G abhängt bzw. es nicht (mehr) darauf ankommt, ob die neue Beschäftigung zustimmungsfrei im Sinne der BeschV ist. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Befristung der bis dahin erteilten Aufenthaltsbewilligung lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vor. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem hochqualifizierten Ausländer in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung
G erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Nach Satz 2 kann die Landesregierung bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf. Gemäß § 19 Abs. 2 AufenthG sind hochqualifiziert nach Abs. 1 insbesondere (1.) Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, (2.) Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder (3.) Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Nach § 3 der BeschV (Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung) vom 22.11.2004 ( BGBl. I S.2937 ) bedarf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte nach § 19 Abs. 2 AufenthG keiner Zustimmung
G. Da eine Zustimmung
G nicht vorliegt, kommt als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte nur § 19 Abs. 2 AufenthG in Betracht. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllt der Kläger sowohl die Voraussetzungen der Ziffer 1 als auch diejenigen der Ziffer 2, denn er ist Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen (Ziffer 1) sowie wissenschaftlicher Mitarbeiter in herausgehobener Funktion (Ziffer 2). Nach Ziffer 19.2.1 der vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz (Stand: 22.12.2004), an denen sich auch die Beklagte vorliegend orientiert hat, liegen die besonderen fachlichen Kenntnisse von Wissenschaftlern nach Nr. 1 vor, wenn der Wissenschaftler über eine besonders hohe Qualifikation oder über Kenntnisse in einem speziellen Fachgebiet von überdurchschnittlich hoher Bedeutung verfügt. In Zweifelsfällen soll eine Stellungnahme fachkundiger wissenschaftlicher Einrichtungen oder Organisationen eingeholt werden. Die besonders hohe Qualifikation des Klägers ergibt sich daraus, dass er mit seinen bisherigen Arbeiten erstmals einen Lösungsansatz für die Erarbeitung von Schädigungsmodellen an Stahlbetonteilen entwickelt hat, die - wie sich sowohl aus den Stellungnahmen von Prof. ... von der Universität S. als auch aus der Förderung des entsprechenden Forschungsprojekts durch die DFG ergibt - fundamentale Bedeutung für die Fachgebiete Mechanik und Stahlbetonbau haben. Prof. ... führte in seinem Schreiben aus, dass eine Optimierung von Stahlbetonkonstruktionen bislang nicht zufrieden stellend habe gelöst werden können und der Kläger es als erster Wissenschaftler verstanden habe, die bislang vorhandenen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Strukturoptimierung effizient mit den Entwicklungen von Schädigungsmodellen im Stahlbetonbau miteinander zu verknüpfen. Die herausragende Qualifikation zeigt sich weiter daran, dass der Kläger ausweislich der Stellungnahme von Prof. ... den Antrag auf Bewilligung von Forschungsmitteln weitgehend selbst erarbeitet hat, was für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter ungewöhnlich sei. Weiter bescheinigte er dem Kläger, ein exzellenter Wissenschaftler zu sein, der es insbesondere verstehe, die theoretischen Erkenntnisse mit den praktischen Bedürfnissen auf dem fraglichen Gebiet zu verknüpfen, was er, Prof. ..., nicht vielen Wissenschaftlern in Deutschland zutraue. Schließlich wird die besonders hohe Qualifikation des Klägers auf dem Gebiet der Schädigungsmodelle im Betonbau aus jetziger Sicht auch daran deutlich, dass seine bisherigen Forschungsarbeiten von einem Forschungsteam in den USA für dessen Forschungsprojekt maßgebend herangezogen werden. Aus dem Vorgenannten ergibt sich des weiteren, dass der Kläger damit über Kenntnisse in einem speziellen Fachgebiet von überdurchschnittlich hoher Bedeutung, nämlich der Optimierung von Stahlbetonkonstruktionen, verfügt. Dass es sich hierbei um ein spezielles Fachgebiet handelt, steht außer Frage und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Dasselbe gilt hinsichtlich der in den Anwendungshinweisen geforderten überdurchschnittlich hohen Bedeutung des Fachgebiets. Diese ergibt sich im Übrigen auch und gerade daraus, dass die DFG Mittel in das entsprechende Forschungsprojekt investiert hat. Die Auffassung der Beklagten im angefochtenen Bescheid, wonach sich der Kläger nicht von der Masse der qualifizierten Studenten und wissenschaftlichen Angestellten abhebe, ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen und insbesondere der Äußerungen des Betreuers des fraglichen Projekts, an dem der Kläger arbeitet, nicht haltbar. Eine Auseinandersetzung mit den vorhandenen Unterlagen fand offensichtlich nicht statt. Der Kläger erfüllt zudem die Voraussetzungen der des § 19 Abs. 2 Ziffer 2 AufenthG, denn bei ihm handelt es sich auch um einen wissenschaftlichen Mitarbeiter in herausgehobener Funktion. Eine solche ist nach Ziffer 19.2.2 der Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz dann gegeben, wenn der Betreffende eigenständig und verantwortlich wissenschaftliche Projekt- oder Arbeitsgruppen leitet. Dem gleichzustellen ist der Fall der Leitung eines wissenschaftlichen Projekts. Dass dies beim Kläger gleichfalls gegeben ist, hat Prof. ... bereits in seinem Schreiben vom 07.02.2005 an die Beklagte ausgeführt, in dem er darauf hinwies, dass der Kläger selbstständig und eigenverantwortlich die theoretischen Grundlagen des Forschungsprojektes erarbeite als auch für die numerische Situation zuständig sei. Die eigenständige und verantwortliche Projektarbeit des Klägers wird zudem dadurch belegt, dass er den Bewilligungsantrag bei der DFG hinsichtlich des theoretischen Teils weitgehend eigenständig verfasst hat. Auch hiermit hat sich die Beklagte in keiner Weise auseinandergesetzt. Soweit sie angeführt hat, dass die eigenständige Tätigkeit in der Forschung bei ausländischen Staatsangehörigen, die im Bundesgebiet promovierten, nicht außergewöhnlich und kein Indiz dafür sei, dass der Kläger dem Personenkreis des § 19 AufenthG angehöre, missachtet sie die Vorgaben der Anwendungshinweise. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beklagten, das unter der Grenze des § 19 Abs. 2 Ziff. 3 AufenthG liegende monatliche Nettoeinkommen des Klägers sei ein weiteres „Indiz“ gegen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Beklagte verkennt insoweit, dass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 AufenthG nicht kumulativ oder in einer Art Gesamtschau festzustellen sind. Vielmehr genügt, wie sich der Vorschrift klar entnehmen lässt, das Vorliegen des § 19 Abs. 2 AufenthG. Zudem zielt Nummer 3 des Absatzes 2 erkennbar auf Mitarbeiter in der freien Wirtschaft ab und ist in Fällen wie dem vorliegenden von vornherein nicht einschlägig. Was in diesem Zusammenhang mit der Formulierung im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 23.06.2005, wonach „beim Widerspruchsführer ... keine über BAT II a hinausgehende Bezahlung bei der beantragten Sachbeihilfe angestrebt“ worden sei, gemeint sein sollte, erschließt sich dem Gericht nicht und wird, nachdem der Widerspruchsbescheid keinerlei eigenständige Begründung enthält, auch aus dem sonstigen Sachzusammenhang nicht klar. Vorliegend ist auch ein besonderer Fall i.S.d. § 19 Abs. 1 AufenthG gegeben, der auch bei Vorliegen des Abs. 2 zusätzlich positiv festzustellen ist. Die Kammer vermag sich nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung anzuschließen, wonach § 19 Abs. 2 AufenthG drei der insgesamt vier Anwendungsfälle des § 19 AufenthG enthalte und über dessen Abs. 1 auch in anderen „besonderen Fällen“ eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden könne (Dagmar Feldgen, Das neue Ausländerbeschäftigungsrecht - Zugang zum Arbeitsmarkt für Drittstaatsangehörige, ZAR 2006, S. 168, 173, 174). Für diese Auffassung bzw. Abgrenzung könnte allerdings der Umstand sprechen, dass eine Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 AufenthG der Zustimmung
G bedarf, wohingegen in den Fällen des § 19 Abs. 2 AufenthG nach § 3 BeschV eine solche Zustimmung nicht erforderlich ist. Dies könnte dafür sprechen, dass § 19 Abs. 2 AufenthG besondere Fälle im Sinne des Abs. 1 regelt bzw. in diesen Fällen jeweils das Vorliegen eines besonderen Falles indiziert ist. Allerdings steht der Wortlaut der Norm einer derartigen Auslegung entgegen. § 19 Abs. 2 definiert danach lediglich, wer „insbesondere“ „hochqualifiziert nach Abs. 1“ ist, und nimmt danach ausschließlich Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „hoch qualifiziert“ (in diesem Sinne wohl auch Renner, Ausländerrecht, Kommentar,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.