- Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines wegen Versäumung der Einspruchsfrist rechtskräftig gewordenen Strafbefehls.
- Versetzung eines Oberstudienrats in das Amts eines Studienrats wegen sexueller Handlungen mit einer fast volljährigen Nachhilfeschülerin. Gründe I.
- Der am 24.1.1944 geborene Beamte wurde nach bestandener Prüfung für das Handelslehramt mit Wirkung vom 25.5.1970 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar ernannt und der Wirtschaftsschule und kaufmännischen Berufsschule x zugeteilt. Nachdem er die Staatsprüfung für das höhere Lehramt an kaufmännischen Berufs- und Berufsfachschulen bestanden hatte, wurde er mit Wirkung vom 23.10.1971 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Studienassessor ernannt. Mit Wirkung vom 26.11.1974 wurde ihm unter Ernennung zum Studienrat die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Seine Ernennung zum Oberstudienrat erfolgte zum 8.9.
- Bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung war der Beamte an der kaufmännischen Schule x tätig. Der Beamte war dreimal verheiratet. Alle drei Ehen wurden geschieden. Die monatlichen Bezüge des Beamten betrugen nach seinen Angaben zuletzt 4.868 DM.
- Der bis dahin disziplinarisch und strafrechtlich nicht aufgefallene Beamte wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts x vom 19.4.1994 wegen eines Vergehens des sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlener gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Amtsgericht ging dabei von folgendem Sachverhalt aus: Der Beamte habe in der Zeit vom 9.6.1993 bis zum 15.6.1993 der (damals) 17-jährigen Schülerin Maria x Nachhilfeunterricht erteilt. Am 15.6.1993 habe er das Mädchen unter dem Vorwand, seine Ehefrau befände sich krank zu Hause und er könne deshalb nicht in der Wohnung der x unterrichten, in seine Wohnung in x/x, x x gelockt. Seine Ehefrau sei dort nicht anwesend gewesen, weil sie sich im Urlaub befunden habe. In der Wohnung habe er der Geschädigten zunächst einen Videofilm fortgeführt, in welchem der Oralverkehr zwischen einem Mann und einer Frau dargestellt worden sei. Nachdem er Maria x alkoholische Getränke verabreicht gehabt habe, habe er das Mädchen aufgefordert, sich auszuziehen, was diese auch getan habe. Anschließend habe er sich selbst entkleidet, den Kopf der Geschädigten zu sich hergezogen und ihr sein Glied in den Mund gesteckt. Nachdem die Geschädigte ihren Kopf zurückgezogen habe, habe er die Hand der Geschädigten genommen und sie zu seinem Glied geführt, so daß sie es habe anfassen müssen. Im Anschluß daran habe er die Geschädigte in sein Schlafzimmer gebracht, wo er dann auf dem Ehebett Maria x am ganzen Körper gestreichelt und ihr schließlich zunächst einen Finger in die Scheide und dann zwei Finger in die Scheide gesteckt habe, wodurch die Geschädigte heftige Schmerzen erlitten habe. Der gegen den Strafbefehl eingelegte Einspruch des Beamten wurde vom Amtsgericht mit Beschluß vom 1.9.1994 als verspätet verworfen. Mit Verfügung vom 13.7.1994 leitete das Ministerium für Kultus und Sport Baden-Württemberg ein förmliches Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein. Der Beamte wurde gleichzeitig vorläufig des Dienstes enthoben. Das Ministerium ordnete ferner die Einbehaltung von 35 v. H. der jeweiligen Besoldungsbezüge, ausgenommen Ortszuschlag, an. Während des Untersuchungsverfahrens wurden u.a. die Schülerin Maria x, ihr Vater Antonios x, ihr Arzt, Dr. med. x, Herr x (ein Bekannter des Beamten) sowie auf Antrag des Beamten die Schüler x x und x x, Herr x x und der Vertrauenslehrer der kaufmännischen Berufsschule, Herr x als Zeugen vernommen. Im Rahmen der Schlußanhörung erklärte der Beamte mit Schreiben vom 20.3.1996: Er habe niemals eingeräumt, an der Zeugin x sexuelle Handlungen vollzogen zu haben. Einen sexuellen Mißbrauch der Zeugin habe es nicht gegeben. Das Ansehen der Schule sei in keiner Weise und zu keiner Zeit gefährdet gewesen, da er auf Anraten seines damaligen Anwaltes eine geringe Verfehlung zugegeben habe, damit es nicht zu einem öffentlichen Verfahren komme. Nachdem ihm dann der Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Verfügung bekannt geworden sei, habe er sofort Einspruch erheben lassen, dem allerdings durch ein Kanzleiverschulden letztlich nicht stattgegeben worden sei. Die Zeugin x habe bei ihren Vernehmungen viele Falschaussagen gemacht und sich in zahlreiche Widersprüche verwickelt. Die Darlegungen der Zeugin würden auch durch die von ihm beigebrachten eidesstattlichen Versicherungen sehr erschüttert. II.
- Am 13.2.1997 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Sigmaringen die Anschuldigungsschrift vorgelegt. Darin wird dem Beamten vorgeworfen, er habe am 15.6.1993 seiner zur Tatzeit 17-jährigen Nachhilfeschülerin Maria x in seiner Wohnung pornographische Filme vorgeführt, sie dazu veranlaßt, sich zu entkleiden, von ihr Nacktaufnahmen angefertigt, sie dazu zu bewegen versucht, einen Oralverkehr mit ihm zu vollziehen sowie ihn mit der Hand zu befriedigen, sie veranlaßt, sich in sein Ehebett zu legen und sich dort auszuruhen, sie später dort an ihren Geschlechtsteilen gestreichelt, sowie seine Finger in ihre Scheide eingeführt und ihr hierbei eine blutige Verletzung zugefügt; dadurch habe er ein Dienstvergehen begangen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 6.3.1997 hat der Beamte erklären lassen, er räume ein, am 15.6.1993 die Zeugin x im Schlafzimmer seiner Wohnung entkleidet vorgefunden zu haben, sie an ihren Geschlechtsteilen gestreichelt, den Finger in ihre Scheide eingeführt und ihr dabei eine blutige Verletzung zugefügt zu haben. Er räume ferner ein, ihr zuvor teilweise pornographische Filme vorgeführt zu haben. Alle weitergehenden Vorwürfe seien dagegen unrichtig. In der Hauptverhandlung hat die Disziplinarkammer den Beamten sowie die Schülerin Maria x als Zeugin vernommen. Der Vertreter der Einleitungsbehörde hat beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beamte hat beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Die Disziplinarkammer hat den Beamten mit Urteil vom 30.7.1997 in das Amt eines Studienrats versetzt. In tatsächlicher Hinsicht ist sie davon ausgegangen, daß es am 15.6.1993 zwischen dem Beamten und der Zeugin Maria x zu Zärtlichkeiten gekommen sei. Der Beamte und die Zeugin hätten sich danach gemeinsam Szenen aus Videofilmen mit pornographischem Inhalt angesehen. Es stehe ferner fest, daß sich die Zeugin irgendwann in der Folgezeit im Schlafzimmer des Beamten befunden und dort nackt auf dem Ehebett des Beamten gelegen habe. Der Beamte habe sich ebenfalls nackt zu ihr in das Bett gelegt, sie an den Geschlechtsteilen gestreichelt und ihr dabei eine blutige Verletzung zugefügt. Nicht festgestellt habe dagegen werden können, auf wessen Veranlassung die Pornofilme eingelegt und wie lange die Filme jeweils angeschaut worden seien, ob es im Anschluß daran zu dem von der Zeugin behaupteten Versuch eines Oralverkehrs und der Durchführung von Filmaufnahmen gekommen sei und aufgrund welcher Umstände die Zeugin in das Schlafzimmer des Beamten gelangt sei. - Zur rechtlichen Würdigung hat die Disziplinarkammer ausgeführt: Der Beamte habe durch das festgestellte Verhalten gegen die ihm obliegende Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verstoßen sowie die ihm gemäß §§ 1, 38 Abs. 2, 100 b SchulG obliegende pädagogische Verantwortung gegenüber der seiner Schule angehörenden Zeugin schuldhaft verletzt. Eine sittliche Verfehlung, die sich ein Lehrer gegenüber ihm anvertrauten Schülern zu schulden kommen lasse, erschüttere seine Pflichtenstellung in ihrem Kern und führe in der Regel zu einer nicht wieder gut zu machenden Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn und zu den Eltern. Eine andere Beurteilung sei nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Ein solcher Ausnahmefall sei hier gegeben. So sei zu berücksichtigen, daß der Beamte die Zeugin nicht an der Schule unterrichtet habe, die betreffende Schule eine großstädtische Schule und nicht eine kleine Schule auf dem Land sei und es sich um einen einmaligen Vorfall handle. Hinzu komme, daß die Zeugin damals 17 1/2 Jahre alt und somit knapp vor dem Erreichen der Volljährigkeit gewesen sei. Auch habe es während des gesamten Vorfalls keine Anwendung von Gewalt oder Zwang durch den Beamten gegeben. Die Kammer gehe vielmehr davon aus, daß die Zeugin auch aktiv an dem Geschehen beteiligt gewesen sei. Zugunsten des Beamten sei schließlich zu berücksichtigen, daß er bislang weder strafrechtlich noch in vergleichbarer Weise in Erscheinung getreten sei. Nach alledem meine die Kammer, daß der Beamte nicht für den öffentlichen Dienst untragbar sei, sondern daß noch ein Rest von Vertrauen in die zukünftige ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bestehe. Von der Entfernung aus dem Dienst als der schwersten Disziplinarmaßnahme werde daher abgesehen.
- Gegen das am 17.9.1997 zugestellte Urteil hat der Vertreter der Einleitungsbehörde am 14.10.1997 Berufung eingelegt. Er macht geltend, das Oberschulamt sei der Auffassung, daß die Zeugin Maria x auch bezüglich des Vorwurfs eines versuchten Oralverkehrs die Wahrheit gesagt habe. Unabhängig davon vertrete es die Ansicht, daß auch schon der von der Kammer festgestellte Sachverhalt die Entfernung des Beamten aus dem Dienst rechtfertige. Die von der Kammer als Milderungsgründe angeführten Tatsachen erlaubten keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß ein Beamter, der eine Schülerin sexuell mißbrauche, aus dem Dienst zu entfernen sei. Der Umstand, daß der Beamte die Zeugin nicht selbst unterrichtet habe, könne nicht dazu führen, sein Verhalten in einem milderen Licht zu sehen, da sich der konkrete Vorfall im unmittelbaren Anschluß an den Schulbetrieb ereignet habe. Auch die Eltern der Schülerin hätten dem Nachhilfeunterricht nur zugestimmt, weil der Beamte Lehrer an der Schule, die ihre Tochter besucht habe, gewesen sei. Der Lehrer sei für sie, wie der Vater der Zeugin im Untersuchungsverfahren ausdrücklich ausgeführt habe, eine Vertrauensperson gewesen. Auch der Umstand, daß sich die Tat nicht in den Räumlichkeiten der Schule oder in ihrer unmittelbaren Umgebung abgespielt habe, könne den Beamten nicht entlasten. Die Kammer habe weiter zugunsten des Beamten berücksichtigt, daß es sich bei seinem Vergehen um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe. Ein Rest von Vertrauen könne jedoch aus der Sicht des Dienstherrn nur dann bestehen bleiben, wenn es sich um eine einmalige, persönlichkeitsfremde Entgleisung gehandelt habe. Dies sei jedoch hier nicht der Fall. Der Beamte habe die Zeugin mit zu sich in die Wohnung genommen, wohl wissend, daß keine weitere Person anwesend gewesen sei. Er habe ihr ein alkoholisches Getränk verabreicht und schließlich pornographische Videofilme vorgeführt. Er habe damit, selbst wenn man den von der Kammer als nachgewiesen angesehenen Sachverhalt zugrunde lege, die gesamte Situation plangemäß herbeigeführt. Das Oberschulamt sei auch nicht davon überzeugt, daß das Vergehen persönlichkeitsfremd gewesen sei. Das Oberschulamt stimme mit der Kammer darin überein, daß auch das Alter des Opfers eines sexuellen Vergehens bei der Bewertung der Schwere eines Dienstvergehens erheblich sein könne, da die Gefährdung der Entwicklung eines Kindes größer sei als die eines siebzehneinhalbjährigen Mädchens. Dies gelte jedoch nur unter der Voraussetzung, daß ein solches Mädchen auch im sittlichen und sexuellen Bereich entsprechend entwickelt und gefestigt sei. Diese Voraussetzungen träfen auf die Geschädigte nicht zu. Ihr nicht altersgemäßes, in sittlicher und sexueller Hinsicht abweichendes, zum Teil befremdliches Verhalten sei an der Schule bekannt gewesen und sei auch gerade in ihrem Auftreten, so wie es der Beamte schildere, zum Ausdruck gekommen. Die pädagogische Verantwortung des Beamten hätte es daher geboten, das insoweit unreife Mädchen vor sich selbst zu schützen und nicht deren Labilität und Willigkeit im sexuellen Bereich für sich auszunutzen. Hierbei sei er auch sowohl dem Mädchen selbst als auch deren Eltern gegenüber verpflichtet gewesen. Der Vertreter der Einleitungsbehörde beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen- Disziplinarkammer - vom
- Juli 1997 - D 10 K 2/97 - zu ändern und den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beamte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert: Die Zeugin Maria x habe mehrfach nachweisbar die Unwahrheit gesagt und zwar durchaus auch in zentralen Punkten. Entgegen der Ansicht des Oberschulamts könnten ihre Angaben nicht in einen glaubhaften und in einen unglaubhaften Teil aufgespalten werden. Die Disziplinarkammer habe zurecht als Milderungsgrund berücksichtigt, daß er mit der Schülerin in keinem direkten Lehrer-Schüler-Verhältnis gestanden habe. Es sei völlig unbestreitbar, daß die Abhängigkeit einer Schülerin von einem sie unterrichtenden Lehrer weit größer sei als die Abhängigkeit einer Schülerin von einem Nachhilfelehrer. Von einem geplanten und gezielten Vorgehen bei den Vorfällen am 15.6.1993 könne nicht die Rede sein. Vielmehr sei in Übereinstimmung mit der Disziplinarkammer davon auszugehen, daß in der konkreten Situation die Initiative von der Zeugin ausgegangen sei. Sicherlich habe er in der konkreten Situation massiv versagt. Dies ändere jedoch nichts daran, daß diese Situation, vor die er gestellt worden sei, für ihn eine außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Lage gewesen sei. Daß im übrigen sein Verhalten persönlichkeitsfremd sei, ergebe sich schon daraus, daß er zu dem Zeitpunkt des Vorfalls bereits 23 Jahre völlig unbeanstandet als Lehrer tätig gewesen sei. Bei der Festsetzung der Disziplinarmaßnahme sei auch dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die von ihm nicht zu verantwortende ungewöhnlich lange Verfahrensdauer zu einer enormen psychischen Belastung für ihn geführt habe. III. Die Berufung ist unbegründet. Die Disziplinarkammer hat zu Recht davon abgesehen, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen und sich damit begnügt, ihn in das Amt eines Studienrats zu versetzen.
- In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat - im wesentlichen der Schilderung des Beamten folgend - von dem Sachverhalt aus, wie ihn auch die Disziplinarkammer festgestellt hat. Danach ist der Beamte am 15.6.1993 mit der damals siebzehneinhalb Jahre alten Zeugin Maria x, der er zuvor zweimal in der Wohnung ihrer Eltern Stütz- bzw. Nachhilfeunterricht erteilt hatte, in seine Wohnung gefahren, um ihr dort wunschgemäß eine weitere Nachhilfestunde zu geben. Dazu kam es jedoch nicht, da die Zeugin, nachdem sie sich in der Wohnung des Beamten befand, alsbald erkennen ließ, daß sie tatsächlich an einem weiteren Nachhilfeunterricht nicht interessiert war. Nachdem der Beamte der Zeugin ein aus Orangensaft und einem Schuß Curacao bestehendes Mixgetränk gegeben hatte, kam es zwischen dem Beamten und der Zeugin zum Austausch von Zärtlichkeiten sowie dem gemeinsamen Anschauen von Szenen aus zwei Videofilmen mit pornographischem Inhalt. Zu einem späteren Zeitpunkt befand sich die Zeugin nackt auf dem Ehebett liegend im Schlafzimmer des Beamten. Der Beamte zog sich daraufhin ebenfalls aus, legte sich zu ihr, streichelte sie an ihrem Geschlechtsteilen und führte seine Finger in ihre Scheide ein. Die weiteren dem Beamten gemachten Vorwürfe erachtet der Senat wie schon die Disziplinarkammer als nicht erwiesen. Insoweit ist der Senat auch nicht an die dem rechtskräftig gewordenen Strafbefehl des Amtsgerichts x vom 19.4.1994 zugrundeliegende Sachverhaltsschilderung gebunden, da er deren Richtigkeit bezweifelt und deshalb gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 LDO ihre nochmalige Prüfung beschlossen hat. Hierzu sah der Senat um so mehr Anlaß, als der Beamte glaubhaft erklärt hat, er habe seinem damaligen Verteidiger den Auftrag erteilt, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen, was dieser jedoch wegen eines Kanzleifehlers erst nach Ablauf der Einspruchsfrist getan habe. Da sein Verteidiger auch noch die Wiedereinsetzungsfrist versäumt habe, sei sein Einspruch als verspätet zurückgewiesen worden. Diese Prüfung durch den Senat führt zu dem mit der Auffassung der Disziplinarkammer übereinstimmenden Ergebnis, daß sich die dem Beamten gemachten weitergehenden Vorwürfe nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen lassen. Dies gilt zunächst für die dem Strafbefehl zugrundeliegende Annahme, der Beamte habe die Zeugin in seine Wohnung gelockt , da die Darstellung des Beamten, der Unterricht habe an diesem Tag deshalb in seiner Wohnung stattfinden sollen, da die Zeugin den Wunsch geäußert habe, einmal seine Wohnung sehen zu wollen, nicht widerlegt werden kann. Damit entfällt auch der Vorwurf, der Beamte habe die gesamte Situation planmäßig herbeigeführt. Für ebenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit aufgeklärt und auch nicht weiter aufklärbar hält der Senat die Anschuldigung, der Beamte habe von der Zeugin nach seiner vorherigen Aufforderung, sich auszuziehen, Nacktaufnahmen angefertigt und verursacht, mit ihr einen Oralverkehr durchzuführen. Diese Vorwürfe stützten sich allein auf die Angaben der Zeugin. Wie die Disziplinarkammer jedoch zu Recht bemerkt, ist selbst die Einleitungsbehörde in der Anschuldigungsschrift davon ausgegangen, daß weite Teile der Aussage der Zeugin nachweislich falsch oder doch erheblichen Zweifeln ausgesetzt sind. Soweit die Angaben der Zeugin im Widerspruch zu den Einlassungen des Beamten stehen, vermag sich daher auch der Senat nicht von ihrer Wahrheit zu überzeugen.
- Mit dem festgestellten Verhalten hat der Beamte schuldhaft die ihm als Lehrer nach § 73 S. 3 LBG sowie den §§ 38 Abs. 2, 55 SchulG obliegenden Beamtenpflichten verletzt und ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne von § 95 Abs. 1 S. 1 LBG begangen. Sexuelle Verfehlungen, die sich ein Lehrer an einer ihm anvertrauten Schülerin zu Schulden kommen läßt, betreffen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats den Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten und führen deshalb regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 13.10.1997 - D 17 S 10/97 - m.w.N.). Eine andere Beurteilung läßt sich nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa bei ganz geringer Intensität der sexuell intendierten Handlungen oder anderen Milderungsgründen rechtfertigen. In Übereinstimmung mit der Disziplinarkammer sieht der Senat hier jedoch einen solchen Fall gegeben. Zugunsten des Beamten ist zunächst zu berücksichtigen, daß die Zeugin x zwar dieselbe Schule besuchte, an der der Beamte tätig war, der Beamte sie aber nicht selbst unterrichtete. Das läßt sein Verhalten insofern in einem milderen Licht erscheinen, als ein von ihm ausgenutztes Abhängigkeitsverhältnis zu der Geschädigten nicht bestand. Der Beamte hat auch während des gesamten Vorgangs in keiner Weise Gewalt oder irgend eine Art von Zwang auf die Zeugin ausgeübt. Die von ihm an der Zeugin vorgenommenen sexuellen Handlungen geschahen vielmehr zumindest mit deren Einverständnis. Etwas anderes wird auch, insbesondere was die Vorgänge im Schlafzimmer des Beamten betrifft, von der Geschädigten selbst nicht behauptet. Nach der insoweit von der Darstellung der Zeugin abweichenden Einlassung des Beamten ging die Initiative zur Vornahme dieser Handlungen sogar von dieser Zeugin aus. Ob das zutrifft, muß allerdings offen bleiben. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo ist jedoch auch in diesem Punkt von der dem Beamten günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen. Erhebliche Bedeutung kommt ferner kommt dem Umstand zu, daß es sich bei der Geschädigten nicht um ein Kind handelt. Sie war vielmehr zur Tatzeit bereits siebzehneinhalb Jahre alt und damit beinahe volljährig. Außer Frage steht, daß sexuelle Handlungen, die an einem Kind vorgenommen werden, dessen Entwicklung erheblich mehr gefährden als Handlungen gleicher Art, deren Opfer ein Mädchen dieses Alters ist. Das wird auch vom Vertreter der Einleitungsbehörde nicht bestritten. Er macht allerdings zu Recht geltend, diese allgemeine Wertung setze voraus, daß ein solches Mädchen auch in sexueller Hinsicht altersgemäß entwickelt und gefestigt sei, was aber auf die Geschädigte nicht zutreffe. Insbesondere unter Hinweis auf die Aussagen des Zeugen x charakterisiert er diese vielmehr als in sexuellen Phantasien und Wunschvorstellungen lebend, deren in sittlicher und sexueller Hinsicht abweichendes, nicht altersgemäßes Verhalten an der Schule bekannt gewesen sei. Da der Beamte die Zeugin nicht selbst an der Schule unterrichtete und er auch - von den beiden zuvor gegebenen Nachhilfestunden abgesehen - vorher keinen näheren Kontakt zu ihr hatte, kann jedoch nicht vorausgesetzt werden, daß ihm dieses Verhalten der Zeugin bekannt und er deshalb in der Lage war, sein eigenes Verhalten darauf einzustellen. Nicht außer Acht bleiben kann schließlich, daß der Beamte bis zur Tatzeit über 20 Jahre im Schuldienst tätig gewesen ist, ohne daß in dieser Zeit irgend etwas über ein nicht korrektes Verhalten gegenüber einer seiner Schülerinnen bekannt geworden wäre. Der Senat betrachtet das angeschuldigte Fehlverhalten des Beamten daher als ein einmaliges Versagen in einer besonderen Versuchungssituation, und damit als eine nicht dem Wesen und der Persönlichkeit des Beamten entsprechende Entgleisung. Die genannten Umstände können allerdings nicht darüber hinweg täuschen, daß der Beamte mit seinem von ihm selbst als massives Versagen gekennzeichneten Verhalten seine Pflichten als Lehrer in schwerwiegender Weise verletzt hat. Der Senat erachtet sie jedoch zusammen genommen als (gerade noch) ausreichend, um im vorliegenden Fall von einer Entfernung des Beamten aus dem Dienst als der schwersten Disziplinarmaßnahme absehen zu können. Eine weitere Verwendung des Beamten im Schuldienst scheint dem Dienstherrn auch nicht unzumutbar, auch wenn nicht zu übersehen ist, daß der Beamte durch sein Verhalten sowohl dem Ansehen der Schule, an der er beschäftigt war, als auch dem Ansehen seiner Berufsgruppe erheblichen Schaden zugefügt hat. Der Fall hat offenbar in der Öffentlichkeit, insbesondere der Presse keine größere Resonanz gefunden. Die Geschädigte selbst gehört der Schule seit mehreren Jahren nicht mehr an. Bei der Größe der Schule mit ihren ungefähr 140 Klassen und der inzwischen verstrichenen Zeit ist daher nicht zu erwarten, daß der Vorgang noch einem größeren Personenkreis gegenwärtig ist. Hinzukommt, daß nach der Überzeugung des Senats nicht die Gefahr besteht, daß sich ein ähnlicher Vorfall wiederholen könnte, zumal sich der Beamte darüber im klaren sein muß, daß jede erneute, auch noch so geringfügige Verfehlung dieser Art unweigerlich seine Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben müßte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 Abs. 3 sowie § 113 Abs. 3 S. 1 LDO. Das Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO). Permalink: https://openjur.de/u/396081.html ( https://oj.is/396081 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.