Obsah (5)
§ 47§ 8§ 123§ 1§ 31. Ein Bebauungsplan kann dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs 2 S 1 BauGB auch ohne exakte Übernahme der Darstellungen des Flächennutzungsplans bezüglich der Art der baulichen Nutzung entsprechen, wenn
§ 47Abs. 2 Vw
GO Nr. 40; Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, ZfBR 1998, 205 =
§ 47Abs. 2 Vw
GO Nr. 42). 2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bebauungsplan leidet an zu seiner Nichtigkeit führenden Mängeln. a) Diese ergeben sich allerdings nicht - wie der Antragsteller meint - aus einem Verstoß gegen das Gebot des § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. "Entwickeln" bedeutet nicht, daß der Bebauungsplan lediglich als Vollzug oder Ergänzung des Flächennutzungsplans zu werten wäre. Aus der Grobmaschigkeit der Flächennutzungsplanung folgt ihre geringere Schärfe, die in begrenztem Umfang ein Abweichen des Bebauungsplans erlaubt, sofern die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt bleibt (BVerwG, Urt. v. 28.2.1975 - IV C 74.72 -, BVerwGE 48, 70 =
§ 8Bau
GB Nr. 2; VGH Bad-Württ, Normenkontrollurteil v. 20.5.1998 - 3 S 2784/96 - m.w.N.). Ausnahmsweise kann ein Bebauungsplan deshalb auch ohne exakte Übernahme der Darstellungen des Flächennutzungsplans bezüglich der Art der baulichen Nutzung dem Entwicklungsgebot entsprechen, wenn die im Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen oder Baugebiete (§ 1 Abs. 1 u. 2 BauNVO) mit der im Bebauungsplan festgesetzten Gebietsart "artverwandt" sind und diese Festsetzung sich aus der seit der Flächennutzungsplanung eingetretenen tatsächlichen Entwicklung rechtfertigt, ohne von den Grundzügen des Flächennutzungsplans abzuweichen (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO,
- Aufl. § 1 RdNr. 70.3 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier gegeben: Der Flächennutzungsplan stellt den Bereich nördlich der Kreuzung Haupt-/Schul-/Rathaus- und Kirchstraße westlich der Kirche als Dorfgebiet (MD) dar. Die davon abweichende Festsetzung der Gebietsart Mischgebiet (MI) in den drei Baufenstern, die der angefochtene Bebauungsplan ausweist, trägt offensichtlich der Tatsache Rechnung, daß im Plangebiet - anders als auf dem ostwärts angrenzenden Anwesen Kirchstraße 4 - keine landwirtschaftliche Nutzung mehr stattfindet. Die Abweichung ist deshalb aus dem Übergang in eine spätere, konkretere Planstufe gerechtfertigt und läßt die für die Dorfmitte getroffene Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt. Hinsichtlich der Festsetzung öffentlicher Grün-, Park- und Verkehrsflächen insbesondere auf dem Grundstück des Antragstellers liegt bereits keine Abweichung vor, weil solche Festsetzungen unabhängig von der Gebietsart zulässig sind. Im übrigen wäre ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB - unterstellt, er läge vor - jedenfalls gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, da die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Davon ist hier auszugehen, weil der über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehende Raum und die übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht tangiert werden (vgl. VGH Bad.-Württ, Normenkontrollurteil v. 20.5.1998, a.a.O. ; Hess. VGH, Urt. v. 4.6.1987 - 3 OE 36/83 -, BRS 47 Nr. 20; Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB,
- Aufl. 1995, § 214 RdNr. 33). b) Der Bebauungsplan steht jedoch nicht in Einklang mit der Vorschrift des § 1 Abs. 3 BauGB, soweit er einen Teil der in seinem Geltungsbereich vorhandenen Bebauung als Bestand aufführt, ohne Festsetzungen zu treffen. Die Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB stellen zwar nur eine bei groben und einigermaßen offensichtlichen Mißgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit dar, denn die Aufstellung eines Bebauungsplans ist bereits dann "erforderlich", wenn der Plan "vernünftigerweise geboten" ist, was sich wiederum nach der von der Gemeinde verfolgten planerischen Konzeption bestimmt (vgl. etwa: BVerwG, Urt. v. 22.1.1993 - 8 C 45.91 -, BauR 1993, 585 /587 =
§ 123Bau
GB Nr. 1; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß v. 30.5.1994 - 5 S 2839/93 -, UPR 1994, 458 =
§ 1Abs. 3 Bau
GB Nr. 7; Normenkontrollurteil v. 30.1.1995 - 5 S 862/94 -, NuR 1996, 36 /37 =
§ 1Abs. 1 Bau
GB Nr. 1). Trotz dieser Relativierung muß aber jede Bauleitplanung auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung ausgerichtet sein und diese gewährleisten (§ 1 Abs. 5 S. 1 BauGB in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung; zur Fortgeltung dieser Grundsätze: Schlichter/Stich, Berliner Schwerpunkte-Kommentar zum BauGB 1998, § 1 RdNr. 6). Es ist daher in der Rechtsprechung wiederholt betont worden, daß es ein Mißverständnis sei anzunehmen, die Ausübung der Planungshoheit bedürfe von sich aus keiner Rechtfertigung, sondern sei gewissermaßen bis zum Beweis entgegenstehender Belange um ihrer selbst willen rechtens (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 =
§ 1Abs. 6 Bau
GB Nr. 1; Urt. v. 22.3.1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166 = UPR 1985, 368 ; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß v. 30.5.1994, a.a.O. ). Einer an diese Grundsätze anknüpfenden Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit halten die Festsetzungen des Bebauungsplans (bzw. ihre Lücken) nicht stand. Zwar kann das Konzept der Antragsgegnerin insoweit nicht beanstandet werden, als sie die Anlegung eines "funktionalen Dorfplatzes" vor der Kirche anstrebt, um diese besser ins Blickfeld des Ortsmittelpunktes zu stellen und der Bushaltestelle einen gesicherten Standort zuzuweisen. Zweifel an einer die Planung rechtfertigenden Konzeption ergeben sich aber schon im Hinblick auf die sich nach Nordwesten anschließende Parkfläche mit 37 öffentlichen Stellplätzen, die ersichtlich nicht zum Erscheinungsbild der Kirche "paßt". Einen planerischen Mißgriff stellt es aber jedenfalls dar, daß auf den gesamten übrigen bereits bebauten Flächen nur drei Baufenster ausgewiesen werden, die zudem nur bei dem als Dorfgemeinschaftshaus geplanten Schulgebäude eine nennenswerte Erweiterungsmöglichkeit vorsehen, der ganz überwiegende Teil der vorhandenen Gebäude und Baugrundstücke dagegen planerisch sich selbst überlassen wird. Dieser Bereich bleibt wie bisher unüberplanter Innenbereich, weil Festsetzungen, denen ein Bauvorhaben i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB widersprechen könnte, nicht existieren. Die Antragsgegnerin hat damit nur inselartig ihre Ortsmitte überplant, ohne einen Gesamtrahmen vorzugeben, in den sich etwa eine zukünftige Bebauung auf den Grundstücken Flst. Nr. 508 (soweit nicht als private Grünfläche ausgewiesen), 509, 506/3 oder 506/25 einzupassen hätte. Den Bebauungsplanakten läßt sich nicht entnehmen, was die Antragsgegnerin damit bezweckt, in großen Teilen des Plans nur den Bestand darzustellen, ohne irgendwelche Festsetzungen zu treffen. Ihre Vertreter sahen sich auch in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, das verfolgte Konzept zu erläutern. Angesichts der Größe des zwar in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogenen, gleichwohl aber festsetzungslos gebliebenen Bereichs im Verhältnis zu der relativ geringen als Bauland neu ausgewiesenen Fläche erscheint ein schlüssiges Konzept auch kaum denkbar. Immerhin haben allein die beiden zuerst genannten Grundstücke bzw. Grundstücksteile (Flst. Nr. 508 und 509) eine Ausdehnung von fast 4000 qm mitten im Ortszentrum, die unbeplant bleibt. Vergleichbar der dem Beschluß des BVerwG v. 20.11.1995 ( 4 NB 23.94 -, ZfBR 1996, 110 = NVwZ 1996, 888 =
§ 1Abs. 6 Bau
GB Nr. 43) zugrundeliegenden Konstellation einer unbeplanten Wiese inmitten eines Wohngebiets bilden diese von bauplanungsrechtlicher Steuerung ausgenommenen Bereiche Fremdkörper im beplanten Ortsmittelpunkt und stiften schon deshalb Unruhe, weil etwa die landwirtschaftliche Nutzung auf dem Anwesen Moosmann (Grundstück Flst. Nr. 508) jederzeit wieder aufgenommen werden könnte. Wie vom BVerwG in dem genannten Fall angenommen entsteht auch hier eine Gemengelage, die unter keinem städtebaulichen Gesichtspunkt sinnvoll sein kann. c) Der angefochtene Bebauungsplan verstößt ferner gegen das Abwägungsgebot. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 =
§ 1Abs. 6 Bau
GB Nr. 3) darauf zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mußte, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, wird der angefochtene Plan nicht gerecht. aa) Entgegen dem Einwand des Antragstellers folgt dies allerdings nicht aus einem "vollständigen Abwägungsausfall hinsichtlich des öffentlichen Belanges Naturschutz". Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S.d. § 8a BNatSchG (in der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung des Art. 5 Investitionserleichterungs- und WohnbaulandG v. 22.4.1993, BGBl. I S. 466 ) in der Abwägung zu entscheiden (vgl. dazu: BVerwG, Beschluß v. 31.1.1997 - 4 NB 27.96 -, VBlBW 1997, 376 = NVwZ 1997, 1213 ; Normenkontrollurteil des Senats v. 19.4.1996 - 8 S 2641/95 -, VBlBW 1996, 341 = NuR 1997, 92 ). Denn der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans zählte bisher schon zum (nicht überplanten) Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen im Innenbereich stellen aber keine Eingriffe im Rechtssinne dar, weil nach § 10 Abs. 1 NatSchG, der durch die in § 8 Abs. 8 BNatSchG dem Landesgesetzgeber erteilte Ermächtigung gedeckt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.1990 - 5 S 3064/88 -, VBlBW 1991, 19 = NuR 1991, 82 ), nur Vorhaben im Außenbereich als Eingriffe anzusehen sind. § 8a Abs. 1 S. 1 BNatSchG ist deshalb auf die Überplanung von Innenbereichsflächen nicht anwendbar (Normenkontrollbeschluß des Senats v. 12.8.1994 - 8 S 903/94 -, VBlBW 1995, 241 =
§ 3Bau
GB Nr. 11; Normenkontrollurteil des 5. Senats v. 29.6.1995 - 5 S 1537/94 -, NVwZ-RR 1996, 495 = NuR 1996, 256 ). bb) Dem Gemeinderat der Antragsgegnerin ist aber insoweit ein Abwägungsfehler unterlaufen, als er auf dem nordwestlichen Teil des Grundstücks des Antragstellers eine öffentliche Parkfläche mit 37 Stellplätzen ausgewiesen hat, ohne der Frage des konkreten Bedarfs nähere Beachtung zu schenken und sich aufdrängende bzw. vom Antragsteller vorgeschlagene Alternativen, die den vorgesehenen vollständigen Entzug der Privatnützigkeit seines Grundstücks hätten verhindern können, ausreichend erwogen zu haben. Ein Bebauungsplan hat zwar auch dann keine enteignungsrechtliche Vorwirkung, wenn er Flächen öffentlicher Nutzung festsetzt, weil in ihm über die Zulässigkeit der Enteignung der beanspruchten Flächenteile nicht bereits bindend entschieden wird (BVerwG, Urt. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 -, DÖV 1998, 517 = UPR 1998, 228 ; Beschluß v. 25.8.1997 - 4 BN 4.97 -, ZfBR 1997, 328 =
§ 1Abs. 6 Bau
GB Nr. 57). Die planende Gemeinde muß sich aber der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit der Flächen bewußt werden. Deshalb ist die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche auf einem Privatgrundstück nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn sie dafür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. das NK-Urt. des
- Senats v. 22.4.1996 - 5 S 833/95 -, VBlBW 1996, 378 zu einer öffentlichen Grünfläche; vgl. auch OVG Berlin, NK-Urt. v. 24.3.1995 - 2 A 4.94 -, OVGE 21, 206). Ferner muß sie sich mit jedenfalls naheliegenden oder sich aufdrängenden Planungsalternativen befaßt haben (vgl. BVerwG, Beschluß v. 20.12.1988 - 4 B 211.88 -, NVwZ-RR 1989, 458 = BRS 48 Nr. 7 ; BayVGH, Urt. v. 13.3.1995 - 2 N 94.1198 u.a. -, BayVBl. 1995, 399 ). Diesen Anforderungen genügt das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht; deshalb entspricht das von ihr gefundene Abwägungsergebnis nicht dem objektiven Gewicht der sich insoweit gegenüberstehenden Belange. Denn zum einen ist sie von einem (großen) Bedarf an Stellplätzen ausgegangen, ohne dafür eine gesicherte Grundlage zu haben. In den Bebauungsplanakten finden sich zwar keine konkreten Bedarfsberechnungen; aus der Einlassung der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung in Verbindung mit der von ihr vorgelegten Stellplatzberechnung des Gemeindeverwaltungsverbandes Gullen v. 14.7.1998 folgt aber, daß die für erforderlich gehaltene Zahl an öffentlichen Parkflächen maßgebend bestimmt war von der beabsichtigten Umnutzung der alten Schule in ein Dorfgemeinschaftshaus (die Bedarfsberechnung v. 14.7.1998 setzt allein hierfür 42 Stellplätze an). Im Bebauungsplan ist dieses Gebäude einschließlich der auf seiner Nordseite sich anschließenden Erweiterungsfläche aber ohne jede nähere Zweckbestimmung als Mischgebiet ("MI") ausgewiesen. Planerisch ist damit die Schaffung eines Dorfgemeinschaftshauses nicht gesichert. Ohne eine solche Einrichtung besteht aber auch nach Einschätzung der Antragsgegnerin keinerlei Notwendigkeit, eine derart große Anzahl öffentlicher Parkflächen auszuweisen, wie in dem angegriffenen Bebauungsplan geschehen. Die Bedarfsprognose beruht damit auf einer rechtlich ungesicherten Erwartung und ist deshalb nicht geeignet, sich gegenüber den Eigentümerbelangen des Antragstellers durchzusetzen. Dieser hatte sich zudem - entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung - keineswegs "grundsätzlich verkaufsbereit" gezeigt, sondern stets bekundet, daß eine Veräußerung des Grundstücks nur gegen "Verlagerung der Hofstelle nach Schlier-Eibesch und Realentschädigung" erfolgen könne. Zum anderen hat die Antragsgegnerin sich aufdrängende bzw. vom Antragsteller genannte Alternativen für die Anlegung zentraler öffentlicher Stellflächen nicht näher untersucht, sondern in der Planbegründung ohne nähere Darlegungen angeführt, andere geeignete Flächen stünden nicht zur Verfügung. Insbesondere ist sie dessen Einwand, auf dem Schulgrundstück (Flst. Nr. 506/5) könne ein Großteil der auf seinem Anwesen vorgesehen Parkplätze untergebracht werden, nicht in der erforderlichen Weise nachgegangen. Ihr Hinweis in der Antragserwiderung, wegen des dort stehenden und auch künftig als öffentliche Toilette benötigten Nebengebäudes sei von vornherein nur ein Teil des nördlich des Gebäudes gelegenen früheren Schulhofes in die Betrachtung einbezogen worden, ist wenig überzeugend. Denn in einem Dorfgemeinschaftshaus, zu dem die Schule erweitert und umgebaut werden soll, ließen sich problemlos solche Einrichtungen unterbringen. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Antragsgegnerin - wie ihre Vertreter in der mündlichen Verhandlung erläutert haben - dieses Haus nicht generell für die Öffentlichkeit zugänglich machen will. Denn darin eingebaute öffentliche Toiletten ließen sich ohne weiteres mit einem separaten Zugang von außen versehen. Ferner hätte sich der Antragsgegnerin selbst bei einem Fortbestand des Toilettenhäuschens die Alternative aufdrängen müssen, die für erforderlich gehaltenen Stellplätze um dieses herum auf dem ehemaligen Schulhof und der sich nördlich anschließenden Brachfläche auf dem Grundstück Flst. Nr. 506/3 (zwischen der bestehenden Scheune, der Kirchstraße und dem Reitplatz) anzulegen. Die Erwägungen, mit denen sie belegen will, daß diese Variante ausscheiden müsse, treffen offensichtlich nicht zu: Die Antragsgegnerin macht geltend, die Fläche nördlich der alten Schule eigne sich aus städtebaulichen Gründen nicht für die Schaffung einer Parkierungsfläche, weil die Wohnbebauung des nördlich gelegenen Siedlungssplitters Eibesch an die Ortsmitte herangeführt werden solle und es deshalb verfehlt sei, als Übergang zwischen der neuen reinen Wohnbebauung und der bestehenden Ortsbebauung einen größeren öffentlichen Parkplatz anzulegen. Aus der vom Antragsteller mit Schriftsatz v. 24.8.1998 vorgelegten Kopie eines Bebauungsplanentwurfs geht aber hervor, daß die Gemeinde am Südrand des neuen Wohngebiets und damit in unmittelbarem Anschluß an die nördliche Grenze des hier angefochtenen Bebauungsplans eine Verbindungsstraße zwischen Kirch- und Eibeschstraße plant. Zwischen dieser Straße und der Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans "Ortsmitte II", also genau im fraglichen Bereich nördlich des Schulgebäudes sollen zehn Stellplätze angelegt werden. Dieser Entwurf (des Technischen Amtes des Gemeindeverwaltungsverbandes Gullen) stammt zwar v. 9.
- 1998; es spricht aber vieles dafür, daß die Planung bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses v. 5.8.1997 mindestens angedacht war. Denn eine Bebauung des Hangs nördlich der Pferdekoppel (auf dem Grundstück Flst. Nr. 506/21) setzt zwangsläufig eine Verbindung zur Eibeschstraße nach Westen voraus, weil der Zu- und Abgangsverkehr eines ganzen Gebietes unmöglich über die nur 4 m breite Straße, die am Nordrand des Grundstücks des Antragstellers geplant ist, abgewickelt werden kann. Deshalb kommt auch dem Umstand keine eine andere Beurteilung rechtfertigende Bedeutung zu, daß nach den Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung die Planungsvorstellungen für das neue Wohngebiet sich neuerdings wieder geändert haben. Denn es kann keinesfalls städtebaulich problematischer sein, eine Fläche für die als erforderlich angesehene Zahl von Stellplätzen in den Übergangsbereich von der Ortsmitte zu einem neuen Wohngebiet einzuplanen, als sie - wie in dem angefochtenen Plan geschehen - in der Ortsmitte selbst zu plazieren. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, daß auf der Vorgartenfläche des alten Schulgebäudes zehn Stellplätze angelegt werden könnten, was für sich genommen bereits zu einer jedenfalls schonenderen Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers führen würde. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin nach ihrem eigenen Vorbringen die Variante, Teile des Grundstücks Flst. Nr. 508 ("Hochstamm-Wiese") für öffentliche Parkflächen in Anspruch zu nehmen, wegen der besonderen ökologischen Qualität und der problematischen Erschließungssituation schon frühzeitig aus ihren Überlegungen ausgeschieden. Diese Begründung ist nur schwer nachvollziehbar. Zum einen erscheint nach dem Ergebnis des Augenscheins der nördliche (unbebaute) Teil des Grundstücks des Antragstellers unter ökologischen Gesichtspunkten nicht weniger schutzwürdig als jedenfalls der straßenseitige Bereich der "Öko-Wiese" auf dem Grundstück Flst. Nr.
- Der Baumbestand auf dieser Wiese beginnt von der Straße aus gesehen erst in der Grundstückstiefe, eine Anlegung von Parkplätzen entlang der Straße wäre also möglich, ohne in ihn eingreifen zu müssen. Zum anderen überzeugt auch das Argument der gefährlichen Erschließungssituation nicht unbedingt. Das Straßenstück vor der Wiese ist jedenfalls dann nicht unübersichtlicher als der Einmündungsbereich der Eibeschstraße, wenn die Zufahrt zu Stellplätzen auf diesem Grundstück über die bestehende Hofeinfahrt der "Mittelwirtschaft" (Flst. Nr. 509), die von dem Einmündungsbereich ca. 40 m entfernt und gut einsehbar ist, genommen wird. Nach allem ist der Bebauungsplan nichtig; eine Beschränkung des Nichtigkeitsausspruchs auf das Grundstück des Antragstellers kommt ebensowenig in Betracht wie eine bloße Unwirksamkeitserklärung (§ 47 Abs. 5 S. 4 VwGO), um der Antragsgegnerin Gelegenheit zu geben, die Mängel in einem ergänzenden Verfahren zu beheben (§ 215a Abs. 1 BauGB; vgl. hierzu das Normenkontrollurteil des Senats v. 7.1.1998 - 8 S 1337/97 -, VBlBW 1998, 307 ). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben. Permalink: https://openjur.de/u/392041.html ( https://oj.is/392041 ) Volltext Druckansicht Zitate 40 Zitiert 9 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.