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LG München I, Beschluss vom 2. April 2008 - Az. 13 T 22201/07

Obsah (9)Art. 84Art. 29§ 86Art. 23§§ 94Art 25Artikel 11Art. 33Art. 3

Tenor Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss desAmtsgerichts München vom 03.07.07 wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Betroffene ist Polizeihauptmeister und Angehöriger des Polizeipräsidium

Art. 84Abs. 1 Bay

BG ein und beantragte am 06.06.07 die Durchsuchung der Wohnungen des Betroffenen

Art. 29Abs. 1 S. 1 Bay

DG. Durch Beschluss vom 06.06.07 (Bl. 18 d. A. VG-München M 19 DA 07.2198) wurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass kein dringender Tatverdacht für ein schwerwiegendes Dienstvergehen bestehe. Das Autokennzeichen und die Aufschrift auf dem Kofferraum seien nicht strafbar. Sie stellten gleichwohl eine Dienstpflichtverletzung dar. Diese würde jedoch voraussichtlich weder zur Zurückstufung noch zur Entlassung führen. Eine Durchsuchung zur Ausforschung weiterer Dienstpflichtverletzungen sei nicht zulässig. Die Staatsanwaltschaft München I lehnte durch Verfügung vom 28.06.07 die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen gemäß § 152 Abs. 2 StPO ab (112 AR 3197/07). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass kein Anfangsverdacht für eine Straftat gemäß §§ 86 a , 86 oder § 130 StGB vorliege, obwohl eine rechte Gesinnung zu vermuten sei. Solange ein unbefangener Durchschnittsbetrachter nicht ohne weitere zusätzliche Erklärungen von der Ziffernfolge „88" auf „Heil Hitler" schließe, sei kein Raum für eine strafrechtliche Sanktionierung. Die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

§ 86a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 4 St

GB setze voraus, dass in öffentlicher Darbietung bzw. Wirksamkeit entweder die tatsächlichen Parolen, Grußformeln, Abzeichen usw. der ehemaligen nationalsozialistischen Organisationen verwendet werden oder Kennzeichen gezeigt werden, die zumindest den historischen Vorlagen zum Verwechseln ähnlich sind. Die Staatsanwaltschaft stellte den vom K 134 angeregten Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses nicht. Am 02.07.07 stellte das Kommissariat 134 beim Amtsgericht München – Ermittlungsrichter - im Polizeipräsidium München einen Antrag auf richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung gemäß PAG (Anlage 3 zur Beschwerdeschrift vom 04.10.07, Bl. 14/23). Das Amtsgericht München gab dem Antrag unter Übernahme der Begründung des Antrages statt. Die Durchsuchung wurde durchgeführt. Eine Niederschrift über die Durchsuchung gemäß Art. 24 Abs. 4 PAG wurde gefertigt (Bl. 74 -91d.A.). Der Betroffene legte durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 04.10.07 (Bl. 1/4), der beim Amtsgericht München am 08.10.07 einging, Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 03.07.07 ein mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit "der Durchsuchung in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO festzustellen. Das Polizeipräsidium München nahm mit Schreiben vom 19.10.07 (Bl. 38/41) zur Beschwerde Stellung. Der Betroffene äußerte sich hierzu mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 06.11.07 (Bl. 44 ff). Das Amtsgericht München half der Beschwerde durch Beschluss vom 23.11.07 (Bl. 47/49) nicht ab. II. Die Beschwerde ist gemäß Art 24 Abs. 1 S. 3 PAG in Verbindung mit §§ 19 ff. FFG zulässig. Zwar ist durch den Vollzug der Wohnungsdurchsuchung die Erledigung der Hauptsache eingetreten. Dies führt im Regelfall zu einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Das Bundesverfassungsgericht bejaht jedoch ein Feststellungsinteresse bei schwerwiegenden Eingriffen (Bumiller/Winkler, FGG, 8. Auflage, § 12 Rdnr. 14 m. w. N.).

dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.97 ( NJW 1997, 2163 ff.) ist Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsweggarantie) in Verbindung mit Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) durch die Verwerfung einer Beschwerde wegen sogenannter „prozessualer Überholung" verletzt. Bei einer Wohnungsdurchsuchung bestehe das Rechtsschutzinteresse fort. Die Beschwerde bleibe mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme zulässig. Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die verfassungsrechtliche Rechtslage ist für eine Durchsuchung

Art. 23

, 24 PAG nicht anders zu beurteilen als bei einer Durchsuchung

§§ 94,98,102,105,111 b ff. St

PO. Die Beschwerde ist nicht fristgebunden, da dies nicht ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist (Keidel/Kutze/Winkler/Sternal FGG

  1. Aufl. § 22 FGG Rn. 2). III. Die Beschwerde ist unbegründet. Denn der Beschluss vom 03.07.07 ist recht- und verhältnismäßig.
  2. Das Amtsgericht München war zum Erlass des Durchsuchungsbeschlusses örtlich zuständig, Art. 24 Abs. 1 S. 2 PAG i. V. m. § 4 FGG. Denn neben der Durchsuchung der Wohnung wurde auch die Durchsuchung des Arbeitsplatzes angeordnet. Dieser befindet sich in München.
  3. Die Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung

Art. 23Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 PAG i. V. m. Artikel 25 Nr. 1 PAG liegen vor. a. Gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 PAG kann die Polizei eine Wohnung ohne Einwilligung betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die

Art 25Nr.

1 PAG sichergestellt werden darf.

Art 23Abs.

1 Satz 2 PAG umfasst die Wohnung die Wohn- und Nebenräume, Arbeits- Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

Art 25Nr.

1 PAG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. „Gefahr" ist

Artikel 11Abs.

1 PAG eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Unter „öffentlicher Sicherheit" werden

der Rechtsprechung auch der Bestand und das Funktionieren des Staates, seine Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen des Staates verstanden. Eine Gefahr kann bereits vorliegen, wenn noch nicht gegen Rechtsnormen verstoßen wurde. „Öffentliche Ordnung" ist die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen, deren Beachtung

den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung für ein geordnetes staatsbürgerliches Gemeinschaftsleben der in unserem Land wohnenden Menschen angesehen wird (VerfGH 4, 194; Berner/Köhler Polizeiaufgabengesetz

  1. Auflage, Artikel 2 Rdnr. 4-8). Eine Gefahr im Sinne von Artikel 23 und Artikel 11 Abs. 1 PAG ist eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden (einer Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung) führt (Berner/Köhler, PAG,
  2. Auflage, Artikel 11,11.4). Die Feststellung einer polizeilichen Gefahr setzt ein prognostisches Urteil (ob überhaupt der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist) und ein wertendes Urteil voraus (Verhältnis des möglichen Schadens zum Rang der Rechtsgüter, in die zu seiner Verhütung eingegriffen werden muss - Verhältnismäßigkeit; Berner/Köhler, PAG,
  3. Auflage, Art. 2 Rdnr. 25). Hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit ist danach zu differenzieren, welches Schutzgut auf dem Spiel steht. Ist der möglicherweise eintretende Schaden sehr groß, können an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nur entsprechend geringere Anforderungen gestellt werden (Berner/Köhler, PAG,
  4. Auflage, Art. 2, Rdnr. 25). b. Ziel der Maßnahme war die Durchsuchung

folgenden Gegenständen: Objekte (z. B. Kleidungsstücke, Aufnäher, Fahnen, Schriften etc.), die eine verfassungsfeindliche Gesinnung und/oder ein verfassungsfeindliches Handeln offenbaren (Seite 1 des Durchsuchungsbeschlusses vom 03.07.07, Seite 1 des Antrages des K 134 vom 02.07.07). c.Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung lag vor. Denn der Betroffene zeigte aus der Perspektive eines vernünftigen und besonnenen Beobachters durch das Wunschkennzeichen DAH-HK 88 in Verbindung mit dem Aufkleber „Odin statt Jesus" in altdeutscher Schrift - wenn auch diskret und in nicht strafbarer Weise - eine rechtsradikale Gesinnung. HK sind nicht die Initialen des Betroffenen. Bei der Durchsuchung gab der Betroffene gegenüber den Ermittlern an, HK sei die Abkürzung für seinen Spitznamen „H… K…" und 88 sei ihm amtlich zugeteilt worden (Eil. 82). In der Zusammenschau mit dem ebenfalls in der rechtsextremen Szene gebräuchlichen Spruch „Odin statt Jesus" hält es die Kammer allerdings nicht für einen Zufall, dass das Wunschkennzeichen die Zahlen 88 aufweist, die als Verschlüsselung für HH (Heil Hitler) verwendet werden. 41Ob dieses Verhalten ein Dienstvergehen i.V. v. Art. 84 Abs. 1 BayBG i. V. m. Art. 62 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BayBG oder Art. 64 Abs. 1 Satz 3 bei BayBG darstellt und welche disziplinarrechtliche Ahndung hierfür angemessen ist, kann dahinstehen. Für die Rechtmäßigkeit einer auf Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PAG i. V. m. Artikel 25 Nr. 1 PAG gestützten Durchsuchungsanordnung kommt es ausschließlich darauf an, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben war. Entscheidend ist also nicht das Maß der Schuld des Betroffenen, dass sich in einer Dienstpflichtverletzung oder einer Straftat zeigen kann, sondern das Maß der Gefahr für den Staat. Durch den Aufkleber auf dem Auto und das Wunschkennzeichen bekundete der Betroffene, wenn auch in nicht strafbarer Weise, seine Sympathie für die rechtsradikale Szene. Dadurch, dass er den so verzierten Wagen in der Nähe des KZ Dachau parkte, zeigte er darüber hinaus in provozierender Weise fehlenden Respekt vor den Opfern des Nationalsozialismus. Deshalb ist das Amtsgericht bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Betroffene sowohl seiner Gesinnung

, als auch in seinem aktiven Tun nicht mehr auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung befindet, zu deren Erhaltung er aufgerufen ist. Denn der Betroffene ist

den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz) und gemäß Art. 62 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BayBG verpflichtet, sich (aktiv) zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen. Als Polizeibeamter übt er

Art. 33Abs.

4 Grundgesetz hoheitliche Befugnisse aus. Für die Sicherheit in unserem Land ist eine gut funktionierende Polizeiarbeit die grundlegende Voraussetzung. Hierfür ist, wie im angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt wird, ein gutes und vertrauensvolles Verhältnis zu den Bürgerinnen und Bürgern notwendig. Ansonsten wäre zu befürchten, dass die Polizei von wesentlichen Vorgängen nichts erfährt und Straftaten nicht verhindert oder aufgeklärt werden können. Es bestünde die Gefahr, dass immer mehr Bürger ihre Angelegenheiten selbst im Wege der „Selbstjustiz" regeln, anstatt das Gewaltmonopol des Staates zu respektieren und auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben zu vertrauen. Das Landgericht teilt die Einschätzung des Amtsgerichts, dass durch das Fehlverhalten einzelner Beamter eine ganze Polizeibehörde einen Vertrauensverlust erfahren kann. Bei einem der rechtsradikalen Szene angehörenden Polizeibeamten ist zu befürchten, dass er bei der Rechtsanwendung und Ausübung polizeilicher Befugnisse nicht beachten könnte, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz). Denn Teil der rechtsextremen politischen Gesinnung ist es, Ausländer und Juden als minderwertig zu betrachten. Den Juden wurden während des „Dritten Reichs" ihre Grundrechte aberkannt.

Art. 3Abs.

3 Grundgesetz darf jedoch niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seinen religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Aus der deutschen Geschichte ist gerichtsbekannt, dass Polizeibeamte während der Zeit des Nationalsozialismus z.B. bei gewalttätigen Übergriffen an Juden tatenlos zugesehen haben (zum Beispiel während der sogenannten „Reichspogromnacht" am 09.11.1938). Auch wenn der Betroffene selbst sich nicht so verhalten würde, bestünde die Gefahr, dass ihm ein solches pflichtwidriges Verhalten aufgrund seines - wenn auch diskreten - Bekenntnisses zum rechten Gedankengut von Bürgern zugetraut würde und hierdurch ein erheblicher Vertrauensverlust gegenüber der Polizei und auch innerhalb der Polizei eintreten könnte. Der Betroffene hat aufgrund seines erleichterten Zugangs zu Waffen und seiner besonderen Kompetenz im Umgang mit ihnen und der in seinem Privatbesitz befindlichen Waffen ein erhebliches Gefährdungspotential. Die Arbeit eines verfassungsfeindlich eingestellten Beamten in einem Polizeipräsidium ist auch deshalb so gefährlich, weil der Beamte hierdurch Zugang zu sicherheitsrelevanten Daten über Aufbau und Funktionieren der Polizei ebenso erhält wie Zugang zu persönlichen Daten der Mitbürger. Dies könnte zur Folge haben, dass er solche Daten an Gesinnungskameraden weitergibt, die diese zum Kampf gegen politische Gegner und zur Bekämpfung der freiheitlich demokratischen Grundordnung mit dem Ziel, eine andere staatliche Ordnung zu etablieren, nutzen könnten. Deshalb würde es das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen, insbesondere das der Polizei nicht nur unerheblich, sondern, massiv gefährden, wenn der Betroffene tiefer in die rechtsextreme Szene verstrickt wäre. Es war daher geboten, mit den vorhandenen rechtsstaatlichen Mitteln aufzuklären, ob der Betroffene nur ein Sympathisant oder ein Mitglied einer rechtsextremen Partei oder gar verbotenen rechtsextremen Gruppierung ist, welche Kontakte er zu rechtsextremen politischen Aktivisten hat und ob er in seiner Freizeit aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung arbeitet, statt für dieselbe einzutreten. Tatsächliche Anhaltspunkte rechtfertigten die Annahme, dass Kleidungsstücke, Aufnäher, Fahnen, Schriften, Flugblätter, Adressen und andere Beweismittel in der Wohnung oder den Nebenräumen zur Wohnung des Betroffenen gefunden werden würden, die eine verfassungsfeindliche Gesinnung und/oder ein verfassungsfeindliches Handeln offenbaren. 3. Der Durchsuchungsbeschluss ist verhältnismäßig. 57Da die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als sehr hoch eingeschätzt werden musste für den Fall, dass es sich bei dem Betroffenen um einen aktiven Neonazi handeln würde - und tatsächliche Anhaltspunkte rechtfertigten diese Annahme -, durfte der Amtsrichter an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (dieser Möglichkeit) nur geringe Anforderungen stellen. Die Wohnungsdurchsuchung war geeignet und erforderlich, um den Sachverhalt und damit das Ausmaß der Gefahr für die öffentliche Sicherheit aufzuklären. Ein milderes Mittel, dass zu dem gleichen Aufklärungsergebnis geführt hätte, war nicht gegeben. Die Alternative wäre gewesen, nichts zu tun und zu riskieren, dass die Polizei an einer besonders verantwortungsvollen und sensiblen Stelle (Polizeipräsidium einer Landeshauptstadt) von einem aktiven Neonazi unterwandert wird und hierdurch Polizei und Staat eine massiven, nicht ohne weiteres wiedergutzumachenden Vertrauensverlust erleiden und erheblicher Schaden durch die Wiedergabe sensibler Daten an die rechtsextreme Szene entstehen könnte. Der erhebliche Vertrauensverlust in der Bevölkerung wäre dadurch noch verstärkt worden, dass die verantwortlichen Ermittlungsbehörden von einer mit

druck betriebenen Sachaufklärung abgesehen hätten. Sie hätten sich vorwerfen lassen müssen, dass sie tatenlos zugesehen haben, ohne zumindest einen ernsthaften Versuch zu unternehmen, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und eine (weitere) Gefahrdung der öffentlichen Sicherheit zu verhindern. Die Abwägung der Grundrechte des Betroffenen aus Art. 13 Abs. Grundgesetz (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (freie Entfaltung der Persönlichkeit) mit dem Interesse des Staates an der Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergibt demzufolge, dass der Betroffene die Wohnungsdurchsuchung hinzunehmen hatte, weil der Sicherheit des Staates und seiner Bürger vor den Grundrechten des Betroffenen auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung und freier Entfaltung seiner Persönlichkeit ein Vorrang zukam. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit war, wie ausgeführt, erheblich. Demgegenüber hätte der Betroffene die Wohnungsdurchsuchung leicht verhindern können, indem er die auch vom Verwaltungsgericht bejahte Dienstpflichtverletzung unterließ.

  1. Eine Niederschrift über die Durchsuchung gemäß Art. 24 Abs. 4 PAG wurde gefertigt (Bl. 74-91 d.A.).
  2. Der Durchsuchungsbeschluss ist nicht deshalb rechtswidrig, weil das Amtsgericht die Rechtslage nicht geprüft hat. Für eine fehlende Prüfung bestehen keine Anhaltspunkte. Das Amtsgericht hat sich durch die Übernahme der Begründung des polizeilichen Durchsuchungsantrags für seinen Beschluss diese Gründe zu eigen gemacht. Daraus, dass der Richter die Begründung nicht umformuliert hat, kann nicht geschlossen werden, dass er sich keine Gedanken gemacht und keine eigene rechtliche Prüfung vorgenommen hat. Es beim Amtsgericht München nicht unüblich, die im Antrag enthaltene Begründung für den Beschluss zu übernehmen, insbesondere wenn diese so ausführlich und sorgfältig erfolgt ist wie hier. Trotzdem prüft der Amtsrichter, ob die Begründung rechtlich zutreffend ist und ihr gefolgt werden kann. Die Beschwerde war demzufolge zurückzuweisen Permalink: http://openjur.de/u/388918.html Kommentare

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