1. Die von § 3 Abs 2 BauGB vorgeschriebene öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit dem Erläuterungsbericht und der Begründung verlangt, daß jeder Interessierte ohne weiteres, dh ohne
§ 47Abs. 2 Vw
GO Nr. 40; Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, ZfBR 1998, 205 =
§ 47Abs. 2 Vw
GO Nr. 42). II. Die Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bebauungsplan ist sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. 1. Der darin liegende Fehler, daß die Antragsgegnerin den Bebauungsplan am 6.11.1997 in Kraft gesetzt hat, ohne daß sich der Gemeinderat zuvor mit der im Rahmen des Anzeigeverfahrens erfolgten Beanstandung der unter Ziff. 2.8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans getroffenen Stellplatzregelung befaßt hatte, ist geheilt. Auf die Anzeige des Bebauungsplans hat das Landratsamt Göppingen mit Schreiben vom 4.11.1997 mitgeteilt, daß eine Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend gemacht werde. Davon ausgenommen hat es jedoch die unter Ziff. 2.8 der textlichen Festsetzungen getroffene Stellplatzfestsetzung, da die hierfür gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Das Landratsamt hat damit die Geltendmachung von Rechtsverletzungen auf bestimmte Teile des anzeigebedürftigen Bebauungsplans beschränkt. Das ist zulässig (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 11 Rdnr. 20). Erforderlich ist jedoch in einem solchen Fall, daß sich der Gemeinderat die erfolgte Einschränkung, die eine inhaltliche Änderung des von ihm beschlossenen Bebauungsplans bedeutet, durch einen sogenannten Beitrittsbeschluß zu eigen macht, bevor der Bebauungsplan durch Bekanntmachung in Kraft gesetzt werden darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 -, NVwZ 1997, 896 , 897; Beschl. v. 14.8.1989 - 4 NB 24.88 -, ZfBR 1989, 264 =
§ 1Abs. 6 Bau
GB Nr.13; Urt. v. 5.12.1986 - 4 C 31.85 -, BVerwGE 75, 262 , 265; sowie Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 11 Rdnr. 20). Das ist im vorliegenden Fall (zunächst) nicht geschehen. Dieser Fehler ist jedoch dadurch geheilt, daß der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 2.11.1998 den Beschluß gefaßt hat, der Beanstandung des Landratsamts zu folgen und die unter Ziff. 2.8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans getroffene Regelung zu streichen. Dem steht nicht entgegen, daß die Antragsgegnerin danach nicht erneut die Durchführung des Anzeigeverfahrens bekanntgemacht hat, sondern nur den Beitrittsbeschluß selbst. Mit dem zum 1.1.1998 in Kraft getretenen Bau- und Raumordnungsgesetz ist das Anzeigeverfahren abgeschafft worden. Die Inkraftsetzung eines (nicht genehmigungsbedürftigen) Bebauungsplans hat dementsprechend gemäß § 10 Abs. 2 BauGB n.f. nunmehr dadurch zu erfolgen, daß der Beschluß des Bebauungsplans ortsüblich bekanntzugeben ist. Da die Gemeinde nach § 233 Abs. 1 S. 2 BauGB das Recht hat, einzelne gesetzlich vorgeschriebene Schritte eines noch vor Inkrafttreten des BauROG begonnenen Verfahrens nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchzuführen, begegnet die Anwendung dieser Vorschrift auf den von der Antragsgegnerin zur Heilung des Bebauungsplans gefaßten Beschluß keinen Bedenken. Einen nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlichen Verfahrensfehler bedeutet es dagegen, daß die Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans und seine Begründung nicht in der Weise öffentlich ausgelegt hat, wie das § 3 Abs. 2 BauGB verlangt. Zweck der von § 3 Abs. 2 BauGB vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung ist es, die Bürger von der beabsichtigten Planung zu unterrichten und es ihnen damit zu ermöglichen, sich mit Anregungen am Planungsverfahren zu beteiligen. Das Gesetz begnügt sich zur Erreichung dieses Zwecks nicht damit, dem einzelnen ein Recht auf Einsichtnahme in den Planentwurf und den Erläuterungsbericht oder die Begründung zu geben, sondern verlangt eine Auslegung der genannten Unterlagen. Ein bloßes Bereithalten der Unterlagen ist daher nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, daß jeder Interessierte ohne weiteres, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (VGH Bad.-Württ. vom 25.7.1973 - II 458/70 -, BauR 1974, 40 = ESVGH 24, 88 ; Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 Rdnr. 2; Grauvogel in: Brügelmann, BauGB, § 3 Rdnr. 66). Die Handhabung der öffentlichen Auslegung durch die Antragsgegnerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Nach den dazu von ihrem Bürgermeister in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen wurde die Auslegung im vorliegenden Fall - dem auch sonst üblichen Verfahren entsprechend - so durchgeführt, daß die Unterlagen auf einem niedrigen Aktenschrank ("Sideboard") im Zimmer der zuständigen Mitarbeiterin zur Einsicht bereit lagen. Wie der Senat bei einer Besichtigung dieses Zimmers festgestellt hat, befindet sich der Schrank hinter dem Stuhl der Mitarbeiterin und ist daher für Dritte nicht frei zugänglich. Zudem ist nicht erkenntlich, daß hier die Planunterlagen "ausgelegt" sind. Ein an der Planung Interessierter war daher gezwungen, sich mit seinem Anliegen zuerst an die Mitarbeiterin zu wenden, nach den Unterlagen zu fragen und diese um deren Aushändigung zu bitten. Den an eine Auslegung zu stellenden Anforderungen ist damit auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß es insbesondere für kleinere Gemeinden schwierig sein kann, einen separaten Raum oder einen bestimmten Teil eines Raums für die Auslegung zur Verfügung zu stellen, nicht genügt.
- Der angefochtene Bebauungsplan ist auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, da er auf einer nicht ordnungsgemäßen Abwägung beruht. Mit der Aufstellung eines Bebauungsplans, der die Zulässigkeit der baulichen und sonstigen Nutzung der in seinem Geltungsbereich gelegenen Grundstücke regelt, bestimmt die Gemeinde Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinn des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Sie hat dabei die Aufgabe, die von ihrer Planung berührten schutzwürdigen Interessen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Dies gilt auch für das Verhältnis der von der Planung berührten privaten Belange untereinander. Diese Belange dürfen daher nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden. Eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Grundstückseigentümer muß deshalb durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein (vgl. Senatsurt. v. 11.7.1997 - 8 S 3343/96 -, NVwZ-RR 1998, 618 sowie BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84 -, ZfBR 1989, 115 , 118; BGH, Urt. v. 11.11.1976 - III ZR 114/75 -, NJW 1977, 388 ). Diese Voraussetzungen werden mit dem angefochtenen Bebauungsplan nicht erfüllt. Mit ihrer Planung verfolgt die Antragsgegnerin zwei unterschiedliche Zielrichtungen. Zum einen soll das weitere Baugeschehen in dem bereits bebauten Bereich entlang der Bahnhof- und Brühlstraße in geordnete Bahnen gelenkt werden. Zum anderen soll der sich an diese Bebauung anschließende, bis zum Sachsentobelbach reichende Bereich, in dem sich bisher außer dem Wohnhaus der Antragsteller nur ein weiteres Gebäude befunden hat, einer Bebauung zugeführt werden. Dieser sich bisher weitgehend als Grünfläche darstellende Teil des Plangebiets soll zugleich "gesichert" werden. Beabsichtigt ist ferner eine Abstufung in der Intensität der Bebauung von einer verdichteten Bauweise im Osten zu einer aufgelockerten Bauweise im Westen und damit in Richtung des neuen Ortsrands. Gegen diese Konzeption bestehen als solche keine Bedenken. Zu beanstanden ist jedoch, daß dieses Konzept im Bereich des Grundstücks der Antragsteller sowie des nach Norden angrenzenden Grundstücks Flst.Nr. 1184 nicht konsequent umgesetzt worden ist. Für das Grundstück der Antragsteller setzt der Bebauungsplan ein ca. 14 x 18,5 m großes Baufenster sowie eine GRZ von 0,1 fest. Das entspricht im wesentlichen den Festsetzungen, die auch für die weiter südlich gelegenen Grundstücke getroffen worden sind. Für das nach Norden an das Grundstück der Antragsteller grenzende Grundstück Flst.Nr. 1184 ist dagegen ein mit etwa 12,5 x 48 m mehr als zweieinhalbmal so großes Baufenster ausgewiesen, obwohl dieses Grundstück sogar etwas kleiner als das Grundstück der Antragsteller ist. Das auf dem Grundstück Flst.Nr. 1184 festgesetzte Baufenster erlaubt - den Vorstellungen der Antragsgegnerin entsprechend - die Erstellung von drei Einzelhäusern. Die GRZ ist demzufolge auf einen höheren Wert, nämlich auf 0,3 festgesetzt. Für diese offensichtliche Ungleichbehandlung fehlt es an einem sachlich einleuchtenden Grund. Das in der Bebauungsplanbegründung anklingende Ziel, durch eine weniger intensive Bebauung im Westen des Plangebiets einen schonenden Übergang zu dem sich anschließenden Außenbereich zu schaffen, kann einen solchen Grund nicht darstellen, da sich beide Grundstücke am westlichen Rand des Plangebiets befinden und sich die Auswirkungen ihrer Bebauung auf den angrenzenden Außenbereich daher in nichts unterscheiden. Wenn die Antragsgegnerin die Errichtung von drei Einzelhäusern auf dem Grundstück Flst.Nr. 1184 als mit dem genannten Ziel vereinbar ansieht, gibt es daher keine Erklärung, weshalb dies nicht auch für die von den Antragstellern beabsichtigte Erstellung eines zweiten Wohnhauses auf dem ihnen gehörenden Grundstück gelten sollte. Wenn sie dagegen eine aufgelockerte Bebauung für planerisch geboten hält, ist nicht nachvollziehbar, warum auf dem Grundstück Flst.Nr. 1184 derart direkt gebaut werden darf. Die die überbaubare Grundstücksfläche sowie das Maß der baulichen Nutzung betreffenden Unterschiede können auch nicht mit der in der Begründung des Bebauungsplans als weiteres Ziel der Planung genannten Sicherung der in das Plangebiet "hineinragenden" Grünfläche gerechtfertigt werden, da auch insoweit ein wesentlicher Unterschied in der Situation beider Grundstücke nicht zu erkennen ist. Beide Grundstücke sind Teil der genannten Grünfläche, wobei sich allerdings auf dem Grundstück der Antragsteller im Gegensatz zu dem im Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans noch unbebauten Grundstück Flst.Nr. 1184 bereits ein Wohnhaus befindet. Auch ihre "ökologische Wertigkeit" ist ausgehend von den Verhältnissen bei der Aufstellung des Bebauungsplans weitgehend identisch. Die in der mündlichen Verhandlung von den Vertretern der Antragsgegnerin übergebene Karte über die Mitte 1997 durchgeführte Baumbestandserhebung weist auf dem Grundstück der Antragsteller neun Bäume aus, auf dem Grundstück Flst.Nr. 1184 sieben. Dabei kommt hinzu, daß nach dem Bebauungsplan von den zuletzt genannten Bäumen lediglich zwei zu erhalten sind, mithin fünf gefällt werden dürfen, während für die Erstellung des von den Antragstellern gewünschten zweiten Gebäudes auf ihrem Grundstück eine geringere Zahl von Bäumen geopfert werden müßte. Ein hinreichender Grund für die unterschiedliche Behandlung beider Grundstücke kann schließlich auch nicht in den Erschließungsmöglichkeiten gesehen werden. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Antragsgegnerin die geplante Errichtung von drei nebeneinander stehenden Gebäuden auf dem Grundstück Flst.Nr. 1184 damit zu erklären versucht, daß auf diese Weise die bestehende Erschließungsmöglichkeit über einen von der Lindenstraße abzweigenden Stichweg optimal genutzt werden könnte. Das trifft zwar im Grundsatz zu, rechtfertigt jedoch nicht eine derartige Verdichtung der Bebauung in dem angeblich schützenswerten Grünbereich. Im übrigen würde jedoch die Errichtung eines zweiten Wohnhauses auf dem Grundstück der Antragsteller unter Erschließungsgesichtspunkten ebenfalls keinerlei Probleme aufwerfen, da das Grundstück schon 1978 mit dem im Bebauungsplan noch als selbständiges Grundstück eingezeichneten Grundstück Flst.Nr. 1175 vereinigt worden ist und daher über den dort verlaufenden Weg von der Schloßstraße her angefahren werden kann. Eine weitere Bebauung des Grundstücks erfordert daher keinen Ausbau des östlich angrenzenden Fußwegs, der nach der Bebauungsplanbegründung als solcher erhalten werden soll, wobei im übrigen ein vergleichbarer Ausbau desselben bis zum Grundstück der Antragsteller wie der Stichweg zu den Gebäuden auf dem Grundstück Flst.Nr. 1184 keinen ernst zu nehmenden Schwierigkeiten begegnen würde.
- Wegen der festgestellten Fehler ist der Bebauungsplan für nichtig zu erklären. Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB könnte zwar durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden und würde daher für sich genommen gemäß § 215a Abs. 1 BauGB nicht zur Nichtigkeit des Plans führen. Etwas anderes gilt jedoch für den Verstoß gegen das Abwägungsgebot. Der festgestellte Fehler betrifft die planerische Konzeption de Antragsgegnerin und damit das Grundgerüst der Abwägung. Eine Behebung des Fehlers durch ein ergänzendes Verfahren ist in einem solchen Fall nicht möglich (Senatsurt. v. 7.1.1998 - 8 S 1337/97 -, VBlBW 1998, 307 = ZfBR 1998, 264). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Beschluß ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/392262.html ( https://oj.is/392262 ) Volltext Druckansicht Zitate 12 Zitiert 14 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f