Zu den Grenzen des tatrichterlichen Ermessens bei der Schmerzensgeldbemessung, insbesondere bei Zubilligung einer Schmerzensgeldrente neben einem Kapitalbetrag. Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Juli 1974 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen insoweit aufgehoben, als es der Klägerin den Betrag von 20.000 DM (nebst Zinsen) übersteigende Schmerzensgeldzahlungen zuerkannt hat. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Am 4. September 1971 wurde die damals 15-jährige Klägerin bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Sie erlitt Kopfverletzungen, auf die u. a. der Verlust ihres Geruchs- und Geschmacksinns zurückzuführen ist. Den Unfall hat W., in dessen Pkw die Klägerin auf einer Spazierfahrt verunglückt ist und der bei dem Unfall getötet wurde, allein verschuldet. Die Klägerin nimmt die Beklagte, bei der W. haftpflichtversichert war, auf Schadensersatz in Anspruch. Die Parteien streiten nur noch über das Schmerzensgeld. Mit ihrer Klage hat die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 20.000 DM Kapital sowie ab 1. Februar 1973 mindestens 150 DM monatliche Rente und die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftig noch entstehender materieller und immaterieller Schäden begehrt. Das Landgericht hat auf Zahlung eines Schmerzensgeldkapitals von 30.000 DM sowie einer Rente ab 1. Februar 1973 von monatlich 300 DM erkannt und dem Feststellungsantrag (vorbehaltlich von Forderungsübergängen auf öffentliche Versicherungsträger) stattgegeben. Hiergegen hat sich die Beklagte mit ihrer Berufung gewendet, soweit sie zur Zahlung von mehr als 20.000 DM verurteilt worden ist und der Feststellungsausspruch zukünftige immaterielle Schäden umfasst. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter. Gründe I. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin bei dem Verkehrsunfall einen - folgenlos verheilten - Schädelbasisbruch, eine Hirnkontusion, Verletzungen des Gehörs sowie einen Schweren Unfallschock davongetragen. Sie war vom 4. September bis 22. Oktober 1971 in stationärer Behandlung; 10 Tage war sie bewusstlos. Den Schulbesuch hat sie am 6. Dezember 1971 wieder aufgenommen. Als Dauerfolgen stellt das Berufungsgericht fest: Das schwere Schädel-Hirntrauma habe zu einem dauernden Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns, einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung der Gehirnfunktion mit nicht sicher ausschließbarer späteren Entstehung einer Epilepsie, zu einer dauernden Wesensänderung (Affektlabilität, vermehrte Erregbarkeit, Nervosität, Reizbarkeit), Minderung der Intelligenz sowie zu einer vegetativen Labilität mit nicht sehr erheblichen Kopfschmerzen und Schwindelerscheinungen geführt. Die bereits vor dem Unfall bestehende Schwerhörigkeit der Klägerin (sie musste früher schon einen Hörapparat tragen) sei leichtgradig verschlimmert. Ihre Erwerbsfähigkeit sei auf Dauer um 30% gemindert. Auf dieser Grundlage hält das Berufungsgericht als billige Entschädigung für die immateriellen Nachteile der Klägerin in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen Kapitalbetrag von 30.000 DM und eine ab 1. Februar 1973 zu zahlende lebenslange Rente von monatlich 300 DM für gerechtfertigt. Hierzu führt es aus: Die beim Unfall erst 15 Jahre alte Klägerin werde durch die zu den schweren Verletzungsarten zählenden Dauerschäden lebenslang erheblich belastet. Sie habe den Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns nicht nur physisch, sondern ebenso wie die Möglichkeit des Auftretens epileptischer Anfälle auch psychisch unter dem ungünstigen Aspekt ihrer Affektlabilität zu verarbeiten. Ihre Heiratsaussichten seien vermindert; infolge des Verlustes des Geschmacks- und Geruchssinns werde sie keine vollwertige Hausfrau sein können. Soweit vorhersehbar werde ihr bisheriger beruflicher Werdegang nicht mehr den geplanten Verlauf nehmen können; zumindest ihr berufliches Durchsetzungsvermögen habe nicht unerheblich gelitten. Zudem wiege das Verschulden des W. an dem Unfall schwer und verlange Genugtuung; allerdings komme diesem Gesichtspunkt keine überragende Bedeutung zu, da die Klägerin auf einer Gefälligkeitsfahrt verunglückt sei. Im Blick auf die irreparablen Schäden sowie die unmittelbar nach dem Unfall erlittenen Unbillen und Schmerzen sei als Ausgleich für die Zeit bis zu 31. Januar 1973 ein Schmerzensgeld von 30.000 DM nicht übersetzt. Ab Februar 1973 hätten die Schäden - soweit nicht irreparabel - eine Konstanz erreicht, die auch für die Zukunft als maßgebend angesehen werden könne. Von diesem Zeitpunkt ab sei deshalb eine Schmerzensgeldrente von monatlich 300 DM angemessen. Die Form der Rente sei wegen der Unerfahrenheit der Klägerin in finanziellen Angelegenheiten sowie mit Rücksicht auf den dahingehenden Antrag ihrer Eltern angezeigt. II. Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsurteil gegenüber den Angriffen der Revision keinen Bestand. 1. Allerdings ist dem Revisionsgericht bei der Nachprüfung der Schmerzensgeldbemessung besondere Zurückhaltung auferlegt. Das beruht vor allem darauf, dass es eine „an sich“ angemessene Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, da diese in Geld nicht unmittelbar messbar sind ( BGHZ [GSZ] 18, 149 , 156, 164; Senatsurteile vom 18. November 1969 - VI ZR 81/68 - VersR 1970, 134 , 136; vom 10. März 1970 - VI ZR 145/68 = VersR 1970, 443 , 445; vom 3. Juli 1973 - VI ZR 60/72 = VersR 1973, 1067 , 1068). Der Maßstab für die billige Entschädigung i. S. von § 847 BGB muss deshalb unter Berücksichtigung ihrer Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion für jeden einzelnen Fall durch Würdigung und Wägung aller ihn prägenden Umstände neu gewonnen werden, wobei auch dem Spannungsverhältnis zwischen den Interessen des Geschädigten und dem - auch nach allgemeinen volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten - für den Schädiger wirtschaftlich Zumutbaren Rechnung zu tragen ist. Damit ist die Ermittlung des Schmerzensgeldes - nach Höhe und Art - grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, der hier durch § 287 ZPO besonders freigestellt ist. Seine Bemessung kann in aller Regel nicht schon deshalb beanstandet werden, weil sie als zu dürftig oder, was hier in Betracht kommt, als zu reichlich erscheint; insoweit ist der Revision verwehrt, ihre Bewertung an die Stelle des Tatrichters zu setzen (vgl. Senatsurteile vom 18. November 1969 - VI ZR 81/68 a. a. O.; vom 19. Dezember 1969 - VI ZR 111/68 = VersR 1970, 281 , 282; vom 3. April 1973 - VI ZR 58/72 = VersR 1973, 711 ; st. Rspr.). Doch sind dem Ermessen des Tatrichters Grenzen gesetzt; er darf das Schmerzensgeld nicht willkürlich festsetzen, sondern muss zu erkennen geben, dass er sich um eine dem Schadensfall gerecht werdende Entschädigung bemüht hat. Er muss alle für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgebenden Umstände vollständig berücksichtigen und darf bei seiner Abwägung nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen (Senatsurteile vom 19. Dezember 1969 - VI ZR 111/68 a. a. O.; vom 11. Dezember 1973 - VI ZR 189/72 a. a. O.). Er muss die Entschädigung zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung setzen (Senatsurteile vom 8. Juli 1953 - VI ZR 36/53 = VersR 1953, 390; vom 13. März 1959 - VI ZR 72/58 = VersR 1959, 458 ff; BGH Urteil vom 13. Februar 1964 - III ZR 124/63 = VersR 1964, 842). Zwar ist er nicht gehindert, die von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen bisher gewährten Beträge zu unterschreiten oder über sie hinaus zu gehen, wenn ihm dies nach Lage des Falles - vor allem in Anbetracht der wirtschaftlichen Entwicklung oder veränderter allgemeiner Wertvorstellungen - geboten erscheint; doch muss er das dann begründen. Dabei darf er die wirtschaftlichen Belange auf Seiten des Ersatzpflichtigen nicht aus den Augen verlieren; insbesondere muss er ersichtlich machen, dass er, nachdem BGHZ 18, 156 zugunsten des Verletzten auch die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu beachten zugelassen hat, dies in verständigen Grenzen in die Abwägung einwirft und bedacht hat, dass es letztlich die Gemeinschaft aller Versicherten ist, die mit solcher Ausweitung belastet wird. Die Festsetzung eines zu reichlichen Schmerzensgeldes kann - zumal wenn seine Entscheidung Eingang in die Kataloge und Tabellen findet, an denen sich die Praxis orientiert - zu einer Aufblähung des allgemeinen Schmerzensgeldgefüges beitragen, die der Versicherten-Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf; dass muss der Tatrichter berücksichtigen. Insbesondere wenn er diese bisherigen Sätze deutlich verlässt, kann er deshalb sowie aus Gründen der Rechtssicherheit und zur eigenen Kontrolle gehalten sein, die von ihm zugrunde gelegte Wertkategorie nach Ausmaß und Auswirkung der Abweichung aufzuzeigen (Senatsurteile vom 18. November 1969 - VI ZR 81/68 a. a. O.; vom 10. März 1970 - VI ZR 145/68 = VersR 1970, 443 , 445; vom 3. Juli 1973 - VI ZR 60/72 = VersR 1973, 1067 , 1068). Ferner muss der Tatrichter innerhalb der von ihm zugrunde gelegten Bewertungskategorien bleiben. Insoweit müssen seine Berechnungen eine einheitliche Wertvorstellung erkennen lassen, d. h. in sich stimmig sein. 2. Diesen Anforderungen, auf deren Einhaltung das Revisionsgericht das Ermessen des Tatrichters aufgrund entsprechender Revisionsrügen zu prüfen hat, wird die angefochtene Entscheidung nicht durchweg gerecht. Allerdings wendet sich die Revision ohne Grund dagegen, dass das Berufungsgericht die Immateriellen Auswirkungen der Verletzungen für die Klägerin nach Zeitabschnitten gliedert und für die Zeit bis Ende Januar 1973, also etwa 1 1/2 Jahre nach dem Unfall, einen Kapitalbetrag, für die spätere Zeit eine Schmerzensgeldrente, zuerkennt. Die Festsetzung einer Schmerzensgeldrente anstelle eines Kapitalbetrages muss zwar aus den Umständen des Schadensfalls gerechtfertigt sein; allgemeine Erwägungen, etwa die Besorgnis einer Entwertung des Kapitals infolge allgemeiner Wirtschafts- und Währungsverhältnisse, vermögen - jedenfalls unter den derzeitigen Gegebenheiten - die Wahl einer Rente nicht zu stützen. Insbesondere bei schweren lebenslangen Dauerschäden, um die es sich hier handelt, steht jedoch dem Tatrichter die Festsetzung einer solchen Form grundsätzlich frei (Senatsurteile vom 13. März 1959 - VI ZR 72/58 = VersR 1959, 458 ; vom 14. Mai 1968 - VI ZR 7/67 - VersR 1968, 946, 947). Ob der vom Berufungsgericht hierfür mit herangezogene Umstand, dass die Klägerin nach seinen Feststellungen in finanziellen Dingen unerfahren ist und einen einmaligen Kapitelbetrag zu „verwirtschaften“ droht, schon für sich allein die Festsetzung einer Rente zu tragen vermöchte, mag zwar mit der Revision zu bezweifeln sein. Wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe und aus der Bezugnahme auf die Darlegung des Landgerichts erhellt, hat das Berufungsgericht vornehmlich darauf abgestellt, dass die Schadensentwicklung seit Februar 1973 einen gewissen Abschluss erreicht hatte, andererseits vor allem die schwere lebenslange Beschränkung der Erlebenssphäre infolge des Verlustes des Geruchs- und Geschmackssinns der Klägerin immer wieder neu schmerzlich bewusst werden wird (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. März 1959 - VI ZR 72/58 a. a. O.). Dieser Gesichtspunkt trägt die Art der Berechnung. Bei solcher Festsetzung des Schmerzensgeldes nach getrennten Zeiträumen hatte das Berufungsgericht die Entschädigungsbeträge in ein ausgewogenes Verhältnis nicht nur zu Art und Ausmaß, sondern auch zum zeitlichen Auftreten der auszugleichenden Nachteile zu bringen. Zunächst musste es der Entwicklung und Gewichtung der Schäden für die von ihm zugrunde gelegten Zeiträume besondere Beachtung schenken; das muss sich in den festgesetzten Beträgen widerspiegeln. Darüber hinaus mussten die Entschädigungsbeträge zueinander in ein angemessenes Verhältnis gebracht werden. Zwar hat der Tatrichter, wenn er sich zur Festsetzung einer Schmerzensgeldrente neben einer Kapitalentschädigung entschließt, diese selbstständig zu berechnen; er ist nicht gehalten, für den der Rentenberechnung zugrunde gelegten Zeitraum ebenfalls einen Kapitalbetrag festzusetzen und erst hieraus die Rente abzuleiten. Doch muss seine Berechnung eine gemeinsame Wertvorstellung erkennen lassen. Dabei kann es für den Tatrichter u. a. angezeigt sein, für die von ihm festzusetzenden Renten eine Kapitalisierungsberechnung anzustellen, um sich über die Wertverhältnisse und die Auswirkungen der Rentenbemessung klar zu werden. An diesem ausgewogenen Verhältnis der festgestellten Schäden zu den festgesetzten Beträgen fehlt es hier.
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