1. Die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs braucht den Beginn und das Ende der Auslegungsfrist jedenfalls dann nicht als Datum zu nennen, wenn diese im Hinblick auf di
§ 9Abs. 1 (Nr. 8) Bau
GB Nr. 1; Beschluß v. 20.1.1995 - 4 NB 43.93 -, BauR 1996, 63 =
§ 214Abs. 3 Bau
GB Nr. 7). Der Antrag ist jedoch unbegründet. 1. Der Bebauungsplan leidet an keinen zu seiner Nichtigkeit führenden Verfahrensfehlern. 1.1 Die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 1/2 vom 13.1.1994 ist entgegen der Auffassung des Antragstellers weder unter dem Gesichtspunkt der Berechenbarkeit der bekanntgemachten Auslegungsfrist noch im Hinblick auf den die Individualisierung von Einwendern betreffenden Zusatz zu beanstanden. Der Senat hat in seinem Normenkontrollurteil v. 29.11.1993 ( 8 S 2144/93 , ZfBR 1994, 252 (LS) = VGHBW-Ls 169/1994) festgestellt und im einzelnen begründet, daß die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung eines Bebauungsplans den Beginn und das Ende der Auslegungsfrist dann nicht als Datum zu nennen braucht, wenn diese im Hinblick auf die Erläuterungen in der Bekanntmachung und das auf derselben Seite des Bekanntmachungsorgans aufgeführte Erscheinungsdatum ohne Schwierigkeiten ausgerechnet werden können. Das gelte insbesondere, wenn sich die Gemeinde eines Amtsblatts bediene, das technisch ähnlich wie eine Zeitung hergestellt werde, regelmäßig wöchentlich erscheine und in entsprechend hoher Auflage an alle Haushalte verteilt und in zahlreichen Schaukästen öffentlich ausgehängt werde. Der Vortrag des Antragstellers gibt keinen Anlaß, von dieser zu einer Bekanntmachung gerade im Amtsblatt der Antragsgegnerin für eine in allen entscheidenden Passagen wortgleiche Veröffentlichung ergangenen Entscheidung abzuweichen. Mit der von ihm als Gegenbeleg angeführten Entscheidung des Hessischen VGH (Beschluß v. 12.7.1968 - IV N 10/67 -, BRS 20 Nr. 15) hat sich der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem Beschluß v. 4.5.1972 ( II 199/72 , BRS 25 Nr. 17 = DÖV 1972, 821, insoweit allerdings nicht abgedruckt) in ablehnendem Sinne befaßt. Diese Entscheidung ist zudem überholt durch den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes v. 6.7.1972 ( GmS-OGB 2/71 , BVerwGE 40, 363 = NJW 1972, 2035 ) zur Berechnung der Auslegungsfrist nach § 2 Abs. 6 BBauG. Auch das BVerwG (vgl. den Beschluß v. 8.9.1992 - 4 NB 17.92 -, UPR 1993, 26 =
§ 3Bau
GB Nr. 8 sowie den zugrundeliegenden Beschluß des Senats v. 12.2.1992 - 8 S 2386/91 ) hat - bezogen auf die Errechnung des datumsmäßigen Fristendes - ausgesprochen, es könne dem Bürger bei Zweifeln zugemutet werden, sich z.B. bei der Gemeinde über das Ende der Frist zu informieren. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Bürger anders als im Hinblick auf das Fristende bei der Ermittlung des Fristanfangs, die im vorliegenden Fall lediglich den Berechnungsschritt "Erscheinungstag (aus der Kopfzeile der S. 27 des Amtsblatts zu ersehen) + eine Woche" bedingte, überfordert gewesen sein könnte, bzw. warum es ihm insoweit nicht gleichermaßen angesonnen werden könnte, Zweifel durch Nachfrage bei der Gemeinde zu beseitigen. Der der Auslegungsbekanntmachung beigefügte Zusatz ("Es wird gebeten, die volle Anschrift und betroffene Grundstücke anzugeben") verstößt nicht gegen § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB. Er ist nicht geeignet, das jedermann zustehende Recht, Anregungen und Bedenken vorzubringen, einzuschränken. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf den Normenkontrollbeschluß des 5. Senats des beschließenden Gerichtshofs v. 25.2.1994 ( 5 S 317/93 , VBlBW 1994, 491 =
§ 3Bau
GB Nr. 10). Denn beanstandet wurde in dieser Entscheidung der Zusatz, daß schriftliche Anregungen und Bedenken "ggf. auch die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks/Gebäudes enthalten sollten", weil nicht ausgeschlossen sei, daß ein an der Planung interessierter Bürger den Hinweis so verstehe, daß Anregungen und Bedenken nur bei grundstücksmäßiger Betroffenheit vorgebracht werden könnten, was nach der gesetzlichen Regelung nicht erforderlich sei. Ferner könne der Hinweis so verstanden werden, daß auch ein grundstücksmäßig Betroffener das Grundstück/Gebäude bezeichnen bzw. angeben müsse (sollte). Abgesehen davon, daß der
- Senat diese Rechtsprechung inzwischen ausdrücklich aufgegeben hat (Normenkontrollurteil v. 4.7.1996 - 5 S 1697/95 ) enthielt im vorliegenden Fall der Zusatz aber kein als "Muß" mißzuverstehendes Sollensgebot, sondern eine Bitte. In ihr werden zudem "volle Anschrift" und "betroffene Grundstücke" nebeneinander erwähnt, so daß nicht der Eindruck erweckt werden konnte, nur Grundstückseigentümer könnten beachtliche Bedenken und Anregungen vorbringen. Schließlich hat der
- Senat in der angeführten Entscheidung ausdrücklich dahinstehen lassen, ob darin eine unzulässige Beschränkung liege, daß nach dem dort untersuchten Zusatz schriftliche Anregungen und Bedenken "die volle Anschrift des Verfassers" enthalten sollten. Er hat aber ausdrücklich hervorgehoben, immerhin bestimme § 3 Abs. 2 S. 4 BauGB, daß das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Anregungen und Bedenken mitzuteilen sei, was die Kenntnis der "Anschrift des Verfassers" voraussetze. Um so mehr muß diese Erwägung bei einer Bitte gelten, wie sie hier ausgesprochen wurde. Sie trifft erst recht auf die erbetenen Grundstücksangaben zu. Denn diese können - etwa bei "Sammeleinwendungen" oder bei nicht auf dem betroffenen Grundstück wohnenden Bürgern - geradezu unentbehrlich sein, um die geltend gemachten Bedenken und Anregungen zuordnen zu können. In dem der Auslegungsbekanntmachung beigefügten Zusatz kann deshalb keine unzulässige Beschränkung der Beteiligung der Bürger oder eine Beeinträchtigung der "Anstoßwirkung", die von einer solchen Bekanntmachung ausgehen soll (BVerwG, Urt. v. 6.7.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 =
§ 3Bau
GB Nr. 3), gesehen werden. 1.2 Die Aufteilung der bis dahin in einem einheitlichen Verfahren behandelten Entwürfe in zwei Bebauungspläne in der Gemeinderatssitzung vom 30.6.1994 ist entgegen der Auffassung des Antragstellers weder "überhaupt" rechtlich unzulässig noch deshalb zu beanstanden, weil keine (erneute) Auslegung getrennter Entwürfe nach § 3 Abs. 3 BauGB erfolgte. Denn eine Gemeinde kann einen Bereich, den sie insgesamt überplanen will, in mehrere Teilbereiche aufteilen und für diese Teilbereiche jeweils selbständige Bebauungspläne aufstellen, wenn dadurch keine unbewältigt bleibenden Konfliktfelder geschaffen werden (VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß v. 27.2.1991 - 3 S 557/90 -, VBlBW 1992, 18 = UPR 1991, 355 ). Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, daß solche besonderen Problemverknüpfungen der beiden Plangebiete 216.1 und 216.2 gegeben wären. Insbesondere weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, daß alle zum Schutz der Wohngebiete erforderlichen Immissionsschutzanlagen im Plan 216.1 enthalten sind. Auch die straßenmäßige Erschließung des Wohngebiets stellt die beiden Pläne - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht in einen unlösbaren Regelungszusammenhang (vgl. BVerwG, Beschluß v. 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990 = NVwZ-RR 1990, 286 ). Sie erfolgt über die "Straße X", die von der bestehenden B.-Straße abzweigt. Der Plan 216.2 betrifft dagegen die Verknüpfung der B.-Straße mit der A X/ B X und damit in erster Linie Verkehrsströme, die weder ihren Ausgangspunkt noch ihr Ziel im Plangebiet 216.1. haben. Einer (nochmaligen) Auslegung zweier getrennter Entwürfe bedurfte es nicht. § 3 Abs. 3 BauGB verpflichtet dazu nur im Falle der nachträglichen Änderung oder Ergänzung des ausgelegten Entwurfs, die die Grundzüge der Planung berührt. Durch die Teilung als solche wurde der Bebauungsplanentwurf aber inhaltlich nicht verändert. Es wurde vielmehr lediglich eine verfahrensmäßige Verknüpfung aufgelöst, die wegen der räumlichen Verbindung gebildet worden war, aber zwei deutlich trennbare Teilbereiche mit völlig unterschiedlichen Problemlagen und Aufgabenstellungen (zum einen Wohn- und Freiflächenplanung, zum anderen Straßenplanung) betraf. Die inhaltliche Doppelspurigkeit der Gesamtplanung trat auch während des Verfahrens augenfällig in Erscheinung. So wurden z.B. schon die Anhörungsentwürfe vom 10.2.1992 in getrennten Plänen dargestellt, wobei der Plan 1 den Wohnbauteil und die Pläne 2 bis 4 den Straßenteil erfaßten. Ebenso wurden getrennte Begründungen für die Vorentwürfe unter dem 10.2.1992 erstellt (/21 und /22 der Verfahrensakten). In gleicher Weise wurde bei der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB verfahren: es wurden gesonderte Planentwürfe und Begründungen für die Planteile 216.1 und 216.2 offengelegt. Die Antragsgegnerin macht deshalb zutreffend geltend, die Aufteilung in zwei Satzungsbeschlüsse stelle sich unter diesen Umständen als bloße Zerlegung eines rein verfahrensmäßigen "Geleitzuges" ohne inhaltliche Änderung dar. Demgegenüber lag dem Urteil des OVG Münster v. 20.11.1990 ( 11a NE 22/89 , NWVBL 1991, 190), auf das sich der Antragsteller zur Stützung seiner abweichenden Ansicht beruft, der hiermit nicht vergleichbare Fall einer nachträglichen erheblichen Verkleinerung des Plangebiets zugrunde. Der Antragsteller bestreitet ferner zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für die unter dem 2.5.1994 eingeleitete und am 30.6.1994 beschlossene vereinfachte Änderung des Entwurfs. Durch die vorgenommenen Änderungen wurden die Grundzüge der Planung nicht berührt, die Entscheidung der Antragsgegnerin, von einer erneuten öffentlichen Auslegung abzusehen und nur den Eigentümern der von den Änderungen betroffenen Grundstücke sowie den von ihnen berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (/51 der Verfahrensakten), ist nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen entsprach den Vorgaben der §§ 3 Abs. 3 S. 2, 13 Abs. 1 S. 2 BauGB. Denn es wurde nur eine zuvor als Teil der "öffentliche(
- n)Grünfläche - Sportanlagen -" vorgesehene Fläche zwischen der südlich der K.straße geplanten Wohnbebauung und der begrünten Immissionsschutzanlage (Erdwall) in eine "Private Grünfläche - Gartenland -" umgewandelt. Ferner wurde für die Hochhausbebauung an der Ecke B.-Straße/Strare 156 eine Geschoßflächenzahl festgesetzt. Schließlich wurden im Textteil des Bebauungsplan-Entwurfs die drei bereits bebauten Grundstücke südlich der K.straße (Haus-Nrn. 179, 185 und 189) sowie die "Fläche für die Landwirtschaft - Erwerbsgartenbau -", in der der Antragsteller seine Gärtnerei betreibt, aus der Zuordnung der Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft (Erhalt und Sicherung des vorhandenen Streuobstbestandes im Randbereich zum Wohngebiet "L." sowie Renaturierung und Dokumentation des N.
- es)herausgenommen. Als punktuelle Änderungen ohne Auswirkungen über die betroffenen Grundstücke hinaus ließen sie die planerische Grundkonzeption unberührt und erforderten deshalb keine erneute Auslegung (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 1995, § 3 RdNr. 30). 1.3 Die Bekanntmachung der Durchführung des Anzeigeverfahrens im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30.3.1995 leidet - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - nicht an einem zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führenden Fehler. Dabei wurde zwar der veröffentlichte Übersichtsplan mit demjenigen des zugleich bekanntgemachten Bebauungsplans vertauscht, eine entsprechende Berichtigung erfolgte aber im Amtsblatt vom 6.4.1995, S. 15. Auch ohne diese Berichtigung konnte schon aufgrund der Bekanntmachung vom 30.3.1995 kein vernünftiger Zweifel bestehen, welche Geltungsbereichsdarstellung welchem Text zuzuordnen ist. Denn in der den angefochtenen Bebauungsplan und seinen "Schwesterplan" 216.2 skizzierenden Karte tauchen deutlich die kennzeichnenden Schlagworte "L.", "B.-Straße" und "B X" sowie die Plannummern 216.1 und 216.2 auf. Dennoch bestehende Zweifel waren für jeden Bürger durch Einsichtnahme in die Pläne und ihre Begründungen ausräumbar, denn es wurde gemäß § 12 S. 3 BauGB darauf hingewiesen, wo diese zu jedermanns Einsicht bereitliegen. Ob von dieser Bekanntmachung eine hinreichende Anstoßwirkung ausgehen konnte, ist unerheblich. Denn der Antragsteller verwechselt mit der hierauf bezogenen Rüge die an die öffentliche Auslegung der Entwürfe nach § 3 Abs. 2 BauGB zu stellenden Anforderungen mit denjenigen, denen die Bekanntmachung nach § 12 BauGB genügen muß. Von dieser muß gerade keine "Anstoßwirkung" im Sinne einer Ermunterung der Bürger zur Mitwirkung ausgehen, weil die Satzung schon beschlossen ist und es deshalb nichts mehr mitzuwirken gibt (BVerwG, Urt. v. 6.7.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 =
§ 3Bau
GB Nr. 3). Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang schließlich beanstandet, in der Bekanntmachung sei fehlerhaft Bezug genommen worden auf "die Bebauungspläne vom
- August 1993/
- Mai 1994", da es zu den genannten Zeitpunkten nur einen Bebauungsplan gegeben habe, will er - bewußt - den Bekanntmachungstext mißverstehen. Denn zu den genannten Zeitpunkten existierten noch überhaupt keine Bebauungspläne mit den angeführten Bezeichnungen. Mit "Bebauungsplänen" kann die Bekanntmachung offensichtlich und für jeden Interessierten ohne weiteres erkennbar nur die Entwurfsplanungen gemeint haben, und diese waren tatsächlich in drei (reale) Pläne im Sinne von Karten aufgeteilt. 1.4 Die Rügen, die der Antragsteller gegen den Satzungsbeschluß erhebt, greifen nicht durch. Über die Bebauungspläne 216.1 und 216.2 wurde nicht "en-bloc" abgestimmt, wie sich der Niederschrift über die Verhandlung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 30.6.1994 entnehmen läßt. Im übrigen weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, daß selbst dann keine unzulässige "en-bloc-Abstimmung" anzunehmen wäre, wenn die beiden Satzungsbeschlüsse zusammen gefaßt worden wären, weil beide am Ende ein und desselben Verfahrens standen und deshalb eine Verknüpfung der Tagesordnungspunkte nicht sachfremd gewesen wäre (vgl. dazu das von dem Antragsteller selbst angeführte Urteil des OVG Münster v. 17.3.1987 - 7a NE 10/85 -, BauR 1987, 409 ). 1.5 Ob vor dem Beitrittsbeschluß, den der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.3.1995 gefaßt hat, eine erneute Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB hätte stattfinden müssen, wie der Antragsteller meint, kann offenbleiben, denn dieser Beschluß, mit dem den Auflagen des Regierungspräsidiums in seinem Erlaß vom 28.12.1994 Rechnung getragen wurde, betraf - wie der Antragsteller selbst richtig anführt - ausschließlich den Planbereich 216.2 und nicht den angefochtenen Bebauungsplan 216.
- Auch inhaltlich verstößt der angefochtene Bebauungsplan nicht gegen höherrangiges Recht. 2.1 Die Beanstandung des Antragstellers, der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans sei nicht hinreichend erkennbar abgegrenzt vom Geltungsbereich des Bebauungsplans 216.2, ist nicht nachvollziehbar. Zutreffend weist er darauf hin, daß sich die Grenzziehung aus dem zur Satzung erhobenen Bebauungsplan und dessen zeichnerischer Darstellung auf der Karte ergeben muß. Die von ihm vermißte - schwarz gestrichelte (vgl. Nr. 15.13 der Anlage zur PlanzV) - Trennlinie läßt sich aber den mit Ausfertigungsvermerk versehenen Plankarten zweifelsfrei entnehmen. Die Irritationen des Antragstellers rühren offensichtlich daher, daß er nicht zur Kenntnis nimmt, daß in dem Lageplan 3 nur der nordöstliche Ast des Straßenbebauungsplans 216.2 dargestellt ist, sein südwestlicher dagegen zusammen mit dem nördlichen Teil der Wohn- und Freiflächenplanung in dem Lageplan
- Ernstliche Zweifel können durch diese kartenmäßige Aufteilung aber nicht aufkommen, denn in beiden Lageplänen finden sich ausdrückliche Anschlußhinweise. Darüber hinaus ist der die Straßenplanung betreffende Bereich im Lageplan 1 ausdrücklich mit "Plan 216.2" gekennzeichnet, wobei der im Entwurfsstadium noch vorhandene Zusatz "...teil" gestrichen ist. Schließlich wird die Tatsache, daß der Lageplan 1 Teilbereiche beider Bebauungspläne darstellt, auch aus der auf seiner Vorderseite angebrachten Übersichtskarte ersichtlich und durch die Angabe zweier Ordnungsnummern (1995/3 und 1995/4) unterstrichen. Die räumlichen Geltungsbereiche der beiden Bebauungspläne sind deshalb, auch und gerade soweit sie sich berühren, zweifelsfrei in einer den Anforderungen des § 9 Abs. 7 BauGB genügenden Weise festgesetzt. 2.2 Entgegen der Auffassung des Antragstellers hält der Bebauungsplan den Anforderungen, die § 1 Abs. 6 BauGB für die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander aufstellt, stand. Insbesondere sind weder die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege verkannt, fehlgewichtet oder den Anforderungen des § 8a BNatSchG zuwider nicht hinreichend "abgearbeitet" noch die individuellen Belange des Antragstellers unzulänglich gewürdigt worden. Nach der Rechtsprechung des Senats (Normenkontrollurteil v. 19.4.1996 - 8 S 2641/95 -, VBlBW 1996, 341 ; vgl. auch: VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil v. 12.7.1995 - 3 S 3167/95 -, VBlBW 1996, 184 ; OVG Münster, Urt. v. 28.6.1995 - 7a D 44/94 .NE -, NVwZ 1996, 274 = DVBl. 1996, 58 ) enthält die nach Maßgabe des § 8a Abs. 1 S. 1 BNatSchG entsprechend anzuwendende naturschutzrechtliche Eingriffsregelung im Rahmen der Bauleitplanung kein striktes Recht. Die Vorschrift ist auch nicht als Optimierungsgebot in bezug auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verstehen. Ihre Bedeutung erschöpft sich vielmehr darin, die schon nach § 1 Abs. 6 BauGB bestehende Verpflichtung, diese in § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB namentlich genannten Belange bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen, durch eine entsprechende Anwendung des naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebots, der Ausgleichspflicht und Ersatzpflicht zu strukturieren und zu konkretisieren. Den danach zu stellenden Anforderungen genügt der angefochtene Bebauungsplan. Die Antragsgegnerin war sich von Beginn des Bebauungsplanverfahrens an der Tatsache bewußt, daß die Realisierung der Planung einen erheblichen Eingriff in die bestehende Nutzung (überwiegend Streuobstwiese) und ihre ökologische Wertigkeit darstellen werde. Es war sogar "unbestritten", daß unter ausschließlicher Wertung des Einzelaspektes Ökologie der Verzicht auf das Baugebiet geboten erscheinen müsse (vgl. etwa: GR-Drs. 163/1992 v. 13.3.1992 mit Anlage 1 - Allgemeine Ziele und Zwecke; ebenso: Begründung zum Bebauungsplan vom 11.8.1993/2.5.1994 unter 3.1). Sie räumt auch in der Begründung zum Bebauungsplan (/53 S. 18) ein, daß der mit der Aufsiedlung verbundene Eingriff trotz der getroffenen grünordnerischen Festsetzungen zu seiner Minimierung im Plangebiet selbst und in der näheren und weiteren Umgebung nicht voll ausgeglichen werden kann. Wenn sie sich dennoch mit Rücksicht auf andere, für die Planung sprechende Faktoren, wie die städtebaulich-räumliche Zuordnung des Gebietes L. als Bindeglied zwischen dem Stadtteil V. und dem bisher inselartigen Ortsteil L., die Vorgaben des Flächennutzungsplans, die Verfügbarkeit der Flächen, die ihr zum größten Teil gehören, und den dringenden Wohnraumbedarf (§ 1 Abs. 1 S. 1 BauGB-MaßnahmenG) für die Bebaubarkeit des Gebiets in dem beschlossenen Umfang entschieden hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Sie hat dabei keineswegs - wie der Antragsteller meint - auf eine sorgfältige Bestandsaufnahme verzichtet. Vielmehr hat sie vor und während des Aufstellungsverfahrens die ökologischen Gegebenheiten eingehend untersuchen und bewerten lassen. Zu nennen wären in diesem Zusammenhang vor allem die Baugrunduntersuchung des Ingenieurbüros W. vom 23.5.1989, die ökologischen Untersuchungen des Ökologen Dr. L. vom 10.11.1989, die am 18.1.1990 abgeschlossene Erfassung und Bewertung des Baumbestandes durch das Gartenbauamt der Antragsgegnerin, die Messung und Bewertung der Luftschadstoffe des Instituts für Verfahrenstechnik und Dampfkesselwesen vom 25.6.7/5.9.1991, die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 10.2.1992 (Anl. 2 zur GR-Drs. 163/1992) mit der ergänzten Checkliste vom 11.8.1993 (Anl. 3 zur GR- Drs. 606/1993) und die gutachterliche Stellungnahme des Planungsbüros K. vom Februar 1992 zur Beurteilung der Eingriffe und zur Entwicklung eines Maßnahmenkonzeptes. Ferner vermittelten die angehörten Träger öffentlicher Belange weitere Bestandskenntnisse (vgl. etwa die Stellungnahmen des LNV vom 30.4.1992 und 25.5.1993 sowie des Amtes für Umweltschutz der Antragsgegnerin vom 24.4.1992, 15.3., 10.5., 24.5 und 21.6.1993). Daß diese Bestandsaufnahme, wie der Antragsteller moniert, nicht in Form eines (abgeschlossenen) Grünordnungsplanes erfolgt ist, dürfte in der Sache nicht zu beanstanden sein. Denn immerhin arbeitete das Amt für Umweltschutz - Abteilung Grünordnungsplanung - die Grünordnungsvorschläge vom 14.9.1992 aus, die Eingang in das Grünordnungskonzept des Stadtplanungsamtes (/34/1 der Verfahrensakten) gefunden haben, das seinerseits wiederum den Festsetzungen des Bebauungsplanes über Pflanzzwang/Pflanzbindung (nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) sowie Flächen und Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) zugrunde liegt. Welche weiteren Erkenntnisse eine in sich abgeschlossene förmliche Grünordnungsplanung hätte liefern können, zeigt auch der Antragsteller nicht auf. Im übrigen würden auch die Darstellungen eines solchen Planes nur durch Aufnahme in die Festsetzungen eines Bebauungsplanes Außenverbindlichkeit erlangen (vgl. § 9 Abs. 1 S. 4 NatSchG BW). Letztlich kann die Frage der Erforderlichkeit eines förmlichen Grünordnungsplanes aber offenbleiben. Denn auch wenn die Antragsgegnerin durch deren Verneinung gegen § 9 Abs. 1 S. 1 NatSchG BW verstoßen haben sollte, ließe dies die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unberührt (Beschluß des Senats v. 12.8.1994 - 8 S 903/94 -, NVwZ 1996, 271 = NuR 1995, 262 ). Soweit der Antragsteller konkrete Ausgleichsmaßnahmen oder Ersatzmaßnahmen im Sinne bestimmter Festsetzungen des Bebauungsplans vermißt, übersieht er, daß der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich dahin entschieden hat, den Eingriff nur zu minimieren und keinen darüber hinausgehenden Ausgleich festzusetzen. Dagegen ist - wie bereits angeführt - nichts zu erinnern. Bei dem Ausgleichsgebot des § 11 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 NatSchG BW (§ 8 Abs. 2 BNatSchG) handelt es sich zwar um striktes Recht (BVerwG, Beschluß v. 30.10.1992 - 4 A 4.92 -, NVwZ 1993, 565 = NuR 1993, 125 ; Normenkontrollurteil des Senats v. 19.4.1996, a.a.O. ). Dies gilt aber nur bei unmittelbarer Anwendung der Eingriffsregelung, nicht dagegen im Rahmen des § 8a BNatSchG, wo sie nur steuerndes Strukturelement der Abwägung ist, die einzelnen Stufen also sehr wohl abwägend überwunden werden können. Die Antragsgegnerin hat sich dabei - wie anzufügen ist - auch nicht durch ein "einfaches Wegwägen" von Ausgleichsmaßnahmen und/oder Ersatzmaßnahmen befreit. Das folgt bereits aus den dargestellten umfangreichen Arbeiten zur Erfassung und Bewertung des Eingriffs und den darauf fußenden Festsetzungen des Bebauungsplans, die im übrigen - entgegen dem Vortrag des Antragstellers - in dessen Begründung (unter Nr. 8) und in der Sitzungsvorlage zum Satzungsbeschluß (GR-Drs. 321/1994) im einzelnen erläutert werden. Mit seinem Einwand, der "Konflikt" sei unter Verstoß gegen das Abwägungsgebot "vertagt" worden, mit dem der Antragsteller Bezug nimmt auf die durch Beschluß des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 28.6.1994 eingefügte Ziff. 6 des Beschlußantrages, mißversteht er offensichtlich die damit gemeinten "weiteren Festlegungen". Denn den in der GR-Drs. 178/1995 (aber auch bereits den in den Niederschriften vom
- und 30.6.1994, /55 und /57 der Verfahrensakten) enthaltenen Erläuterungen läßt sich entnehmen, daß damit Selbstbindungen der Stadt bei der Verwertung ihrer Grundstücke auch in Erwartung der Teilnahme an einem Modellvorhaben gemeint waren. Schließlich ergibt sich aus der Stellungnahme des Landesnaturschutzverbandes vom 9.9.1994 und dem Schreiben der Antragsgegnerin an das Regierungspräsidium vom 5.10.1994 (/63 und /64 der Verfahrensakten) entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, daß im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Eingriffsbilanz und Ausgleichsbilanz unvollständig war und deshalb ein Abwägungsdefizit "auf der Hand liegt". Denn aus diesem Schreiben geht lediglich hervor, daß der Gemeinderat beim Satzungsbeschluß im Hinblick auf Ausgleichsmaßnahmen davon ausging, daß für einen Vollausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft etwa das 1,5fache der Eingriffsfläche zugrunde gelegt werden müßte (vgl. auch den Auszug aus der Niederschrift über die Verhandlung des UTA vom 28.6.1994, /55 der Verfahrensakten), wohingegen im Paralleländerungsverfahren des Flächennutzungsplanes eine Eingriffsbewertung /Ausgleichsbewertung mit einer Relation der Werteinheiten von 429615 zu 778897 vorgelegt wurde. Dies entspricht zwar einem Verhältnis von etwa 1 : 1,8, dennoch kann daraus nicht die Annahme abgeleitet werden, das Abwägungsmaterial sei unvollständig ermittelt gewesen. Denn die Abweichung liegt innerhalb der Streubreite, die derartige Bewertungen - zumal bei weiteren Verfeinerungen - aufweisen können. Selbst ein insoweit unterstellter Mangel im Abwägungsvorgang würde aber nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes führen, weil er auf das Abwägungsergebnis keinen Einfluß gehabt hätte (§ 214 Abs. 3 S. 2 BauGB). Der Antragsteller rügt weiter zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe sich mit seinen individuellen Belangen "höchst unzureichend" auseinandergesetzt. Aus den Ausführungen des Stadtplanungsamtes in der Zusammenstellung der eingegangenen Bedenken und Anregungen (Anl. 1 zur GR-Drs. 321/1994, Ziff. 4.1 a.E.) und aus der Begründung des Bebauungsplans (Ziff. 5.1) ergibt sich vielmehr, daß - mit Ausnahme der von ihm gewünschten Aufstellung von Hinweisschildern, die schon thematisch nicht zu einer Bauleitplanung gehört - allen seinen Einwendungen bezüglich der Anfahrbarkeit seines Gärtnereigeländes für Kunden und Lieferanten Rechnung getragen wurde. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, daß für ihn alle Vorteile kombiniert wurden: Die Gärtnerei kommt in den Genuß der durch die Unterbrechung der K.straße im Bereich der Gärtnerei eintretenden Verkehrsberuhigung, behält aber befahrbare Anschlüsse an das Verkehrsnetz im Nordwesten, Nordosten und Südwesten und gewinnt noch an Attraktivität, weil der Betrieb zusätzlich fußläufig erreichbar ist und die Straße X, die Haupterschließungsstraße des neuen Wohngebietes, an ihrer Einmündung in die K.straße fast auf die Gärtnerei zuläuft. Ebenso - und im Hinblick auf diese Einmündung sogar für den Antragsteller besonders vorteilhaft - wurde seinem Wunsch nach Erweiterungsgelände oder Ersatzfläche Rechnung getragen. Dem Schreiben der Antragsgegnerin und dem darauf angebrachten Vermerk über ein mit ihm am 22.4.1994 geführtes Telefongespräch, dem er inhaltlich nicht entgegentritt, ist zu entnehmen, daß die Ausweisung der ostwärts seines Betriebes gelegenen Grundstücke als "Fläche für die Landwirtschaft - Erwerbsgartenbau" gerade aus der Erwägung erfolgte, ihm zur Existenzsicherung Ersatzflächen oder Erweiterungsflächen zur Verfügung zu stellen. Dies entsprach - auch in der Situierung - sogar seinem "primären Ziel", wie sich aus der Telefonnotiz ergibt. 2.
- Soweit der Antragsteller schließlich unter der Rubrik "Sonstiges" geltend macht, der Bebauungsplan verstoße deshalb gegen höherrangiges Recht, weil im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die erforderliche Befreiung von der Landschaftsschutzverordnung vom 10.11.1961 noch nicht ausgesprochen gewesen sei, übersieht er, daß diese Befreiung ausschließlich den - nicht angefochtenen - (Straßen-)Bebauungsplan 216.2 betraf. Denn nach den in der Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde v. 19.5.1995 (/59 der Verfahrensakten) genannten Flurstücknummern bezieht sich die Befreiung auf eine etwa 200 qm große Fläche am Nordrand der B.-Straße westlich der Einmündungen der beiden Nordrampen zur B X/A X. Im übrigen weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, daß ein derart geringfügiger Eingriff in ein Landschaftsschutzgebiet im Wege der Befreiung zugelassen werden kann (Normenkontrollurteil des Senats v. 5.4.1990 - 8 S 2303/89 -, VBlBW 1990, 464 = NuR 1990, 464 ). Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Permalink: https://openjur.de/u/390234.html ( https://oj.is/390234 ) Volltext Druckansicht Zitate 31 Zitiert 8 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.