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VG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2006 - 17 K 2196/05

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 20.04.2005 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 23.06.2005werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsau

§ 39Abs. 1 Aufenth

G abhängt bzw. es nicht (mehr) darauf ankommt, ob die neue Beschäftigung zustimmungsfrei im Sinne der BeschV ist. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Befristung der bis dahin erteilten Aufenthaltsbewilligung lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vor. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem hochqualifizierten Ausländer in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung

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G erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Nach Satz 2 kann die Landesregierung bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf. Gemäß § 19 Abs. 2 AufenthG sind hochqualifiziert nach Abs. 1 insbesondere (1.) Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, (2.) Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder (3.) Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Nach § 3 der BeschV (Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung) vom 22.11.2004 ( BGBl. I S.2937 ) bedarf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte nach § 19 Abs. 2 AufenthG keiner Zustimmung

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G. Da eine Zustimmung

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G nicht vorliegt, kommt als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte nur § 19 Abs. 2 AufenthG in Betracht. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllt der Kläger sowohl die Voraussetzungen der Ziffer 1 als auch diejenigen der Ziffer 2, denn er ist Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen (Ziffer 1) sowie wissenschaftlicher Mitarbeiter in herausgehobener Funktion (Ziffer 2). Nach Ziffer 19.2.1 der vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz (Stand: 22.12.2004), an denen sich auch die Beklagte vorliegend orientiert hat, liegen die besonderen fachlichen Kenntnisse von Wissenschaftlern nach Nr. 1 vor, wenn der Wissenschaftler über eine besonders hohe Qualifikation oder über Kenntnisse in einem speziellen Fachgebiet von überdurchschnittlich hoher Bedeutung verfügt. In Zweifelsfällen soll eine Stellungnahme fachkundiger wissenschaftlicher Einrichtungen oder Organisationen eingeholt werden. Die besonders hohe Qualifikation des Klägers ergibt sich daraus, dass er mit seinen bisherigen Arbeiten erstmals einen Lösungsansatz für die Erarbeitung von Schädigungsmodellen an Stahlbetonteilen entwickelt hat, die - wie sich sowohl aus den Stellungnahmen von Prof. ... von der Universität S. als auch aus der Förderung des entsprechenden Forschungsprojekts durch die DFG ergibt - fundamentale Bedeutung für die Fachgebiete Mechanik und Stahlbetonbau haben. Prof. ... führte in seinem Schreiben aus, dass eine Optimierung von Stahlbetonkonstruktionen bislang nicht zufrieden stellend habe gelöst werden können und der Kläger es als erster Wissenschaftler verstanden habe, die bislang vorhandenen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Strukturoptimierung effizient mit den Entwicklungen von Schädigungsmodellen im Stahlbetonbau miteinander zu verknüpfen. Die herausragende Qualifikation zeigt sich weiter daran, dass der Kläger ausweislich der Stellungnahme von Prof. ... den Antrag auf Bewilligung von Forschungsmitteln weitgehend selbst erarbeitet hat, was für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter ungewöhnlich sei. Weiter bescheinigte er dem Kläger, ein exzellenter Wissenschaftler zu sein, der es insbesondere verstehe, die theoretischen Erkenntnisse mit den praktischen Bedürfnissen auf dem fraglichen Gebiet zu verknüpfen, was er, Prof. ..., nicht vielen Wissenschaftlern in Deutschland zutraue. Schließlich wird die besonders hohe Qualifikation des Klägers auf dem Gebiet der Schädigungsmodelle im Betonbau aus jetziger Sicht auch daran deutlich, dass seine bisherigen Forschungsarbeiten von einem Forschungsteam in den USA für dessen Forschungsprojekt maßgebend herangezogen werden. Aus dem Vorgenannten ergibt sich des weiteren, dass der Kläger damit über Kenntnisse in einem speziellen Fachgebiet von überdurchschnittlich hoher Bedeutung, nämlich der Optimierung von Stahlbetonkonstruktionen, verfügt. Dass es sich hierbei um ein spezielles Fachgebiet handelt, steht außer Frage und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Dasselbe gilt hinsichtlich der in den Anwendungshinweisen geforderten überdurchschnittlich hohen Bedeutung des Fachgebiets. Diese ergibt sich im Übrigen auch und gerade daraus, dass die DFG Mittel in das entsprechende Forschungsprojekt investiert hat. Die Auffassung der Beklagten im angefochtenen Bescheid, wonach sich der Kläger nicht von der Masse der qualifizierten Studenten und wissenschaftlichen Angestellten abhebe, ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen und insbesondere der Äußerungen des Betreuers des fraglichen Projekts, an dem der Kläger arbeitet, nicht haltbar. Eine Auseinandersetzung mit den vorhandenen Unterlagen fand offensichtlich nicht statt. Der Kläger erfüllt zudem die Voraussetzungen der des § 19 Abs. 2 Ziffer 2 AufenthG, denn bei ihm handelt es sich auch um einen wissenschaftlichen Mitarbeiter in herausgehobener Funktion. Eine solche ist nach Ziffer 19.2.2 der Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz dann gegeben, wenn der Betreffende eigenständig und verantwortlich wissenschaftliche Projekt- oder Arbeitsgruppen leitet. Dem gleichzustellen ist der Fall der Leitung eines wissenschaftlichen Projekts. Dass dies beim Kläger gleichfalls gegeben ist, hat Prof. ... bereits in seinem Schreiben vom 07.02.2005 an die Beklagte ausgeführt, in dem er darauf hinwies, dass der Kläger selbstständig und eigenverantwortlich die theoretischen Grundlagen des Forschungsprojektes erarbeite als auch für die numerische Situation zuständig sei. Die eigenständige und verantwortliche Projektarbeit des Klägers wird zudem dadurch belegt, dass er den Bewilligungsantrag bei der DFG hinsichtlich des theoretischen Teils weitgehend eigenständig verfasst hat. Auch hiermit hat sich die Beklagte in keiner Weise auseinandergesetzt. Soweit sie angeführt hat, dass die eigenständige Tätigkeit in der Forschung bei ausländischen Staatsangehörigen, die im Bundesgebiet promovierten, nicht außergewöhnlich und kein Indiz dafür sei, dass der Kläger dem Personenkreis des § 19 AufenthG angehöre, missachtet sie die Vorgaben der Anwendungshinweise. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beklagten, das unter der Grenze des § 19 Abs. 2 Ziff. 3 AufenthG liegende monatliche Nettoeinkommen des Klägers sei ein weiteres „Indiz“ gegen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Beklagte verkennt insoweit, dass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 AufenthG nicht kumulativ oder in einer Art Gesamtschau festzustellen sind. Vielmehr genügt, wie sich der Vorschrift klar entnehmen lässt, das Vorliegen des § 19 Abs. 2 AufenthG. Zudem zielt Nummer 3 des Absatzes 2 erkennbar auf Mitarbeiter in der freien Wirtschaft ab und ist in Fällen wie dem vorliegenden von vornherein nicht einschlägig. Was in diesem Zusammenhang mit der Formulierung im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 23.06.2005, wonach „beim Widerspruchsführer ... keine über BAT II a hinausgehende Bezahlung bei der beantragten Sachbeihilfe angestrebt“ worden sei, gemeint sein sollte, erschließt sich dem Gericht nicht und wird, nachdem der Widerspruchsbescheid keinerlei eigenständige Begründung enthält, auch aus dem sonstigen Sachzusammenhang nicht klar. Vorliegend ist auch ein besonderer Fall i.S.d. § 19 Abs. 1 AufenthG gegeben, der auch bei Vorliegen des Abs. 2 zusätzlich positiv festzustellen ist. Die Kammer vermag sich nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung anzuschließen, wonach § 19 Abs. 2 AufenthG drei der insgesamt vier Anwendungsfälle des § 19 AufenthG enthalte und über dessen Abs. 1 auch in anderen „besonderen Fällen“ eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden könne (Dagmar Feldgen, Das neue Ausländerbeschäftigungsrecht - Zugang zum Arbeitsmarkt für Drittstaatsangehörige, ZAR 2006, S. 168, 173, 174). Für diese Auffassung bzw. Abgrenzung könnte allerdings der Umstand sprechen, dass eine Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 AufenthG der Zustimmung

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G bedarf, wohingegen in den Fällen des § 19 Abs. 2 AufenthG nach § 3 BeschV eine solche Zustimmung nicht erforderlich ist. Dies könnte dafür sprechen, dass § 19 Abs. 2 AufenthG besondere Fälle im Sinne des Abs. 1 regelt bzw. in diesen Fällen jeweils das Vorliegen eines besonderen Falles indiziert ist. Allerdings steht der Wortlaut der Norm einer derartigen Auslegung entgegen. § 19 Abs. 2 definiert danach lediglich, wer „insbesondere“ „hochqualifiziert nach Abs. 1“ ist, und nimmt danach ausschließlich Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „hoch qualifiziert“ (in diesem Sinne wohl auch Renner, Ausländerrecht, Kommentar,

  1. Aufl., § 19 RdNrn. 10ff.). Dies bedeutet, dass auch im Falle des Vorliegens eines Regelbeispiels nach Absatz 2 zusätzlich das weitere in Abs. 1 enthaltene Tatbestandsmerkmal des besonderen Falles vorliegen muss, um das Ermessen der Behörde hinsichtlich der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu eröffnen. Weiter ist davon auszugehen, dass das Vorliegen eines besonderen Falls nicht Teil der der Beklagten vorbehaltenen Ermessensausübung ist, sondern einen vom Gericht in vollem Umfang nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff darstellt. Dies ergibt sich daraus, dass die Frage des Vorliegens eines besonderen Falles nicht den Ermessensrahmen der Behörde in dem Sinne erschöpft, dass darüber hinaus weitere Ermessenserwägungen der Behörde von vornherein nicht in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.14.02.1994 - 4 S 1429/92 -). So verhält es sich allerdings nicht. Im Rahmen ihrer Ermessensausübung hat die Ausländerbehörde nicht nur dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung zu tragen, sondern auch dem gestiegenen öffentlichen Interesse an ausländischen Hochqualifizierten (vgl. Renner, AuslR, Komm.
  2. Aufl., § 20 RdNr. 13). Der Gesetzgeber verfolgt mit § 19 AufenthG den Zweck, die Stellung Deutschlands im „Kampf um die besten Köpfe“ zu verbessern (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 75 ). § 19 AufenthG ermöglicht es, hoch qualifizierten Arbeitskräften, an deren Aufenthalt im Bundesgebiet ein besonderes wirtschaftliches und gesellschaftliches Interesse besteht, von Anfang an einen Daueraufenthaltstitel in Form der Niederlassungserlaubnis zu erteilen, um diesem Personenkreis für die Aufenthaltsentscheidung die notwendige Planungssicherheit zu geben (vgl. Ziff. 19.1.1 der Anwendungshinweise zum AufenthG). Die Tatbestandsvoraussetzung „in besonderen Fällen“ setzt die Feststellung einer besonderen Situation voraus. Dies bedeutet, dass nicht bereits im Normalfall des Bedarfs an einer hochqualifizierten Arbeitskraft eine Niederlassungserlaubnis in Betracht kommt, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände bzw. in besonders gelagerten Einzelfällen, die z. B. bei einer besonders langen Vakanz der Stelle, dem Fehlen von Ersatzpersonal oder aber dem Angewiesensein eines Unternehmens auf die Besetzung der Stelle in Betracht kommen (vgl. Renner, a.a.O., RdNr. 10 f.). Um einen besonderen Fall in diesem Sinne handelte es sich vorliegend, denn wie bereits dem Schreiben der Universität S. an die Beklagte vom 07.02.2005 zu entnehmen ist, war die Durchführung des Forschungsprojekts maßgeblich gerade von der Person des Klägers abhängig. In seiner fernmündlichen Auskunft gegenüber dem Gericht hat Prof. ... angegeben, dass das Forschungsvorhaben auf die Kenntnisse des Klägers angewiesen gewesen sei. Die hohe Bedeutung des Forschungsvorhabens als solches ergibt sich aus der Mittelbewilligung durch die DFG und den Umstand, dass die Weiterentwicklung auf diesem Gebiet international bedeutsam ist, was sich nicht nur den Ausführungen von Prof. ... entnehmen lässt, sondern auch dem Umstand, dass die bisherigen Forschungsergebnisse des Klägers zwischenzeitlich Eingang in ein vergleichbares Forschungsvorhaben in den USA gefunden haben bzw. wohl dessen maßgebliche theoretische Grundlage bilden. Damit aber „stand und fiel“ das Forschungsprojekt an der Universität S. mit der Mitarbeit des Klägers. Dem Vorliegen eines besonderen Falles im Sinne des § 19 Abs. 1 AufenthG steht nicht entgegen, dass der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben hat, sich nunmehr um eine Stelle in der freien Wirtschaft zu bewerben, denn insoweit ist auf den Zeitpunkt der begehrten Erteilung der Niederlassungserlaubnis, mithin auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Aufenthaltsbewilligung (30.09.2005) abzustellen. Im Übrigen hat Prof. ... verdeutlicht, dass das Vorhaben weiterlaufe und zwischenzeitlich weitere DFG-Mittel beantragt worden seien. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Insoweit war zu berücksichtigen, dass das in der Klageschrift enthaltene Begehren des Klägers nicht als Verpflichtungsbegehren im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO auszulegen war. Vielmehr führte er lediglich aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in seinem Falle vorlägen, und bezog sich insoweit in seiner weiteren Begründung erkennbar auf die Tatbestandsmerkmale des § 19 AufenthG. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Permalink: https://openjur.de/u/395280.html ( https://oj.is/395280 ) Volltext Druckansicht Zitate 4 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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