- Durch die rechtsextremistische Betätigung eines Repräsentanten einer verbotenen neonationalsozialistischen Vereinigung im Ausland können sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 7 Abs 1 Nr 1 PaßG gefährdet werden, die die Beschränkung des Geltungsbereiches eines Passes rechtfertigen (hier: Ausreiseverbot nach Polen). Gründe Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Ebenso wie das Verwaltungsgericht sieht der Senat keinen Anlaß, dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 2.6.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts -Kreis vom 9.12.1993 wiederherzustellen. Denn die angefochtene Verfügung, mit der die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Reisepaß des Antragstellers gemäß § 7 Abs. 2 PaßG in seinem Geltungsbereich so einschränkte, daß eine Ausreise nach Polen nicht möglich ist, begegnet aller Voraussicht nach keinen rechtlichen Bedenken und die privaten Belange des Antragstellers gebieten nicht, ihn dennoch von den Folgen der durch einen entsprechenden Vermerk im Paß vollzogenen Beschränkung einstweilen freizustellen. Dies ist in dem angefochtenen Beschluß im einzelnen zutreffend dargelegt, so daß der Senat auf diesen Bezug nehmen kann (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird bemerkt: Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 7 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG. Danach ist ein Paß zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß der Paßbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Von der Paßversagung ist (nur) abzusehen, wenn sie unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn es genügt, den Geltungsbereich oder die Gültigkeitsdauer des Passes zu beschränken. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift bestehen nicht. Sie schränkt das in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf Ausreisefreiheit als Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit in zulässiger Weise ein, weil das Grundrecht der Freizügigkeit nicht in seinem Wesensgehalt angetastet wird. Das Recht zur Ausreise darf allerdings nur zum Schutz übergeordneter Rechtsgüter, die in § 7 Abs. 1 Ziff. 1 - 9 PaßG aufgeführt sind, beschränkt werden (BVerfG, Urt. v. 16.1.1957, BVerfGE 6, 32 ). Zutreffend hat die Antragsgegnerin die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Beschränkung auf eine Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG gestützt. Bei dem Tatbestandsmerkmal der sonstigen erheblichen Belange handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, der durch die Feststellung bestimmter Tatsachen ausgefüllt sein muß, die den beiden anderen Tatbestandsmerkmalen, also der inneren oder äußeren Sicherheit in ihrer Erheblichkeit zwar nicht gleich, aber doch nahe kommen müssen (vgl. BVerfGE 6, 32 ff.; BVerwG, Urt. v. 29.8.1968 - 1 C 67.67 -, DÖV 1969, 74 ff.). Sonstige erhebliche Belange im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG können - und werden vielfach - politische Belange sein. Dies trifft insbesondere zu, wenn die Entscheidung davon abhängt, ob durch die zu erwartenden politischen Äußerungen des Paßbewerbers im Ausland das Ansehen der Bundesrepublik beeinträchtigt würde und ob aus diesem Grunde die Ausstellung eines (räumlich nicht beschränkten) Passes die Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik zur Folge haben könnte (BVerwG, Urt. v. 29.8.1968, a.a.O. ). Zutreffend ist die Annahme der Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland auf die rechtsextremistische Betätigung des Antragstellers in Polen im Jahre 1992, die nach Ansicht der Behörde zu einer Belastung der deutsch-polnischen Beziehungen geführt hat, und die Gefahr erneuter Aktivitäten gestützt worden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegen ausreichend Tatsachen vor, die auf entsprechende Aktivitäten des Antragstellers in Polen schließen lassen. Wie das Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, daß sich der Antragsteller zusammen mit anderen Mitgliedern der durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 20.12.1992 verbotenen rechtsradikalen Organisation "Nationale Offensive" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.3.1993 - 1 ER 300/92 -, Buchholz 402.45, VereinsG, Nr. 15) im Jahr 1992 mehrmals in der Gemeinde Dziewkowice/Schewkowitz, Bezirk Oppeln, aufgehalten hat. Dort suchte er Kontakt zur deutschen Minderheit, um sie gegen die völkerrechtlich verbindliche Grenzziehung zwischen Polen und der Bundesrepublik Deutschland (Art. 1 Abs. 1 des Vertrages über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland - Zwei-plus-vier-Vertrag - vom
- September 1990, BGBl. II S. 1318 , in Kraft getreten am
- März 1991, BGBl. II S. 587 ) einzunehmen. Dies ergibt sich aus dem Bericht der Deutschen Botschaft in Warschau an das Auswärtige Amt vom
- März 1993, dem Erlaß des Innenministeriums Baden-Württemberg vom
- Mai 1993 an die Antragsgegnerin sowie den in den Verwaltungsakten enthaltenen Medienberichten. Danach hat das Auftreten des Antragstellers und der anderen Gruppenmitglieder zu erheblichen Unstimmigkeiten und Spannungen geführt. Die deutsche Minderheit wurde von ranghohen polnischen Politikern aufgefordert, sich an die Gesetze zu halten. Der Antragsteller und andere Mitglieder der "Nationalen Offensive" wurden im Dezember 1992 zum Verlassen des Landes aufgefordert. Die Bezirksregierung Oppeln zeigte sich im Frühjahr der Deutschen Botschaft gegenüber besorgt, daß der Antragsteller wieder zu entsprechenden Aktivitäten nach Polen einreisen könnte. Es ist daher nach der im summarischen Verfahren erkennbaren Sach- und Rechtslage davon auszugehen, daß die Aktivitäten des Antragstellers eine nachhaltige Wirkung in Polen gefunden haben. Dies begründet die Annahme, daß der Antragsteller erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Dabei ist zu berücksichtigen, daß im Hinblick auf die jüngste Vergangenheit rechtsradikalen Umtrieben von deutschen Staatsangehörigen im Ausland ein besonderes Gewicht beigemessen wird. Das internationale Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Bundesrepublik Deutschland würden erheblichen Schaden erleiden, wenn der Eindruck entstünde, es würde nichts versucht, den Neonazismus, insbesondere grenzüberschreitend, zu unterbinden. Wie die im Widerspruchsbescheid im einzelnen wiedergegebenen Berichterstattungen in den Medien zu den Aktivitäten der Rechtsextremisten um den Antragsteller belegen, handelt es sich bei diesem keinesfalls um eine Randfigur der neonazistischen Szene. Der Antragsteller gehörte verschiedenen rechtsradikalen Gruppierungen an. So betätigte er sich nach anfänglichem Engagement in der "Nationaldemokratischen Partei Deutschland" (NPD) bzw. den "Jungen Nationaldemokraten" (JN) ab Frühjahr 1991 in dem regionalen rechtsextremistischen Zirkel "Deutscher Reichsjugend" (DRJ) als "Bundesvorsitzender" und wurde zuletzt in der verbotenen neonationalsozialistischen "Nationalen Offensive" aktiv. Die Behörde durfte zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides auch zu Recht davon ausgehen, daß sich der Antragsteller in Polen erneut rechtsextremistisch betätigen würde. Denn aufgrund von Zeitungsmeldungen gab es Hinweise dafür, daß bereits einige Mitglieder der Gruppe um den Antragsteller nach Polen zurückgekehrt sind, um dort die deutsche Minderheit in der geschehenen Weise zu beeinflussen. Die Paßbeschränkung ist auch geeignet, um den Antragsteller von weiterer rechtsradikaler Agitation in Polen abzuhalten. Sie ist auch erforderlich; denn ein milderes, den Antragsteller weniger belastendes Mittel ist nicht ersichtlich, insbesondere kommt eine Auflage dahingehend, daß der Antragsteller sich in Polen nicht politisch betätigen darf, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, rechtlich nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/392933.html ( https://oj.is/392933 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 15 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.
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