1. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis mehrerer Klassen bestimmt sich der Streitwert nach der Fahrerlaubnisklasse, für die der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563 = DVBl 1996, 605) in Ziff 45 den höchsten Streitwert vorsieht. Gründe Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die sofort vollziehbare Verfügung des Landratsamtes vom 02.05.1996, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde, zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Der Senat nimmt auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug, so daß es einer erneuten Darlegung aller erheblichen Gesichtspunkte nicht bedarf (§ 122 Abs 2 S 3 VwGO). Das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdeinstanz rechtfertigt keine andere Entscheidung. 1. Entgegen seiner Auffassung wurde das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung den Anforderungen des § 80 Abs 3 S 1 VwGO entsprechend und damit formell ordnungsgemäß begründet. Die Verkehrsbehörde hat insoweit ausgeführt, der Sofortvollzug sei im überwiegenden öffentlichen Interesse nach § 80 Abs 2 Nr 4 VwGO anzuordnen, weil der Antragsteller zur Zeit erwiesenermaßen zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei und nur durch die Versagung der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, die sich aus der Ungeeignetheit zwangsläufig ergebe, vermieden werden könne. Dies genügt, wie der Senat schon wiederholt dargelegt hat (vgl etwa die Beschlüsse v 19.03.1996 - 10 S 3176/95 - und vom 09.12.1987 - 10 S 2846/87), den Anforderungen des gesetzlichen Begründungsgebots. 2. Auch nach Auffassung des Senats hat bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage der Antragsgegner die Fahrerlaubnis voraussichtlich zu Recht entzogen.
- a)Insbesondere dürfte das Unterbleiben der vom Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers im Verwaltungsverfahren erbetenen Akteneinsicht die Entziehungsverfügung nicht fehlerhaft machen. Soweit sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf einen Verstoß gegen das ihm nach § 103 Abs 1 GG zustehende Recht auf rechtliches Gehör beruft, kann offenbleiben, ob dieses Recht bei Vertretung eines Betroffenen im Verwaltungsverfahren durch zwei Verfahrensbevollmächtigte, wie sie hier vorliegt, zwingend die Gewährung von Akteneinsicht an den zeitlich später seine Vertretung anzeigenden Bevollmächtigten gebietet, wenn der vom Betroffenen zuerst beauftragte Bevollmächtigte - wie hier mit Schreiben vom 11.03.1996 und 09.04.1996 geschehen - bereits zur Sache Stellung genommen hat und um eine abschließende Entscheidung der Behörde bittet. Ein etwaiger Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör könnte nämlich nach § 45 Abs 1 Nr 3, Abs 2 LVwVfG noch im Widerspruchsverfahren geheilt werden. Es dürfte auch anzunehmen sein, daß der Antragsteller trotz der unterbliebenen Akteneinsicht der Anordnung, ein medizinisch- psychologisches Gutachten beizubringen, "ohne triftigen Grund" nicht nachgekommen ist. Denn der Senat vermag nicht zu erkennen, daß die unterbliebene Akteneinsicht für die fehlende Bereitschaft des Antragstellers, ein solches Gutachten beizubringen, ursächlich gewesen ist. Der im Verwaltungsverfahren zuerst beauftragte Bevollmächtigte hatte nämlich die fehlende Bereitschaft mit materiellen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Antragsgegners begründet. Auch der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers im vorliegenden Verfahren hält - unbeschadet der ihm im Verwaltungsverfahren nicht gewährten Akteneinsicht - den Antragsteller aus materiellen Gründen für berechtigt, die Beibringung des Gutachtens zu verweigern. Entgegen der Auffassung des Antragstellers dürfte ein triftiger Grund dafür, daß er das angeforderte Gutachten bisher nicht beigebracht hat, auch nicht darin gesehen werden können, daß zu dem Zeitpunkt, als die Entziehungsverfügung erging, die ihm bis 31.05.1996 gesetzte Frist zur Beibringung des Gutachtens noch nicht abgelaufen war. Denn auch insoweit dürfte darauf abzustellen sein, daß der zuerst beauftragte Bevollmächtigte sich dahin geäußert hatte, daß der Antragsteller, weil er die Anordnung für rechtswidrig halte, das Gutachten nicht beibringen werde. Vor dem Hintergrund dieser Erklärung ist nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner die Entziehungsverfügung schon vor Ablauf der gesetzten und schon einmal verlängerten Beibringungsfrist erlassen hat, zumal zu diesem Zeitpunkt jedenfalls die für die Abgabe der Einverständniserklärung mit der Aktenübersendung an den Gutachter auf 17.04.1996 festgesetzte Frist bereits abgelaufen war. Dem dürfte nicht entgegenstehen, daß mit dieser Verfahrensgestaltung des ersten Bevollmächtigten die Bitte des zweiten Bevollmächtigten um Akteneinsicht nicht in Einklang stand. Es dürfte nämlich Sache des Antragstellers gewesen sein, dann, wenn er die Vertretung durch zwei Bevollmächtigte im Verwaltungsverfahren für geboten erachtete, auf eine koordinierte Vertretung durch die beiden Bevollmächtigten hinzuwirken, wozu ihn übrigens der Antragsgegner mit Schreiben vom 03.04.1996 aufgefordert hatte. Entgegen der Auffassung des Antragstellervertreters in seinem Schriftsatz vom 02.10.1996 war durch seine Vertretungsanzeige vom 13.03.1996 nicht klargestellt, durch wen der Antragsteller im Verwaltungsverfahren vertreten wird, da auch der zuerst beauftragte Bevollmächtigte sich durch Vollmacht legitimiert und sich noch am 09.04.1996 schriftsätzlich für den Antragsteller geäußert hatte. Im übrigen ist der Antragsteller nicht gehindert, das angeforderte Gutachten auch noch im Widerspruchsverfahren beizubringen.
- b)In materieller Hinsicht bestehen auch nach Auffassung des Senats auf der Grundlage der beiden Alkoholfahrten vom 08.11.1990 und 27.03.1994 hinreichende, die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigende Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers. Der Senat teilt insbesondere die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß das Berufungsurteil des Landgerichts Heidelberg vom 20.04.1995, das von einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69 , 69 a StGB abgesehen hatte, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Eignungsbeurteilung in dem von § 4 Abs 3 S 1 StVG vorausgesetzten Sinn enthalten dürfte, so daß die Bindungswirkung nach dieser Bestimmung nicht eingreifen dürfte (Urt v 15.07.1988 - 7 C 46.87 -, BVerwGE 80, 43 ; Beschl v 20.04.1988 - 7 B 199.88 -, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr 84 und Beschl v 17.12.1994 - 11 B 152.83 -, Buchholz aaO Nr 92). Soweit der Antragsteller in seinem Beschwerdevorbringen weiter darauf verweist, daß die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt hätten, daß er seit der Wiederaushändigung des Führerscheins am 20.04.1993 - ohne straßenverkehrsrechtlich wieder in Erscheinung zu treten - über 100.000 km gefahren sei, dürfte dies der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ebenfalls nicht entgegenstehen. Der Senat hat schon wiederholt darauf hingewiesen, daß ein ungeeigneter Kraftfahrer jahrelang unauffällig bleiben kann, gleichwohl aber die von ihm ausgehende erhebliche Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer sich jederzeit aktualisieren kann. Es ist deshalb gerade ein Zweck der angeordneten Begutachtung, auch darüber Aufschluß zu geben, ob die zwischenzeitlich unauffällige Verkehrsteilnahme ein Zufallsprodukt oder Folge einer veränderten Einstellung des Antragstellers zum Alkoholkonsum und zur Benutzung eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluß ist. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller im Hinblick auf seine Heirat im August 1995 und den Umstand, daß das Fahren mit Kraftfahrzeugen eine notwendige Voraussetzung für seine Lebensgrundlage ist, sich auf eine erhebliche Motivation zu verantwortungsbewußtem Verkehrsverhalten beruft. Ob eine solche Motivation tatsächlich vorhanden ist, bedarf angesichts der Vorgeschichte ebenfalls der Überprüfung durch das angeforderte Gutachten. Permalink: http://openjur.de/u/393513.html Kommentare
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