Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. die Klägerin aus ihrer Verpflichtung zum Darlehen 065 3514560 in Höhe von € 40.000 freizustellen und die von der Klägerin ab dem 31. Dezember 2008 vierteljährlich geleisteten Raten auf die Tilgung in Höhe von jeweils € 2.500 ebenso wie die zu diesem Darlehen dem Konto 3514560 belasteten Zinsen jeweils unter dem gleichen Datum dem Konto 3514560 im Rahmen der nach 2. beantragten Kontenneuberechnung gutzuschreiben. 2. dem Kontokorrentkonto der Klägerin Nr. 3514560 wertmäßig zum 30. April 2008 einen Betrag in Höhe von € 61.122,35 gutzuschreiben und das vorbezeichnete Kontokorrentkonto ab dem 01. Mai 2008 unter Berücksichtigung dieser Gutschrift neu zu berechnen. Bei der Neuberechnung ist ein Sollzinssatz von 9,625 % ab dem 01. Mai 2008 anzusetzen. Im Rahmen der Kontenneuberechnung ist der Zinssatz zum 01. eines jeden Folgequartals, beginnend am 01.07.2008, soweit sich der Zinssatz für das Euribor-3-Monatsgeld jeweils zum 15. März, Juni, September und Dezember bzw., soweit dieser Tag auf einen Samstag oder Sonntag fällt, den darauf folgenden Arbeitstag (Stichtag) seit der letzten Zinsanpassung um mehr als 0,2 %-Punkte änderte, zu Beginn des nächsten Monats kaufmännisch gerundet in ein 1/8 % Schritten anzupassen. Im Rahmen der Kontenneuberechnung ist der Betrag in Höhe von € 40.000 aus dem Antrag zu 1. bezeichneten Darlehen, dem Kontokorrentkonto ursprünglich am 12.11.2008 gutgeschrieben, nicht zu berücksichtigen. Ebenso sind die Belastungsbuchungen zum Darlehen 0653514560 in Höhe von € 2.500 quartalsweise zuzüglich der auf dieses Darlehen durch die Beklagten berechneten Zinsen bei der Kontenneuberechnung nicht zu berücksichtigen. 3. der Klägerin die ihr aus der außergerichtlichen Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten mit € 1.880,20 zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2009 zu erstatten. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 68.000. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 700 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Parteien stehen in langjähriger Geschäftsbeziehung und haben in seit Anfang der 1990er Jahre diverse Darlehens- und Kontokorrentverträge abgeschlossen. Im Einzelnen haben die Parteien folgende Verträge abgeschlossen: Kontokorrentkreditvertrag 35145604 mit einer Kreditlinie in Höhe von DM 120.000 bei einem variablen Zinssatz von 10,375 % vom 5. März 1994 (Anlage K1). Bei diesem Vertrag wurde die Kreditlinie in der Folgezeit mehrfach verändert (Anlagen K2 und K3). Darlehensvertrag 005 35145604 über DM 105.000 bei einem variablen Zinssatz von 10,5 % vom 29. September 1992 (Anlage K4). Darlehensvertrag 025 35145604 über DM 250.000 bei einem variablen Zinssatz von 6,250 % vom 30. Mai 1995 (Anlage K4). Bei diesem Vertrag wurde eine vierteljährliche Tilgungsrate in Höhe von DM 6.250 vereinbart. Darlehensvertrag 035 35145604 über € 20.000 bei einem variablen Zinssatz von 10,5 % vom 29. September 1992 (Anlage K4). Bei diesem Vertrag wurde eine vierteljährliche Tilgungsrate in Höhe von € 1.100 vereinbart. In den jeweiligen Verträgen heißt es: "Die Bank ist berechtigt, die Konditionen - insbesondere bei Änderungen des Geld- und Kapitalmarktes - zu senken oder zu erhöhen". Die Klägerin erhielt regelmäßige Abrechnungen über die von der Beklagten berechneten Zinsen. Die Beklagte belastete das Kontokorrentkonto 35145604 mit den von ihr errechneten Zinsansprüchen. Im Jahre 2008 erschienen in den Medien mehrere Berichte über rechtswidrige und zu hohe Zinsabrechnungen von Banken bei Darlehensverträgen mit variablen Zinssätzen. Diese Banken gäben die Senkungen des Referenzzinssatzes nicht entsprechend an ihre Kunden weiter. In Folge dieser Berichte beauftragte die Klägerin einen Sachverständigen, der feststellen sollte, ob die Beklagte sich hinsichtlich des bei ihr geführten Kontokorrentkontos und der Darlehensverträge in rechtmäßiger Weise an Referenzzinssätzen orientiert hatte. Der Sachverständige machte folgende Feststellungen: Hinsichtlich des Darlehens 005 beläuft sich die Differenz zwischen der Zinsberechnung der Beklagten und einer Berechnung anhand der Differenzzinssätze in der Summe auf € 15.357,97. Diese Differenz führte auf den Kreditkonten der Klägerin zu einem Folgezins von € 19.155,46, so dass ein Schuldensaldo in Höhe von € 34.513,43 entstand (vgl. Seite 9 des Gutachtens Anlage K13). Hinsichtlich des Darlehens 025 beläuft sich die Differenz zwischen der Zinsberechnung der Beklagten und einer Berechnung anhand der Differenzzinssätze in der Summe auf € 17.140,68. Diese Differenz führte auf den Kreditkonten der Klägerin zu einem Folgezins von € 16.833.23, so dass ein Schuldensaldo in Höhe von € 33.973,91 entstand (vgl. Seite 10 des Gutachtens Anlage K13). Hinsichtlich des Darlehens 035 beläuft sich die Differenz zwischen der Zinsberechnung der Beklagten und einer Berechnung anhand der Differenzzinssätze in der Summe auf € 144,59. Diese Differenz führte auf den Kreditkonten der Klägerin zu einem Folgezins von € 60,60, so dass ein Schuldensaldo in Höhe von € 205,19 entstand (vgl. Seite 12 des Gutachtens Anlage K13). Hinsichtlich des Kontokorrentkontos 3514560 beläuft sich die Differenz zwischen der Zinsberechnung der Beklagten und einer Berechnung anhand der Differenzzinssätze in der Summe auf € 6.735,50. Diese Differenz führte auf den Kreditkonten der Klägerin zu einem Folgezins von € 3.151,32, so dass ein Schuldensaldo in Höhe von € 9.886,82 entstand (vgl. Seiten 4 bis 6 des Gutachtens Anlage K13). Die Klägerin forderte die Beklagte außergerichtlich mehrfach zur Erstattung eines Betrages in Höhe von € 78.579,35 (entspricht der Summe der vom Gutachter festgestellten Differenzbeträge) auf. Die Beklagte erstattete für das Darlehen 025 € 745,00 und für das Darlehen 035 € 51,28 und lehnte eine Zahlung im Übrigen ab. Mit Vertrag vom 17. Oktober 2008 gewährte die Beklagte der Klägerin ein weiteres Darlehen 065 3514560 in Höhe von € 40.000. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Zinsen für die bei ihr geführten Konten bzw. Darlehen nicht anhand des zugrunde zu legenden Referenzzinssatzes berechnet. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin aus ihrer Verpflichtung zum Darlehen 065 3514560 in Höhe von € 40.000 freizustellen und die von der Klägerin ab dem 31. Dezember 2008 vierteljährlich geleisteten Raten auf die Tilgung in Höhe von jeweils € 2.500 ebenso wie die zu diesem Darlehen dem Konto 3514560 belasteten Zinsen jeweils unter dem gleichen Datum dem Konto 3514560 im Rahmen der nach 2. beantragten Kontenneuberechnung gutzuschreiben. 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kontokorrentkonto der Klägerin Nr. 3514560 wertmäßig zum 30. April 2008 einen Betrag in Höhe von € 77.783,07 gutzuschreiben und das vorbezeichnete Kontokorrentkonto ab dem 01. Mai 2008 unter Berücksichtigung dieser Gutschrift neu zu berechnen. Bei der Neuberechnung ist ein Sollzinssatz von 9,625 % ab dem 01. Mai 2008 anzusetzen. Im Rahmen der Kontenneuberechnung ist der Zinssatz zum 01. eines jeden Folgequartals, beginnend am 01.07.2008, soweit sich der Zinssatz für das Euribor-3-Monatsgeld jeweils zum 15. März, Juni, September und Dezember bzw., soweit dieser Tag auf einen Samstag oder Sonntag fällt, den darauf folgenden Arbeitstag (Stichtag) seit der letzten Zinsanpassung um mehr als 0,2 %-Punkte änderte, zu Beginn des nächsten Monats kaufmännisch gerundet in ein 1/8 % Schritten anzupassen. Im Rahmen der Kontenneuberechnung ist der Betrag in Höhe von € 40.000 aus dem Antrag zu 1. bezeichneten Darlehen, dem Kontokorrentkonto ursprünglich am 12.11.2008 gutgeschrieben, nicht zu berücksichtigen. Ebenso sind die Belastungsbuchungen zum Darlehen 0653514560 in Höhe von € 2.500 quartalsweise zuzüglich der auf dieses Darlehen durch die Beklagten berechneten Zinsen bei der Kontenneuberechnung nicht zu berücksichtigen. 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die ihr aus der außergerichtlichen Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten mit € 1.880,20 zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet eine fehlerhafte Berechnung der Zinssätze. Sie erhebt die Einrede der Verjährung im Hinblick auf etwaige Ansprüche auf Rückerstattung von zu viel gezahlten Zinsen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 01.04.2010 bezüglich der überhöhten Abrechnungen zum Darlehen 025 und zum Darlehen 005 die Aufrechnung mit Ansprüchen der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehen zu unverjährter Zeit erklärt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 90 ff. GA verwiesen. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe I. Die Klage ist überwiegend begründet. A) Der Klageantrag zu 2. ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Zinsen in Höhe von € 61.122,35 und ausgehend hiervon einen Anspruch auf Neuberechnung des Kontokorrentkontos in der von der Klägerin begehrten Art und Weise. I) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Zinsen aus § 812 Abs. 1 S. 1, Hs. 1 BGB. Die Zahlung der Zinsen ist in dem ausgeurteilten Umfang ohne Rechtsgrund erfolgt. Die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehens- bzw. Kontokorrentverträge stellen keinen Rechtsgrund dar. Die Beklagte hat das ihr zustehende Zinsanpassungsrecht unangemessen ausgeübt. 1) Darlehensverträge Hinsichtlich der Darlehensverträge 005, 035 und 025 ergibt sich ein Zinsanpassungsrecht aus den jeweiligen Verträgen (vgl. Vertragsurkunden K4, K6 und K11). Danach ist die Beklagte berechtigt, die Konditionen - insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes - zu senken oder zu erhöhen. Eine solche Zinsanpassungsklausel, nach der die Bank den Zinssatz ändern kann, wenn dies wegen der Entwicklung am Geld- und Kapitalmarkt erforderlich ist, ist wirksam und verstößt insbesondere nicht gegen AGB-Recht ( BGHZ 97, 212 ). In einer solchen Bestimmung ist eine einseitige Leistungsbestimmung i.S.d. § 315 BGB zu sehen, die die Beklagte zu einer Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verpflichtet. Ist die Bestimmung unbillig erfolgt und hat der Schuldner in der Vergangenheit deshalb zu hohe Leistungen erbracht, so kann er diese nach Bereicherungsrecht zurückverlangen (Palandt-Heinrichs, BGB, 69. Auflage 2010, § 315 Rn. 16). Die Beklagte hat die Zinsen während der Vertragslaufzeit unter Missbrauch ihres Leistungsbestimmungsrechts unangemessen erhöht. Eine billige Ermessensausübung ist gegeben, wenn die Erhöhung oder Absenkung des ursprünglich vereinbarten vertraglichen Zinssatzes in dem Rahmen erfolgt, in dem sich der Zinssatz für vergleichbare Kredite am Markt ändert. Hierdurch werden die Refinanzierungsmöglichkeiten der Banken maßgeblich bestimmt. Die untereinander im Wettbewerb stehenden Kreditinstitute können am Kreditmarkt gegenüber ihren Kunden im Allgemeinen keine beliebigen, sondern nur marktkonforme Zinssätze durchsetzen ( BGHZ 97, 212 ff). Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Beklagte - mit geringen Abweichungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Zinsanpassung sowie der Zinshöhe - verpflichtet war, von sich aus eine Änderung des mit der Klägerin vereinbarten Zinssatzes in dem Umfang vorzunehmen, in dem sich der für vergleichbare Kredite maßgebliche Marktzins änderte (OLG Celle, Urteil vom 20. Dezember 2000, 3 U 69/00 - zitiert nach juris Rn. 14). Nach klägerischem Vortrag hat die Beklagte sich bei der Bemessung der von ihr zu bestimmenden Zinshöhen nicht an für vergleichbare Kredite maßgebliche Marktzinssätze gehalten. Nach dem von ihr eingeholten Sachverständigengutachten, dessen Feststellungen zwischen den Parteien unstreitig sind, wurden den drei in Rede stehenden Darlehensverträgen falsche Zinssätze zugrunde gelegt, so dass der Klägerin Zins-Schäden entstanden sind. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2010 ausdrücklich erklärt, dass die Berechnungen des Sachverständigen in sich stimmig seien. 2) Kontokorrentvertrag Auf den Kontokorrentvertrag mit der Kontonr. 3514560 sind die oben dargelegten Grundsätze zur Bestimmung des billigen Ermessens im Sinne des § 315 BGB bei Darlehensverträgen übertragbar. Zwar kann bei einem Kontokorrentvertrag der Kunde jederzeit kündigen und es steht ihm frei, die ihm eingeräumte Kreditlinie überhaupt in Anspruch zu nehmen. Insofern hat er durch sein Handeln wesentlich größeren Einfluss darauf, inwiefern er sich hinsichtlich der Zinsen von der einseitigen Leistungsbestimmung durch die Bank gemäß § 315 BGB abhängig macht. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in seinen Urteilen vom 21. April 2004 ( BGH XI ZR 55/08 und 78/08) zu erkennen gegeben, dass das Recht zur Kündigung und zur gerichtlichen Überprüfung der Zinsanpassung nicht dazu geeignet ist, eine Unangemessenheit bei Zinsanpassungsklauseln i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB auszuschließen (vgl. Urteil BGH XI ZR 55/08 , Rn. 36 f.). Etwas anderes kann auch nicht deshalb gelten, weil es dem Kunden freisteht, die eingeräumte Kreditlinie in Anspruch zu nehmen. Denn die Situation des Beklagten stellt sich bei einem in Anspruch genommenen Kredit letztlich nicht anders dar, als bei einem Darlehen. Ist der Kredit erst einmal in Anspruch genommen, so begibt sich der Kunde des Kontokorrentkontos in die gleiche Abhängigkeit wie in dem Fall eines gewöhnlichen Darlehens. Allein die Tatsache, dass ihm auch nach Abschluss des Girovertrages die Inanspruchnahme des Kredits noch offen steht, kann an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern. 3) Ein Anspruch auf Erstattung der durch die rechtswidrige Berechnung entstandenen Folgezinsen ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB. Die fehlerhafte Berechnung stellt eine pflichtwidrige Vertragsverletzung dar. Eine Exkulpation im Sinne des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wurde von der Beklagten nicht vorgetragen. Die Folgezinsen stellen einen kausalen Schaden dar. II) Die Ansprüche der Klägerin sind teilweise verjährt. 1) Darlehen 005
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.