behauptung der Antragstellerin, sie habe seit 1992 konsequent innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen in ihren peripher gelegenen Gewerbegebieten ausgeschlossen, um ihren Stadtkern zu schützen und aufzuwerten, ist offensichtlich unzutreffend. Sie wird widerlegt durch die in der mündlichen Verhandlung von den Vertretern der Antragstellerin dem Senat übergebenen Unterlagen. Aus ihnen geht hervor, daß in weiten Teilen des Gewerbegebiets "Stadtheide" (Bebauungspläne 0181-01, 0181-02 und 0182-01) Einzelhandelsbetriebe zulässig sind. Das Gebiet ist in drei mit I, II und III gekennzeichnete Bereiche gegliedert. In dem mit I bezeichneten Bereich zwischen Daimlerstraße und Steinbeisweg sind "Einzelhandelsbetriebe aller Art, auch Einzelhandel mit Lebensmitteln" zulässig (tatsächlich haben sich nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung dort auch drei Lebensmittelmärkte angesiedelt). Die Antragstellerin hat damit in diesem durchaus ausgedehnten Teilgebiet sogar mehr an zentrenrelevantem Warensortiment zugelassen als die Antragsgegnerin im Gewerbegebiet "Kerz". Denn in diesem sind Einzelhandelsbetriebe der Branche Lebensmittel entweder gänzlich ausgeschlossen oder nur ausnahmsweise zulässig. Die Antragstellerin hat ferner in dem mit II gekennzeichneten Teilbereich, der flächenmäßig das Gebiet "Stadtheide" dominiert, Groß- und Einzelhandel generell zugelassen und nur Einzelhandel mit Lebensmitteln ausgenommen. Sie hat damit keine weitergehenden Beschränkungen getroffen, als sie auch für das GE- und das Sondergebiet im Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans gelten. Lediglich im Bereich III hat sie Groß- und Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von nicht innenstadtrelevanten Warengruppen für unzulässig erklärt. Die Teilgebiete I und II des Planbereichs "Stadtheide", in denen Betriebstypen zugelassen werden, die unmittelbar mit Geschäften in der Innenstadt konkurrieren, sind ungleich größer als die Teilbereiche des angefochtenen Bebauungsplans, bei denen dies ebenfalls der Fall ist. Der Verdrängungsdruck auf die Geschäftswelt ihrer Innenstadt, dem die Antragstellerin mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag begegnen will, geht damit in weit höherem Maße von ihren eigenen Planvorgaben aus als von denjenigen der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin kann aber von ihrer Nachbargemeinde kein höheres Maß an Rücksichtnahme auf ihre innerstädtischen Versorgungsbereiche verlangen als sie selbst diesen zukommen läßt (vgl. OVG Brandenburg, Beschluß vom 16.12.1998 - 3 B 116/98 -, BauR 1999, 613 ). An dieser Feststellung vermag auch das von der Antragstellerin in Auftrag gegebene GMA-Gutachten vom Juni 1999 nichts zu ändern. Denn dieses untersucht nicht - wie es im vorliegenden Zusammenhang angebracht gewesen wäre - die Auswirkungen der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevantem Angebot im Gewerbegebiet "Kerz" auf die innerstädtische Hauptgeschäftslage der Antragstellerin, die auf S. 16 des Gutachtens schraffiert gekennzeichnet ist, sondern auf die gesamte "Kernstadt". Darunter verstehen die Gutachter den Stadtbereich ohne die Stadtteile und beziehen demgemäß auch das von ihnen als "Handelszentrum" bezeichnete Gewerbegebiet "Stadtheide" trotz seiner eindeutig zentrumsfernen Lage ein. Deshalb findet ihre zusammenfassende Aussage, bereits vom Bestand des im Gewerbegebiet "Kerz" ansässigen Einzelhandels gingen erhebliche Rückwirkungen auf den Bestand und die Entwicklungschancen des Schwäbisch Haller Innenstadthandels aus (Gutachten S. 39), in den vorangehend wiedergegebenen Untersuchungsschritten keinerlei Grundlage. Angesichts des bereits vorhandenen Einzelhandelsbesatzes im Gewerbegebiet "Stadtheide" und dessen Bewertung als "Handelszentrum" (S. 16 des Gutachtens), vor allem aber im Hinblick auf die oben erwähnte umfängliche Offenhaltung dieses Gebiets für Einzelhandelsbetriebe jeder Art ist nicht nachvollziehbar, wie die Gutachter einerseits zu der Aussage gelangen konnten, die bestehenden Betriebe im dezentralen Bereich der Stadt Schwäbisch Hall bildeten keine signifikante Gefahr für den Handelsstandort Innenstadt von Schwäbisch Hall (S. 18), andererseits aber konstatierten (S. 40), bereits der Bestand des Gewerbegebiets "Kerz" stelle ein erhebliches Gefährdungspotential für den Einzelhandelsstandort Innenstadt dar und weitere Flächen würden dieses Gefährdungspotential verschärfen. Verwertbar wäre diese Aussage nur dann gewesen, wenn auch das "Gefährdungspotential" der "weiteren Flächen" in den dezentralen städtischen Plangebieten untersucht worden wäre. bb) Unabhängig davon weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, daß das zwischengemeindliche Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB einen Unterfall des allgemeinen Abwägungsgebots des § 1 Abs. 6 BauGB darstellt (vgl. Gaentzsch, in Berliner Kommentar zum BauGB,
- Aufl. 1995, § 2 RdNr. 14) und deshalb die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 S. 1 BauGB). Im Januar 1998 mußte sich dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aber keineswegs aufdrängen, daß er durch die (5.) Änderungsplanung in unzumutbarer Weise in die Planungshoheit der Antragstellerin eingreifen würde. Denn diese hatte der beabsichtigten Erweiterung der Fa. Röther zugestimmt und im übrigen in ihrer Stellungnahme vom 19.11.1997 lediglich "erhebliche Bedenken" gegen die für sie nicht akzeptable "globale Öffnung" des Gewerbegebiets "Kerz" angemeldet, ohne auch nur im Entferntesten zu präzisieren, welche unmittelbaren Auswirkungen sie für ihre Innenstadt befürchtete. Sie hat insbesondere nicht - wie es erforderlich gewesen wäre (vgl. BayVGH, Urt. vom 15.4.1994 - 2 N 93.3940 -, BayVBl. 1994, 495 /496) - spezifiziert, welche Einzelhandelsunternehmen für welche Produktbereiche und mit welcher Verkaufsfläche bei ihr konkret vorhanden sind und inwieweit diese durch eine "Öffnung" des Gewerbegebiets "Kerz" zu Lasten der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung in Schwäbisch Hall in Mitleidenschaft gezogen werden können. Ohne solche Angaben, die die Antragstellerin hätte unterbreiten müssen und die die Antragsgegnerin im Rahmen eigener Ermittlungen, soweit ihr das Abwägungsgebot diese auferlegt, nicht gewinnen konnte, kann von einer fehlerhaften Gewichtung dieser Belange mit unzumutbaren Folgen für die Infrastruktur der Antragstellerin nicht gesprochen werden.
- Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen die in § 1 Abs. 4 BauGB normierte Pflicht zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung. Diese werden für den vorliegenden Zusammenhang durch den Plansatz 2.2.34 des Landesentwicklungsplans konkretisiert. Danach sollen großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher nur an solchen Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden, wo sie sich nach Größe und Einzugsbereich in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen; sie dürfen weder durch ihre Lage oder Größe noch durch ihre Folgewirkungen das städtebauliche Gefüge, die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskernes oder die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich beeinträchtigen. Da sich dieser Plansatz nur auf großflächige Betriebe bezieht, kann er im vorliegenden Fall einzig und allein auf den Modepark Röther angewandt werden. Denn alle übrigen Betriebe sind im gesamten Plangebiet auf die in Gewerbegebieten zulässige Flächenausdehnung beschränkt. Das Modehaus Röther fügt sich aber zweifellos in der geforderten Weise in das zentralörtliche Versorgungssystem ein. Das ist zum einen aus der von der Antragsgegnerin und dem Regionalverband Franken in seiner Stellungnahme vom 6.2.1996 zur
- Änderung des Bebauungsplans in den Vordergrund gerückten Tatsache abzuleiten, daß von außen die Gebiete "Kerz" und "Stadtheide" als funktionale Einheit wahrgenommen würden. Zum anderen ist zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin mit der Ansiedlung des Modeparks Röther im ausdrücklichen Einvernehmen der Stadt eine zentralörtliche Versorgungsfunktion von Schwäbisch Hall übernommen hat, die diese - mangels zur Verfügung stehender, geeigneter Flächen - nicht erfüllen konnte. Damit fügt sich dieser großflächige Handelsbetrieb in das zentralörtliche Versorgungssystem i.S.d. Plansatzes 2.2.34 des Landesentwicklungsplans ein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben. Permalink: https://openjur.de/u/388733.html ( https://oj.is/388733 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 17 Zitiert 10 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.