Nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen des Landes Berlin erscheine eine Wohnung von bis zu 50 qm für eine Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft als angemessen. Als Wohnungsstandard sei von einem einfachen und im unteren Segment liegenden Ausstattungsgrad der Wohnung auszugehen. Zur Bestimmung des nach der Produkttheorie angemessenen Quadratmeterpreises sei vom qualifizierten Mietspiegel des Landes Berlin vom 11.7.2007 (ABl 1797) auszugehen, da ein besseres Erkenntnismittel nicht zur Verfügung stehe und dessen Stichtag 1.10.2006 vor dem umstrittenen Bewilligungszeitraum liege. Bei Anwendung des Mietspiegels sei der günstigste Spannenhöchstbetrag innerhalb der verschiedenen Baujahresklassen für Wohnungen mit Bad und WC zugrunde zu legen. Ebenfalls mit einzubeziehen seien die kalten und warmen Betriebskosten. Hinsichtlich deren Ermittlung seien - mangels "besserer Zahlen" - die Werte des Anhangs I zum Mietspiegel heranzuziehen und der 4/5 Spannenoberwert zugrunde zu legen. Konkret seien nach dem Mietspiegel pro Quadratmeter ein Wert von 4,71 Euro (Baujahre 1965 bis 1972, einfache Wohnlage, 40 bis unter 60 qm) plus 2,59 Euro kalte Betriebskosten sowie 1,15 Euro Heizkosten (= 8,45 Euro x 50 qm =) und damit insgesamt 422,50 Euro anzusetzen. Davon seien noch 6,22 Euro für die Warmwasserbereitung abzuziehen (Hinweis auf BSG vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 =
Nr 5 ), sodass 416,28 Euro monatlich für Leistungen der Unterkunft und Heizung zu zahlen seien. Eine solche Wohnung sei auch im bisherigen Umfeld des Klägers Berlin-Schöneberg anmietbar. Das Alter des Klägers und seine lange Wohndauer seien - auch in Kombination - keine Kriterien, aus denen eine Unzumutbarkeit hergeleitet werden könne, für die gebotene Senkung der Kosten der Unterkunft zu sorgen, ggf auch durch einen Umzug. Der Kläger könne sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, in der Wohnung sein Archiv unterbringen zu müssen. Die Unterlagen könnten außerhalb der Wohnung, zB in einem Keller oder bei einer öffentlichen oder privaten Stelle, aufbewahrt werden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Umzugskosten außer Verhältnis zu den ersparten Kosten der Unterkunft stehen könnten. Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 22 SGB II. Die Entscheidung des LSG werde der vom Bundessozialgericht (BSG) geforderten Einzelfallentscheidung nicht gerecht. Seine enge Verbundenheit mit seiner Wohnung und dem sozialen Umfeld werde nicht ausreichend gewürdigt. Aufgrund der Wohndauer von fast 50 Jahren sei er nicht weniger schutzwürdig, als ein Eigentümer in einer selbst genutzten Wohneinheit. Es liege ein Verstoß gegen Art 1 Abs 1, Art 2 Abs 1, Art 3 Abs 1, Art 5 Abs 3 Grundgesetz (GG) vor. Der Kläger beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
Nr 18) hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 ( BGBl I 453 ), das insofern zum 1.1.2011 in Kraft getreten ist, zumindest für laufende Verfahren über vorher abgeschlossene Bewilligungsabschnitte nichts geändert. Der Kläger lebt nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) allein in seiner Wohnung und gehört dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II, weil er das
Nr 12 mwN). Zwischen der Leistung für die Unterkunft (dazu 1.) und der Leistung für die Heizung (dazu 2.) ist zu unterscheiden, wie schon dem Wortlaut der Vorschrift mit der Verwendung des Plurals "Leistungen" sowie der Rechtsprechung des Senats (BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 =
Nr 18) zu entnehmen ist. Welche Aufwendungen für die Unterkunft und welche für die Heizung vorliegend tatsächlich angefallen sind, lässt sich den Feststellungen des LSG nicht entnehmen. Das LSG hat nur eine Bruttowarmmiete von 515,87 Euro monatlich festgestellt, die das SG dem Kläger auch zugesprochen hat, die dann als angemessen von dem Beklagten zu zahlen sein könnte, wenn dieser Betrag unter der Summe der angemessenen Leistungen für die Unterkunft und für die Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II liegen würde. Das LSG hat jedoch nur einen Betrag von insgesamt 416,28 Euro monatlich als angemessen angesehen und die weitergehende Klage abgewiesen. 1. Zur Ermittlung der Leistung für die Unterkunft, auf die der dem Grunde nach Hilfebedürftige Anspruch hat, ist in mehreren Schritten vorzugehen: Zunächst ist die angemessene Leistung für die Unterkunft unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren abstrakt zu ermitteln (dazu a). Anschließend ist - falls insofern Einwände vorgebracht werden - zu prüfen, ob in dem örtlichen Vergleichsraum eine Wohnung zu dieser abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft auch tatsächlich angemietet werden kann (dazu b). Soweit die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft, also die von ihm zu zahlende Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten, die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft des Hilfebedürftigen (entsprechend a) übersteigen, sind erstere nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate (dazu c) (vgl zu diesen Voraussetzungen ua BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 =
Nr 19 ff; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 =
Nr 12 ff; BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R -
Nr 26 <Zweibrücken>; BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 =
Nr 30 ; BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R -
Nr 27 <Essen>: Mietspiegel als schlüssiges Konzept; BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R -
Nr 20 ff). a) Der vom LSG ermittelte Betrag für die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft des Klägers hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, sodass er einer Entscheidung des Senats nicht zugrunde gelegt werden kann. Die angemessene Leistung für die Unterkunft ist entsprechend der soeben aufgeführten Rechtsprechung unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln:
Nr 19; zuletzt BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Hinsichtlich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsbau verweisen § 27 Abs 4, § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.9.2001 ( BGBl I 2376 : "Wohnungsförderungsgesetz" im Folgenden: WoFG) wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße auf die "Bestimmungen" des jeweiligen Landes. Das Land Berlin hat zu § 10 WoFG keine Ausführungsvorschriften erlassen. Zu § 27 WoFG liegen nur unveröffentlichte Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15.12.2004 vor, die wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße an die zuvor ergangenen Bekanntmachungen anknüpfen. Danach darf entsprechend der Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 20.10.1995 (ABl 4462) an Einzelpersonen Wohnraum bis zu 50 qm überlassen werden. Auf diese Regelungen ist für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 1 SGB II zurückzugreifen (vgl BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R -
Nr 25; BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R -
O , RdNr 27 mwN für Berlin). Sollen aus einem qualifizierten Mietspiegel grundsicherungsrelevante Schlüsse abgeleitet werden, ist eine Beschränkung auf bestimmte "Baujahresklassen" - so das LSG - bzw "Baualtersklassen" (im Mietrecht werden die Begriffe synonym verwandt) - so der Senat im Urteil vom 19.10.2010 zum Berliner Mietspiegel - ohne weitere Begründung grundsätzlich nicht zulässig (vgl bereits BSG vom 19.2.2009, aaO , RdNr 25; zuletzt: BSG vom 19.10.2010, aaO , RdNr 28 auch zum Folgenden). Denn aus einem Mietspiegel allein lässt sich nicht ohne Weiteres ersehen, inwieweit Wohnungen einer bestimmten Baualtersklasse in einem Umfang zur Verfügung stehen, der den Rückschluss zulässt, im Vergleichsraum sei eine angemessene Wohnung tatsächlich anmietbar. Dies ist nur möglich, wenn aufgrund statistisch valider Unterlagen eine Aussage darüber möglich ist, dass die in Bezug genommene Baualtersklasse in gewissem Umfang tatsächlich im Vergleichsraum vorhanden ist. Dies muss bei einem derart ausdifferenzierten Mietspiegel wie dem Berliner nicht der Fall sein. Dem hat das LSG vorliegend nicht Rechnung getragen, als es zur Bestimmung der angemessenen Kaltmiete pro Quadratmeter von der Baualtersklasse mit dem niedrigsten Spannenoberwert für eine Wohnfläche von 40 qm bis unter 60 qm ausging und deren Spannenoberwert von 4,71 Euro zugrunde legte. Gründe, warum es, abgesehen von der Überlegung die Baualtersklasse mit dem niedrigsten Spannenoberwert zu nehmen, gerade von dieser Baualtersklasse ausgegangen ist, hat das LSG nicht angeführt. Im wieder eröffneten Berufungsverfahren wird das LSG zunächst zu prüfen haben, ob die von ihm zugrunde gelegte Baualtersklasse von 1965 bis 1972 mit einem einfachen Ausstattungsstandard und einer Wohnfläche von 40 qm bis unter 60 qm statistisch nachvollziehbar über den örtlichen Vergleichsraum hinweg so häufig vorhanden ist, dass allein auf diese Baualtersklasse zurückgegriffen werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, bietet es sich an, einen gewichteten arithmetischen Durchschnittswert nach Verteilung der in der Grundgesamtheit abgebildeten Wohnungen dieser Größe und dieses Ausstattungsstandards in den jeweiligen Baualtersklassen zu bilden (vgl dazu BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 32 mit weiterer Begründung). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Nr 32 ff; BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R -
Nr 33 ff). Einem Umzug entgegenstehende Gründe, wie eine Behinderung oder die Ausübung des Umgangsrechts mit einem Kind (vgl § 22b Abs 3 Satz 2 SGB II idF des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes, BGBl I 2011, 453 ; ähnlich schon BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 =
Nr 33 ff; BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R -
Nr 33), hat das LSG beim Kläger nicht festgestellt, der Kläger hat insofern keine Aufklärungsrügen erhoben. Das Gleiche gilt für die wissenschaftlichen Forschungen des Klägers und sein Archiv sowie dem in der Revisionsbegründung angeführten Art 5 Abs 3 GG. Das BSG hat bereits entschieden, dass § 22 SGB II keine Rechtsgrundlage zur Übernahme von Kosten für beruflich genutzte Räume ist (BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R -
Nr 15). Zudem ist nicht zu erkennen, wieso die Wissenschaftsfreiheit des Klägers durch die Höhe der Leistungen für seine Unterkunft beeinträchtigt werden soll, zumal er insofern nichts Konkretes vorgetragen hat und als erwachsener Hilfebedürftiger dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss (vgl nur § 9 Abs 1 Nr 1, § 10 SGB II). Ebenso fehlt es an Feststellungen des LSG zum Fehlen anderweitiger Unterbringungsmöglichkeiten für das Archiv und seitens des Klägers wurden insofern keine Rügen erhoben. Auch aus den weiteren vom Kläger in der Revisionsbegründung angeführten Art 1 Abs 1, Art 2 Abs 1, Art 3 Abs 1 GG kann nichts hergeleitet werden, zumal es an näheren Ausführungen seitens des Klägers mangelt und es ein gewichtiger Unterschied ist, ob jemand zur Miete wohnt oder in einer in seinem Eigentum stehenden Wohnung. 2. Auch der vom LSG ermittelte Betrag für die Leistung für die Heizung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Als Leistung für die Heizung hat das LSG einen Betrag von (1,15 Euro/qm x 50 qm =) 57,50 Euro pro Monat als angemessen angesehen. Den Ausgangswert von 1,15 Euro pro Quadratmeter hat es dem Anhang I des Berliner Mietspiegels entnommen. Zu den vom Kläger an den Vermieter bzw Versorger tatsächlich gezahlten Leistungen bzw Vorauszahlungen hat das LSG keine Feststellung getroffen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Prüfung der Angemessenheit der Leistung für die Heizung hat nicht nur getrennt von der Leistung für die Unterkunft zu erfolgen, sondern nach eigenen Regeln. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist - mangels für den Einzelfall aussagekräftiger anderer Werte - solange zu bejahen, wie diese Aufwendungen unter dem Grenzbetrag eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels liegen (vgl BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 =
Nr 23 ; BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R -
Nr 25 ; BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R -
Nr 23 ff). Daher müssen zunächst die Aufwendungen des Klägers für die Heizung ermittelt werden und diese dann anhand eines kommunal oder bundesweiten Heizspiegels überprüft werden. Erfolgt die Warmwasserbereitung über die Heizung ist der Anteil, der für die Warmwasserbereitung im Rahmen der Haushaltsenergie in der Regelleistung enthalten ist, von den Aufwendungen für die Heizung abzuziehen (vgl nur BSG vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 =
Wird aber ein Heizspiegel oder wie vorliegend der Anhang I zum Mietspiegel zugrunde gelegt, der zwischen Leistungen für die Heizung mit und ohne Warmwasserbereitung differenziert, so kann nicht der Durchschnittsbetrag der Leistung für Heizung ohne Warmwasser berücksichtigt werden (hier 1,15 Euro pro Quadratmeter) und anschließend noch die Pauschale für die Warmwasserbereitung abgezogen werden. Das LSG wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Permalink: https://openjur.de/u/396666.html ( https://oj.is/396666 ) Verweise Volltext Zitate 30 Zitiert 43 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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