Bad N... an der H... (B 266) gelegenen Grundstück H... bis ..., Flur ... Flurstücke ... und andere. Ausweislich der beigefügten Bauunterlagen sah der geplante Einzelhandelsmarkt eine Geschossfläche
1511,47 m² bei einer Verkaufsfläche
etwa 832 m² vor. Mit Schreiben vom
ca. 10 m ohne Behinderung der bevorrechtigten Verkehrsströme möglich sei. Die Verkehrsuntersuchung wurde dem Beklagten am
der Firma A... GmbH Co.KG auf die Klägerin an. Am
ihr herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ablehnung eines Erschließungsanspruchs im unbeplanten Innenbereich zu § 34 BBauG ergangen sei, der gegenüber § 34 BauGB einen anderen Wortlaut gehabt habe. § 34 BauGB entspreche hinsichtlich des Erschließungserfordernisses § 30 BauGB, wo ein Erschließungsanspruch anerkannt sei. Darüber hinaus sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass auch im Außenbereich ein Erschließungsanspruch bestehen könne. Es bestehe für die Beigeladene kein vernünftiger Grund, ihr Erschließungsangebot abzulehnen. Zudem sei die Beigeladene in Bezug auf die durch die starke Zunahme des Durchgangsverkehrs bewirkte Veränderung der Erschließungssituation in der H... ihrer Planungspflicht nicht nachgekommen, sondern habe dergestalt reagiert, dass punktuell für einige Grundstückseigentümer eine besondere Grundstückszufahrt in Gestalt einer Linksabbiegerspur zugelassen worden bzw. auf jegliche verkehrstechnische Ertüchtigung verzichtet worden sei. Lediglich bei ihr sei diese veränderte Erschließungsform nicht zugelassen worden. Der Umstand, dass sich ihr Erschließungsangebot auf Flächen erstrecke, die im Eigentum der Beigeladenen stünden, stehe der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen. Das
der Beigeladenen aufgestellte "Einzelhandels- und Zentrenkonzept" könne ihrem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass das Einvernehmen der Beigeladenen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB wegen Verstreichens der 2-Monats-Frist fingiert worden sei. Dies habe zur Folge, dass das erst nach Eintritt der Fiktion aufgestellte "Einzelhandels- und Zentrenkonzept" Ihr Vorhaben nicht sperren könne. Darüber hinaus stelle es auch keine anderweitige Planungsabsicht der Gemeinde i.S. der Unzumutbarkeit eines Erschließungsangebotes dar. Denn anderweitige Planungsabsichten seien durch Bauleitpläne zu normieren und festzulegen. Nur die Plansicherungsinstrumente der §§ 14 ff. BauGB könnten einem Bauantrag zulässigerweise entgegengehalten werden, nicht hingegen ein "Einzelhandels- und Zentrenkonzept". Schließlich sei in einer Entfernung
150 m an der H... der streitgegenständliche A...-Markt mittlerweile bauaufsichtlich zugelassen worden, was unter Berücksichtigung des "Einzelhandels- und Zentrenkonzept" nicht zulässig gewesen sei. Damit sei dieses Konzept bereits unterlaufen worden und könne daher keine Geltung beanspruchen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom
Bad N... verwirklicht werden soll - verstößt bereits gegen § 34 Abs. 3 BauGB
Vorhaben nach (§ 34) Abs. 1 oder 2 keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Mit dieser Vorschrift, die durch Art. 1 Nr. 24 Buchst. b) des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBL. I S. 1359) in das Baugesetzbuch eingefügt wurde, wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass es auf der Ebene des § 34 BauGB Anwendungsdefizite in Bezug auf die Zulassung großflächiger Einzelhandelsbetriebe gibt, die auf der Ebene der Bauleitplanung durch § 11 Abs. 3 BauNVO gesteuert werden kann (vgl. BT-DrS 15/2250, S. 54 ). Während im Bereich eines Bebauungsplans die Gemeinde über § 11 Abs. 3 BauNVO die Ansiedlung
großflächigen Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten, insbesondere Gewerbe- oder Industriegebieten, planerisch verhindern kann, fehlt ihr diese Möglichkeit, wenn ein solcher Betrieb in einem nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden Bereich errichtet werden soll, der bereits durch eine oder mehrere vergleichbare Anlagen (vor)geprägt ist. Denn in diesem Fall konnte - nach der vor dem Inkrafttreten des EAG Bau geltenden Rechtslage - der Genehmigung nicht entgegen gehalten werden, das Vorhaben füge sich wegen nachteiliger Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nicht in die nähere Umgebung ein, denn solche "Fernwirkungen" waren im Rahmen
GB nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BT-DrS 15/2250, S. 54 ). Wie sich aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 3 BauGB ergibt, muss ein zentraler Versorgungsbereich vorhanden sein, auf den das Vorhaben schädliche Auswirkungen erwarten lässt. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Unter einem zentralen Versorgungsbereich versteht man räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine bestimmte Versorgungsfunktion für die Gemeinde zukommt. Er setzt mithin vorhandene Nutzungen voraus, die für die Versorgung der Einwohner der Gemeinde - gegebenenfalls auch nur eines Teils des Gemeindegebiets - insbesondere mit Waren aller Art
Bedeutung sind. Er ist zentral, wenn ihm die Bedeutung eines Zentrums für die Versorgung zukommt. Dies ist dann der Fall, wenn die Gesamtheit der auf eine Versorgung der Bevölkerung ausgerichteten baulichen Nutzungen in dem betreffenden Bereich aufgrund der verkehrsmäßigen Erschließung und verkehrlichen Anbindung die Funktion eines Zentrums mit einem bestimmten Einzugsbereich hat. Diese Funktion besteht darin, die Versorgung des Gemeindegebiets oder eines Teilbereichs umfassend oder eingeschränkt mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel- und langfristigen Bedarfs funktionsgerecht sicherzustellen (vgl. OVG NW, Urteile vom
Großvorhaben, BauR 1998, 276, 278, 279; Reidt in: Gelzer/Birk, Bauplanungsrecht, 6. Auflage 2001, Rdnr. 1308) auch in den Fällen des § 34 BauGB eine Verpflichtung der Gemeinde zur Annahme eines zumutbaren Verpflichtungsangebots mit der Begründung angenommen wird, der Gesetzgeber habe - ebenso wie bei privilegierten Vorhaben i.S.
GB - auch im unbeplanten Innenbereich für grundsätzlich zulässig erklärt, überzeugt diese Auffassung nicht. So ist bereits fraglich, ob die bauplanungsrechtliche Situation, die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsangebot bei privilegierten Außenbereichsvorhaben (a.a.O.) zugrunde liegt, tatsächlich mit derjenigen im unbeplanten Innenbereich vergleichbar ist. Denn privilegierte Vorhaben i.S.
GB hat der Gesetzgeber unter bewusster Abweichung
dem Grundsatz, der Außenbereich solle grundsätzlich
Bebauung freigehalten werden, wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung bevorzugt dem Außenbereich zugewiesen. Damit ist aber die Situation des unbeplanten Innenbereichs nicht vergleichbar, denn dieser stellt gleichsam den Regelfall einer bereits hinreichend verfestigten Bebauung
einigem Gewicht dar, die gerade auch unter dem Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden (§ 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB) regelmäßig einer Bebauung zugänglich sein soll. Insbesondere ist im Unterschied zu § 35 Abs. 1 BauGB dem unbeplanten Innenbereich eine bestimmte Bebauung gerade nicht wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung bevorzugt zugewiesen. Hinzu kommt, dass Innenbereichsgrundstücke - anders als oftmals Grundstücke im Außenbereich - regelmäßig erschlossen sind und daher unter den Voraussetzungen des § 34 BauGB grundsätzlich bebaut werden können. Insofern würde durch die Ablehnung eines Erschließungsangebotes der Gesetzeszweck des § 34 BauGB nicht unterlaufen werden, denn eine Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit der Grundstücke im Rahmen der vorhandenen Erschließungsmöglichkeiten - und dies ist auch unter dem Blickwinkel
1 GG ausreichend - bleibt bestehen. Auch die bauplanungsrechtliche Situation im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes lässt sich mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichen. Denn im Unterschied zum unbeplanten Innenbereich liegt im Falle eines qualifizierten Bebauungsplans eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde vor, das Plangebiet in einer bestimmten Art und Weise baulich nutzbar zu machen. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht die Verpflichtung einer Gemeinde zur Annahme eines zumutbaren Erschließungsangebots mit der Begründung angenommen, dass eine Gemeinde, die einen qualifizierten Bebauungsplan erlassen und damit die sich aus § 30 BauGB ergebende Sperrwirkung des Planes in Anspruch genommen hat, nicht zugleich die andere Wirkung des § 30 BauGB - dass er nämlich Vorhaben nicht nur ausschließt, sondern auch (und vor allem) zulässt - nicht wollen und deshalb zu verhindern suchen kann. Daher ist die Gemeinde vielmehr im Gegenteil gehalten, alles zu tun, um die Rechtswirkungen des § 30 BauGB im vollen Umfang eintreten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976, a.a.O.). Dies überzeugt schon deshalb, weil ansonsten der Bebauungsplan nicht umsetzbar und damit nicht erforderlich i.S.
GB wäre. Der Senat verkennt zwar nicht, dass es Fälle geben kann, in denen die Gemeinde auch im unbeplanten Innenbereich gehalten ist, ein zumutbares Erschließungsangebot anzunehmen, etwa dann, wenn sich die Ablehnung vor dem Hintergrund einer andersartigen Verwaltungspraxis als willkürlich darstellen würde. In diesem Zusammenhang ist der Vortrag der Klägerin
Bedeutung, wonach die Beigeladene punktuell für einige Grundstückseigentümer der Schaffung einer Linksabbiegespur auf der H... zugestimmt bzw. an anderer Stelle auf jegliche Ertüchtigung für verkehrsstarke Grundstücksnutzungen verzichtet habe, während man bei ihr die veränderte Erschließungsform nicht zugelassen habe (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 23. April 2007, Bl. 132 der Gerichtsakten). Insofern lassen sich jedenfalls vor Verabschiedung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts nachvollziehbare Gründe für die Ablehnung des Erschließungsangebots durch die Beigeladene nur schwerlich erkennen. Mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept kann sich die Beigeladene aber nunmehr auf hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe - nämlich den Ausschluss
Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevantem Hauptsortiment am Standort H... (vgl. S. 147 des Konzepts, Bl. 228 der Gerichtsakten) zum Schutz des zentralen Versorgungsbereichs "Hauptgeschäftsbereich Bad N..." - berufen, die eine Ablehnung des Erschließungsangebots rechtfertigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Beigeladenen auch eine insoweit berücksichtigungsfähige Planungsabsicht dar. Denn der Grundsatz der Planmäßigkeit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung schließt nicht aus, dass sich die Gemeinde, soweit sie dies für erforderlich hält, anderer planerischer Formenbedient, wie z. B. städtebaulicher Rahmenpläne, städtebauliche Entwicklungskonzepte, Sanierungskonzepte, Stadtteilentwicklungspläne. Solche Planungen haben in der städtebaulichen Praxis u. a. die Funktion der Konkretisierung allgemeiner oder übergreifender gemeindlicher Entwicklungsvorstellungen, der Vorbereitung der gemeindlichen Willensbildung oder der Integration unmittelbar städtebaulicher mit z. B. sozialen, wirtschaftlichen, stadtgestalterischen und denkmalpflegerischen Vorstellungen. Abs. 6 Nr. 11 hebt sie als für die Abwägung relevante Belange ebenso hervor wie § 140 Nr. 4 für die Sanierungsplanung (vgl. Battis/Krautzbeger/Löhr, a.a.O: § 1 Rdnr. 21). Städtebauliche Entwicklungskonzepte sind informelle Planungen, die in der Regel bestimmte städtebauliche Anliegen im Rahmen eines zusammenhängenden Konzepts befolgen. Ihre Bedeutung liegt im Wesentlichen in der Vorbereitung formeller Planungen oder Maßnahmen i.S. des Baugesetzbuchs, aber auch in der Steuerung
städtebaulichen Maßnahmen sowie in der internen Bindungswirkung, z. B. hinsichtlich des Erfordernisses der Bauleitplanung, der Erneuerungsziele, der städtebaulichen Leitvorstellungen etc. (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O. § 1 Rdnr. 78). Sie stellen somit städtebauliche Planungen unterhalb der Ebene der Bauleitplanung dar. Da nach alledem die Beigeladene nicht gehalten war, das Erschließungsangebot der Klägerin anzunehmen, ist eine (ausreichende) Erschließung des Baugrundstücks nicht gesichert. Die Berufung der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren und zugleich für das Verfahren erster Instanz ausgehend
einer Verkaufsfläche
830 m² auf 124.500,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Ziffer 9.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ 2004, 1327 ff.]). Permalink: https://openjur.de/u/392995.html ( https://oj.is/392995 ) Volltext Druckansicht Zitate 4 Zitiert 9 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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