läufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision der Klägerin wird zugelassen. Gründe I. Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 24.10.2008 gegen 10.45 Uhr in X.. Die Klägerin spazierte mit einer 14 Monate alten Labradorhündin auf einem Feldweg. Die Hündin war nicht angeleint. Der Beklagte fuhr von der Q.straße mit einem Traktor mit Gülleanhänge auf den Feldweg. Die Hündin wurde von dem Gespann überrollt, wobei sie so schwere Verletzungen erlitt, dass sie von einem Tierarzt eingeschläfert wurde. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage Schadensersatz in Höhe von 775,99 €, ein Schmerzensgeld, welches 10.000,00 € nicht unterschreiten sollte, Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer Schäden sowie Freistellung von
gerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Betrag von 775,99 € setzt sich zusammen aus 150,99 € Tierarztkosten, 600,00 € für die Anschaffung eines Labrador-Welpen und 25,00 € Auslagenpauschale. Hinsichtlich des Schmerzgeldanspruchs hat die Klägerin behauptet, sie habe einen sog. Schockschaden mit schweren Anpassungsstörungen und einer schwere depressiven Episode erlitten. Es sei zu einer pathologischen Trauerreaktion gekommen, welche medikamentös habe behandelt werden müssen und die Durchführung einer Langezeitbehandlung erfordert habe. Der Zustand habe über einen Zeitraum von mindestens 4 Monaten gedauert und sei bis heute nicht ausgestanden. Wegen des weiteren erstinstanzlichen
bringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, durch welches das Landgericht der Klage hinsichtlich der bezifferten materiellen Schäden stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen hat. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen. Die Klägerin verfolgt ihre Anträge auf Schmerzensgeld und Feststellung weiter. Sie stützt den Schmerzensgeldanspruch auf die Rechtsprechung zum sog. Schockschaden bei der Tötung oder Verletzung naher Angehöriger, die ihrer Ansicht nach auch auf Haustiere ausgeweitet werden müsse, da zu diesen in der heutigen Zeit oftmals eine engere Bindung als zu nahen Angehörigen bestehe. Das Landgericht habe ferner nicht berücksichtigt, dass sie selbst direkt am Unfall beteiligt gewesen sei. Sie behauptet, der Hund habe sich unmittelbar im Bereich ihres rechten Beines befunden, als er überfahren worden sei. Sie und der Hund hätten eine Einheit gebildet. Sie selbst habe sich nur durch einen Schritt zurück in Richtung Böschung in Sicherheit bringen können. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 19.8.2010 den Beklagten zu verurteilen, an sie aufgrund des Unfallereignisses vom 24.10.2008 gegen 10.45 Uhr in XXXXX X., Q.straße, Höhe Sportplatz, ein angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2009 zu zahlen, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 10.000,00 € jedoch nicht unterschreiten sollte; festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr aufgrund des in Rede stehenden Unfallereignisses sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche, sofern diese nicht auf Dritte übergegangen sind, zu ersetzen; den Beklagten zu verurteilen, sie von außergerichtlich entstandenen Kosten der Rechtsanwälte N. H. und Kollegen, X. in Höhe von 837,52 € gemäß Kostennote vom 7.10.2009, abzüglich erstinstanzlich zuerkannter 120,67 €, freizustellen. Sie regt an, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Mit seiner eigenen Berufung beantragt er, das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19.8.2010 aufzuheben, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte macht geltend, dass die alleinige oder überwiegende Verantwortung für den Unfall bei der Klägerin liege, was das Landgericht nicht berücksichtigt habe. Er bestreitet hinsichtlich der materiellen Schäden ihre Aktivlegitimation und meint, dass sich der Schaden durch den Tod des Hundes auf maximal 300,00 € belaufe. Der Schaden bemesse sich nach dem Zeitwert des 14 Monate alten Hundes und nicht nach den Kosten für die Anschaffung eines Welpen. Mehrwertsteuer auf die Tierarztkosten könne die Klägerin nicht verlangen, da er als Ausländer nicht der Umsatzsteuer unterliege. Die Strafakten 105 Js 106/09 StA Aachen lagen
und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen
gelegten Unterlagen Bezug genommen. II. Die Berufung des Beklagten hat hinsichtlich der Haftungsquote teilweise Erfolg. Im Übrigen sind die zulässigen Berufungen der Parteien unbegründet. 1. Dem Grund nach haften beide Parteien zu 50 % für den Unfall. Der Beklagte haftet als Fahrer des unfallbeteiligten Traktors nach § 18 StVG für den Unfall, bei dem der Hund der Klägerin getötet wurde. Er hat weder nachgewiesen, dass der Unfall für ihn unabwendbar war, noch, dass ihn an dem Unfall kein Verschulden trifft. Für seinen
trag, der Hund sei unvermittelt
seinen Traktor gelaufen, hat er keinen Beweis angetreten. Auf der anderen Seite muss sich die Klägerin nach § 17 Abs. 1 und 4 StVG die Tiergefahr ihre Hundes (§ 833 BGB) entgegenhalten lassen. Weder Klägerin noch Beklagter können ein Verschulden der jeweils anderen Partei nachweisen. Dass der Hund nicht angeleint war, genügt auf einem Feldweg für ein Mitverschulden nicht. Eine Anleinpflicht besteht auf Feldwegen nach dem Landeshundegesetz nicht. Im Rahmen der Abwägung zwischen der Betriebsgefahr des PKW und der Tiergefahr wird bei Unfällen mit nicht angeleinten Hunden im Allgemeinen von einem Überwiegen der Tiergefahr ausgegangen (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Aufl., Rn 512, wonach die Mithaftung des Kfz-Halters ein Fehlverhalten des Fahrers
aussetzt; Budewig/Gehrlein/Leipold, Der Unfall im Straßenverkehr, 10. Kapitel Rn 12). Begründet wird dies mit der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und damit, dass es sich aus Sicht des Kraftfahrers um eine ungewöhnliche Gefahr handelt, mit der er nicht rechnen muss und auf die er sich nur schwer einstellen kann (vgl. Grüneberg, aaO). Unter den Besonderheiten des
liegenden Falles haftet der Beklagte indes zu 50 % für den Unfall. Der Beklagte hat den Hund nach seiner Einlassung in der Hauptverhandlung gesehen, zudem ereignete der Unfall sich nicht im öffentlichen Straßenraum, sondern auf einem landwirtschaftlichen Feldweg, auf dem eher mit Tieren zu rechnen ist als auf einer öffentlichen Straße. Nach den Lichtbildern in der Strafakte (dort Bl. 8 ff.) war der Feldweg für den allgemeinen Fahrzeugverkehr gesperrt und nur landwirtschaftlicher Verkehr zugelassen. Aufgrund dieser örtlichen Gegebenheiten und wegen der zunächst nur schweren Einsehbarkeit des Feldweges war auf Seiten des Beklagte ohnehin besondere Sorgfalt veranlasst. Auf der anderen Seite tritt aber auch die Tiergefahr, die hier deshalb erhöht war, weil der Hund nicht angeleint war, nicht hinter die Betriebsgefahr des vom Beklagten geführten Gespanns zurück. 2. Der materielle Schaden ist in der geltend gemachten Höhe von 775,99 € grundsätzlich ersatzfähig. Er mindert sich lediglich um den Mithaftungsanteil der Klägerin als Tierhalterin. Soweit der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin mit der Behauptung, Eigentümer des Hundes sei ihr Ehemann gewesen, bestreitet, ist das
bringen in der Berufung neu und nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils war in 1. Instanz unstreitig, dass der Ehemann der Klägerin die Ansprüche an sie abgetreten hat. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag wurde nicht gestellt (hierzu zuletzt BGH Urt. v. 11.01.2011 - XI ZR 220/08 ). Das Bestreiten der Abtretung in der Berufung ist daher nach § 531 Abs. 2 ZPO als neu zu behandeln. Gründe für die Zulassung des neuen
bringens sind weder dargelegt noch ersichtlich. Den Tierarztkosten ist der Beklagte in
aus (Plagemann in Geigel, Der Haftpflichtprozess,
aussetzungen. Es muss eine Gesundheitsbeeinträchtigung
liegen, die nach Art und Schwere deutlich über das hinausgeht, was Nahestehende als mittelbar Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden. Zum zweiten steht der Anspruch nur nahen Angehörigen zu. Schließlich bedarf es eines ausreichenden Anlasses, d.h. der Schock muss im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl.,
Aufl., Kap. 9 Rn 131 ff.; Budewig/Gehrlein/Leipold, Der Unfall im Straßenverkehr, Kap. 18 Rn 11 ff., jeweils mit w. Nachw.; gegen diese Einschränkungen Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 249 Rn 46). Die Klägerin hat allerdings hinreichend
getragen und unter Beweis gestellt, dass sie erhebliche psychische Beeinträchtigungen durch den Unfall erlitten hat. Es fehlt indes an den beiden weiteren
aussetzungen, insbesondere einem hinreichend nachvollziehbaren Anlass für die psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin. So ist der Tod eines Angehörigen ein nachvollziehbarer Anlass einer Gesundheitsbeeinträchtigung, nicht aber die Beschädigung einer Sache oder der Tod eines Haustieres (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl.,
Diese Einschränkungen des Anspruchs auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sind entgegen Bedenken in der Literatur (z.B. Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 249 Rn 46, wonach es allein auf die gesundheitlichen Folgen ankommen soll) sachgerecht (so auch Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl.,
Sie entspricht der Absicht des Gesetzgebers, die Deliktshaftung sowohl nach den Schutzgütern als auch nach den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken ( BGHZ 56, 163 ; BGH NJW 1989, 2317 ). Dem widerspräche es, die Tötung eines Haustieres bei einem Unfall als Gesundheitsverletzung des Tierhalters zu qualifizieren. Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg darauf, dass die deutsche Rechtsprechung insoweit restriktiver sei als andere europäische Rechtsordnungen (so auch Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl.,
Aufl., Kap. 9 Rn 149). Unabhängig von der Frage, inwieweit der
halt rechtlich relevant ist, hat die Klägerin weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass in anderen Rechtsordnungen ein Schmerzensgeldanspruch auch bei Tötung eines Haustieres anerkannt wird. Vielmehr geht es in der Diskussion um die
aussetzungen eines eigenen Schmerzensgeldanspruchs bei Tötung oder Verletzung von Angehörigen (vgl. z.B. die Übersicht bei Janssen, ZRP 2003, 156).
gerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind grundsätzlich erstattungsfähig. Die Klägerin hat unstreitig
gerichtlich ihren Rechtsanwalt eingeschaltet. Die Höhe der ersatzfähigen Kosten richtet sich nach dem Wert der berechtigten Ansprüche. Auf Grundlage eines berechtigten Ersatzanspruchs in Höhe von 388,00 € ergeben sich folgende Rechtsanwaltsgebühren: 1,3 Geschäftsgebühr von 58,50 € 20 % Auslagen 11,70 € Zwischensumme 70,20 € + 19 % MWSt. 83,54 €. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
läufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision zu im Hinblick auf den Streit in der Literatur über die
aussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für sog. Schockschäden. Von einer ausdrücklichen Beschränkung der Revisionszulassung auf die Berufung der Klägerin sieht der Senat zur Vermeidung eventueller Divergenzen im Hinblick darauf ab, dass es für die Höhe eines eventuellen Anspruchs auch auf die Haftungsquote ankommt. Permalink: https://openjur.de/u/395437.html ( https://oj.is/395437 ) Verweise Volltext Zitate 6 Zitiert 1 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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