Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten zu 3) gegen das Teilendurteil des Landgerichts München I vom 18.6.2009 wird dieses abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt,
§ 291
Rn 1), sie setzt lediglich die Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Leistungsbegehrens voraus (
§ 291Rn 5).
Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nur in dem Fall, dass dem Anspruch die Einrede des nichterfüllten Vertrags oder ein vom Schuldner geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht entgegen steht, kann die Verzinsung nach § 291 BGB entfallen (BGH NJW 1971, 615 ;
§ 291Rn 5).
Das gilt indessen nicht, wenn der Schuldner - wie vorliegend - Schadensersatz Zug um Zug gegen Vorteilsausgleichung zu leisten hat (BGH Urteil vom 21.10.2004 – III ZR 323/03 ;
aaO.). Der Bundesgerichtshof hat dies in seinem zuletzt zitierten Urteil überzeugend folgendermaßen begründet (Rn 7): „Im vorliegenden Fall geht es indessen nicht um die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, d.h. um die Geltendmachung eines auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhenden fälligen Gegenanspruchs durch die Beklagte. Vielmehr ist Grundlage des hier in Rede stehenden Zug-um-Zug-Vorbehaltes das dem allgemeinen Schadensersatzrecht innewohnende Prinzip der Vorteilsausgleichung, welches bewirkt, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten nur gegen Herausgabe der Vorteile erfüllt zu werden braucht, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquatem Zusammenhang stehen. Der Schadensersatzanspruch ist von vornherein nur mit der Einschränkung begründet, dass gleichzeitig die Vorteile herausgegeben werden. Dazu bedarf es keines besonderen Antrags oder einer Einrede des Schuldners ( BGHZ 27, 241 , 248 f; Staudinger/Schiemann, BGB
- Bearb. [1998] § 249 Rn. 143). Eben dieser Besonderheit des Schadensersatzanspruchs hatte der Kläger mit ihrem Klageantrag Rechnung getragen. Ein Schadensersatzbegehren dieses Inhalts ist auch im Amtshaftungsrecht zulässig. Es verstößt nicht gegen die Besonderheit des Amtshaftungsanspruchs, die darin besteht, dass er - abweichend vom Grundsatz der Naturalrestitution - in der Regel auf Ersatz in Geld, allenfalls auf Wertersatz, jedoch nicht auf Wiedergutmachung durch eine dem Amt zuzurechnende Handlung geht (vgl. Senatsurteil vom
- Mai 2003 - III ZR 32/02 = NVwZ 2003, 1285 ). Der Senat sieht keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die Schadensersatzforderung der Klägerin mit diesem eingeschränkten Inhalt spätestens durch die Klageerhebung fällig geworden ist. Daher besteht keine innere Rechtfertigung dafür, die Beklagte, die der Klage mit sachlichen Einwendungen zu Anspruchsgrund und -höhe, nicht aber mit einem Zurückbehaltungsrecht, entgegengetreten ist, von der Pflicht zur Zahlung von Prozesszinsen zu befreien. Mit der Auferlegung der Prozesszinsen verwirklicht sich hier nämlich lediglich das allgemeine Risiko eines jeden Schuldners, dessen Verteidigungsvorbringen sich im Laufe eines jahrelangen Rechtsstreits als im Ergebnis nicht durchgreifend erweist. Ebenso wenig sind sachliche Gründe dafür erkennbar, der Klägerin, die mit dem Angebot des Vorteilsausgleichs das ihrerseits Erforderliche getan hatte, die Nutzungsvorteile des ihr rechtmäßig zustehenden Schadensersatzbetrages in Form der Prozesszinsen vorzuenthalten. Dementsprechend hat der Senat in dem eine vergleichbare Fallgestaltung betreffenden Urteil vom
- Mai 2003 ( a. a. O. ) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz den dortigen Klägern auf die ihnen Zug um Zug gegen die Übertragung des Grundstücks zuerkannte Hauptforderung auch die gesetzlichen Zinsen zugesprochen.“ Der Senat sieht keine rechtliche Veranlassung, davon bei der hier gegebenen vorliegenden Sachverhaltskonstellation abzuweichen. 7) Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aussetzung dieses Verfahrens gemäß § 148 ZPO oder für die Anordnung des Ruhen des Verfahrens gemäß § 251 ZPO liegen nicht vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Ziff, 2 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Erfolg der Berufung der Beklagten zu 3) im Hinblick auf die vorprozessualen Zinsen und die Stellung der Zug-um-Zug-Vorbehalte im Verhältnis zum Gesamtstreitwert nur sehr gering war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/394770.html ( https://oj.is/394770 ) Volltext Druckansicht Zitate 49 Zitiert 2 Referenzen 7 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.