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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.08.1996 - 8 S 269/96

1. Liegt ein zureichender Grund für eine Verzögerung der Entscheidung der Behörde vor, darf das Verwaltungsgericht eine nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 S 2 VwGO zulässig erhobene Klage nicht als u

: Gelzer/Birk, Bauplanungsrecht,

  1. Aufl 1991, Rdnr 1610; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
  2. Aufl 1994, § 15 Rdnr 9; OVG Berlin, Beschluß v 21.11.1994 - 2 S 28.94 -, NVwZ 1995, 399 ; OVG Lüneburg, Beschluß v 7.2.1989 - 1 B 145 u 161/88 -, BRS 49 Nr 156 ; wohl auch: BVerwG, Urt v 18.10.1985 - 4 C 21.80 -, BVerwGE 72, 172 ) oder ob sie nur im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung bzw des Bauvorbescheids "mitgezogen" werden könnte (so: Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Band 1, § 15 Rdnr 13; Schmaltz in: Schrödter, BauGB,
  3. Aufl 1992, § 15 Rdnr 15; differenzierend: Lemmel, Berliner Kommentar zum BauGB,
  4. Aufl. 1995, § 15 Rdnr 18 f). Im übrigen muß sich die Klägerin entgegenhalten lassen, daß nach der von ihr vertretenen Auffassung die Frage der Rechtmäßigkeit und/oder Vollziehbarkeit der Zurückstellungsentscheidung v 2.5.1995 bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mehr zu prüfen gewesen wäre. Denn sie hatte die Anfechtungsklage hiergegen mit Schriftsatz v 8.11.1995 zurückgenommen, wobei die Motive hierfür und die damit verbundenen Erwartungen keine Rolle spielen. Damit wäre aber die Zurückstellung - ihre Qualität als isoliert angreifbarer Verwaltungsakt unterstellt - in Bestandskraft erwachsen und damit auch (endgültig) vollziehbar geworden. Offenbar im Blick auf die zum 12.4.1996 auslaufende Zurückstellungsfrist hat die Beklagte mit Bescheid v 6.3.1996 die Bauvoranfrage abschlägig beschieden. Gegen die von der Klägerin vorgenommene Einbeziehung dieser Verfügung in die mit ihrem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsklage bestehen keine Bedenken; insbesondere bedarf es keiner Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, weil das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht nach § 75 S 3 VwGO ausgesetzt hat (BVerwG, Urt v 13.1.1983 - 5 C 114.81 -, BVerwGE 66, 342 /344; Urt v 4.6.1991 - 1 C 42.88 -, VBlBW 1992, 51 /52; VGH Bad-Württ, Urt v 30.4.1984 - 5 S 2079/83 -, VBlBW 1985, 140 ; Beschluß v 17.7.1995 - 4 S 1610/95 -, VBlBW 1996, 97 ; Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren,
  5. Aufl 1996, § 27 III
  6. c), S 167). Anderenfalls würde das Rechtsschutzbegehren der Klägerin auf einen Stand zurückgeworfen, den es durch die Erhebung der Klage nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 S 2 VwGO bereits überwunden hatte. Daß die Klägerin tatsächlich am 27.3.1996 Widerspruch eingelegt hat, ist demgegenüber unschädlich; denn dies erfolgte ausdrücklich nur vorsorglich im Hinblick auf die von der Beklagten erteilte Rechtsbehelfsbelehrung, um Rechtsnachteile zu vermeiden.
  7. Die sonach hinsichtlich des Hauptantrages und des ersten Hilfsantrages zulässige Klage ist unbegründet. Dem Vorhaben der Klägerin steht die Veränderungssperre für das "Sondergebiet Mstraße" entgegen. Die Angriffe der Klägerin gegen deren Gültigkeit bleiben erfolglos: a) Soweit die Klägerin Bekanntmachungsfehler geltend macht, bezieht sich ihr Vorbringen ausschließlich auf die Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses v 11.12.1995 in der Schwäbischen Zeitung v 30.12.
  8. Es erfaßt dagegen weder in zeitlicher noch inhaltlicher Hinsicht die öffentliche Bekanntmachung des (neuen) Satzungsbeschlusses v 15.7.1996 in der Schwäbischen Zeitung v 20.7.
  9. Hinsichtlich dieses Beschlusses sind Gültigkeitszweifel auch nicht ersichtlich (zu Fragen seiner Übereinstimmung mit eisenbahnrechtlichen Bestimmungen

unten c). In seinem § 3 Abs 4 wird zwar hinsichtlich der von der Veränderungssperre nicht erfaßten Vorhaben, über deren Zulässigkeit nach anderen Vorschriften entschieden wird, § 48 BauGB zitiert; insofern handelt es sich aber um ein offensichtliches - und unschädliches - Versehen. Gemeint sein kann nach dem Kontext nur § 38 BauGB. Die rückwirkende Inkraftsetzung der Veränderungssperre (

§ 4

der Satzung) ist ebenfalls nicht zu beanstanden, denn sie diente ersichtlich dazu, eventuelle Unklarheiten der Rechtslage im Hinblick auf die bei der Veröffentlichung der Satzung v 11.12.1995 gewählte Bekanntmachungsform zu beseitigen. Daß solche Erwägungen eine rückwirkende Normsetzung rechtfertigen können, ist nicht zweifelhaft (

BVerwG, Beschluß v 18.8.1982 - 4 N 1.81 -, BVerwGE 66, 116 ; Urt v 5.12.1986 - 4 C 31.85 -, BVerwGE 75, 262 ; Beschluß v 23.6.1992 - 4 NB 26.92 -, NVwZ 1993, 361 ). Was die Bekanntmachungsform anbelangt, hat der Gemeinderat der Beklagten von dem ihm in § 16 Abs 2 BauGB eingeräumten Wahlrecht zwischen der vollständigen Veröffentlichung des Satzungstextes und der Ersatzbekanntmachung nach S 2 iVm § 12 S 2-5 BauGB - wie schon beim Satzungsbeschluß v 11.12.1995 - im Sinne der ersten Alternative Gebrauch gemacht. Die Bekanntmachung ist auch in ortsüblicher Weise geschehen, wie es § 16 Abs 2 S 1 BauGB verlangt. Die Ortsüblichkeit richtet sich nach den Bestimmungen des Orts- und Landesrechts (Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 16 Rdnr 101 u. § 12 Rdnr 41; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 16 Rdnr 8 u. § 12 Rdnr 14; BVerwG, Beschluß v 9.10.1992 - 4 NB 39.92 ), hier also nach den für die öffentliche Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen geltenden Vorschriften des § 1 Abs 2 u. 3 DVO GemO. Danach sind Satzungen mit ihrem vollen Wortlaut bekanntzumachen. Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Satzung, können sie in der in § 1 Abs 3 DVO GemO näher beschriebenen Weise der Ersatzbekanntmachung veröffentlicht werden. Hiervon hat die Beklagte in § 2 S 2 der Bekanntmachung in der Schwäbischen Zeitung v 20.7.1996 Gebrauch gemacht und zusätzlich den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre in dessen Satz 3 verbal umschrieben sowie in dem ebenfalls veröffentlichten Übersichtsplan - ohne Maßstab - kenntlich gemacht. b) Indessen hätte es dieser neuerlichen Beschlußfassung und Bekanntmachung nicht bedurft; die Einwände der Klägerin gegen die öffentliche Bekanntmachung der Veränderungssperre v 11.12.1995 greifen nicht durch: Sie rügt zum einen, der als Anlage zum Satzungsbeschluß über die Veränderungssperre in der Schwäbischen Zeitung v 30.12.1995 veröffentlichte Lageplan, der nach § 2 der Satzung den Geltungsbereich umschreibt, trage keinen Urhebervermerk und kein Datum. Damit verwechselt sie aber die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofes an die Ausfertigung von Satzungen und Verordnungen zu stellen sind, mit denjenigen, die deren Veröffentlichung betreffen. Der Lageplan des Stadtplanungsamtes v 28.11.1995, der aufgrund der Verweisung in § 2 der Satzung über die Veränderungssperre deren räumlichen Geltungsbereich bestimmt, ist - ebenso wie der Satzungstext - im Original vom Ersten Bürgermeister der Beklagten unter dem Datum 27.12.1995 ausgefertigt. Damit ist den Anforderungen an die Authentizität von Text und Lageplan, die durch die Ausfertigung gewährleistet werden soll, genügt (

.: VGH Bad- Württ, NK-Beschluß v 25.10.1991 - 8 S 1543/91 -, VBlBW 1992, 258 ; Urt v 24.9.1993 - 5 S 800/92 -, VBlBW 1994, 101 ; Urt v 15.12.1994 - 8 S 1948/94 -, VBlBW 1995, 207 ). Einer ausdrücklichen Veröffentlichung des Ausfertigungsvermerks bedarf es nicht, denn er ist "auf dem Plan", also - wie hier geschehen - auf dem Original, anzubringen (Urt des Senats v 18.4.1989 - 8 S 3128/88 -, UPR 1989, 399 = PBauE § 12 BauGB Nr 9). Auch die weitere Beanstandung der Klägerin, die Maßstäblichkeit der veröffentlichten Karte entspreche nicht dem Original, zeigt keinen zur Ungültigkeit der Satzung führenden Bekanntmachungsfehler auf. Die Beklagte hat sich bei der öffentlichen Bekanntmachung der Veränderungssperre v 11.12.1995 in der Schwäbischen Zeitung v 30.12.1995 für die Veröffentlichungsvariante des vollen Satzungstextes nach § 1 Abs 2 DVO GemO entschieden. Der Umstand, daß sie deren räumlichen Geltungsbereich - ohne verbale Umschreibung - in Form einer Übersichtskarte kenntlich machte, zwang sie nicht dazu, zur Ersatzbekanntmachung nach § 1 Abs 3 DVO GemO überzugehen. Ein Grundsatz des Inhalts, daß von dieser Möglichkeit immer dann Gebrauch gemacht werden müßte, wenn Karten Bestandteile der Veröffentlichung sind, läßt sich den Bestimmungen des § 1 Abs 2 und 3 DVO GemO nicht entnehmen. Die Beklagte hebt zu Recht darauf ab, daß der Wortlaut der Vorschrift durch die Verwendung des Wortes "können" nur auf eine zweite, nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschreitende Alternative hindeutet. Das wird bestätigt durch die ausdrückliche Verwendung des Begriffs "Ersatzbekanntmachung" in § 1 Abs 3 DVO GemO, der eine gewisse Nachrangigkeit dieser Bekanntmachungsform indiziert (

auch BayVGH, Urt v 22.5.1990 - 9 N 88.00975 -, BayVBl 1991, 176 = NuR 1991, 26). Allerdings ist bei der Auswahlentscheidung zwischen den beiden Veröffentlichungsformen nach § 1 Abs 2 und 3 DVO GemO die Aufgabe einer öffentlichen Bekanntmachung entscheidend zu berücksichtigen. Sie hat als notwendiger Bestandteil des Normsetzungsverfahrens die Funktion, den Inhalt der beschlossenen Satzung zu publizieren und damit der Öffentlichkeit mit der gebotenen Deutlichkeit zur Kenntnis zu bringen (Gierke, aaO, § 16 Rdnr 68). Läßt sich dies im Hinblick auf den räumlichen Geltungsbereich durch den bloßen Abdruck einer Übersichtskarte im Veröffentlichungsblatt (

§ 1Abs 1 DVO Gem

O) nicht erreichen (etwa bei Durchschneidung einzelner Grundstücke), so muß zur Ersatzbekanntmachung nach § 1 Abs 3 DVO GemO übergegangen werden. Kann dagegen die zu erzielende Publizitätswirkung auch durch den Mitabdruck einer Karte im Veröffentlichungsblatt erreicht werden, besteht keine Pflicht zur Ersatzbekanntmachung. Dabei kann es auch keine maßgebliche Rolle spielen, ob die veröffentlichte Karte denselben Maßstab aufweist wie die ausgefertigte Originalkarte. Denn es geht gerade nicht um Übereinstimmungsnachweise, sondern um die verläßliche Information der Öffentlichkeit. Für die Aussagekraft einer Karte kann deshalb nichts anderes gelten als für die Lesbarkeit des übrigen Satzungstextes, der nicht davon abhängt, ob etwa die Schriftgröße mit derjenigen des Gemeinderatsprotokolls identisch ist. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang zwar zutreffend auf die Rechtsprechung des BayVGH (NK-Urt v 3.4.1984 - 9 N 83 A.1461 -, BayVBl 1984, 532; Beschluß v 18.2.1991 - 9 N 90.796 -, BayVBl 1991, 406; ebenso: Urt v 22.5.1990 - 9 N 88.00975 -, BayVBl 1991, 176), der die maßstabsgetreue Veröffentlichung der zum Bestandteil einer Verordnung erklärten Karte verlangt. Die abweichende Ansicht des BayVGH beruht aber möglicherweise auf Besonderheiten des bayerischen Landesrechts, die sich auf den baden-württembergischen Rechtsrahmen für die Veröffentlichung von Satzungen nicht ohne weiteres übertragen lassen. Im übrigen betrafen alle drei angeführten Entscheidungen naturschutzrechtliche Verordnungen, die von einzelnen Flurstücken nur Teilflächen in Anspruch nahmen und deshalb einer besonders feinmaßstäblichen Veröffentlichung bedurften. Ohne das Vorliegen solcher Besonderheiten hat der BayVGH dagegen auch den "Abdruck einer genauen Karte" genügen lassen, ohne Anforderungen an die Maßstabsübereinstimmung mit dem ausgefertigten Plan zu stellen (Urt v 20.10.1993 - 19 N 91.1767 -, BayVBl 1994, 718 ). c) Auch soweit die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der bahnrechtlichen Fachplanung (§ 38 BauGB, § 18 ff AEG) die Frage anspricht, "ob und in welchem Umfang Bahnanlagen überhaupt von Kommunen überplant werden können", ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Gültigkeit sowohl der Satzung v 11.12.1995 wie auch derjenigen v 15.7.1996. Es trifft zwar zu, daß das Gelände westlich der Mstraße nach wie vor zu Bahnzwecken gewidmet ist. Eine Entwidmung würde einen (bekanntzumachenden) hoheitlichen Akt voraussetzen, der für jedermann erkennbar klarstellt, welche bisher als Bahnanlagen dienende Flächen künftig wieder für andere Arten von Nutzungen offenstehen (BVerwG, Urt v 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, BVerwGE 81, 111 = NVwZ 1989, 655 = PBauE § 38 BauGB Nr 3). Eine solche formalisierte Entwidmung fehlt hier, insbesondere kann sie nicht in der mietweisen Überlassung des Geländes an die Klägerin gesehen werden (BVerwG, Beschluß v 5.2.1990 - 4 B 1.90 -, NVwZ 1990, 462 ). Die Tatsache, daß der von der Veränderungssperre erfaßte Geländestreifen zwischen Mstraße und Gleisanlage nach wie vor den Charakter einer Anlage der Bahn hat, hindert die Beklagte aber nicht, ihn zu überplanen. Unzulässig sind nur solche planerischen Aussagen, die inhaltlich der bestehenden Zweckbestimmung als Bahnanlage zuwiderlaufen oder Konflikte mit dem besonderen Charakter der Bahnanlage auslösen. Darüber hinaus kann sogar eine inhaltlich mit der Zweckbestimmung einer bestehenden Bahnanlage unvereinbare Bauleitplanung eingeleitet und etwa durch eine Veränderungssperre gesichert werden, wenn mit hinreichender Sicherheit die Aufhebung der bahnrechtlichen Widmung bevorsteht; lediglich die abschließende Beschlußfassung setzt die vorherige Entlassung der Fläche aus der bahnrechtlichen Zweckbindung voraus (BVerwG, Urt v 16.12.1988, aaO ;

auch: OVG Münster, Urt v 6.10.1988 - 4 A 2966/86 -, NWVBL 1989, 199). Danach kann der bahnrechtliche Planungsvorrang schon deshalb der beschlossenen Veränderungssperre - gleichgültig welcher Fassung - nicht entgegenstehen, weil jeweils in § 3 Abs 4 Vorhaben, über deren Zulässigkeit nach den in § 38 BauGB genannten Vorschriften entschieden wird (zB Zweckbauten der Bahn) von der Veränderungssperre ausgenommen werden (

BVerwG, Beschluß v 17.11.1989 - 4 B 207.89 -, NVwZ-RR 1990, 292 ) und auch sonst nicht ersichtlich ist, daß die mit Aufstellungsbeschluß v 10.4.1995 (bekanntgemacht in der Schwäbischen Zeitung v 28.4.1995) eingeleitete Bauleitplanung für ein "logistisches Frachtzentrum" mit der bahnrechtlichen Widmung der Fläche konfligieren könnte. Im übrigen muß die Klägerin selbst von der Geltung der bauplanungsrechtlichen Vorschriften und damit auch der Überplanbarkeit des Geländes durch die Beklagte ausgehen. Denn anderenfalls wäre ihr Begehren, gerade einen Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (Bebauungsgenehmigung) eines Betonwerkes auf dem Bahngelände zu erhalten, nicht schlüssig. d) Die sonach gültige Veränderungssperre steht dem Vorhaben der Klägerin entgegen. Eine Ausnahme (§ 14 Abs 2 BauGB) kommt - wie die Beklagte zu Recht hervorhebt - nicht in Betracht, weil ein Betonwerk der beabsichtigten und eingeleiteten Planung widersprechen und damit dem Sicherungszweck der Veränderungssperre zuwiderlaufen würde (

Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl 1995, § 14 Rdnr 30). Damit ist auch kein Raum für die von der Klägerin mit dem ersten Hilfsantrag begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung der Bauvoranfrage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (

§ 113Abs 5 S 2 Vw

GO). 3. Die weiteren Hilfsanträge sind unzulässig. a) Mit ihrem zweiten Hilfsantrag macht die Klägerin sinngemäß geltend, vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Ein entsprechender (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag ist - auch hilfsweise - statthaft, obwohl streng genommen die eingetretene Rechtsänderung nicht zu einer Erledigung iSv § 113 Abs 1 S 4 VwGO geführt hat (BVerwG, Urt v 24.10.1980 - 4 C 3.78 -, BVerwGE 61, 128 = DVBl 1981, 401 = PBauE § 113 Abs 1 S 4 VwGO Nr 1; Urt v 20.4.1994 - 11 C 60.92 -, DVBl 1994, 1192 = NZV 1994, 453 ). Der Antrag ist aber deshalb unzulässig, weil der Klägerin das berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung fehlt, das nach dem hier entsprechend anwendbaren (BVerwG, Urt v 24.1.1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354 = DVBl 1992, 1224 ; Urt v 29.4.1992 - 4 C 29.90 -, DVBl 1992, 1230 = NVwZ 1992, 1092 mwN) § 113 Abs 1 S 4 VwGO Sachentscheidungsvoraussetzung für eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist. Sie macht geltend, die Beklagte sei auf Grund der aufschiebenden Wirkung, die dem Widerspruch der Klägerin gegen die Zurückstellungsentscheidung v 2.5.1995 zugekommen sei, gehalten gewesen, über die Bauvoranfrage zu befinden. Die Verzögerung der Entscheidung hierüber stelle eine Amtspflichtverletzung iSv § 839 BGB dar. Darüber hinaus komme ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht. Sie beabsichtige, den ihr entstandenen Schaden zivilrechtlich geltend zu machen. Damit ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der erstrebten Feststellung nicht hinreichend dargelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (

etwa: Urt v 28.8.1987 - 4 C 31.86 -, NJW 1988, 926 = BayVBl 1988, 440 ; BVerwG, Urt v 20.1.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226 = NJW 1989, 2486 ; Kopp, VwGO,

  1. Aufl 1994, § 113 Rdnr 58; Bosch/Schmidt, aaO, § 45 II
  2. c), S 294) kann zwar ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse gegeben sein, wenn die Weiterführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dazu dienen soll, einen Amtshaftungs- oder sonstigen Entschädigungsprozeß vor den Zivilgerichten vorzubereiten. Voraussetzung ist aber, daß der beabsichtigte Zivilprozeß nicht offensichtlich aussichtslos ist. Davon ist dann auszugehen, wenn ohne eine ins einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, daß der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht (BVerwG, Urt v 29.4.1992, aaO ; Urt v 18.10.1985 - 4 C 21.80 -, BVerwGE 72, 172 = DVBl 1986, 411 ). Bezogen auf Amtshaftungsklagen ist das etwa dann der Fall, wenn ein Kollegialgericht das Verhalten eines Beamten als rechtmäßig gewertet hat und diesem gegenüber deshalb nicht der Vorwurf erhoben werden kann, er habe offensichtlich fehlsam gehandelt und damit schuldhaft eine ihm obliegende Amtspflicht verletzt (BVerwG, Beschluß v 9.8.1990 - 1 B 94.90 -, NVwZ 1991, 270 = DVBl 1991, 51 ; Urt v 15.11.1984 - 2 C 56.81 -, NVwZ 1985, 265 ; Urt v 4.5.1984 - 8 C 93.82 -, NJW 1985, 876 ). Dieser Grundsatz gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn es sich bei dem beanstandeten Verhalten um eine grundsätzliche Maßnahme zentraler Dienststellen bei Anwendung eines ihnen besonders anvertrauten Spezialgesetzes handelt oder wenn das Gericht die Rechtslage trotz eindeutiger und klarer Vorschriften verkannt oder eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt hat (BVerwG, Urt v 4.5.1984, aaO ). Die Regel ist ferner unanwendbar, wenn besondere Umstände dafür sprechen, daß der verantwortliche Beamte kraft seiner Stellung oder seiner besonderen Einsichten es "besser" als das Kollegialgericht hätte wissen müssen (BVerwG, Urt v 15.12.1972 - IV C 18.71 -, NJW 1973, 1014 = DVBl 1973, 365 ). Dies kann zB dann der Fall sein, wenn das Kollegialgericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist (BVerwG, Beschluß v 9.8.1990, aaO ). Nach diesen Maßstäben wäre die von der Klägerin ins Auge gefaßte Amtshaftungsklage offensichtlich aussichtslos, weil das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Zurückstellungsentscheidung v 2.5.1995 bestätigt hat und deshalb ein schuldhaftes Verhalten des handelnden Beamten der Beklagten ausscheidet, da keine der genannten Ausnahmen vorliegt. Auch im Hinblick auf die Frage, ob dem Widerspruch der Klägerin gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung mit der Folge zukam, daß die Bauvoranfrage hätte weiterbearbeitet werden müssen (

dazu: Lemmel, Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl 1995, § 15 Rdnr 18 f mwN), ist ein schuldhaftes Verhalten der Bediensteten der Beklagten auszuschließen. Denn abgesehen davon, daß die Zurückstellungsentscheidung mit der Zurücknahme der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage am 10.11.1995 bestandskräftig und damit (endgültig) vollziehbar geworden ist, erscheint durchaus fraglich, ob der Widerspruch der Klägerin v 29.5.1995 diese Folge herbeiführen konnte. Denn in der Kommentarliteratur wird überwiegend vertreten, für eine bloße Anfechtung einer Zurückstellungsentscheidung fehle das Rechtsschutzinteresse (Grauvogel, in: Brügelmann, BauGB, § 15 Rdnr 59; Lemmel, aaO). Deshalb kann jedenfalls gegenüber den Beamten der Beklagten nicht der Vorwurf erhoben werden, sie hätten dadurch, daß sie sich an die Zurückstellungsentscheidung des Oberbürgermeisters gebunden glaubten, schuldhaft gehandelt. Unter dem von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkt der Enteignungsentschädigung ist die beabsichtigte Zivilklage, die durch den Fortsetzungsfeststellungsantrag vorbereitet werden soll, schon deshalb eindeutig aussichtslos, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, in welcher Eigentumsposition die Klägerin betroffen sein könnte. Aus dem Mietvertrag mit der Deutschen Bahn AG v 20.2.1995 kann sich insoweit schon deshalb nichts ergeben, weil dieser nach der unter § 18 Abs 4b) vereinbarten Regelung erst bei Genehmigung der Transportbetonmischanlage "Rechtskraft erlangt". b) Der dritte Hilfsantrag der Klägerin, mit dem sie den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt erklärt, ist unzulässig, weil der Übergang zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs 1 S 4 VwGO es ausschließt, gleichzeitig eine Erledigungserklärung nach § 161 Abs 2 VwGO abzugeben (BVerwG, Urt v 9.12.1981 - 8 C 39.80 -, NVwZ 1982, 560 ; Bosch/Schmidt, aaO, § 44 II, S 288 mwN). Permalink: https://openjur.de/u/393224.html ( https://oj.is/393224 ) Volltext Druckansicht Zitate 54 Zitiert 9 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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