Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach einem Streitwert von 190.851,34 DM. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Mit notariell beurkundetem Kaufvertragsangebot vom 06.03.1996 boten der Kläger und seine Ehefrau der D (im Folgenden D) den Kauf der im Wohnungsgrundbuch von P BI. 5267 eingetragenen Eigentumswohnung und Stellplatz Nr. 92 des Aufteilungsplans zu einem Kaufpreis von 131.570,00 DM an. Dieses Angebot nahm D mit notariell beurkundeter Erklärung vom 19.03.1996 an. Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen der Kläger und seine Ehefrau im März 1996 mit der C zwei Bausparverträge mit Bausparsummen von jeweils 76.000,00 DM und, insoweit handelte die C im Namen und für Rechnung der Beklagten, einen Darlehensvertrag über ein Vorausdarlehen in Höhe von 152.000,00 DM und einer Zinsfestschreibungszeit von fünf Jahren. In der von dem Kläger und seiner Ehefrau unterschriebenen Vertragsurkunde heißt es unter anderem wie folgt: "Die monatliche Zinsrate beträgt 823,33 DM. Während der Vorfinanzierungszeit wird das Darlehen nicht getilgt. Die Restschuld nach Ablauf der Zinsfestschreibung entspricht der Vorausdarlehenssumme, da bis zur Zuteilung des Bausparvertrages keine Tilgung erfolgt. Die Tilgung des Vorausdarlehens soll mit der/den zugeteilten Bausparsumme/n der nachgenannten Bausparverträge erfolgen. ... Die monatliche Sparrate beträgt:
- -
- Jahr 114,00 DM,
- -
- Jahr 159,60 DM, 7 . -
- Jahr 220,40 DM, ab dem
- Jahr 281,20 DM. …" Gesichert wurde das Darlehen durch Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 152.000,00 DM zu Gunsten der C sowie durch die Guthaben aus den vorzufinanzierenden Bausparverträgen. Zudem mussten der Kläger und seine Ehefrau der Mieteinnahmegemeinschaft (im Folgenden Mietpool) beitreten. Sämtliche Verträge wurden durch den Zeugen X angebahnt. Er führte die Vertragsverhandlungen mit dem Kläger und dessen Ehefrau. Einen persönlichen Kontakt zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau einerseits und der Beklagten bzw. der C andererseits gab es nicht. Der Inhalt der Vertragsverhandlungen ist streitig. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Freistellung von den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag, Schadensersatz sowie Feststellung der weiteren Ersatzpflicht Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung. Er und seine Ehefrau zahlten seit Mai 1996 an die Beklagte monatlich 823,33 DM und an den Mietpool monatlich 66,98 DM. Von dem Mietpool erhielten sie monatlich 443,17 DM und seit Mai 1999 313,52 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf BI. 27 d.A. verwiesen. Am 06.12.1999 trat die Ehefrau des Klägers ihre Rückabwicklungsansprüche an den Kläger ab. Der Kläger behauptet, der Zeuge X habe während der Vertragsverhandlungen folgendes erklärt:
- Der Kläger und seine Ehefrau hätten zwei Bausparverträge jeweils sieben Jahre ansparen müssen und dann kämen keine weiteren Belastungen auf sie.
- Über die vorgestellte Aufwandsberechnung hinaus seien keine weiteren Zahlungen zu leisten.
- Die monatliche Belastung betrage 824,00 DM Zinsen und Tilgung sowie 156,00 DM vermögenswirksame Leistungen.
- Ihre Eigenleistung nach Abzug der Steuerersparnis werde 145,20 DM auf keinen Fall übersteigen. Tatsächlich beliefe sich die Eigenleistung auf 550,00 DM.
- Der Wert der Immobilie steige und sie könne nach drei bis vier Jahren mit enormen Gewinn weiterveräußert werden. Die Veräußerung der Immobilie sei problemlos möglich. Tatsächlich belaufe sich der Wiederverkaufswert auf höchstens 85.088,64 DM.
- Es handele sich um ein Steuersparmodell mit gleichbleibender Steuerersparnis. Verschwiegen habe der Vermittler,
- dass bis zur Zuteilung der Bausparverträge keine Tilgung erfolge,
- dass Ausfallrisiken/ Nachzahlungspflichten des Mietpools infolge Unterdeckung oder Instandhal- tungsaufwand bestünden.
- dass die Bausparraten erheblich ansteigen würden,
- dass die Zuteilung nach Ablauf der Zinsbindungsfrist nicht sicher sei,
- die Art und das Ausmaß des Finanzierungsmodells und der streitigen versteckten Innenprovisionen. Der Kläger beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, a) an den Kläger 18.851,34 DM nebst 4 % Zinsen seit den 19.10.1999 zu zahlen, b) den Kläger von allen Verbindlichkeiten aus dem Darlehen mit der Beklagten zur Konto Nr. ... freizustellen, c) das an die Beklagte zur Sicherheit abgetretene Bausparguthaben bei der C mit den Bausparvertrags-Nrn. ...#/701 und ...#/702 an den Kläger zurück abzutreten, Zug um Zug gegen kostenneutrale Abgabe sämtlicher Erklärungen, die zur Übertragung des im Wohnungsgrundbuch von P, Bl. 5267 eingetragenen- Wohnungseigentums, bestehend aus einem 33,36/10.000 Miterbbaurechtsanteil nach WEG, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 92 bezeichneten Wohnung und dem mit Nr. 92 bezeichneten PKW Abstellplatz, gelegen in V, mit sämtlichen im Grundbuch eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen und Beschränkungen auf die Beklagte erforderlich sind,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche über den Monat September 1999 hinausgehenden, noch künftig entstehenden Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang stehen mit dem Kauf der aus dem Klageantrag zu 1) c) ersichtlichen Immobilie. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dem Kläger und seiner Ehefrau sei empfohlen worden, sich die Immobilie anzusehen. Die Risikohinweise Anlage B 3 seien besprochen worden und dem Kläger und seiner Ehefrau eine Fotokopie übergeben worden. Die Modalitäten der Finanzierung seien so besprochen worden, wie in der Anlage B 4 dargestellt. Die Gesamtfinanzierungsdauer sei mit etwa 27 bis 30 Jahren angegeben worden. Gründe Die Klage ist nicht begründet. Anspruchsgrundlage ist allein ein Verschulden bei Vertragsschluss (im Folgenden c.i.c.). Eine Haftung nach den Grundsätzen der c.i.c. setzt zunächst eine Verletzung von Sorgfaltspflichten voraus. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiv unrichtigen Angaben (unten a) und unterlassenen Hinweisen (unten b) . a) Macht ein Vertragspartner oder eine Person, deren er sich zur Erfüllung seiner vorvertraglichen Pflichten bedient, konkrete Angaben, die über allgemeine und reklamehafte Anpreisungen hinausgehen und die für den Vertragsschluss des anderen Teils von Bedeutung sein können, dann müssen diese Angaben richtig sein. Andernfalls verletzt er Sorgfalts- und Aufklärungspflichten (BGH NJW 1998, 302 , NJW 1991, 2556 ). Für die Erklärungen der Vermittler muss die Beklagte nach § 278 BGB aber nur einstehen, wenn die Falschangaben zu ihrem Pflichtenkreis gehören (von Heymann in NJW 1999, 1578 ff.
(1584), OLG Köln WM 1999, 1817 , OLG Stuttgart WM 1999, 844, OLG Zweibrücken WM 1999, 2022). Aus der von ihr übernommenen Rolle als Kreditgeber ergeben sich für die Beklagte nur Pflichten aus dem Kreditverhältnis, nicht jedoch hinsichtlich des Anlageobjekts, sofern nicht die unter
- b)genannten Voraussetzungen vorliegen, was vorliegend nicht der Fall ist. Dahinstehen können daher die behaupteten Falschangaben zur Höhe und Garantie der Mieteinnahmen, zur Steuerersparnis und zum Wert und Zustand der Immobilie. Die entsprechenden Erklärungen zielen auf den Abschluss des Wohnungskaufvertrages. Sie werden nicht vom Willen und Pflichtenkreis der Beklagten erfasst und können ihr deshalb nicht zugerechnet werden (BGH WM 1992, 602 , von Heymann a.a.O., OLG Köln, Stuttgart, Zweibrücken jeweils a.a.O.). Dass der Vermittler X konkrete Falschangaben, die zum Pflichtenkreis der Beklagten, mithin zum Kreditverhältnis, gehören, gemacht hat, hat der Kläger nicht dargelegt. Die Modalitäten der Finanzierung ergeben sich ausdrücklich aus dem Darlehensvertrag und den Besuchsberichten Anlagen B 4 und 8. Sämtliche Urkunden haben der Kläger und seine Ehefrau unterschrieben. Die darin enthaltenen Angaben zur Vorfinanzierungssumme, zu den Bausparsummen, zur Zinsfestschreibungszeit, zum Zinssatz, zur Zinsrate und zu den Sparraten, einschließlich Anstieg derselben, sind zutreffend. Zudem heißt es im Darlehensvertrag unter anderen, dass das Darlehen während der Vorfinanzierungszeit nicht getilgt wird und die Restschuld nach Ablauf der Zinsfestschreibung der Vorausdarlehenssumme entspricht, weil bis zur Zuteilung des Bausparvertrages keine Tilgung erfolgt. Daraus ergibt sich auch für einen geschäftsunerfahrenen Kreditnehmer, dass das Vorausdarlehen bis zur Zuteilung der Bausparverträge nicht getilgt wird. Eine weitergehende Aufklärung (worüber?) war unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geschuldet. Dass der Vermittler X Angaben zum Kreditverhältnis gemacht hat, die von den Angaben im Darlehensvertrag und/oder den Besuchsberichten abweichen, hat der Kläger nicht dargelegt. Die behaupteten Falschangaben zu den Mieterträgen und der Steuerersparnis sowie zum Wert bzw. zur Wertermittlung der Immobilie sind für die Entscheidung des vorliegenden Falls nach dem oben Gesagten ohne Bedeutung, weil diese Umstände nicht zum Pflichtenkreis der Beklagten gehören und die unter
- b)dargelegten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Vermittler X falsche Angaben gemacht hat, obliegt dem Kläger (Palandt § 282 Rdn. 11).
- b)Das Verschweigen von Tatsachen begründet dagegen nur eine Haftung, wenn der andere Teil -hier der Kläger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte redlicherweise Aufklärung erwarten durften (Palandt § 276, 78). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären (BGH NJW-RR 1992, 879, Hamm WM 1998, 1230, von Heymann in Assmann/Schütze Handbuch des Kapitalanlagerechts, § 6 Rdn. 122, 130 ff.). Der Kreditnehmer trägt das wirtschaftliche Risiko der Vermögensanlage und die Bank das Risiko für die Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers. Deshalb ist auch der von der Beklagten kalkulierte Beleihungswert ohne Bedeutung. Nur unter besonderen Umständen können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten der Bank ergeben. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken solcher Projekte hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf die speziellen Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat (BGH NJW-RR 1992, 879 ). Diese speziellen Voraussetzungen für eine Aufklärungspflicht liegen entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der Wert der Eigentumswohnung, die Höhe der Beleihung und die Zahlung von "Innenprovisionen". Bei steuersparenden Bauherren- oder Erwerbermodellen hat sich der Anleger selbst -ggf. unter Hinzuziehung eines Fachberaters darüber zu unterrichten, ob die aufzuwendenden Gesamtkosten in angemessenem Verhältnis zum Wert der zu erwerbenden Immobilie stehen (BGH NJW-RR 1992, 879 , WM 1997, 1426). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Bank weiß, dass dem Objekt Mängel anhaften, die der Anleger nicht kennt (von Heymann, Rdn. 157 ff.). Davon kann hier keine Rede sein. Schwerwiegende Baumängel und/oder einen unerwartet geringen Mietertrag behauptet der Kläger nicht. Über ihre Rolle als Kreditgeberin ist die Beklagte nicht hinausgegangen. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die Bank nach außen erkennbar Funktionen des Verkäufers übernimmt, indem sie etwa die Käufer wirbt, sich aktiv in die Veräußerung einschaltet oder ihr die gesamte Ausgestaltung des Dreiecksverhältnisses zuzurechnen ist und gleichsam als Partei des finanzierenden Geschäfts erscheint und so einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand schafft (BGH NJW-RR 1992, 879 , NJW 1988, 1583, von Heymann Rdn. 150 ff.). Dies war vorliegend nicht der Fall. Allein mit der Übernahme der Zwischenfinanzierung der Verkäufe aller Wohnungen der B und der Unternehmenstöchter der I und C2 ist sie nicht über die bankübliche Finanzierung hinaus gegangen. Nach außen ist sie nicht in Erscheinung getreten. Konkrete Tatsachen, aus denen sich eine Interessenkollision der Beklagten (vgl. dazu von Heymann Rdn. 166) oder eine besondere Gefährdung der Kreditnehmer (vgl. dazu von Heymann Rdn. 155) ergeben könnte, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Eine Verpflichtung, die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers zu erforschen und bei dem Vertragsabschluss zu berücksichtigen, trifft den Darlehensgeber grundsätzlich nicht gegenüber dem Darlehensnehmer (BGH NJW-RR 1988, 1512 ). Allein die Beklagte trägt nämlich das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers. Dahinstehen kann schließlich, ob der Kaufvertrag nach § 138 BGB sittenwidrig ist oder dem Kläger sonstige Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber der Verkäuferin zustehen. Ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG scheidet aus, weil diese Vorschrift nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf das Darlehensverhältnis der Parteien keine Anwendung findet. Bei dem dem Kläger von der Beklagten zur Verfügung gestellten Darlehen handelt es sich um einen zu im Hinblick auf Laufzeit und Verzinsung banküblichen Bedingungen gewährten und von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemachten sogenannten Realkredit, der von der Regelung des § 9 VerbrKrG ausgenommen ist. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der Beleihungswert. Die Einhaltung bestimmter Beleihungsgrenzen wird bei der Gewährung von Realkrediten im eigenen Interesse der Bank zwar üblich sein, gehört aber nicht zu den Wesensmerk- malen eines Realkredits im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG (OLG Hamm WM 1998, 1230 ff.
(1233)). Der vereinbarte Zinssatz in Höhe von 7,21 % übersteigt den von der Bundesbank veröffentlichten Durchschnittszinssatz für Realkredite mit fünf jähriger Laufzeit in Höhe von 6,65 % nur unerheblich. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/397703.html Kommentare
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